{"id":"bgbl1-2014-30-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":30,"date":"2014-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/30#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_30.pdf#page=22","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":22,"num_pages":18,"content":["934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesetz\nzur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes\nVom 15. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe „und 9e“ durch\nsen:                                                            die Angabe „und 9c“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes                            b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter „An-\nlage- und Abschlussvermittlung“ durch das Wort\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                „Anlagevermittlung“ ersetzt.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nc) In Absatz 7 werden nach der Angabe „die\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Au-\n§§ 24a“ die Wörter „, 25a Absatz 5, die §§ 26a“\ngust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird\neingefügt und werden nach den Wörtern „33 Ab-\nwie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ die Wörter „, § 35 Ab-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   satz 2 Nummer 5“ gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“         d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern „24 Absatz 1\ndurch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt.                  Nummer 4, 6, 9, 11, 14,“ die Angabe „14a,“ und\nb) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden                nach der Angabe „die §§ 25,“ die Angabe „25a\nSätze angefügt:                                             Absatz 5, §§“ eingefügt und werden nach den\nWörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“ die\n„Für die Berechnung des Anteils der Stimm-                  Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5,“ gestrichen.\nrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Ab-           e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsver-            aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Anlage-\nordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpa-                      berater“ das Komma durch das Wort „und“\npierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3                   ersetzt und werden die Wörter „Abschluss-\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach                   vermittler, Betreiber multilateraler Handels-\nAbsatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-                      systeme und Unternehmen, die das Platzie-\nbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben                    rungsgeschäft betreiben,“ gestrichen.\ndie Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute          bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14,“\nim Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Ab-                       wird die Angabe „14a,“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt,\ndiese Rechte werden nicht ausgeübt oder an-                 cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die\nderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung                   Angabe „und 5“ eingefügt.\ndes Emittenten einzugreifen, und sie werden in-             dd) Nach der Angabe „die §§ 26a“ werden die\nnerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des                     Wörter „35 Absatz 2 Nummer 5 und §“ ge-\nErwerbs veräußert.“                                             strichen.\nc) In Absatz 18 wird das Wort „Investmentgesetz“            f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-\ndurch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“ er-                forderungen“ die Wörter „des § 25a Absatz 5,“\nsetzt.                                                      eingefügt.\nd) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „im              g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:\nSinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Ver-\naa) Nach dem Wort „Finanzportfolioverwalter“\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.\nwird das Wort „, Abschlussvermittler“ einge-\ne) Absatz 31 Satz 2 wird aufgehoben.                               fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                935\nbb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14“                 der jeweils geltenden Fassung einen Korrektur-\nwird die Angabe „, 14a“ eingefügt.                      posten festsetzen.“\ncc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die          7. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „und 5“ eingefügt.                            a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein\ndd) Nach den Wörtern „und die Artikel“ wird die              Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz\nAngabe „39,“ gestrichen und werden nach                 angefügt:\nden Wörtern „sowie 89 bis“ die Wörter „91,              „Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten,\n95 Absatz 1 und 3, die Artikel“ eingefügt.              gelten hierbei als Institute im Sinne des Arti-\nh) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     kels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“\n„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine        b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Institutsgrup-\nErlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen            pe“ die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift“ ein-\nGegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2                 gefügt.\nNummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10,           8. In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ge-\n10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Num-             mäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU)\nmer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4                Nr. 575/2013“ durch die Wörter „gemäß den Arti-\nbis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die           keln 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung\n§§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3              (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.\nSatz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes\n9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe\nsowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU)\n„Buchstabe a“ durch die Wörter „Buchstabe b bis e“\nNr. 575/2013 nicht anzuwenden.“\nersetzt.\ni) Absatz 9e wird aufgehoben.\n10. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden\nj) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Anlage-            jeweils die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und\noder Abschlussvermittlung“ durch das Wort „An-            Ergänzungskapital“ durch die Wörter „mit hartem\nlagevermittlung“ ersetzt.                                 Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU)\nk) In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2          Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ er-\nNr. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2           setzt.\nNummer 4 und 6“ ersetzt.                              11. § 24 wird wie folgt geändert:\n4. In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden jeweils die Wörter „an eine ordnungsgemäße                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines\nGeschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1“                           Vertreters des Geschäftsleiters“ gestrichen.\ndurch die Wörter „gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3\nNummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, das Aus-\nder Risikocontrolling-Funktion“ ersetzt.                              scheiden eines Vertreters des Geschäftslei-\nters“ gestrichen.\n5. § 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 13 wird das Wort „qualifizierten“\na) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort                       durch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.\n„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                               aa) In Nummer 2 wird das Wort „qualifizierten“\ndurch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.\nc) In Nummer 7 wird dem Wort „Genehmigung“ das\nWort „die“ vorangestellt.                                    bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 1 Ab-\nsatz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                         vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  durch die Wörter „§ 17 der Institutsvergü-\ntungsverordnung vom 16. Dezember 2013\naa) In Satz 1 wird das Wort „abgedeckte“ durch\n(BGBl. I S. 4270)“ ersetzt.\ndas Wort „erfasste“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nfügt:\n„nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“\ndurch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2                 „(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder\nNummer 2“ ersetzt.                                      Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von er-\nheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nSatz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder\n„(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725,              einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat\n727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und                 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\ndie §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs                    bank die Aufnahme und die Beendigung einer\nsind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapi-                Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-\ntalüberlassung die Überlassung von Eigenmit-                 rats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen\nteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung                 Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.“\n(EU) Nr. 575/2013 ist.“                                   d) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft\n„Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach             gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der\nArtikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in               Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen","936               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nsollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich                    bbb) In Nummer 1 wird das Semikolon am\nder Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichts-                         Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\norgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2                     ccc) In Nummer 2 wird das Wort „weiteren“\nbis 4 entsprechend.“                                                   gestrichen.\n12. In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c                 cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-\neingefügt:                                                           tern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio-\n„(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das                  nen und“ und nach den Wörtern „Ziele ver-\nFactoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-                     folgen,“ die Wörter „insbesondere Unterneh-\nmer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1                     men, die der kommunalen Daseinsvorsorge\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 10 betreibt und die                          dienen,“ eingefügt.\nAbsicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweignieder-               dd) Folgender Satz wird angefügt:\nlassung in einem anderen Staat des Europäischen\nWirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit                   „Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-                        im Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanz-\ntungsverkehrs in einem anderen Staat des Euro-                       summe im Durchschnitt zu den jeweiligen\npäischen Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die                     Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern                      Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht\ndie Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1                        oder überschritten hat; als Institute von er-\nNummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt                    heblicher Bedeutung gelten stets\nmit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des                      1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der\nAufnahmemitgliedstaats über die Höhe und die Zu-                        Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates\nsammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienst-                         vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung\nleistungsinstituts und die nach Artikel 92 Absatz 3                     besonderer Aufgaben im Zusammenhang\nund 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechne-                        mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf\nten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkredit-                        die Europäische Zentralbank (ABl. L 287\ninstitut zu unterrichten ist.