{"id":"bgbl1-2014-29-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":29,"date":"2014-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/29#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_29.pdf#page=18","order":3,"title":"Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"2014-07-11T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\nDreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Dreiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 11. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                sungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder än-\nsen:                                                             dert.“\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Euro“\nÄnderung des\ndurch die Angabe „100 Euro“ und in Satz 4 die\nAbgeordnetengesetzes\nAngabe „100 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der                         ersetzt.\nBekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2011                b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Euro“\n(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt               durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\ngeändert:                                                     3. In § 18 Absatz 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“\n1. § 11 wird wie folgt gefasst:                                 ein Komma und werden die Wörter „die eingetra-\ngene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebens-\n„§ 11                               partner“ eingefügt.\nAbgeordnetenentschädigung\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\n(1) Die monatliche Entschädigung eines Mit-\na) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich\nan den Bezügen eines Richters an einem obersten              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nGerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6                    fügt:\ngemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsge-\n„(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung\nsetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte\nvorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abge-\nAnspruch genommen werden. Die Altersent-\nordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom\nschädigung vermindert sich in diesem Fall um\n1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015\n0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die\n9 082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung\nAltersentschädigung vor dem in den Absätzen 1\ngilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.\nund 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genom-\n(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu-            men wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen be-\nlage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1,                zogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag\nseine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monats-             der Altersentschädigung.“\nbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der\n5. In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hun-\nAusschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie\ndert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.\nder Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom\nHundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.                 6. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehe-\n(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordneten-              gatte“ ein Komma und werden die Wörter „die\nentschädigung und der Amtszulage vermindert sich             eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene\nin Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach           Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an            7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\num ein Dreihundertfünfundsechzigstel.\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1\nwird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016,           „Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen\nangepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom                Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitra-\nStatistischen Bundesamt ermittelten Nominallohn-                ges in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches\nindex, den der Präsident des Statistischen Bundes-              Sozialgesetzbuch zu zahlen.“\namtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten           b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser\n„Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich\nveröffentlicht den angepassten Betrag der Entschä-\nin einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4\ndigung in einer Bundestagsdrucksache.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt\n(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4                   der Zuschuss höchstens die Hälfte des Bei-\nbleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn              trages nach § 249 des Fünften Buches Sozial-\nder Deutsche Bundestag innerhalb von drei Mona-                 gesetzbuch.“\nten nach der konstituierenden Sitzung einen\n8. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nentsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb\ndieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die            „Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag\nEntschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte            für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozial-\nBetrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpas-                gesetzbuch.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014                907\n9. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter            §§ 35a und 35b bleiben unberührt.“\n„in Höhe von 50 vom Hundert“ eingefügt.\nArtikel 2\nb) In Satz 4 werden den Wörtern „ergebenden Be-\ntrag“ die Wörter „oder Satz 2“ vorangestellt.                                Änderung des\nEuropaabgeordnetengesetzes\n10. § 30 wird aufgehoben.\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n11. § 33 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n12. § 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert\na) In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. Januar         worden ist, wird wie folgt geändert:\n2013 auf 7 055 Euro festgesetzt“ durch die Wör-        1. In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1“ die\nter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom              Angabe „und 3“ gestrichen und werden ein Komma\n1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar              sowie die Angabe „3 und 4“ angefügt.\n2015 auf 7 765 Euro festgesetzt“ ersetzt.\n2. In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b“ ein\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             Komma und die Angabe „35c“ eingefügt.\n„Für spätere Anpassungen wird der Anpas-\n3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5\ngeregelten Verfahrens ermittelt.“                          „§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglie-\nder des Europäischen Parlaments entsprechende\n13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnwendung.“\na) In Satz 2 werden die Wörter „und vom 1. Januar\n4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2013 auf 7 895 Euro festgesetzt“ durch die Wör-\nter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom                 „(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordneten-\n1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar              gesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistun-\n2015 auf 8 689 Euro festgesetzt“ ersetzt.                  gen nach diesem Gesetz.“\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         5. § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Für spätere Anpassungen wird der Anpas-                   „Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben\nsungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5              Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Euro-\ngeregelten Verfahrens ermittelt.“                          päischen Parlaments in Höhe des Betrages, um\n14. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:                    den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge\nnach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.“\n„§ 35c\nÜbergangsregelungen                                                Artikel 3\nzum Dreißigsten Änderungsgesetz\nInkrafttreten\nAuf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des\n19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprü-               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deut-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und                (2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten\nihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des           Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der\nFünften und des Neunten Abschnitts in der bis             Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag\nzum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen              des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}