{"id":"bgbl1-2014-32-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":32,"date":"2014-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/32#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_32.pdf#page=21","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2014-07-17T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014                        1061\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung1\nVom 17. Juli 2014\nAuf Grund                                                                   1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten An-\n– des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1                               fallstellen eine geeignete branchenbezogene\nund 9, des § 16 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-                             Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine\nsetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie                             regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von\nihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufs-\n– des § 8 Absatz 2 Satz 1 und des § 25 Absatz 1 Num-                             verpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1\nmer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1, jeweils in Ver-                             gewährleistet,\nbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung                         2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach\nder Rechte des Bundestages,                                                    Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Ein-\nbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-                               hat,\nteiligten Kreise:\n3. die Verwertung der Verkaufsverpackungen\nArtikel 1                                           entsprechend den Anforderungen des An-\nhangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\n(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                     Die Bescheinigung ist zusammen mit den Be-\nnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) geändert                              stätigungen nach Satz 2 Nummer 2 mindestens\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zu-\nständigen obersten Landesbehörde oder der von\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn\na) Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.                                  der Rücknahme sowie jede Änderung des Rück-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        nahmesystems sind schriftlich anzuzeigen. Ab-\nsatz 5 Satz 3 und Anhang I Nummer 1, Nummer 2\n„(2) Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber\nAbsatz 4 und Nummer 4 gelten entsprechend. In\nnach Absatz 1 zur Beteiligung an einem System\ndem jährlichen Nachweis nach Anhang I Num-\nnach Absatz 3 entfällt, soweit sie die von ihnen in\nmer 4 sind zusätzlich die Anfallstellen nach Satz 1\nden Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen\nadressgenau zu bezeichnen; außerdem sind\nbei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten\nschriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach\nHaushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die\nSatz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen\nvon ihnen entweder selbst oder durch zwischen-\nan Verkaufsverpackungen des jeweiligen Her-\ngeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise be-\nstellers oder Vertreibers beizufügen.“\nliefert werden, entsprechend Absatz 8 Satz 1 zu-\nrücknehmen und einer Verwertung zuführen. Der                    2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHersteller oder Vertreiber muss durch Bescheini-                    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngung eines der in Anhang I Nummer 2 Absatz 4\ngenannten Sachverständigen nachweisen, dass                            „1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung\ner oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter                           mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3,\njeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6,\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-                eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-               vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204     b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                „3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).               mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in","1062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\nVerbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine              oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab\nDokumentation nicht oder nicht rechtzeitig            dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung.“\nvorlegt,“.\n3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 2\n„(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zu-\nständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis              Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Oktober\nzum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorge-            2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am\nlegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen        1. Januar 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juli 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}