“                                          vom 29.10.2013, S. 63) von der Euro-\n13. § 25a wird wie folgt geändert:                                          päischen Zentralbank beaufsichtigt wer-\nden,\na) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter\n„nach Maßgabe“ durch die Wörter „unter Be-                       2. Institute, die als potentiell systemgefähr-\nrücksichtigung“ ersetzt.                                            dend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge-\nstuft wurden, und\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „22“ durch\nAbsatz 1.“\ndie Angabe „4“ ersetzt.\nb) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Ab-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsatz 4a gilt für“ durch das Wort „Für“ und die\ne) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern                    Wörter „mit der Maßgabe“ durch das Wort „gilt“\n„Teil der variablen Vergütung“ die Wörter „in In-            sowie wird das Wort „Sicherstellungspflichten“\nstrumenten gezahlt wird, die“ eingefügt und wird             durch das Wort „Sorgfaltspflichten“ ersetzt.\ndas Wort „wird“ durch das Wort „werden“ er-\n15. § 25d wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 5“\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Num-                       aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nmer 6“ ersetzt.                                                    Wort „Instituts“ durch das Wort „CRR-\nInstituts, das von erheblicher Bedeu-\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vergü-\ntung im Sinne des Satzes 7 ist“ ersetzt\ntungskontrollausschusses“ die Wörter „und\nund werden die Wörter „, im Fall einer\neines Vergütungsbeauftragten“ eingefügt.\nFinanzholding-Gesellschaft oder ge-\n14. § 25c wird wie folgt geändert:                                             mischten Finanzholding-Gesellschaft\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-                          Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3\nstellt:                                                            Satz 8 als übergeordnetes Unterneh-\nmen bestimmt worden ist,“ gestrichen.\n„Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-\nmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig                bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „be-\ninnehaben kann, sind der Einzelfall und die                        reits“, „anderen“ und „weiteren“ gestri-\nArt, der Umfang und die Komplexität der Ge-                        chen.\nschäfte des Instituts zu berücksichtigen.“                   ccc) In Nummer 4 wird das Wort „bereits“\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:                           gestrichen und werden die Wörter „drei\nanderen“ durch das Wort „vier“ ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nnach dem Wort „Geschäftsleiter“ die               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nWörter „eines CRR-Instituts, das von                  „Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der\nerheblicher Bedeutung im Sinne des                    Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer\nSatzes 6 ist“ eingefügt.                              Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               937\nFinanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach          c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder                  „Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risi-\n§ 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes                koausschuss von der Geschäftsleitung Vor-\nUnternehmen bestimmt worden ist und ihr                 schläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft\nein CRR-Institut nachgeordnet ist.“                     in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter                     und der Risikostruktur ausgestaltet werden kön-\n„Mehrere Mandate gelten“ durch die Wörter               nen, und überwacht deren Umsetzung.“\n„Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3       16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nund 4 mehrere Mandate“ ersetzt.                      mer 1 wird die Angabe „§ 25j“ durch die Angabe\ndd) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-               „§ 25k“ ersetzt.\ntern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio-      17. In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 25k\nnen und“ eingefügt und werden die Wörter             Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25l Absatz 1“ er-\n„überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet           setzt.\nsind“ durch die Wörter „nicht überwiegend\ngewerbliche Ziele verfolgen“ ersetzt.            18. § 25l wird wie folgt geändert:\nee) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wör-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\ntern „oder der gemischten Finanzholding-                „25g Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „25h\nGesellschaft“ die Wörter „über die Anzahl               Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe „§§ 25h\nder nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchs-                  und 25j“ durch die Angabe „§§ 25i und 25k“ er-\ntens zulässigen Mandate hinaus“ eingefügt               setzt.\nund werden die Wörter „als nach Satz 1               b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3\nNummer 3 und 4 erlaubt“ gestrichen.                     Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6\nff) Folgender Satz wird angefügt:                             oder Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\n„Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung      19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe\nim Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanz-              „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25h Ab-\nsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen              satz 1“ ersetzt.\nStichtagen der letzten drei abgeschlossenen      20. In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „als\nGeschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht           Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26\noder überschritten hat; als Institute von er-        Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Ab-\nheblicher Bedeutung gelten stets                     schlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Han-\n1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der        delsgesetzbuchs prüfen zu lassen:“ durch die Wör-\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates           ter „in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne\nvom 15. Oktober 2013 zur Übertragung              des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem\nbesonderer Aufgaben im Zusammenhang               Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des\nmit der Aufsicht über Kreditinstitute auf         Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzu-\ndie Europäische Zentralbank (ABl. L 287           legen:“ ersetzt.\nvom 29.10.2013, S. 63) von der Euro-          21. § 29 wird wie folgt geändert:\npäischen Zentralbank beaufsichtigt wer-           a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-\nden,                                                 dert:\n2. Institute, die als potentiell systemgefähr-          aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern\ndend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge-                    „nach den §§ 25b,“ die Wörter „25c Absatz 2\nstuft wurden, und                                         bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, §“ und nach\n3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f                 den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit\nAbsatz 1.“                                                einer Rechtsverordnung nach § 22“ die Wör-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                      ter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbin-\nfügt:                                                              dung mit einer Rechtsverordnung nach\n§ 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch\n„(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-                       in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nsichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-In-                    nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Ab-\nstitut noch Institut von erheblicher Bedeutung im                  satz 1“ eingefügt.\nSinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Fi-\nnanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,                     bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 17,\n20, 23“ die Angabe „, 25“ eingefügt.\n1. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-\nschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehema-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25g\nlige Geschäftsleiter des Unternehmens Mit-                bis 25m“ durch die Angabe „25h bis 25n“ er-\nglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans               setzt.\nsind, oder                                         22. In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\n2. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter             eingefügt:\nder Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mit-            „Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich\nglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans            Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2\nist, es sei denn, diese Unternehmen gehören            Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den\ndemselben institutsbezogenen Sicherungs-               Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-\nsystem an.“                                            mer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus be-","938               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nsonderen Gründen, insbesondere auf Grund der In-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstitutsgröße, angezeigt ist.“                                     aa) In Nummer 3 wird das Wort „gewinnabhän-\n23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gige“ durch das Wort „gewinnabhängigen“\nersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende\naa) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b                        durch ein Semikolon ersetzt.\neingefügt:                                                cc) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Maß-\nnahmen zu berichten ist“ ein Komma einge-\n„4b.Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\nfügt.\ngibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die\nAnforderungen des § 25c Absatz 2 ver-        27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstößt;“.                                         a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nbb) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.                   die Wörter „auch in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,“\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlageberater“                   durch die Wörter „auch in Verbindung mit einer\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und                   Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6“ ersetzt.\nwerden die Wörter „oder Abschlussvermittler“              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.\n„Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen\n24. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung er-\nhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab-\na) Die Nummern 5 und 7 werden aufgehoben.                         satz 3 Satz 2 Nummer 10 sowie zusammen oder\nb) In Nummer 8 werden die Wörter „oder die in                     zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigen-\nArtikel 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU“                mittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Num-\ngestrichen.                                                   