{"id":"bgbl1-2014-32-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":32,"date":"2014-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"2014-07-18T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1042               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\nGesetz\nzur Anpassung steuerlicher Regelungen\nan die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 18. Juli 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                1. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer einge-\ntragenen Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „in\nInhaltsübersicht\neiner eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                    lichen Gemeinschaft“ ersetzt.\nArtikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-       2. Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nordnung\ngefügt:\nArtikel 3 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-        „Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartner-\nnung                                                   schaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26\nArtikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-    Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\ngesetzes                                               Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nArtikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes                         Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-\nArtikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                   Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem\nArtikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes                   Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld\nArtikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem ande-\nArtikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           ren Lebenspartner.“\nArtikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes                  3. In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort\nArtikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung                    „Versorgungsausgleichsgesetzes“ die Wörter „oder\nArtikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultati-       die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Ab-\nonsvereinbarungsverordnung                             satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-\nArtikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf-     fügt.\nten Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel 15 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung\nArtikel 2\nArtikel 16 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-                         Änderung der\nnung                                                     Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel 17 Inkrafttreten                                          Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nArtikel 1                           (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nÄnderung des                          nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-\nEinkommensteuergesetzes                        den ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               bis 3 wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom              „§ 1         Anwendung auf Ehegatten und Lebens-\n18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden                            partner\nist, wird wie folgt geändert:                                     §§ 2 und 3 (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014             1043\n2. Folgender § 1 wird eingefügt:                             5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n„§ 1\nAnwendung auf Ehegatten und Lebenspartner              6. § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten\n„(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit\nund Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebens-\npartnerschaften anzuwenden.“                                 1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder\n3. § 84 wird wie folgt geändert:\n2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kin-\nfügt:                                                         dern\n„(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-\nsetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in         zugerechnet und haben die Beteiligten keinen ge-\nallen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-             meinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so\nmensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt          gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbe-\nist.“                                                     scheiden über den Einheitswert die Regelungen über\nzusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7\nb) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Ab-           entsprechend.“\nsätze 1b und 1c.\n7. § 263 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nÄnderung der                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbgabenordnung\n„§ 263\nDie Abgabenordnung in der Fassung der        Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I            S. 3866;                           Vollstreckung gegen\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes                     Ehegatten oder Lebenspartner“.\nvom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)         geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie\nfolgt gefasst:                                            8. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines\n„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebens-            Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und\npartner“.                                          nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die Wörter\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-\nte“ die Wörter „, auch im Sinne des Lebens-                             Änderung des\npartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.                      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\n„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.            nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\ncc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort           S. 667), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“       26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,\neingefügt.                                        wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort              1. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-\ngefügt.                                                      „(10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschrif-\n3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden\nten sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Ver-\nnach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in\nfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt\nLebenspartnerschaft lebenden“ und nach dem Wort\nist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli\nfügt.\n2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem\n4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und\n„Betreffen Verwaltungsakte                                   § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nvom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem\n1. Ehegatten oder Lebenspartner oder                         24. Juli 2014 anzuwenden.“\n2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit\nihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kin-       2. Die Überschrift zu § 17e wird wie folgt gefasst:\ndern,\n„§ 17e\nso reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten\naus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer ge-                        Aufteilung einer Gesamtschuld\nmeinsamen Anschrift übermittelt wird.“                                bei Ehegatten oder Lebenspartnern“.","1044             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\nArtikel 5                           1. In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern\n„als Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\nÄnderung des                              gefügt.\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom         „seines Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch        ners“ eingefügt.\nArtikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                3. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem              „Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von El-\nWort „Ehegatte“ die Wörter „, der Lebenspartner“             tern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten\neingefügt.                                                   oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Groß-\neltern aufgenommen worden, bestimmen diese un-\n2. Nach § 14 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-            tereinander den Berechtigten.“\ngefügt:\n4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum        „sein Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“\n23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein        eingefügt.\ndie Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5       5. § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I             a) In Satz 2 werden die Wörter „Ehepaare und“\nS. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute                   durch die Wörter „Ehepaare, Lebenspartner-\nZertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-           schaften und“ ersetzt.\nsprechend.