{"id":"bgbl1-2014-35-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":35,"date":"2014-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_35.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung  FATCA-USA-UmsV)","law_date":"2014-07-23T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014\nVerordnung\nzur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei\ninternationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit\nbezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen\n(FATCA-USA-Umsetzungsverordnung – FATCA-USA-UmsV)\nVom 23. Juli 2014\nAuf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgaben-                                  Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. De-                     Allgemeine Bestimmungen\nzember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                                               §1\nAnwendungsbereich\nInhaltsübersicht\nDiese Verordnung regelt\nAbschnitt 1\n1. die Erhebung von Daten durch Dritte,\nAllgemeine Bestimmungen                      2. die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich\n§  1 Anwendungsbereich                                               vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Daten-\n§  2 Begriffsbestimmungen                                            fernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern\n§  3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern                         sowie\n§  4 Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht                 3. die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zu-\nständige Behörde der Vereinigten Staaten von Ame-\nAbschnitt 2                               rika\nIdentifizierungs- und Sorgfaltspflichten\nentsprechend dem Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\n§ 5 Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten                    Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei inter-\n§ 6 Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm              nationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Ge-\nsetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskon-\nAbschnitt 3                          ten bekannten US-amerikanischen Informations- und\nMeldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeich-\nRegistrierung von Finanzinstituten\nnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten\n§ 7 Registrierungspflicht                                       ist (BGBl. 2013 II S. 1363).\nAbschnitt 4                                                      §2\nBegriffsbestimmungen\nDatenerhebung und Datenübermittlung\n(1) Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in\n§ 8 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf US-      § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013\namerikanische meldepflichtige Konten\nin Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz\n§ 9 Weiterleitung von Daten an die Bundessteuerbehörde der\nVereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von\nvom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) inner-\nMeldungen                                                  staatlich anzuwenden ist.\n§ 10 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf Zah-        (2) FATCA-Ausführungsbestimmungen im Sinne die-\nlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalen- ser Verordnung sind die in Artikel 4 Absatz 7 des in\nderjahren 2015 und 2016\nAbsatz 1 genannten Abkommens erwähnten Ausfüh-\nrungsbestimmungen des Finanzministeriums der Ver-\nAbschnitt 5                          einigten Staaten von Amerika.\nOrdnungswidrigkeiten                          (3) Meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne\ndieser Verordnung ist ein Rechtsträger, der im Sinne\n§ 11 Ordnungswidrigkeiten\ndes Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland\ntätig ist als:\nAbschnitt 6\n1. Verwahrinstitut,\nSchlussbestimmung\n2. Einlageninstitut,\n§ 12 Inkrafttreten                                              3. Investmentunternehmen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014               1223\n4. spezifizierte Versicherungsgesellschaft.                       (2) Die Verfahren nach Absatz 1 müssen sicherstel-\nNicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen          len, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Ab-\nRechtsträgers, die sich außerhalb des Geltungsbereichs         kommens wie folgt eingehalten werden:\ndes Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland               1. bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni\nbefinden. Von dem Begriff des meldenden deutschen                  2014 bestehen und die zu diesem Tag Konten von\nFinanzinstitutes ausgenommen sind nicht meldende                   geringerem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II\ndeutsche Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Ab-               Unterabschnitt B des Abkommens sind, muss die\nsatz 1 Buchstabe q des Abkommens.                                  Sorgfaltspflicht entsprechend den in Anlage I Ab-\n(4) Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto                schnitt II Unterabschnitt B des Abkommens und An-\nist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut               lage I Abschnitt II Unterabschnitt C des Abkommens\ngeführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber                         beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei\nan Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt C Num-\n1. mindestens eine spezifizierte Person der Vereinigten            mer 1 des Abkommens genannten 31. Dezember\nStaaten von Amerika im Sinne des Artikels 1 Ab-                2015 der 30. Juni 2016 tritt,\nsatz 1 Buchstabe gg des Abkommens ist oder\n2. bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni\n2. ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger im Sinne\n2014 bestehen und die zu diesem Tag oder zum\ndes Abkommens ist, der von mindestens einer spe-\n31. Dezember 2015 oder zum 31. Dezember eines\nzifizierten Person der Vereinigten Staaten von Ame-\nFolgejahres Konten von hohem Wert im Sinne der\nrika im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe gg\nAnlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des Abkom-\ndes Abkommens beherrscht wird.