mer 4 anzuordnen.“\n28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n25. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3\na) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentgesetzes“                 Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3\ndurch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ ersetzt.                  Satz 1 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   b) In Nummer 5 wird das Wort „Investmentgeset-\nzes“ durch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ er-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                  setzt.\nden Wörtern „25d Absatz 3 Satz 1“ jeweils\ndie Wörter „und 2 sowie § 25d Absatz 3a           29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1“ eingefügt und wird das Wort „oder“            „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                         von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrech-\nnungssystemen einschließlich interoperabler Sys-\nbb) In den Nummern 6 und 7 werden nach dem                teme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zen-\nWort „die“ jeweils die Wörter „nach § 25d             tralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei An-\nAbsatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete“              ordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2\neingefügt.                                            Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.“\ncc) In Nummer 8 werden die Wörter „die Person“        30. § 48b wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3             a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den\nSatz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und                Wörtern „erforderlichen Eigenmittel“ die Wörter\nwird das Wort „oder“ am Ende durch ein                    „erforderlichen Eigenmittel“ gestrichen.\nKomma ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 9 werden die Wörter „die Person“\naa) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt ge-\ndurch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3\nfasst:\nSatz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und\nwird der Punkt am Ende durch das Wort                         „5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten,\n„oder“ ersetzt.                                                   insbesondere die von den Marktteilneh-\nmern erwarteten Folgen eines Zusam-\nee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                                 menbruchs des Instituts auf andere Un-\nternehmen des Finanzsektors, auf den\n„10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 be-\nFinanzmarkt, das Vertrauen der Einleger\nzeichnete Person mehr als fünf Kontroll-\nund Marktteilnehmer in die Funktionsfä-\nmandate bei unter der Aufsicht der\nhigkeit des Finanzmarktes und der Real-\nBundesanstalt stehenden Unternehmen\nwirtschaft,\nausübt.“\n6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut\n26. § 45 wird wie folgt geändert:                                             angebotenen Dienstleistungen und tech-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden je-                           nischen Systeme,\nweils das Wort „Gesamtkennziffer“ durch das                       7. die Komplexität der vom Institut mit an-\nWort „Gesamtkapitalquote“ ersetzt und wird je-                        deren Marktteilnehmern abgeschlosse-\nweils das Wort „anrechenbaren“ gestrichen.                            nen Geschäfte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014             939\n8. die Art, der Umfang und die Komplexität       40. § 60b wird wie folgt gefasst:\nder vom Institut grenzüberschreitend ab-                                  „§ 60b\ngeschlossenen Geschäfte sowie die Er-\nsetzbarkeit der grenzüberschreitend an-                    Bekanntmachung von Maßnahmen\ngebotenen Dienstleistungen und techni-              (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer\nschen Systeme.“                                  Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen\nbb) Nummer 9 wird aufgehoben.                             oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts\noder Unternehmens verhängte und bestandskräftig\n31. In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2 und 3             gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto-\njeweils das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort              ßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen\n„Prozent“ ersetzt.                                           Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der\n32. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Abs. 3            Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und\nSatz 4“ die Wörter „, des § 25c Absatz 4c“ einge-            jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-\nfügt.                                                        dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg-\nlich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt\n33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort              machen und dabei auch Informationen zu Art und\n„Wohungsunternehmen“ durch das Wort „Woh-                    Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der\nnungsunternehmen“ ersetzt.                                   Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben\n34. § 51c wird wie folgt geändert:                               unberührt.\n(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nwordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab-\nfügt:\nsatz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent-\n„(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d,             halten.\ne und g gilt mit der Maßgabe, dass die Bericht-              (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent-\nerstattung in angemessenen Abständen, min-                scheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab-\ndestens jedoch jährlich, erfolgt.“                        satz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                     Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines oder\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                     mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über\n35. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe             den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge-\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                  fährden oder eine solche Bekanntmachung den Be-\nteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden\n36. § 53b wird wie folgt geändert:                               zufügen würde.\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig\naa) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25g Ab-              gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-\nsatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25h Ab-            wordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von\nsatz 1 bis 3“ und die Wörter „§ 25g Absatz 4         Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf\nund 5“ durch die Wörter „§ 25h Absatz 4              anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine\nund 5“ ersetzt.                                      Bekanntmachung nach Absatz 1\n1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen\nbb) In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25h\nverletzt oder eine Bekanntmachung personen-\nbis 25j, 25l“ durch die Angabe „§§ 25i\nbezogener Daten aus sonstigen Gründen unver-\nbis 25k, 25m“ ersetzt.\nhältnismäßig wäre,\nb) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „EU-Mutter-\n2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-\nFinanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort\nblik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-\n„EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ ersetzt.\ngliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-\n37. In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern „von                   raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen\nAbsatz 1“ die Wörter „und § 15 Absatz 2 des                      Ermittlung erheblich gefährden würde oder\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt.             3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-\n38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 34“                sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden\ndurch die Angabe „bis 35“ ersetzt.                               zufügen würde.\n39. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in\nden Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe              von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,\n„Nummer 4, 6, 8, 9, 12,“ die Angabe „13,“ ge-             bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-\nstrichen.                                                 nymer Basis weggefallen sind.\nb) In Nummer 3 Buchstabe h wird die Angabe                      (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-\n„§ 25g“ durch die Angabe „§ 25h“ ersetzt.                 gen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der\nBußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-\nc) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 25l“ durch die\nlen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der\nAngabe „§ 25m“ ersetzt.\nMaßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-\nd) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 25l“ durch die            entscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-\nAngabe „§ 25m“ ersetzt.                                   stalt veröffentlicht bleiben.“","940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\n41. § 64r wird wie folgt geändert:                                       zember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie\na) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                2011/61/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates im Hinblick auf technische\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Vom“ durch das                     Regulierungsstandards zur Bestimmung der\nWort „vom“ und wird der Punkt am Ende                        Arten von Verwaltern alternativer Invest-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                 mentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18)\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             erfüllen.“\naaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Buch-              b) Absatz 19 wird wie folgt geändert:\nstabe a wird das Wort „Vom“ durch                 aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem\ndas Wort „vom“ und werden die Wörter                  Wort „verwaltet“ die Wörter „oder Dienstleis-\n„zum 31. Dezember 2014“ durch die                     tungen- und Nebendienstleistungen nach\nWörter „zum 31. Dezember 2016“ er-                    Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU\nsetzt.                                                erbringt“ eingefügt.\nbbb) Satz 2 wird aufgehoben.                             bb) In Nummer 16 werden jeweils nach dem\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                 Wort „Union“ die Wörter „oder in einem an-\n„Die am Millionenkreditmeldeverfahren be-                    deren Vertragsstaat des Abkommens über\nteiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli                  den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-\n2014 diejenigen Stammdateninformationen                      fügt.\nan die Deutsche Bundesbank übermitteln,                  cc) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Uni-\ndie notwendig sind, um die mit Ablauf der                    on“ die Wörter „oder der Vertragsstaat des\nÜbergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 po-                      Abkommens über den Europäischen Wirt-\ntenziell neu zu meldenden Millionenkredit-                   schaftsraum“ eingefügt.\nnehmer zu erfassen.“                                     dd) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1 wer-                     aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\nden jeweils nach dem Wort „für“ die Wörter                              „Union“ die Wörter „oder der Vertrags-\n„Mandate als Geschäftsleiter und für“ eingefügt.                        staat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum“ und nach\nArtikel 2                                            den Wörtern „Registrierung der Mit-\nÄnderung des                                            gliedstaat“ die Wörter „oder der Ver-\nKapitalanlagegesetzbuchs                                       tragsstaat“ eingefügt.