{"id":"bgbl1-2014-33-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":33,"date":"2014-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_33.pdf#page=69","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz  GKV-FQWG)","law_date":"2014-07-21T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":69,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1133\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Finanzstruktur\nund der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)\nVom 21. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         nen und Vertreter der Wissenschaften und\nsen:                                                                      Patientenorganisationen, zwei Vertreterin-\nnen oder Vertreter des Bundesministeriums\nArtikel 1                                        für Gesundheit und eine Vertreterin oder\nÄnderung des                                        ein Vertreter des Bundesministeriums der\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                 Justiz und für Verbraucherschutz sowie im\nFall einer angemessenen finanziellen Betei-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                          ligung der privaten Krankenversicherungen\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                         an der Förderung nach Satz 1 eine Vertre-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                    terin oder ein Vertreter des Verbandes der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014                            privaten Krankenversicherung an.“\n(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                           b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“\ndurch die Angabe „2016“ und die Angabe\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„5 200 000“ durch die Angabe „9 000 000“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            setzt.\naa) In Nummer 2a werden das Komma und die                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nWörter „soweit sie nicht familienversichert\nsind“ gestrichen.                                4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die\nWörter „und der nach § 10“ gestrichen.\nbb) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                         4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nfügt:\nb) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“\ndurch das Wort „zuletzt“ ersetzt.                        „Für die Versorgung der Versicherten mit Impf-\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der                stoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens\nAngabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2,“ die Angabe „2a,“               zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb\neingefügt.                                                   eines Versorgungsgebietes zu schließen.“\n3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „ein-           4b. § 134a wird wie folgt geändert:\nschließlich Prämienzahlungen nach § 242“ ge-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und der An-\n3a. § 65b wird wie folgt geändert:                                       forderungen an die Qualität der Hebam-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 menhilfe“ durch ein Komma und die Wörter\naa) In Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das                     „die Anforderungen an die Qualitätssiche-\nWort „und“ ersetzt.                                          rung in diesen Einrichtungen, die Anforde-\nrungen an die Qualität der Hebammenhilfe\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Entscheidung                    einschließlich der Verpflichtung der Heb-\nüber die Vergabe der Fördermittel trifft der“                ammen zur Teilnahme an Qualitätssiche-\ndurch die Wörter „Vorbereitung der Ver-                      rungsmaßnahmen“ ersetzt.\ngabe der Fördermittel und die Entschei-\ndung darüber erfolgt durch den“ ersetzt                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hebam-\nund wird die Angabe „fünf“ durch die An-                     menhilfe“ die Wörter „unter Einbeziehung\ngabe „sieben“ ersetzt.                                       der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit\nder Versicherten“ eingefügt.\ncc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n„Die oder der Beauftragte der Bundesregie-\nrung für die Belange der Patientinnen und                  „(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1\nPatienten und der Spitzenverband Bund                   Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität\nder Krankenkassen werden bei der Ver-                   der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember\ngabe und während der Förderphase durch                  2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderun-\neinen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter             gen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnis-\nder Leitung der oder des Beauftragten                   qualität umfassen sowie geeignete verwal-\nder Bundesregierung für die Belange der                 tungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis\nPatientinnen und Patienten mindestens                   der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen\nzweimal jährlich; ihm gehören Vertreterin-              festlegen.“","1134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nc) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-               5. In § 136 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die\nsätze 1b und 1c eingefügt:                                Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die\nAngabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.\n„(1b) Hebammen, die Leistungen der Ge-\nburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qua-       6. § 137 wird wie folgt geändert:\nlitätsanforderungen nach Absatz 1a nachge-                a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nwiesen haben, erhalten für Geburten ab dem                    „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe\n1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach               „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.\nMaßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3,\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nwenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen\nzu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinba-                     „(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\nrung über die Höhe der Vergütung nach Ab-                     schließt zur Entwicklung und Durchführung der\nsatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind.                 Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der\nDie Auszahlung des Sicherstellungszuschlags                   Transparenz über die Qualität der ambulanten\nerfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums                  und stationären Versorgung Aufträge nach\nauf Antrag der Hebamme durch den Spitzen-                     § 137a Absatz 3 an das Institut für Qualitäts-\nverband Bund der Krankenkassen. In den Ver-                   sicherung und Transparenz im Gesundheits-\neinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur                     wesen. Soweit hierbei personenbezogene Daten\nHöhe der Vergütung getroffen werden, sind                     übermittelt werden sollen, gilt § 299.“\nbis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten         7. § 137a wird wie folgt gefasst:\nder Anspruchsvoraussetzungen und des Ver-\n„§ 137a\nfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind\ninsbesondere Regelungen über die Höhe des                             Institut für Qualitätssicherung\nSicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von                     und Transparenz im Gesundheitswesen\nder Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl                (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach\nder haftpflichtversicherten Monate für Hebam-             § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissen-\nmen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der              schaftliches Institut für Qualitätssicherung und\nHöhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie,              Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errich-\ndie Anforderungen an die von der Hebamme                  tet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Träge-\nzu erbringenden Nachweise sowie die Aus-                  rin des Instituts ist.\nzahlungsmodalitäten. Dabei muss die Heb-\namme gewährleisten, dass sie bei geringer                    (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Insti-\nGeburtenzahl unterjährige Wechselmöglich-                 tutsleitung mit Zustimmung des Bundesministe-\nkeiten der Haftpflichtversicherungsform in An-            riums für Gesundheit. Das Bundesministerium für\nspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben                  Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand\nnach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im                der Stiftung.\nRahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu über-                    (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemein-\nmitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach              samen Bundesausschusses an Maßnahmen zur\nSatz 2 übermitteln die Krankenkassen dem                  Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versor-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen                     gungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll ins-\nleistungserbringer- und nicht versichertenbe-             besondere beauftragt werden,\nzogen die erforderlichen Daten nach § 301a                1. für die Messung und Darstellung der Versor-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.                               gungsqualität möglichst sektorenübergreifend\n(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den               abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und\nVerträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum                        Instrumente einschließlich Module für ergän-\n30. September 2014 zusätzlich zu den nach                     zende Patientenbefragungen zu entwickeln,\nAbsatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungs-                2. die notwendige Dokumentation für die einrich-\nanpassungen einen Zuschlag auf die Abrech-                    tungsübergreifende Qualitätssicherung unter\nnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei                Berücksichtigung des Gebotes der Datenspar-\nHausgeburten, außerklinischen Geburten in                     samkeit zu entwickeln,\nvon Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie\n3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-\nGeburten durch Beleghebammen in einer Eins-\ngreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen\nzu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der\nund dabei, soweit erforderlich, die weiteren\nvon den Krankenkassen für Geburten vom\nEinrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,\n1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Heb-\nammen zu zahlen ist.