{"id":"bgbl1-2014-34-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":34,"date":"2014-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2014-07-18T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":2,"num_pages":50,"content":["1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 18. Juli 2014\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-              3. § 4 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-             a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“\nnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-                   durch das Wort „Personen“ ersetzt.\nmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-\nrium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtig-\nten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten\nArtikel 1                                       Personen“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3“\nÄnderung der\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin-\nBundesbeihilfeverordnung                                 dung mit Absatz 5a“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009\nten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nPersonen“ ersetzt.\nnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        cc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        „Weist der Steuerbescheid den Gesamt-\nbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus,\na) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“\nkönnen andere Nachweise gefordert wer-\nangefügt.\nden.“\nb) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehöri-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nge“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „im“ durch das Wort\nc) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch\n„beim“ und werden die Wörter „der oder des\ndie folgenden Angaben ersetzt:\nBeihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der\n„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grund-                     beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.\nversorgung\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behand-                     aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nlungsformen psychoanalytisch begrün-                            Wort „Beihilfeberechtigte“ durch die\ndete Verfahren und Verhaltenstherapie\nWörter „beihilfeberechtigte Personen“\n§ 19    Psychoanalytisch begründete Verfahren                           ersetzt.\n§ 20    Verhaltenstherapie                                        bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-\nweils die Wörter „Auslandskinderzu-\n§ 21    Psychosomatische Grundversorgung“.                              schlag nach § 56“ durch die Wörter\n„Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4\nd) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                              Nummer 2 und 2a“ ersetzt.\n„§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person“.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ne) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:            a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7          Übersicht der Arzneimittelfest-           „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.\n(zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein\nFestbetrag gilt“.                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berück-\nsichtigungsfähige Angehörige oder berücksich-\nf) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende                  tigungsfähiger Angehöriger“ durch das Wort\nAngaben ersetzt:                                             „berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.\n„Anlage 13         Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei-         c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(zu § 41 Absatz 1 hilfefähige Früherkennungsun-\nSatz 3)            tersuchungen, Vorsorgemaß-                „2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.\nnahmen und Schutzimpfungen             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAnlage 14          Früherkennungsprogramm für                   „(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten\n(zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen                Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag\nmit einem erhöhten familiären             für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne\nBrust- oder Eierstockkrebsrisi-           von Satz 1 sind auch Personen, die einen An-\nko“.                                      spruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    dem Anspruch nach dieser Verordnung im\nWesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von\na) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ ange-               der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzu-\nfügt.                                                        schlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder               die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des\ndem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der              Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare\nbeihilfeberechtigten Person“ ersetzt.                        Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014              1155\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Per-          b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-\nsonen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf                tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-\ntruppenärztliche Versorgung haben.“                          gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer\nnach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.\n„Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-        8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „der oder des\nrinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich an-       Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-\ngemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach                feberechtigten Person“ ersetzt.\nAnlage 2 nicht übersteigen.“\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberech-             Wörter „Beihilfeberechtigte oder berücksichti-\ntigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-               gungsfähige Angehörige“ durch die Wörter „bei-\nfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-              hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige\nsonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder              Personen“ ersetzt.\nbei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per-         b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberech-\nson berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.               tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die                gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,\nAngabe „§ 55“ ersetzt.                                   die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-              nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-\nberechtigte und berücksichtigungsfähige Ange-                sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.\nhörige“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte        10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des\nund berücksichtigungsfähige Personen“ ersetzt.           Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-\nfeberechtigten Person“ ersetzt.\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 13\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen von\n„1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt                    Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern\noder bei beihilfeberechtigten Personen\nberücksichtigungsfähig sind, einen An-              Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-\nspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Ab-            rinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des\nsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes              § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 bei-\noder entsprechenden landesrechtlichen            hilfefähig.“\nVorschriften haben,“.                        12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter „der oder des\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „von der               Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-\noder dem Beihilfeberechtigten oder von der           feberechtigten Person“ ersetzt.\noder dem berücksichtigungsfähigen Ange-          13. § 15 wird wie folgt geändert:\nhörigen“ durch die Wörter „der beihilfebe-           a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der oder\nrechtigten oder der berücksichtigungsfähi-               dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem be-\ngen Person“ ersetzt.                                     rücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Angehörige“                   Wörter „der beihilfeberechtigten oder der be-\ndurch das Wort „Personen“ ersetzt.                       rücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht“ durch               aa) Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\ndie Wörter „soweit ein Ersatzanspruch gegen                  bb) Folgende Sätze werden angefügt:\neinen Dritten besteht“ ersetzt.\n„Eine Gebisssanierung ist umfangreich,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 wenn in einem Kiefer mindestens acht Sei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende                     tenzähne mit Zahnersatz oder Inlays ver-\nWirtschaftlichkeitsprüfungen“ gestrichen.                     sorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       sanierungsbedürftigen gleichgestellt wer-\nden, und die richtige Schlussbissstellung\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“                    nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.\ndurch das Wort „Personen“ ersetzt.                                Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                         setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen\nDokumentation nach Nummer 8000 der An-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte\naa) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“                 vorzulegen.“\ndurch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-     14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-\nnen“ ersetzt.                                        schnitten C, F und K und den Nummern 7080\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-          bis 7100“ durch die Wörter „Nummern 2130\nten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten          bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000\nPersonen“ ersetzt.                                   bis 9170“ ersetzt.","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                                       lich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksich-                  werden kann,\ntigungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter                 b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler sub-\n„Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig                 stitutionsgestützter Behandlung im Zustand\nsind,“ ersetzt.                                                 der Beigebrauchsfreiheit,\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder            2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher\nder Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die               emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender\nbeihilfeberechtigte Person“ ersetzt.                         Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch\n16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18                bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-\nbis 21 ersetzt:                                                  hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-\n„§ 18                                   gen oder Missbildungen stehen,\nPsychotherapie,                          3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-\npsychosomatische Grundversorgung                        nischer Krankheitsverläufe,\n(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-               4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-\ntherapie in den Behandlungsformen psychoanaly-                   symptomatik psychotischer Erkrankungen.\ntisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie            Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-\nsowie für Leistungen der psychosomatischen                   gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin\nGrundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2              oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2\nund 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.                 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung\n(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psy-              der Psychotherapie umfasst eine Behandlungs-\nchotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder                 dauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzel-\ndurch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-             behandlung und von mindestens 100 Minuten bei\nnen und -therapeuten muss eine somatische Abklä-             einer Gruppenbehandlung.\nrung spätestens nach den probatorischen Sitzun-                 (3) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-\ngen oder vor der Einleitung des Begutachtungsver-            therapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten\nfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus,        Verfahren gehören und nach den Abschnitten B\ndass die somatische Abklärung durch eine Ärztin              und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte\noder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbe-          abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn\nricht bestätigt wird.\n1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von\n(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\nStörungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine\n1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19                     Psychotherapie indiziert ist,\nbis 21,\n2. nach einer biographischen Analyse oder einer\n2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.                     Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei\nanalytischer Psychotherapie nach höchstens\n§ 18a\nacht probatorischen Sitzungen ein Behand-\nGemeinsame Vorschriften für                         lungserfolg zu erwarten ist und\ndie Behandlungsformen psychoanalytisch\n3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-\nbegründete Verfahren und Verhaltenstherapie\nlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf\n(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-                   Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art\ntherapie sind beihilfefähig bei                                  und Umfang der Behandlung anerkannt hat.\n1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezi-          Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Num-\ndivierende depressive Störungen und Dysthy-              mer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine\nmie,                                                     psychotherapeutische Behandlung später als nicht\n2. Angststörungen und Zwangsstörungen,                       notwendig erwiesen hat.