{"id":"bgbl1-2014-30-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":30,"date":"2014-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/30#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_30.pdf#page=42","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["954       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesetz\nzur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von\nMindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen\nVom 15. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nBaugesetzbuchs\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\n2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni\n2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 249 die Wörter „in der\nBauleitplanung“ gestrichen.\n2. § 249 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „in der Bauleitplanung“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkün-\ndende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vor-\nhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie\ndienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu\nden im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen ein-\nhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den\nAuswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden\nFlächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landes-\ngesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgeset-\nzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen\nzulassen.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}