{"id":"bgbl1-2014-32-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":32,"date":"2014-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_32.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel","law_date":"2014-07-16T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\nVerordnung\nzur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften\nund weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel\nVom 16. Juli 2014\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                    §3\nschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                          Anzeigepflichten\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-               Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf           für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem\nGrund                                                         Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen.\nWerden kosmetische Mittel in die Europäische Union\n– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32          eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Nummer 3, des           deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische\n§ 28 Absatz 3 Nummer 3, des § 29 Absatz 1 Num-             Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verord-\nmer 1 und 2, des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbin-         nung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwa-\ndung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel-          chung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflich-\nund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der            tungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen\nBekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),         Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für              angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die\nWirtschaft und Energie,                                    Sätze 1 bis 3 entsprechend.\n– des § 53 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2\nNummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                                   §4\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Sprache\n3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit           Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereit-\ndem Bundesministerium der Finanzen und                     gestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Ab-\n– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und           satz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in\ndes § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und             Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG)\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-            Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.\nkanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):\n§5\nArtikel 1                                                 Kennzeichnung\nnicht vorverpackter kosmetischer Mittel\nVerordnung\n(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen\nüber kosmetische Mittel                       nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosme-\n(Kosmetik-Verordnung)                        tische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch\ndes Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren\n§1                                sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt\nZiel                               bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Anga-\nDiese Verordnung dient der Überwachung des Ver-            ben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten\nkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchfüh-            oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhän-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europä-            ger oder Kärtchen aufgeführt sind.\nischen Parlaments und des Rates vom 30. November\n(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-\n2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom\nstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kenn-\n22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung\nzeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen,\n(EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom\ninsbesondere wegen der geringen Größe oder der Form\n10.4.2014, S. 5) geändert worden ist.\ndes kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf\neinem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen\n§2                                Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische\nBegriffsbestimmungen                        Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                                     §6\n1. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem                          Informations- und\nMarkt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g                 Behandlungszentren für Vergiftungen\nder Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,\nDie Informations- und Behandlungszentren für Ver-\n2. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des            giftungen berichten dem Bundesamt für Verbraucher-\nArtikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG)       schutz und Lebensmittelsicherheit auf Anfrage über\nNr. 1223/2009.                                            die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014               1055\nwonnen haben und die für die Beratung bei und die            6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nBehandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Be-               kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür\neinträchtigungen durch kosmetische Mittel von allge-             sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nmeiner Bedeutung sind.                                           hang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-\nhalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V\n§7                                   Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbe-\nAusnahmen für die Einfuhr                         dingungen verwendet wird,\nFür die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18        7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nAbsatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entspre-             kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür\nchend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote            sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer\ndes § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-            als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthal-\nmittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Ver-          ten ist,\nbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)         8. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nNr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver-        kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür\nordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der         sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nSicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung               hang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der\n(EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.                                    unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder\nSpalte h genannten Verwendungsbedingungen ver-\n§8                                   wendet wird, oder\nStraftaten                          9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\n(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6               Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A,\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird              1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-        (3) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel-\nkel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-      und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ent-\nstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EG)              gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des            Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Wa-\nRates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel          renzeichen, eine Abbildung oder ein anderes dort ge-\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch        nanntes Zeichen verwendet.\ndie Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom\n10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, nicht dafür sorgt,        (4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des\ndass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches         Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nMittel für die menschliche Gesundheit sicher ist.            straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\nverstößt, indem er\n(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird          1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nbestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009            kel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                   in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf-\ngeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-           gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Ein-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass          schränkungen verwendet wird,\nein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufge-\nführten Stoff nicht enthält,                             2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-           sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass          hang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der\nin einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf-          unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h ge-\ngeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß       nannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,\ngegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h fest-\ngelegten Einschränkungen verwendet wird,                 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nsorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür\nhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-\nsorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer\nhalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V\nals in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthal-\nSpalte g genannten Verwendungsbedingungen ver-\nten ist,\nwendet wird,\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür\nsorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nsorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-\nhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der\nhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der\nunter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder\nunter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g ge-\nSpalte i genannten Verwendungsbedingungen ver-\nnannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,\nwendet wird,\noder\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür         5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht\nsorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer         sicherstellt, dass\nals in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff             a) ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Si-\nnicht enthalten ist,                                            cherheitsbewertung durchlaufen hat, oder","1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\nb) ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel       11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kos-\ngemäß Anhang I erstellt worden ist.                       metisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestand-\nteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur\n§9                                   Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1\nOrdnungswidrigkeiten                            Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierver-\nsuche bestimmt worden sind,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nNummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-            12. entgegen\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             a) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buch-\nlässig                                                                 stabe f oder\n1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in                b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buch-\nVerbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht rich-             stabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,\ntig oder nicht rechtzeitig erstattet oder                      ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,\n2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches             13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass\nMittel auf dem Markt bereitstellt.                             eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                   leicht zugänglich gemacht wird, oder\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-             14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht,\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und                 macht.\ndes Rates vom 30. November 2009 über kosmetische\nMittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107\nArtikel 2\nvom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, verstößt, in-                              Änderung der\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                                          BVL-Übertragungsverordnung\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-          § 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der\nkel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-     Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009\nnannten Daten und Angaben aktualisiert werden,           (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-       nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert wor-\nkel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Pro-        den ist, wird wie folgt geändert:\nduktinformationsdatei in der dort genannten Weise        1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nzugänglich gemacht wird,\na) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spie-\ngelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht         „g) des Informationsaustausches nach Artikel 34\nvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                        Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                    vom 30. November 2009 über kosmetische\nmit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht,                   Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59) in\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,                         der jeweils geltenden Fassung,“.\n5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produkt-            b) In Buchstabe i werden\ninformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn\nJahre aufbewahrt,                                              aa) nach der Angabe „(ABl. EG 2002 Nr. L 11\nS. 4),“ die Wörter „auch in Verbindung mit\n6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder                      Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nAbsatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1                     des Europäischen Parlaments und des Rates\neine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-            vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                 Akkreditierung und Marktüberwachung im\nrechtzeitig vornimmt,                                               Zusammenhang mit der Vermarktung von\n7. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte                      Produkten und zur Aufhebung der Verord-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig,                nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                      L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils\nvor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich                     geltenden Fassung,“ eingefügt und\nmacht,                                                         bb) die Wörter „kosmetische Mittel im Sinne des\n8. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine                      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren ein-\nnicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,                   schließlich vergleichbarer Stoffe und Zuberei-\n9. entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass                 tungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\neine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen                        zur Beeinflussung des Aussehens in oder un-\nwird,                                                               ter die menschliche Haut eingebracht zu wer-\nden und dort, auch vorübergehend, zu ver-\n10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kos-                     bleiben“ ersetzt.\nmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgül-\ntige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestim-             c) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:\nmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder               „j) des Informationsaustausches der Mitglied-\nBuchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden                      staaten nach Artikel 42 Absatz 2 und 4 der\nist,                                                                Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Par-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014               1057\nlaments und des Rates vom 18. Juni 2009          „1. Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\nüber die Sicherheit von Spielzeug (ABl.              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nL 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der jeweils gel-       30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.\ntenden Fassung,“.                                    L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die\n2. Der Nummer 2 werden folgende Buchstaben c, d                Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014\nund e angefügt:                                             (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden\nist,\n„c) des Informationsaustausches nach Artikel 25\nAbsatz 4 und 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1223/2009,                                          a) in Anhang II aufgeführt sind oder\nd) des Informationsaustausches nach Artikel 27\nb) in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,\nSpalte g nur in auszuspülenden oder abzuspü-\ne) der Zusammenarbeit nach Artikel 29 der Verord-               lenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleim-\nnung (EG) Nr. 1223/2009,“.                                  häute aufgetragen werden, oder nicht in Augen-\n3. In Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefasst:             mitteln verwendet werden dürfen,“.\n„c) des Informationsaustausches nach Artikel 23\nAbsatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1223/2009,“.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nÄnderung der                           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosmetik-Verordnung in\nTätowiermittel-Verordnung                     der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober\n§ 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung       1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der\nvom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird wie folgt     Verordnung vom 21. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 2)\ngefasst:                                                   geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}