\n3. somatoformen Störungen und dissoziativen Stö-                (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nrungen,                                                  mer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutach-\n4. Anpassungsstörungen        und   Reaktionen    auf        ter einzuholen, die oder der von der Kassenärzt-\nschwere Belastungen,                                     lichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit\nden Bundesverbänden der Vertragskassen nach\n5. Essstörungen,\n§ 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der je-\n6. nichtorganischen Schlafstörungen,                         weils geltenden auf der Internetseite der Kassen-\n7. sexuellen Funktionsstörungen,                             ärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröf-\nfentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Perso-\n8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.\nnen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer\n(2) Neben oder nach einer somatischen ärzt-               nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-\nlichen Behandlung von Krankheiten oder deren                 gungsfähig sind, kann das Gutachten beim Ge-\nAuswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen                sundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei\nder Psychotherapie beihilfefähig bei                         einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Aus-\n1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen             wärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt ein-\na) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer           geholt werden.\nAbhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit               (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfebe-\noder Abstinenz erreicht ist oder voraussicht-         rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014             1157\nPerson berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort                                          Einzel-     Gruppen-\nkeinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen                                       behandlung    behandlung\npsychotherapeutischen Behandlungen, sind die\nin besonderen Fäl-   nochmals      nochmals\nAufwendungen für die folgenden Leistungen auch\nlen                       80           40\ndann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekom-                                         weitere      weitere\nmunikationsgestützt erbracht werden:                                                   Sitzungen     Sitzungen\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie\nwenn das Behand-     höchstens     höchstens\nnach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-\nlungsziel in den          60           30\nnung für Ärzte oder                                           genannten Sitzun-      weitere      weitere\n2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-                     gen noch nicht er-   Sitzungen     Sitzungen\nlage zur Gebührenordnung für Ärzte.                           reicht worden ist\nBei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis           3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische\nzu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefen-            Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-\npsychologisch fundierten Psychotherapie oder Ver-                bensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr\nhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analyti-               vollendet haben:\nschen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppenthe-\nrapie zu einer telekommunikationsgestützten The-                                          Einzel-     Gruppen-\nrapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die                                        behandlung    behandlung\ntelekommunikationsgestützte Therapie beihilfefä-                  Regelfall           90 Sitzungen 40 Sitzungen\nhig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähig-\nkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwen-                  bei erneuter einge-  50 weitere    20 weitere\nhender Begrün-       Sitzungen     Sitzungen\ndigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen\ndung der Thera-\nfür Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,\npeutin/des Thera-\nwenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen                   peuten\npsychotherapeutischen Behandlung zur weiteren\nStabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs                  in besonderen Fäl-   höchstens     höchstens\nnotwendig sind.                                                   len                       40           30\nweitere      weitere\n§ 19                                                          Sitzungen     Sitzungen\nPsychoanalytisch begründete Verfahren                 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische\n(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begrün-                 Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-\ndete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsfor-                  bensjahr noch nicht vollendet haben:\nmen, der tiefenpsychologisch fundierten Psycho-                                           Einzel-     Gruppen-\ntherapie und der analytischen Psychotherapie                                           behandlung    behandlung\n(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebühren-\nRegelfall           70 Sitzungen 40 Sitzungen\nordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgen-\ndem Umfang beihilfefähig:                                         bei erneuter einge-  50 weitere    20 weitere\n1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie                   hender Begrün-       Sitzungen     Sitzungen\ndung der Thera-\nvon Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet\npeutin/des Thera-\nhaben:                                                        peuten\nEinzel-     Gruppen-\nbehandlung   behandlung                in besonderen Fäl-   höchstens     höchstens\nlen                       30           30\nRegelfall           50 Sitzungen 40 Sitzungen                                       weitere      weitere\nSitzungen     Sitzungen\nbesondere Fälle       30 weitere   20 weitere\nSitzungen    Sitzungen            In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-\nwenn das Behand-      höchstens    höchstens            hörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für\nlungsziel in den          20            20              die Behandlung auch für eine über die in Satz 1\ngenannten Sitzun-      weitere       weitere            Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sit-\ngen noch nicht er-    Sitzungen    Sitzungen            zungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische\nreicht worden ist                                       Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.\n(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer\n2. analytische Psychotherapie von Personen, die              Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugsperso-\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben:                      nen in die Therapie von Personen, die das 18. Le-\nEinzel-     Gruppen-            bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bei-\nbehandlung   behandlung           hilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor-\nRegelfall           80 Sitzungen 40 Sitzungen           gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu\neinem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur\nbei erneuter einge-   80 weitere   40 weitere           Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich\nhender Begrün-        Sitzungen    Sitzungen            anerkannt werden.\ndung der Thera-\n(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter\npeutin/des Thera-\nVerfahren ist die simultane Kombination von Einzel-\npeuten\nund Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nsen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen                   bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für\nKombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf                 Ärzte.\ndem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten                   (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwen-\nPsychotherapie bei niederfrequenten Therapien                dungen für\nauf Grund eines besonders begründeten Erstan-\ntrags erbracht werden.                                       1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis\nzu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren\n(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben                   Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkran-\nsind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen-                  kungen über einen längeren Zeitraum in nieder-\npsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.                  frequenter Form,\n§ 20                                2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf\nSitzungen sowie\nVerhaltenstherapie\n3. autogenes Training und Relaxationstherapie\n(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie\nnach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbe-\n(Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-\nhandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kom-\nordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-\nbination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist\ndem Umfang beihilfefähig:\nhierbei möglich.\nEinzel-     Gruppen-\nAufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Num-\nbehandlung    behandlung\nmer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen\nRegelfall              45 Sitzungen 45 Sitzungen            mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1\nNummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden\nwenn das Behand-        15 weitere    15 weitere\nlungsziel nicht in-      Sitzungen     Sitzungen            sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen\nnerhalb von 45 Sit-                                         nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für\nzungen erreicht                                             somatische ärztliche Behandlungen von Krankhei-\nworden ist                                                  ten und deren Auswirkungen beihilfefähig.\nin besonderen Fäl-      20 weitere    20 weitere               (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate\nlen                      Sitzungen     Sitzungen            dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge\nnach einer stationären psychosomatischen Be-\n(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.                      handlung sind beihilfefähig.“\n(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3             17. § 22 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Fest-              a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt\nsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen                 gefasst:\ndie Feststellung der Therapeutin oder des Thera-\npeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt                   „a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte\nwird, dass                                                            Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder\nfür Personen, die das 18. Lebensjahr noch\n1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sit-                      nicht vollendet haben und an Entwicklungs-\nzungen,                                                           störungen leiden,“.\n2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sit-              b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kinder\nzungen                                                       unter drei Jahren“ durch die Wörter „Personen,\nerforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die                 die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet\nBehandlung verlängert werden, ist die Festset-                   haben,“ ersetzt.\nzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwen-            c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-\nriger Anerkennung der medizinischen Notwendig-                      „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die             für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel,\nFestsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach                 Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heil-\n§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.                       praktikerin oder ein Heilpraktiker während einer\nBehandlung verbraucht hat.“\n(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive\nTherapie sind nur im Rahmen eines umfassenden            18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts                a) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtig-\nbeihilfefähig.                                                   ten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähi-\ngen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,\n§ 21                                    die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer\nPsychosomatische Grundversorgung                        nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-\nsichtigungsfähig sind,“ ersetzt.\n(1) Die psychosomatische Grundversorgung im\nSinne dieser Verordnung umfasst                              b) In Satz 2 werden die Wörter „Kindern bis zur\n1. verbale Interventionen im Rahmen der Num-                     Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die\nmer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärzt-                 Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch\nliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte               nicht vollendet haben,“ ersetzt.\nund                                                  19. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. Hypnose, autogenes Training und Relaxations-              a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-\ntherapie nach Jacobson nach den Nummern 845                  nehmen mit der obersten Dienstbehörde“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014              1159\ndie Wörter „mit Zustimmung der obersten                  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter\nDienstbehörde“ ersetzt.                                      zwölf Jahren“ durch die Wörter „berücksichti-\ngungsfähige Personen, die das zwölfte Lebens-\nb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis\njahr noch nicht vollendet haben,“ und wird das\nzur Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die\nWort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“\nWörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch\nersetzt.\nnicht vollendet haben“ ersetzt.\n23. § 29 wird wie folgt geändert:\n20. § 26 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wer-\nden jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17“ durch              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\ndie Angabe „des § 17“ und die Angabe „§ 22“                      „Beihilfeberechtigter“ durch die Wörter „bei-\ndurch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt.                          hilfeberechtigter Personen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „der oder\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\ndes Beihilfeberechtigten oder der oder des\ndert:\nberücksichtigungsfähigen        Angehörigen“\naa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das                   durch die Wörter „der beihilfeberechtigten\nWort „Volljähriger“ durch die Wörter „von                    oder berücksichtigungsfähigen Person“ er-\nPersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet                   setzt und die Wörter „oder der“ gestrichen.