“                                     4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-\nnahmen in geeigneter Weise und in einer für\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              die Allgemeinheit verständlichen Form zu ver-\n„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz                 öffentlichen,\noder teilweise nicht oder nicht bis zum Ablauf            5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den\nder nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3                   Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröf-\nund Absatz 1c vorgegebenen Fristen zu Stan-                   fentlicht werden, einrichtungsbezogen verglei-\nde, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-                chende risikoadjustierte Übersichten über die\nstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige               Qualität in maßgeblichen Bereichen der statio-\nVertrag gilt bis zur Entscheidung durch die                   nären Versorgung zu erstellen und in einer für\nSchiedsstelle vorläufig weiter.“                              die Allgemeinheit verständlichen Form im Inter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014               1135\nnet zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Num-             nehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. Der\nmer 6 sollen einbezogen werden,                          wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vor-\nschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4\n6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssiche-\nmachen.\nrung zu ausgewählten Leistungen die Qualität\nder ambulanten und stationären Versorgung                   (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3\nzusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozial-          kann das Institut im Einvernehmen mit dem Ge-\ndaten darzustellen, die dem Institut von den             meinsamen Bundesausschuss Forschungs- und\nKrankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der               Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige\nGrundlage von Richtlinien und Beschlüssen                vergeben; soweit hierbei personenbezogene Da-\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses über-                  ten übermittelt werden sollen, gilt § 299.\nmittelt werden, sowie                                       (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-\n7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und               satz 3 sind zu beteiligen:\nQualitätssiegeln, die in der ambulanten und                1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,\nstationären Versorgung verbreitet sind, zu ent-            2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,\nwickeln und anhand dieser Kriterien über die\nAussagekraft dieser Zertifikate und Qualitäts-             3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\nsiegel in einer für die Allgemeinheit verständ-            4. der Verband der Privaten Krankenversiche-\nlichen Form zu informieren.                                   rung,\nIn den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an                5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-\nder Durchführung der verpflichtenden Maßnah-                       kammer und die Bundespsychotherapeuten-\nmen der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1                     kammer,\nSatz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem In-                  6. die Berufsorganisationen der Krankenpflege-\nstitut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richt-                  berufe,\nlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur\n7. die wissenschaftlichen medizinischen Fach-\neinrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die\ngesellschaften,\nfür die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2\nerforderlichen Daten zu übermitteln.                            8. das Deutsche      Netzwerk     Versorgungsfor-\nschung,\n(4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss\nbildenden Institutionen, die unparteiischen Mit-                9. die für die Wahrnehmung der Interessen der\nglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses,                         Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\ndas Bundesministerium für Gesundheit und die                       chronisch kranker und behinderter Menschen\nfür die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-                  maßgeblichen Organisationen auf Bundes-\nnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch                    ebene,\nkranker und behinderter Menschen maßgeblichen                 10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung\nOrganisationen auf Bundesebene können die Be-                      für die Belange der Patientinnen und Patien-\nauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bun-                     ten,\ndesausschuss beantragen. Das Bundesministe-                   11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz\nrium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar                  der Länder zu bestimmende Vertreter sowie\nmit Untersuchungen und Handlungsempfehlun-\n12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbe-\ngen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Ge-\nreich des Bundesministeriums für Gesundheit,\nmeinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das\nsoweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.\nInstitut kann einen Auftrag des Bundesministeri-\nums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das                    (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c\nBundesministerium für Gesundheit übernimmt die                entsprechend.\nFinanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das                   (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-\nInstitut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben             gigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand\nnach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung             dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte\nist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich            von Beschäftigten des Instituts sowie von allen\nzu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 kön-            anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3\nnen jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel            beteiligten Personen und Institutionen vermieden\neingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung             werden.\nstehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4\n(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann\nsind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und\ndas Institut oder eine andere an der einrichtungs-\ndem Bundesministerium für Gesundheit vor der\nübergreifenden      Qualitätssicherung     beteiligte\nVeröffentlichung vorzulegen.\nStelle beauftragen, die bei den verpflichtenden\n(5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die           Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137\nAufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeb-                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf\nlichen, international anerkannten Standards der               Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaft-\nWissenschaften erfüllt werden. Hierzu ist in der              lichen Forschung und der Weiterentwicklung der\nStiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat                Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche\naus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen,                 oder juristische Person kann hierzu beim Gemein-\nder das Institut in grundsätzlichen Fragen berät.             samen Bundesausschuss oder bei einer nach\nDie Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats                 Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Aus-\nwerden auf Vorschlag der Institutsleitung einver-             wertung und Übermittlung der Auswertungsergeb-","1136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nnisse stellen. Das Institut oder eine andere nach                    Krankenkasse hat spätestens einen Monat\nSatz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antrag-                    vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre\nstellenden nach Prüfung des berechtigten Interes-                    Mitglieder in einem gesonderten Schreiben\nses die anonymisierten Auswertungsergebnisse,                        auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf\nwenn dieser sich bei der Antragstellung zur Über-                    die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbei-\nnahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat.                    tragssatzes nach § 242a sowie auf die\nDer Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der                         Übersicht des Spitzenverbandes Bund der\nVerfahrensordnung für die Auswertung der nach                        Krankenkassen zu den Zusatzbeitrags-\n§ 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen                             sätzen der Krankenkassen nach § 242 Ab-\nDaten und die Übermittlung der Auswertungser-                        satz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu\ngebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher                      erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte\nVorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein                     Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen\ntransparentes Verfahren sowie das Nähere zum                         Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder\nVerfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der                       auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine\nGemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesse-                         günstigere Krankenkasse zu wechseln.\nrung des Datenschutzes und der Datensicherheit                       Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweis-\ndas für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den                        pflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mit-\nSätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept                         glied verspätet nach, gilt eine erfolgte\nregelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen                        Kündigung als in dem Monat erklärt, für\nund bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung                     den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben\nist zu veröffentlichen.“                                             wird oder für den der Zusatzbeitragssatz\n8. In § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die                        erhöht wird; hiervon ausgenommen sind\nWörter „§ 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch                        Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 ge-\ndie Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.                                nannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.“\n9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         cc) Satz 10 wird aufgehoben.\n„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-               b) Absatz 4a wird aufgehoben.\nkenkassen nach dieser Vorschrift oder nach              11. § 194 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern\neiner Krankenkasse in Anspruch genommen, kann                „4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,“.\ner zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags         12. § 201 Absatz 4 Nummer 1a wird aufgehoben.\nein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von\nbis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditäts-          13. § 220 wird wie folgt geändert:\nreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab-                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nsatz 2 aufnehmen. Das Nähere zur Darlehens-                     Ende ein Semikolon und die Wörter „als Bei-\naufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund                     träge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242“\nder Krankenkassen mit dem Bundesversiche-                       eingefügt.\nrungsamt. Ein zum 31. Dezember eines Jahres\nnoch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. Über-                  „(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-\nschreitet der zum Ende eines Kalendermonats                     bildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis\nfestgestellte, für einen Schließungsfall aufgenom-              zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für\nmene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen                das Folgejahr\nEuro, ist dieser Betrag bis zum Ende des über-\nnächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. Die                     1. die Höhe der voraussichtlichen beitrags-\ndarlehensweise Inanspruchnahme des Gesund-                          pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der\nheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf ins-                     Krankenkassen,\ngesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht                     2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen\nübersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend.“                     Einnahmen des Gesundheitsfonds,\n10. § 175 wird wie folgt geändert:                                  3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                Ausgaben der Krankenkassen sowie\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebun-                  4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten\nden“ die Wörter „, wenn sie das Wahlrecht                   und der Mitglieder der Krankenkassen.\nab dem 1. Januar 2002 ausüben“ gestri-                  Die Schätzung für das Folgejahr dient als\nchen.                                                   Grundlage für die Festlegung des durchschnitt-\nbb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:             lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für\ndie Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds\n„Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Ab-\nnach den §§ 266 und 270 sowie für die Durch-\nsatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder\nführung des Einkommensausgleichs nach\nerhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann\n§ 270a. Bei der Schätzung der Höhe der\ndie Kündigung der Mitgliedschaft abwei-\nvoraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben\nchend von Satz 1 bis zum Ablauf des\ndie Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Be-\nMonats erklärt werden, für den der Zusatz-\ntracht.“\nbeitrag erstmals erhoben wird oder für den\nder Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die         14. § 221b wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1137\n15. § 232a wird wie folgt geändert:                               Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Ände-\nfasst:                                                    rung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kranken-\nkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten,\n„2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II be-             so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zu-\nziehen, das 0,2060fache der monatlichen               satzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neu-\nBezugsgröße; abweichend von § 223 Ab-                 regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der\nsatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalender-          Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein\nmonat, in dem mindestens für einen Tag                Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde\neine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“              die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssat-\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                          zes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3\n„(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Num-             haben keine aufschiebende Wirkung.\nmer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick auf die für                (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag\ndie Berechnung maßgebliche Struktur der Be-               abweichend von Absatz 1 in Höhe des durch-\nzieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-                schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a\ngeld II zu überprüfen. Bei Veränderungen ist              zu erheben für\nder Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                  1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,\nmit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu\nbestimmen. Das Nähere über das Verfahren                  2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6\neiner nachträglichen Korrektur bestimmen das                   und Absatz 4a Satz 1,\nBundesministerium für Gesundheit und das                  3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales im                   wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                     § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag\nFinanzen.“                                                     nicht übersteigt,\n16. § 240 wird wie folgt geändert:                                4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192\na) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am                      Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2\nEnde ein Semikolon und die Wörter „sofern und                  bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsge-\nsolange Mitglieder Nachweise über die bei-                     setzes fortbesteht,\ntragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der              5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Sieb-\nKrankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitrags-                ten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem\npflichtige Einnahmen für den Kalendertag der                   Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare\ndreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes-                 Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie\nsungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.\n6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „247                         Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des\nund 248“ durch die Wörter „247 Satz 1 und 2                    Vierten Buches angewendet wird.\nund § 248 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nAuf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser\n17. In § 241 wird die Angabe „15,5“ durch die Angabe              Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1\n„14,6“ ersetzt.                                               Anwendung.\n18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst:                     (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten\n„§ 242                                Abschnitts des Vierten Buches gelten entspre-\nchend.\nZusatzbeitrag\n(1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-                     (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbei-\nkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesund-                   tragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband\nheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Sat-           Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband\nzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern                 Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktua-\nein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erho-                  lisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen\nben wird. Die Krankenkassen haben den einkom-                 Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und\nmensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz                  veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das\nder beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds             Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldun-\nzu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrags-               gen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzen-\nsatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen,             verband Bund der Krankenkassen.\ndass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zu-\nsammen mit den Zuweisungen aus dem Gesund-                                            § 242a\nheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im                         Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz\nHaushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Aus-                  (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz er-\ngaben und die vorgeschriebene Höhe der Rück-                  gibt sich aus der Differenz zwischen den voraus-\nlage decken; dabei ist die Höhe der voraussicht-              sichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkas-\nlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Kran-              sen und den voraussichtlichen jährlichen Einnah-\nkenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied              men des Gesundheitsfonds, die für die Zuwei-\nzugrunde zu legen.                                            sungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung\n(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres,               stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jähr-\ndass die Betriebsmittel der Krankenkassen ein-                lichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-\nschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur                glieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt                 dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich\nnach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer-                     des sich aus der Abweichung ergebenden\nkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch-                  Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bun-\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folge-                desversicherungsamt für den Gesundheits-\njahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils                fonds nach § 271 und das Bundesministerium\nbis zum 1. November eines Kalenderjahres im                      für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit\nBundesanzeiger bekannt.