\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                           bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-                      tern „in keinem Mitgliedstaat der Euro-\nzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän-                             päischen Union“ die Wörter „oder kei-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      nem Vertragsstaat des Abkommens\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              über den Europäischen Wirtschafts-\nraum“ und nach den Wörtern „der Mit-\na) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe                            gliedstaat der Europäischen Union“ die\neingefügt:                                                              Wörter „oder der Vertragsstaat des Ab-\n„§ 89a      Vergütung, Aufwendungsersatz“.                              kommens über den Europäischen Wirt-\nb) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterab-                         schaftsraum“ eingefügt.\nschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch               ee) In den Nummern 19 und 20 Buchstabe a\ndie Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.                  werden jeweils nach dem Wort „Union“ die\nc) In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333 und 334                    Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkom-\nwerden jeweils die Wörter „in Vertragsstaaten“                    mens über den Europäischen Wirtschafts-\ndurch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“                     raum“ eingefügt.\nersetzt.                                                      ff) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Uni-\nd) In der Angabe zu § 344 werden nach dem Wort                       on“ die Wörter „oder in einem anderen Ver-\n„AIF-Verwaltungsgesellschaften“ die Wörter                        tragsstaat des Abkommens über den Euro-\n„und für andere Vertragsstaaten des Abkom-                        päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“                   gg) In Nummer 38 werden nach den Wörtern\nangefügt.                                                         „anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „der\ne) Nach der Angabe zur Überschrift zu Kapitel 7                      Europäischen Union, einem anderen Ver-\nAbschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende An-                    tragsstaat des Abkommens über den Euro-\ngabe eingefügt:                                                   päischen Wirtschaftsraum“ und nach den\nWörtern „demselben Mitgliedstaat“ die Wör-\n„§ 352a Definition von geschlossenen AIF im                       ter „oder Vertragsstaat“ eingefügt.\nSinne von § 353“.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\na) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     buchstabe aa werden nach dem Wort „Union“\n„2. AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1                die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat\nAbsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nNr. 694/2014 der Kommission vom 17. De-                   schaftsraum“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               941\nb) Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:                    gabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        ersetzt.\n10. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländi-\n„1. der von ihr verwaltete inländische Publi-\nkums-AIF in der Rechtsform der Genos-            schen“ gestrichen.\nsenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53   11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden\nbis 64c des Genossenschaftsgesetzes              nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der\nanzuwenden sind und in deren Satzung             Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-\na) eine Nachschusspflicht ausgeschlos-\ngefügt.\nsen ist und\n12. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden\nb) eine mindestens einjährige Kündi-\ndie Wörter „mit einem Anfangskapital von“ gestri-\ngungsfrist bestimmt wird,“.\nchen.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „geschlossenen“\n13. § 28 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „geschlossene“\ngestrichen.                                             „Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesen-\ngesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbin-\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     dung mit § 93b der Abgabenordnung gelten ent-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 13“                sprechend.“\ndurch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.               b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“                  „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 1 Nummer 2“\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                    eingefügt.\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:              14. § 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 14“             a) In Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaft\ndurch die Angabe „Artikel 15“ ersetzt.                  mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Ak-\ntiengesellschaft, eine Gesellschaft mit be-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“\nschränkter Haftung oder eine Kommanditgesell-\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nschaft ist, bei der persönlich haftender Gesell-\n4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein                   schafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be-\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 27“                 schränkter Haftung“ ersetzt.\ndie Wörter „, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4           b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nSatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und\ndes § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28                 „Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener\nAbsatz 1 Satz 4“ eingefügt.                                     AIF in der Rechtsform der Investmentaktien-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital oder\n5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „, § 329 Absatz 4“              der offenen Investmentkommanditgesellschaft\nund werden die Wörter „geeignete und erforder-                  aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die\nliche“ gestrichen und werden die Wörter „oder                   §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Ab-\n§ 326 Absatz 3“ durch die Wörter „, § 326 Absatz 3              satz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform\noder § 329 Absatz 4“ ersetzt.                                   der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-\n6. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „Mitglied-                 tal oder als geschlossene Investmentkomman-\nstaates“ die Wörter „der Europäischen Union oder                ditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140\ndes Vertragsstaates des Abkommens über den                      bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.                        im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft\nmit fixem Kapital oder der geschlossenen Invest-\na) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                  mentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten\nWort „Mitgliedstaat“ die Wörter „der Euro-                  die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.“\npäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-\n15. § 51 wird wie folgt geändert:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“\neingefügt.                                               a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem Wort                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1,\n„Union“ die Wörter „oder in einem anderen Ver-                  die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die\ntragsstaat des Abkommens über den Euro-                         Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Ab-\npäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.                            satz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306,\n312 und 313“ ersetzt.\n8. In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden jeweils\nnach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „, soweit es sich\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                        um den Vertrieb von Anteilen an fremden\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.                            OGAW handelt,“ gestrichen.\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                   cc) In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1,\ndie §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die\na) Absatz 6 wird aufgehoben.                                        Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1\nb) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7                   bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312\nund in dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die An-                   und 313“ ersetzt.","942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nb) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis 25l“ durch                  § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302\ndie Angabe „25h bis 25m“ ersetzt.                                bis 308“ ersetzt.\n16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1,               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndie §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die Wör-\nter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312                     „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-\nund 313“ ersetzt.                                                   und Nebendienstleistungen im Sinne des Ar-\ntikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU\n17. § 53 wird wie folgt geändert:                                       erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,\n33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpa-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1                     pierhandelsgesetzes sowie § 18 des Geset-\nwerden jeweils nach den Wörtern „zu ver-                    zes über die Deutsche Bundesbank mit der\nwalten“ die Wörter „oder Dienst- und Neben-                 Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\ndienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Num-                    mehrere Niederlassungen derselben EU-\nmer 2 bis 5 zu erbringen“ eingefügt.                        AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu                      niederlassung gelten.“\nverwalten“ die Wörter „oder welche Dienst-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „295\nund Nebendienstleistungen sie zu erbringen“\nAbsatz 5 und 7, §§ 307 und 308“ durch die\neingefügt.\nWörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-                    und 8, die §§ 297, 302 bis 308“ ersetzt.\nwaltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft“ die Wörter „oder die Er-        19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„§ 27 Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1\nbringung von Dienst- und Nebendienstleistun-\ngen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5“ einge-             Satz 4,“ eingefügt.\nfügt.                                                 20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 werden\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in\n„Verwaltung von EU-AIF“ die Wörter „oder der              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nErbringung von Dienst- und Nebendienstleistun-            den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\ngen“ eingefügt.                                       21. § 80 wird wie folgt geändert:\nd) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nter „oder die Verwaltung des EU-AIF“ durch die\nWörter „, die Verwaltung des EU-AIF oder die                 aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils\nErbringung der Dienst- und Nebendienstleistun-                   nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in\ngen“ ersetzt.                                                    einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-\n18. § 54 wird wie folgt geändert:                                       raum“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mit-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                     gliedstaaten“ die Wörter „der Europäischen\nWörtern „inländischen Spezial-AIF“ die Wör-                 Union oder den anderen Vertragsstaaten\nter „oder die Erbringung von Dienst- und                    des Abkommens über den Europäischen\nNebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab-                    Wirtschaftsraum“ eingefügt.\nsatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU“ eingefügt.\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu\nverwalten“ die Wörter „oder Dienst- und                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nNebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab-                    aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nsatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbrin-                       „Mitgliedstaates“ die Wörter „der Euro-\ngen“ eingefügt.                                                   päischen Union oder des anderen Ver-\ncc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu                            tragsstaates des Abkommens über den\nverwalten“ die Wörter „und welche Dienst-                         Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-\nund Nebendienstleistungen nach Artikel 6                          fügt.\nAbsatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu er-               bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\nbringen“ eingefügt.                                               „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der Euro-\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern                                    päischen Union oder die anderen Ver-\n„inländischen Spezial-AIF“ die Wörter „oder der                        tragsstaaten des Abkommens über den\nErbringung von Dienst- und Nebendienstleis-                            Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-\ntungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie                          fügt.\n2011/61/EU“ eingefügt.                                       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                staates“ die Wörter „der Europäischen Union\noder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 27\nkommens über den Europäischen Wirt-\nAbsatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1\nschaftsraum“ eingefügt.\nSatz 4,“ eingefügt und werden die Wörter\n„§ 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308“           22. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“\ndurch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1,          durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014              943\n23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:                 31. In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1\n„§ 89a                                Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens ein-\nmal pro Jahr“ gestrichen.\nVergütung, Aufwendungsersatz\n32. In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „offene“\n(1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungs-            durch das Wort „geschlossene“ ersetzt.\ngesellschaft aus den zu einem inländischen AIF ge-\n33. § 161 wird wie folgt geändert:\nhörenden Konten nur die für die Verwaltung des in-\nländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr               a) Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:\nzustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.                      „(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung\nWerden die Konten bei einer anderen Stelle nach                  besteht bei der geschlossenen Investmentkom-\n§ 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung              manditgesellschaft nicht.“\nder der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwal-\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-\ntung des inländischen AIF zustehenden Vergütung\nsätze 2 bis 4.\nund des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendun-\ngen der Zustimmung der Verwahrstelle.                     34. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr          a) In Nummer 8 wird das Wort „Rechte“ durch das\nfür die Verwahrung des inländischen AIF und die                  Wort „Ausstattungsmerkmale“ ersetzt.\nWahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses                  b) In Nummer 9 wird das Wort „Rechten“ durch das\nGesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Ver-                Wort „Ausgestaltungsmerkmalen“ ersetzt.\nwaltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes\n35. § 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt gefasst:\ngilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehören-\nden Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Ab-             „39. bei Investmentvermögen mit mindestens ei-\nsatz 6 Satz 2 geführt werden.“                                     nem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile\noder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-\n24. In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3\nzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen\nNummer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ er-\nim Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33\nsetzt.\nvertrieben werden dürfen, und mit weiteren\n25. § 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Teilinvestmentvermögen desselben Invest-\na) In Satz 3 wird das Wort „Publikumssonderver-                    mentvermögens, die im Geltungsbereich die-\nmögen“ durch das Wort „Publikumsteilsonder-                    ses Gesetzes nicht oder nur an eine oder meh-\nvermögen“ ersetzt und werden die Wörter „eines                 rere andere Anlegergruppen vertrieben werden\nTeilsondervermögens“ gestrichen.                               dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobe-\nner Stelle herausgestellten Hinweis, dass die\nb) In Satz 4 wird das Wort „Spezialsondervermö-                    Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvest-\ngen“ durch das Wort „Spezialteilsondervermö-                   mentvermögen im Geltungsbereich dieses Ge-\ngen“ ersetzt und werden die Wörter „eines Teil-                setzes nicht vertrieben werden dürfen oder, so-\nsondervermögens“ gestrichen.                                   fern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben\n26. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             werden dürfen, an welche Anlegergruppe im\nSinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wör-\nsie nicht vertrieben werden dürfen; diese wei-\nter „mindestens zweimal im Monat“ eingefügt.\nteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich\nb) In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch mindes-                   zu bezeichnen.“\ntens einmal im Jahr“ gestrichen.                      36. § 166 wird wie folgt geändert:\n27. In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abwick-               a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in den\nlungsbericht“ die Wörter „eines Publikumssonder-                 Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „im Ver-\nvermögens“ eingefügt.                                            kaufsprospekt“ ersetzt.\n28. § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe\n„Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre                  „2010/43/EU“ die Wörter „oder der Artikel 38\nein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vor-                bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013“ einge-\ngaben dieses Gesetzes haben.“                                    fügt.\n29. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort             37. In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 167“\n„wird“ die Wörter „; bei einer Publikumsinvestment-           durch die Angabe „§ 171“ ersetzt.\naktiengesellschaft besteht dieses Recht mindes-           38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntens zweimal im Monat“ eingefügt.\na) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\n30. § 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          die Wörter „ausländischen offenen Investment-\na) In Satz 2 wird das Wort „Publikumsinvestment-                 vermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind,“\naktiengesellschaften“ durch das Wort „Publi-                 durch die Wörter „offenen EU-AIF und ausländi-\nkumsteilgesellschaftsvermögen“ ersetzt.                      schen offenen AIF“ ersetzt.\nb) In Satz 4 wird das Wort „Spezialinvestment-                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naktiengesellschaften“ durch das Wort „Spezial-               „Anteile an inländischen Sondervermögen, an\nteilgesellschaftsvermögen“ ersetzt und werden                Investmentaktiengesellschaften mit veränder-\ndie Wörter „der Teilgesellschaftsvermögen“ ge-               lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-\nstrichen.                                                    AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nnur erworben werden, wenn nach den Anlage-            47. In § 277 werden nach den Wörtern „zu vereinbaren“\nbedingungen oder der Satzung der Kapitalver-              die Wörter „oder auf Grund der konstituierenden\nwaltungsgesellschaft, der Investmentaktienge-             Dokumente des AIF sicherzustellen“ eingefügt.\nsellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-        48. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nInvestmentvermögens, der EU-Verwaltungsge-\nsellschaft, des ausländischen AIF oder der aus-              „(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insge-             schaft, die einen oder mehrere allgemeine offene\nsamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres                inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 ge-\nVermögens in Anteilen an anderen inländischen             nannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292\nSondervermögen, Investmentaktiengesellschaf-              anzuwenden.“\nten mit veränderlichem Kapital, offenen EU-In-        49. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nvestmentvermögen oder ausländischen offenen               dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem ande-\nAIF angelegt werden dürfen.“                              ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n39. In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie           päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.\n§ 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden jeweils             50. § 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnach der Angabe „§ 98 Absatz 1“ die Wörter „oder\na) In Nummer 3 werden die Wörter „andere Anle-\n§ 116 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.\ngergruppe“ durch die Wörter „oder mehrere an-\n40. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 98“                  dere Anlegergruppen“ ersetzt.\ndie Wörter „Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1“\nb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nach\neingefügt.\ndiesem Gesetz“ die Wörter „oder nach dem\n41. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter                     Recht des Herkunftsstaates“ eingefügt.\n„nicht jederzeit“ durch die Wörter „oder § 116 Ab-\n51. In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter-\nsatz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat“\nabschnitts 1“ durch die Angabe „Unterabschnitts 2“\nersetzt.\nersetzt.\n42. In § 231 Absatz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch\n52. § 295 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „5 und 6“ ersetzt.\na) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterabschnitts 1“\n43. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\ndurch die Angabe „Unterabschnitts 2“ ersetzt.\n„sowie des § 234“ durch die Wörter „Satz 1 Num-\nmer 1 bis 6“ ersetzt.                                        b) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 2“\ndurch die Angabe „Unterabschnitts 3“ ersetzt.\n44. § 250 wird wie folgt geändert:\n53. § 299 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\n„Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6“             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                                    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Immo-                       aaa) In Buchstabe a werden nach der An-\nbilien-Sondervermögen“ durch die Wörter „Ver-                            gabe „7,“ die Wörter „und § 247 Ab-\nmögensgegenständen im Sinne des § 231 Ab-                                satz 1“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter „und\n45. § 263 wird wie folgt geändert:                                              § 247 Absatz 1“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 3 wird das Wort „Jahresbericht“\naa) Die Wörter „Wertes des geschlossenen Pu-                      durch die Wörter „Jahres- und Halbjahresbe-\nblikums-AIF“ werden durch die Wörter „Ver-                   richt“ ersetzt.