{"id":"bgbl1-2014-30-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":30,"date":"2014-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/30#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_30.pdf#page=40","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto\nVom 15. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    (4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in\nsen:                                                               der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwen-\ndung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches\nArtikel 1                                 Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente\nauf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn\nÄnderung des                                 an neu festgestellt.\nGesetzes zur Zahlbarmachung von\nRenten aus Beschäftigungen in einem Ghetto                        (5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in\nDas Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus                    der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspä-\nBeschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002                  teter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen\n(BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:                         Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf\nAntrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter               neu festgestellt.\n„sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen\nReich besetzt oder diesem eingegliedert war“ durch                 (6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu\ndie Wörter „in einem Gebiet des nationalsozialisti-             festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbe-\nschen Einflussbereichs lag“ ersetzt.                            scheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit\nder Nachzahlung aufzurechnen.\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Neufest-\nstellung“ angefügt.                                             (7) Der zuständige Rentenversicherungsträger\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             hat die Berechtigten über die Möglichkeit der\nNeufeststellung auf Antrag und die sich aus einer\n„(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen            Neufeststellung ergebenden individuellen Auswir-\nRentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 ge-             kungen auf den Rentenanspruch zu informieren.“\nstellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Renten-\nantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt,       3. Die folgenden §§ 4 und 5 werden angefügt:\nwenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 ver-\nstorben ist.“                                                                      „§ 4\nc) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:\nAuszahlung\n„(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz\nist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialge-              Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur\nsetzbuch nicht anzuwenden.                                unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               953\n§5                                   tungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozi-\nVerzinsung                               algesetzbuch gilt nicht.“\n(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten                                    Artikel 2\nmit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der                                      Inkrafttreten\n27. Juni 2002.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt\nam 1. August 2014 in Kraft.\ndie Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs\nKalendermonaten nach Eingang des ersten voll-                  (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leis-            1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}