{"id":"bgbl1-2014-33-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":33,"date":"2014-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2014-07-21T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":67,"content":["1066               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nGesetz\nzur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nund zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts\nVom 21. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              §  23 Berechnung der Förderung\nsen:                                                           §  24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen\n§  25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen\nArtikel 1                           §  26 Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung\n§  27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft,\nGesetz                                   Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie\nfür den Ausbau erneuerbarer Energien                     § 28  Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse\n(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)                     § 29  Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an\nLand\nInhaltsübersicht                         § 30  Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf\nSee\nTeil 1\n§ 31  Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strah-\nAllgemeine Bestimmungen                               lungsenergie\n§   1   Zweck und Ziel des Gesetzes                            § 32  Förderung für Strom aus mehreren Anlagen\n§   2   Grundsätze des Gesetzes                                § 33  Aufrechnung\n§   3   Ausbaupfad\n§   4   Geltungsbereich                                                                 Abschnitt 2\n§   5   Begriffsbestimmungen\n§   6   Anlagenregister                                                        Geförderte Direktvermarktung\n§   7   Gesetzliches Schuldverhältnis                          § 34 Marktprämie\n§ 35 Voraussetzungen der Marktprämie\nTeil 2                           § 36 Fernsteuerbarkeit\nAnschluss, Abnahme,\nÜbertragung und Verteilung                                                 Abschnitt 3\nAbschnitt 1\nEinspeisevergütung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 37 Einspeisevergütung für kleine Anlagen\n§ 8 Anschluss\n§ 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen\n§ 9 Technische Vorgaben\n§ 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung\n§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses\n§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                       Besondere Förderbestimmungen\nKapazitätserweiterung                                              (Sparten)\nund Einspeisemanagement\n§  40 Wasserkraft\n§  12   Erweiterung der Netzkapazität                          §  41 Deponiegas\n§  13   Schadensersatz                                         §  42 Klärgas\n§  14   Einspeisemanagement                                    §  43 Grubengas\n§  15   Härtefallregelung                                      §  44 Biomasse\n§  45 Vergärung von Bioabfällen\nAbschnitt 3\n§  46 Vergärung von Gülle\nKosten                           §  47 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse und\n§ 16 Netzanschluss                                                   Gasen\n§ 17 Kapazitätserweiterung                                     §  48 Geothermie\n§ 18 Vertragliche Vereinbarung                                 §  49 Windenergie an Land\n§  50 Windenergie auf See\nTeil 3                           §  51 Solare Strahlungsenergie\nFinanzielle Förderung\nAbschnitt 5\nAbschnitt 1\nAllgemeine Förderbestimmungen                                Besondere Förderbestimmungen\n(Flexibilität)\n§  19   Förderanspruch für Strom\n§  20   Wechsel zwischen Veräußerungsformen                    § 52 Förderanspruch für Flexibilität\n§  21   Verfahren für den Wechsel                              § 53 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen\n§  22   Förderbeginn und Förderdauer                           § 54 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014                  1067\nAbschnitt 6                                                     Te i l 7\nBesondere Förderbestimmungen                              Ve ro rd nu ng s er m ä ch t i g u ng e n ,\n(Ausschreibungen)                             Berichte, Übergangsbestimmungen\n§ 55 Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen                                Abschnitt 1\nVerordnungsermächtigungen\nTe i l 4                         § 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förde-\nAusgleichsmechanismus                                 rung für Freiflächenanlagen\n§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Bio-\nAbschnitt 1                                masse\nBundesweiter Ausgleich                    § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderun-\ngen für Biomasse\n§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber             § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus\n§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungs-     § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen\nnetzbetreibern                                          § 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister\n§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern       § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichs-\n§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber                regelung\n§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen      § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen\n§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger      § 96 Gemeinsame Bestimmungen\n§ 62 Nachträgliche Korrekturen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2                                                     Berichte\nBesondere Ausgleichsregelung                  § 97 Erfahrungsbericht\n§ 63 Grundsatz                                               § 98 Monitoringbericht\n§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen                        § 99 Ausschreibungsbericht\n§ 65 Schienenbahnen\nAbschnitt 3\n§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung\n§ 67 Umwandlung von Unternehmen                                                 Übergangsbestimmungen\n§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht   § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen\n§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht                       § 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas\n§ 102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschrei-\nTe i l 5                                bungen\n§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen\nTr a n s p a r e n z                         Ausgleichsregelung\nAbschnitt 1                         § 104 Weitere Übergangsbestimmungen\nMitteilungs- und                      Anlagen\nVeröffentlichungspflichten                 Anlage 1:  Höhe der Marktprämie\nAnlage 2:  Referenzertrag\n§ 70 Grundsatz\nAnlage 3:  Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie\n§ 71 Anlagenbetreiber\nAnlage 4:  Stromkosten- oder handelsintensive Branchen\n§ 72 Netzbetreiber\n§ 73 Übertragungsnetzbetreiber\n§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nTeil 1\n§ 75 Testierung                                                             Allgemeine Bestimmungen\n§ 76 Information der Bundesnetzagentur\n§ 77 Information der Öffentlichkeit                                                        §1\nZweck und Ziel des Gesetzes\nAbschnitt 2\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im\nStromkennzeichnung                       Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-\nund Doppelvermarktungsverbot\nhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög-\n§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage          lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-\n§ 79 Herkunftsnachweise                                      sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex-\n§ 80 Doppelvermarktungsverbot                                terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen\nzu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo-\nTe i l 6                         gien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\ngien zu fördern.\nRechtsschutz\nu n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n       (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-\n§ 81 Clearingstelle\nfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneu-\n§ 82 Verbraucherschutz\nerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromver-\nbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens\n§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz\n80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll\n§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen\ndieser Anteil betragen:\n§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur\n§ 86 Bußgeldvorschriften                                     1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und\n§ 87 Gebühren und Auslagen                                   2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient           2. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-\nauch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am ge-                energieanlagen auf See auf insgesamt 6 500 Mega-\nsamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020                watt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr\nauf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.                             2030,\n3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-\n§2                                    gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\nGrundsätze des Gesetzes                           lungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto)\nund\n(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus\nGrubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem          4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-\nintegriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzinte-           gen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis\ngration der erneuerbaren Energien soll zu einer Trans-            zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto).\nformation des gesamten Energieversorgungssystems\nbeitragen.                                                                                §4\n(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru-                                Geltungsbereich\nbengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt ver-           Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die\nmarktet werden.                                               Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich\n(3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuer-       der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone er-\nbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kos-        folgt.\ntengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei\nist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive                                   §5\nzu berücksichtigen.\nBegriffsbestimmungen\n(4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nStrom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas\nsollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und          1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom\nenergiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt                aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas;\nwerden.                                                            als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-\nschengespeicherte Energie, die ausschließlich aus\n(5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für\nerneuerbaren Energien oder Grubengas stammt,\nStrom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas\naufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,\nbis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt\nwerden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom              2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum\naus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbe-               die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneu-\nwerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förde-             erbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,\nrung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibun-           3. „Ausschreibung“ ein objektives, transparentes, dis-\ngen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus            kriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren\nerneuerbaren Energien erhalten bleiben.                            zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Förde-\n(6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in                 rung,\neinem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich             4. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient\nneu installierten Leistung europaweit geöffnet werden,             aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr\nsoweit                                                             erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vol-\n1. eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die            len Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres ab-\nKooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8             züglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Er-\noder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des             zeugung von Strom aus erneuerbaren Energien\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                      oder aus Grubengas durch die Anlage und nach\n23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie           endgültiger Stilllegung der Anlage,\naus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und an-          5. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a\nschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG              des Energiewirtschaftsgesetzes,\nund 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) um-\nsetzt,                                                     6. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1\nder Stromnetzzugangsverordnung,\n2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit\nerfolgt und                                                7. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergärung von\nBiomasse gewonnen wird,\n3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen\nwerden kann.                                               8. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasförmige Bio-\nmasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgas-\nnetz eingespeist worden ist,\n§3\n9. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom\nAusbaupfad\naus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas\nDie Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht              an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittel-\nwerden durch                                                       barer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und\nnicht durch ein Netz durchgeleitet,\n1. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-\nenergieanlagen an Land um 2 500 Megawatt pro              10. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem\nJahr (netto),                                                  Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014                     1069\nStrom aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-                   19. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinne der Ver-\ngas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren                         ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-\nEnergien oder aus Grubengas kaufmännisch ab-                           laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit\nnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses                           Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen\nStroms oder Netzbetreiber zu sein,                                     Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\n11. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein\n(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die\nSystem, das den Anforderungen der DIN EN\nRichtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,\nISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111, entspricht,\nS. 33) geändert worden ist,\noder ein System im Sinne der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und                      20. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument,\ndes Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-                      das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem\nlige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-                         Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeich-\nmeinschaftssystem für Umweltmanagement und                             nung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-\nUmweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-                       wirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein be-\nordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse                        stimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des\nder Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG                             Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-              21. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung\ntenden Fassung,                                                        der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-\n12. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den                          triebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren\neine natürliche oder juristische Person im unmittel-                   Energien oder Grubengas; die technische Betriebs-\nbaren räumlichen Zusammenhang mit der Strom-                           bereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an\nerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der                           dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort\nStrom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und                      und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von\ndiese Person die Stromerzeugungsanlage selbst                          Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert\nbetreibt,                                                              wurde; der Austausch des Generators oder sonsti-\nger technischer oder baulicher Teile nach der erst-\n13. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür-                       maligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Ände-\nliche oder juristische Person, die Elektrizität an                     rung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,\nLetztverbraucher liefert,\n22. „installierte Leistung“ einer Anlage die elektrische\n14. „erneuerbare Energien“                                                  Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsge-\na) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezei-                      mäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen un-\nten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,                       beschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichun-\ngen technisch erbringen kann,\nb) Windenergie,\n23. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne von § 3\nc) solare Strahlungsenergie,                                           Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\nd) Geothermie,                                                     24. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische\ne) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,                         Person, die Strom verbraucht,\nBiomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus                   25. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwirkend\ndem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen                     berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des\naus Haushalten und Industrie,                                     energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom\naus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas\n15. „finanzielle Förderung“ die Zahlung des Netzbetrei-\nam Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in\nbers an den Anlagenbetreiber auf Grund der An-\nParis für die Preiszone Deutschland/Österreich in\nsprüche nach § 19 oder § 52,\nCent pro Kilowattstunde,\n16. „Freiflächenanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von                   26. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in,                     nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über-\nan oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen                         tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge-\nbaulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwe-                        meine Versorgung,\ncken als der Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht                 27. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die\nist,                                                                   allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig\nvon der Spannungsebene,\n17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-\n28. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum\ndeckte bauliche Anlage, die von Menschen betre-\nZweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-\nten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist,\nzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,\ndem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu\nStraßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-\ndienen,\nweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für\n18. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-                        den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra-\nchanische, chemische, thermische oder elektro-                         strukturanlagen betreibt,\nmagnetische Energie direkt in elektrische Energie\n29. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare\numwandelt,\nEnergie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeiche-\n1\nrung von Strom aus erneuerbaren Energien aus-\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert     schließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerba-\nniedergelegt.                                                             ren Energien erzeugt wird,","1070               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n30. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im                      4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen\nSinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-                      Stroms sowie der finanziellen Förderung zu erleich-\nlungsgesetzes,                                                    tern und\n31. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwort-               5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internatio-\nliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan-                     naler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerba-\nnungsnetzen, die der überregionalen Übertragung                   ren Energien zu erleichtern.\nvon Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,\n32. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unterneh-                        (2) Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister\nmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede                      insbesondere übermitteln:\nÜbertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Un-\nternehmens oder Unternehmensteils im Wege der                 1. Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten,\nSingularsukzession,\n2. den Standort der Anlage,\n33. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation,\ndie nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils gel-            3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,\ntenden Fassung als Umweltgutachter oder Umwelt-\ngutachterorganisation tätig werden darf,                      4. die installierte Leistung der Anlage,\n34. „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereini-               5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten\ngung oder juristische Person, die über einen nach                 Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch ge-\nArt und Umfang in kaufmännischer Weise einge-                     nommen werden soll.\nrichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Betei-\nligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr                   (3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus\nnachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht                der erneuerbaren Energien wird das Anlagenregister\nbetrieben wird,                                               der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierzu werden\n35. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Er-                die Angaben der registrierten Anlagen mit Ausnahme\nzeugung von Strom aus Windenergie, die keine                  der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 auf der Internet-\nWindenergieanlage auf See ist,                                seite des Anlagenregisters veröffentlicht und mindes-\ntens monatlich aktualisiert.\n36. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Er-\nzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See                   (4) Das Nähere einschließlich der Übermittlung wei-\nin einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen             terer Angaben und der Weitergabe der im Anlagenregis-\ngemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich-             ter gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte\ntet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte         bestimmt eine Rechtsverordnung nach § 93. Durch\nNummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren-                 Rechtsverordnung nach § 93 kann auch geregelt wer-\nzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der              den, dass die Aufgaben des Anlagenregisters ganz\nKarte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an-                oder teilweise durch das Gesamtanlagenregister der\ngrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun-              Bundesnetzagentur nach § 53b des Energiewirtschafts-\ndesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im               gesetzes zu erfüllen sind.\nMaßstab 1:375 0002 dargestellte Küstenlinie,\n37. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner                                               §7\nZweckbestimmung überwiegend dem Wohnen\ndient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei-                         Gesetzliches Schuldverhältnis\nmen sowie ähnlichen Einrichtungen.\n(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten\n§6                                  nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertra-\nges abhängig machen.\nAnlagenregister\n(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un-\n(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nbeschadet des § 11 Absatz 3 und 4 nicht zu Lasten des\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-\nAnlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen\nagentur) errichtet und betreibt ein Verzeichnis, in dem\nwerden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche\nAnlagen zu registrieren sind (Anlagenregister). Im Anla-\nVereinbarungen zu den §§ 5 bis 55, 70, 71, 80 und 100\ngenregister sind die Angaben zu erheben und bereitzu-\nsowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nstellen, die erforderlich sind, um\nRechtsverordnungen, die\n1. die Integration des Stroms aus erneuerbaren Ener-\ngien und Grubengas in das Elektrizitätsversorgungs-            1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des\nsystem zu fördern,                                                 § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung\nsind,\n2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den\nAusbaupfad nach § 3 zu überprüfen,                             2. dem Ergebnis eines von den Verfahrensparteien bei\n3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29                      der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach\nund 31 umzusetzen,                                                 § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen oder\n2\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 3. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach\nund Hydrographie, 20359 Hamburg.                                     § 85 entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1071\nTeil 2                             2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prü-\nfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie\nAnschluss, Abnahme,                             auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung\nÜbertragung und Verteilung                        erforderlichen Netzdaten,\n3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voran-\nAbschnitt 1                                 schlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch\nAllgemeine Bestimmungen                               den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoran-\nschlag umfasst nur die Kosten, die durch die tech-\n§8                                    nische Herstellung des Netzanschlusses entstehen,\nund insbesondere nicht die Kosten für die Gestat-\nAnschluss                                 tung der Nutzung fremder Grundstücke für die Ver-\n(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung                legung der Netzanschlussleitung,\nvon Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gruben-          4. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1\ngas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz             und 2 erforderlichen Informationen.\nanschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene\nDas Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1\ngeeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung\nbleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber\nzum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses\nden Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 über-\noder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaft-\nmittelt hat.\nlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der\nPrüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs-\n§9\npunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss\nentstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer                              Technische Vorgaben\noder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung          (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anla-\nvon insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf ei-        gen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung\nnem Grundstück mit bereits bestehendem Netzan-               von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtun-\nschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des             gen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\nGrundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüp-\nfungspunkt.                                                  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-\nsteuert reduzieren kann und\n(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüp-\n2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.\nfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf\ndie Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei          Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn meh-\ndenn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netz-         rere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien ein-\nbetreibers sind nicht unerheblich.                           setzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit\ndem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen\n(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Ab-         technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der\nsätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüp-             Netzbetreiber jederzeit\nfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des\nStroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1         1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung\nwäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sicherge-                 ferngesteuert reduzieren kann und\nstellt.                                                      2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen\nkann.\n(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch\ndann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die                (2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom\nOptimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des             aus solarer Strahlungsenergie\nNetzes nach § 12 möglich wird.                               1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilo-\n(5) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach               watt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht\nEingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1\neinen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netz-             Satz 2 Nummer 1 erfüllen,\nanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist       2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Ki-\nanzugeben,                                                       lowatt müssen\n1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbe-              a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\ngehren bearbeitet wird und                                      Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder\n2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ih-            b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz\nrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern                    die maximale Wirkleistungseinspeisung auf\nübermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den                 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.\nVerknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen             (3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nnach § 12 durchführen können.                            solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den\n(6) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach           Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck\nEingang der erforderlichen Informationen unverzüglich,       der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der\nspätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes         Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn\nübermitteln:                                                 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude\n1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des          befinden und\nNetzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeits-        2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-\nschritten,                                                   dermonaten in Betrieb genommen worden sind.","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nEntsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen                                     § 10\nAnlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen                   Ausführung und Nutzung des Anschlusses\neines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem\nden Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.             (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anla-\ngen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Mess-\n(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach       einrichtungen einschließlich der Messung von dem\n§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen       Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person\ndie in Absatz 7 bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2           vornehmen lassen. Für Messstellenbetrieb und Mes-\ngenannten Rechtsfolgen nicht, wenn                            sung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund\n1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-           von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen\nAnlagen den Netzbetreiber schriftlich oder elektro-       Rechtsverordnungen.\nnisch zur Übermittlung der erforderlichen Informatio-\nnen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 aufgefor-              (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen\ndert haben und                                            für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-\ngen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen\n2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausge-           Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener-\nstattet sind, die geeignet sind, die Anlagen ein- und     giewirtschaftsgesetzes entsprechen.\nauszuschalten und ein Kommunikationssignal einer\n(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren\nEmpfangsvorrichtung zu verarbeiten.\nEnergien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagen-\n(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom          betreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsan-\naus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeu-          schlussverordnung entsprechend anzuwenden.\ngung des Biogases\n§ 11\n1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort\nAbnahme, Übertragung und Verteilung\nder Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt\nist,                                                         (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den\ngesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus\n2. die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und         Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 20\nan eine Gasverwertung angeschlossenen System              Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physi-\nmindestens 150 Tage beträgt und                           kalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der\nAnlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbin-\n3. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermei-\ndung mit § 37 oder § 38 geltend, umfasst die Pflicht\ndung einer Freisetzung von Biogas verwendet wer-\naus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die\nden.\nPflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten\nSatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn zur          nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des\nErzeugung des Biogases ausschließlich Gülle einge-            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.\nsetzt wird. Satz 1 Nummer 2 ist ferner nicht anzuwen-            (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der           die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder ei-\nAnspruch nach § 19 in Verbindung mit § 45 geltend             ner dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-\ngemacht wird.                                                 schlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bi-\nlanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird.\n(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die\nvor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden                (3) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, so-\nsind, müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungs-             weit Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunter-\npunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen             nehmer und Netzbetreiber unbeschadet des § 15 zur\nder Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.           besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahms-\nweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang\n(7) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Ab-           abzuweichen. Bei Anwendung vertraglicher Vereinba-\nsätze 1, 2, 5 oder 6 richten sich bei Anlagen, für deren      rungen nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass der Vor-\nStromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf               rang für Strom aus erneuerbaren Energien angemessen\nfinanzielle Förderung nach § 19 besteht, nach § 25 Ab-        berücksichtigt und insgesamt die größtmögliche\nsatz 2 Nummer 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der         Strommenge aus erneuerbaren Energien abgenommen\nAnspruch der Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnah-           wird.\nme, Übertragung und Verteilung nach § 11 für die Dauer\ndes Verstoßes gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6; Betrei-          (4) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen ferner\nber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren An-        nicht, soweit dies durch die Ausgleichsmechanismus-\nspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz 3 des             verordnung zugelassen ist.\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein sol-              (5) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertra-\ncher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen            gung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufneh-\nNetzzugang nach § 4 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-            menden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbe-\nlungsgesetzes.                                                treiber ist,\n(8) Die Pflichten und Anforderungen nach den               1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,\n§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes            2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs-\nund nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Ener-               netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe-\ngiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-\ngen bleiben unberührt.                                            gungsnetz betrieben wird, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1073\n3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2              bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässig-\njeden sonstigen Netzbetreiber.                               keit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewähr-\nleisten, und\nAbschnitt 2\n3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in\nKapazitätserweiterung                               der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.\nund Einspeisemanagement\nBei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen\nim Sinne des § 9 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber\n§ 12\nden übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die\nErweiterung der Netzkapazität                    Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größt-\n(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspei-       mögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und\nsewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem           Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.\nStand der Technik optimieren, verstärken und ausbau-             (2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen\nen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des            nach § 9 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten\nStroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas               unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den\nsicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegen-          Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, so-\nüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer        fern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.\nSpannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht un-\nmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist,         (3) Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach\num die Abnahme, Übertragung und Verteilung des                Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsäch-\nStroms sicherzustellen.                                       lichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer\nund die Gründe der Regelung unterrichten und auf Ver-\n(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den\nlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die\nBetrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-\nErforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nach-\ntungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-\nweise müssen eine sachkundige dritte Person in die\nhenden oder in sein Eigentum übergehenden An-\nLage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-\nschlussanlagen.\nderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen\n(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimie-       zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlan-\nren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaft-         gens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die\nlich unzumutbar ist.                                          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-\n(4) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft-            zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von\nWärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3              Satz 1 Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 2 in Ver-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.             bindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maß-\nnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-\n§ 13                              samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage\nim Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unter-\nSchadensersatz\nrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres er-\n(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12     folgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-\nAbsatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch        setzes bleibt unberührt.\nentstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht\ntritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverlet-                                § 15\nzung nicht zu vertreten hat.\nHärtefallregelung\n(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-\nden, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Ab-           (1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage\nsatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Aus-        zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,\nkunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und         Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines\ninwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, ver-          Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert,\nstärkt und ausgebaut hat.                                     muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-\ngeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen\n§ 14                              Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen\nEinspeisemanagement\nEinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen\n(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht        und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädi-\nnach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder          gen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach\nmittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen,             Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses\ndie mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzie-        Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betrei-\nrung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im             ber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädi-\nSinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num-           gen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für\nmer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a               die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber,\nausgestattet sind, regeln, soweit                             an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kos-\n1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich       ten für die Entschädigung ersetzen.\ndes vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstün-           (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1\nde,                                                      bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,\n2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien,           soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht\nGrubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt               zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson-\nwird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz        dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten","1074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nzur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des             (3) Der Anspruch nach Absatz 1 wird nicht fällig und\nNetzes ausgeschöpft hat.                                     der Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 2\n(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetrei-            entfällt, solange Anlagenbetreiber ihre Pflichten zur Da-\nbern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.              tenübermittlung für das jeweilige Vorjahr nach § 71\nnicht erfüllt haben.\nAbschnitt 3                                (4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann,\nKosten                               wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwi-\nschengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht\nsich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem\n§ 16\nZwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die\nNetzanschluss                           Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziel-\n(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von            len Förderung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei\nAnlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren             einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwi-\nEnergien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs-             schenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen\npunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen         müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch\nMesseinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und          bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener-\ndes bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.             gien und Speichergasen.\n(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8\n§ 20\nAbsatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss\ner die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.                      Wechsel zwischen Veräußerungsformen\n(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum\n§ 17                              ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgen-\nKapazitätserweiterung                       den Veräußerungsformen wechseln:\nDie Kosten der Optimierung, der Verstärkung und           1. der geförderten Direktvermarktung,\ndes Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.              2. einer sonstigen Direktvermarktung,\n3. der Einspeisevergütung nach § 37 und\n§ 18\n4. der Einspeisevergütung nach § 38.\nVertragliche Vereinbarung\n(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen er-\n(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung         zeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräuße-\nnach § 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewie-          rungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf-\nsenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in          teilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze\nAnsatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf          nachweislich jederzeit einhalten.\n§ 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.\n(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbe-\n(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz      treiber jederzeit\ndurch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Be-\n1. ihren     Direktvermarktungsunternehmer      wechseln\nstimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.\noder\nTeil 3                             2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräu-\nßern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räum-\nFinanzielle Förderung                           licher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom\nnicht durch ein Netz durchgeleitet wird.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Förderbestimmungen                                                     § 21\nVerfahren für den Wechsel\n§ 19\n(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber\nFörderanspruch für Strom                      einen Wechsel zwischen den Veräußerungsformen\n(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich        nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des jeweils vorangegan-\nerneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wer-          genen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in die\nden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom         Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder\ngegen den Netzbetreiber einen Anspruch                       aus dieser heraus, können sie dem Netzbetreiber einen\nWechsel abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten\n1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom\nWerktag des Vormonats mitteilen.\ndirekt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht\nüberlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerba-          (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die\nren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen         Anlagenbetreiber auch angeben:\n(geförderte Direktvermarktung), oder                     1. die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1, in die ge-\n2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38,              wechselt wird,\nwenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfü-          2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung nach\ngung stellen und soweit dies abweichend von § 2              § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 den Bilanzkreis,\nAbsatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist.                       dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet wer-\n(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1            den soll, und\nsind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor-      3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf\nmonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.               verschiedene Veräußerungsformen nach § 20 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1075\nsatz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den                                      § 24\nVeräußerungsformen zugeordnet wird.                                           Verringerung der\n(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung                      Förderung bei negativen Preisen\nnach § 85 Absatz 3 Nummer 3 getroffen hat, müssen               (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die\nAnlagenbetreiber für die Übermittlung von Mitteilungen       Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der\nnach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte Verfahren          Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens\nund Format nutzen.                                           sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, ver-\nringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1\n§ 22                              Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-\ndenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf\nFörderbeginn und Förderdauer                    null.\nDie finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von      (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem\n20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres         die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal\nder Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist       erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräu-\nder Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit          ßert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetrei-\nsich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts an-           ber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die\nderes ergibt.                                                Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum einge-\nspeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-\n§ 23                              chung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich\nder Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um\nBerechnung der Förderung                      5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum\n(1) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde-         ganz oder teilweise liegt.\nrung bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs-            (3) Absatz 1 gilt nicht für\ngrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuer-         1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb ge-\nbaren Energien oder aus Grubengas. Anzulegender                  nommen worden sind,\nWert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der\nEinspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Ener-          2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung\ngien oder aus Grubengas zugrunde zu legende Betrag               von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen\nnach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowatt-              mit einer installierten Leistung von weniger als\nstunde.                                                          500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1\nentsprechend anzuwenden ist,\n(2) Die Höhe der anzulegenden Werte für Strom, der        3. Demonstrationsprojekte.\nin Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der\ninstallierten Leistung der Anlage gefördert wird, be-                                    § 25\nstimmt sich\nVerringerung der\n1. bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer                 Förderung bei Pflichtverstößen\nStrahlungsenergie jeweils anteilig nach der installier-\n(1) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2\nten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils\nverringert sich auf null,\nanzuwendenden Schwellenwert und\n1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der\n2. bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fäl-        Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe\nlen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung             der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,\nder Anlage.\n2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach\n(3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer           Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 regis-\nnicht enthalten.                                                 trierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leis-\ntung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsver-\n(4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde-\nordnung nach § 93 übermittelt haben,\nrung verringert sich\n3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2\n1. nach Maßgabe des § 24 bei negativen Preisen,                  verstoßen,\n2. nach Maßgabe der §§ 25, 47 Absatz 4 oder der              4. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der\nNummer I.5 der Anlage 3 bei einem Verstoß gegen              Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht\neine Bestimmung dieses Gesetzes,                             ist.\n3. nach Maßgabe der §§ 26 bis 31 wegen der degres-           Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalen-\nsiven Ausgestaltung der finanziellen Förderung,          dermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes ge-\ngen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt.\n4. nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 oder des § 38 Ab-\n(2) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2\nsatz 2 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisever-\nverringert sich auf den Monatsmarktwert,\ngütung,\n1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5\n5. nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 2 für den dort            oder 6 verstoßen,\ngenannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeug-\n2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den\nten Strommenge aus Biogas oder\nWechsel zwischen den verschiedenen Veräuße-\n6. nach Maßgabe des § 55 Absatz 3 für Strom aus Frei-            rungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maß-\nflächenanlagen.                                              gabe des § 21 übermittelt haben,","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n3. wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer an-         1. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse:\nderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrich-               a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,\ntung abgerechnet wird und nicht                                  die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen\na) der gesamte über diese Messeinrichtung abge-                  registriert worden sind (Brutto-Zubau),\nrechnete Strom direkt vermarktet wird oder               b) die Summe der installierten Leistung, die nach\nb) für den gesamten über diese Messeinrichtung ab-               dem 31. Juli 2014 erstmalig in Anlagen in Betrieb\ngerechneten Strom eine Einspeisevergütung in                 gesetzt wird, die vor dem 1. August 2014 in Be-\nAnspruch genommen wird,                                      trieb genommen worden sind,\n4. solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage er-       2. für Windenenergieanlagen an Land:\nzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Ab-                a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,\nsatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39                die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen\nAbsatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die                    registriert worden sind,\nDauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein\nb) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,\nsolcher Verstoß erfolgt ist,\ndie in diesem Zeitraum als endgültig stillgelegt\n5. wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten                registriert worden sind, und\nPflichten verstoßen,                                         c) die Differenz zwischen den Werten nach den\n6. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage                 Buchstaben a und b (Netto-Zubau),\ndazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude     3. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nauf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach              Strahlungsenergie die Summe der installierten Leis-\n§ 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-              tung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Be-\nWärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage               trieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zu-\nkeine KWK-Anlage ist.                                        bau).\nDie Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2             (3) Die anzulegenden Werte werden nach der Be-\noder Nummer 3 bis zum Ablauf des Kalendermonats,             rechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27\nder auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall      bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für\ndes Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes            die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf\nzuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate.         Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Ver-\nbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten\n§ 26                              Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen.\nAllgemeine Bestimmungen\nzur Absenkung der Förderung                                                 § 27\nAbsenkung der Förderung\n(1) Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der\nfür Strom aus Wasserkraft, Deponie-\n§§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förde-\ngas, Klärgas, Grubengas und Geothermie\nrung zugrunde zu legen\n(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem\n1. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus         Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus\nsolarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. September\n2014 in Betrieb genommen worden sind,                    1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent,\n2. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus         2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent,\nGeothermie und für Strom aus Windenergieanlagen          3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und\nauf See, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb ge-\n4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent.\nnommen worden sind, und\n(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geother-\n3. für Strom aus sonstigen Anlagen, die vor dem 1. Ja-       mie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich\nnuar 2016 in Betrieb genommen worden sind.               zum 1. Januar um 5,0 Prozent.\nSie sind ferner der Berechnung der finanziellen Förde-\nrung für Strom aus Anlagen zugrunde zu legen, die ab                                     § 28\nden in Satz 1 genannten Zeitpunkten in Betrieb genom-                               Absenkung der\nmen werden, mit der Maßgabe, dass sich die anzule-                       Förderung für Strom aus Biomasse\ngenden Werte nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 37 Ab-\nsatz 3 und § 38 Absatz 2 Satz 1 verringern. Die zum             (1) Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung\njeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten anzu-         von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Mega-\nlegenden Werte sind jeweils für die gesamte Förder-          watt installierter Leistung pro Jahr betragen.\ndauer nach § 22 anzuwenden.                                     (2) Die anzulegenden Werte nach den §§ 44 bis 46\n(2) Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung         verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar,\nder §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3            1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Pro-\nerforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung       zent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen\nder nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzu-        drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.\nlegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93,           (3) Die Absenkung nach Absatz 2 erhöht sich auf\nwobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Fol-          1,27 Prozent, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 1\ngemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung                Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen\nveröffentlicht werden muss:                                  zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesam-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1077\nten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Ab-              (6) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-\nsatz 1 überschreitet.                                        ten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten\nKalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt\n(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-\nnach Absatz 2 vorangeht.\nten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten\nKalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt\n§ 30\nnach Absatz 2 vorangeht.\nAbsenkung der Förderung\n§ 29                                        für Strom aus Windenergie auf See\nAbsenkung der Förderung                          (1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern\nfür Strom aus Windenergie an Land                  sich die anzulegenden Werte\n1. nach § 50 Absatz 2\n(1) Der Zielkorridor für den Netto-Zubau von Wind-\nenergieanlagen an Land beträgt 2 400 bis 2 600 Mega-             a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowatt-\nwatt pro Jahr.                                                      stunde,\n(2) Die anzulegenden Werte nach § 49 verringern               b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowatt-\nsich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April,              stunde und\n1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent               c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5\ngegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei                   Cent pro Kilowattstunde,\nKalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.               2. nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent\n(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach                 pro Kilowattstunde.\nAbsatz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2               (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abwei-\nNummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau             chend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt\nvon Windenergieanlagen an Land in dem gesamten               der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf\nBezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach           See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirt-\nAbsatz 1                                                     schaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung\n1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Pro-        nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach\nzent,                                                    § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes\nfertiggestellt ist.\n2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf\n0,6 Prozent,                                                                        § 31\n3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf                               Absenkung der Förderung\n0,8 Prozent,                                                    für Strom aus solarer Strahlungsenergie\n4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf                  (1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anla-\n1,0 Prozent oder                                         gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-\n5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf               energie beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr.\n1,2 Prozent.                                                (2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern\nsich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten\n(4) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach\nKalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber\nAbsatz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2\nden in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat\nNummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau\ngeltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Ab-\nvon Windenergieanlagen an Land in dem gesamten\nsenkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils\nBezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach\nzum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes\nAbsatz 1\nJahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.\n1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Pro-          (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden\nzent,                                                    Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach\n2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf              § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau\n0,2 Prozent oder                                         von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum\n3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null.        nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1\n(5) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach             1. um bis zu 900 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Pro-\nAbsatz 2 verringert sich auf null und es erhöhen sich            zent,\ndie anzulegenden Werte nach § 49 gegenüber den in\n2. um mehr als 900 Megawatt überschreitet, auf\nden jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten\n1,40 Prozent,\ngeltenden anzulegenden Werten, wenn der nach § 26\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-         3. um mehr als 1 900 Megawatt überschreitet, auf\nZubau von Windenergieanlagen an Land in dem ge-                  1,80 Prozent,\nsamten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor         4. um mehr als 2 900 Megawatt überschreitet, auf\nnach Absatz 1                                                    2,20 Prozent,\n1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um               5. um mehr als 3 900 Megawatt überschreitet, auf\n0,2 Prozent oder                                             2,50 Prozent oder\n2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um               6. um mehr als 4 900 Megawatt überschreitet, auf\n0,4 Prozent.                                                 2,80 Prozent.","1078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden             4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-\nWerte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der             dermonaten in Betrieb genommen worden sind.\nnach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-          Abweichend von Satz 1 stehen mehrere Anlagen unab-\nZubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus so-            hängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-\nlarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeit-          schließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs\nraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1            nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten\n1. um bis zu 900 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro-      Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Bio-\nzent,                                                    gas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das\n2. um mehr als 900 Megawatt unterschreitet, auf null         Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage\noder                                                     stammt.\n(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen meh-\n3. um mehr als 1 400 Megawatt unterschreitet, auf null;\nrere Anlagen nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 un-\ndie anzulegenden Werte nach § 49 erhöhen sich zum\nabhängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-\nersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig\nschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs\num 1,50 Prozent.\nnach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten\n(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-        Generator einer Anlage gleich, wenn sie\nten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten\n1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass\nKalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt\ndes Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden\nnach Absatz 2 vorangeht.\nsind und\n(6) Wenn die Summe der installierten Leistung geför-\n2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermo-\nderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nnaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in\nStrahlungsenergie erstmals den Wert 52 000 Megawatt\nder Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der je-\nüberschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte\nweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.\nnach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die\nÜberschreitung folgenden Kalendermonats auf null.               (3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren\nGeförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung           Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie,                     Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messein-\nrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berech-\n1. die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93\nnung der Förderung vorbehaltlich des Absatzes 1 die\nals geförderte Anlage registriert worden sind,\ninstallierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.\n2. für die der Standort und die installierte Leistung\n(4) Wird Strom aus mehreren Windenergieanlagen\nnach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\nüber eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet,\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-\nerfolgt abweichend von Absatz 3 die Zuordnung der\nden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nStrommengen zu den Windenergieanlagen im Verhält-\nstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nnis des jeweiligen Referenzertrags.\nam 31. März 2012 geltenden Fassung oder nach\n§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel-                                  § 33\ntenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermit-                                Aufrechnung\ntelt worden sind oder                                       (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagen-\n3. die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen            betreibers nach § 19 mit einer Forderung des Netzbe-\nworden sind; die Summe der installierten Leistung        treibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestrit-\nist von der Bundesnetzagentur unter Berücksichti-        ten oder rechtskräftig festgestellt ist.\ngung der Meldungen in ihrem Photovoltaik-Melde-             (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der\nportal und der Daten der Übertragungsnetzbetreiber       Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so-\nund des Statistischen Bundesamtes zu schätzen.           weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet\nwird.\n§ 32\nFörderung für                                               Abschnitt 2\nStrom aus mehreren Anlagen                              Geförderte Direktvermarktung\n(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-\ngentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck                                        § 34\nder Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils\nMarktprämie\nzuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage,\nwenn                                                            (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-\nbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20\n1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in           Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarkten und der tatsäch-\nunmittelbarer räumlicher Nähe befinden,                  lich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen\n2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien         worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie\nerzeugen,                                                verlangen.\n3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen              (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonat-\ndieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemes-           lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend an-\nsungsleistung oder der installierten Leistung der An-    hand der für den jeweiligen Kalendermonat berechne-\nlage finanziell gefördert wird und                       ten Werte nach Anlage 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1079\n§ 35                              technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des\nVoraussetzungen der Marktprämie                    Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksich-\ntigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen\nDer Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht           des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-\nnur, wenn                                                     technik Übertragungstechniken und Übertragungswege\n1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach            zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-\n§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord-          nahme der Anlage entsprechen; § 21g des Energiewirt-\nnung in Anspruch genommen wird,                           schaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entspre-\n2. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteu-      chend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sons-\nerbar im Sinne von § 36 Absatz 1 ist, und                 tigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsys-\ntems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes be-\n3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bi-       steht.\nlanziert wird, in dem ausschließlich folgender Strom\n(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach\nbilanziert wird:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die\na) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Gru-          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermark-\nbengas, der in der Veräußerungsform des § 20           tungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt\nAbsatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, oder         wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Ein-\nb) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und des-      speisemanagement nach § 14 nicht beschränken.\nsen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanz-\nkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem                                 Abschnitt 3\nDirektvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.                         Einspeisevergütung\nDie Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht\nvor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der                                     § 37\nAnlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein.                          Einspeisevergütung für kleine Anlagen\n(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-\n§ 36                              baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20\nFernsteuerbarkeit                        Absatz 1 Nummer 3 dem Netzbetreiber zur Verfügung\n(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne von § 35           stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-\nSatz 1 Nummer 2, wenn die Anlagenbetreiber                    tung verlangen.\n1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erfor-           (2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-\nderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunterneh-       steht\nmer oder eine andere Person, an die der Strom ver-        1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016\näußert wird, jederzeit                                        in Betrieb genommen worden sind und eine instal-\na) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und             lierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben,\nund\nb) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren\nkann, und                                              2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember\n2015 in Betrieb genommen worden sind und eine\n2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der an-                 installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt ha-\nderen Person, an die der Strom veräußert wird, die            ben.\nBefugnis einräumen, jederzeit\n(3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich\na) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und            aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,\nb) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Um-       wobei von den anzulegenden Werten vor der Absen-\nfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte       kung nach den §§ 26 bis 31\nEinspeisung des Stroms erforderlich und nicht          1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der\nnach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben                  §§ 40 bis 48 abzuziehen sind und\nnachweislich ausgeschlossen ist.\n2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der\nSatz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere An-            §§ 49 bis 51 abzuziehen sind.\nlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem              (4) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen\nNetz verbunden sind, gemeinsame technische Einrich-\nund ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der in-\ntungen vorgehalten werden, mit der der Direktvermark-         stallierten Leistung nach Absatz 2 ist § 32 Absatz 1\ntungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die         Satz 1 entsprechend anzuwenden.\ngesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die\ngesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert\n§ 38\nreduzieren kann.\nEinspeisevergütung in Ausnahmefällen\n(2) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energie-\nwirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d               (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die           baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20\ndie Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschafts-          Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung\ngesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspei-         stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-\nsung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspei-          tung verlangen.\nseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfol-              (2) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich\ngen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu be-          aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,\nachten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht            wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absen-","1080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nkung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber             (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach\ndem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert             Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als\nverringern. Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegen-      5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch auf\nden Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an-         finanzielle Förderung nur für den Strom, der der Leis-\nzuwenden.                                                   tungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 zuzurech-\nnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. August 2014 eine\n§ 39                              installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt auf-\nGemeinsame Bestimmungen                        wies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil\nfür die Einspeisevergütung                    entspricht, der Anspruch nach der bislang geltenden\nRegelung.\n(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-\nsteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von ei-         (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung nach Ab-\nnem Netzbetreiber abgenommen worden ist.                    satz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist\n(2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom        1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder\nnach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Ver-              teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig\nfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für              zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom\ndiesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in               aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage\ndieser Anlage erzeugten Strom,                                  oder\n1. für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19           2. ohne durchgehende Querverbauung.\nbesteht,\n§ 41\n2. der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-\nlage verbraucht wird und                                                       Deponiegas\n3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,                      Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende\nWert\nzur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage\nnicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.                      1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n500 Kilowatt 8,42 Cent pro Kilowattstunde und\nAbschnitt 4                            2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nBesondere Förderbestimmungen                              5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.\n(Sparten)\n§ 42\n§ 40                                                       Klärgas\nWasserkraft                              Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert\n(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzule-        1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\ngende Wert                                                      500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde,\n5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde,                                           § 43\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von                                 Grubengas\n5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde,\n(1) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzule-\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          gende Wert\n10 Megawatt 5,54 Cent pro Kilowattstunde,\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              1 Megawatt 6,74 Cent pro Kilowattstunde,\n20 Megawatt 5,34 Cent pro Kilowattstunde,\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              5 Megawatt 4,30 Cent pro Kilowattstunde und\n50 Megawatt 4,28 Cent pro Kilowattstunde,\n3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Mega-\n7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Me-              watt 3,80 Cent pro Kilowattstunde.\ngawatt 3,50 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn\n(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht       das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder still-\nauch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar           gelegten Bergbaus stammt.\n2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem\n31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene\n§ 44\nErtüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der\nAnlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungs-                               Biomasse\npflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden,                  Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomassever-\nwenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Pro-            ordnung beträgt der anzulegende Wert\nzent erhöht wurde. Der Anspruch nach Satz 1 oder 2\nbesteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer         1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nvon 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden              150 Kilowatt 13,66 Cent pro Kilowattstunde,\nTeils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme          2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nabgeschlossen worden ist.                                       500 Kilowatt 11,78 Cent pro Kilowattstunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014               1081\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von           1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines\n5 Megawatt 10,55 Cent pro Kilowattstunde und                 Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von               über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der ein-\n20 Megawatt 5,85 Cent pro Kilowattstunde.                    gesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-\nmasse und in welchem Umfang Speichergas oder\nGrubengas eingesetzt werden,\n§ 45\n2. soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt\nVergärung von Bioabfällen\nwird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt\n(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas einge-             wird, und\nsetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Bio-\n3. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird,\nmasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem\nAnteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der           für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur\nAbfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und                    Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist;\nflüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt\n20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfall-\nverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durch-             des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig\nschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen                  ist.\nworden ist, beträgt der anzulegende Wert                     Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von           anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung\n500 Kilowatt 15,26 Cent pro Kilowattstunde und           notwendig ist.\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von              (3) Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für\n20 Megawatt 13,38 Cent pro Kilowattstunde.               Strom aus Biomasse nach den §§ 44, 45 oder § 46 ist\nab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige\n(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht        Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar ei-\nnur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung          nes Jahres jeweils für das vorangegangene Kalender-\nder Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur         jahr nachzuweisen:\nNachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind\nund die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwer-       1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2\ntet werden.                                                      Satz 1 Nummer 2 nach den anerkannten Regeln\nder Technik; die Einhaltung der anerkannten Regeln\nder Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen\n§ 46\ndes von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und\nVergärung von Gülle                           Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen\nFür Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt             Arbeitsblatts FW 308 „Zertifizierung von KWK-\nwird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im               Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der je-\nSinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist,                weils geltenden Fassung nachgewiesen werden; der\nbeträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent pro Kilowatt-            Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens eines\nstunde, wenn                                                     Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Be-\nreich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Ener-\n1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage              gien oder für den Bereich Wärmeversorgung erfolgen;\nerzeugt wird,                                                anstelle des Nachweises nach dem ersten Halbsatz\n2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-             können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen\nerzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt             mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt\nbeträgt und                                                  geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt\n3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Ka-              werden, aus denen die thermische und elektrische\nlenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit         Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen,\nAusnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot         2. der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Ab-\nvon mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.              satz 2 Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage einer Kopie\neines Einsatzstoff-Tagebuchs.\n§ 47                              Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Anspruchs\nGemeinsame Bestimmungen                        nach § 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 ist ferner\nfür Strom aus Biomasse und Gasen                   die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzun-\n(1) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom      gen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 durch ein Gutach-\naus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer       ten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für\ninstallierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt     den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren\nwird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr er-       Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nach-\nzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung             zuweisen.\nder Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten          (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom\nLeistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden          aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalen-\nAnteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge          derjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ nach Num-\nverringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung       mer 2.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, wenn die\nin der Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 1          Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht nachgewiesen\nauf null und in den Veräußerungsformen nach § 20 Ab-         werden.\nsatz 1 Nummer 3 und 4 auf den Monatsmarktwert.                  (5) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom\n(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom      aus Biomasse nach § 45 oder § 46 kann nicht mit § 44\naus Biomasse besteht ferner nur,                             kombiniert werden.","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(6) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist je-                                     § 50\nweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan\noder Speichergas anzusehen,                                                     Windenergie auf See\n1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wär-                (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See be-\nmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der            trägt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowatt-\nMenge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-           stunde (Grundwert).\nmethan oder Speichergas entspricht, die an anderer\nStelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das             (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule-\nErdgasnetz eingespeist worden ist, und                   gende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-\nnahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro\n2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des          Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1\nGases von seiner Herstellung oder Gewinnung, sei-        verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinaus-\nner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem             gehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küs-\nTransport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme           tenlinie nach § 5 Nummer 36 zweiter Halbsatz entfernt\naus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen-           ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe\ndet worden sind.                                         von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wasser-\ntiefe um 1,7 Monate. Die Wassertiefe ist ausgehend\n(7) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom\nvon dem Seekartennull zu bestimmen.\naus Biomethan nach § 44 oder § 45 besteht auch, wenn\ndas Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgas-                (3) Wenn vor dem 1. Januar 2020 die Windenergie-\nnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethan-            anlage auf See in Betrieb genommen oder ihre Be-\nerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in ein-      triebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30\nsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilan-        Absatz 2 hergestellt worden ist, beträgt der anzule-\nzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen ein-       gende Wert abweichend von Absatz 1 in den ersten\nschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatz-          acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage\nstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der         19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagen-\nMassenbilanzierung nach Absatz 6 Nummer 2 zu doku-           betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netz-\nmentieren.                                                   betreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch\n(8) Soweit nach den Absätzen 2 oder 3 der Nach-           nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die\nZahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe ent-\nweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs\nzu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforder-     sprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im\nlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-            Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowatt-\nstunde beträgt.\nTagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.\n(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage\n§ 48                              auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage\nnicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1\nGeothermie                            Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig\nfertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies\nFür Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende\nnicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum der\nWert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.\nfinanziellen Förderung nach den Absätzen 2 und 3, be-\nginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-\n§ 49                              raum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit\nder Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-\nWindenergie an Land                        schädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land be-          Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt\nträgt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowatt-           der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-\nstunde (Grundwert).                                          schädigung nach § 17e Absatz 2 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes in Anspruch, verkürzt sich der An-\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule-           spruch auf Förderung nach den Absätzen 2 und 3 um\ngende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb-       den Zeitraum der Verzögerung.\nnahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowattstunde (An-\nfangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat           (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Windenergie-\npro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Er-         anlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung nach\ntrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unter-       dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen\nschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen     ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmee-\nMonat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den           res genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung\nder Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags        mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\nunterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag     oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von\nder Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu die-         Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 ist bis\nsem Gesetz.                                                  zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete anzu-\nwenden, die das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis      schutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen\neinschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der       Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Be-\nDauer der Anfangsvergütung angenommen, dass ihr              deutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete be-\nErtrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt.               nannt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1083\n§ 51                              unter Berücksichtigung der Absenkung oder Erhöhung\nnach § 31,\nSolare Strahlungsenergie\n1. bis einschließlich einer installierten Leistung von\n(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\n10 Kilowatt 13,15 Cent pro Kilowattstunde,\naus solarer Strahlungsenergie beträgt der anzulegende\nWert vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließ-        2. bis einschließlich einer installierten Leistung von\nlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt                 40 Kilowatt 12,80 Cent pro Kilowattstunde,\n9,23 Cent pro Kilowattstunde unter Berücksichtigung           3. bis einschließlich einer installierten Leistung von\nder Absenkung oder Erhöhung nach § 31, wenn die An-               1 Megawatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde und\nlage\n4. bis einschließlich einer installierten Leistung von\n1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen             10 Megawatt 9,23 Cent pro Kilowattstunde.\nbaulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude              (3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\noder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu an-        Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf ei-\nderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus             nem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude\nsolarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,           ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-\n2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Ver-    buchs errichtet wurde, ist Absatz 2 nur anzuwenden,\nfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durch-         wenn\ngeführt worden ist, oder                                  1. nachweislich vor dem 1. April 2012\n3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im               a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag\nSinne des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet wor-                  auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige er-\nden ist und                                                       stattet worden ist,\na) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003                b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Er-\naufgestellt und später nicht mit dem Zweck geän-               richtung, die nach Maßgabe des Bauordnungs-\ndert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von                 rechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu\nStrom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten,              bringen ist, für das Gebäude die erforderliche\nKenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder\nb) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für\ndie Fläche, auf der die Anlage errichtet worden            c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbe-\nist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne                dürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzei-\nder §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung aus-                  ge- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bau-\ngewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach                   ausführung des Gebäudes begonnen worden ist,\ndem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem              2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammen-\nZweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeu-               hang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten\ngung von Strom aus solarer Strahlungsenergie               Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nzu errichten, oder                                         triebes steht oder\nc) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003           3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von\nzumindest auch mit dem Zweck der Errichtung                Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde\neiner Anlage zur Erzeugung von Strom aus sola-             genehmigt worden ist;\nrer Strahlungsenergie aufgestellt oder geändert        im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.\nworden ist und sich die Anlage\n(4) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\naa) auf Flächen befindet, die längs von Autobah-       Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von\nnen oder Schienenwegen liegen, und die An-        Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines\nlage in einer Entfernung bis zu 110 Metern,       technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines\ngemessen vom äußeren Rand der befestigten         Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind ab-\nFahrbahn, errichtet worden ist,                   weichend von § 5 Nummer 21 bis zur Höhe der vor\nbb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des        der Ersetzung an demselben Standort installierten Leis-\nBeschlusses über die Aufstellung oder Ände-       tung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nrung des Bebauungsplans bereits versiegelt        Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb ge-\nwaren, oder                                       nommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in\nBetrieb genommen worden sind. Der Anspruch auf För-\ncc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher,       derung für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt\nverkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militä-     endgültig.\nrischer Nutzung befindet und diese Flächen\nzum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-                             Abschnitt 5\nstellung oder Änderung des Bebauungsplans\nnicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet            Besondere Förderbestimmungen\nim Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzge-                             (Flexibilität)\nsetzes oder als Nationalpark im Sinne des\n§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festge-                                    § 52\nsetzt worden sind.                                              Förderanspruch für Flexibilität\n(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom             (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber\naus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an      einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maß-\noder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand              gabe der §§ 53, 54 oder § 55 für die Bereitstellung in-\nangebracht sind, beträgt der anzulegende Wert, jeweils        stallierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-","1084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf                    Anlage durch Zuschlag erteilt oder später der Anlage\nfinanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-               verbindlich zugeordnet worden ist,\nGesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung be-          2. die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebau-\nsteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.                           ungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs\n(2) § 19 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 und § 33 sind           errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem\nentsprechend anzuwenden.                                           Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine\nAnlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\n§ 53                                  lungsenergie zu errichten,\nFlexibilitätszuschlag für neue Anlagen               3. ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte wäh-\n(1) Der Anspruch nach § 52 beträgt für die Bereit-             rend der Förderdauer nach § 22 in der Anlage er-\nstellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Er-       zeugte Strom in das Netz eingespeist und nicht\nzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten               selbst verbraucht wird und\nLeistung von mehr als 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilo-           4. die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz\nwatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszu-             mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51 Ab-\nschlag).                                                           satz 1 und die Voraussetzungen der Rechtsverord-\n(2) Ein Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag be-           nung nach § 88 erfüllt sind.\nsteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 47              (3) Für Strom aus Freiflächenanlagen, die ab dem\nAbsatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr           ersten Tag des siebten auf die erstmalige Bekanntma-\nerzeugten Strommenge eine finanzielle Förderung nach           chung einer Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 2 fol-\n§ 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 in Anspruch              genden Kalendermonats in Betrieb genommen worden\nnimmt und dieser Anspruch nicht nach § 25 verringert           sind, verringert sich der anzulegende Wert nach § 51\nist.                                                           Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf null. Für Strom aus Frei-\n(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte         flächenanlagen, die vor dem in Satz 1 genannten Zeit-\nFörderdauer nach § 22 verlangt werden.                         punkt in Betrieb genommen worden sind, sind die Ab-\nsätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\n§ 54                                 (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maß-\nFlexibilitätsprämie für bestehende Anlagen              gabe der Rechtsverordnung nach § 88 das Ergebnis\nder Ausschreibungen einschließlich der Höhe der finan-\nBetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus          ziellen Förderung, für die jeweils der Zuschlag erteilt\nBiogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe-          wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen\ntriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb            Netzbetreibern die Zuordnung einer Förderberechti-\ngenommen worden sind, können ergänzend zu einer                gung zu einer Anlage im Sinne des Absatzes 2 Num-\nVeräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen               mer 1 einschließlich der Höhe der finanziellen Förde-\nnach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netz-                rung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88\nbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich        mit.\ninstallierter Leistung für eine bedarfsorientierte Strom-\nerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der An-\nTeil 4\nspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexi-\nbel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und                    Ausgleichsmechanismus\nJahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der\nAnlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie                             Abschnitt 1\nbestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3.\nBundesweiter Ausgleich\nAbschnitt 6\n§ 56\nBesondere Förderbestimmungen\nWeitergabe an\n(Ausschreibungen)\nden Übertragungsnetzbetreiber\n§ 55                                 Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorge-\nlagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:\nAusschreibung der\nFörderung für Freiflächenanlagen                   1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom\nund\n(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle För-\nderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen          2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell ge-\nnach § 19 oder für die Bereitstellung installierter Leis-          förderten Strom das Recht, diesen Strom als „Strom\ntung aus Freiflächenanlagen nach § 52 nach Maßgabe                 aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem\nder Rechtsverordnung nach § 88 im Rahmen von Aus-                  Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu kennzeichnen.\nschreibungen ermitteln. Die Bundesnetzagentur macht\ndie Ausschreibungen nach Maßgabe der Rechtsverord-                                        § 57\nnung nach § 88 bekannt.                                                  Ausgleich zwischen Netzbetreibern\n(2) Ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung im                     und Übertragungsnetzbetreibern\nFall der Ausschreibung besteht, wenn                              (1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen\n1. der Anlagenbetreiber über eine Förderberechtigung           den Netzbetreibern die nach § 19 oder § 52 geleisteten\nverfügt, die im Rahmen der Ausschreibung nach             finanziellen Förderungen nach Maßgabe des Teils 3 er-\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 für die            statten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1085\n(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzbetrei-           gangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert\nbern 50 Prozent der notwendigen Kosten erstatten,             haben.\ndie ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anla-             (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen\ngen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-           abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen\nenergie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund           Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-\nder Systemstabilitätsverordnung zu der Nachrüstung            gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und\nverpflichtet sind. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzu-       Vergütung nach den §§ 19 und 52, bis auch diese Netz-\nwenden.                                                       betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch-\n(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte           schnittswert entspricht. Übertragungsnetzbetreiber,\nnach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach            die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversor-\n§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgelt-           gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertra-\nverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden           gungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr\nund nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltver-         gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der finan-\nordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten           ziellen Förderung nach § 57 Absatz 1 zu vergüten oder\nÜbertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 5            einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Absatz 2 zu\nNummer 2 ist entsprechend anzuwenden.                         ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil\n(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu        aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben ge-\nsaldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche Ab-              gen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen An-\nschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.                 spruch auf Erstattung der finanziellen Förderung oder\nKosten, bis die Kostenbelastung aller Übertragungs-\n(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netz-          netzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.\nbetreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finan-\nzielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfor-                                     § 59\ndern. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf\ndes 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol-                            Vermarktung durch\ngenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt                    die Übertragungsnetzbetreiber\ninsoweit. Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von auf-           Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder\nnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ent-             gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergü-\nsprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungs-              teten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter\npflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung.     Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismus-\n§ 33 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht an-         verordnung vermarkten.\nzuwenden.\n§ 60\n§ 58\nEEG-Umlage für\nAusgleich zwischen                                  Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nden Übertragungsnetzbetreibern\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elek-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen                   trizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letzt-\n1. die Informationen über den unterschiedlichen Um-           verbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den\nfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 19 finan-      Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztver-\nziell geförderten Strommengen speichern,                  braucher gelieferten Strom die Kosten für die erforder-\nlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen\n2. die Informationen über die Zahlungen von finanziel-        und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusver-\nlen Förderungen nach § 19 oder § 52 speichern,            ordnung verlangen (EEG-Umlage). Es wird widerleglich\n3. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich un-             vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim\ntereinander vorläufig ausgleichen,                        Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an\n4. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang                physikalische Entnahmestellen abgegeben werden\nauf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und            und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines\nElektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 vor-\n5. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlun-              liegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises\ngen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2               an Letztverbraucher geliefert wurden. Der Anteil ist so\nabrechnen.                                                zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun-\nBei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen              ternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher\nnach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen           gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.\nauf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.                Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Ab-\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich       schläge in angemessenem Umfang zu entrichten.\nbis zum 31. Juli die Strommenge, die sie im vorange-              (2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungs-\ngangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56 abgenom-            netzbetreiber auf Zahlungen nach Absatz 1 berechtigen\nmen und nach § 19 oder § 57 finanziell gefördert sowie        zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung\nnach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, ein-              nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-\nschließlich der Strommenge, für die sie das Recht er-         lichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forde-\nhalten haben, den Strom als „Strom aus erneuerbaren           rungen nach Absatz 1 ist nicht zulässig. Im Fall von\nEnergien oder Grubengas“ zu kennzeichnen, und den             Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsfor-\nAnteil dieser Menge an der gesamten Strommenge,               derung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bi-\ndie Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich            lanzkreisvertrag gegenüber dem Elektrizitätsversor-\ndes jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorange-         gungsunternehmen kündigen, wenn die Zahlung der","1086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nRückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündi-                 nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie-\ngung drei Wochen nach Androhung der Kündigung                     steuergesetzes erreicht, oder\nnicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündi-\n2. der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 bis\ngung kann mit der Mahnung verbunden werden. Die\nzum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt hat.\nSätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemen-\ngen nach § 74 mit der Maßgabe entsprechend anzu-              Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztver-\nwenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach         brauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von\nAndrohung der Kündigung sechs Wochen beträgt.                 Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-\nternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage\n(3) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeiche-          nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen die-\nrung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen          ses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen\noder physikalischen Stromspeicher geliefert oder gelei-       sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3\ntet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbe-       zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwen-\ntreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absät-            den.\nzen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie aus-\nschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das               (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigen-\nNetz entnommen wird. Satz 1 ist auch für Strom anzu-          versorgungen,\nwenden, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt          1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen\nwird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das            einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von\nSpeichergas unter Berücksichtigung der Anforderun-                Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraft-\ngen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zur Strom-                  werkseigenverbrauch),\nerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das\nNetz eingespeist wird. Der Anspruch der Übertragungs-         2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch\nnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den                 mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,\nAbsätzen 1 und 2 entfällt ferner für Strom, der an Netz-      3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit\nbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netz-              Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für\nverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzent-           den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst\ngeltverordnung geliefert wird.                                    verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3\n(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer             in Anspruch nimmt, und\nPflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1              4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer\nnicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese                 installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt er-\nGeldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetz-                 zeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden\nbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist ent-       selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies\nsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht ein-              gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsan-\ntreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunter-            lage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich\nnehmen die von ihm gelieferten Strommengen entge-                 des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist\ngen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertra-                entsprechend anzuwenden.\ngungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei\nZweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld\nBestandsanlagen,\nfür die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 mit-\nzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am              1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsan-\n1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.               lage als Eigenerzeuger betreibt,\n2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst ver-\n§ 61                                  braucht und\nEEG-Umlage für                          3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet\nLetztverbraucher und Eigenversorger                     wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zu-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von                   sammenhang zu der Stromerzeugungsanlage ver-\nLetztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende                braucht.\nAnteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen:          Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,\n1. 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014           1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als\nund vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,                   Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen\ndes Satzes 1 betrieben hat,\n2. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember\n2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird,          2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-\nund                                                           Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer\nanderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen\n3. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017\nworden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals\nverbraucht wird.\nStrom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter\nDer Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der              Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt\nEEG-Umlage, wenn                                                  worden ist oder\n1. die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach           3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Num-\n§ 5 Nummer 1 noch eine KWK-Anlage ist, die hoch-              mern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, er-\neffizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des              weitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leis-\nEnergiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder              tung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Er-\nJahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent                  setzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1087\n(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Sep-       2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im\ntember 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Ab-              Hauptsacheverfahren,\nsatz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass                      3. aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten\n1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und              nach § 61 Absatz 5,\n2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist,               4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durch-\nwenn                                                          geführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81\na) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3             Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,\nerfüllt sind oder                                      5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur\nb) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor                nach § 85 oder\ndem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztver-           6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der\nbrauchers stand, der die Privilegierung nach Ab-           Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist.\nsatz 2 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeu-\ngungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des                (2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung\nLetztverbrauchers errichtet wurde.                     der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber\nLetztverbrauchern Abweichungen gegenüber den\n(5) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversor-\nStrommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zu-\ngern zur Zahlung der EEG-Umlage können sich die\ngrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils\nÜbertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten über-\nnächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist ent-\nmitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:\nsprechend anzuwenden.\n1. von den Hauptzollämtern Daten über Eigenerzeuger\nund Eigenversorger, wenn und soweit dies im Strom-                              Abschnitt 2\nsteuergesetz oder in einer auf der Grundlage des\nStromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung                  Besondere Ausgleichsregelung\nzugelassen ist,\n§ 63\n2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\ndie Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1                               Grundsatz\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils             Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft\ngeltenden Fassung und                                     und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen\n3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen Kon-\n1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom,\ntaktdaten der Eigenversorger sowie weitere Daten\nder von stromkostenintensiven Unternehmen selbst\nzur Eigenversorgung einschließlich des Stromver-\nverbraucht wird, um den Beitrag dieser Unterneh-\nbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenver-\nmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das\nsorgern.\nmit ihrer internationalen Wettbewerbssituation ver-\nDie Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach               einbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu\nSatz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten                 verhindern, und\nnach § 74 Satz 3 abgleichen. Die nach Satz 1 erhobe-\n2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom,\nnen Daten dürfen ausschließlich so genutzt werden,\nder von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um\ndass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.\ndie intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienen-\nSie sind nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 1\nbahnen zu erhalten,\nNummer 1 oder des Abgleichs nach Satz 2 jeweils un-\nverzüglich zu löschen.                                        soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht\n(6) Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber           gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Inte-\nnach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen            resse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar\nkönnen, muss von dem Letztverbraucher durch ge-               ist.\neichte Messeinrichtungen erfasst werden.\n§ 64\n(7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und\nverbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis                        Stromkostenintensive Unternehmen\n6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Ei-            (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach\ngenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall         Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur,\n(Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung         soweit es nachweist, dass und inwieweit\nder Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht\nschon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung            1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach\nund Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere              § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst\nBestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung                verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle,\nverlangen, bleiben unberührt.                                     