{"id":"bgbl1-2014-30-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":30,"date":"2014-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/30#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_30.pdf#page=44","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung\nVom 15. Juli 2014\nAuf Grund des § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2                     ment unmittelbar vor der Empfehlung zur Ver-\nund 3a und des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapier-                 fügung zu stellen.“\nhandelsgesetzes, von denen § 31 Absatz 11 Satz 1                b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 1\nNummer 3a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b                      und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b des\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Juli 2013                   Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1\n(BGBl. I S. 2390) eingefügt und § 31 Absatz 11 Satz 1               und 2“ ersetzt.\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-\npelbuchstabe aa sowie § 33 Absatz 4 Satz 1 durch Ar-            c) In Absatz 5 werden die Wörter „den Absätzen 1\ntikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom                       und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b und 4d\n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ver-           Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:                          Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\n3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nArtikel 1                                                      „§ 5b\nÄnderung der                                             Hinreichende Anzahl von\nWertpapierdienstleistungs-                         auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten\nVerhaltens- und Organisationsverordnung                      (1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt\nDie Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-          angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des\nnisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I                  § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapier-\nS. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes             handelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf\nvom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert               dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die\nMenge der Finanzinstrumente, die für den Kunden\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2\ndes Wertpapierhandelsgesetzes.\na) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe\n„Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3“ durch die Wörter                (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n„Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3, 4b und 4d                muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zu-\nSatz 1“ ersetzt.                                          grunde liegende Auswahl eine angemessene Streu-\nung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2           Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2             oder Emittenten. Die Streuung hinsichtlich der Arten\nNummer 1“ und die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2              von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2             bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unter-\nNummer 3 sowie Absatz 3a“ ersetzt.                        scheiden durch\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 1. die Funktionsweise oder die Ausstattung oder\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             2. die Art oder den Umfang der mit ihnen verbunde-\nfügt:                                                         nen Risiken oder\n„(3a) Die Information nach § 31 Absatz 4d             3. die mit der Anlage verbundenen Kosten.“\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist dem           4. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-\nKunden für jedes zu empfehlende Finanzinstru-             strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014            957\n5. In § 9 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-        1. die Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlage-\ngabe „Satz 1“ gestrichen.                                      beratung unabhängig von den Vertriebsvorgaben\n6. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, um-\ngesetzt und überwacht werden und\n„(6) Um die Honorar-Anlageberatung von der\nübrigen Anlageberatung nach § 33 Absatz 3a des              2. die mit der Erbringung der Honorar-Anlagebera-\nWertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wert-             tung betrauten Mitarbeiter nicht auch mit der\npapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer            Erbringung der übrigen Anlageberatung betraut\nGröße und Organisation sowie der Art, des Umfangs              sind.“\nund der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicher-\nstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung                                Artikel 2\nkein Einfluss auf die Honorar-Anlageberatung aus-\nInkrafttreten\ngeübt werden kann. Dies erfordert insbesondere\nsicherzustellen, dass:                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}