“                                         dem Bundesministerium der Finanzen für den\n19. § 242b wird aufgehoben.                                          Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt,\nwenn sich ein Betrag von weniger als einer\n20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe „14,9“ durch die                 Million Euro ergibt.“\nAngabe „14,0“ ersetzt.\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\n21. § 247 wird wie folgt geändert:\n27. § 252 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich\n0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-\nnahme des Zusatzbeitrags nach §§ 242, 242a“\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ngestrichen.\n„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-\nb) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.\nten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die\nVeränderung folgenden Kalendermonats an;                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zusatz-\ndies gilt nicht für ausländische Renten nach                 beitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag\n§ 228 Absatz 1 Satz 2.“                                      nach § 242 Absatz 6“ durch die Wörter „Zu-\nsatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. De-\n22. § 248 wird wie folgt geändert:\nzember 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.\na) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich\n0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.                28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit\nAusnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             strichen.\n„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-        29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1\njeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Ver-          a) In Satz 2 werden die Wörter „fällig mit der Aus-\nänderung folgenden Kalendermonats an.“                       zahlung der Versorgungsbezüge, von denen\nsie einzubehalten sind“ durch die Wörter „am\n23. § 249 wird wie folgt geändert:                                   15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um                      sorgungsbezüge fällig“ ersetzt.\n0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-             b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 28f Absatz 3\nchen.                                                        Satz 5“ durch die Wörter „§ 28f Absatz 3 Satz 1\nb) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden                   und 2“ ersetzt.\ndie Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-          30. § 257 wird wie folgt geändert:\nminderte“ gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „um\n24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-\n0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-\ntragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.\nchen.\n25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „um\na) In Nummer 3 wird das Komma gestrichen.                        0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-\nb) Nach der Aufzählung werden die Wörter „sowie                  chen.\nden Zusatzbeitrag nach § 242“ gestrichen.           31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatz-\n26. § 251 wird wie folgt geändert:                               beitrags“ durch das Wort „Zusatzbeitragssatzes“\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz              ersetzt.\nwird die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen.            32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-               Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272\ngefügt:                                                  angepasst“ gestrichen.\n„Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatz-         33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort „Ver-\nbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a             fahren“ das Wort „sowie“ gestrichen und werden\nversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeits-           nach dem Wort „Datenerhebung“ die Wörter „so-\nlosengeld II wird für ein Kalenderjahr jeweils im        wie die Voraussetzungen, unter denen die Herstel-\nFolgejahr abschließend festgestellt. Hierzu er-          lung des Versichertenbezugs zulässig ist“ einge-\nmittelt das Bundesministerium für Gesundheit             fügt.\nden rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich      34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt:\nals Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden                                   „§ 269\nZusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach\n§ 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl                           Sonderregelungen für\nihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnitt-                Krankengeld und Auslandsversicherte\nliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem                (1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 genannten\nfür das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten             Versichertengruppen kann das bestehende Stan-\nrechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so er-              dardisierungsverfahren für die Berücksichtigung\nfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und                  des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1139\nwerden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben                (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag\nder einzelnen Krankenkassen für Krankengeld an-             nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesund-\nteilig berücksichtigt.                                      heitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen\nihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem\n(2) Für Versicherte, die während des überwie-\nEinkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser\ngenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-\nMittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem\ngenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nder Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach\nAufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundes-\n§ 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durch-\nrepublik Deutschland hatten, ist die Höhe der Zu-\nschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je\nweisungen zur Deckung ihrer standardisierten\nMitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitglieder-\nLeistungsausgaben auf die tatsächlichen Leis-\nzahl multipliziert wird.\ntungsausgaben aller Krankenkassen für diese Ver-\nsichertengruppen zu begrenzen.                                 (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatz-\nbeiträgen nach § 242 von den notwendigen Auf-\n(3) Das Bundesversicherungsamt gibt Gutach-\nwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird\nten in Auftrag, mit denen Modelle für eine ziel-\nder Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln\ngerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-\nder Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach\nckung der Aufwendungen für Krankengeld und für\n§ 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditäts-\nVersicherte, die während des überwiegenden Teils\nreserve zugeführt.\ndes dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-                (4) Das Bundesversicherungsamt verwaltet für\nßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-             die Zwecke der Durchführung des Einkommens-\nland hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist            ausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zu-\nauch zu untersuchen, ob zusätzliche Daten erfor-            satzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entspre-\nderlich sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu             chend anzuwenden. Das Bundesversicherungs-\nerreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4             amt ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2\nist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten.            und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Ab-\nZur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist          satz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entspre-\nder beauftragten Person oder Personengruppe                 chend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung\nbeim Bundesversicherungsamt Einsicht in die die-            der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die\nsem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten                Krankenkassen im Rahmen des Einkommens-\npseudonymisierten versichertenbezogenen Daten               ausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zah-\nzu geben. Zu diesem Zweck ist der beauftragten              lungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt\nPerson oder Personengruppe bei der Deutschen                die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7\nVerbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland             Satz 1.“\nebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der\n36. § 271 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nzur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-                  fügt:\ncherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200\n„(1a) Die eingehenden Beträge nach Ab-\nvom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30)\nsatz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatz-\nin Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG)\nbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für\nNr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und\nden Einkommensausgleich nach § 270a zu ver-\ndes Rates vom 16. September 2009 zur Fest-\nwenden. Sie sind dem Bundesversicherungs-\nlegung der Modalitäten für die Durchführung der\namt als Verwalter der eingehenden Beträge\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-\naus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.“\nrung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.\nL 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte                     „(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel\noder anonymisierte Daten zu geben.                              