an der das Unternehmen einer Branche nach An-\nlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde\n§ 62                                   betragen hat,\nNachträgliche Korrekturen                     2. die Stromkostenintensität\n(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände-             a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach\nrungen der abzurechnenden Strommenge oder der fi-                    Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens\nnanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich                  den folgenden Wert betragen hat:\naus folgenden Gründen ergeben:                                       aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalender-\n1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,                       jahr 2015 und","1088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nbb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalen-            b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abge-\nderjahr 2016,                                            schlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizi-\nb) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach                 tätsversorgungsunternehmen gelieferten oder\nListe 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens               selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie\n20 Prozent betragen hat und                                   weitergeleiteten Strommengen und\n3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder               c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer\nUmweltmanagementsystem oder, sofern das Unter-                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidig-\nnehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr                  ten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-\nweniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht                   schaft auf Grundlage der geprüften Jahresab-\nhat, ein alternatives System zur Verbesserung der                schlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetz-\nEnergieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-                  buchs für die letzten drei abgeschlossenen Ge-\nEffizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeit-               schäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgen-\npunkt des Endes des letzten abgeschlossenen                      den Angaben enthalten:\nGeschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.                       aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-\n(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an                      triebstätigkeit des Unternehmens,\ndenen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4                    bb) Angaben zu den Strommengen des Unter-\nzuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen                        nehmens, die von Elektrizitätsversorgungsun-\ndort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie                        ternehmen geliefert oder selbst erzeugt und\nfolgt begrenzt:                                                           selbst verbraucht wurden, einschließlich der\n1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis ein-                       Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung\nschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst-                  für diese Strommengen die EEG-Umlage zu\nbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs-                     zahlen gewesen wäre, und\njahr zuerst gezahlt werden.                                      cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-\n2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gi-                     fung;\ngawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1               auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4,\nermittelten EEG-Umlage begrenzt.                                 § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des\n3. Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG-                      Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden;\nUmlage wird in Summe aller begrenzten Abnahme-                   in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in\nstellen des Unternehmens auf höchstens den fol-                  ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicher-\ngenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt,                  heit frei von wesentlichen Falschangaben und\ndie das Unternehmen im arithmetischen Mittel der                 Abweichungen sind; bei der Prüfung der Brutto-\nletzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt              wertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle\nhat:                                                             von 5 Prozent ausreichend,\na) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die            d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Un-\nStromkostenintensität des Unternehmens min-                   ternehmens durch die statistischen Ämter der\ndestens 20 Prozent betragen hat, oder                         Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirt-\nschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,\nb) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die               Ausgabe 20083, und die Einwilligung des Unter-\nStromkostenintensität des Unternehmens weni-                  nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-\nger als 20 Prozent betragen hat.                              schaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen\n4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt                   Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-\nnur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah-                nen registrierten Unternehmens und seiner Be-\nlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-                triebsstätten übermitteln lassen kann,\nwattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet:       2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3\na) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen,            durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, ei-\nan denen das Unternehmen einer Branche mit der             nen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe-\nlaufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach An-                scheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-\nlage 4 zuzuordnen ist, oder                                tragung in das EMAS-Register oder einen gültigen\nb) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnah-            Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems\nmestellen;                                                 zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1\nbis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverord-\nder Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.              nung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des\n(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1            letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden\nund die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Num-               Fassung ist entsprechend anzuwenden.\nmer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde ge-               (4) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjah-\nlegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie             res neu gegründet wurden, können abweichend von\nfolgt nachzuweisen:                                           Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugrün-\n1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1             dung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln,\nund 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2          im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das\ndurch                                                     erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten\na) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-         3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nnungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts-          Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen\njahr,                                                    über www.destatis.de.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1089\nJahr nach der Neugründung Daten für das erste und                  Strommengen zum arithmetischen Mittel der Brutto-\nzweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste                 wertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen\nJahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungs-                  Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden\nentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Voll-             die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die\nendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres                  Multiplikation des arithmetischen Mittels des Strom-\nerfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvo-              verbrauchs des Unternehmens in den letzten drei\nraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch                     abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem stan-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an-              dardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe ei-\nhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.                ner Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt\nAbsatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.                   wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Un-\nNeu gegründete Unternehmen sind nur solche, die un-                ternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der\nter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsver-               nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94\nmögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen                Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch voran-\nnicht durch Umwandlung entstanden sein. Neu ge-                    gegangene Begrenzungsentscheidungen hervorge-\nschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das               rufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der\nGrund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögens-                  Stromkostenintensität außer Betracht.\ngegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens er-\nworben, gepachtet oder geleast wurden. Es wird unwi-              (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den\nderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugrün-           Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes\ndung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Pro-          des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeb-\nduktionszwecken verbraucht wird.                               lich.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile\neines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1                                         § 65\nder Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwen-                                 Schienenbahnen\nden. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor,\nwenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Stand-              (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung\nort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort             der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und\nabgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen           inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\neines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil je-           die an der betreffenden Abnahmestelle selbst ver-\nderzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine          brauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb\nGeschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit           im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter\nexternen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahme-         Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens\nstelle verfügt. Für den selbständigen Unternehmensteil         2 Gigawattstunden betrug.\nsind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und\nVerlustrechnung in entsprechender Anwendung der für               (2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für\nalle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsge-           die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmit-\nsetzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn-             telbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr\nund Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechen-           selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten\nder Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz-            Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Pro-\nbuchs zu prüfen.                                               zent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage\nbegrenzt.\n(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist\n(3) Abnahmestelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist\n1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-\ndie Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb\nsikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrich-\nim Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 64 Ab-\ntungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen\nsatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 4 ist\neines Unternehmens, die sich auf einem in sich ab-\nentsprechend anzuwenden; es wird unwiderleglich ver-\ngeschlossenen Betriebsgelände befinden und über\nmutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeit-\neinen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz\npunkt ist, zu dem erstmals Strom zu Fahrbetriebszwe-\nverbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler\ncken verbraucht wird.\nan allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungs-\nanlagen verfügen,\n§ 66\n2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung\ndes Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defini-                               Antragstellung\ntion des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,                          und Entscheidungswirkung\nReihe 4.3, Wiesbaden 20074, ohne Abzug der Per-\nsonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch            (1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 ein-\nvorangegangene Begrenzungsentscheidungen her-              schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3\nvorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung          Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum\nder Bruttowertschöpfung außer Betracht, und                30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für\ndas folgende Kalenderjahr zu stellen. Satz 1 ist ent-\n3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeb-\nsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Ver-\nlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten\nbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen\nfür nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte\nnach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. Einem An-\n4\ntrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nGustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt\nüber www.destatis.de.                                        werden.","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elek-         Fall beginnt die Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1\ntronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und           ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden der\nAusfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.       Umwandlung.\nDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle               (4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige Unter-\nwird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektro-      nehmensteile und auf Schienenbahnen entsprechend\nnischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemein-         anzuwenden.\nverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen\nist, verbindlich festzulegen.                                                            § 68\n(3) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 64                              Rücknahme der\nAbsatz 4 können den Antrag abweichend von Absatz 1                   Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht\nSatz 1 bis zum 30. September eines Jahres für das fol-\ngende Kalenderjahr stellen. Satz 1 ist für neu gegrün-          (1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch\ndete Schienenbahnen entsprechend anzuwenden.                 für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt\nwird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach\n(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber         den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.\nder antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversor-\n(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraus-\ngungsunternehmen und dem regelverantwortlichen\nsetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für\nÜbertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauf-\ndem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.\ntragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden\n(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme-         natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Aus-\nstelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-         künfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäfts-\nbers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den be-            zeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu\ntreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird          prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die\nnach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes                dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Perso-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die Über-      nen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.\ntragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim            Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Perso-\nAusgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt wäh-         nen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die\nrend des Geltungszeitraums der Entscheidung ein              Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft\nWechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regel-         Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen\nverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des         verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in\nbetreffenden      Elektrizitätsversorgungsunternehmens,      § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-\nmuss die begünstigte Person dies dem Übertragungs-           nung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht-\nnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunter-        licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-\nnehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-             setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.\n§ 69\n§ 67\nMitwirkungs- und Auskunftspflicht\nUmwandlung von Unternehmen\nUnternehmen und Schienenbahnen, die eine Ent-\n(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in sei-         scheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben,\nnen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor         müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der\nder Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeit-        §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirt-\nraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist um-        schaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und\ngewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen           Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie\nfür den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf            müssen auf Verlangen erteilen:\ndie Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung\n1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauch-\nnur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organi-\nten Strommengen, auch solche, die nicht von der\nsatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Um-\nBegrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine\nwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden\nGrundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-\nUnternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls ist\nrungen zu schaffen,\n§ 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.\n2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-\n(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unter-          steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen,\nnehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt                 die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltma-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich                 nagementsystems oder eines alternativen Systems\nschriftlich anzuzeigen.                                          zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt\n(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten              wurden,\nUnternehmens dessen wirtschaftliche und organisatori-        3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkos-\nsche Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unter-           ten des Unternehmens, soweit dies für die Ermitt-\nnehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Un-             lung durchschnittlicher Strompreise für Unterneh-\nternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                 men mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich\nfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses.                ist, und\nDie Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur\nZahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Um-           4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-\nlage besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirt-              schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.\nschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertra-          Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\ngung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem            kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1091\nausgestalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse                     ordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen\nmüssen gewahrt werden.                                               und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71\nsowie\nTeil 5                             e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich er-\nTransparenz                                  forderlichen Angaben,\n2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla-\nAbschnitt 1                                gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner\nMitteilungs- und                                Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer\nVe r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n       Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für\njede einzelne Anlage als auch zusammengefasst\n§ 70                              vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend an-\nzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem\nGrundsatz                               vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nach-\nAnlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsver-          weis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-\nsorgungsunternehmen müssen einander die für den                   zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der\nbundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils              Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unver-\nerforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71               züglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrech-\nbis 74 genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung                nung zu berücksichtigen.\nstellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.                       (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-\nmengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach\n§ 71                          Absatz 1 sind insbesondere erforderlich\nAnlagenbetreiber\n1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage\nAnlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber                      angeschlossen ist,\n1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endab-       2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57\nrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver-          Absatz 3,\nfügung stellen und\n3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-\n2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 44 bis 46 die Art              mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom-\nund Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu                  men hat, und\nWärmenutzungen und eingesetzten Technologien\nnach § 45 Absatz 2 oder § 47 Absatz 2 Satz 1 Num-         4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-\nmer 2 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach              mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netz-\n§ 46 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach             betreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n§ 47 vorgeschriebenen Weise übermitteln.                      abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.\n§ 72                                                     § 73\nNetzbetreiber                                         Übertragungsnetzbetreiber\n(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-          (1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entspre-\nber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungs-            chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anga-\nnetzbetreiber                                                 ben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für\n1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie            Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Ab-\nverfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:              satz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet\ndes § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht\na) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderun-\nwerden müssen.\ngen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus\nGrubengas oder für die Bereitstellung installierter       (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den\nLeistung nach den Förderbestimmungen des               Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regel-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je-       verantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die\nweilige Anlage anzuwendenden Fassung,                  Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen\nb) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mel-          Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend an-\ndungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert           zuwenden.\nfür die verschiedenen Veräußerungsformen nach             (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin\n§ 20 Absatz 1,                                         die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach\nc) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20         Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu diesem Gesetz\nAbsatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben            in nicht personenbezogener Form und den tatsächli-\nnach Buchstabe b den Energieträger, aus dem            chen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus\nder Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird,       solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.\ndie installierte Leistung der Anlage sowie die\n(4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht\nDauer, seit der die betreffende Anlage diese Ver-\nnach § 59 Absatz 3 Satz 3 Gebrauch machen, müssen\näußerungsform bereits nutzt,\nalle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physi-\nd) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Ab-           sche Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bi-\nsatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsver-     lanzkreises informieren.","1092              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n§ 74                             dieser Form übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 mit\nElektrizitätsversorgungsunternehmen                 Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie von der\nElektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem          Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die\nregelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber un-           Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen\nverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energie-        nach den §§ 97 bis 99 zur Verfügung gestellt.\nmenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die\nEndabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die\n§ 77\nBelieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Ener-\ngiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Satz 1                      Information der Öffentlichkeit\nist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; aus-             (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-\ngenommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den              nehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:\nnach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht,\n1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich\nund Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des\nnach ihrer Übermittlung und\n§ 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung\nder Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst          2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach\nverbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Ka-                 den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich\nlenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetz-             nach dem 30. September eines Jahres.\nbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab           Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf\ndem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren         des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unbe-\nfür die vollständig automatisierte elektronische Über-        rührt.\nmittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen,\ndie den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ge-               (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach\nnügen.                                                        § 57 Absatz 1 finanziell geförderten und nach § 59 ver-\nmarkteten Strommengen sowie die Angaben nach § 72\n§ 75                             Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der\nAusgleichsmechanismusverordnung auf einer gemein-\nTestierung                           samen Internetseite in nicht personenbezogener Form\nDie zusammengefassten Endabrechnungen der                 veröffentlichen.\nNetzbetreiber nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 müssen                 (3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach-\ndurch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-           kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei-\nfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder          tere Informationen die finanziellen Förderungen und die\neine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Im Üb-          geförderten Energiemengen vollständig nachvollziehen\nrigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversor-       zu können.\ngungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnun-\ngen nach den §§ 73 und 74 bei Vorlage durch einen                (4) Angaben, die auf Grund der Rechtsverordnung\nWirtschaftsprüfer,      eine    Wirtschaftsprüfungsgesell-    nach § 93 im Internet veröffentlicht werden, müssen\nschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buch-          von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden.\nprüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung\nsind zu berücksichtigen:                                                            Abschnitt 2\n1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,                                Stromkennzeichnung und\n2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach                        Doppelvermarktungsverbot\n§ 85 und\n§ 78\n3. die Entscheidungen der Clearingstelle nach § 81 Ab-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5.                                       Stromkennzeichnung\nentsprechend der EEG-Umlage\nFür die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319\nAbsatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und              (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im\n§ 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-               Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 59 Ab-\nwenden.                                                       satz 2 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, ge-\nfördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu\n§ 76                             kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms ist gegen-\nüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkenn-\nInformation der Bundesnetzagentur\nzeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und\n(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach        des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.\n§ 71 von den Anlagenbetreibern erhalten, die Angaben\n(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrau-\nnach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnun-\nchern ausgewiesene Anteil berechnet sich in Prozent,\ngen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2\nindem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversor-\neinschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen\ngungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztver-\nDaten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundes-\nbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt\nnetzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elek-\nhat,\ntrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger\nist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach          1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert\n§ 74 entsprechend anzuwenden.                                     wird,\n(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen         2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre\nbereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversor-          Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert\ngungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in                wird und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1093\n3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.               gien aus, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sons-\nDer nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelba-         tige Weise direkt vermarktet wird. Die zuständige Be-\nrer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann           hörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise.\nnicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet wer-        Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen\nden.                                                          elektronisch und nach Maßgabe der Herkunftsnach-\nweisverordnung. Die Herkunftsnachweise müssen vor\n(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe          Missbrauch geschützt sein.\nder Strommenge, für die in dem vergangenen Kalender-\njahr eine finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch            (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach\ngenommen wurde, zu den gesamten durch die Übertra-            Maßgabe der Herkunftsnachweisverordnung ausländi-\ngungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der               sche Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren\nEEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungs-          Energien an. Satz 1 ist nur für Herkunftsnachweise an-\nunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten           zuwenden, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15\nStrommengen an Letztverbraucher. Die Übertragungs-            Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europä-\nnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen           ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nInternetplattform in einheitlichem Format bis zum             zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-\n30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis            ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-\nzum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe-          hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG\nzogener Form für das jeweils vorangegangene Kalen-            (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für\nderjahr.                                                      den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt wor-\n(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1            den ist, gilt als Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2\nund Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge-           auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.\nbenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils               (3) Die zuständige Behörde richtet eine elektroni-\nfür „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach          sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerken-\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ entsprechend an-             nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-\nteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach        nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisre-\nAbsatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.            gister).\n(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen weisen ge-\n(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3\ngenüber Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung\nist das Umweltbundesamt.\nder EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 68 begrenzt ist,\nzusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen ge-               (5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-\nsonderten, nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden            mente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesenge-\n„Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-          setzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels-\nGesetz privilegierte Unternehmen“ aus. In diesem Ener-        gesetzes.\ngieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Num-\nmer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.                                          § 80\nDer Anteil in Prozent für „Erneuerbare Energien, geför-\ndert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berech-                            Doppelvermarktungsverbot\nnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Um-\n(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru-\nlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-\nbengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-\nsächlich für die in einem Jahr an den jeweiligen Letzt-\noder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehr-\nverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,\nfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen\n1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert         § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom\nwird,                                                     aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf\n2. danach durch die gesamte an den jeweiligen Letzt-          insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen\nverbraucher gelieferte Strommenge dividiert wird          nach § 20 Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form\nund                                                       nach § 20 Absatz 1 veräußert werden. Solange Anla-\n3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.               genbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräuße-\nrungsform nach § 20 Absatz 1 veräußern, bestehen\nDie Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1           keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform\ndes Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Ener-             nach § 20 Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie\ngieträger sind entsprechend anteilig für den jeweiligen       ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfa-\nLetztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Pro-          cher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom\nzentsatz zu reduzieren.                                       anzusehen.\n(6) Für Eigenversorger, die nach § 61 die EEG-Um-\nlage zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der             (2) Anlagenbetreiber, die eine finanzielle Förderung\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass ihr eigener             nach § 19 für Strom aus erneuerbaren Energien oder\nStrom anteilig als „Strom aus erneuerbaren Energien,          aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Herkunfts-\ngefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ an-           nachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft\nzusehen ist.                                                  des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weiterge-\nben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnach-\n§ 79                               weis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des\nStroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien\nHerkunftsnachweise                         oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine\n(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreibern        finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch genommen\nHerkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Ener-           werden.","1094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt-              (5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Strei-\numsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für             tigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über\ndie Emissionsminderungen der Anlage Emissionsre-              den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindes-\nduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den         tens ein Anlagenbetreiber, ein Direktvermarktungsun-\nStrom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach           ternehmer, ein Netzbetreiber oder ein Verband bean-\n§ 19 nicht geltend gemacht werden.                            tragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung die-\nser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer\nTeil 6                             Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu\nbeteiligen.\nRechtsschutz und behördliches Verfahren\n(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-\n§ 81                              sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrens-\nordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Ver-\nClearingstelle\nfahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthal-\n(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle einge-       ten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die\nrichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesminis-      Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderun-\nteriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristi-        gen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen\nsche Person des Privatrechts.                                 Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft\n(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und        und Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach\nStreitigkeiten                                                den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt\nder vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu\n1. zur Anwendung der §§ 5, 7 bis 55, 70, 71, 80, 100\nder Verfahrensordnung.\nund 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen,                               (7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den\nAbsätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchfüh-\n2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Num-\nren. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen\nmer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem\nund Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der\n1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes\nVerfahrensparteien einstellen.\nentsprochen haben,\n3. zur Anwendung des § 61, soweit Anlagen betroffen              (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-\nsind, und                                                 sätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne\ndes § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.