\nmens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend\nEin Konto gilt nicht als US-amerikanisches meldepflich-            dem in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B bis\ntiges Konto, wenn es unter die nach Anlage II Ab-                  einschließlich Unterabschnitt E des Abkommens be-\nschnitt III des Abkommens ausgenommenen Konten-                    schriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei\noder Produktarten fällt oder wenn es nach Anwendung                an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt E Num-\nder in § 5 geregelten Verfahren nicht als ein US-ame-              mer 1 Satz 1 genannten 31. Dezember 2014 der\nrikanisches meldepflichtiges Konto identifiziert wird.             30. Juni 2015 tritt,\n(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des          3. bei Konten natürlicher Personen, die am oder nach\nAbkommens.                                                         dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorg-\nfaltspflicht entsprechend dem in der Anlage I Ab-\n§3                                     schnitt III Unterabschnitt B bis einschließlich Unter-\nInanspruchnahme                               abschnitt D des Abkommens beschriebenen Verfah-\nvon Fremddienstleistern                          ren eingehalten werden,\nMeldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfül-         4. bei Konten von Rechtsträgern, die zum 30. Juni\nlung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verord-            2014 bestehen, muss die Sorgfaltspflicht entspre-\nnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Arti-               chend dem in Anlage I Abschnitt IV des Abkommens\nkel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen.                   beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei\nDie Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen            an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt B und\nliegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzin-              Unterabschnitt E Nummer 1 und 2 genannten 31. De-\nstituten.                                                          zember 2013 der 30. Juni 2014 tritt, an Stelle des in\nAbschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 1 genannten\n§4                                     31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt und an\nStelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 2\nVerhinderung                                verwendeten Begriffes „31. Dezember eines Folge-\nder Umgehung der Meldepflicht                        jahres“ der Begriff „31. Dezember des Jahres 2015\nDurch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten                   oder eines Folgejahres“ tritt,\ndes Rechts können die Verpflichtungen aus dieser Ver-\n5. bei Konten von Rechtsträgern, die am oder nach\nordnung nicht umgangen werden. § 42 der Abgaben-\ndem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorg-\nordnung gilt entsprechend.\nfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt V\ndes Abkommens beschriebenen Verfahren eingehal-\nAbschnitt 2\nten werden.\nIdentifizierungs-\nund Sorgfaltspflichten                             (3) Es steht den meldenden deutschen Finanzinstitu-\nten frei, von der Überprüfung und Identifizierung die\nfolgenden Konten auszunehmen:\n§5\nIdentifizierungs- und Sorgfaltspflichten              1. die in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A sowie in\nAbschnitt IV Unterabschnitt A des Abkommens auf-\n(1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen ge-                geführten Konten, wobei als Stichtag abweichend\neignete Verfahren anwenden, die es ermöglichen, bei                vom genannten 31. Dezember 2013 der 30. Juni\nihnen geführte Konten zu identifizieren als                        2014 anzusetzen ist,\n1. US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne            2. die in Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt A des Ab-\nvon § 2 Absatz 4 und                                           kommens aufgeführten Neukonten natürlicher Per-\n2. Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne             sonen, wobei als Stichtag für die Qualifizierung als\nvon Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens.              Neukonto der 1. Juli 2014 anzusetzen ist, sowie","1224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014\n3. Neukonten von Rechtsträgern, wobei als Stichtag                                 Abschnitt 3\nfür die Qualifizierung als Neukonto der 1. Juli 2014                          Registrierung\nzugrundezulegen ist,                                                     von Finanzinstituten\na) bei denen es sich entweder um Kreditkartenkon-\n§7\nten handelt oder um eine revolvierende Darle-\nhensgewährung, die als Neukonto eines Rechts-                            Registrierungspflicht\nträgers behandelt wird, und                              (1) Meldende deutsche Finanzinstitute, die US-\namerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von\nb) für die das Finanzinstitut Vorkehrungen getroffen     § 2 Absatz 4 oder Konten nicht teilnehmender Finanz-\nhat, um einen dem Kontoinhaber geschuldeten           institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r\nKontostand von über 50 000 US-Dollar zu verhin-       des Abkommens führen, sind verpflichtet,\ndern.\n1. sich bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten\nDas Recht, Konten von der Überprüfung und Identifizie-           Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu\nrung auszunehmen, ist entweder für alle genannten                registrieren und\nKonten oder für eindeutig abgrenzbare Kontengruppen          2. bei dieser Bundessteuerbehörde eine Internationale\neinheitlich auszuüben.                                           Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Inter-\nmediary Identification Number) zu beantragen.\n(4) Alle in Anlage I des Abkommens genannten US-\nDollar-Beträge schließen den Gegenwert in anderen            Sie benutzen dazu das von der Bundessteuerbehörde\nWährungen ein. Für die Umrechnung der US-Dollar-Be-          der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue\nträge zur Überprüfung von in Euro geführten Konten ist       Service) zur Verfügung gestellte Registrierungsportal,\nder von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte             das über das Internet erreichbar ist. Das Bundeszen-\nEuro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum           tralamt für Steuern veröffentlicht die Internet-Adresse\nUS-Dollar anzulegen, der zum letzten Tag des Kalen-          des Registrierungsportals der Bundessteuerbehörde\nderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das mel-       der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue\ndende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder den Wert        Service) auf seiner Internetseite.