\nkehrswertes der im geschlossenen Publi-                  cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nkums-AIF befindlichen Vermögensgegen-\nstände“ ersetzt.                                             „Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG\nverpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröf-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 fentlichen, so sind dem Anleger die Angaben\n„Die von Gesellschaften im Sinne des § 261                   nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen geson-\nAbsatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kre-                         dert oder in Form einer Ergänzung zum Jah-\ndite sind bei der Berechnung der in Satz 1                   resfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In\ngenannten Grenze entsprechend der Beteili-                   letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht\ngungshöhe des geschlossenen Publikums-                       spätestens vier Monate nach Ende des Ge-\nAIF zu berücksichtigen.“                                     schäftsjahres zu veröffentlichen.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des               b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 aufgeho-\n§ 261 Absatz 1 Nummer 1“ gestrichen.                          ben.\n46. § 270 wird wie folgt geändert:                           54. In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die             durch das Wort „in Textform“ ersetzt.\nWörter „in den Verkaufsprospekt“ durch die Wör-       55. § 306 wird wie folgt geändert:\nter „im Verkaufsprospekt“ ersetzt.                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „derjenige,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „bis 40 der Richt-              der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile\nlinie 2010/43/EU“ durch die Wörter „bis 56 der                oder Aktien gekauft hat,“ durch die Wörter „der\nVerordnung (EU) Nr. 231/2013“ ersetzt.                        Käufer“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014             945\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derjenige,      63. In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der\nder auf Grund der wesentlichen Anlegerinforma-            Vertragsstaaten“ durch die Wörter „der anderen\ntionen Anteile oder Aktien gekauft hat,“ durch            Vertragsstaaten“ ersetzt.\ndie Wörter „der Käufer“ ersetzt.                      64. In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2 Satz 1\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   werden jeweils die Wörter „einem Vertragsstaat“\ndurch die Wörter „einem anderen Vertragsstaat“ er-\n„Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Ab-                 setzt.\nsatz 2 besteht nicht, wenn\n65. In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1\n1. der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrich-         Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332 Ab-\ntigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-           satz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333 Ab-\nprospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-           satz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334 und in\nlichen Anlegerinformationen beim Kauf ge-              § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in\nkannt hat oder                                         Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen Ver-\n2. die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des            tragsstaaten“ ersetzt.\nVerkaufsprospekts oder der wesentlichen An-        66. In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden je-\nlegerinformationen erworben wurden.“                   weils die Wörter „Voraussetzungen des Artikels 2\nAbsatz 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Voraus-\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nsetzungen des Artikels 2 Absatz 2“ ersetzt.\n„gekannt hat“ die Wörter „oder die Anteile oder\nAktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts          67. In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 18\noder der wesentlichen Anlegerinformationen er-            Absatz 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4,\nworben wurden“ eingefügt.                                 § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung\nmit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1\n56. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach                in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils“ er-\ndem Wort „Anlagebedingungen“ die Wörter „und                 setzt.\ngegebenenfalls die Satzung“ eingefügt.\n68. § 342 wird wie folgt geändert:\n57. In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n58. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                und“ durch das Wort „für“ und die Wörter „in\n„und gegebenenfalls“ die Wörter „Hinweise ent-                  Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen\nsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2                 Vertragsstaaten“ ersetzt.\nSatz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls“            b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\neingefügt.                                                      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n59. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  und“ durch das Wort „für“ ersetzt.\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den               69. § 344 wird wie folgt geändert:\nWörtern „Richtlinie 2011/61/EU entsprechen“               a) In der Überschrift werden nach den Wörtern\ndie Wörter „und dass die AIF-Verwaltungsgesell-              „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“\nschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von                die Wörter „und für andere Vertragsstaaten des\nAIF mit einer bestimmten Anlagestrategie ver-                Abkommens über den Europäischen Wirt-\nfügt“ eingefügt.                                             schaftsraum“ angefügt.\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle                 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwesentlichen Angaben“ die Wörter „zur AIF-Ver-            c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nwaltungsgesellschaft, zum AIF,“ eingefügt.\n„(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf andere\nc) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Ab-                 Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nsatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                 päischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen\n60. § 329 wird wie folgt geändert:                                  über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt\ndiese Bezugnahme jeweils erst ab dem Zeit-\na) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach den                  punkt, ab dem die für die entsprechende Vor-\nWörtern „der Richtlinie 2011/61/EU entspre-                  schrift dieses Gesetzes maßgeblichen Rechts-\nchen“ die Wörter „, dass die AIF-Verwaltungsge-              akte der Europäischen Union gemäß Artikel 7\nsellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nvon AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie                 schaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich\nverfügt“ eingefügt.                                          sind und in dem betreffenden anderen Vertrags-\nb) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach                   staat des Abkommens über den Europäischen\nder Angabe „§ 22 Absatz 1“ die Angabe „Num-                  Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts\nmer 1“ eingefügt.                                            oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.\n(3) Unmittelbar geltende Rechtsakte der Eu-\n61. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nropäischen Union gelten im Geltungsbereich\nwerden nach dem Wort „Interessierten“ die Wörter\ndieses Gesetzes entsprechend auch für die Ver-\n„oder des Anlegers“ eingefügt.\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-\n62. In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 Unter-             päischen Wirtschaftsraum, die keine Mitglied-\nabschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch               staaten der Europäischen Union sind, soweit\ndie Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.                diese Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkom-","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\nfür die Vertragsparteien verbindlich sind und in             gefügt:\ndem betreffenden anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                   „Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten\nraum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in in-            auch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-\nnerstaatliches Recht umgesetzt sind.“                        zes, die Regelungen für geschlossene AIF tref-\nfen, als geschlossene AIF. Abweichend von\n70. Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2 Un-              Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im\nterabschnitt 3 wird der folgende § 352a eingefügt:              Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie\ndie Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der\n„§ 352a                                  Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 er-\nDefinition von                              füllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von\ngeschlossenen AIF im Sinne von § 353                      Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von\nArtikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung\nAbweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und                     (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht an-\nAbsatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von                     zuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewer-\n§ 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen                  tung der Vermögensgegenstände und die Be-\nvon Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung               rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder\n(EU) Nr. 694/2014 erfüllen.“                                    Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.“\n71. § 353 wird wie folgt geändert:                               d) Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden ange-\nfügt:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(9) Inländische geschlossene AIF gelten\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nauch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-\neingefügt:\nzes als geschlossene AIF, wenn sie\n„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1\nentsprechend anzuwenden sind, Regelun-                   1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1\ngen für geschlossene AIF, sind geschlossene                  Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)\nAIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im                     Nr. 694/2014 erfüllen und\nSinne dieser Vorschriften. Abweichend von                2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli\nSatz 2 sind sie jedoch nur dann geschlos-                    2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nsene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286                     im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wur-\nAbsatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von                   den.\nArtikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verord-\nnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen                Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene In-\ngeschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht               vestmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle\nzugleich die Voraussetzungen von Artikel 1               der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufig-\nAbsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)                 keit der Bewertung der Vermögensgegenstände\nNr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Be-            und die Berechnung des Nettoinventarwertes je\nwertung der Vermögensgegenstände und                     Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-\ndie Berechnung des Nettoinventarwertes je                chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.\nAnteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent-\nsprechend.