\n4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelie-        Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Ver-\nferten oder verbrauchten Stroms.                          mögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufga-\n(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:                  ben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für\n1. die Vermeidung von Streitigkeiten und                      Vorsatz.\n2. die Beilegung von Streitigkeiten.                             (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeits-\nbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den\nBei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Re-            Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht perso-\ngelungen zum Schutz personenbezogener Daten und               nenbezogener Form veröffentlichen.\nzum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nsen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur                   (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Ver-\nnach § 85 beachtet werden. Ferner sollen die Grund-           fahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands\nsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par-         für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrenspar-\nlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter-        teien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgelt-\nnative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten        lich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004            Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3\nund der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom                 bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des\n18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung be-             Aufwands Entgelte erheben.\nrücksichtigt werden.\n§ 82\n(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Bei-\nlegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien                            Verbraucherschutz\n1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren           Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren\ngemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1            Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55\nNummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-           entsprechend.\nsprechend anzuwenden; die Verfahren können auch\nals schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des                                      § 83\nZehnten Buches der Zivilprozessordnung durchge-                         Einstweiliger Rechtsschutz\nführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsverein-\nbarung getroffen haben, oder                                 (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für\ndie Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errich-\n2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen         tung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände\ndiese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Er-     des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln,\nsuchen abgeben.                                           dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 52\nVerfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Direktver-        bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage\nmarktungsunternehmer und Netzbetreiber sein. Ihr              vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimie-\nRecht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt un-        ren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen\nberührt.                                                      und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1095\nals Abschlagszahlung für die finanzielle Förderung leis-      3. zur Abwicklung von Wechseln nach § 21, insbeson-\nten muss.                                                         dere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,\n(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden,       4. zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 36, ins-\nauch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-             besondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,\nordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlie-                und\ngen.                                                          5. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strah-\nlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den\n§ 84                                  Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Be-\nNutzung von Seewasserstraßen                         rechnung des Monatsmarktwerts von Strom aus so-\nSolange Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung            larer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 2.2.4\nnach § 19 in Anspruch nehmen, können sie die deut-                zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berech-\nsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küsten-             nung oder Abschätzung der Strommengen.\nmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.           (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-\nnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund\n§ 85                              dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind\nAufgaben der Bundesnetzagentur                    die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und\n(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer       Absatz 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des\nAufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund             Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.\ndieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu\nüberwachen, dass                                                 (5) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur\nnach Absatz 4 werden von den Beschlusskammern ge-\n1. die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zu         troffen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusam-\nderen Regelung sie berechtigt sind,                       menhang mit der Ausschreibung von finanziellen För-\n2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 19           derungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf\nund 57 finanziell geförderten Strom nach § 59 in Ver-     Grund von § 88. § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2\nbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung           und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind\nvermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermit-           entsprechend anzuwenden.\nteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitäts-\nversorgungsunternehmen berechnen und dass ins-                                        § 86\nbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die                             Bußgeldvorschriften\nfinanzielle Förderung nach den §§ 19 bis 55 berech-\nnet wird und hierbei die Saldierungen nach § 57 Ab-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsatz 4 berücksichtigt worden sind,                        fahrlässig\n3. die Daten nach § 76 übermittelt sowie nach § 77 ver-       1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas ver-\nöffentlicht werden,                                           kauft, überlässt oder veräußert,\n4. die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geför-            2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Satz 2 zu-\nderten Stroms nur nach Maßgabe des § 78 erfolgt.              widerhandelt,\n(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-              3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 4 in\nsatz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht                   Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder\nbei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunter-             § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener-\nnehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchgeführt                 giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder\nwerden. Das Recht von Anlagenbetreibern oder Netz-            4. einer Rechtverordnung\nbetreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder              a) nach § 90 Nummer 3,\nein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4\neinzuleiten, bleibt unberührt.                                    b) nach § 92 Nummer 1,\n(3) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-             c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4,\ngung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen                   d) nach § 93 Nummer 1, 4 oder Nummer 9\nnach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes                 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\ntreffen                                                           solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\n1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1             die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nund 2, insbesondere zu den Datenformaten,                     stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu,                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\na) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von ei-       Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer\nner Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen             Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-\nund KWK-Anlagen geregelt werden,                       gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-\nsend Euro geahndet werden.\nb) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über\ndiese Reihenfolge entscheiden muss,                       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nc) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des          1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1\nEinspeisemanagements am Netz bleiben müssen,               Nummer 1, 3 oder Nummer 4 Buchstabe d,\num die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-     2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nzitätsversorgungssystems zu gewährleisten,                 in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,","1096             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung        im Anwendungsbereich des § 55 Regelungen vorzuse-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a        hen\nund                                                       1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, ins-\n4. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1              besondere\nNummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.                       a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreiben-\nden zu installierenden Leistung in Megawatt\n§ 87                                    oder elektrischer Arbeit in Megawattstunden,\nGebühren und Auslagen                            b) zur Aufteilung der jährlichen Ausschreibungs-\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und                    menge in Teilmengen und zu der Bestimmung\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-                   von Mindest- und Maximalgrößen von Teillosen,\ngen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisre-               c) zur Festlegung von Mindest- und Höchstbeträ-\ngisters und des Anlagenregisters werden Gebühren                    gen für die finanzielle Förderung für elektrische\nund Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwal-                 Arbeit oder für die Bereitstellung installierter\ntungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei                 Leistung,\nder Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der\nd) zu der Preisbildung, der Anzahl der Bieterrunden\nGebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1\nund dem Ablauf der Ausschreibungen,\nist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden             e) abweichend von § 51 oder § 55 Absatz 2 Num-\nFassung anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunfts-                  mer 2 Flächen zu bestimmen, auf denen Anlagen\nnachweisregisters und des Anlagenregisters sind die                 errichtet werden können,\nBestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwal-               2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 55 Absatz 2\ntungskostengesetzes in der am 14. August 2013 gel-               Nummer 4, insbesondere\ntenden Fassung entsprechend anzuwenden.\na) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend\n(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-              von § 32 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung\nbührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zu-                    von Anlagen zu regeln,\nstimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei kön-\nnen feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder             b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder\nRahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Aus-                  Systemintegration der Anlagen dienen,\nlagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz                c) abweichende Regelungen zu den §§ 19 bis 39\ngeregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen                  und 55 Absatz 2 Nummer 2 zu treffen,\nist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den\nermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-             Ausschreibungen, insbesondere\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf\neine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Auf-             a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teil-\ngaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts-                  nehmer zu stellen,\nverordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahr-                b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmi-\nnimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministe-                 gungsstand der Projekte zu stellen,\nrium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-\nc) Anforderungen zu der Art, der Form und dem\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nInhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nTeilnehmern an Ausschreibungen oder nur im\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nFall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um\nund Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverord-\neine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage\nnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-\nsicherzustellen, und die entsprechenden Rege-\nwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der\nlungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-\nAnerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung\nzahlung dieser Sicherheiten,\nund Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle\nnach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung                 d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-\nermächtigt.                                                         bungen die Einhaltung der Anforderungen nach\nden Buchstaben a bis c nachweisen müssen,\nTeil 7                             4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlags-\nerteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu\nVerordnungsermächtigungen,\nden Kriterien für die Zuschlagserteilung,\nBerichte, Übergangsbestimmungen\n5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der durch einen\nAbschnitt 1                                 Zuschlag vergebenen finanziellen Förderung, ins-\nbesondere zu regeln, dass\nVe ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n\na) die finanzielle Förderung für elektrische Arbeit\npro Kilowattstunde, für die Bereitstellung instal-\n§ 88\nlierter Leistung in Euro pro Kilowatt oder für eine\nVerordnungs-                                  Kombination beider Varianten auch abweichend\nermächtigung zur Ausschreibung                           von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 39 zu\nder Förderung für Freiflächenanlagen                       zahlen ist,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                b) eine durch Zuschlag erteilte Förderberechtigung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    unabhängig von Rechtsschutzverfahren Dritter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1097\ngegen das Ausschreibungsverfahren oder die                  in dem die weiteren Voraussetzungen für den An-\nZuschlagserteilung bestehen bleibt,                         spruch auf die finanzielle Förderung, das Verfah-\n6. zu einem Aufwendungsersatz für die Erstellung von                ren sowie der Inhalt und der Umfang der finanziel-\nnicht bezuschlagten Geboten,                                    len Förderung mit dem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union geregelt worden sind, und dieser\n7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen si-                völkerrechtliche Vertrag oder dieses Verwaltungs-\ncherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage               abkommen dem Prinzip der gegenseitigen Ko-\nnicht oder verspätet in Betrieb genommen worden                 operation bei der Förderung, dem Ausschluss\nist oder nicht in einem ausreichenden Umfang be-                der Doppelförderung sowie einer angemessenen\ntrieben wird,                                                   Kosten- und Nutzenverteilung zwischen Deutsch-\na) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen                 land und dem anderen Mitgliedstaat Rechnung\nund deren Höhe und die Voraussetzungen für                  trägt,\ndie Zahlungspflicht zu regeln,                           e) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Ge-\nb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei               setz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nkünftigen Ausschreibungen zu regeln und                     mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51\nc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der                Absatz 1 erfüllt sind, soweit auf der Grundlage\nAusschreibungen vergebenen Förderberechti-                  der Nummern 2 bis 5 keine abweichenden Rege-\ngungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu                lungen in der Rechtsverordnung getroffen worden\nentziehen oder zu ändern und danach erneut zu               sind,\nvergeben, oder die Dauer oder Höhe des Förder-       2. entsprechende Regelungen nach Absatz 1 Num-\nanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu          mer 1 bis 10 zu treffen, insbesondere\nändern,                                                  a) abweichend von der in den §§ 19, 34, 35 Num-\n8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffent-               mer 3, den §§ 37 bis 39 geregelten Vorausset-\nlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibun-                  zung der tatsächlichen Einspeisung in das Netz\ngen, der Ausschreibungsergebnisse und der erfor-                im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die si-\nderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,                    cherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in\ndieses Netz die geförderte Strommenge einen mit\n9. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor\nder Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren\nder Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbind-\ntatsächlichen Effekt auf das deutsche Stromnetz\nlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere\noder auf den deutschen Strommarkt hat, sowie\na) zu den zu beachtenden Frist- und Formerforder-               die Voraussetzungen und das Verfahren für den\nnissen und Mitteilungspflichten,                            Nachweis,\nb) zu dem Kreis der berechtigten Personen und                b) Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-\nden an diese zu stellenden Anforderungen,                   ner, der zur Zahlung der finanziellen Förderung\n10. zu den nach den Nummern 1 bis 9 zu übermitteln-                  verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechen-\nden Informationen und dem Schutz der in diesem                  den Kosten und die Voraussetzungen des An-\nZusammenhang übermittelten personenbezogenen                    spruchs auf finanzielle Förderung in Abweichung\nDaten.                                                          von den §§ 19, 23 bis 26 vorzusehen,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 c) Regelungen zum Umfang der finanziellen Förde-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                     rung und zur anteiligen finanziellen Förderung des\nim Anwendungsbereich des § 55 und in Abweichung                      erzeugten Stroms durch dieses Gesetz und durch\nvon dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für Strom                    den anderen Mitgliedstaat der Europäischen\naus Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitglied-               Union vorzusehen,\nstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, zur       3. von § 6 Absatz 2, § 55 Absatz 4, von den §§ 70\nUmsetzung des § 2 Absatz 6                                        bis 72 und 75 bis 77 sowie von der Rechtsverord-\n1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förde-            nung nach § 93 abweichende Regelungen zu Mittei-\nrung nach diesem Gesetz besteht, wenn                         lungs- und Veröffentlichungspflichten zu treffen,\na) der Anlagenbetreiber über eine Förderberechti-         4. von den §§ 8 bis 18 abweichende Regelungen zur\ngung verfügt, die im Rahmen einer Ausschrei-              Netz- und Systemintegration zu treffen,\nbung durch Zuschlag erteilt worden ist,               5. Regelungen vorzusehen, wie die Anlagen bei der\nb) ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte               Berechnung des Zielkorridors nach § 31 Absatz 1\nwährend der Förderdauer in der Anlage erzeugte            zu berücksichtigen sind,\nStrom nicht selbst verbraucht wird,                   6. von den §§ 56 bis 61 abweichende Regelungen zu\nc) sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswir-          den Kostentragungspflichten und dem bundeswei-\nkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf               ten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung\ndas deutsche Stromnetz oder auf den deutschen             der Anlagen zu treffen,\nStrommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung,        7. von § 81 abweichende Regelungen zur Vermeidung\ndie der Strom bei einer Einspeisung im Bundes-            oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clea-\ngebiet hätte,                                             ringstelle und von § 85 abweichende Regelungen\nd) mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in           zur Kompetenz der Bundesnetzagentur vorzusehen.\ndem die Anlage errichtet werden soll, ein völker-        (3) Zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages\nrechtlicher Vertrag oder ein entsprechendes Ver-      oder des Verwaltungsabkommens nach Absatz 2 Num-\nwaltungsabkommen abgeschlossen worden ist,            mer 1 Buchstabe d wird die Bundesregierung ermäch-","1098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                    durch den Anbau in Anspruch genommenen Flä-\nBundesrates für Anlagenbetreiber von Freiflächenanla-               chen, insbesondere zum Schutz natürlicher Le-\ngen, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und ei-              bensräume, von Grünland mit großer biologischer\nnen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem För-                Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und\ndersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europä-                 von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,\nischen Union haben,                                              b) bestimmte ökologische und soziale Anforderun-\n1. abweichend von den §§ 19 bis 55 die Höhe der                     gen an eine nachhaltige Herstellung,\nfinanziellen Förderung oder den Wegfall des An-              c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspoten-\nspruchs auf finanzielle Förderung nach diesem Ge-               zial, das bei der Stromerzeugung mindestens er-\nsetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem               reicht werden muss,\nanderen Mitgliedstaat besteht,\n2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich\n2. abweichend von § 15 die Entschädigung zu regeln.              der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Min-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                derungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                 regeln,\nim Anwendungsbereich des § 55                                 3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der\n1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und von § 55              Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nach-\nnicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere             weisen müssen; dies schließt Regelungen ein\njuristische Person des öffentlichen Rechts mit den\na) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer\nAusschreibungen zu betrauen oder in entsprechen-\ndieser Nachweise einschließlich Regelungen zur\ndem Umfang eine juristische Person des Privat-                  Anerkennung von Nachweisen, die nach dem\nrechts zu beauftragen und hierzu Einzelheiten zu re-\nRecht der Europäischen Union oder eines ande-\ngeln,\nren Staates als Nachweis über die Erfüllung von\n2. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Be-                  Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wur-\nrücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Fest-              den,\nlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirt-\nb) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängi-\nschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln\ngen Kontrollstellen in die Nachweisführung und\neinschließlich der konkreten Ausgestaltung der Re-\ngelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und Ab-               c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von\nsatz 2.                                                         Systemen und unabhängigen Kontrollstellen so-\nwie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung\n§ 89                                     einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-\nsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte\nVerordnungsermächtigung\nsowie des Rechts der zuständigen Behörde oder\nzur Stromerzeugung aus Biomasse\nunabhängiger Kontrollstellen, während der Ge-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-\nim Anwendungsbereich der §§ 44 bis 46 zu regeln,                    portmittel zu betreten, soweit dies für die Über-\n1. welche Stoffe als Biomasse gelten und                            wachung oder Kontrolle erforderlich ist,\n2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung            4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nangewandt werden dürfen.                                     mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in\nder Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3\n(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ngeregelten Anforderungen sicherstellen, insbeson-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndere mit der näheren Bestimmung der in der Rechts-\ndesrates im Anwendungsbereich des § 47 Absatz 6\nverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 gere-\nNummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem\ngelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung\nzur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnom-\nvon Aufgaben nach Nummer 3.\nmenem Gas zu regeln.\n§ 90                                                          § 91\nVerordnungsermächtigung zu                                    Verordnungsermächtigung\nNachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse                            zum Ausgleichsmechanismus\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterent-\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-         wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nEnergie und dem Bundesministerium für Ernährung und           desrates zu regeln,\nLandwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim-            1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem\nmung des Bundesrates                                             Gesetz geförderten Stroms gemacht werden kön-\n1. zu regeln, dass der Anspruch auf finanzielle Förde-           nen, einschließlich\nrung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger        a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und\nBiomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu-                  Transaktionskosten durch finanzielle Anreize ab-\ngung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen                zugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den\nerfüllt:                                                        Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu\na) bestimmte ökologische und sonstige Anforderun-               beteiligen,\ngen an einen nachhaltigen Anbau und an die               b) der Überwachung der Vermarktung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1099\nc) Anforderungen an die Vermarktung, Kontofüh-               mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung auf-\nrung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließ-           gerechnet werden und es kann geregelt werden,\nlich von Veröffentlichungs- und Transparenz-\na) wann Zahlungen auf die EEG-Umlage geleistet\npflichten, Fristen und Übergangsregelungen für\noder Abschläge gezahlt werden müssen und\nden finanziellen Ausgleich,\n2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Über-             b) wie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflich-\ntragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,                 ten auch abweichend von den §§ 70 bis 76 ange-\npasst werden.\na) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun-\ngen zu treffen, die unter angemessener Berück-                                   § 92\nsichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie-\nrung der Vermarktung des Stroms dienen; dies                        Verordnungsermächtigung\nschließt die Berücksichtigung der durch solche                       zu Herkunftsnachweisen\nVereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen             Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndes Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie             wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nvolkswirtschaftlich angemessen sind,                  mung des Bundesrates\nb) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Be-\n1. die Anforderungen zu regeln an\ntrieb genommen werden, bei andauernden nega-\ntiven Preisen abzuregeln,                                a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\n3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet                 von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1,\nwerden können, insbesondere für die Verrechnung              b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung\nder Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktions-               von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb-\nkosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsa-                nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge-\nmes transparentes EEG-Konto zu führen,                          stellt worden sind, sowie\n4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet              c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach\nwerden können, gemeinsam auf Grundlage der                      § 79 Absatz 2,\nprognostizierten Strommengen aus erneuerbaren\nEnergien und Grubengas die voraussichtlichen Kos-         2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der\nten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve       Herkunftsnachweise festzulegen,\nfür das folgende Kalenderjahr und unter Verrech-          3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,\nnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende              Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-\nKalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Um-            weisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel-\nlage zu ermitteln und in nicht personenbezogener             ler dabei die Einhaltung der Anforderungen nach\nForm zu veröffentlichen,                                     Nummer 1 nachweisen müssen,\n5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber           4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters\nganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden             nach § 79 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen,\nkönnen, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder             welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister\nanderen objektiven, transparenten und diskriminie-           übermittelt werden müssen und wer zur Übermitt-\nrungsfreien Verfahrens ermittelt worden sind; dies           lung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum\nschließt Regelungen für das hierfür durchzuführende          Schutz personenbezogener Daten ein,\nVerfahren einschließlich der Ausschreibung der von\nden Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des              5. abweichend von § 79 Absatz 5 zu regeln, dass Her-\nbundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistun-            kunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des\ngen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich-              § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des\nkeit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte ab-           § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind,\nweichend von jener durch die Übertragungsnetzbe-          6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkenn-\ntreiber zu regeln,                                           zeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für\n6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen             den eine finanzielle Förderung nach § 19 in An-\nder Direktvermarktung sowie die erforderlichen An-           spruch genommen wird; hierbei kann insbesondere\npassungen der besonderen Ausgleichsregelung für              abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung\nstromintensive Unternehmen und Schienenbahnen,               von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die\nder Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich-            Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,\nkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der           7. abweichend von § 79 Absatz 4 eine juristische Per-\nÜbermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie          son des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach\nder EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus-                § 79 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrich-\ngleichsmechanismus,                                          tung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-\n7. dass im Fall des § 61 die EEG-Umlage für Strom aus           ters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-\nAnlagen oder anderen Stromerzeugungsanlagen ab-              tragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen\nweichend von den §§ 60 und 61 an den Netzbetrei-             einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehen-\nber gezahlt werden muss, an dessen Netz die An-              den Verwaltungsakte zu betrauen oder in entspre-\nlage angeschlossen ist, und dieser Netzbetreiber             chendem Umfang eine juristische Person des Privat-\ndie Zahlung an den Übertragungsnetzbetreiber wei-            rechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-\ntergibt; dabei können Ansprüche auf Zahlung der              schließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das\nEEG-Umlage auch abweichend von § 33 Absatz 1                 Umweltbundesamt, zu regeln.","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n§ 93                                 Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom\nVerordnungsermächtigung                           aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und\nzum Anlagenregister                            Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie              und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,\nwird ermächtigt, zur Ausgestaltung des Anlagenregis-\nters nach § 6 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-             9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Ein-\nmung des Bundesrates zu regeln:                                  speisung von Anlagen, die im Anlagenregister re-\ngistriert sind und die mit technischen Einrichtungen\n1. die Angaben nach § 6 Absatz 2 und weitere Anga-\nim Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet\nben, die an das Anlagenregister übermittelt werden\nsind, abzurufen und diese Angaben an das Anla-\nmüssen, einschließlich der Anforderungen an die\ngenregister zu übermitteln, einschließlich der Fris-\nArt, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung;\nten sowie der Anforderungen an die Art, die Forma-\nzu den weiteren Angaben zählen insbesondere An-\nte, den Umfang und die Aufbereitung der zu über-\ngaben über:\nmittelnden Daten,\na) die Eigenversorgung durch die Anlage,\n10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröf-\nb) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,                  fentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei\nc) technische Eigenschaften der Anlage,                      kann insbesondere geregelt werden, in welchem\nd) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,            Umfang Angaben, die in dem Anlagenregister er-\nfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt\n2. wer die weiteren Angaben nach Nummer 1 übermit-              ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70\nteln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber,                 bis 73 übermittelt und veröffentlicht werden müs-\nNetzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Per-        sen,\nsonen zur Übermittlung verpflichtet sind,\n11. Art und Umfang der Weitergabe der Angaben an\n3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen ein-\nschließlich der Fristen sowie der Regelung, dass             a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\ndie Registrierung durch Anlagenbetreiber abwei-                 diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsge-\nchend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen               setz,\nmuss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister\nb) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nverpflichtet ist,\nim Zusammenhang mit dem Ausbau der erneu-\n4. die Überprüfung der im Anlagenregister gespei-                  erbaren Energien,\ncherten Angaben einschließlich hierzu erforder-\nlicher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern            c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\nund Netzbetreibern,                                             nach Buchstabe b erforderlich ist oder soweit\nein berechtigtes Interesse an den Angaben be-\n5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abwei-                      steht, für das die Veröffentlichung nach Num-\nchend von § 21 Absatz 1 dem Anlagenregister mit-                mer 8 nicht ausreicht; Angaben nach § 6 Ab-\nzuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Da-           satz 2 Nummer 1 dürfen nicht an Dritte weiterge-\ntenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format                    geben werden,\nund Verfahren,\n12. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch\n6. dass die Angaben mit den Angaben des Herkunfts-\nFestlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgeset-\nnachweisregisters nach § 79 Absatz 3 oder mit an-\nzes zu regeln:\nderen Registern und Datensätzen abgeglichen wer-\nden, die eingerichtet oder erstellt werden                   a) weitere Angaben, die von Anlagenbetreibern\na) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf er-             oder Netzbetreibern zu übermitteln sind, soweit\nlassenen Rechtsverordnung,                                  dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,\nb) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder             b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung\neiner hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder              nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr\nFestlegung oder                                             übermittelt werden müssen, soweit diese nicht\nlänger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich\nc) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nsind; hiervon ausgenommen sind die Angaben\nschränkungen oder einer hierauf erlassenen\nnach § 6 Absatz 2,\nRechtsverordnung oder Festlegung,\nsoweit die für diese Register und Datensätze je-             c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu\nweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich                  Angaben im Anlagenregister für bestimmte Per-\nnicht entgegenstehen,                                           sonenkreise zur Verbesserung der Markt- und\nNetzintegration,\n7. dass Angaben der Anlagenbetreiber über genehmi-\ngungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständi-          13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten\ngen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,                  im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1\nbis 11 zu übermittelnden Angaben, insbesondere\n8. welche registrierten Angaben im Internet veröffent-\nAufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,\nlicht werden; hierbei ist unter angemessener Be-\nrücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß           14. die Überführung des Anlagenregisters nach § 6 Ab-\nan Transparenz anzustreben; dies schließt ferner             satz 4 in das Gesamtanlagenregister nach § 53b\nBestimmungen nach § 26 Absatz 2 über die erfor-              des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der\nderlichen Veröffentlichungen zur Überprüfung des             erforderlichen Regelungen zur Übertragung der re-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1101\ngistrierten Angaben sowie zur Wahrnehmung der               a) Anlagenbetreiber den Strom aus ihrer Anlage ab-\nAufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 2 durch das Ge-                 weichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 einem\nsamtanlagenregister.                                            Dritten zur Verfügung stellen müssen,\nb) sich der Anspruch nach § 38 Absatz 1 gegen den\n§ 94                                      Dritten richtet, dem der Strom nach Buchstabe a\nVerordnungsermächtigungen                             zur Verfügung gestellt wird,\nzur Besonderen Ausgleichsregelung                      c) der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rah-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                  men eines Ausschreibungs- oder anderen objek-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 tiven, transparenten und diskriminierungsfreien\nmung des Bundesrates                                                 Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung\ndes § 38 betraut wird; hierbei können insbeson-\n1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzan-                dere die ausschreibende Behörde sowie Anforde-\nforderungen, die bei der Berechnung des standardi-                rungen an die Durchführung des Verfahrens, An-\nsierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berech-                     forderungen an den mit der Umsetzung des § 38\nnung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6                 beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die An-\nNummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur                        lagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen\nFestlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die                  müssen, Anforderungen an die Bedingungen und\ndem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produk-              Durchführung des § 38 und Anforderungen an die\ntionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen                 Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des\nEffizienzanforderungen, sodass nicht der tatsäch-                 § 38 bestimmt werden,\nliche Stromverbrauch, sondern der standardisierte\n3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2\nStromverbrauch bei der Berechnung der Stromkos-\nder Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus An-\nten angesetzt werden kann; hierbei können\nlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe-\na) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Un-           triebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb\nternehmen durch Investitionen in fortschrittliche         genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des\nProduktionstechnologien getätigt wurden, oder             jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von\n§ 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der\nb) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Be-\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt ver-\ntrieb von Energie- oder Umweltmanagementsys-\nmarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem\ntemen oder alternativen Systemen zur Verbesse-\nInkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprä-\nrung der Energieeffizienz durch die Unternehmen\nmie in Anspruch genommen haben; hierbei können\nnach § 69 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen\nverschiedene Werte für verschiedene Energieträger\nwerden,\noder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten\n2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise            oder auch negative Werte festgesetzt werden,\nnach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung             4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermitt-\nder Stromkostenintensität eines Unternehmens zu-              lung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,\ngrunde gelegt werden müssen und wie diese Strom-\npreise berechnet werden; hierbei können insbeson-          5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbes-\ndere                                                          serung der Netzintegration (Systemdienstleistungen)\nzu regeln, insbesondere\na) Strompreise für verschiedene Gruppen von Un-\nternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder               a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen\nStromverbrauchsmuster gebildet werden, die die                aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,\nStrommarktrealitäten abbilden, und                            bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungs-\nb) verfügbare statistische Erfassungen von Strom-                      bereitstellung,\npreisen in der Industrie berücksichtigt werden,               cc) an die Frequenzhaltung,\n3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus                     dd) an das Nachweisverfahren,\ndieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für                 ee) an den Versorgungswiederaufbau und\neine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen\nKommission erforderlich ist.                                      ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks\nund\n§ 95                                  b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor\ndem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wur-\nWeitere Verordnungsermächtigungen                          den, Anforderungen\nDie Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch                 aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nbb) an die Frequenzhaltung,\n1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung\ncc) an das Nachweisverfahren,\nnach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pau-\nschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils ent-             dd) an den Versorgungswiederaufbau und\ngangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen,                    ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-\nsowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im                      henden Windparks,\nEinzelfall,\n6. ein System zur Direktvermarktung von Strom aus er-\n2. zu regeln, dass bei der Inanspruchnahme der Ein-              neuerbaren Energien an Letztverbraucher einzufüh-\nspeisevergütung nach § 38                                     ren, bei der dieser Strom als „Strom aus erneuerba-","1102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nren Energien“ gekennzeichnet werden kann, insbe-                 Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netz-\nsondere zu regeln:                                               betreibern, um eine angemessene Kostentragung\na) Anforderungen, die von Anlagenbetreibern und                  der an diesem System teilnehmenden Elektrizi-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt wer-              tätsversorgungsunternehmen sicherzustellen;\nden müssen, um an diesem System teilnehmen                 hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die\nzu dürfen; dies umfasst insbesondere                       Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht\naa) Anforderungen an das Lieferportfolio der teil-         zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerba-\nnehmenden       Elektrizitätsversorgungsunter-        ren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets er-\nnehmen zu Mindestanteilen an Strom aus An-            zeugt worden ist, nicht begründet werden darf.\nlagen, die Strom aus Windenergie oder sola-\nrer Strahlungsenergie erzeugen,                                               § 96\nbb) Pflichten zu Investitionen in neue Anlagen zur                   Gemeinsame Bestimmungen\nErzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-           (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91\ngien oder zu Einzahlungen in einen Fonds,         und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\naus dem Anlagen zur Erzeugung von Strom              (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der\naus erneuerbaren Energien finanziert werden;      Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese\ndiese Anforderungen können auch Strommengen            Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass\naus Ländern der Europäischen Union umfassen            dessen Änderungswünsche übernommen werden.\nund als zusätzliche Voraussetzung vorsehen,            Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist\ndass sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-    eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag\nwirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf         nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf\ndas deutsche Stromnetz oder auf den deutschen          von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver-\nStrommarkt vergleichbar ist mit der Auswirkung,        ordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89\ndie der Strom bei einer Einspeisung im Bundes-         und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechts-\ngebiet hätte,                                          verordnung als erteilt.\nb) Anforderungen an Zahlungen der teilnehmenden              (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen        an   die    ordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch\nÜbertragungsnetzbetreiber oder an Anlagenbe-           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntreiber als Voraussetzung der Teilnahme an die-        und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bun-\nsem System,                                            destages auf eine Bundesoberbehörde übertragen wer-\nc) abweichend von § 78 Regelungen im Rahmen der           den. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage\nStromkennzeichnung, wonach Strom, der nach             von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedür-\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird,         fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des\nals „Strom aus erneuerbaren Energien“ gekenn-          Bundestages.\nzeichnet werden darf,\nAbschnitt 2\nd) abweichend von § 79 die Ausstellung von Her-\nkunftsnachweisen für den in diesem System ver-                                  Berichte\näußerten Strom,\n§ 97\ne) das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der\nAnforderungen nach den Buchstaben a bis d und,                              Erfahrungsbericht\nsoweit erforderlich, Ergänzungen oder Abwei-              Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und\nchungen zu den in diesem Gesetz bestimmten             legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und\nVerfahrensregelungen, insbesondere zu Melde-,          dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Die\nKennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten         Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft\nder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und            und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unter-\nÜbertragungsnetzbetreiber,                             stützen die Bundesregierung bei der Erstellung des Er-\nf) Regelungen, nach denen für Elektrizitätsversor-        fahrungsberichts.\ngungsunternehmen keine oder eine verringerte\nPflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht, so-                                    § 98\nweit sich diese Unternehmen durch Zahlung der                               Monitoringbericht\ndurchschnittlichen Kosten des Stroms aus erneu-\nerbaren Energien, deren Ausbau durch dieses               (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag\nGesetz gefördert wird, an der Finanzierung der         bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über\nnach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen           1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien\nangemessen beteiligen und die Höhe der EEG-                und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2,\nUmlage für andere Elektrizitätsversorgungsunter-       2. die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,\nnehmen dadurch nicht steigt, darunter auch Re-\ngelungen, nach denen die Elektrizitätsversor-          3. den Stand der Direktvermarktung von Strom aus er-\ngungsunternehmen zu anderweitigen Zahlungen,               neuerbaren Energien,\netwa in einen Fonds, verpflichtet werden können,       4. die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des\ng) ergänzende oder abweichende Regelungen im                  § 61 und\nHinblick auf Ausgleichsansprüche zwischen              5. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1\nÜbertragungsnetzbetreibern sowie zwischen                  bis 4 ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1103\n(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Errei-            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nchung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels                31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind;\neinen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen             abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7 ausschließ-\nRegelung vor.                                                     lich für Anlagen entsprechend anzuwenden, die\n(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3                nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-\nund 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vor-           nahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011 in Be-\nschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung             trieb genommen worden sind,\nvor.                                                           5. § 35 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. April 2015 anzu-\nwenden ist,\n§ 99                               6. § 37 entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme\nAusschreibungsbericht                           von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz,\nDie Bundesregierung berichtet dem Bundestag spä-            7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\ntestens bis zum 30. Juni 2016 über die Erfahrungen mit            aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar 2009 in Be-\nAusschreibungen insbesondere nach § 55. Der Bericht               trieb genommen worden sind, anstelle des § 40 Ab-\nenthält auch Handlungsempfehlungen                                satz 2 § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\n1. zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer            der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-\nHöhe durch Ausschreibungen im Hinblick auf § 2                den ist, wenn die Maßnahme nach § 23 Absatz 2\nAbsatz 5 Satz 1 und                                           Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. Au-\n2. zur Menge der für die Erreichung der Ziele nach § 1\ngust 2014 abgeschlossen worden ist,\nAbsatz 2 erforderlichen auszuschreibenden Strom-\nmengen oder installierten Leistungen.                      8. Nummer 1.2 der Anlage 1 mit der Maßgabe anzu-\nwenden ist, dass der jeweils anzulegende Wert\nAbschnitt 3                                 „AW“ erhöht wird\nÜbergangsbestimmungen                                 a) für vor dem 1. Januar 2015 erzeugten Strom\naa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-\n§ 100                                          energie um 0,60 Cent pro Kilowattstunde,\nAllgemeine Übergangsbestimmungen                                 wenn die Anlage fernsteuerbar im Sinne\n(1) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die                         des § 3 der Managementprämienverordnung\nnach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahme-                       vom 2. November 2012 (BGBl. I S. 2278) ist,\nbegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen                        und im Übrigen um 0,45 Cent pro Kilowatt-\nworden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes                        stunde,\nanzuwenden mit der Maßgabe, dass                                      bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-\n1. statt § 5 Nummer 21 § 3 Nummer 5 des Erneuer-                         bengas, Biomasse und Geothermie um 0,25\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014                       Cent pro Kilowattstunde,\ngeltenden Fassung anzuwenden ist,                            b) für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten\n2. statt § 9 Absatz 3 und 7 § 6 Absatz 3 und 6 des                   Strom\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli                 aa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-\n2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,                               energie um 0,40 Cent pro Kilowattstunde;\n3. § 25 mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:                           abweichend vom ersten Halbsatz wird der\nanzulegende Wert für Strom, der nach dem\na) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach\n31. Dezember 2014 und vor dem 1. April\n§ 23 Absatz 1 Satz 2 tritt der Vergütungsan-\n2015 erzeugt wird, nur um 0,30 Cent pro Ki-\nspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nlowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht\nder für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fas-\nfernsteuerbar im Sinne des § 36 ist, oder\nsung und\nb) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von                   bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie, die nach                     bengas, Biomasse und Geothermie um 0,20\ndem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen                         Cent pro Kilowattstunde,\nworden sind, ist Absatz 1 Satz 1 anzuwenden,           9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,\nsolange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht             18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nnach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a                   zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am               zuwenden ist,\n31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte        10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-\nAnlage im Sinne des § 20a Absatz 5 des Erneu-             zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor\nerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli               dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden\n2014 geltenden Fassung registriert und den                sind, abweichend hiervon und unbeschadet der\nStandort und die installierte Leistung der Anlage         Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1\nnicht an die Bundesnetzagentur mittels der von            bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14, 17 und 21 des Erneuer-\nihr bereitgestellten Formularvorgaben übermit-            bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\ntelt hat;                                                 geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in\n4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51,        § 66 Absatz 1 erster Halbsatz angeordnete allge-\n53 und 55, 71 Nummer 2 die §§ 20 bis 20b, 23                 meine Anwendung der Bestimmungen des Erneuer-\nbis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2                bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember","1104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, so-          verordnung nach § 93 als endgültig stillgelegt registriert\nwie die folgenden Maßgaben gelten:                        worden ist, die\na) statt § 5 Nummer 21 ist § 3 Nummer 5 des Er-           1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit\nneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-               Biomethan betrieben wurde und\nzember 2011 geltenden Fassung anzuwenden,              2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie die\nb) statt der §§ 26 bis 29, 40 Absatz 1, den §§ 41              Anlage nach Satz 2.\nbis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 sind die §§ 20,             (3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli\n23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des         2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                worden sind, ist Absatz 1 anzuwenden, wenn die Anla-\n31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzu-              gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-\nwenden,                                                nehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer\nc) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des         Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bun-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                desrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 ge-\n31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 20,        nehmigt oder zugelassen worden sind.\n21, 34 bis 36 und Anlage 1 zu diesem Gesetz mit            (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-\nder Maßgabe anzuwenden, dass abweichend                zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem\nvon § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Einspei-          1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ver-\nsevergütung nach den Bestimmungen des Er-              ringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagen-\nneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je-         betreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rah-\nweilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeb-            men einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemsta-\nlich ist und dass bei der Berechnung der Markt-        bilität auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab-\nprämie nach § 34 der anzulegende Wert die              satz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsge-\nHöhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde          setzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder\nist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der     der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechts-\nkonkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach          verordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,\nden Vergütungsbestimmungen des Erneuerba-\n1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspei-\nre-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige An-\nsevergütung für Anlagen, die mit einer technischen\nlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in An-\nEinrichtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-\nspruch genommen werden könnte,\nsatz 2 Nummer 2 ausgestattet sind, auf null oder\nd) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerba-           2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf\nre-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014                eine Einspeisevergütung für Anlagen, die nicht mit\ngeltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie               einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1\nAnlage 3 anzuwenden,                                        Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ausgestattet\ne) § 9 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.                   sind, um ein Zwölftel.\n(2) Für Strom aus Anlagen, die                                  (5) Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage 1 ist nicht vor dem\n1. Januar 2015 anzuwenden.\n1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnah-\nmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genom-\n§ 101\nmen worden sind und\nÜbergangsbestimmungen\n2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom                              für Strom aus Biogas\nausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-\nbengas erzeugt haben,                                          (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\naus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden\nist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz anzuwenden. Abwei-           Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Be-\nchend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die aus-        trieb genommen worden sind, verringert sich ab dem\nschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014          1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Be-\ngeltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem                stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\n1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Bio-             für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede\nmethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen              Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die\nstammt,                                                        vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungs-\n1. die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biome-           leistung der Anlage überschritten wird, auf den Monats-\nthan in das Erdgasnetz eingespeist haben oder              marktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nBiogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom-\n2. die vor dem 31. Juli 2014 zum ersten Mal Biomethan\nmen worden sind, verringert sich entsprechend der Ver-\nin das Erdgasnetz eingespeist haben und nach dem\ngütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-\nBundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbe-\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)\ndürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung\nin der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach\nnach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts\nMaßgabe des ersten Halbsatzes. Höchstbemessungs-\nbedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt\nleistung im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemes-\noder zugelassen worden sind.\nsungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit\nFür den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom           dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Ja-\naus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass            nuar 2014. Abweichend von Satz 2 gilt der um 5 Pro-\nvor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Bio-          zent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten\nmethan eine andere Anlage nach Maßgabe der Rechts-             Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1105\nwenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche           amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist,\nHöchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist.                        dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage\n(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-            war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3\nzember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem              Nummer 2 zu erlangen.\n1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,              2. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe\n1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für               anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-\nStrom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 28                tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-\nAbsatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2                 schlossenen Geschäftsjahre auch nur die Brutto-\nNummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Ge-                wertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 des\nsetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-              letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unter-\nsung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Strom-              nehmens zugrunde gelegt werden kann.\nerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial          3. § 64 Absatz 6 Nummer 1 letzter Halbsatz ist nicht\neinschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von            anzuwenden.\nAnlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in\n4. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-\nder am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt\nwenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-\nwerden,\nhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-\n2. ist § 47 Absatz 6 Nummer 2 anzuwenden für Strom,              geschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-\nder nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist.               lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten\n(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011               für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte\nund vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wor-              Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-\nden sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomas-            torkosten des Unternehmens nach Nummer 2 ist;\nseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fas-            Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige\nsung anzuwenden.                                                 selbst verbrauchte Strommengen können berück-\nsichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-\n§ 102                                 senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-\nsatz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-\nÜbergangsbestimmung zur\ngen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64\nUmstellung auf Ausschreibungen\nAbsatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche\nNachdem die finanzielle Förderung im Sinne des § 2            Bestandteile der vom Unternehmen getragenen\nAbsatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist,              Stromkosten enthalten.\nbesteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschrei-\n5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann\nbung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach\nein Antrag einmalig bis zum 30. September 2014\n§ 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von\n(materielle Ausschlussfrist) gestellt werden.\n1. Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar\n6. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden, es sei\n2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder\ndenn, dass Anträge für das Begrenzungsjahr 2015\nAnschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des\nbis zum Ablauf des 31. Juli 2014 bestandskräftig\nEnergiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor\nentschieden worden sind.\ndem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden\nsind,                                                       (2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind\n2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie,           die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu-\ndie vor dem 1. Januar 2017 erstmals eine Zulassung       wenden:\nnach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für die        1. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe\nAufsuchung erhalten haben und vor dem 1. Januar              anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-\n2021 in Betrieb genommen worden sind, oder                   tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-\n3. allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Im-                schlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische\nmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind              Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6\noder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer an-        Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Ge-\nderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und               schäftsjahre des Unternehmens zugrunde gelegt\nvor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen             werden kann.\nund vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen           2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-\nworden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Frei-     wenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-\nflächenanlagen.                                              hältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-\ngeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-\n§ 103                                 lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten\nÜbergangs- und Härtefallbestimmungen                     für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte\nzur Besonderen Ausgleichsregelung                      Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-\ntorkosten des Unternehmens nach Nummer 1 ist;\n(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind             Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige\ndie §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu-                selbst verbrauchte Strommengen können berück-\nwenden:                                                          sichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-\n1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit                senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-\neinem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstun-              satz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-\nden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht           gen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64\nanzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundes-                 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche","1106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nBestandteile der vom Unternehmen getragenen               § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das\nStromkosten enthalten.                                    Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4\n3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden.               zuzuordnen ist. Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64,\n66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.\n(3) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-\n(5) Für Schienenbahnen, die noch keine Begren-\nmensteile, die als Unternehmen des produzierenden\nzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 ha-\nGewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Ener-\nben, sind die §§ 63 bis 69 für die Antragsstellung auf\ngien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-\nBegrenzung für die zweite Jahreshälfte des Jahres\nsung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine be-\n2014 mit den Maßgaben anzuwenden, dass\nstandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den\n§§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in             1. die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die\nder am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, be-              das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im\ngrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-               Schienenbahnverkehr selbst verbraucht hat, auf\ntrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach            20 Prozent der nach § 37 Absatz 2 des Erneuerba-\nden §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Un-              re-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-\nternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht                  den Fassung ermittelten EEG-Umlage für das Jahr\nmehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilo-               2014 begrenzt wird,\nwattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten           2. der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 65 ein-\nStrom an den begrenzten Abnahmestellen des Unter-                 schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3\nnehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen                Nummer 1 Buchstabe c bis zum 30. September\nGeschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr gel-               2014 zu stellen ist (materielle Ausschlussfrist) und\ntenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Satz 1            3. die Entscheidung rückwirkend zum 1. Juli 2014 mit\ngilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige               einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2014\nUnternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014               wirksam wird.\nüber eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung\nverfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht er-             (6) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen\nfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4      Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb\nzuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weni-        der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetrei-\nger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder          bers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen\nweniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016            erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz einge-\nbeträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der           speisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-\nselbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine           nenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraft-\nStromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6              werksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch\nNummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses              auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilo-\nParagrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im             wattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig:\nÜbrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend            1. für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009\nanzuwenden.                                                       bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August\n2014,\n(4) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-\nmensteile, die                                                2. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 ver-\nbraucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und\n1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes\nnach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Ge-           3. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 ver-\nsetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für          braucht worden ist, zum 31. Oktober 2015.\ndas Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräf-          Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem\ntige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40               Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endab-\nbis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der           rechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahn-\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und           kraftwerksstrom vorlegen; § 75 ist entsprechend anzu-\n2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes              wenden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können\nnicht erfüllen, weil sie                                  für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar\n2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach\na) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind           § 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\noder                                                   zes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung\nb) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuord-       und nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Ener-\nnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger      gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fas-\nals 20 Prozent beträgt,                                sung verweigern.\nbegrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                                      § 104\nkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stroman-\nteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60                  Weitere Übergangsbestimmungen\nAbsatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit               (1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem\ndas Unternehmen oder der selbständige Unternehmens-           1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind\nteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im           und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1\nSinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit            oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am\nAbsatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent        31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Geset-\nbetragen hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für selb-            zes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1\nständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1         Satz 2 ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwen-\nNummer 2 Buchstabe a bis c die Voraussetzungen nach           den. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1107\ndem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagen-       tens vier Monaten dieses Zeitraums erfüllt, wobei § 39\nbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig    Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-\nentschieden worden ist.                                    Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden\n(2) § 39 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-       Fassung nicht anzuwenden ist.\nGesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist        (3) Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. Au-\nauf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen         gust 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konver-\nnach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August           tergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben,\n2014 an ihre gesamten Letztverbraucher geliefert ha-       das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 61 Ab-\nben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend           satz 7 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen,\nvon § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-           soweit sie unter die Ausnahmen nach § 61 Absatz 2\ngien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-       bis 4 fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich\nsung dieser Strom die dort genannten Anforderungen in      bilanziert werden. Erdgas ist in dem Umfang als\ndem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 und vor            Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd-\ndem 1. August 2014 sowie zugleich jeweils in mindes-       und Stützfeuerung erforderlich ist.","1108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nAnlage 1\n(zu § 34)\nHöhe der Marktprämie\n1.        Berechnung der Marktprämie\n1.1       Im Sinne dieser Anlage ist:\n– „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,\n– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 40 bis 55 unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 32 in Cent\npro Kilowattstunde,\n– „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.\n1.2       Die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten\nund tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:\nMP = AW – MW\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem\nWert null festgesetzt.\n2.        Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“\n2.1       Monatsmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und\nGeothermie nach den §§ 40 bis 48\nAls Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponie-\ngas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der Wert „MWEPEX“ anzulegen. Dabei ist „MWEPEX“\nder tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am\nSpotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.\n2.2       Monatsmarktwert bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie nach den §§ 49 bis 51\n2.2.1     Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert\nAls Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus\n– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind        an Land“,\n– Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind       auf See“ und\n– Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Wert „MWSolar“.\n2.2.2     Windenergie an Land\n„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergiean-\nlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/\nÖsterreich in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:\n2.2.2.1   Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spot-\nmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich mit der Menge\ndes in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Wind-\nenergieanlagen an Land multipliziert.\n2.2.2.2   Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.2.2.3   Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-\nHochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.\n2.2.3     Windenergie auf See\n„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanla-\ngen auf See am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Öster-\nreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ sind die Nummern 2.2.2.1\nbis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Num-\nmer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach\nNummer 3.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.\n2.2.4     Solare Strahlungsenergie\n„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Anlagen zur Erzeugung\nvon Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die\nPreiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar“ sind\ndie Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-\nrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-\nHochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie zugrunde zu legen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014           1109\n3.  Ve r ö ff e n t l i c h u n g d e r B e re c h n u n g\n3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in\neinheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-\nanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie-\nanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\nlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung\nder Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetrei-\nber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.\n3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten\nWerktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei\nStellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:\na) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preis-\nzone Deutschland/Österreich für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,\nb) den Wert „MWEPEX“ nach Maßgabe der Nummer 2.1,\nc) den Wert „MWWind         an Land“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.2,\nd) den Wert „MWWind         auf See“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.3 und\ne) den Wert „MWSolar“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.4.\n3.3 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats\nverfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie\nverfügbar sind.","1110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nAnlage 2\n(zu § 49)\nReferenzertrag\n1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von\neiner dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe\ndes Referenzertrags errechnet.\n2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-\nstimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-\nmessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird\nvermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in\nden Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-\nertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien\n(FGW)1.\n3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-\ntung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.\n4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren\nJahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem\nlogarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.\n5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-\ngeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die\nenthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW2 in der zum Zeitpunkt\nder Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleich-\nbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leis-\ntungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember\n2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.\n6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-\ngentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berech-\ntigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und\nKalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20003, entsprechend von einer staatlich anerkann-\nten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.\n7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist\ndie installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmi-\ngungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre\nLeistungsreduzierungen, insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 14, sind zu berücksichti-\ngen.\n1\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,\n10117 Berlin.\n2\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,\n10117 Berlin.\n3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1111\nAnlage 3\n(zu § 54)\nVoraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie\nI . Vo r a u s s e t z u n g e n d e r F l e x i b i l i t ä t s p r ä m i e\n1.    Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,\na) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen\nwird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c\nAbsatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde\nnach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 besteht, der nicht nach § 25 in\nVerbindung mit § 100 Absatz 1 verringert ist,\nb) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer I.2.1 mindestens das 0,2fache der in-\nstallierten Leistung der Anlage beträgt,\nc) wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforder-\nlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt hat und\nd) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren\nEnergien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen\nbedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.\n2.    Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zu-\nsätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen\nsind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.\n3.    Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab\nmitteilen.\n4.    Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des\nzweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.\n5.    Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der\ninstallierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93\nübermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem\nder von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit\nder Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch\nErhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt über-\nsteigt.\nII. Höhe der Flexibilitätsprämie\n1.    Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage ist\n– „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme\nder Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den\nKalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die\nvollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Be-\nrechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,\n– „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,\n– „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom\nin Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,\n– „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,\n– „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und\nKilowatt,\n– „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 54 in Cent pro Kilowattstunde.\n2.    Berechnung\n2.1   Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 54 („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsäch-\nlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:\nCent\nPZusatz x KK x 100 Euro\nCe n\nFP =\nPBem x 8760 h","1112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\n2.2  „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:\nPZusatz = Pinst – (fKor x PBem)\nDabei beträgt „fKor“\n– bei Biomethan: 1,6 und\n– bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.\nAbweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt\n– mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,\n– mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als\nder 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.\n2.3  „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1113\nAnlage 4\n(zu den §§ 64, 103)\nStromkosten- oder handelsintensive Branchen\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n1.       510      Steinkohlenbergbau                             X\n2.       610      Gewinnung von Erdöl                                    X\n3.       620      Gewinnung von Erdgas                                   X\n4.       710      Eisenerzbergbau                                        X\n5.       729      Sonstiger NE-Metallerzbergbau                  X\nGewinnung von Naturwerksteinen und\n6.       811      Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide      X\nund Schiefer\nGewinnung von Kies, Sand, Ton und\n7.       812                                                             X\nKaolin\nBergbau auf chemische und Dünge-\n8.       891                                                     X\nmittelminerale\n9.       893      Gewinnung von Salz                             X\n10.       899      Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.       X\nSchlachten (ohne Schlachten von\n11.      1011                                                             X\nGeflügel)\n12.      1012      Schlachten von Geflügel                                X\n13.      1013      Fleischverarbeitung                                    X\n14.      1020      Fischverarbeitung                                      X\n15.      1031      Kartoffelverarbeitung                                  X\nHerstellung von Frucht- und Gemüse-\n16.      1032                                                     X\nsäften\nSonstige Verarbeitung von Obst und\n17.      1039                                                     X\nGemüse\nHerstellung von Ölen und Fetten\n18.      1041                                                     X\n(ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)\nHerstellung von Margarine u. ä.\n19.      1042                                                             X\nNahrungsfetten\nMilchverarbeitung (ohne Herstellung von\n20.      1051                                                             X\nSpeiseeis)\n21.      1061      Mahl- und Schälmühlen                                  X\nHerstellung von Stärke und Stärke-\n22.      1062                                                     X\nerzeugnissen\n23.      1072      Herstellung von Dauerbackwaren                         X\n24.      1073      Herstellung von Teigwaren                              X\n25.      1081      Herstellung von Zucker                                 X\nHerstellung von Süßwaren (ohne\n26.      1082                                                             X\nDauerbackwaren)\nVerarbeitung von Kaffee und Tee, Her-\n27.      1083                                                             X\nstellung von Kaffee-Ersatz\n28.      1084      Herstellung von Würzmitteln und Soßen                  X\n29.      1085      Herstellung von Fertiggerichten                        X\nHerstellung von homogenisierten und\n30.      1086                                                             X\ndiätetischen Nahrungsmitteln","1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von sonstigen Nahrungs-\n31.      1089                                                             X\nmitteln a. n. g.\n32.      1091      Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere            X\nHerstellung von Futtermitteln für sonstige\n33.      1092                                                             X\nTiere\n34.      1101      Herstellung von Spirituosen                            X\n35.      1102      Herstellung von Traubenwein                            X\nHerstellung von Apfelwein und anderen\n36.      1103                                                             X\nFruchtweinen\nHerstellung von Wermutwein und\n37.      1104                                                     X\nsonstigen aromatisierten Weinen\n38.      1105      Herstellung von Bier                                   X\n39.      1106      Herstellung von Malz                           X\nHerstellung von Erfrischungsgetränken;\n40.      1107                                                             X\nGewinnung natürlicher Mineralwässer\n41.      1200      Tabakverarbeitung                                      X\n42.      1310      Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei           X\n43.      1320      Weberei                                        X\nHerstellung von gewirktem und\n44.      1391                                                             X\ngestricktem Stoff\nHerstellung von konfektionierten\n45.      1392                                                             X\nTextilwaren (ohne Bekleidung)\n46.      1393      Herstellung von Teppichen                              X\n47.      1394      Herstellung von Seilerwaren                    X\nHerstellung von Vliesstoff und Erzeug-\n48.      1395                                                     X\nnissen daraus (ohne Bekleidung)\n49.      1396      Herstellung von technischen Textilien                  X\nHerstellung von sonstigen Textilwaren\n50.      1399                                                             X\na. n. g.\n51.      1411      Herstellung von Lederbekleidung                X\nHerstellung von Arbeits- und Berufs-\n52.      1412                                                             X\nbekleidung\nHerstellung von sonstiger Oberbe-\n53.      1413                                                             X\nkleidung\n54.      1414      Herstellung von Wäsche                                 X\nHerstellung von sonstiger Bekleidung und\n55.      1419                                                             X\nBekleidungszubehör a. n. g.\n56.      1420      Herstellung von Pelzwaren                              X\n57.      1431      Herstellung von Strumpfwaren                           X\nHerstellung von sonstiger Bekleidung\n58.      1439                                                             X\naus gewirktem und gestricktem Stoff\nHerstellung von Leder und Lederfaser-\n59.      1511                                                             X\nstoff; Zurichtung und Färben von Fellen\nLederverarbeitung (ohne Herstellung\n60.      1512                                                             X\nvon Lederbekleidung)\n61.      1520      Herstellung von Schuhen                                X\n62.      1610      Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1115\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von Furnier-, Sperrholz-,\n63.      1621                                                     X\nHolzfaser- und Holzspanplatten\n64.      1622      Herstellung von Parketttafeln                          X\nHerstellung von sonstigen Konstruk-\n65.      1623      tionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbau-                  X\nelementen und Fertigteilbauten aus Holz\nHerstellung von Verpackungsmitteln,\n66.      1624      Lagerbehältern und Ladungsträgern aus                  X\nHolz\nHerstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-,\n67.      1629                                                             X\nFlecht- und Korbwaren (ohne Möbel)\n68.      1711      Herstellung von Holz- und Zellstoff            X\n69.      1712      Herstellung von Papier, Karton und Pappe       X\nHerstellung von Wellpapier und -pappe\n70.      1721      sowie von Verpackungsmitteln aus                       X\nPapier, Karton und Pappe\nHerstellung von Haushalts-, Hygiene-\n71.      1722      und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier    X\nund Pappe\nHerstellung von Schreibwaren und\n72.      1723                                                             X\nBürobedarf aus Papier, Karton und Pappe\n73.      1724      Herstellung von Tapeten                                X\nHerstellung von sonstigen Waren aus\n74.      1729                                                             X\nPapier, Karton und Pappe\n75.      1813      Druck- und Medienvorstufe                              X\n76.      1910      Kokerei                                                X\n77.      1920      Mineralölverarbeitung                          X\n78.      2011      Herstellung von Industriegasen                 X\nHerstellung von Farbstoffen und\n79.      2012                                                     X\nPigmenten\nHerstellung von sonstigen anorganischen\n80.      2013                                                     X\nGrundstoffen und Chemikalien\nHerstellung von sonstigen organischen\n81.      2014                                                     X\nGrundstoffen und Chemikalien\nHerstellung von Düngemitteln und\n82.      2015                                                     X\nStickstoffverbindungen\nHerstellung von Kunststoffen in\n83.      2016                                                     X\nPrimärformen\nHerstellung von synthetischem\n84.      2017                                                     X\nKautschuk in Primärformen\nHerstellung von Schädlingsbe-\n85.      2020      kämpfungs-, Pflanzenschutz- und                        X\nDesinfektionsmitteln\nHerstellung von Anstrichmitteln,\n86.      2030                                                             X\nDruckfarben und Kitten\nHerstellung von Seifen, Wasch-,\n87.      2041                                                             X\nReinigungs- und Poliermitteln\nHerstellung von Körperpflegemitteln\n88.      2042                                                             X\nund Duftstoffen\nHerstellung von pyrotechnischen\n89.      2051                                                             X\nErzeugnissen","1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n90.     2052      Herstellung von Klebstoffen                            X\n91.     2053      Herstellung von etherischen Ölen                       X\nHerstellung von sonstigen chemischen\n92.     2059                                                             X\nErzeugnissen a. n. g.\n93.     2060      Herstellung von Chemiefasern                   X\nHerstellung von pharmazeutischen\n94.     2110                                                     X\nGrundstoffen\nHerstellung von pharmazeutischen\n95.     2120      Spezialitäten und sonstigen pharma-                    X\nzeutischen Erzeugnissen\nHerstellung und Runderneuerung von\n96.     2211                                                             X\nBereifungen\n97.     2219      Herstellung von sonstigen Gummiwaren                   X\nHerstellung von Platten, Folien,\n98.     2221                                                     X\nSchläuchen und Profilen aus Kunststoffen\nHerstellung von Verpackungsmitteln\n99.     2222                                                     X\naus Kunststoffen\nHerstellung von Baubedarfsartikeln\n100.     2223                                                             X\naus Kunststoffen\nHerstellung von sonstigen Kunststoff-\n101.     2229                                                             X\nwaren\n102.     2311      Herstellung von Flachglas                      X\n103.     2312      Veredlung und Bearbeitung von Flachglas        X\n104.     2313      Herstellung von Hohlglas                       X\nHerstellung von Glasfasern und Waren\n105.     2314                                                     X\ndaraus\nHerstellung, Veredlung und Bearbeitung\n106.     2319      von sonstigem Glas einschließlich tech-        X\nnischen Glaswaren\nHerstellung von feuerfesten keramischen\n107.     2320                                                     X\nWerkstoffen und Waren\nHerstellung von keramischen Wand- und\n108.     2331                                                     X\nBodenfliesen und -platten\nHerstellung von Ziegeln und sonstiger\n109.     2332                                                     X\nBaukeramik\nHerstellung von keramischen Haushalts-\n110.     2341                                                             X\nwaren und Ziergegenständen\n111.     2342      Herstellung von Sanitärkeramik                 X\nHerstellung von Isolatoren und\n112.     2343                                                     X\nIsolierteilen aus Keramik\nHerstellung von keramischen Erzeugnis-\n113.     2344                                                             X\nsen für sonstige technische Zwecke\nHerstellung von sonstigen keramischen\n114.     2349                                                     X\nErzeugnissen\n115.     2351      Herstellung von Zement                         X\nHerstellung von Kalk und gebranntem\n116.     2352                                                     X\nGips\nHerstellung von Gipserzeugnissen für\n117.     2362                                                             X\nden Bau\n118.     2365      Herstellung von Faserzementwaren                       X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1117\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von sonstigen Erzeugnissen\n119.     2369                                                             X\naus Beton, Zement und Gips a. n. g.\nBe- und Verarbeitung von Naturwerk-\n120.     2370                                                             X\nsteinen und Natursteinen a. n. g.\nHerstellung von Schleifkörpern und\n121.     2391                                                             X\nSchleifmitteln auf Unterlage\nHerstellung von sonstigen Erzeugnissen\n122.     2399                                                     X\naus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.\nErzeugung von Roheisen, Stahl und\n123.     2410                                                     X\nFerrolegierungen\nHerstellung von Stahlrohren, Rohrform-,\n124.     2420      Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-           X\nstücken aus Stahl\n125.     2431      Herstellung von Blankstahl                     X\nHerstellung von Kaltband mit einer Breite\n126.     2432                                                     X\nvon weniger als 600 mm\n127.     2433      Herstellung von Kaltprofilen                           X\n128.     2434      Herstellung von kaltgezogenem Draht            X\nErzeugung und erste Bearbeitung von\n129.     2441                                                     X\nEdelmetallen\nErzeugung und erste Bearbeitung von\n130.     2442                                                     X\nAluminium\nErzeugung und erste Bearbeitung von\n131.     2443                                                     X\nBlei, Zink und Zinn\nErzeugung und erste Bearbeitung von\n132.     2444                                                     X\nKupfer\nErzeugung und erste Bearbeitung von\n133.     2445                                                     X\nsonstigen NE-Metallen\n134.     2446      Aufbereitung von Kernbrennstoffen              X\n135.     2451      Eisengießereien                                X\n136.     2452      Stahlgießereien                                X\n137.     2453      Leichtmetallgießereien                         X\n138.     2454      Buntmetallgießereien                           X\n139.     2511      Herstellung von Metallkonstruktionen                   X\nHerstellung von Ausbauelementen aus\n140.     2512                                                             X\nMetall\nHerstellung von Heizkörpern und -kesseln\n141.     2521                                                             X\nfür Zentralheizungen\nHerstellung von Sammelbehältern,\n142.     2529                                                             X\nTanks u. ä. Behältern aus Metall\nHerstellung von Dampfkesseln (ohne\n143.     2530                                                             X\nZentralheizungskessel)\n144.     2540      Herstellung von Waffen und Munition                    X\nHerstellung von Schneidwaren und\n145.     2571                                                             X\nBestecken aus unedlen Metallen\nHerstellung von Schlössern und\n146.     2572                                                             X\nBeschlägen aus unedlen Metallen\n147.     2573      Herstellung von Werkzeugen                             X","1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von Fässern, Trommeln,\n148.     2591                                                             X\nDosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall\nHerstellung von Verpackungen und Ver-\n149.     2592                                                             X\nschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall\nHerstellung von Drahtwaren, Ketten und\n150.     2593                                                             X\nFedern\n151.     2594      Herstellung von Schrauben und Nieten                   X\nHerstellung von sonstigen Metallwaren\n152.     2599                                                             X\na. n. g.\nHerstellung von elektronischen Bauele-\n153.     2611                                                     X\nmenten\n154.     2612      Herstellung von bestückten Leiterplatten               X\nHerstellung von Datenverarbeitungs-\n155.     2620                                                             X\ngeräten und peripheren Geräten\nHerstellung von Geräten und Einrichtun-\n156.     2630                                                             X\ngen der Telekommunikationstechnik\nHerstellung von Geräten der Unter-\n157.     2640                                                             X\nhaltungselektronik\nHerstellung von Mess-, Kontroll-,\n158.     2651      Navigations- u. ä. Instrumenten und                    X\nVorrichtungen\n159.     2652      Herstellung von Uhren                                  X\nHerstellung von Bestrahlungs- und\n160.     2660      Elektrotherapiegeräten und elektro-                    X\nmedizinischen Geräten\nHerstellung von optischen und foto-\n161.     2670                                                             X\ngrafischen Instrumenten und Geräten\nHerstellung von magnetischen und\n162.     2680                                                     X\noptischen Datenträgern\nHerstellung von Elektromotoren,\n163.     2711                                                             X\nGeneratoren und Transformatoren\nHerstellung von Elektrizitätsverteilungs-\n164.     2712                                                             X\nund -schalteinrichtungen\nHerstellung von Batterien und\n165.     2720                                                     X\nAkkumulatoren\n166.     2731      Herstellung von Glasfaserkabeln                        X\nHerstellung von sonstigen elektronischen\n167.     2732                                                             X\nund elektrischen Drähten und Kabeln\nHerstellung von elektrischem Installa-\n168.     2733                                                             X\ntionsmaterial\nHerstellung von elektrischen Lampen\n169.     2740                                                             X\nund Leuchten\nHerstellung von elektrischen Haushalts-\n170.     2751                                                             X\ngeräten\nHerstellung von nicht elektrischen\n171.     2752                                                             X\nHaushaltsgeräten\nHerstellung von sonstigen elektrischen\n172.     2790                                                             X\nAusrüstungen und Geräten a. n. g.\nHerstellung von Verbrennungsmotoren\n173.     2811      und Turbinen (ohne Motoren für Luft-                   X\nund Straßenfahrzeuge)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1119\nLaufende WZ 20081                WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1 Liste 2\nNummer     Code           (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von hydraulischen und pneu-\n174.     2812                                                             X\nmatischen Komponenten und Systemen\nHerstellung von Pumpen und\n175.     2813                                                             X\nKompressoren a. n. g.\n176.     2814      Herstellung von Armaturen a. n. g.                     X\nHerstellung von Lagern, Getrieben,\n177.     2815                                                             X\nZahnrädern und Antriebselementen\n178.     2821      Herstellung von Öfen und Brennern                      X\nHerstellung von Hebezeugen und\n179.     2822                                                             X\nFördermitteln\nHerstellung von Büromaschinen (ohne\n180.     2823      Datenverarbeitungsgeräte und periphere                 X\nGeräte)\nHerstellung von handgeführten\n181.     2824                                                             X\nWerkzeugen mit Motorantrieb\nHerstellung von kälte- und lufttechni-\n182.     2825      schen Erzeugnissen, nicht für den                      X\nHaushalt\nHerstellung von sonstigen nicht wirt-\n183.     2829      schaftszweigspezifischen Maschinen                     X\na. n. g.\nHerstellung von land- und forstwirt-\n184.     2830                                                             X\nschaftlichen Maschinen\nHerstellung von Werkzeugmaschinen für\n185.     2841                                                             X\ndie Metallbearbeitung\nHerstellung von sonstigen Werkzeug-\n186.     2849                                                             X\nmaschinen\nHerstellung von Maschinen für die\n187.     2891      Metallerzeugung, von Walzwerks-                        X\neinrichtungen und Gießmaschinen\nHerstellung von Bergwerks-, Bau- und\n188.     2892                                                             X\nBaustoffmaschinen\nHerstellung von Maschinen für die\n189.     2893      Nahrungs- und Genussmittelerzeugung                    X\nund die Tabakverarbeitung\nHerstellung von Maschinen für die\n190.     2894      Textil- und Bekleidungsherstellung und                 X\ndie Lederverarbeitung\nHerstellung von Maschinen für die\n191.     2895                                                             X\nPapiererzeugung und -verarbeitung\nHerstellung von Maschinen für die\n192.     2896      Verarbeitung von Kunststoffen und Kaut-                X\nschuk\nHerstellung von Maschinen für sonstige\n193.     2899                                                             X\nbestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.\nHerstellung von Kraftwagen und\n194.     2910                                                             X\nKraftwagenmotoren\nHerstellung von Karosserien, Aufbauten\n195.     2920                                                             X\nund Anhängern\nHerstellung elektrischer und elektroni-\n196.     2931      scher Ausrüstungsgegenstände für                       X\nKraftwagen","1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nLaufende     WZ 20081                   WZ 2008 – Bezeichnung\nListe 1  Liste 2\nNummer         Code              (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\nHerstellung von sonstigen Teilen und\n197.         2932                                                                        X\nsonstigem Zubehör für Kraftwagen\n198.         3011        Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)                            X\n199.         3012        Boots- und Yachtbau                                             X\n200.         3020        Schienenfahrzeugbau                                             X\n201.         3030        Luft- und Raumfahrzeugbau                                       X\nHerstellung von militärischen\n202.         3040                                                                        X\nKampffahrzeugen\n203.         3091        Herstellung von Krafträdern                                     X\nHerstellung von Fahrrädern sowie von\n204.         3092                                                                        X\nBehindertenfahrzeugen\nHerstellung von sonstigen Fahrzeugen\n205.         3099                                                                        X\na. n. g.\n206.         3101        Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln                           X\n207.         3102        Herstellung von Küchenmöbeln                                    X\n208.         3103        Herstellung von Matratzen                                       X\n209.         3109        Herstellung von sonstigen Möbeln                                X\n210.         3211        Herstellung von Münzen                                          X\nHerstellung von Schmuck, Gold-\n211.         3212        und Silberschmiedewaren (ohne                                   X\nFantasieschmuck)\n212.         3213        Herstellung von Fantasieschmuck                                 X\n213.         3220        Herstellung von Musikinstrumenten                               X\n214.         3230        Herstellung von Sportgeräten                                    X\n215.         3240        Herstellung von Spielwaren                                      X\nHerstellung von medizinischen und zahn-\n216.         3250                                                                        X\nmedizinischen Apparaten und Materialien\n217.         3291        Herstellung von Besen und Bürsten                               X\nHerstellung von sonstigen Erzeugnissen\n218.         3299                                                               X\na. n. g.\n219.         3832        Rückgewinnung sortierter Werkstoffe                    X\n1\nAmtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe\n2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden;\nauch zu beziehen über www.destatis.de.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1121\nArtikel 2                               b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „nach § 33b“\ndurch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“\nÄnderung des                                  ersetzt.\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes\nIn § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-                                   Artikel 6\nGesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826),                               Änderung des\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom                   Energiewirtschaftsgesetzes\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\nwird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“ ersetzt.             Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I\nArtikel 3                            S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                             1. § 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:\nUnterlassungsklagengesetzes                          „18b. erneuerbare Energien\n§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagenge-                     Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.\n27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt          2. § 12e Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt         3. In § 12f Absatz 1 werden die Wörter „und Techno-\ngefasst:                                                         logie, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\n„9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2            „und Energie“ ersetzt.\nund 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n4. § 17d wird wie folgt gefasst:\nzes,“.\n„§ 17d\nArtikel 4                                                     Umsetzung\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans\nÄnderung der                                   (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren\nGasnetzzugangsverordnung                            Regelzone der Netzanschluss von Windenergiean-\n§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep-                 lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-\ntember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti-           ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitun-\nkel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)          gen entsprechend den Vorgaben des Offshore-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betrei-\nben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzan-\nschlüsse von Windenergieanlagen auf See entspre-\n„§ 31\nchend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-\nZweck der Regelung                            lungsplans zu beginnen und die Errichtung der\nNetzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See\nZiel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei-\nzügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist\nsung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen.“\nab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des\nEnergieversorgungsnetzes.\nArtikel 5\n(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\nÄnderung des                                netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                         satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-\ngabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                 lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                 der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-         zu machen und auf seiner Internetseite zu veröf-\nsatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                 fentlichen. Nach Bekanntmachung des voraus-\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           sichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat\n1. In § 47f Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch             der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-\ndas Wort „Energie“ ersetzt und werden die Wörter             treiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage\n„und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus             auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 An-\nerneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-              schlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zu-\nEnergien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen            gewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan ab-\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                 zustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzel-\nschutz und Reaktorsicherheit“ gestrichen.                    nen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage\nauf See und zur Herstellung des Netzanschlusses\n2. § 47g wird wie folgt geändert:                                enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\nnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergiean-\na) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nlage auf See haben sich regelmäßig über den Fort-\n„2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des            schritt bei der Errichtung der Windenergieanlage\n§ 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-           auf See und der Herstellung des Netzanschlusses\nsetzes und die auf die jeweilige Veräuße-            zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Ab-\nrungsform entfallenden Mengen.“                      weichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2","1122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nsind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt ge-               bindungsleitungen dient und soweit dem die Be-\nmachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann           stimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht\nnur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge-               entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann\nändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die            hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungs-\nEntscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und                leitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1\nunter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-          ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betrof-\nten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo-             fene Betreiber einer Windenergieanlage auf See\nnate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung       und der betroffene anbindungsverpflichtete Über-\nwird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin              tragungsnetzbetreiber zu hören.\nverbindlich.\n(6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf\n(3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf            See, die über die notwendige Zulassung im Sinne\nAnbindungsleitungen erfolgt durch die Regulie-               des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes\nrungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt                   oder eine entsprechende Zulassung durch die nach\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objek-          Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im\ntiven, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-         Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach\nfahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher be-            den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf\nstehender unbedingter Netzanbindungszusagen                  der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch\nhöchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt              auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertig-\nbis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem               stellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Re-\n1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach                gulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf\nSatz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich               einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstel-\num 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann                lungstermin befristet, hat der Betreiber einer Wind-\ndie Zuweisung von Anschlusskapazität mit Neben-              energieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt An-\nbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfah-                spruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Be-\nrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde               treibers einer Windenergieanlage auf See auf Erwei-\nveröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2               terung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerba-\nund 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet.             re-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht\n(4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in aus-          zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des\nreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach                Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt              Um eine geordnete und effiziente Nutzung und\ndie Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore                 Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen\nnach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizier-            und um eine installierte Leistung aller Windenergie-\nten Windenergieanlagen auf See die auf einer be-             anlagen auf See von 6 500 Megawatt im Jahr 2020\nauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung              zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Ab-\nstehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuwei-             stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt\nsung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Verstei-             und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf\ngerungsverfahrens oder eines anderen nach Ab-                See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen,\nsatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungs-                wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See\nverfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im\n1. nicht spätestens 24 Monate vor dem verbind-\nWege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht\nlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5\ndiesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung\nder Regulierungsbehörde den Nachweis über\nzur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu\neine bestehende Finanzierung für die Errichtung\nbeantragen ist. Die Regulierungsbehörde entschei-\nder Windenergieanlage auf See erbringt,\ndet über die Zulassung zum Versteigerungsverfah-\nren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf             2. nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbind-\nZulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller                  lichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5\ndie Voraussetzungen für die Teilnahme am Verstei-                 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf\ngerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber                   See begonnen hat oder\nvon Windenergieanlagen auf See, die im Versteige-\nrungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den           3. die technische Betriebsbereitschaft der Wind-\nihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den                      energieanlage auf See nicht innerhalb von\nanbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-                  18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstel-\nber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6                   lungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.\nder Ausgleichsmechanismusverordnung verein-\nFür den Nachweis über eine bestehende Finanzie-\nnahmt.\nrung sind verbindliche Verträge über die Bestellung\n(5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen              der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für\nmit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-              die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Um-\ngraphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf            spannanlage und der parkinternen Verkabelung vor-\nSee, die über eine unbedingte Netzanbindungszu-              zulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf\nsage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene              See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist\nKapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlage-            Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-\nrung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm             den, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin\nKapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung               nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus\nzuweisen, soweit dies einer geordneten und effi-             der unbedingten Netzanbindungszusage gleich-\nzienten Nutzung und Auslastung von Offshore-An-              steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014            1123\n(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer\nKosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b                      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off-\nüber eine finanzielle Verrechnung untereinander                      shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-\nauszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-                         gieanlage auf See“, wird die Angabe „16“\nKopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                       durch die Angabe „19“ und die Angabe „31“\nBetreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz                     durch die Angabe „50“ und werden die Wör-\nder Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber                     ter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-\nvon Windenergieanlagen auf See für die Planung                       stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d\nund Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis                       Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „dem ver-\nzum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit                         bindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d\ndiese Aufwendungen den Umständen nach für er-                        Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\nforderlich anzusehen waren und den Anforderungen                 bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die\neines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entspre-                    Wörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter\nchen.                                                                „Windenergieanlage auf See“ ersetzt.\n(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle-\ngung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen                      cc) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Off-\ntreffen                                                              shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-\ngieanlage auf See“ und die Wörter „dem ver-\n1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-                   bindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der\nshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies                     Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2\nschließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-               Satz 3“ durch die Wörter „dem verbindlichen\nstimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung                    Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2\nein,                                                             Satz 5“ ersetzt.\n2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\nplans, zu den erforderlichen Schritten, die die\nBetreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung                   „Hat der Betreiber einer Windenergieanlage\nihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen                     auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab\nhaben, und deren zeitlicher Abfolge; dies                        einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen\nschließt Festlegungen zur Ausschreibung und                      Fertigstellungstermin einen Anspruch auf\nVergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinba-                   Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der\nrung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2                   Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt,\nSatz 2, zur Information der Betreiber der anzu-                  ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung be-\nbindenden Windenergieanlagen auf See und zu                      steht, dem verbindlichen Fertigstellungster-\neinem Umsetzungszeitplan ein, und                                min gleichsteht.“\n3. zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung,\nc) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Offshore-\nVerlagerung und Entziehung von Anbindungska-\nAnlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage\npazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und\nauf See“ ersetzt.\nAusgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach\nAbsatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines            d) In Absatz 6 werden die Wörter „Offshore-Anla-\nZuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraus-                  ge“ durch die Wörter „Windenergieanlage auf\nsetzungen für die Zulassung zu einem Zuwei-                  See“ ersetzt.\nsungsverfahren und für die Zuweisung von An-\nbindungskapazität sowie zu möglichen Sicher-           6. § 17i wird wie folgt geändert:\nheitsleistungen oder Garantien ein.\na) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch das\nFestlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im                    Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-                    welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und\nfahrt und Hydrographie.                                          dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\n(9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-                  wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz\nden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-                   und für“ ersetzt.\ngungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-            b) In Satz 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen“\nshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich-                 durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See“\ntet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben                 ersetzt.\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.“\n5. § 17e wird wie folgt geändert:                             7. In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch\ndas Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off-             Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nshore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-            und“ durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.\ngieanlage auf See“, wird die Angabe „16“\ndurch die Angabe „19“ und die Angabe „31“         8. § 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „50“ ersetzt.                       a) In Nummer 3 werden die Wörter „Offshore-Anla-\nbb) In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die              gen im Sinne des § 3 Nr. 9“ durch die Wörter\nWörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter               „Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5\n„Windenergieanlage auf See“ ersetzt.                    Nummer 36“ ersetzt.","1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                      rer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit\nfügt:                                                            und Zuverlässigkeit;\n„5. Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach                  8. Anforderungen an die technische und be-\n§ 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangeset-                    triebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeu-\nzes,“.                                                      gung von Energie zu treffen.“\n9. § 49 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort „Tech-\nnologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.\na) Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:\n10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und                                           „§ 53b\nEnergie wird ermächtigt, zur Gewährleistung\nder technischen Sicherheit, der technischen                              Verordnungsermächtigung\nund betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen                       zum Gesamtanlagenregister\nsowie der Interoperabilität von öffentlich zu-               Zur Verbesserung der Gewährleistung und Über-\ngänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile            wachung der Versorgungssicherheit, insbesondere\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnet-\nBundesrates                                               zen, des Monitorings der Versorgungssicherheit\n1. Anforderungen an die technische Sicherheit             und der Vereinfachung der energierechtlichen Mel-\ndieser Anlagen, ihre Errichtung und ihren Be-          depflichten wird das Bundesministerium für Wirt-\ntrieb festzulegen;                                     schaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu re-\n2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung            geln:\nder Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,\n1. die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die\ninsbesondere zu bestimmen,\nBundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeu-\na) dass und wo die Errichtung solcher Anla-               gung und Speicherung von elektrischer Energie,\ngen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme                deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche\nvon Änderungen oder Erweiterungen und                 Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare\nsonstige die Anlagen betreffenden Um-                 Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern\nstände angezeigt werden müssen,                       sowie industrielle und gewerbliche Letztverbrau-\ncher erfasst werden; dabei sind auch die Betrei-\nb) dass der Anzeige nach Buchstabe a be-                  ber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Be-\nstimmte Nachweise beigefügt werden                    treiber der Energieversorgungsnetze, die jewei-\nmüssen und                                            ligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslie-\nc) dass mit der Errichtung und dem Betrieb                feranten, Gasversorgungsnetzbetreiber und\nder Anlagen erst nach Ablauf bestimmter               Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfas-\nPrüffristen begonnen werden darf;                     sen (Gesamtanlagenregister),\n3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme            2. die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters,\nund Überprüfungen der Anlagen vorzusehen                  wobei insbesondere bestimmt werden kann,\nund festzulegen, dass diese Prüfungen und                 a) welche Angaben übermittelt werden müssen,\nÜberprüfungen durch behördlich anerkannte                     insbesondere\nSachverständige zu erfolgen haben;\naa) Kontaktdaten der zur Übermittlung der\n4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-                         Angaben verpflichteten Person,\ngen, insbesondere die Befugnis, den Bau                       bb) den Standort der Anlage,\nund den Betrieb von Energieanlagen zu unter-\nsagen, wenn das Vorhaben nicht den in der                     cc) den genutzten Energieträger,\nRechtsverordnung geregelten Anforderungen                     dd) die installierte Leistung der Anlage,\nentspricht;                                                   ee) technische Eigenschaften der Anlage,\n5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-                    ff) Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anla-\ndige Behörde vom Betreiber der Energiean-                          ge,\nlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;\ngg) Angaben zum Energieversorgungsnetz,\n6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-                       an das die Anlage angeschlossen ist,\nnung von Sachverständigen, die bei der Prü-\nhh) die Bilanzkreiszugehörigkeit,\nfung der Energieanlagen tätig werden, sowie\nder Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit                 b) die zur Übermittlung der Angaben nach\nvon Sachverständigen aus anderen Mitglied-                    Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere\nstaaten der Europäischen Union oder eines                     die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten\nVertragsstaates des Abkommens über den                        Personen,\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu bestim-                   c) die für die Datenübermittlung anzuwenden-\nmen;                                                          den Fristen sowie Anforderungen an die Art,\n7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-                    die Formate und den Umfang der zu übermit-\nlegen, die Sachverständige nach Nummer 6                      telnden Daten,\nund die Stellen, denen sie angehören, erfüllen            d) der Abgleich mit Daten anderer Register, die\nmüssen, insbesondere zur Gewährleistung ih-                   auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014               1125\nund 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-                       Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen so-\nGesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes                       wie Energieeffizienz und die sich daraus er-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen oder                            gebenden Herausforderungen und legt erfor-\nhierauf erlassener Rechtsverordnungen oder                      derliche Handlungsempfehlungen vor.“\nFestlegungen sowie auf der Verordnung (EU)\nNr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments                 bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort\nund des Rates über die Integrität und Trans-                    „Technologie“ durch das Wort „Energie“ er-\nparenz des Energiegroßhandelsmarktes ein-                       setzt.\ngerichtet und betrieben werden, sofern die             b) In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird je-\nfür diese Register und Datensätze jeweils                 weils das Wort „Technologie“ durch das Wort\nmaßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich                  „Energie“ ersetzt.\nnicht entgegenstehen,\ne) die Wahrnehmung der Aufgaben des Anla-              12. § 91 wird wie folgt geändert:\ngenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des              a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den\nErneuerbare-Energien-Gesetzes durch das                   Wörtern „auf Grund der §§“ die Angabe „12a,\nGesamtanlagenregister,                                    12c, 15a, 17c, 17d,“ eingefügt.\n3. die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen mit Da-\nten der zuständigen Genehmigungsbehörde ab-                       „(10) Für Leistungen der Regulierungsbe-\nzugleichen,                                                   hörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen\n4. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an                    das Verwaltungskostengesetz in der bis zum\nNetzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfül-            14. August 2013 geltenden Fassung.“\nlung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-\n13. § 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,\n5. der Umfang der zu veröffentlichenden Daten un-             a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-\nter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforde-                 gabe „5“ ersetzt,\nrungen, wobei Angaben zur Person der nach                  b) Die Angabe „gemäß § 33a“ wird durch die Wör-\nNummer 2 Buchstabe a Verpflichteten ein-                      ter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt.\nschließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffent-\nlicht werden, sowie das Verhältnis zu anderen          14. § 118 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Veröffentlichungspflichten,\na) Absatz 9 wird aufgehoben.\n6. das Verhältnis zu den Meldepflichten nach ande-\nren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach                 b) In Absatz 12 werden die Wörter „Offshore-Anla-\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz,                              gen“ durch die Wörter „Windenergieanlagen auf\nSee“ ersetzt.\n7. Regelungen zum Schutz personenbezogener\nDaten im Zusammenhang mit den nach den                     c) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absät-\nNummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, ins-                 ze 13 und 14 eingefügt:\nbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Lö-\nschungspflichten,                                                 „(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen\nBetreiber von Windenergieanlagen auf See nach\n8. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch\nAbsatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des\nFestlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Be-\n1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nach-\nachtung des Datenschutzes zu regeln:\nweis über eine bestehende Finanzierung er-\na) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich             bringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit\nder hierzu Verpflichteten,                                der Errichtung der Windenergieanlage auf See\nbegonnen hat und die technische Betriebsbe-\nb) dass abweichend von einer Rechtsverord-\nreitschaft der Windenergieanlagen auf See bis\nnung nach Nummer 1 bestimmte Angaben\nzum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat.\nnicht mehr übermittelt werden müssen, so-\nFür den Nachweis der bestehenden Finanzie-\nweit diese nicht länger zur Gewährleistung\nrung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.\nund Überwachung der Versorgungssicherheit\nerforderlich sind, sowie                                      (14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regu-\nc) Art und Umfang des Zugangs zu Informatio-                  lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-\nnen des Gesamtanlagenregisters für be-                    amt für Seeschifffahrt und Hydrographie abwei-\nstimmte Personenkreise.“                                  chend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berück-\nsichtigung sämtlicher bestehender unbedingter\n11. § 63 wird wie folgt geändert:                                    Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Giga-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             watt Anschlusskapazität zuweisen.“\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden               d) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.\nSatz ersetzt:\n15. Es werden ersetzt:\n„Die Bundesregierung berichtet dem Bun-\ndestag bis zum 31. Dezember 2014 und                  a) in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe „8“ durch\ndann jährlich über den Netzausbau, den                   die Angabe „11“ und in Satz 3 die Angabe „11“","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\ndurch die Angabe „14“ und die Angabe „12“                                      Artikel 10\ndurch die Angabe „15“,\nÄnderung der\nb) in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie                      Systemstabilitätsverordnung\nAbsatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g        In § 3 Nummer 1 der Systemstabilitätsverordnung\nin der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter        vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halb-\n„Offshore-Anlagen“ durch die Wörter „Windener-       satz die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt und\ngieanlagen auf See“,                                 im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§ 6 Absatz 3\nc) in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore-       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der\nAnlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage          Fassung vom 31. Juli 2014“ eingefügt.\nauf See“,\nArtikel 11\nd) in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55“\ndurch die Angabe „79“.                                                     Änderung des\nBundesbedarfsplangesetzes\nArtikel 7                               Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013\n(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wird wie folgt ge-\nÄnderung der                            ändert:\nStromnetzentgeltverordnung                      1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                 „(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekenn-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-       zeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für\nnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert              eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3\nNummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsge-\n1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe\nsetzes errichtet und betrieben werden. Um den Ein-\n„16“ durch die Angabe „19“ und werden die Wörter\nsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu\n„vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1\ntesten, können diese auf technisch und wirtschaft-\noder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet\ndirekt vermarktet“ durch das Wort „gefördert“ er-\nund betrieben oder geändert werden, wenn die An-\nsetzt.\nforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „35                 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes\nAbs. 2“ durch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt.              erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des\nVorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotpro-\njekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich\nArtikel 8                                effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten\nÄnderung der                                und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforde-\nrungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder\nStromnetzzugangsverordnung\nNummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes er-\nIn § 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom                    füllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5     soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehen-\nder Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250)             den oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „vergütet und             spannungsfreileitung errichtet und betrieben oder\nnicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes               geändert werden soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4\ndirekt vermarktet“ durch die Wörter „mit einer Einspei-          des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“\nsevergütung vergütet“ ersetzt.                               2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle wird jeweils in den Nummern 4 und\nArtikel 9                                    30 in der Spalte „Kennzeichnung“ die Angabe „C“\ngestrichen.\nÄnderung der\nAnreizregulierungsverordnung                         b) Unterhalb der Tabelle werden die Wörter „C =\nPilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Ab-\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                  satz 2 Satz 2“ gestrichen.\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) ge-                                   Artikel 12\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\n1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Biomasseverordnung\na) In Nummer 8 wird die Angabe „35 Absatz 2“                Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\ndurch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt.               S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Ge-\nsetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nb) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 17d Absatz 4“         worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 17d Absatz 7“ ersetzt.\n1. In § 1 werden die Wörter „für welche Stoffe eine zu-\n2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die                   sätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in An-\nWörter „Offshore-Anlagen“ durch die Wörter                   spruch genommen werden kann, welche energeti-\n„Windenergieanlagen auf See“ ersetzt.                        schen Referenzwerte für die Berechnung dieser Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014             1127\ngütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezo-         des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) ge-\ngene Vergütung zu berechnen ist,“ gestrichen.             ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“\n2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                       durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom\n25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli\n3. § 2a wird aufgehoben.                                      2014 geltenden Fassung“ ersetzt.\n4. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.\nArtikel 15\nArtikel 13\nÄnderung der\nÄnderung des\nSystemdienstleistungsverordnung\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März                  Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli\n2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-       2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des\nsatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I              Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Ener-              a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“\ngien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in         durch die Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.\nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die\nbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am\nAngabe „8“ und werden die Wörter „die §§ 6, 8 Ab-\n31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.\nsatz 4, die §§ 11 und 12“ durch die Wörter „die §§ 9,\n12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15“ ersetzt.              2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 und § 30“\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                  durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern             3. In § 3 wird die Angabe „§ 29 und § 30“ durch die\n„Dauer der Zahlung“ ein Komma und das Wort                Angabe „§ 49“ ersetzt.\n„Verordnungsermächtigung“ eingefügt.\n4. In § 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ durch die\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:          Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.\n„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-          5. In § 5 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Ener-\nmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzah-             gien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014\nlungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1            geltenden Fassung“ eingefügt.\nanzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-         6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Ab-\nUmlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Ge-             satz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2“ durch die\nsetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um        Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit\neinen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu er-          § 9 Absatz 6“ ersetzt.\nmöglichen.“\n7. In § 7 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nAngabe „§ 32 Absatz 4“ ersetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\n8. In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-\na) Das Wort „Technologie“ wird durch das Wort\nbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am\n„Energie“ ersetzt und werden die Wörter „ge-\n31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.\nmeinsam mit dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ gestri-\nchen.                                                                         Artikel 16\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                               Änderung der\n„Im Hinblick auf die Erreichung der klimapoliti-              Ausgleichsmechanismusverordnung\nschen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwi-\nschenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bun-               Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und        2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des\nReaktorsicherheit.“                                    Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                            1. In § 2 werden die Wörter „den §§ 16 bis 33“ durch\nÄnderung des                                die Wörter „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32\nsowie den §§ 37 bis 55“ ersetzt.\nErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes\nIn der Anlage Nummer II.1 Buchstabe c Doppelbuch-          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nstabe aa des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes                  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 2“\nvom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch             durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.\nArtikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden               b) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „§ 43\ndie Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Ok-                 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 66 Absatz 4“ er-\ntober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1           setzt.","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          c) In Nummer 4 werden die Wörter „im Anschluss an\ndie Erstellung des Berichts nach § 9“ gestrichen\naa) In Nummer 2a wird jeweils die Angabe „35“\nund wird nach dem Komma am Ende das Wort\ndurch die Angabe „57“, die Angabe „2“ durch\n„und“ eingefügt.\ndie Angabe „3“ und die bisherige Angabe „3“\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.                         d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\nvon Eigenversorgern im Sinne des § 91 Num-\nKomma ersetzt.\nmer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „35“ durch die                      auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbe-\nAngabe „57“, die Angabe „4“ durch die An-                      treiber, und die notwendigen Anpassungen\ngabe „5“, die Angabe „38“ durch die Angabe                     bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\n„62“ sowie der Punkt am Ende durch das                         pflichten“.\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6           6. § 12 wird aufgehoben.\nwird angefügt:\n„6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d\nAbsatz 4 Satz 5 des Energiewirtschafts-\nArtikel 17\ngesetzes.“\nÄnderung der\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\n„1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19,        23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2\n52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102         Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.           (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nbb) Nummer 1a wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 1b wird die Angabe „35 Ab-                    a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1b“ durch die Angabe „57 Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                                            „Teil 4\ndd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende                              Zentrales Informationsregister\ndurch einen Punkt ersetzt.\n§ 61 (weggefallen)\nee) Nummer 7 wird aufgehoben.\n§ 62 (weggefallen)\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 4“                 § 63 (weggefallen)\nund wird die Angabe „48“ durch die Angabe „73“                  § 64 (weggefallen)\nersetzt.\n§ 65 (weggefallen)\n3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 66 Informationsregister\na) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“ ge-\nstrichen.                                                       § 67 Datenabgleich\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „29“ durch die An-                  § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde\ngabe „49“ und die Angabe „31“ durch die Angabe                  § 69 (weggefallen)“.\n„50“ ersetzt, werden die Wörter „30 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes und Strom nach §“ ge-                b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:\nstrichen und wird der Punkt durch ein Komma\nund das Wort „und“ ersetzt.                                     „§ 72 (weggefallen)“.\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nBuchstabe c des Erneuerbare-Energien-Ge-\n„auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuer-\nsetzes für den jeweils vorangegangenen Ka-\nbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „auf\nlendermonat.“\nfinanzielle Förderung nach den Förderbestim-\n4. § 9 wird aufgehoben.                                               mungen für Strom aus Biomasse des Erneuerba-\nre-Energien-Gesetzes in der für die Anlage je-\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                      weils anzuwendenden Fassung“ ersetzt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und              b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nReaktorsicherheit und dem“ gestrichen und wird\n„3. der Betreiber der Anlage, in der die flüssige\ndas Wort „Technologie“ durch das Wort „Energie“\nBiomasse zur Stromerzeugung eingesetzt\nersetzt.\nwird, die zur Registrierung der Anlage erfor-\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                            derlichen Angaben nach Maßgabe der\nKomma ersetzt.                                                       Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014              1129\nbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die                                   § 67\nPflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch\nDatenabgleich\nals erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbe-\ntreiber die Registrierung der Anlage im Anla-           (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im\ngenregister nach den §§ 61 bis 63 der Bio-           Informationsregister ab\nmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in\n1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des\nder am 31. Juli 2014 geltenden Fassung be-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den\nantragt hat.“\nDaten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b\n3. In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in                    des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses\nVerbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage                nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-\nder Bescheinigung der zuständigen Behörde nach                   Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagen-\n§ 64 Absatz 4“ durch die Wörter „durch die Vorlage               registers wahrnimmt, und\neiner Bestätigung der zuständigen Behörde über               2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zustän-\ndie Registrierung der Anlage nach Maßgabe der                    digen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-\nRechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-                      Immissionsschutzgesetzes vorliegen.\nEnergien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Num-\nmer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon                (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23\ndie Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Be-            kann die zuständige Behörde Daten mit der\nhörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-                  Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausge-\nNachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014            stellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon un-\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                                  berührt.\n4. In § 12 werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 des\n§ 68\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ und in § 20\nAbsatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach                     Maßnahmen der zuständigen Behörde\n§ 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ jeweils\nDie zuständige Behörde muss dem Netzbetrei-\ndurch die Wörter „oder finanzielle Förderung nach\nber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeu-\nden Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse\ngung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, so-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für\nweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte\ndie Anlage jeweils anzuwendenden Fassung“ er-\nflüssige Biomasse bezieht:\nsetzt.\n1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,\n5. Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten,\n„Teil 4                                 die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt ge-\nworden sind, und\nZentrales Informationsregister\n3. sonstige Zweifel an\n§ 61                                   a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnach-\n(weggefallen)                                 weises, eines Zertifikates oder einer Beschei-\nnigung oder\n§ 62                                   b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat-\nsachen.\n(weggefallen)\n§ 69\n§ 63\n(weggefallen)“.\n(weggefallen)\n6. § 72 wird aufgehoben.\n§ 64                            7. § 73 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d\n(weggefallen)\ndurch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:\n§ 65                                   „b) das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie,\n(weggefallen)\nc)   das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft,\n§ 66\nd)   das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nInformationsregister                                schutz, Bau und Reaktorsicherheit und\nDie zuständige Behörde führt ein zentrales                    e)   die nachgeordneten Behörden dieser Bun-\nRegister über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizie-                desministerien, insbesondere an die Bun-\nrungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheini-                      desnetzagentur, das Umweltbundesamt\ngungen und Berichte im Zusammenhang mit der                           und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle\nNachweisführung nach dieser Verordnung (Informa-                      nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissi-\ntionsregister).                                                       onsschutzgesetzes,“.","1130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                 bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „31“\ndurch die Angabe „50“ ersetzt.\n„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des\nInformationsregisters nach § 66 mit dem Anla-                bb) In Nummer 2 wird die Angabe „28“ durch die\ngenregister nach § 6 des Erneuerbare-Ener-                        Angabe „48“ ersetzt.\ngien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister\nnach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes er-                cc) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils\nforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4                   die Angabe „32“ durch die Angabe „51“ er-\nSatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die                      setzt.\nAufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf\ndie zuständige Behörde Informationen an das                  dd) In Nummer 4 wird die Angabe „27“ durch die\njeweilige Register übermitteln.“                                  Angabe „44“ ersetzt.\n8. § 74 wird wie folgt geändert:                                   ee) In Nummer 5 wird die Angabe „23“ durch die\nAngabe „40“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anla-\ngen- und“ gestrichen.                                        ff) In Nummer 6 wird die Angabe „24 bis 26“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh-                      durch die Angabe „41 bis 43“ ersetzt.\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\n4. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\ndurch die Wörter „Ernährung und Landwirt-\nMaßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der\nschaft“ ersetzt.\nBundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur-             und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestri-\nschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge-               chen.\nfügt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5                 a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die\nNummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Na-                 Angabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num-\nturschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge-                  mer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe\nfügt.                                                           „57“ ersetzt.\n10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-           b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Ab-\nwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wör-                satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.\nter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\n11. In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter                                    Artikel 19\n„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-                              Änderung der\nschaft“ ersetzt.                                                     Herkunftsnachweisverordnung\nArtikel 18                               Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel 4 des\nÄnderung der Ausgleichs-                         Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-\nmechanismus-Ausführungsverordnung                        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie    Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-            1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-\nnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt          schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmi-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2013              nisterium für Wirtschaft und Technologie nach Maß-\n(BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         gabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-\nändert:                                                          Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „Wirtschaft\nund Energie“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die\nAngabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num-             2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-\nmer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „57“              schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\nersetzt.                                                      „Wirtschaft und Energie“ und wird die Angabe „55“\n2. In § 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe           durch die Angabe „79“ ersetzt.\n„4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 33b“ durch die\nWörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt.                   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nb) Satz 4 wird wie folgt geändert:                                    sicherheit und dem Bundesministerium für\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                              Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter\n„Wirtschaft und Energie“ ersetzt.\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„den §§ 29 und 30“ durch die Angabe                bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe\n„§ 49“ ersetzt.                                         „55“ durch die Angabe „79“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014                  1131\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „55“ durch die                bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform“\nAngabe „79“ ersetzt.                                          durch das Wort „Veräußerungsform“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „63a“ durch die An-       7. § 27 wird wie folgt geändert:\ngabe „87“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Ab-\nsatz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „86 Absatz 3\nArtikel 20                                   Nummer 4“ ersetzt.\nÄnderung der                                b) In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2“\nHerkunftsnachweis-Durchführungsverordnung                           durch die Angabe „93“ ersetzt.\nDie Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung            8. § 29 wird wie folgt gefasst:\nvom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt                                      „§ 29\ngeändert:\nBußgeldvorschrift\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1\na) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-             Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-\ngabe „5“ ersetzt.                                         Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nb) In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe            1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1\n„55“ durch die Angabe „79“ ersetzt.                           oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten\nStrom nicht liefert,\na) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergü-\ntung nach § 16“ durch die Wörter „Förderung               3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2\nnach § 19“ ersetzt und die Wörter „und die                    einen Antrag stellt oder\nStrommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Er-\n4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2\nneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet“ gestri-\noder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis\nchen.\nverwendet.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1\nnach § 16“ durch die Wörter „Förderung nach               Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-\n§ 19“ ersetzt und die Wörter „oder die Strom-             Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nmenge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes vermarktet“ gestrichen.                 1. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1\nSatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n3. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Off-                oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9“ durch\ndie Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5              2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort ge-\nNummer 36“ ersetzt.                                              nannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden                     übermittelt,\nnach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014                3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung\ngeltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuer-                nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,\nbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.                           4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine\n5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die            Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAngabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt.                         oder nicht rechtzeitig macht,\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                                5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3\noder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom               nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die\naus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des                  vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig\nErneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet               übermittelt oder\nwird und für den Strom aus der Anlage nicht die\nVergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-             6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort ge-\nGesetzes“ durch die Wörter „für den Strom aus                 nannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig\nübermittelt.“\nder Anlage keine finanzielle Förderung“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 21\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütung“ durch die                             Änderung der\nWörter „finanzielle Förderung“ und werden\nAnlageverordnung\ndie Wörter „wird oder ob der Strom nach\n§ 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-            In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung\nEnergien-Gesetzes vermarktet wird.“ durch         vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt\ndie Wörter „und in welcher Veräußerungsform       durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011\nim Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-       (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe\nEnergien-Gesetzes der Strom veräußert             „3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Nummer 14“ er-\nwird.“ ersetzt.                                   setzt.","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014\nArtikel 22                                                     Artikel 23\nÄnderung der                                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nPensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung                       Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nIn § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Pensionsfonds-Kapi-            Gleichzeitig treten das Erneuerbare-Energien-Gesetz\ntalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I            vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt\nS. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom       durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012\n9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird         (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, und die Manage-\ndie Angabe „3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Num-               mentprämienverordnung vom 2. November 2012\nmer 14“ ersetzt.                                               (BGBl. I S. 2278) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}