{"id":"bgbl1-2014-35-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":35,"date":"2014-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2014-07-22T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014\nGesetz\nzur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\nund zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes1\nVom 22. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nsen:                                                                 den.\n(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprü-\nArtikel 1                                 fung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen,\nÄnderung des                                 so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die\nBürgerlichen Gesetzbuchs                            Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr\nals 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung be-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                 trägt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                      und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-                grob unbillig ist.\nsatz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I\nS. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3\nunwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.\n1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf\n„§ 271a\n1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und\nVereinbarungen über Zahlungs-,                           sonstigen Ratenzahlungen sowie\nÜberprüfungs- oder Abnahmefristen\n2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die                 die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.\nErfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als                  (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschrif-\n60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlan-                   ten, aus denen sich Beschränkungen für Vereinba-\ngen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich                  rungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnah-\ngetroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläu-               mefristen ergeben, unberührt.“\nbigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner\nnach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung                  2. Dem § 286 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der                 „(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abwei-\nZeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zah-                   chende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs\nlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genann-              gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.“\nten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es             3. § 288 wird wie folgt geändert:\nwird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts ver-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rech-\nnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt                                             „§ 288\ndes Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläu-                    Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“.\nbiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt die-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort\nser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der\n„neun“ ersetzt.\nGegenleistung.\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber\nim Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes                            „(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abwei-                        bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Ver-\nchend von Absatz 1                                                    braucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zah-\nlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies\n1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-                  gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung\nfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als                um eine Abschlagszahlung oder sonstige Raten-\n30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-                     zahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist\nlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung                  auf einen geschuldeten Schadensersatz anzu-\nausdrücklich getroffen und aufgrund der beson-                   rechnen, soweit der Schaden in Kosten der\nderen Natur oder der Merkmale des Schuldver-                     Rechtsverfolgung begründet ist.\nhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;\n(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung,\n2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Er-                  die den Anspruch des Gläubigers einer Entgelt-\nfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als                forderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist un-\n60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ver-                     wirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die\nlangen kann, unwirksam.                                          diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch\ndes Gläubigers einer Entgeltforderung auf die\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des         Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur\nBekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48           Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung\nvom 23.2.2011, S. 1).                                                  begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014             1219\nsie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers             Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann\ngrob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den              auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“\nAusschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder             2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Ersatzes des Schadens, der in Kosten der\nRechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel             a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nals grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3                mer 1 die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe\nsind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch                 „§§ 1 bis 2“ ersetzt.\ngegen einen Verbraucher richtet.“                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Nach § 308 Nummer 1 werden die folgenden Num-                        „(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeich-\nmern 1a und 1b eingefügt:                                        neten Stellen können die folgenden Ansprüche\nnicht geltend machen:\n„1a. (Zahlungsfrist)\n1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Ge-\neine Bestimmung, durch die sich der Verwen-                    schäftsbedingungen gegenüber einem Unter-\nder eine unangemessen lange Zeit für die Erfül-                nehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nlung einer Entgeltforderung des Vertragspart-                  oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98\nners vorbehält; ist der Verwender kein Verbrau-                Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-\ncher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit                werbsbeschränkungen) verwendet oder wenn\nvon mehr als 30 Tagen nach Empfang der Ge-                     Allgemeine Geschäftsbedingungen zur aus-\ngenleistung oder, wenn dem Schuldner nach                      schließlichen Verwendung zwischen Unterneh-\nEmpfang der Gegenleistung eine Rechnung                        mern oder zwischen Unternehmern und öffent-\noder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht,                 lichen Auftraggebern empfohlen werden,\nvon mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser\nRechnung oder Zahlungsaufstellung unange-                  2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zu-\nmessen lang ist;                                               widerhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch\n1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)                                 eines Verbrauchers.