als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Li-\n(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben                    quiditätsreserve sind unterjährige Schwankun-\nder Absätze 1 bis 3, insbesondere zur Abgren-                   gen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte\nzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren ein-                  Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1\nschließlich der Durchführung des Zahlungsver-                   zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen\nkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die                 Einnahmen des Gesundheitsfonds und die er-\nGutachten regelt die Rechtsverordnung nach                      forderlichen Aufwendungen für die Durchfüh-\n§ 266 Absatz 7 Satz 1.“                                         rung des Einkommensausgleichs nach § 270a\nzu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve\n35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:\nmuss nach Ablauf eines Geschäftsjahres min-\n„§ 270a                                  destens 25 Prozent der durchschnittlich auf\nden Monat entfallenden Ausgaben des Ge-\nEinkommensausgleich\nsundheitsfonds betragen. Den Einnahmen des\n(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hin-                  Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im\nblick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge                Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro abzüglich des\nnach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze                   Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221\nein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen             Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditäts-\nEinnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.                        reserve zugeführt.“","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nc) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Durchfüh-                   Weiterentwicklung und Durchführung des\nrung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-                 Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren;\ngefügt.                                                       sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren\n37. § 272 wird aufgehoben.                                            und spätestens nach den in der Rechtsverord-\nnung genannten Fristen zu löschen.“\n38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die\nWörter „und die Durchführung des Sozialaus-            41. Folgender § 322 wird angefügt:\ngleichs“ gestrichen.                                                                 „§ 322\n39. § 299 wird wie folgt geändert:                                                 Übergangsregelung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135a                           zur Beitragsbemessung aus\nAbsatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die                           Renten und aus Versorgungsbezügen\nWörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2                      Für Versicherungspflichtige findet für die Be-\noder § 137a Absatz 3“ ersetzt.                            messung der Beiträge aus Renten der gesetz-\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                        lichen Rentenversicherung sowie aus Versor-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 135a Ab-               gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-\nsatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die                mer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015\nWörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2              bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamt-\noder § 137a Absatz 3“ ersetzt.                       beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für\ndie Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbe-\nbb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die\nzügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für\nAngabe „bis 7“ eingefügt.\ndie Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015\n39a. § 303b wird wie folgt geändert:                              übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen\ngelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-\ngemäß § 242.“\nfügt:\n„(2) Die Krankenkassen ermitteln aus den                                   Artikel 2\nbei ihnen nach § 284 Absatz 1 gespeicherten\nDaten für die in § 303e Absatz 2 genannten                                 Änderung des\nZwecke die Postleitzahl des Wohnortes des                       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVersicherten (Regionalkennzeichen). Sie über-          In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches So-\nmitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu       zialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –\nden Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich an          in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011\ndas Bundesversicherungsamt nach dem in              (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des\n§ 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Rechts-        Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert\nverordnung nach § 266 Absatz 7 geregelten           worden ist, werden vor dem Punkt am Ende ein\nVerfahren. Die Krankenkassen haben die Re-          Semikolon und die Wörter „§ 335 Absatz 1 Satz 1 und\ngionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass         Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht\nnur die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d        anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindes-\nin der Lage ist, die Regionalkennzeichen zu         tens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt\nentschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1       wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und\nzusammenzuführen.                                   Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht\n(3) Das Bundesversicherungsamt übermit-          kein Beitragserstattungsanspruch“ eingefügt.\ntelt die Regionalkennzeichen mit den Daten\nnach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle                                 Artikel 3\nnach § 303d. Für die Jahre 2009 und 2010                                   Änderung des\nübermittelt das Bundesversicherungsamt die                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nbei ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten\nKennzeichen zum Wohnort der Versicherten               In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Bu-\nan die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d         ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1\nsowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseu-        des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\ndonymen an die Vertrauensstelle nach § 303c.        das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli\n2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden\n(4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen        nach den Wörtern „der gesetzlichen Krankenversiche-\nnach den Absätzen 2 und 3 vereinbaren der           rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen, das          satzbeitragssatzes“ eingefügt und wird die Angabe\nBundesversicherungsamt und die nach § 303a          „§ 241“ durch die Angabe „§§ 241, 242a“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.“\n40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Artikel 4\na) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder                                 Änderung des\ndes Risikopools (§ 269)“ gestrichen.                            Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können              Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nKrankenkassen die rechtmäßig gespeicherten          der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\närztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der          S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1141\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)          2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   den Wörtern „um den allgemeinen Beitragsanteil“\n1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                        die Wörter „sowie den durchschnittlichen Zusatzbei-\ntrag“ eingefügt.\n2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „allge-\n„(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbe-             meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „um den\nschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist,           durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten all-\ndass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vor-              gemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.\nliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Ent-\ngeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung ein-                                   Artikel 6\nzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.\nDie Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermitt-                              Änderung des\nlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den                        Elften Buches Sozialgesetzbuch\nMeldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anfor-         Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nderung hat durch gesicherte und verschlüsselte            versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nDatenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die      1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch\nRückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an        Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\ndie Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Ver-      S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen\n1.   In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die\naller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschlie-\nWörter „soweit sie in der gesetzlichen Kranken-\nßen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab\nversicherung nicht familienversichert sind“ durch\ndem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu\ndie Wörter „auch wenn die Entscheidung, die zum\nden zu übermittelnden Daten sowie den Daten-\nBezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-\nsätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach\nhoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-\n§ 28b Absatz 2.“\nrückgezahlt worden ist“ ersetzt.\n3. § 28a wird wie folgt geändert:\n1a. In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern\na) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                  „Absatz 1 Satz 1 zu dem“ die Wörter „um den\n„10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26           durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten“\nAbsatz 4 Satz 2,“.                                   eingefügt.\nb) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:                      2.   