“                                                 (10) Die einem inländischen AIF, der\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1                1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1\nist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 4 sind“               Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)\nersetzt.                                                     Nr. 694/2014 erfüllt und\nb) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                  2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses\ngefügt:                                                          Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-\ntenden Fassung erfüllt,\n„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden sind, Regelungen für ge-                    vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von\nschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach                   Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitge-\nSatz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser                 teilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3\nVorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie je-             oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014,\ndoch nur dann geschlossene AIF im Sinne von                  wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli\n§ 272, wenn sie die Voraussetzungen von Arti-                2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt\nkel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)               wurde. Entsprechendes gilt für die Registrierung\nNr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF             einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach\nim Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraus-               § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beab-\nsetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten             sichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu ver-\nVerordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufig-           walten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwal-\nkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände                  tungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung\nund die Berechnung des Nettoinventarwertes                   der Anlagebedingungen eines inländischen AIF\nje Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent-               im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt\nsprechend.“                                                  nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                947\ngeltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem               2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli\n19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen                   2014 eine Vertriebsberechtigung nach den\nist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch                 Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,\nnicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014\ngestellter Antrag auf Genehmigung der Anlage-                 an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften\nbedingungen nach diesem Gesetz in der ab                      für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach\n19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erfor-                diesem Gesetz.\nderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat\ndie Bundesanstalt diese nachzufordern.                           (13) Für den Vertrieb von EU-AIF und auslän-\ndischen AIF, die\n(11) Inländische AIF, die\n1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-\n1. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses                    satz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU)\nGesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-                 Nr. 694/2014 erfüllen,\ntenden Fassung erfüllen,\n2. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-                2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses\nsatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU)                  Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-\nNr. 694/2014 erfüllen und                                     tenden Fassung erfüllen und\n3. vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Ab-               3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli\nsatz 4 aufgelegt wurden,                                      2014 eine Vertriebsberechtigung nach den\nVorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,\ngelten auch in den übrigen Vorschriften dieses\nGesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre An-                  an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften\nlagebedingungen und gegebenenfalls die Sat-                   für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach\nzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an                 diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen\ndie Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5                   und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesell-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014                  schaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen\nangepasst werden und die Anpassungen spä-                     nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verord-\ntestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Ab-               nung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und\nweichend von Satz 1 gelten sie als offene Invest-             die in Kraft getretene Anpassung der Bundesan-\nmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der                  stalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt\n§§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit               wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechti-\nder Bewertung der Vermögensgegenstände und                    gung für diese AIF am 19. Januar 2015. Ab-\ndie Berechnung des Nettoinventarwertes je An-                 satz 11 Satz 5 gilt entsprechend.“\nteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-\nchend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.\nDie vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung                                  Artikel 3\nvon Anlagebedingungen nach § 268 oder mitge-\nteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3                                Änderung des\noder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar               Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlage-\nbedingungen und gegebenenfalls die Satzung               In § 7 Absatz 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\noder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis       rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,\nzum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Ent-      1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-     18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden\nKapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Ab-           ist, werden die Wörter „§§ 121 bis 123 des Investment-\nsatz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF         gesetzes“ durch die Wörter „§§ 297 bis 299, 301 und\nim Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Ja-      303 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ersetzt.\nnuar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufspro-\nspekt und den wesentlichen Anlegerinformatio-\nnen drucktechnisch herausgestellt an hervorge-                                  Artikel 4\nhobener Stelle auf die notwendige Anpassung\nder Rückgaberechte an die Anforderungen in Ar-                               Änderung des\ntikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung           Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n(EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unter-\nbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-            Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch\nAIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Infor-          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmationen gemäß § 307 erfolgen.                        mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober\n(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-        2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie\nAIF und ausländischen geschlossenen AIF, die          folgt geändert:\n1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1            1. Die Abschnittsüberschrift „Dreiunddreißigster Ab-\nAbsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)              schnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umset-\nNr. 694/2014 erfüllen und                             zungsgesetz“ wird gestrichen.","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\n2. Nach dem ersten Artikel 71 (Übergangsvorschrift                                    Artikel 6\nzum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts) wird\nÄnderung des Einlagen-\nfolgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes\n„Vierunddreißigster Abschnitt\nIn § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anle-\nÜbergangsvorschriften                     gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nzum AIFM-Umsetzungsgesetz“.                    S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,\n3. Der bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvorschrif-      werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des In-\nten zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird Artikel 72.           vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2\nNummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des\nArtikel 5                           Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 7\nWertpapierhandelsgesetzes\nÄnderung des\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Ge-          Das     Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz        vom\nsetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert        27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         kel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August 2013\n(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschluss-\ngeändert:\nvermittlung,“ gestrichen.\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem\n2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2               Wort „Unternehmen“ jeweils die Wörter „eines Fi-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1           nanzkonglomerats“ gestrichen.\nNummer 3“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ und wer-         2. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“           „übersteigt“ die Wörter „und die Einbeziehung der\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder                  Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Kon-\nNummer 2“ ersetzt.                                            glomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23\nbis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange-\na) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert:                  bracht oder irreführend wäre“ eingefügt.\naa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch           3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ndie Angabe „, und“ ersetzt.                            „Kapitalverwaltungsgesellschaften,“ die Wörter „ex-\ntern verwaltete Investmentgesellschaften,“ einge-\nbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                       fügt.\n„8. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Ba-     4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nsisrentenverträgen im Sinne des Alters-            satz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2“ durch die\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes           Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1\ndas individuelle Produktinformationsblatt          und 2“ ersetzt.\nnach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgever-\nträge-Zertifizierungsgesetzes sowie zu-                                 Artikel 8\nsätzlich die wesentlichen Anlegerinforma-\ntionen nach Nummer 1, 3 oder Nummer 4,                               Änderung des\nsofern es sich um Anteile an den in Num-                         Geldwäschegesetzes\nmer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Orga-            Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\nnismen für gemeinsame Anlagen han-             (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\ndelt.“                                         zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert\nb) In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 3a Satz 3“ die Angabe „oder 4“ gestrichen.        