\ndes Kontos bestimmt.                                            (2) Absatz 1 gilt auch für kleine Finanzinstitute mit\nlokalem Kundenstamm im Sinne von Anlage II Ab-\n(5) Für die Identifizierung von US-amerikanischen         schnitt II Unterabschnitt A des Abkommens, wenn sie\nmeldepflichtigen Konten nach den Absätzen 1 bis 3            meldepflichtige Konten im Sinne von Anlage II Ab-\nsind die in Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Num-      schnitt II Unterabschnitt A Buchstabe g und h des Ab-\nmer 1 bis 3 des Abkommens enthaltenen Vorschriften           kommens führen.\nfür die Zusammenfassung von Kontosalden anzuwen-\nden.                                                                               Abschnitt 4\n(6) Es wird meldenden deutschen Finanzinstituten                             Datenerhebung\ngestattet, an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 be-                    und Datenübermittlung\nschriebenen Verfahrens das in Anlage I Abschnitt I\nUnterabschnitt C des Abkommens genannte alternative                                      §8\nVerfahren zu nutzen, um festzustellen, ob ein Konto ein                            Erhebungs- und\nUS-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein                         Übermittlungspflichten in Bezug\nKonto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes ist.            auf US-amerikanische meldepflichtige Konten\n(7) Für bestehende Konten natürlicher Personen, bei          (1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den\ndenen das meldende deutsche Finanzinstitut im Rah-           nach § 5 identifizierten US-amerikanischen melde-\nmen seiner Funktion als von der Bundessteuerbehörde          pflichtigen Konten folgende Daten zu erheben:\nder Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue        1. Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridenti-\nService) zugelassener qualifizierter Intermediär eine            fikationsnummer jeder spezifizierten Person der Ver-\nausreichende und aktuelle Dokumentation dafür vor-               einigten Staaten von Amerika, die Inhaber des Kon-\nliegen hat, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte            tos ist, sowie bei einem nicht US-amerikanischen\nPerson der Vereinigten Staaten von Amerika ist,                  Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Ab-\nbraucht keine weitere Überprüfung durchgeführt und               schnitt 2 aufgeführten Identifizierungs- und Sorg-\nkeine Dokumentation eingeholt zu werden.                         faltspflichten eine oder mehrere beherrschende Per-\nsonen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen\n§6                                   der Vereinigten Staaten von Amerika sind, Name,\nAnschrift und gegebenenfalls US-amerikanische\nKleine Finanzinstitute                         Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers\nmit lokalem Kundenstamm                           und aller für ihn ermittelten spezifizierten Personen\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\nKleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im         2. Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn\nSinne von Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des            keine Kontonummer vorhanden ist,\nAbkommens unterliegen den in Anlage II Abschnitt II\nUnterabschnitt A Buchstabe g und h des Abkommens             3. Name und Identifikationsnummer des meldenden\ngeregelten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten, wo-         deutschen Finanzinstituts,\nbei an Stelle des in diesem Unterabschnitt genannten         4. Kontostand oder Kontowert einschließlich des Bar-\n1. Januar 2014 der 1. Juli 2014 tritt.                           werts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014            1225\nsicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen,            Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts\nberechnet zum Ende des betreffenden Kalenderjahres        diese Steueridentifikationsnummer enthalten. Anderen-\noder, sofern das Konto im Laufe des Jahres aufge-         falls hat das meldende deutsche Finanzinstitut bei\nlöst wurde, zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauf-       natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben,\nlösung,                                                   wenn dieses in den Unterlagen des meldenden deut-\n5. bei Verwahrkonten:                                         schen Finanzinstituts enthalten ist. Für Daten ab dem\nKalenderjahr 2017 ist die US-amerikanische Steuer-\na) der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Gesamt-         identifikationsnummer durch das meldende deutsche\nbruttoertrag der Dividenden und der Gesamt-            Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu er-\nbruttoertrag anderer Einkünfte, die mittels der        heben und zu übermitteln.\nauf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte er-\nzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf         (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Identifika-\ndas Konto im Laufe des Kalenderjahres oder             tionsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts\nwährend eines anderen geeigneten Meldezeit-            ist die nach § 7 bei der Bundessteuerbehörde der Ver-\nraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrie-           einigten Staaten von Amerika (Internal Revenue\nben wurden, und                                        Service) zu beantragende Internationale Identifikations-\nb) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung             nummer für Intermediäre (Global Intermediary\noder dem Rückkauf von Vermögensgegenstän-              Identification Number).\nden, die während des Kalenderjahres oder wäh-             (7) Bei Geldbeträgen ist die Währung anzugeben,\nrend eines anderen geeigneten Meldezeitraums           auf die die jeweiligen Beträge lauten.