{"id":"bgbl1-2014-30-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":30,"date":"2014-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014\n(Haushaltsgesetz 2014)\nVom 15. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           sehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu\nsen:                                                         15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren\ndes Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,\nAbschnitt 1                           soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur\nTilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der\nAllgemeine Ermächtigungen                      Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel\n6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes\n§1                                zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächti-\nFeststellung des Haushaltsplans                   gung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in          bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächti-\nEinnahmen und Ausgaben auf 296 500 000 000 Euro              gung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3\nfestgestellt.                                                können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundes-\nhaushaltsordnung ergriffen werden.\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 2014 als Anlage 3 beigefügte              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2014 in Einnahmen und          auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nAusgaben auf 1 584 752 000 Euro festgestellt.                jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\n§2                                Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\nKreditermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-             ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-\nhaltsjahr 2014 Kredite bis zur Höhe von                      leihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses\n6 500 000 000 Euro aufzunehmen.                              auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus\ndem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2014 fällig         ergibt.\nwerdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus\ndem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des           (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung              mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nvon Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-            zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\nmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrah-         Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\nmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorherge-           anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               915\naufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten       Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\nim Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom\nStand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-         2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt\ngibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-       durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010\nzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer        (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das               Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-          von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-\ntigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-     ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen          Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\ndes Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2             aufgenommen worden sind.\nSatz 1 zu verkaufen oder zur Besicherung von Zins-\nswapgeschäften zu verwenden.                                                            §3\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                      Gewährleistungsermächtigungen\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der             (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr        mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\nergänzende Verträge abzuschließen                           währleistungen bis zur Höhe von insgesamt\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-         478 410 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-       1. bis zu 165 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie                förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von             Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen             den Ausfuhren,\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.\n2. bis zu 65 000 000 000 Euro\nAuf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nnicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nhenden Verträgen verringern oder ausschließen.\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundes-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 republik Deutschland,\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-\nßen:                                                            c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nSchuldner außerhalb der Europäischen Union,\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig        d) für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                          Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nim Zusammenhang mit der Förderung kleiner und\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift\nmittlerer Unternehmen in Programmländern des\nbestimmten Umfang.\nEuro-Währungsgebietes stehen und staatlichen\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                  Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden                jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,\nHaushaltsjahres angerechnet.\n3. bis zu 16 700 000 000 Euro\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-          a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                  tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                 len Finanziellen Zusammenarbeit,\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht             b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                  tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 Finanziellen Zusammenarbeit,\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von            c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages             bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen                 Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,               arbeit sowie\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur                d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten             Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                    tionalen Klima- und Umweltschutzes,\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-\nstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in         4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-             Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nsicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf               biet,\ndie Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die         5. bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-             nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden                gen im In- und Ausland,\nsind.                                                       6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für            europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2           nen und Fonds,","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\n7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-       setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\ntungen der Treuhandanstalt,                              Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-       der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den      von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nBau von Schiffen auf deutschen Werften.                  gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-       richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.           Gründen eine Ausnahme geboten ist.\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\n(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-\ndeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\ngenommen werden kann oder soweit er in Anspruch\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\ngenommen worden ist und für die erbrachten Leistun-\ntrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze\ngen keinen Ersatz erlangt hat.\nnach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können          jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;             pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses        trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag            überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-        überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.              ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-       Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der             ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-          Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich          schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer          vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und            Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und\nKosten festgelegt wird.                                      außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\n§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\nchend anzuwenden.\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nanzurechnen.                                                 an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\nKapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten\nstimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                      Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                 Bewirtschaftung\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                        von Einnahmen, Ausgaben\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1                     und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-                                        §5\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nFlexibilisierte Ausgaben\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-                 (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus               Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nzwingenden Gründen gestattet.                                sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-\nfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge-\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\ntroffen ist.\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die\neine Übernahme einer Eventualverpflichtung von                  (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-         pläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegen-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-           seitig deckungsfähig:\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine            1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der\nAusnahme geboten ist.                                            Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-\ntel 634 .3,\n§4\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\nÜber- und außerplanmäßige                          519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen                    539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-             den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-              Titel 532 55, 532 56 und 546 88,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               917\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1        Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55         Begrenzung nach den Sätzen 1 und 3 aufzuheben.\nund 56,                                                     (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                der Finanzen.\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-\ngeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-                                §6\nbilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-                          Verstärkungsmöglichkeiten,\nhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-                    Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\nreich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit               (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nzuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6             den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:\nmit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der\neinzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbe-            1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-\nreich und sind gegenseitig deckungsfähig.                         