{"id":"bgbl1-2014-29-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":29,"date":"2014-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_29.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz  DirektZahlDurchfG)","law_date":"2014-07-09T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014             897\nGesetz\nzur Durchführung der Direktzahlungen\nan Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen\nvon Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik\n(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG)\nVom 9. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-\nsen:                                                             zeichneten Vorschriften auch erlassen werden kön-\nnen, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1\nAbschnitt 1                                sachgerecht durchzuführen, einschließlich der\nWahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten\nAllgemeine und                               Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen\ngemeinsame Bestimmungen                             Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Aus-\nübung der Optionen für die Durchführung der Rege-\n§1                                     lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich sind,\nAnwendungsbereich                              es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes\ngeregelt.\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla-           Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von\nments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vor-           Direktzahlungen und die Flexibilität zwischen den\nschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt-          Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Euro-\nschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege-           päischen Union.\nlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-\nbung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates                                         §2\nund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates                                    Dauergrünland\n(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils gel-         Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\ntenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verord-            Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten\nnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte         auch Flächen, die abgeweidet werden können und\nder Europäischen Union.                                      einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen,\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1         wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes             nicht in Weidegebieten vorherrschen.\nmit den Maßgaben, dass\n1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und                                        §3\nZweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt-                Überschreitung der Nettoobergrenze\norganisationsgesetzes sind, soweit sich diese je-           (1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Arti-\nweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigun-         kels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewäh-\ngen beziehen,                                            rende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in An-\n2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-          hang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für\nzeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des         Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Netto-\nBundesrates bedürfen,                                    obergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlun-","898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\ngen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear      2. eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermei-\ngekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.                      den.\n(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft die für das betreffende                                      §7\nJahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger be-                                   Nationale Reserve\nkannt.                                                           (1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die\n(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-            für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich         Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des\ndie Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der        Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.\nAnwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direkt-                  (2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für\nzahlungen mit.                                                die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der\nnationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die\n§4                                für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für\nNichtanwendung                           die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus erge-\nvon Artikel 11 Absatz 1                     bende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                  Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und\ndazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens je-\nArtikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013      doch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nwird nicht angewendet.                                        Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozent-\nsatz nach Absatz 1.\n§5\n(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-\nUmschichtung von Mitteln                      ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum\n4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019        15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung\nfür Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen           aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantrag-\nObergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU)                ten Zahlungsansprüche mit. Bedarf ist der Betrag, der\nNr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für            sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1\nMaßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die               mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.\nEntwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe               (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nder Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen            wirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013                Bundesanzeiger bekannt.\nüber die Förderung der ländlichen Entwicklung durch\nden Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-                                        §8\nwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhe-                                Anwendung der\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347                              Basisprämienregelung\nvom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fas-                        für die Jahre 2015 bis 2018\nsung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für\ndie Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wer-             (1) Die Basisprämienregelung wird für die Jahre\nden, bereitgestellt.                                          2015 bis 2018 auf regionaler Ebene angewendet.\n(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die\nAbschnitt 2                            Basisprämienregelung bildet für die Jahre 2015 bis 2018\ndas Gebiet jedes Landes eine Region. Abweichend von\nRegelungen                             Satz 1 bildet das Gebiet der Länder Brandenburg und\nfür die einzelnen Direktzahlungen                  Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-\nHolstein und Hamburg jeweils eine Region.\nUnterabschnitt 1\nBasisprämienregelung                                                        §9\nRegionale Aufteilung\n§6                                         der jährlichen nationalen Obergrenze\nAufstockung der                             (1) Die jährliche nationale Obergrenze für die Basis-\nnationalen Obergrenze                       prämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf\nfür die Basisprämienregelung                    die Regionen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf-\ngeteilt.\n(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämien-\nregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um                 (2) Für das Jahr 2015 wird der nach Anwendung des\neinen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22        § 7 verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimm-           die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt\nten Betrags aufgestockt.                                      aufgeteilt: Die Zahl der beantragten Zahlungsansprüche\nje Region ohne beantragte Zahlungsansprüche aus der\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-          nationalen Reserve wird mit dem für die jeweilige\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung            Region in der Anlage für das Jahr 2015 festgelegten\nmit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 ge-            Faktor multipliziert (Regionssumme 2015). Die Regions-\nnannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen,         summen 2015 für alle Regionen werden addiert (Bun-\num                                                            dessumme 2015). Der Anteil einer Region am zu vertei-\n1. eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu            lenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der\nerreichen oder                                            jeweiligen Regionssumme 2015 durch die Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014              899\nsumme 2015. Die jeweilige regionale Obergrenze für             (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n2015 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämien-         wirtschaft macht für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils die\nvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multi-     regionalen Obergrenzen für die Basisprämienregelung\npliziert wird.                                              im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Für das Jahr 2016 wird der nach Abzug des\nWerts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der                                   § 10\nnationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung\nEnde der regionalen\nauf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Für jede Region\nAnwendung der Basisprämienregelung\nwird auf der Grundlage des nach § 12 Absatz 1 be-\nkannt gegebenen Werts der Zahlungsansprüche für                Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wird die regio-\ndas Jahr 2016 für die jeweilige Region der Gesamtwert       nale Anwendung der Basisprämienregelung beendet.