“\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6                                  „Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt\ndabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsge-\nÄnderung des\nBewertungsgesetzes                                meinschaft mit Ausnahme des Einkommens und\nVermögens der in dem Haushalt lebenden Kin-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                 der.“\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\n6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\n2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie            „§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nfolgt geändert:                                                 buch gilt entsprechend.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie\nfolgt gefasst:                                                                     Artikel 8\n„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehe-                              Änderung des\ngatten oder Lebenspartnern“.                                     Eigenheimzulagengesetzes\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                Nach § 19 Absatz 8 des Eigenheimzulagengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-\n„§ 26\nändert worden ist, wird folgender Absatz 8a eingefügt:\nUmfang der wirtschaftlichen                   „(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen An-\nEinheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern“.         trag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des\nb) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter            Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwen-\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.                        den, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen\nsinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen\n3. Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt:               anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die be-\n„(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Geset-     günstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräf-\nzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Be-       tig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach\nwertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzu-             § 11 Absatz 5 zulässig ist.“\nwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht\nbestandskräftig sind.“                                                             Artikel 9\nÄnderung des\nArtikel 7                                        Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nÄnderung des                              § 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in\nBundeskindergeldgesetzes                      der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober\n1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nGesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,            „(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Per-\nwird wie folgt geändert:                                     sonen, welche nach § 26b des Einkommensteuergeset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014               1045\nzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine                       Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-\nVeranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt                       partnerschaft oder dauernd getrennt lebende\nwird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1                       Lebenspartner“.\ndes Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelun-            2. § 21 wird wie folgt geändert:\ngen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Le-\nbenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Vorausset-                                         „§ 21\nzungen des Satzes 1 erfüllt sind.“\nUnterhaltsleistungen\nan geschiedene oder\nArtikel 10\ndauernd getrennt lebende Ehe-\nÄnderung des                                           gatten oder an Lebenspartner einer\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                  aufgehobenen Lebenspartnerschaft\nIn § 153 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-                oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner“.\ngesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-             b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-                 „Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober                  an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-\n2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden je-               partnerschaft oder dauernd getrennt lebende\nweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-                 Lebenspartner.“\nbenspartner“ eingefügt.\nArtikel 14\nArtikel 11\nÄnderung der\nÄnderung des                                          Verordnung zur Durchführung\nEnergiesteuergesetzes                              des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n§ 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Energiesteuer-              In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur\ngesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I           Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nS. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes       zes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zu-\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I           letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember\nS. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden\n„Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind           nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\nder Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate-        partner“ eingefügt.\nten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben-\nden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso-                                  Artikel 15\nnen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt                               Änderung der\nleben.“                                                              Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nArtikel 12                               In § 11 Absatz 3 Satz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh-\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nÄnderung der                            vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch\nKaffeesteuerverordnung                       Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\n§ 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der Kaffeesteuerver-         S. 1809) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334),          „Ehezeit“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschafts-\ndie durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011           zeit“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                                               Artikel 16\n„Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind                                   Änderung der\nder Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate-              Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben-           Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\nden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso-         8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch\nnen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt        Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nleben.“                                                       S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort\nArtikel 13\n„verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-\nÄnderung der                                nerschaft lebenden“ eingefügt.\nDeutsch-Schweizerischen\n2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der\nKonsultationsvereinbarungsverordnung\nSpalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:\nDie Deutsch-Schweizerische Konsultationsverein-\n„b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Na-\nbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I\nme, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende An-\nS. 2187) wird wie folgt geändert:\nschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspart-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie                ners\nfolgt gefasst:                                                c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Le-\n„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder                    benspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten\ndauernd getrennt lebende Ehegatten oder an                 oder Lebenspartners“.","1046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014\n3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güter-               (2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und\nstand (bei Verheirateten)“ durch die Wörter „Güter-           Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Geset-\nstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)“            zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Er-\nersetzt.                                                      werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:                                  23. Juli 2014 entsteht.“\n„§ 12\nAnwendung der Verordnung                                               Artikel 17\n(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-\nkels 5 der Verordnung vom 17. November 2010                                      Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für\ndie die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 ent-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsteht.                                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}