{"id":"bgbl1-2014-34-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":34,"date":"2014-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/34#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_34.pdf#page=53","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung","law_date":"2014-07-22T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014              1205\nVerordnung\nzur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung\nVom 22. Juli 2014\nEs verordnen auf Grund                                     3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2\n– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der durch              des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)“\nArtikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember              durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom\n2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden ist, in Ver-          25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-          4. § 3 wird wie folgt geändert:\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013             a) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt-               „Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag\nschaft und Energie,                                              des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von\n– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 3                Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder\nNummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I                 Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall\nS. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1              muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genann-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-                ten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis\nsationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),           nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im              Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der\nzen und dem Bundesministerium der Justiz und für                 Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Er-\nVerbraucherschutz:                                               laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nin Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1\nArtikel 1                                   Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung\nÄnderung der                                   muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich\nFinanzanlagenvermittlungsverordnung                         die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche um-\nDie Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai               fassen.“\n2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11          b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch\ndie Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\na) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\n„§ 34f Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „oder\neingefügt:\n§ 34h Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.\n„§ 12a Information des Anlegers über Vergütun-\ngen und Zuwendungen“.                         5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter „durch              a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „34f Ab-\nGewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeord-                 satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter\nnung“ angefügt.                                             „oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach\n§ 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“\nc) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An-               eingefügt.\ngabe eingefügt:\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 34f\n„§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwen-                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ die Wörter\ndungen durch Gewerbetreibende nach                  „oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\n§ 34h der Gewerbeordnung“.                          mit Satz 3“ eingefügt.\n2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 4“ die Wörter „auch in Verbin-\ndung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ eingefügt und wer-          a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Ab-\nden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter                satz 2 Nummer 3“ die Wörter „, auch in Verbin-\n„und § 34h Absatz 1“ eingefügt.                                dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.","1206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                 fang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang\n„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder nach             mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten\n§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.                         annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss\n7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden je-               des Geschäfts in umfassender, zutreffender und\nweils nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter             verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen.\n„oder nach § 34h Absatz 1“ eingefügt.                         Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen\nlässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung\n8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der\na) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3                Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Exis-\nund 3a ersetzt:                                           tenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Auf-\n„3. ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in          schluss über die Eignung der Finanzanlage für den\nVerbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbe-            Anleger geben.\nordnung eingetragen ist                                  (2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf\na) als Finanzanlagenvermittler mit einer Er-          der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeord-\nlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Num-           nung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind\nmer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbe-               unverzüglich und ungemindert an den Kunden aus-\nordnung oder                                      zukehren.\nb) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer            (3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-\nErlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in           den.“\nVerbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1      13. In § 20 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der              Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter „oder der\nGewerbeordnung,                                   Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Ab-\n3a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3                 satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ eingefügt.\nüberprüfen lässt,“.                               14. In § 21 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f Ab-\nb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 34f                  satz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ eingefügt.\nAbsatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ ein-       15. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                         „2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a\n„§ 12a                                        und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1\ngenannten Angaben rechtzeitig und vollstän-\nInformation des Anlegers\ndig mitgeteilt wurden,“.\nüber Vergütungen und Zuwendungen\nb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\nDer Gewerbetreibende ist verpflichtet, den An-\nleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermitt-            c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in                  fügt:\nTextform rechtzeitig und in verständlicher Form da-               „5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwen-\nrüber zu informieren,                                                 dungen nach § 17a Absatz 2,“.\n1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und              d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der\nin welcher Art und Weise diese berechnet wird                 Punkt am Ende wird durch das Wort „sowie“ er-\noder                                                          setzt.\n2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung                  e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\noder -vermittlung Zuwendungen von Dritten an-                 fügt:\ngenommen oder behalten werden dürfen.“                        „7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr\n10. In § 13 Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 34f                        durchgeführten Anlageberatungen und die\nAbsatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ einge-                     Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zu-\nfügt.                                                                 sammenhang der Gewerbetreibende nach\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                         § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbe-\nordnung Zuwendungen von Dritten ange-\na) Der Überschrift werden die Wörter „durch Ge-                       nommen oder an Dritte gewährt hat.“\nwerbetreibende nach § 34f der Gewerbeord-\nnung“ angefügt.                                       16. § 24 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Ge-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerbetreibende“ die Wörter „nach § 34f der                    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nGewerbeordnung“ eingefügt.                                        „Sofern der Gewerbetreibende ausschließ-\n12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                             lich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist,\n„§ 17a                                        ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungs-\nberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht\nOffenlegung                                      eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der\nund Auskehr von Zuwendungen durch                             die Angemessenheit und Wirksamkeit des\nGewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung                        internen Kontrollsystems der Vertriebsgesell-\n(1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Ge-                        schaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12\nwerbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2                    bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die\nund 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Um-                        angeschlossenen Gewerbetreibenden für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014            1207\nPrüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach       18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nvier Jahren hat der Gewerbetreibende einen\nIn Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „Finanz-\nPrüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen.“\nanlagenberatung und -vermittlung“ die Wörter „so-\nbb) In dem neuen Satz 5 werden nach der An-               wie Honorar-Finanzanlagenberatung“ eingefügt.\ngabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter „oder\n§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.                 19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) In der Überschrift werden nach den Wörtern\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f                  „§ 34f Absatz 2 Nummer 4“ die Wörter „, auch\nAbsatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“               in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ einge-\neingefügt.                                               fügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3          b) Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f\nund 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3                 Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung“ wer-\nund 5“ ersetzt.                                          den durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler\nc) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „öffentlich                oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f\nbestellt“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“               Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit\nersetzt.                                                     § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung,“\nersetzt.\n17. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen“                                    Artikel 2\ndie Angabe „§ 12a oder“ eingefügt.\nInkrafttreten\nb) In Nummer 14 wird die Angabe „Satz 4“ durch\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.                             Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Juli 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}