schüssen für die berufliche Eingliederung behin-\nderter und schwerbehinderter Menschen sowie für\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne           Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\n01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23            nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-\nund 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:                    stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der                  vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils\nTitel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-                 geltenden Fassung,\ntel 634 .3,\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,             schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3       ter und schwerbehinderter Menschen,\n532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-\n545 .1,\ndenersatzleistungen Dritter.\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                      mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3\nNummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf-\nden Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter\ngeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-\nhandelt.\nbilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-\nhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-            (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nreich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit            Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:\nzuzuordnen.                                                   1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\n(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge-             ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\nnannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz-                pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\nliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der                    tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nSumme der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei-               sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nches aus Einsparungen bei den anderen in demselben                als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nAbsatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer-                 schaftlich zweckmäßig erscheint.\nden.                                                          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\n(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge-              ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nnannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.                        sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\n(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi-            dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011,              und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\n1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in               zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\nErgänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung:              halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\ndeckt werden.\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs          3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-\nnach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-             sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die             pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-                den.\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                            (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\n(7) Die flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 5      für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\nbis 8 dürfen in der Summe des jeweiligen Kapitels im          Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\nIst-Ergebnis nur bis zur Höhe von 95 Prozent des Soll-        bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\nAnsatzes geleistet werden. Ausgaben oberhalb dieses           sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\nProzentsatzes dürfen nur geleistet werden, wenn diese            (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndurch zugelassene Verstärkungsmöglichkeiten (Mehr-            mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\neinnahmen) finanziert werden. Hierdurch entstehende           des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nMinderausgaben sind abweichend von Absatz 5 nicht             plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nübertragbar. Für die Dauer der Sperre sind die Titel der      der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,\nHauptgruppen 5 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Das           1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407","918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nanzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die                                     §8\nnach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten\nsind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege-                   Bewilligung von Zuwendungen\nlung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes-           (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch-         Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des          ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14           eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\ndie Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen             richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nTiteln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuord-        nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-\nnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr-              oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaft-         nicht von dem zuständigen Bundesministerium und\nlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.        dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-                (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur\nspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn              institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage\nund Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1            bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger\nund 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-           seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare\nstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von             Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nDritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-              sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\nschen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.                  rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\nempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen         fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-         rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-            Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.           nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der                des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember\nFinanzen.                                                    2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wis-\n(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-        senschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder\ntikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im        Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,         telbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige\nArtikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3    wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar              führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des      vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens                                       §9\ngebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-                              Baumaßnahmen der\nkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.                        Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\n(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres            Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\ngegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlas-           ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs\ntung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur         für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\nLeistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti-               setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\ntel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung         vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch\nvon Ausgaben aufgenommen werden müssen.                      Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-\n§7                                schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nveranschlagt werden, unberührt.\nÜberlassung und\nVeräußerung von Vermögensgegenständen\n§ 10\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun-                                 Bezüge\ndesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent-\nwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent-        (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit           haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software,         ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\ndie von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für         ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nerworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei-        werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nlige Lizenzvereinbarung maßgebend.                           fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nsind, der Einwilligung des Bundesministeriums der\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-        Finanzen.\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-          (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt        § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nwerden können.                                               der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               919\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes          ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\nvom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-          ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\nden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von           einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\n0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1      lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\ngeleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403         tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\ndürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungs-                   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe            mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-\nvon 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des               stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-\nTitels 423 01 geleistet werden.                               rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt           Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquidi-\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401        tätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt\nund 1403 gegenseitig deckungsfähig.                           7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-\nfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem\n§ 11                              die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nVerbriefung von Verpflichtungen                  Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus\ndem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,          Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-            bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904         mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt\nTitel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303         der Europäischen Union.\nTitel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,\n687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-                (8) Der Bund kann abweichend von § 4 Absatz 1\nhaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-        Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder-\nnen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-           vermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezem-\nscheine zu erbringen.                                         