In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der\n30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugs-\n„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-\ngröße“ durch die Wörter „das 0,2172fache der\ngen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige\nmonatlichen Bezugsgröße“ ersetzt und werden\nEinzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere\nvor dem Punkt am Ende die Wörter „und sind ab-\nanzugeben:\nweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge\n1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,              für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für\n2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-                einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen;\ntriebes,                                                § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-\nchend“ eingefügt.\n3. das monatliche laufende und einmalig ge-\nzahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur\nArtikel 7\nRenten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflege-\nversicherung für das der Ermittlung nach § 26                  Änderung des Zweiten Gesetzes\nAbsatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr                über die Krankenversicherung der Landwirte\nberechnet wurden.“                                    Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nc) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „sowie ein       der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nKennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2         2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom\nSatz 4 des Fünften Buches“ gestrichen.                15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.\n0. In § 20 wird das Wort „anzuwenden“ durch die\n5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben.\nWörter „mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die\nBemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1\nArtikel 5\nNummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden\nÄnderung des                              von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                      Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche              der gesetzlichen Krankenversicherung gilt“ ersetzt.\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-             1. § 39 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird            aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:                                                     „Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der\n1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die                    um den durchschnittlichen Zusatzbeitrags-\nWörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“                      satz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-\ngestrichen.                                                          setzlichen Krankenversicherung.“","1142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Hälfte des                                Artikel 7a\nallgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen              Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes\nKrankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-                über die Krankenversicherung der Landwirte\ntragssatzpunkte“ durch die Wörter „abwei-\nchend von Satz 2 die Hälfte des um den               § 20 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\ndurchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-      sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\nten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-        (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7\nlichen Krankenversicherung“ ersetzt.              dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\n„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den\nin Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der                Versicherung besonderer Personengruppen\num den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-          (1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1\nhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen         Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Ver-\nKrankenversicherung. Abweichend von Satz 1 gilt        sicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-\nfür die Bemessung der Beiträge aus ausländi-           gesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft\nschen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des            und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entspre-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des         chend anzuwenden.\num den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-\nhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz-             (2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-\nlichen Krankenversicherung.“                           setzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                             nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen,\ndie nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend\nanzuwenden. Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1\n„Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen\nNummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von\ndes in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi-\nArbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemes-\nalgesetzbuch genannten Betrages und dem um\nsung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zu-\nden durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-\nsatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der\nten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen\ngesetzlichen Krankenversicherung gilt.“\nKrankenversicherung zu ermitteln.“\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                                   Artikel 8\nfügt:                                                                  Änderung des Gesetzes\n„(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei ver-                 über die Alterssicherung der Landwirte\nsicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unter-         In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nnehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die     Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\nDauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als          (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des\nEinkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das              Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert\n0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach           worden ist, werden die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-           punkte verminderten“ gestrichen.\ngrunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge\ngilt der um den durchschnittlichen Zusatzbei-                                   Artikel 9\ntragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-\nÄnderung des\nsetzlichen Krankenversicherung.“\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „abzüglich                In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\n0,9 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.                       buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-\nzember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch\n4. § 48 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-      S. 3733) geändert worden ist, werden die Wörter „Zu-\ntragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.              satzbeitrag nach § 242“ durch die Wörter „Zusatzbei-\ntragssatz nach § 242 Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „43 Abs. 1“ durch die\nWörter „43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40                               Artikel 10\nAbsatz 5a“ ersetzt.\nÄnderung des\n5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:                             Künstlersozialversicherungsgesetzes\n„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur              Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nfür Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten        1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-\nBuches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kom-             satz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I\nmunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1         S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von           1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden\nArbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-             jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-\ngesetzbuch.“                                                  minderten“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1143\n2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       Artikel 14\na) Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“                                Änderung der\nwerden durch die Wörter „zuzüglich des Zusatz-                      Beitragsverfahrensverordnung\nbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch           In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                            3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9\nb) Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242     des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)\nAbsatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8“          geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesamt-\nwerden durch die Wörter „§ 220 Absatz 1 Satz 1,       sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „zuzüglich der\ndie §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242“         Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozial-\nersetzt.                                              gesetzbuch“ eingefügt.\n3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57“                                     Artikel 15\ndurch die Angabe „§ 55“ ersetzt.\nÄnderung der\n4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\nArtikel 11\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12\nÄnderung des                            des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichts-          1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ange-\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt                hörige,“ die Wörter „sowie Mitglieder, deren Leis-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2014                   tungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften\n(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          Buches Sozialgesetzbuch ruhen,“ angefügt.\nfasst:                                                        2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am Ende\n„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation          die Wörter „sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit“\ndes allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durch-               eingefügt.\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des            3. § 30 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils gel-\ntenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen               a) In Absatz 2 Satz 2 und 5 werden jeweils nach der\nKrankenversicherung.“                                                Angabe „§ 42“ die Wörter „sowie zur Klärung\ndoppelter Versicherungsverhältnisse nach Ab-\nsatz 5“ eingefügt.