{"id":"bgbl1-2014-31-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":31,"date":"2014-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/31#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_31.pdf#page=75","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2014             1035\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung\nder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 16. Juli 2014\nAuf Grund des § 8 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 8            4. In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den\nSatz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-               Wörtern „bis maximal 20 Prozent“ die Wörter „der\nentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der               Schadenssumme“ eingefügt.\nEdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 6               5. § 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngungsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndes Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) einge-                „(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags\nfügt, § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und              oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6\nAnlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 3              Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\nNummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013                 schädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbei-\n(BGBl. I S. 2178) geändert und § 7b der EdW-Beitrags-              trag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Ein-\nverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung                lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\nvom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden               setzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem\nist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-             Jahresabschluss, der für die Berechnung des\ntungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungsein-                 zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war,\nrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der                  einen Sonderposten nach § 340g des Handelsge-\nKreditanstalt für Wiederaufbau:                                    setzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht\ngemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsge-\nArtikel 1                                 setzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des\nfiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich\nÄnderung der EdW-Beitragsverordnung\ndes Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4,\nDie EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999                  Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahres-\n(BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-         überschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur\nnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) geändert wor-             Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bil-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  dung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte\nberücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht\na) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „und 7“ durch            gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handels-\ndie Angabe „und 8“ ersetzt.                                 gesetzbuchs gebildet werden musste. Die Insti-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           tute haben die Zuführungen zum Sonderposten\nund die Erträge aus der Auflösung des Sonder-\naa) In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbeitrag“            postens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4\nder Punkt am Ende durch die Wörter „; wer-              des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Ent-\nden die Angaben bis zu diesem Termin nach-              schädigungseinrichtung unter Vorlage des fest-\ngereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung           gestellten Jahresabschlusses im Einzelnen be-\nden Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der            tragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entspre-\nnachgereichten Angaben und Erhebung eines               chend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die\nZuschlags von 25 Prozent fest.“ ersetzt.                Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt,\nbb) In Satz 6 werden jeweils nach der Angabe                hat sie das Institut vor der Erhebung eines Son-\n„Satz 5“ die Wörter „erster Halbsatz“ einge-            derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufor-\nfügt.                                                   dern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wo-\nchen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder\n2. § 2a wird wie folgt geändert:\nfehlende Angaben nachzureichen. Werden die\na) In Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils nach den                Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachge-\nWörtern „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des                 reicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß\nInvestmentgesetzes“ die Wörter „oder nach § 20              § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Num-                  gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des\nmer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ein-             Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur\ngefügt.                                                     Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „und 7“ durch            Hälfte zu berücksichtigen.“\ndie Angabe „und 8“ ersetzt.                              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 5\n3. In § 2b Satz 3 und § 2c Absatz 2 Satz 2 wird die                Nummer 1 werden nach den Wörtern „den gemäß\nAngabe „und 7“ jeweils durch die Angabe „und 8“                Satz 2“ die Wörter „oder Satz 4“ eingefügt.\nersetzt.                                                    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2014\n6. In § 5b Satz 1 wird die Angabe „Satz 7“ durch die             Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014\nAngabe „Satz 8“ ersetzt.                                      geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nach-\n7. Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt:                   holen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c\nAbsatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2,\n„§ 7c                               jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fas-\nÜbergangsvorschriften                        sung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte\nzur sechsten Verordnung zur                     Frist ist eine Ausschlussfrist.\nÄnderung der EdW-Beitragsverordnung\n(3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 gel-\n(1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführun-         tenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines\ngen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e                Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetz-\nAbsatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen                   buchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung\nhaben, haben dies der Entschädigungseinrichtung               auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war.\nbis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrech-               Bei einer Teilauflösung des Sonderpostens gilt für\nnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Sep-                die Zwecke des Satzes 1 zunächst der Teilbetrag\ntember 2013 maßgeblichen festgestellten Jahres-               des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung\nabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.               § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden\n§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.                               Fassung noch nicht anwendbar war.\n(2) Institute, die für die Festsetzung des Jahres-            (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab\nbeitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober               dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals\n2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstat-               auf das am 30. September 2014 endende Abrech-\nbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine ab-             nungsjahr anzuwenden.“\nweichende Zuordnung zu einer anderen Beitrags-\ngruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag                                  Artikel 2\nnach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen\nfür die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nach-                                Inkrafttreten\ngewiesen haben, können dies für die Zwecke der                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBerechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5            in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2014\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}