ber 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert\n§ 12                              worden ist, dem Sondervermögen im Wirtschaftsplan-\njahr 2014 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\neine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von\nvon Zuschüssen und Leistungen des\n655 000 000 Euro gewähren.\nBundes an die Rentenversicherung, Zuweisung\nan das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n§ 13\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                       Rückzahlung, Titelverwechslung\nsind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-              (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen              kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nwerden.                                                       den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      abzusetzen.\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-          (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngrenzt.                                                       gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-      § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nsen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\nsetzen.\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten            (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\ngezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen           den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung            sind.\nvorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der\nFinanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-                                 Abschnitt 3\nderlich ist.\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 14\ndürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-\nleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-                      Verbindlichkeit des Stellenplans\nholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von                (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nLeistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf-           sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen              angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\nmit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen             den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\nwerden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts-           gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale\nhilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-         Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-\ngesetzbuch erforderlich ist.                                  zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer          destens 5 Prozent gemindert werden.","920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-         2. bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstech-\nwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne                 nik auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Über-\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-             hangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus\nlen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der              dem Bereich Informationstechnik besetzt werden.\nZahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen             (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-\nStellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für      haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit\nProjektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au-           Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen\nßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-       nach der Versetzung des Überhangpersonals.\nden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-\ngen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der\n§ 17\nEinwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für\ndie Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab-                               Ausbringung von\nweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun-                       Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\ndesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die              (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nobersten Bundesbehörden übertragen.                            Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\n§ 15                              kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nAusbringung von Planstellen und Stellen                 wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\ndes Dienstpostens\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses            1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-                 Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                   (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-                Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-                geändert worden ist, in einem Land als Richterin\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,             oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-                oder\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen           2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den                 tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.               bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-             wendung vorbereitet werden soll.\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nDie Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um             befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:             der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des           kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\nöffentlichen Rechts,                                       Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nInhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-\nhaushaltsordnung,                                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nRichter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                          merinnen und Arbeitnehmer.\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund\ninstitutionell gefördert werden.                                                      § 18\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt                          Ausbringung von Leerstellen\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu\nund Beamte,\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer            1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nsichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten              Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nzu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer                 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nStelle führt.                                                      Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\nS. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des\n§ 16                                  Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\n(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nAusbringung von Planstellen                         satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nund Stellen für Überhangpersonal                       S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,\nmächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:                           2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-\n1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest-                nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die\nsteht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes-               durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni\nbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des                2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindes-\nÜberhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan-               tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\nstellen und Stellen weg,                                       Anspruch nehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014               921\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit          deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der              fördert oder höhergruppiert worden ist.\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nden,                                                                                 § 19\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                   Umwandlung von Planstellen und Stellen\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das            Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-       Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter     gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit         ein unabweisbarer Bedarf besteht.\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nlandsvertretung beurlaubt werden,                                                    § 20\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-                 Sonderregelungen bei kw-Vermerken\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-            mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nden:                                                      Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen           oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nBundestages oder eines Landtages,                     tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen         dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\nRechts,                                               dungs- oder Entgeltgruppe weg.\n(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\ntigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nüberstaatlichen Einrichtung,\ngen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-           Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen          Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der           handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-       Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-       quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\nlandshandelskammer,                                   den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-          reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\ndungen des Bundes institutionell geförderten Zu-      Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\nwendungsempfänger oder bei einer vergleichba-         Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\nren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-         tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\nmeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.            nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\nmit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\noder                                                          Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-           Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\ndialamt verwendet werden.                                 sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\n§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nfrüherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nals ausgebracht gelten.\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\nbesetzung treffen.\n§ 21\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                               Überhangpersonal\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                      Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\n(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder              Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\nBundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-          wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-           den.\nsungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\nBundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter                                    Abschnitt 4\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\nbringen.                                                               Übergangs- und Schlussvorschriften\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                       § 22\nmächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nbis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1                         Stelleneinsparung\nNummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht                          auf Grund der Verlängerung der\nsind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.           Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,              (1) Im Haushaltsjahr 2014 sind im Bundeshaushalts-\ndie Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-           plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nhörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1          amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\nNummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in           ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nAbsatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-                recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der          bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-         mer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrund-","922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausge-                                      § 23\nbracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.                                           Fortgeltung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die\nmächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-      §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis\nkonzepte der Ressorts anzuerkennen.                            zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des\n(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum              folgenden Haushaltsjahres weiter.\n31. Dezember 2014 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nstellen fallen an diesem Tag weg.                                                        § 24\n(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium                                     Inkrafttreten\nder Finanzen.                                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 923\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2014\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","924                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2013\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2014                2013\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                       3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                      193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1 893               1 832                +61\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    73                  81                 –8\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                  3 165               3 112                +53\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       145 215             123 851           +21 364\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    405 915             405 871                +44\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                464 843             484 334           –19 491\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 038 693             246 222          +792 471\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                  627 087             426 313          +200 774\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          120 489              63 154           +57 335\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               1 863 291           1 582 305          +280 986\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 192 367           5 732 620          –540 253\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                          292 054             323 332           –31 278\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           99 546              93 462             +6 084\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               773 176             326 524          +446 652\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   68 452              67 713               +739\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                340                 354                –14\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      566 030             559 593             +6 437\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             89 426             111 746           –22 320\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  7 758 236         26 350 994        –18 592 758\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              276 989 476         273 096 354         +3 893 122\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            296 500 000         310 000 000        –13 500 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 268 197 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 6 500 000 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 803 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                                                    925\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2014              2014             2014\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 893                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                43               30\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             3 127               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           144 815              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –           400 335            5 580\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           464 559              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           999 849           38 844\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           614 614           12 473\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           107 731           12 758\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            80 434        1 782 857\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         4 884 621          307 746\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           264 904           27 150\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –            98 906              640\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –            59 037          714 139\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –             7 133           61 319\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –               340                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –             9 014          557 016\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245           59 181\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           850 000        6 908 236\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   268 415 000          7 090 300        1 484 176\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 268 415 000        16 111 943       11 973 057\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 260 921 000        18 050 959       31 028 041\ngegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +7 494 000        –1 939 016      –19 054 984","926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2013\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2014                 2013\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                        3                    4                  5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    33 110               32 454               +656\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            765 403              731 452           +33 951\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23 000               22 813               +187\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                               2 095 554            2 053 525           +42 029\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3 638 266            3 485 807          +152 459\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   5 898 816            5 850 544           +48 272\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 648 138              606 836           +41 302\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       5 206 261            5 018 406          +187 855\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                 7 417 979            6 119 162        +1 298 817\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 310 535            5 269 184           +41 351\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             121 979 310          119 229 132         +2 750 178\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            22 861 948           26 410 981         –3 549 033\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                       32 435 376           33 258 104           –822 728\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                       11 052 689           11 986 862           –934 173\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3 667 304            1 644 098        +2 023 206\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7 959 508            6 881 754        +1 077 754\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  46 065               45 129               +936\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             135 989              132 851             +3 138\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     6 443 633            6 296 441          +147 192\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14 053 404           13 740 350           +313 054\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 28 551 743           32 983 271         –4 431 528\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                16 275 969           28 200 844        –11 924 875\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            296 500 000          310 000 000        –13 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                                                      927\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2014            2014             2014         2014\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                  18 476          9 642                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         522 651        131 852                 –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14 548          7 886                –            –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                              267 935        690 358                 –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     925 077        300 080                 –            –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3 194 057      1 121 811                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              421 019        139 762                 –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                    2 977 363        680 018                 –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                    670 352        274 817                 –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        311 548        209 441                 –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                               206 607        119 769                 –            –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 466 540      2 045 383                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                    15 690 029       5 879 529        9 963 872             –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                        209 046        152 399                 –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             302 557        276 499                 –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       113 783          39 566                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                23 732          4 059                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          113 345          17 018                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                      80 546         49 732                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            95 690         60 677                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –         34 090                –   27 617 653\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1 281 665        216 040            25 000            –\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           28 906 566      12 460 428        9 988 872    27 617 653\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           28 478 392      12 407 148      10 395 892     31 595 604\ngegenüber 2013 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                            +428 174        +53 280         –407 020    –3 977 951","928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2014                2014                2014\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         3 950               1 042                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 94 821              16 079                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        326                 240                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                     920 652             217 609             –1 000\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2 246 089             167 020                  –\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1 248 317             464 625           –129 994\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      70 727              16 