\nhaben,“ ersetzt.                                         cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Minderjähri-                   unter vier Jahren“ durch die Wörter „eine be-\nger“ durch die Wörter „von Personen, die                     rücksichtigungsfähige Person, die das vierte\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-                  Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“ er-\nben,“ und die Angabe „379,20 Euro“ durch                     setzt.\ndie Angabe „462,80 Euro“ ersetzt.                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter vier\ncc) In Buchstabe d wird das Wort „Minderjähri-               Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfä-\nger“ durch die Wörter „von Personen, die                 hige Personen, die das vierte Lebensjahr noch\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-              nicht vollendet haben,“ ersetzt.\nben,“ und die Angabe „286,80 Euro“ durch         24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Bei-\ndie Angabe „345,80 Euro“ ersetzt.                    hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige An-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe-          gehörige“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte\nberechtigten nach § 3 und deren berücksichti-            oder berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.\ngungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter           25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort\n„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder          „psychologische“ durch das Wort „psychologi-\nbei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person           schen“ ersetzt.\nberücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.               26. § 31 wird wie folgt geändert:\n21. § 27 wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                durch die Wörter „Rettungsfahrten und -flüge“\n„der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer                ersetzt.\noder einem berücksichtigungsfähigen Angehöri-            b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres\ngen“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten              stationär untergebrachten Kindes oder Jugend-\noder berücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.               lichen“ durch die Wörter „ihres stationär unter-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“               gebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr\ndurch die Wörter „der gepflegten Person“ er-                 noch nicht vollendet hat,“ ersetzt.\nsetzt.                                                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n22. § 28 wird wie folgt geändert:                                   aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     bb) Folgende Sätze werden angefügt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             „Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind aus-\nnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende\n„1. die den Haushalt führende beihilfebe-                    medizinische Gründe im Hinblick auf die Für-\nrechtigte oder berücksichtigungsfähige                   sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamten-\nPerson den Haushalt wegen ihrer not-                     gesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle\nwendigen außerhäuslichen Unterbrin-                      entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zu-\ngung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34                       stimmung der obersten Dienstbehörde. Die\nund 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39                    Erteilung der Zustimmung bedarf des Einver-\nund 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann                 nehmens des Bundesministeriums des In-\noder verstorben ist,“.                                   nern.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„2. im Haushalt mindestens eine beihilfebe-              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nrechtigte oder berücksichtigungsfähige                   Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und\nPerson verbleibt, die pflegebedürftig ist                ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“\noder das zwölfte Lebensjahr noch nicht                   durch die Wörter „Personen, die nach § 3\nvollendet hat, und“.                                     beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3","1160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nbeihilfeberechtigten Person     berücksichti-                      tation“ durch die Wörter „stationären\ngungsfähig sind,“ ersetzt.                                         Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort                      bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils\n„hat“ durch ein Semikolon und das Wort „In“                        das Wort „Maßnahmen“ durch die Wör-\ndurch das Wort „in“ ersetzt.                                       ter „Rehabilitationsmaßnahmen nach\n27. § 32 wird wie folgt geändert:                                              Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.\n30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Höhe\nfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-\nvon 150 Prozent der Sätze“ durch die Wörter\nfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,\n„bis zur Höhe von 150 Prozent“ ersetzt.\ndie nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungs-\n„(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1                   fähig sind,“ ersetzt.\nund 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfe-        31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe-             a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nrechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,\n„Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä-\nauch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb\nhige Angehörige“ durch die Wörter „beihilfebe-\ndes Gastlandes erbracht werden. Aufwendun-                    rechtigte und berücksichtigungsfähige Perso-\ngen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur\nnen“ ersetzt.\nHöhe von 150 Prozent des Auslandsübernach-\ntungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekos-             b) Folgender Satz wird angefügt:\ntenverordnung) beihilfefähig.“                                „Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine\n28. § 34 wird wie folgt geändert:                                    Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium\ndes Innern und den Trägern der Pflegeberatung\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im                nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nZusammenhang mit einer vorangegangenen                        oder ein Beitritt des Bundesministeriums des\nKrankenhausbehandlung stand“ gestrichen.                      Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung\nb) In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Ab-                   eines anderen Beihilfeträgers.“\nsatz 2“ die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3,“           32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach\neingefügt.                                                 den Vorgaben des“ durch das Wort „entsprechend“\n29. § 35 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      33. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfasst:                                                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in                   aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jede\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrich-                         Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfebe-\ntungen, mit denen ein Versorgungsver-                          rechtigten, jede berücksichtigungsfä-\ntrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des                            hige Angehörige, jeden berücksichti-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch be-                            gungsfähigen Angehörigen,“ durch die\nsteht,                                                         Wörter „jede beihilfeberechtigte und\n2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilita-                        jede berücksichtigungsfähige Person\ntionsmaßnahmen in Vorsorge- oder Re-                           sowie für“ ersetzt.\nhabilitationseinrichtungen, mit denen ein                bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eine\nVersorgungsvertrag nach § 111a des                             Beihilfeberechtigte, einen Beihilfebe-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch be-                            rechtigten,“ durch die Wörter „eine bei-\nsteht,“.                                                       hilfeberechtigte Person sowie für“ er-\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Beihilfeberech-                          setzt.\ntigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte                 ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die\nPersonen“ ersetzt.                                                 Beihilfeberechtigte oder den Beihilfe-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                berechtigten“ durch die Wörter „für die\nbeihilfeberechtigte Person“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abrei-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „eine Beihilfe-\nse“ die Wörter „einschließlich Gepäckbeför-\nberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine\nderungskosten“ angefügt.\nberücksichtigungsfähige Angehörige oder\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger“\n„2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-                     durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte\ndienstausfall von Begleitpersonen, wenn                  oder eine berücksichtigungsfähige Person“\ndie medizinische Notwendigkeit einer                     ersetzt.\nBegleitung ärztlich bescheinigt worden            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nist,“.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                             aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\naaa) In den Buchstaben a und b werden je-                          „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ die\nweils die Wörter „stationärer Rehabili-                      Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014             1161\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der              c) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“\noder dem Beihilfeberechtigten“ durch              durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen“\ndie Wörter „der beihilfeberechtigten              ersetzt.\nPerson“ ersetzt und die Wörter „sowie\n38. § 45 wird wie folgt geändert:\ndie Leistungen der Kindererziehung\nnach § 294 des Sechsten Buches So-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzialgesetzbuch bleiben unberücksich-              aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntigt“ gestrichen.\n„3. notwendige Kommunikationshilfen für\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der                           gehörlose, hochgradig schwerhörige\noder des Beihilfeberechtigten“ durch                        oder ertaubte beihilfeberechtigte oder\ndie Wörter „der beihilfeberechtigten                        berücksichtigungsfähige Personen bei\nPerson“ ersetzt und vor dem Wort „so-                       medizinisch notwendiger ambulanter\nwie“ die Wörter „dabei bleiben Leistun-                     oder stationärer Untersuchung und Be-\ngen der Kindererziehung nach § 294                          handlung, bei Verabreichung von Heil-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetz-                           mitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln,\nbuch unberücksichtigt“ eingefügt.                           Zahnersatzversorgung oder Pflegeleis-\nddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Le-                          tungen, wenn in Verwaltungsverfahren\nbenspartners“ ein Komma und die                             das Recht auf Verwendung einer Kom-\nWörter „ausgenommen der der Be-                             munikationshilfe nach § 9 des Behinder-\nsteuerung unterliegende Anteil einer                        tengleichstellungsgesetzes bestünde.“\ngesetzlichen Rente“ angefügt.                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die oder der                     „Die Notwendigkeit für den Einsatz einer\nBeihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die                   Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im\nbeihilfeberechtigte Person“ ersetzt.                         Einzelfall der Informationsfluss zwischen\n34. § 41 wird wie folgt geändert:                                        Leistungserbringerin oder Leistungserbrin-\nger und den beihilfeberechtigten oder be-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                      rücksichtigungsfähigen Personen nur so ge-\nfügt:                                                             währleistet werden kann.“\n„(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik\n„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei\nund Früherkennung im Rahmen des Früherken-\npostmortalen Organspenden für die Vermittlung,\nnungsprogramms für erblich belastete Personen\nEntnahme, Versorgung, Organisation der Bereit-\nmit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-\nstellung und den Transport des Organs zur\nstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die\nTransplantation, soweit es sich bei den Organ-\nLeistung durch von der Deutschen Krebshilfe\nempfängern um beihilfeberechtigte oder berück-\nzugelassene Zentren und nach Maßgabe der An-\nsichtigungsfähige Personen handelt.“\nlage 14 erbracht werden.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.                                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „beihilfeberech-\ntigt ist oder zu den berücksichtigungsfähi-\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3“                   gen Angehörigen zählt“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3“ er-                     „beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-\nsetzt.                                                            fähige Person ist“ ersetzt.\n35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-              bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ ein\nfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichti-                      Komma eingefügt.\ngungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-\nsonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer        d) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-\nnach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-              tigten und berücksichtigungsfähigen Angehöri-\ngungsfähig sind,“ ersetzt.                                      gen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten und\nberücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.\n36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihil-\nfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen An-          39. § 46 wird wie folgt geändert:\ngehörigen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bei-\nund berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.                 hilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfä-\n37. § 44 wird wie folgt geändert:                                   higen Angehörigen“ gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberech-\n„§ 44\ntigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte\nTod der beihilfeberechtigten Person“.                      Personen“ ersetzt.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beihilfebe-                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegattin-\nrechtigte oder ein Beihilfeberechtigter“ durch                    nen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Le-\ndie Wörter „eine beihilfeberechtigte Person“ er-                  benspartner“ durch die Wörter „Personen\nsetzt und die Wörter „oder seiner“ gestrichen.                    nach § 4 Absatz 1“ ersetzt.","1162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            der Festbetrag der jeweiligen Packung des ver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“            ordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt\ndurch die Wörter „die beihilfeberechtigte               auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der\nPerson“ ersetzt.                                        Abgabe der verordneten Menge in mehreren Pa-\nckungen.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kin-\n„Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten\nder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“\nPersonen nur für diejenigen, die den Famili-\ndurch die Wörter „Personen, die das 18. Lebens-\nenzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bun-\njahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.\ndesbesoldungsgesetzes oder den Auslands-\nzuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2                 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nund 2a des Bundesbesoldungsgesetzes be-                    „(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichti-\nziehen.“                                                gungsfähige Personen, die in einem beihilfeer-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „einer oder ei-              gänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a\nnem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter              in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches So-\n„einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.            zialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in\ndd) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“            Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozi-\ndurch die Wörter „Beihilfeberechtigte Perso-            algesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12\nnen“ ersetzt.                                           Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nversichert sind, werden die Eigenbehalte nach\n40. § 47 wird wie folgt geändert:                                   den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe ange-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            wandt, dass die von der privaten Krankenversi-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ihren berück-               cherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigen-\nsichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die               behalte zu berücksichtigen sind.“\nWörter „berücksichtigungsfähigen Perso-              d) In Absatz 6 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“\nnen“ und die Wörter „der geringen“ durch                durch das Wort „beihilfeberechtigte“ und das\ndie Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt.                 Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Ehegattin, den              ersetzt.\nberücksichtigungsfähigen Ehegatten, die be-      43. § 50 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder\nden berücksichtigungsfähigen Lebenspart-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nner“ durch die Wörter „Person nach § 4 Ab-              aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1“ ersetzt.\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„a) für beihilfeberechtigte\n„Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der                             Personen der Besoldungs-\nVersorgungsempfängerin oder des Versor-                                gruppen A 2 bis A 8 und\ngungsempfängers mindert die anzurechnen-                               Anwärterinnen und An-\nden Gesamteinkünfte nicht.“                                            wärter sowie berücksichti-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Beihilfeberech-                              gungsfähige Personen       8 Euro,“.\ntigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen\nbbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils\nAngehörigen“ durch die Wörter „Personen, die\ndas Wort „Beihilfeberechtigte“ durch\nnach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach\ndie Wörter „beihilfeberechtigte Perso-\n§ 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-\nnen“ und werden die Wörter „deren be-\ngungsfähig sind,“ ersetzt.\nrücksichtigungsfähige       Angehörige“\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                               durch die Wörter „berücksichtigungsfä-\nd) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Beihilfe-                        hige Personen“ ersetzt.\nberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die oder der\ngungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter                        Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die\n„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder                   beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.\nbei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person\nberücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.                       cc) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“\ndurch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-\ne) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1                        nen“ und werden die Wörter „deren berück-\nund 3 wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtig-\nsichtigungsfähige Angehörige“ durch die\nten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Per-                  Wörter „berücksichtigungsfähige Personen“\nsonen“ ersetzt.                                                   ersetzt.\n41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetage-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeld-,“ das Wort „Pflegezusatz-,“ eingefügt.\n42. § 49 wird wie folgt geändert:                                   „Die Einnahmen vermindern sich bei verheirate-\nten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze                   beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent\neingefügt:                                                   und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den\n„Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1                  Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3\nNummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder                   des Einkommensteuergesetzes ergibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014               1163\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Regelsatz-          46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtig-\nverordnung“ durch die Wörter „des Regelbe-                 ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Perso-\ndarfs-Ermittlungsgesetzes“ ersetzt.                        nen“ ersetzt.\n44. § 51 wird wie folgt geändert:                             47. § 57 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      48. § 58 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Die oder der              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die\nbeihilfeberechtigte Person“ ersetzt.                        „(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Feb-\nruar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevor-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „bei Sachver-\nschriften vom 1. November 2001, die zuletzt\nständigen Gutachten“ durch die Wörter „ein\ndurch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvor-\nSachverständigengutachten“ ersetzt.\nschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             ändert worden sind, weiter anzuwenden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Gutachten             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzugrunde zu legen, die für die private oder\nsoziale Pflegeversicherung zum Vorliegen                    „(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebens-\ndauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art               partnerinnen und Lebenspartner, bei denen der\nund notwendigem Umfang der Pflege erstellt               Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4\nwurden“ durch die Wörter „das Gutachten                  Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar\nzugrunde zu legen, das für die private oder              2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Ab-\nsoziale Pflegeversicherung zum Vorliegen                 satz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist\ndauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art               bis zur erstmaligen Überschreitung dieser\nund notwendigem Umfang der Pflege erstellt               Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften\nworden ist“ ersetzt.                                     weiter anzuwenden.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Ist die beihilfeberechtigte oder berücksich-            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigungsfähige Person nicht in der privaten\noder sozialen Pflegeversicherung versichert,                  „Kinder, die mindestens bis zur Vollendung\nlässt die Festsetzungsstelle ein entspre-                     des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfä-\nchendes Gutachten erstellen.“                                 hig sind und im Wintersemester 2006/2007\nan einer Hochschule oder Fachhochschule\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollen-\n„Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die                   dung des 27. Lebensjahres zuzüglich der ge-\nnach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer                    leisteten Zeiten des gesetzlichen Grund-\nnach § 3 beihilfeberechtigten Person be-                      wehrdienstes oder Zivildienstes als berück-\nrücksichtigungsfähig sind, wenn für diese                     sichtigungsfähige Personen.“\nkein Gutachten für die private oder soziale              bb) In Satz 2 werden die Wörter „der oder des\nPflegeversicherung erstellt worden ist.“                      Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der\ndd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die                     beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.\noder der Beihilfeberechtigte“ durch die Wör-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\nter „die beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-           e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:\nter „der oder des Beihilfeberechtigten“ durch die                „(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar\nWörter „der beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.             2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihil-\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die oder                fevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009\nder Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die                geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwen-\nbeihilfeberechtigte Person“ ersetzt.                          den.“\ne) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „der oder            f) Absatz 6 wird aufgehoben.\ndes Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der\ng) Absatz 7 wird Absatz 5.\nbeihilfeberechtigten Person“ und das Wort „An-\ngehörige“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.               h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                „(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der oder des                 partnerin oder eines Lebenspartners und deren\nBeihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der              Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,\nbeihilfeberechtigten Person“ ersetzt.                    wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 ge-\nwährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverständ-              1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden\nnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten“               sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum\ndurch die Wörter „mit Zustimmung der bei-                13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1)\nhilfeberechtigten Person“ ersetzt.                       mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Le-\n45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitation“                  benspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die\ndurch das Wort „Rehabilitationsmaßnahme“ er-                     Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am\nsetzt.                                                           2. Januar 2009.“","1164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:\n„3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distrak-\ntion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)“.\nbb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.\ncc) Nummer 8.3 wird aufgehoben.\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis\nplantaris und therapiefraktäre Achillodynie.“\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Hyperthermiebehandlung\nAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder\nStrahlentherapie.“\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.\ndd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.\n50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:\nvereinbarter\nNummer                                  Leistungsbeschreibung\nHöchstbetrag\n„2a         Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von                  80,00 €\neiner Stunde je Behandlungsfall\n2b          Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den            35,00 €\nRegeln der klassischen Homöopathie\nAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und\ninnerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.“\nb) In Nummer 25.1 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.\nc) In Nummer 25.2 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.\nd) In Nummer 25.3 wird die Angabe „6,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.\ne) In Nummer 25.5 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.\nf) In Nummer 25.6 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.\ng) In Nummer 25.7 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „8,00 €“ ersetzt.\nh) In Nummer 25.8 wird die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „12,50 €“ ersetzt.\ni) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort „Schultergelenkes“ die Wörter „und der Wirbelsäule“ angefügt.\n51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die\nWörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben,“ ersetzt.\n52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„4.1    Dimet 20                Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“\nb) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„5.1    EtoPril                 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1165\nc) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„5.2    EyE-Lotion BSS          Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe.“\nd) In Nummer 6.1 wird die Angabe „®“ gestrichen und in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2\nwie folgt gefasst:\n„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur\nVorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-\ntoskopien\na) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und\nb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-\nstörungen leiden.“\ne) In Nummer 6.2 wird die Angabe „®“ gestrichen und das Wort „extracorporaler“ durch das Wort „extrakor-\nporaler“ ersetzt.\nf) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„8.2    Healon5                 Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen\nam vorderen Augenabschnitt.\n8.3     HEALON GV               Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen\nam vorderen Augenabschnitt.“\ng) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.\nh) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„9.1    IsoFree                 Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder\nAerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-\ninformation zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist.“\ni) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.\nj) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„10.1   Jacutin Pedicul Fluid   Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“\nk) In Nummer 11.1 wird in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur\nVorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-\ntoskopien\na) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und\nb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-\nstörungen leiden.“\nl) In Nummer 12.2 werden in der Spalte „Produktbezeichnung“ die Wörter „Steriles Gel“ und die Angabe „®“\ngestrichen.\nm) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das zwölfte\nLebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.\nn) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                            Medizinische Anwendungsfälle\n„13.12 Mosquito med Läuse-      Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\nShampoo 10              a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“\no) In Nummer 13.13 werden die Wörter „ab sechs Jahren“ durch die Wörter „, die das sechste Lebensjahr\nvollendet haben“ ersetzt und die Angabe „®“ gestrichen.","1166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\np) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n„13.14 MOVICOL                   Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit\nAusnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,\nMukoviszidose, neurogener Darmlähmung,\nb) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,\nc) bei Opiat- oder Opioidtherapie,\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch\nnicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen\nleiden.“\nq) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe „®“ gestrichen und in Satz 1 werden die\nWörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.\nr) Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt.\nNr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n„13.16 MOVICOL Junior            Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht\naromafrei                das elfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht\ndas elfte Lebensjahr vollendet haben.“\ns) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe „®“ gestrichen und die Wörter „Kinder im Alter\nvon zwei bis elf Jahren“ werden durch die Wörter „Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte\nLebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.\nt) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n„14.4   NYDA                     Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“\nu) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n„16.2   Paranix ohne Nissen- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\nkamm                     a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nan Entwicklungsstörungen leiden.“\nv) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt:\nNr.      Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n„19.4   VISMED                   Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-\nSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-\ndermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).\n19.5    VISMED MULTI             Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-\nSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-\ndermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).\n20.1    Z-Hyalin                 Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei\nKataraktoperationen.“\nw) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe „TM“ gestrichen.\nx) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9,\n13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe „®“\ngestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1167\n53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort\n„L-Cydtin“ durch das Wort „L-Cystin“ ersetzt.\n54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Thrombozyten-Aggregationshemmer“ die Wörter „bei koronarer Herz-\nkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und“ ein-\ngefügt.\nb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „Vitamin D (freie oder fixe Kombination)“ werden die Wörter „sowie Vitamin D als\nMonopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung“ eingefügt.\nbb) Das Wort „Prednisoionäquivalent“ wird durch das Wort „Prednisolonäquivalent“ ersetzt.\nc) In Nummer 28 werden die Wörter „L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatstei-\nnen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolg-\nlos geblieben sind.“ durch das Wort „(frei)“ ersetzt.\n55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.\n56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa)  In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe „lfd. Nr.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.\nbb)  In Nummer 3 wird die Angabe „2)“ gestrichen.\ncc)  In Nummer 4 wird die Angabe „2)3)“ gestrichen.\ndd)  In Nummer 5 wird die Angabe „2)5)“ gestrichen.\nee)  In Nummer 7 wird die Angabe „4)“ gestrichen.\nff)  Nummer 8 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mukoviszidose“ die Wörter „und schweren Bronchial-\nerkrankungen“ eingefügt.\nbbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Mukoviszidose und“ eingefügt.\ngg)  In Nummer 9 wird die Angabe „2)“ gestrichen.\nhh)  In Nummer 11 wird die Angabe „6)“ gestrichen.\nii)  In Nummer 12 wird die Angabe „7)“ gestrichen.\njj)  In Nummer 13 wird die Angabe „10)11)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.\nkk)  Nummer 14 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Angabe „12)“ wird gestrichen.\nbbb) Die Angabe „18 Stunden“ wird durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.\nll)  In Nummer 17 wird die Angabe „2)“ gestrichen.\nmm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „7)“ gestrichen.\nbbb) In Buchstabe d wird die Angabe „8)“ durch die Angabe „2)“ ersetzt.\nnn)  Nummer 35 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe a\nbis c“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „Nummer 31 Buchstabe b“ werden durch die Wörter „Nummer 35 Buchstabe b“\nersetzt.\nccc) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe d“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe d“\nersetzt.\noo)  In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe „9)“ gestrichen.\npp)  In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe „13)“ durch die Angabe „4)“ ersetzt.\nqq)  In Nummer 64 werden die Wörter „Nummern 59 und 60“ durch die Wörter „Nummern 63 und 64“\nersetzt.\nrr)  Die Fußnoten werden wie folgt geändert:\naaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben.\nbbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.\nccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.\nddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.","1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nb) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erkrankungen der Wirbelsäule“ durch die Wörter „Funktions- und\nLeistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Sitzungen“ durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.\n57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:\n„9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden\nAuges“.\nb) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 4\nSehhilfen\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen\n1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig\na) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche\noder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der\nWeltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung ent-\nspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn\naa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem\nbesseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder\nbb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.\nDer Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.\n2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe\nist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaf-\nfung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwen-\ndungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.\n3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem\nVisus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind\noder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil\na) sich die Refraktion geändert hat,\nb) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,\nc) sich die Kopfform geändert hat.\n4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:\na) Brillengläser,\nb) Kontaktlinsen,\nc) vergrößernde Sehhilfen.\n5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig,\nwenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen\nrichtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis\nzu 52 Euro beihilfefähig.\nUnterabschnitt 2\nBrillengläser zur Verbesserung des Visus\n1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:\na) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):\naa) Einstärkengläser:\naaa) für ein sphärisches Glas                                                        31,00 Euro,\nbbb) für ein zylindrisches Glas                                                      41,00 Euro,\nbb) Mehrstärkengläser:\naaa) für ein sphärisches Glas                                                        72,00 Euro,\nbbb) für ein zylindrisches Glas                                                      92,50 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014             1169\nb) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas                       21,00 Euro,\nc) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas                                      21,00 Euro,\nd) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas                                       21,00 Euro.\n2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und\nLichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:\na) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich\nje Glas                                                                                      21,00 Euro,\naa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,\nbb) für Anisometropien ab 2 dpt,\ncc) unabhängig von der Gläserstärke\naaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nbbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen\ndes Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung\nunter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,\nccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforder-\nlich sind,\nb) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas                                11,00 Euro,\naa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu\nLichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),\nbb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,\ncc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-\nKehrer-Syndrom),\ndd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die\nmedikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),\nee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lid-\nkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,\nff) bei Ciliarneuralgie,\ngg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Ader-\nhaut oder der Sehnerven,\nhh) bei totaler Farbenblindheit,\nii)  bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,\njj)  bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Licht-\nempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),\nkk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.\n3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) hochbrechende Lentikulargläser,\nb) entspiegelte Gläser,\nc) polarisierende Gläser,\nd) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,\ne) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für\nden Freizeitbereich,\nf) Bildschirmbrillen,\ng) Brillenversicherungen,\nh) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern\nentsprechen (Mehrfachverordnung),\ni) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benö-\ntigt werden,\nj) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,","1170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nk) Brillenetuis,\nl) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.\nUnterabschnitt 3\nKontaktlinsen zur Verbesserung des Visus\n1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:\na) Myopie ab 8 dpt,\nb) Hyperopie ab 8 dpt,\nc) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke ge-\ngenüber Brillengläsern erreicht wird,\nd) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,\ne) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,\nf) Keratokonus,\ng) Aphakie,\nh) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten\nreproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),\ni) Anisometropie ab 2 dpt.\n2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig\na) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,\nb) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.\n3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei\nVorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine\nBrille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die ver-\ngleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.\n4. Nicht beihilfefähig sind:\na) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht\nbeihilfefähigen Eingriffen,\nb) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe\nder Iris,\nc) One-Day-Linsen,\nd) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,\ne) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,\nf) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\nUnterabschnitt 4\nVergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe\n1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:\na) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf\nvorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser\nmit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Bei-\nspiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,\nb) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem\nmindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,\nc) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.\nVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für\nAugenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Seh-\nhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem\nentsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.