\nArtikel 12\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÄnderung des\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes                              „(5) Stellt der Spitzenverband Bund der Kran-\nkenkassen fest, dass zu einem Versicherten-\nIn § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwen-                 pseudonym, zu dem mehr als eine Kranken-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      kasse Daten gemeldet hat, in der Summe mehr\nvom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070) werden die                   Versicherungstage übermittelt wurden als das\nWörter „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden                       Ausgleichsjahr an Kalendertagen aufweist, oder\nFassung“ gestrichen.                                                 dass unterschiedliche Angaben zu Geburtsjahr\nund Geschlecht übermittelt wurden, teilt er den\nArtikel 13                                    betroffenen Krankenkassen das jeweilige Ver-\nsichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie\nÄnderung der\ndie jeweils andere betroffene Krankenkasse mit,\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\num eine Klärung der Versichertenverhältnisse\n§ 11b der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-                 herbeizuführen. Das Nähere über das Verfahren\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch                  kenkassen.“\nArtikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober\n4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:                                                    a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Als Leistungsausgaben für die Risikogruppen\n„§ 11b                                      nach Satz 1 werden die von den Krankenkassen\nin der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für\nMeldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfach-\nim Ausland erbrachte Leistungen zu Grunde\nbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle\ngelegt; danach sind, entsprechend den Bestim-\nNach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeit-                mungen des Kontenrahmens, die Bereiche pau-\ngeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsab-                  schalierter oder nach dem tatsächlichen Auf-\nrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen                      wand berechneter Erstattungen an ausländische\nnach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a                    Versicherungsträger sowie Erstattungen an Ar-\nAbsatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetz-                  beitgeber nach § 17 des Fünften Buches Sozial-\nbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.“                     gesetzbuch zu berücksichtigen.“","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nb) Folgender Satz wird angefügt:                           7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort „Durch-\nführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ngefügt.\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesver-\nsicherungsamt eine weitergehende oder abwei-           8. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz\nchende Bestimmung der Bereiche, die Aufwen-               eingefügt:\ndungen für Leistungen im Ausland betreffen,               „Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz oder\ntreffen.“                                                 teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung\n5. § 33 wird wie folgt gefasst:                                  nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.“\n9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 33\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nGutachten zu Zuweisungen\n„3. das Ergebnis nach Nummer 2 durch die\nzur Deckung der Aufwendungen\nvoraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl\nfür Krankengeld und Auslandsversicherte\nder Mitglieder aller Krankenkassen und durch\n(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt                           die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse\nPersonen oder Personengruppen, die über beson-                         mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten\nderen Sachverstand in Bezug auf die Versicherten-                      eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-\nklassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der                    vormonats gemeldet ist, vervielfacht.“\nErstellung von einem oder mehreren wissenschaft-              b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nlichen Gutachten nach § 269 Absatz 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch.                                  10. § 41 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Gutachten sollen Vorschläge unterbrei-\nten, wie die Zuweisungen zur Deckung der Aufwen-                     „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt\ndungen für Krankengeld und die Zuweisungen für                    nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-\nVersicherte, die während des überwiegenden Teils                  ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-\ndes dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres                     nehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-                   gelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)\nßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch-                   1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-\nland hatten, zielgerichteter ermittelt werden kön-                    ten Zu- und Abschläge und\nnen. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Num-                  2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2 bis 4 sind bei der Entwicklung der Modelle zu                   mer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nbeachten. Dabei ist auch die Notwendigkeit einer\nVerbreiterung der Datengrundlage zu prüfen.                       neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31\nAbsatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leis-\n(3) Im Gutachten zu den Zuweisungen zur                        tungsausgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 5 und 6\nDeckung der Aufwendungen für Krankengeld soll                     zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für\nzunächst untersucht werden, welche der Bestim-                    die Versichertengruppen nach § 29 Nummer 4\nmungsfaktoren, die die Höhe der Krankengeld-                      ist für jede Krankenkasse auf der Grundlage der\nausgaben einer Krankenkasse maßgeblich beein-                     Aufwendungen der Krankenkasse für Kranken-\nflussen, zusätzlich zu berücksichtigen sind und                   geld zu ermitteln.“\nmit Hilfe welcher Daten sich diese Bestimmungs-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfaktoren abbilden und erheben lassen, um die Ziel-\nsetzung nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.                        aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „abzieht“\ndas Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\n(4) Im Gutachten zu den Zuweisungen für Ver-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsicherte, die während des überwiegenden Teils des\ndem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren                        „2. das Ergebnis nach Nummer 1 durch die\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb                            jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglie-\ndes Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hat-                            der aller Krankenkassen teilt und für jede\nten, soll zunächst untersucht werden, welche der                           Krankenkasse mit der jahresdurch-\nBestimmungsfaktoren, die die Höhe der Ausgaben                             schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder verviel-\neiner Krankenkasse für diese Versichertengruppen                           facht.“\nmaßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu berück-                    cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nsichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten sich\nc) Absatz 4a wird aufgehoben.\ndiese Bestimmungsfaktoren abbilden und erheben\nlassen, um eine Verbesserung der Zielgerichtetheit        11. Folgender § 43 wird angefügt:\nnach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen. Dabei sollen                                          „§ 43\nauch Vorschläge zur Verbesserung der Qualität,                      Durchführung des Einkommensausgleichs\nTransparenz und Abgrenzung der Daten unterbrei-\ntet werden.                                                      (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die\nHöhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem\n(5) Das Bundesversicherungsamt hat sicherzu-               Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften\nstellen, dass die Untersuchungen nach den Ab-                 Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den\nsätzen 3 und 4 jeweils bis zum 31. Dezember 2015              Zahlungsverkehr durch.\nabgeschlossen sind.“\n(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die\n6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben.                          vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1145\nmonatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den              ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses\nKrankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entspre-                 bis zu seiner Bildung übergangsweise von der\nchend. Die monatlichen Mittel für jede Kranken-                Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzuneh-\nkasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben               men. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach\nsich, indem die voraussichtlichen durchschnitt-                § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vor-\nlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied               gaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungs-\naller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz                 ausschuss einrichten.“\nder Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften         2. § 17d wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mit-\nglieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt        a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat             aa) In Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch die\nwerden vollständig bis zum 15. des auf den Monat                     Angabe „2018“ ersetzt.\nder ersten Auszahlung folgenden Monats ausge-\nbb) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein\nzahlt.\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe\n(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf                     „2014“ ein Komma und die Wörter „1. Januar\nder Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus                     2015 oder 1. Januar 2016“ eingefügt.\nden jeweils zum Ersten eines Monats erstellten\nMonatsstatistiken für die zurückliegenden Monate               cc) In Satz 7 wird die Angabe „2015“ durch die\ndes Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1                  Angabe „2017“ ersetzt.\ngenannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel              dd) In Satz 8 wird die Angabe „2017“ durch die\nfür jede Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5                      Angabe „2019“ ersetzt.\nund Absatz 3a gilt entsprechend.                               ee) In Satz 9 wird die Angabe „2017“ durch die\n(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach                    Angabe „2019“ ersetzt.\nVorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-                   ff) In Satz 10 wird die Angabe „2016“ durch die\nnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-                     Angabe „2018“ ersetzt.\nden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem\nin § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe           b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2014“ durch\nder Mittel für jede Krankenkasse neu. § 41 Absatz 4            die Angabe „2016“ ersetzt.\ngilt entsprechend.“\nArtikel 16b\nArtikel 16                                                  Änderung der\nÄnderung des                                          Bundespflegesatzverordnung\nMedizinproduktegesetzes                          Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nIn § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinprodukte-            ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) ge-\n7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013           1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach der\nAngabe „Abs. 5 Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.               a) In der Überschrift wird die Angabe „2016“ durch\ndie Angabe „2018“ ersetzt.\nArtikel 16a                             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                              Angabe „2018“ ersetzt.\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                            Komma ersetzt und werden nach der Angabe\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes                        „2014“ ein Komma und die Angabe „2015\nvom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden                       oder 2016“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „2015“ durch die\n1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                Angabe „2017“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Schlichtungs-               dd) In Satz 5 wird die Angabe „2016“ durch die\nausschusses“ durch die Wörter „eines für die                      Angabe „2018“ ersetzt.\nLandesverbände der Krankenkassen und die\nErsatzkassen gemeinsamen und einheitlichen               c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch\nSchlichtungsausschusses“ ersetzt.                           die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach den\nWörtern „§ 9 Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter\nb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Schlichtungs-\n„in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und\nausschusses“ die Wörter „sowie Regelungen zur\nin den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe“\nFinanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben“\neingefügt.\neingefügt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ndie Angabe „2018“ ersetzt.\n„Kommt keine Vereinbarung zustande, entschei-\ndet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf            e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAntrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. Au-           aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\ngust 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar                     „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2013 und                        ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“\n2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015                          durch die Angabe „2020“ ersetzt.\nund 2016“ und die Angabe „2015“ durch die                    ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“\nAngabe „2017“ ersetzt.                                            durch die Angabe „2021“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „2013 und                        eee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“\n2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015                          durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nund 2016“ und die Angabe „2015“ durch die\nAngabe „2017“ ersetzt.                                       fff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“\ndurch die Angabe „2023“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „2017 bis 2021“\na) In der Überschrift wird die Angabe „2017 bis                     durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.\n2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.\ndd) Satz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „2017, 2018, 2019,                   aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“\n2020 und 2021“ durch die Angabe „2019, 2020,                          durch die Angabe „2019“ ersetzt.\n2021, 2022 und 2023“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     durch die Angabe „2020“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                        durch die Angabe „2021“ ersetzt.\ngabe „2017“ durch die Angabe „2019“                    ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“\nund die Angabe „2016“ durch die An-                         durch die Angabe „2022“ ersetzt.\ngabe „2018“ ersetzt.\neee) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“\nbbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-                         durch die Angabe „2023“ ersetzt.\ngabe „2016“ durch die Angabe „2018“\ng) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2017 bis\nersetzt.\n2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2018 bis 2021“\nh) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch\ndurch die Angabe „2020 bis 2023“ ersetzt.\ndie Angabe „2024“ ersetzt.\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:               3. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch\n„2017“ durch die Angabe „2019“, die Angabe               die Angabe „2019“ ersetzt.\n„2018“ durch die Angabe „2020“, die Angabe\n„2019“ durch die Angabe „2021“, die Angabe            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch\n„2020“ durch die Angabe „2022“ und die                   die Angabe „2019“ ersetzt.\nAngabe „2021“ durch die Angabe „2023“ er-          4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“\nsetzt.                                                durch die Angabe „2019“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“ durch           5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „2019“ ersetzt.                            a) In Nummer 1 wird die Angabe „2013, 2014\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“ durch                 oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,\ndie Angabe „2020“ ersetzt.                               2016 oder 2017“ ersetzt und werden nach dem\nWort „Verordnung“ die Wörter „in der jeweils\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“ durch\ngeltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9\ndie Angabe „2021“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.\nee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“ durch              b) In Nummer 2 wird die Angabe „2017“ durch die\ndie Angabe „2022“ ersetzt.                               Angabe „2019“ ersetzt und werden nach dem\nff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“ durch                 Wort „Verordnung“ die Wörter „oder in der jeweils\ndie Angabe „2023“ ersetzt.                               geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9\ne) In Absatz 4 wird die Angabe „2017 bis 2021“                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.\ndurch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.              6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013, 2014\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,\n2016 oder 2017“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\nAngabe „2019“, die Angabe „2018“ durch die\nAngabe „2020“, die Angabe „2019“ durch die            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013\nAngabe „2021“, die Angabe „2020“ durch die               oder 2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015\nAngabe „2022“ und die Angabe „2021“ durch                oder 2016“ ersetzt.\ndie Angabe „2023“ ersetzt.                            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          die Angabe „2018“ ersetzt.\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-         8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ngabe „2017 bis 2021“ durch die Angabe           a) Die Übersicht wird wie folgt geändert:\n„2019 bis 2023“ ersetzt.                           aa) In der Bezeichnung des Abschnitts B1 wird\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“                      die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.                       ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014                 1147\nbb) In der Bezeichnung des Abschnitts B2 wird            und die Wörter „interner Besetzung neu geschaffener\ndie Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“            Stellen“ eingefügt.\nersetzt.\nb) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die An-                                 Artikel 17\ngabe „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.\nInkrafttreten\nc) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die An-\ngabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 5 am 1. Januar 2015 in Kraft.\nArtikel 16c                                (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nÄnderung des                              stabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Nummer 4\nPsych-Entgeltgesetzes                          und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2, Artikel 7 Num-\nIn Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom          mer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) wird die Angabe „2017“         sowie Artikel 7a treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.                                  (3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a, Num-\nmer 18 § 242a, Nummer 34, 39a sowie Artikel 15 Num-\nArtikel 16d                             mer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am 1. August\nÄnderung des                              2014 in Kraft.\nKrankenhausentgeltgesetzes\n(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3a\nIn § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhaus-\nBuchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und 39 sowie die\nentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,\nArtikel 16, 16a, 16b, 16c und 16d treten am Tag nach\n1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom\nder Verkündung in Kraft.\n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Neueinstellungen“ ein Komma                 (5) Artikel 1 Nummer 4b tritt am 6. Juni 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}