\nauf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutge-\nschrieben wurden und für die das meldende                 (8) Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsver-\nFinanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevoll-      ordnung gelten entsprechend.\nmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den\nKontoinhaber tätig war,                                                           §9\n6. bei Einlagenkonten: der Gesamtbruttoertrag der Zin-\nsen, die während des Kalenderjahres oder während                          Weiterleitung von Daten\neines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das                         an die Bundessteuerbehörde\nKonto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben                     der Vereinigten Staaten von Amerika\nwurden, und                                                        und Entgegennahme von Meldungen\n7. bei allen anderen Konten: der Gesamtbruttobetrag,             (1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die\nder in Bezug auf das Konto während des Kalender-          nach § 8 Absatz 3 von den meldenden deutschen\njahres oder während eines anderen geeigneten Mel-         Finanzinstituten erhaltenen Daten und übermittelt diese\ndezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm          bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das\ngutgeschrieben wurde und für den das meldende             Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden,\ndeutsche Finanzinstitut Schuldner ist; der Gesamt-        an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten\nbruttobetrag schließt alle Einlösungsbeträge ein, die     von Amerika (Internal Revenue Service).\nwährend des Kalenderjahres oder während eines an-\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die\nderen geeigneten Meldezeitraums an den Konto-\nnach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten\ninhaber geleistet wurden.\nvon Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deut-\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind                           schen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkom-\n1. für das Kalenderjahr 2014 nur die unter Ab-                mens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durch-\nsatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Daten zu erhe-         führung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige\nben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu            Landesfinanzbehörde weiter.\nübermitteln und\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszen-\n2. für das Kalenderjahr 2015 nur die unter Absatz 1           tralamt für Steuern gespeicherten Daten werden\nNummer 1 bis 5 Buchstabe a und Nummer 6 und 7             15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterlei-\naufgeführten Daten zu erheben und an das Bundes-          tung erfolgt ist, gelöscht. Geht zu einer gespeicherten\nzentralamt für Steuern zu übermitteln.                    Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ur-\n(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die           sprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt,\nDaten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli              zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten.\ndes folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorge-\nschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertra-              (4) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen\ngung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermit-          den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 26 des\nteln.                                                         Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Ver-\n(4) Von der Meldung können zudem die in § 5 Absatz 3       meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung\naufgeführten Konten ausgenommen werden, selbst                der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom\nwenn diese als US-amerikanische meldepflichtige Kon-          Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer\nten identifiziert wurden.                                     Steuern vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S. 355)\n(5) Die US-amerikanische Steueridentifikationsnum-         unter Berücksichtigung des Änderungsprotokolls vom\nmer von spezifizierten Personen der Vereinigten Staa-         1. Juni 2006 (BGBl. 2006 II S. 1184) in der Fassung\nten von Amerika ist bei zum 30. Juni 2014 geführten           der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II\nKonten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2014          S. 611) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Ab-\nbis einschließlich 2016 nur anzugeben, sofern die             kommens.","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014\n§ 10                               für Steuern zu übermitteln. Die §§ 1 bis 6 der Steuer-\ndaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend.\nErhebungs- und\nÜbermittlungspflichten in Bezug\nAbschnitt 5\nauf Zahlungen an nicht teilnehmende\nFinanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016                       Ordnungswidrigkeiten\n(1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den                                   § 11\nnach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender\nOrdnungswidrigkeiten\nFinanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalen-\nderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und            Ordnungswidrig im Sinne des § 379 Absatz 2 Num-\nan das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln:          mer 1b der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder entgegen\n1. Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an          § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Daten nicht, nicht\ndas das meldende deutsche Finanzinstitut in dem          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-\njeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlun-        telt.\ngen geleistet hat,\n2. Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an                              Abschnitt 6\ndieses nicht teilnehmende Finanzinstitut geleisteten                    Schlussbestimmung\nZahlungen.\n§ 12\n(2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese\nDaten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres                                 Inkrafttreten\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Juli 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}