“\neine Bestimmung, durch die sich der Verwen-\nder vorbehält, eine Entgeltforderung des Ver-                                 Artikel 3\ntragspartners erst nach unangemessen langer                         Änderung des Einführungs-\nZeit für die Überprüfung oder Abnahme der Ge-               gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ngenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nVerbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\neine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nder Gegenleistung unangemessen lang ist;“.\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n5. § 310 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 305 Abs. 2 und 3         folgender § 34 angefügt:\nund die §§ 308 und 309“ durch die Wörter „§ 305\nAbsatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und                                        „§ 34\n§ 309“ ersetzt.                                                            Überleitungsvorschrift\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 308 und 309“                     zum Gesetz zur Bekämpfung von\ndurch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und                     Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\n§ 309“ ersetzt.                                            Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen\nc) In Satz 3 werden die Wörter „findet § 307 Abs. 1        Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden\nund 2“ durch die Wörter „finden § 307 Absatz 1          Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden,\nund 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b“ ersetzt.            das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abwei-\nchend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften\nauch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhält-\nArtikel 2\nnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem\nÄnderung des                           30. Juni 2016 erbracht wird.“\nUnterlassungsklagengesetzes\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der                                     Artikel 4\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I                                          Änderung des\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden               Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nist, wird wie folgt geändert:                                  (BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\n„§ 1a                                „System“ durch die Wörter „neuen System nach\nNummer 1“ ersetzt.\nUnterlassungsanspruch wegen der\nBeschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug              2. In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nfolgt gefasst:\nWer in anderer Weise als durch Verwendung oder\nEmpfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-                  „Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf“.\ngen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3,             3. In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird\ndes § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des                 die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014\n4. In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47“             cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c,\ndie Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“                    und in dem neuen Buchstaben c wird nach\nersetzt.                                                             der Angabe „29,“ die Angabe „32,“ und nach\n5. § 61 wird wie folgt geändert:                                        der Angabe „die §§“ die Angabe „19,“ einge-\nfügt.\na) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in\ndd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\nAnspruch nimmt,“ das Wort „und“ durch das\ndie Buchstaben d und e, und in dem neuen\nWort „oder“ ersetzt.\nBuchstaben e wird das Komma am Ende\nb) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-                     durch einen Punkt ersetzt.\ngabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“\nee) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.\nersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3“\ndurch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ und wird nach                  „Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach\nden Wörtern „Kündigung des“ das Wort „Bilanzkrei-               Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen,\nses“ durch das Wort „Bilanzkreisvertrages“ ersetzt.             der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahme-\nbegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur\n7. § 78 wird wie folgt geändert:                                   Stromerzeugung eingesetzte Biomethan aus-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Ab-                 schließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt,\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ er-                 die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal\nsetzt.                                                       Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist ha-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum                ben.“\n30. September 2011 und in den folgenden Jah-              c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nren“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.                      „Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwen-\n8. § 100 wird wie folgt geändert:                                  den, die ausschließlich Biomethan einsetzen,\ndas aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt,\na) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:\ndie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\naa) In Buchstabe a wird das Wort „anzuwen-                   genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Ja-\nden,“ durch die Wörter „anzuwenden; abwei-               nuar 2014 genehmigt worden ist und die vor\nchend hiervon ist für Anlagen, die vor dem               dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan\n1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter                 in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die An-\nHalbsatz des Erneuerbare-Energien-Geset-                 lage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Bio-\nzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden                methan aus einer anderen Gasaufbereitungsan-\nFassung erneuert worden sind, ausschließ-                lage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig\nlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des               nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                  Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung an-                  anzuwenden.“\nzuwenden,“ ersetzt.                                   d) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden\nbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-                    jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1“ die Wör-\nstabe b eingefügt:                                       ter „Nummer 2 oder Absatz 2“ durch die Wörter\n„b) statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Ener-              „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember          9. In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28“\n2011 geltenden Fassung unbeschadet               durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.\ndes § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des         10. In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buch-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der             stabe a bis c“ durch die Wörter „Buchstabe a\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit           oder b“ ersetzt.\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:\n11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die\naa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist         Angabe „Nummer I.2.1“ durch die Wörter „Num-\nentsprechend anzuwenden,                     mer II.1 erster Spiegelstrich“ ersetzt.\nbb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und\nArtikel 5\ncc) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes                              Inkrafttreten\nin der am 31. Dezember 2011 gelten-         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nden Fassung entsprechend anzu-           nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August\nwenden,“.                                2014 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2014 1221\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}