\n2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raum-\nkorrektur) oder die Ferne,\nb) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),\nc) Fresnellinsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014           1171\nUnterabschnitt 5\nTherapeutische Sehhilfen\n1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Au-\ngenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augen-\nheilkunde verordnet worden ist:\na) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei\naa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie,\ntraumatische Mydriasis, Iridodialyse),\nbb) Albinismus.\nIst beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen\nfür die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen\nfür einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wur-\nde.\nb) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei\naa) Aphakie,\nbb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,\ncc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,\ndd) Iriskolobom,\nee) Albinismus.\nIst beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Trans-\nmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unter-\nabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz\nbeihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.\nc) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von\n450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktions-\nausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen\nfür die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen\nAustestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.\nd) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der\nStäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei\naa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,\ninkomplette Achromatopsie),\nbb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-\nDystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),\ncc) Albinismus.\nDas Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu er-\nproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refrakti-\nonsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterab-\nschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz bei-\nhilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.\ne) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Pris-\nmendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismen-\ndioptrie, bei\naa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem\nZiel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbes-\nsern,\nbb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.\nVoraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augen-\närztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter\nErgebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.\nBei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind\nnur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei über-\ngroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht bei-\nhilfefähig.\nIst bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so\nsind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.\nf) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahr-\nnehmung;","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\ng) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens\nbei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;\nh) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;\ni) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel\ninfolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Horn-\nhaut zu vermeiden;\nj) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den\nBlendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse\noder Albinismus);\nk) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach\naa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,\nbb) Abrasio nach Operation,\ncc) Verätzung oder Verbrennung,\ndd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),\nee) Keratoplastik,\nff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalyti-\nca, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);\nl) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;\nm) Kontaktlinsen\naa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen\nHornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,\nbb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;\nn) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei\naa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,\nbb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).\nIst zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden\nBrillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht bei-\nhilfefähig.\n2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für\na) Kantenfilter bei\naa) altersbedingter Makuladegeneration,\nbb) diabetischer Retinopathie,\ncc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),\ndd) Fundus myopicus,\nb) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,\nc) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.“\n58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1173\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55\nAnlage 7\n(zu § 22 Absatz 3)\nÜbersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt\n1.      Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen\n1.00.1  5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen\n1.01.1  Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.01.2  Acetylcystein: orale Darreichungsformen\n1.01.3  Aciclovir: orale Darreichungsformen\n1.01.4  Aciclovir: topische Darreichungsformen\n1.01.5  Aciclovir: Ophthalmika\n1.01.6  Aciclovir: parenterale Darreichungsformen\n1.01.7  Allopurinol: orale Darreichungsformen\n1.01.8  Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen\n1.01.9  Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen\n1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen\n1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen\n1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen\n1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen\n1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen\n1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen\n1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1\n1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1\n1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen\n1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen\n1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen\n1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen\n1.02.1  Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen\n1.02.2  Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen\n1.02.3  Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.02.4  Betahistin: orale Darreichungsformen\n1.02.5  Bicalutamid: orale Darreichungsformen\n1.02.6  Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.02.7  Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.02.8  Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.02.9  Bromazepam: orale Darreichungsformen\n1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen","1174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen\n1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen\n1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen\n1.02.16 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen\n1.02.17 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen\n1.03.1  Cabergolin: orale Darreichungsformen\n1.03.2  Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n1.03.3  Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.03.4  Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.03.5  Carbimazol: feste orale Darreichungsformen\n1.03.6  Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen\n1.03.7  Ciclopirox: topische Darreichungsformen\n1.03.8  Ciclosporin: orale Darreichungsformen\n1.03.9  Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert\n1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen\n1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen\n1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen\n1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen\n1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen\n1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.03.17 Clonidin: Ophalmika\n1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe\n1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung\n1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)\n1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg\nFluorid)\n1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen\n1.03.25 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen\n1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten\n1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray\n1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)\n1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen\n1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen\n1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen\n1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen\n1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen\n1.04.1  Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg\n1.04.2  Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg\n1.04.3  Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg\n1.04.4  Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1175\n1.04.5  Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen\n1.04.6  Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika\n1.04.7  Diazepam: orale Darreichungsformen\n1.04.8  Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)\n1.04.9  Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)\n1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen\n1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen\n1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)\n1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen\n1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen\n1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen\n1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen\n1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.05.1  Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.05.2  Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.05.3  Erythromycin: lokale Darreichungsformen\n1.05.4  Estradiol: orale Darreichungsformen\n1.05.5  Estradiol: transdermale Darreichungsformen\n1.05.6  Estramustin: feste orale Darreichungsformen\n1.05.7  Estriol: feste orale Darreichungsformen\n1.05.8  Estriol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.05.9  Ethambutol: feste orale Darreichungsformen\n1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen\n1.06.1  Fentanyl: transdermale Darreichungsformen\n1.06.2  Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.06.3  Flunarizin: orale Darreichungsformen\n1.06.4  Flutamid: orale Darreichungsformen\n1.06.5  Folinsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.06.6  Folsäure: feste orale Darreichungsformen\n1.06.7  Folsäure: parenterale Darreichungsformen\n1.06.8  Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg\n1.06.9  Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg\n1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)\n1.06.11 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)","1176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen\n1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen\n1.06.15 Fusidinsäure: Gazen\n1.07.1  Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.07.2  Gentamicin: parenterale Darreichungsformen\n1.07.3  Gentamicin: Ophthalmika\n1.07.4  Gentamicin: topische Darreichungsformen\n1.07.5  Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis\n50:1 angereichertem Trockenextrakt\n1.07.6  Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg\n1.07.7  Glibenclamid: Tabletten (5 mg)\n1.07.8  Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme\n1.07.9  Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray\n1.07.10 Gold: orale Darreichungsformen\n1.07.11 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen\n1.08.1  Haloperidol: orale Darreichungsformen\n1.08.2  Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.08.3  Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung\n1.08.4  Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen\n1.08.5  Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen\n1.08.6  Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.08.7  Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen\n1.09.1  Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.09.2  Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.09.3  Ibuprofen: Suppositorien\n1.09.4  Ibuprofen: topische Darreichungsformen\n1.09.5  Indapamid: orale Darreichungsformen\n1.09.6  Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.09.7  Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.09.8  Indometacin: rektale Darreichungsformen\n1.09.9  Indometacin: topische Darreichungsformen\n1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.10.1  Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen\n1.11.1  Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.11.2  Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.12.1  Lactulose: orale Darreichungsformen\n1.12.2  Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.12.3  Leflunomid: orale Darreichungsformen\n1.12.4  Letrozol: orale Darreichungsformen\n1.12.5  Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014         1177\n1.12.6  Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.12.7  Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.12.8  Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1\n1.12.9  Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1\n1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1\n1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen\n1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen\n1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen\n1.13.1  Magaldrat: orale Darreichungsformen\n1.13.2  Magnesium: orale Darreichungsformen\n1.13.3  Magnesium: parenterale Darreichungsformen\n1.13.4  Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.13.5  Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.13.6  Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)\n1.13.7  Menotropin: parenterale Darreichungsformen\n1.13.8  Mesalazin: feste orale Darreichungsformen\n1.13.9  Mesalazin: rektale Darreichungsformen\n1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen\n1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen\n1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen\n1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen\n1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen\n1.13.16 Methyldopa: orale Darreichungsformen\n1.13.17 Methylergometrin: orale Darreichungsformen\n1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen\n1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen\n1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen\n1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen\n1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen\n1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen\n1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen\n1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.13.33 Montekulast: orale Darreichungsformen\n1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.13.35 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.14.1  Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure","1178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n1.14.2  Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen\n1.14.3  Nicergolin: orale Darreichungsformen\n1.14.4  Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.14.5  Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.14.6  Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.14.7  Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.14.8  Nitrazepam: orale Darreichungsformen\n1.14.9  Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen\n1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen\n1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen\n1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen\n1.15.1  Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.15.2  Oxybutynin: orale Darreichungsformen\n1.15.3  Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.16.1  Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen\n1.16.2  Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen\n1.16.3  Paracetamol: orale Darreichungsformen\n1.16.4  Paracetamol: Suppositorien\n1.16.5  Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen\n1.16.6  Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen\n1.16.7  Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen\n1.16.8  Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.16.9  Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen\n1.16.10 Phenytoin: orale Darreichungsformen\n1.16.11 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten\n1.16.12 Pindolol: orale Darreichungsformen\n1.16.13 Piracetam: orale Darreichungsformen\n1.16.14 Piracetam: parenterale Darreichungsformen\n1.16.15 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe\n1.16.16 Pramipexol: orale Darreichungsformen\n1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg\n1.16.18 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg\n1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg\n1.16.20 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung\n1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg\n1.16.22 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg\n1.16.23 Primidon: orale Darreichungsformen\n1.16.24 Promethazin: orale Darreichungsformen\n1.16.25 Promethazin: parenterale Darreichungsformen\n1.16.26 Propafenon: orale Darreichungsformen\n1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.16.28 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1179\n1.16.29 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen\n1.16.30 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen\n1.16.31 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen\n1.17.1  (frei)\n1.18.1  Retinol: orale Darreichungsformen\n1.18.2  Ropinirol: orale Darreichungsformen\n1.19.1  Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen\n1.19.2  Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen\n1.19.3  Selegilin: orale Darreichungsformen\n1.19.4  Sertralin: orale Darreichungsformen\n1.19.5  Sotalol: feste orale Darreichungsformen\n1.19.6  Spironolacton: orale Darreichungsformen\n1.19.7  Sucralfat: orale Darreichungsformen\n1.19.8  Sulfasalazin: orale Darreichungsformen\n1.19.9  Sulpirid: orale Darreichungsformen\n1.20.1  Tamoxifen: orale Darreichungsformen\n1.20.2  Temozolomid: orale Darreichungsformen\n1.20.3  Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.20.4  Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen\n1.20.5  Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.20.6  Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.20.7  Theophyllin: Ampullen\n1.20.8  Thiamazol: feste orale Darreichungsformen\n1.20.9  Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen\n1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen\n1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen\n1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen\n1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen\n1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen\n1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen\n1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen\n1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen\n1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen\n1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen\n1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.21.1  Urea: topische Darreichungsformen\n1.21.2  Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen\n1.21.3  Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen\n1.22.1  Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend","1180          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen\n1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\n1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\n1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen\n1.23.1 (frei)\n1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen\n1.25.1 (frei)\n1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen\n2.     Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen,\ninsbesondere mit chemisch verwandten Stoffen\n2.00.1 (frei)\n2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenazepril: Benazeprilhydrochlorid\nCaptopril\nCilazapril: Cilazapril-1-Wasser\nEnalapril: Enalapril maleat\nFosinopril: Fosinopril Natrium\nImidapril: Imidapril hydrochlorid\nLisinopril: Lisinopril-2-Wasser\nMoexipril: Moexipril hydrochlorid\nPerindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin\nQuinapril: Quinapril hydrochlorid\nRamipril\nSpirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser\nTrandolapril\nZofenopril: Zofenopril-Calcium\n2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nClopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat\nPrasugrel: Prasugrel hydrochlorid\n2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen\nWirkstoff:\nBunazosin: Bunazosin hydrochlorid\nIndoramin: Indoramin hydrochlorid\nUrapidil\n2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen\nWirkstoff:\nAlfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid\nDoxazosin: Doxazosin mesilat\nSilodosin\nTamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid\nTerazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1181\n2.01.5  Aminochinoline: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nChloroquindiphosphat\nHydroxychloroquinsulfat\n2.01.6  Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze\nCandesartan: Candesartan cilexetil\nEprosartan: Eprosartan mesilat\nIrbesartan: Irbesartan hydrochlorid\nLosartan: Losartan kalium\nOlmesartan: Olmesartan medoxomil\nTelmisartan\nValsartan\n2.01.7  Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nColestipol\nColestyramin\n2.01.8  Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDarbepoetin: Darbepoetin alfa\nErythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta\nPEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta\n2.01.9  Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte\norale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCarbutamid\nGlibornurid\nGliclazid\nGlimepirid\nGlipizid\nGliquidon\nGlisoxepid\nTolbutamid\n2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPhenprocoumon\nWarfarin-Natrium\n2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPaliperidon\nRisperidon\n2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste\nWirkstoff:\nBifonazol","1182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nCroconazol parenterale\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nIsoconazol\nKetoconazol\nMiconazolnitrat\nOmoconazol\nOxiconazol\nSertaconazol\nTioconazol\n2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray\nWirkstoff:\nBifonazol\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nIsoconazol parenterale\nKetoconazol\nMiconazolnitrat\nOxiconazol\nTioconazol\n2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEconazolnitrat\nFenticonazolnitrat\nMiconazolnitrat\nOxiconazol\n2.02.1  Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlprazolam\nChlordiazepoxid\nClobazam\nClorazepat\nClotiazepam\nKetazolam\nMedazepam\nMetaclazepam\nNordazepam\nOxazolam\nPrazepam\n2.02.2  Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungs-\nformen\nWirkstoff:\nBrotizolam\nFlunitrazepam\nFlurazepam","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014       1183\nLoprazolam\nLormetazepam\nTemazepam\nTriazolam\n2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nZaleplon\nZolpidem: Zolpidem tartrat\nZopiclon\n2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFormoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser\nIndacaterol: Indacaterol maleat\nSalmeterol: Salmeterol xinafoat\n2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nBambuterol\nBambuterol hydrochlorid parenterale\nCarbuterol\nClenbuterol\nClenbuterol hydrochlorid\nFenoterol\nPirbuterol\nProcaterol\nReproterol\nSalbutamol\nTerbutalin\nTerbutalin sulfat\nTulobuterol\n2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nIsoetarin\nSalbutamol\nTerbutalin\n2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCarbuterol\nClenbuterol\nFenoterol\nSalbutamol\nTerbutalin\nTulobuterol","1184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n2.02.8  Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nFenoterol: Fenoterol hydrobromid\nSalbutamol: Salbumatol sulfat\nTerbutalin: Terbutalin sulfat\n2.02.9  Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsfor-\nmen\nWirkstoff:\nFenoterol\nSalbutamol\nTerbutalin\n2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAlprenolol\nBopindolol\nBupranolol: Bupranolol hydrochlorid\nCarazolol\nCarteolol: Carteolol hydrochlorid\nCarvedilol\nMepindolol: Mepindolol sulfat\nMetipranolol\nNadolol\nOxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid\nPenbutolol: Penbutolol sulfat\nTertatolol\nTimolol\n2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nAlprenolol\nOxprenolol\n2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAcebutolol: Acebutolol hydrochlorid\nBetaxolol: Betaxolol hydrochlorid\nBisoprolol: Bisoprolol hemifumarat\nCeliprolol: Celiprolol hydrochlorid\nMetoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat\nNebivolol: Nebivolol hydrochlorid\nTalinolol\n2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-\nformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nMetoprolol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014           1185\n2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika\nWirkstoff:\nBefunolol\nBetaxolol\nBupranolol\nCarteolol\nLevobunolol\nMetipranolol\nTimolol\n2.03.1  Calcitonine: parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHumancalcitonin\nLachscalcitonin\nSchweinecalcitonin\n2.03.2  Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAmlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser\nIsradipin\nLacidipin\nLercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid\nManidipin: Manidipin dihydrochlorid\nNicardipin: Nicardipin hydrochlorid\nNisoldipin\nNitrendipin\n2.03.3  Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-\nchungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nFelodipin\nIsradipin\nNilvadipin\nNisoldipin\n2.03.4  Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefadroxil\nCefadroxil-1-Wasser\nCefalexin\nCefalexin-1-Wasser\n2.03.5  Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefaclor\nCefaclor-1-Wasser\nCefuroxim\nCefuroxim axetil","1186         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nLoracarbef\nLoracarbef-1-Wasser\n2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCefixim: Cefixim-(x)-Wasser\nCefpodoxim: Cefpodoxim proxetil\nCeftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser\n2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBezafibrat\nClofibrat\nEtofibrat\nEtofyllinclofibrat\nFenofibrat\nGemfibrocil\n2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDimeticon und Simethicon\n2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDimeticon und Simethicon\n2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBendroflumethiazid\nButizid\nChlortalidon\nClopamid\nHydrochlorothiazid\nMebutizid\nMefrusid\nMetolazon\nPolythiazid\nTrichlormethiazid\nXipamid\n2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBumetanid\nEtacrynsäure\nPiretanid\n2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzosemid\nEtozolin\nTorasemid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014           1187\n2.05.1 (frei)\n2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEnoxacin\nEnoxacin-1,5-Wasser\nNorfloxacin\n2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCiprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat\nLevofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser\nOfloxacin\n2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat\nBeclometasondipropionat, wasserfreies\nBudesonid\nDexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium\nFlunisolid\nFluticason furoat\nFluticason propionat\nFluticason 17-propionat\nMometason furoat\nMometason furoat-1-Wasser\nTriamcinolon acetonid\n2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat\nBeclometasondipropionat, wasserfreies\nBudesonid\nCiclesonid\nFluticason propionat\nFluticason 17-propionat\nMometason furoat\n2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-\nmen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nCortisonacetat\nHydrocortison\n2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-\nriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)\nWirkstoff:\nCloprednol\nDeflazacort","1188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nMethylprednisolon\nPrednyliden\n2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-\nformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)\nWirkstoff:\nMethylprednisolon\nPrednyliden\n2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,\norale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)\nWirkstoff:\nBetamethason\nFluocortolon\nTriamcinolon\n2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFamotidin\nNizatidin\nRanitidin\nRoxatidin\n2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFamotidin\nRanitidin\n2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose\nWirkstoff:\nCertoparin: Certoparin natrium\nDalteparin: Dalteparin natrium\nEnoxaparin: Enoxaparin natrium\nNadroparin: Nadroparin calcium\nReviparin: Reviparin natrium\nTinzaparin: Tinzaparin natrium\n2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLanatosid C\nMeproscillarin\nMetildigoxin\n2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAtorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze\nFluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze\nLovastatin\nPitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze\nPravastatin: Pravastatin Natriumsalze\nRosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze\nSimvastatin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014      1189\n2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)\nWirkstoff:\nInsulin\n2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)\nWirkstoff:\nInsulin\n2.10.1 (frei)\n2.11.1 (frei)\n2.12.1 (frei)\n2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAzithromycin\nAzithromycin-1-Wasser\nAzithromycin-2-Wasser\nClarithromycin\nRoxithromycin\n2.14.1 (frei)\n2.15.1 (frei)\n2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLornoxicam\nMeloxicam\nMeloxicam meglumin\nPiroxicam\nTenoxicam\n2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal\nfreisetzend\nWirkstoff:\nAceclofenac\nAcemetacin\nLonazolac\nLonazolac calcium\nNabumeton\nProglumetacin\nProglumetacin dimaleat\nTolmetin\n2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-\nzend\nWirkstoff:\nAcemetacin\n2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nFenbufen\nFenoprofen\nFlurbiprofen","1190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nKetoprofen\nNaproxen\nTiaprofensäure\n2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nNaproxen\n2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-\nmen\nWirkstoff:\nAzapropazon\nBumadizon\nMofebutazon\nOxyphenbutazon\nPhenylbutazon\n2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nLornoxicam\nMeloxicam\nMeloxicam meglumin\nPiroxicam\nPiroxicam betadex\nTenoxicam\n2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEsomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze\nLansoprazol\nOmeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze\nPantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze\nRabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze\n2.17.1 (frei)\n2.18.1 (frei)\n2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlmotriptan: Almotriptan malat\nEletriptan: Eletriptan hydrobromid\nFrovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser\nNaratriptan: Naratriptan hydrochlorid\nRizatriptan: Rizatriptan benzoat\nSumatriptan: Sumatriptan succinat\nZolmitriptan\n2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCitalopram","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1191\n2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser\nGranisetron: Granisetron hydrochlorid\nOndansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser\nTropisetron: Tropisetron hydrochlorid\n2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDustasterid\nFinasterid\n2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFluconazol\nItraconazol\n3.     Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen\n3.00.1 (frei)\n3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale\nDarreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAcetylsalicylsäure\n3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale\nDarreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nAcetylsalicylsäure\n3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nAmitriptylinoxid\nClomipramin-hydrochlorid\nDesipramin-hydrochlorid\nDibenzepin-hydrochlorid\nDosulepin-hydrochlorid\nDoxepin\nImipramin-hydrochlorid\nLofepramin\nNortriptylin-hydrochlorid\nNoxiptilin\nOpipramol\nTrimipramin\n3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische\nAntidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nClomipramin-hydrochlorid\nDibenzepin-hydrochlorid\n3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische\nAntidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen","1192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nWirkstoff:\nDoxepin\nImipramin-hydrochlorid\nTrimipramin\n3.01.6  Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nMianserin-hydrochlorid\nTrazodon\nViloxazin\n3.01.7  Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal\nfreisetzend\nWirkstoff:\nFluoxetin\nFluvoxaminhydrogenmaleat\nParoxetin\n3.01.8  Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEtofenamat\nFelbinac\nFlufenaminsäure\nKetoprofen\nNifluminsäure\nPiroxicam\n3.01.9  Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodein\nDextromethorphan\nDihydrocodein\nLevopropoxyphen\nNoscapin\n3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDextromethorphan\n3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenproperin\nClobutinol\nDropropizin\nPentoxyverin\nPipazetat\n3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAnastrozol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1193\nExemestan\nLetrozol\n3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alen-\ndronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium,\nColecalciferol)\nEtidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)\nIbandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze\nRisedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Rise-\ndronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)\n3.03.1 (frei)\n3.04.1 (frei)\n3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nEisen-II\n3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel\nWirkstoff:\nFilmbildner\n3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel\nWirkstoff:\nFilmbildner\n3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform\nWirkstoff:\nDydrogesteron\nLynestrenol\nMedrogeston\n3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nClocortolonpivalat plus -hexanoat\nDexamethason\nDexamethason-21-isonicotinat\nFluocortinbutylester\nFluorometholon\nHydrocortison\nHydrocortisonacetat\nPrednisolon\nTriamcinolon acetonid\n3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHydrocortison\nHydrocortisonacetat\n3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlclometasondipropionat\nBetamethasonbenzoat","1194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nBetamethasonvalerat\nClobetasonbutyrat\nClocortolonpivalat plus -hexanoat\nDesonid\nDesoximetason\nDexamethason\nFlumethasonpivalat\nFluocinolonacetonid\nFluocinonid\nFluocortolon\nFluocortolonpivalat plus -hexanoat\nFluoroandrenolon-Fludroxycortid\nFluprednidenacetat\nHalcinonid\nHydrocortison-17-butyrat, -21-propionat\nHydrocortisonaceponat\nHydrocortisonbutyrat\nMethylprednisolonaceponat\nPrednicarbat\nTriamcinolon acetonid\n3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAmcinonid\nBetamethasondipropionat\nBetamethasonvalerat\nDesoximetason\nDexamethasonvalerat\nDiflorasondiacetat\nDiflucortolonvalerat\nFluocinolonacetonid\nFluocinonid\nFluocortolonpivalat plus -hexanoat\nFluticason-17-propionat\nHalcinonid\nHalometason\nMometason\nTriamcinolon acetonid\n3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nClobetasolpropionat\nDiflucortolonvalerat\nFluocinolonacetonid\n3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nBamipin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014         1195\nClemastin\nDexchlorpheniramin\nDimetinden\nDiphenylpyralin\nPheniramin\nTriprolidin\n3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend\nWirkstoff:\nBrompheniramin\nCarbinoxamin\nDimetinden\nPheniramin\n3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlimemazin\nCarbinoxamin\nClemastin\nDimetinden\nDiphenylpyralin\nMebhydrolin\nMequitazin\nPheniramin\n3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAstemizol\nAzelastin\nTerfenadin\n3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCetirizin\nLoratadin\n3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCetirizin\nLoratadin\n3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nKetotifen\nOxatomid\n3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nKetotifen\nOxatomid","1196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBamipin\nChlorphenoxamin\nClemastin\nDimetinden\nDiphenhydramin\nPheniramin\nTripelennamin\n3.09.1 (frei)\n3.10.1 (frei)\n3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nDelapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid\nEnalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid\nEnalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat\nRamipril + Amlodipin: Amlodipin besilat\nRamipril + Felodipin\nTrandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid\n3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid\nCaptopril + Hydrochlorothiazid\nCilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser\nEnalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat\nFosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium\nLisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid\nMoexipril hydrochlorid\nQuinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid\nRamipril + Hydrochlorothiazid\nZofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium\n3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nPerindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin\nRamipril + Piretanid\n3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsfor-\nmen\nWirkstoff:\nCandesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil\nEprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat\nIrbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid\nLosartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium\nOlmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil\nTelmisartan + Hydrochlorothiazid\nValsartan + Hydrochlorothiazid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014          1197\n3.11.5  Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungs-\nformen\nWirkstoff:\nAtenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nAtenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg\nMetipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg\nMetipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg\nMetoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nMetoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nOxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\nPropranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg\n3.11.6  Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale\nDarreichungsformen\nWirkstoff:\nBupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg\nPropranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg\nTimololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg\n3.11.7  Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Dar-\nreichungsformen\nWirkstoff:\nOxprenolol + Chlortalidon\nOxprenolol hydrochlorid\nPenbutolol + Furosemid\nPenbutolol sulfat\nPenbutolol + Piretanid\nPenbutolol sulfat\nPindolol + Clopamid\n3.11.8  Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCromoglicinsäure + Fenoterol\nCromoglicinsäure + Reproterol\n3.11.9  Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFurosemid 15 mg + Triamteren 25 mg\nFurosemid 30 mg + Triamteren 50 mg\nFurosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg\nFurosemid 40 mg + Triamteren 50 mg\n3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darrei-\nchungsformen\nWirkstoff:\nBeclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifuma-\nrat-(x)-Wasser\nBudesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser\nFluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat","1198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\n3.11.11 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nNifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg\nNifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg\nNifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg\nNifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg\n3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O\nParacetamol 500 mg\n3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nCodeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O\nParacetamol 1000 mg\n3.11.14 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsfor-\nmen\nWirkstoff:\nBendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg\nTrichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg\nXipamid 10 mg + Triamteren 30 mg\nXipamid 5 mg + Triamteren 15 mg\n3.12.1  (frei)\n3.13.1  Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBaclofen\nTetrazepam\nTizanidin\n3.14.1  Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend\nWirkstoff:\nBenperidol\nBromperidol\nFlupentixol\nFluphenazin\nPerphenazin\nPimozid\nTiotixen\nTrifluoperazin\n3.14.2  Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenperidol\nBromperidol\nFluphenazin\nPerphenazin\nTrifluperidol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014           1199\n3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nBenperidol\nFluphenazin\n3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend\nWirkstoff:\nChlorphenethazin\nChlorpromazin\nChlorprothixen\nClopenthixol\nDixyrazin\nLevomepromazin\nMelperon\nMetofenazat\nPerazin\nPromazin\nProthipendyl\nThioridazin\nTriflupromazin\nZotepin\nZuclopenthixol\n3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nChlorpromazin\nChlorprothixen\nDixyrazin\nFluanison\nLevomepromazin\nMelperon\nPerazin\nPromazin\nProthipendyl\nThioridazin\nZuclopenthixol\n3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freiset-\nzend\nWirkstoff:\nChlorpromazin\nChlorprothixen\nLevomepromazin\nMelperon\nPerazin\nPromazin","1200          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nProthipendyl\nTriflupromazin\n3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nFlupentixol\nFluphenazin\nFluspirilen\nPerphenazin\nZuclopenthixol\n3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch\nWirkstoff:\nAntazolin\nNaphazolin\nOxymetazolin\nPhenylephrin\nTetryzolin\nTramazolin\n3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nAlpha-Dihydroergocriptin\nBromocriptin\nLisurid\nPergolid\n3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nBenzatropin\nBornaprin\nPridinol\nProcyclidin\nTrihexyphenidyl\n3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nMetixen\n3.17.1 (frei)\n3.18.1 (frei)\n3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nHydrotalcit\nmagaldrathaltige Kombinationen\n3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen\nWirkstoff:\nThiamin + Pyridoxin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014         1201\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58\nAnlage 13\n(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)\nNach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige\nFrüherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen\n1.    Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen\n1.1   Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffi-\nzienz\n1.2   Früherkennungsuntersuchungen\n1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr\nvollendet haben\n1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr\nvollendet haben\n1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-\nendet haben\n2.    Schutzimpfungen\n2.1   Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-\nschränkungen\n2.2   Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen","1202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014\nAnlage 14\n(zu § 41 Absatz 3)\nFrüherkennungsprogramm für erblich belastete Personen\nmit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko\nAufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-\nstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für\n1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,\n2. die Genanalyse sowie\n3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm\nzusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in\nNummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.\n1. R i s i k o f e s t s t e l l u n g u n d i n t e r d i s z i p l i n ä r e B e r a t u n g\nPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,\nStammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pau-\nschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.\n2. G e n a n a l y s e\nAufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind\npauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der\nmutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.\nDie Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnosti-\nschen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer\nsich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person\nzugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Index-\nperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist\ngesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.\n3. S t r u k t u r i e r t e s F r ü h e r k e n n u n g s p r o g r a m m\nAufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe\nvon pauschal 580 Euro beihilfefähig.\n4. Z e n t r e n f ü r f a m i l i ä r e n B r u s t - o d e r E i e r s t o c k k r e b s\nBerlin\nCharité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum\nDresden\nTechnische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheil-\nkunde und Geburtshilfe\nDüsseldorf\nUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum\nGöttingen\nUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum\nHannover\nMedizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie\nHeidelberg\nUniversität Heidelberg, Institut für Humangenetik\nKiel\nUniversitätsfrauenklinik Kiel\nKöln/Bonn\nUniversität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust-\nund Eierstockkrebs\nLeipzig\nUniversität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs\nMünchen\nTechnische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde\nLudwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014  1203\nMünster\nUniversität Münster, Institut für Humangenetik\nRegensburg\nUniversität Regensburg, Institut für Humangenetik\nTübingen\nUniversität Tübingen, Institut für Humangenetik\nUlm\nUniversität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\nWürzburg\nFrauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik,\nZentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs"]}