630                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           1 414 602             134 278                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     5 060 507           1 481 856            –69 553\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4 319 893             492 653            –23 000\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                121 644 837                 9 297             –1 200\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6 797 964         12 552 061                   –\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 130 094             171 852           –400 000\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           10 629 240               62 004                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    860 850           2 238 733            –11 335\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7 792 403              13 756                  –\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         936              17 338                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   3 642               1 984                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1 905 860           4 407 495                  –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             12 205 296            2 102 204           –410 463\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –            900 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    11 218 994            4 384 270           –850 000\nSumme Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                189 570 000           29 853 026          –1 896 545\nSumme Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                192 721 657           34 803 552            –402 245\ngegenüber 2013 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                –3 151 657          –4 950 526          –1 494 300","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                                                929\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-        von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                         in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung      2015          2016        2017        Folgejahre      Haushalts-\n2014                                                              jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3         4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         23 716       6 576         6 690           –               –        10 450\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    183 173     51 270       64 275       36 014         31 614               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 839 362    574 565      383 886      274 899        606 012               –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                                 688 799    193 299      145 993      121 324        228 183               –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    149 632       8 255      10 260         4 595       126 522               –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     352 974     65 502       54 777       49 575        171 120          12 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 146 854  1 028 360    1 052 177      711 791        354 526               –\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 711 868    288 324      222 536      144 856     1 056 152                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 490 754  1 511 059      683 710      202 665         93 320               –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                25 231 375  6 059 122    4 293 880    3 599 029     6 979 344       4 300 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6 109 742  1 892 338    1 979 235    1 291 921        883 838          62 410\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     252 070     35 689       20 839         9 662       185 880               –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . .                                  1 747 495    487 694      505 712      368 320        385 769               –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  490 511    262 871      116 117       99 523         12 000               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                          11 414       3 203         3 811       3 819            581              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     8 079 301    673 404      719 494      756 109           2 150     5 928 144\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4 682 702  1 210 604    1 240 494    1 150 937     1 080 667                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                194 000    129 000          6 500       6 500        52 000               –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         57 385 742 14 481 135   11 510 386    8 831 539    12 249 678      10 313 004","930                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2013\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2014            2013        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 23 369         22 864            +505\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                                        287 678        268 802        +18 876\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 17 154         16 812            +342\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,\n08, 09                                        270 101        258 847        +11 254\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 04, 11, 12, 13                                          1 147 902      1 133 248        +14 654\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 24, 25,\n28, 29, 33, 34, 35                          3 573 020      3 473 215        +99 805\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                407 082        402 787          +4 295\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                       2 688 759      2 465 973       +222 786\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        780 452        733 691        +46 761\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        386 827        382 582          +4 245\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07, 11, 12, 13, 14, 15,\n16                                            213 397        211 990          +1 407\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,\n12, 14, 16, 21, 23, 27,\n28                                            904 641        960 272         –55 631\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                                             2 005 657      2 217 743       –212 086\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                                           283 430        259 152        +24 278\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            361 071        246 178       +114 893\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                          116 564         98 071        +18 493\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  39 964         39 748            +216\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13                                                          95 314         93 249          +2 065\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                            85 636         83 861          +1 775\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            126 802        120 337          +6 465\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13 814 820     13 489 422       +325 398","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                                                                                                         931\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2014\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      0,971\n(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 737 600\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   26 572\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –2 890\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 990)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 990\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    (4 880)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             4 880\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –4 876\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –23 221\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,21\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    34 337\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     6 500\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –94\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         6 594\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            83 046\nDatengrundlage:       Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nzu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Der geplante Finanzierungs-\nsaldo des „Energie- und Klimafonds“ beträgt –94 Millionen Euro im Jahr 2014. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem\nZeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen werden.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2014      Betrag für 2013\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                     3\n1.  Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        289 782 000          284 590 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              268 197 000          260 611 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      21 585 000            23 979 000\n1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       296 500 000          310 000 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nNegativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –6 718 000          –25 410 000\n2.  Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   218 000              310 000\n2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                 6 500 000           25 100 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       (6 718 000)         (25 410 000)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014                                                                                        933\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2014       Betrag für 2013\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                             2                      3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (206 122 257)         (240 067 087)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       118 169 598           114 535 051\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   49 574 905             56 173 649\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         38 377 754             69 358 387\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                   (–)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –                     –\n1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –                     –\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –                     –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –                     –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        206 122 257           240 067 087\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        85 610 961             92 145 085\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   55 605 075             62 641 258\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         59 106 065             69 460 048\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       200 322 101           224 246 391\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           206 122 257           240 067 087\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                     –\n(206 122 257)         (240 067 087)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –200 322 101          –224 246 391\n(5 800 156)          (15 820 696)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –1 853 739             –2 795 221\n(3 946 417)          (13 025 475)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                           1 400 000                        –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –1 100 000                –200 000\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    644 094             1 340 910\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –          –1 372 910\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –          –1 034 348\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –388 000                534 348\n3.8   Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –            8 000 000\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –2 500 000             –1 000 000\n3.9   Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4 497 489              5 806 525\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       6 500 000            25 100 000"]}