1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 25m“\n4. In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch            durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.                        2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nmer 1 und Satz 2 jeweils die Angabe „§ 25h“ durch\n5. In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\ndie Angabe „§ 25i“ ersetzt.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“, die An-\ngabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2      3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25g,\nAbsatz 1 Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 2                 25h und 25j“ durch die Angabe „§§ 25h, 25i und\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 2             25k“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.\n4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Ab-\n6. In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2               satz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12“ durch die\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2               Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9\nAbsatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                   bis 13“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014              949\nArtikel 9                           2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nÄnderung des Pfandbriefgesetzes\n1. § 34f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes              „Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Ab-\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert wor-             satz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes\nden ist, wird wie folgt geändert:                               gewerbsmäßig zu\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“         1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen In-\ndurch die Angabe „§ 33 Absatz 3“ ersetzt.                        vestmentvermögen, offenen EU-Investmentver-\nmögen oder ausländischen offenen Investment-\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11            vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-\nSatz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3             buch vertrieben werden dürfen,\nNummer 1“ ersetzt.\n2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlosse-\nArtikel 10                                  nen Investmentvermögen, geschlossenen EU-In-\nvestmentvermögen oder ausländischen ge-\nÄnderung des                                  schlossenen Investmentvermögen, die nach dem\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                          Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dür-\nfen,\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                        3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13          des Vermögensanlagengesetzes\ndes Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-\nmer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlagebera-\n1. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                tung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des\nKreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagen-\na) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 104g Ab-\nvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-\nsatz 2“ das Wort „sowie“ am Ende durch ein\nhörde.“\nKomma ersetzt.\n2. In § 34h Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, des\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nNachweises einer Berufshaftpflichtversicherung“ ge-\nKomma ersetzt.\nstrichen.\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n3. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt\n„4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2          gefasst:\nund 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4        „l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder\nsowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterab-                 Anlagevermittlung erbringt oder“.\nsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments          4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\n„(4) Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli\nDerivate,   zentrale    Gegenparteien      und\n2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die\nTransaktionsregister (ABl. L 201 vom\nVermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß\n27.7.2012, S. 1).“\n§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3\n2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter „oder des ge-            in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat,\nsamten Konglomerats“ gestrichen.                             gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die\nVermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß\n3. § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b wird aufgehoben.              § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013\n4. § 123g wird wie folgt gefasst:                               geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt.\nFür einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014\n„§ 123g                              eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Ver-\nÜbergangsvorschrift                        mittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß\nzum EMIR-Ausführungsgesetz                       § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014\ngeltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die\n§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem               Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß\n19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf             § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.\ndie Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für               Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeich-\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem                   nungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Ab-\n31. Dezember 2013 beginnt.“                                  satz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 werden von\nAmts wegen aktualisiert.“\nArtikel 11\nArtikel 12\nÄnderung der\nGewerbeordnung                                                Änderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die              Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September        22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch","950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nArtikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I               „2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-\nS. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  weit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus\ndem Vorjahr gedeckt ist,\n1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\ndert:                                                            3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem\na) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                               Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahres-\nüberschuss gedeckt ist, oder“.\n„c) zwei Vertreter des Bundesministeriums der\nJustiz und für Verbraucherschutz,“.                   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.\nb) Buchstabe d wird aufgehoben.                            2. Der folgende Satz wird angefügt:\n2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-            „Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im An-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-            hang anzugeben und zu erläutern.“\nbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministe-\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.\nArtikel 14\n3. In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.                                Änderung des\nBörsengesetzes\n4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom\n„(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k\n16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden\nArtikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nMaßgaben anzuwenden:\nS. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die In-\nanspruchnahme von Beratungs-, Management-               1. In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „und an“\noder Unterstützungsleistungen in Ausführung                gestrichen.\nvon Artikel 1 des Beschlusses der Europäischen          2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „befasste\nZentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in            Stellen,“ die Wörter „und an“ eingefügt.\nVerbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verord-\nnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-           3. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:\ntober 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-\n„5. die Europäische Zentralbank, das europäische\nben im Zusammenhang mit der Aufsicht über\nSystem der Zentralbanken, die Europäische\nKreditinstitute auf die Europäische Zentralbank\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die\n(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) entstehen,\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nwerden innerhalb der Gruppe Kredit- und Finanz-\nrungswesen und die betriebliche Altersversor-\ndienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und\ngung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,\nnach Maßgabe des § 16f Absatz 1 Nummer 1,\nden Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen\nAbsatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichti-\nFinanzaufsichtsbehörden, den Europäischen\ngen dieser Gruppe verteilt, die\nAusschuss für Systemrisiken oder die Europä-\na) nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in                 ische Kommission,“.\neine Prüfung einbezogen werden und,\nb) den im Anhang des Beschlusses der Euro-                                     Artikel 15\npäischen Zentralbank aufgeführten deutschen\nÄnderung der\nUnternehmen zuzurechnen sind oder auf die\nGroßkredit- und Millionenkreditverordnung\nArtikel 1 Absatz 3 des Beschlusses anzuwen-\nden ist.                                               § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung\n2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Be-         vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird wie folgt\ntrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in         geändert:\nVerbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 ge-           1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnannten Kosten ermittelt wird.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar\nArtikel 13                                  2015“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017“\nersetzt.\nÄnderung des\nHandelsgesetzbuchs                            b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin\n31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum\n§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im\nMeldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I\nS. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           a) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter\n„Absatz 2 bis 5 ist“ und werden die Wörter „ab\n1. Satz 2 wird wie folgt geändert:                                  dem 1. Januar 2015“ durch die Wörter „ab dem\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch das                    1. Januar 2017“ ersetzt.\nWort „sowie“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin\nb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-                       31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum\nmern 2 und 3 eingefügt:                                       Meldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                 951\nArtikel 16                                Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n“ er-\nÄnderung des                                setzt.\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                     2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni               „§ 25m“ durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\nsatz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I                                     Artikel 17\nS. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              Inkrafttreten\n1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g Absatz 1              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nSatz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j,      nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt\n25l und 25m“ durch die Wörter „25h Absatz 1 Satz 3,        am 1. August 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}