\nder zugewiesenen im Jahr 2016 aktivierbaren Zah-\nlungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche\naus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr                                  § 11\n2015 aktivierbar waren, ermittelt (Regionswert 2016).\nErstzuweisung der Zahlungsansprüche\nDie Regionswerte 2016 für alle Regionen werden\naddiert (Bundeswert 2016). Der Anteil einer Region am          Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch\nzu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Divi-      zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach\nsion des jeweiligen Regionswerts 2016 durch den Bun-        Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)\ndeswert 2016. Die jeweilige regionale Obergrenze für        Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuch-\n2016 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämien-         stabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b\nvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multi-     und c genannten Fällen.\npliziert wird.\n(4) Für das Jahr 2017 wird der nach Abzug des                                       § 12\nWerts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der\nnationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung                       Wert der Zahlungsansprüche\nauf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der\n(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der\nzugewiesenen im Jahr 2017 aktivierbaren Zahlungs-\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zah-\nansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsan-\nlungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des\nsprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits\nBundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft\nim Jahr 2016 aktivierbar waren, wird mit dem für die\nim Bundesanzeiger.\njeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2017 fest-\ngelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2017). Die         (2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Ab-\nRegionssummen 2017 für alle Regionen werden addiert         satz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung\n(Bundessumme 2017). Der Anteil einer Region am zu           und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den\nverteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division      Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Be-\nder jeweiligen Regionssumme 2017 durch die Bundes-          rücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung\nsumme 2017. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt       der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu\nsich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit           ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum\ndem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.    Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen\nVorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger\n(5) Für das Jahr 2018 wird der nach Abzug des\nbekannt.\nWerts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der\nnationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung             (3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder\nauf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der         zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils den-\nzugewiesenen im Jahr 2018 aktivierbaren Zahlungs-           selben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche.\nansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsan-            Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sons-\nsprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits       tigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.\nim Jahr 2017 aktivierbar waren, wird mit dem für die\njeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2018 fest-         (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ngelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2018). Die      wirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor\nRegionssummen 2018 für alle Regionen werden addiert         dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der\n(Bundessumme 2018). Der Anteil einer Region am zu           Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in\nverteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division      Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte\nder jeweiligen Regionssumme 2018 durch die Bundes-          und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlasse-\nsumme 2018. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt       nen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im\nsich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit           Bundesanzeiger bekannt.\ndem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(6) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-          wirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zah-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich       lungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Ab-\nbis zum 1. November die Zahl der für die Berechnung         satz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umset-\nnach den Absätzen 2 bis 5 für das jeweilige Jahr maß-       zung und Durchführung erlassenen nationalen Vor-\ngeblichen zuzuweisenden oder bestehenden Zahlungs-          schriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen\nansprüche für jede Region mit.                              Jahres im Bundesanzeiger bekannt.","900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\nUnterabschnitt 2                                b) den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)\nZahlung                                      Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über\nfür dem Klima- und                                  die Förderung der Entwicklung des ländlichen\nUmweltschutz förderliche                                 Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-\nLandbewirtschaftungsmethoden                                  und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)\nund zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter\nVerordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80)\n§ 13\nin der jeweils geltenden Fassung oder\nZahlungsbetrag\nc) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-             entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand\nwirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungs-                von Verpflichtungen zur Beibehaltung von Grünland\nbetrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und               nach den vorstehend genannten Vorschriften oder\nUmweltschutz        förderliche    Landbewirtschaftungs-          Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist.\nmethoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im          (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nBundesanzeiger bekannt.                                       wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\n(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-           Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich         Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauer-\nbis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähi-          grünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechts-\ngen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den\nArtikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013         Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Arti-\nfür dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Re-          kel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)\ngion mit.                                                     Nr. 1307/2013\n1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebs-\n§ 14\ninhabers zur Rückumwandlung oder Wiederanlage\nAusschluss gleichwertiger Methoden                      umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands\nEin Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden               vorzusehen,\nnach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verord-             2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwand-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.                           lung oder Wiederanlage zu regeln,\n3. Vorschriften über das Verfahren zu erlassen.\n§ 15\nDauergrünland in bestimmten Gebieten                                             § 16\n(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauer-                       Beibehaltung des Dauergrünlandanteils\ngrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterab-             (1) Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten         an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauer-\nGebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauer-              grünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord-\ngrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die         nung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von\nListe nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt-        Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und\nlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-         des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. Region\ntung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-         ist das Gebiet jedes Landes. Abweichend von Satz 2\nden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)       ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin,\neingetragen sind.                                             Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort      und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweili-\ngenannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind             gen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine ge-\nmeinsame Zahlstelle durchführen.\n1. zur Stilllegung nach der Verordnung (EWG)\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nNr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für um-\nwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne\nweltgerechte und den natürlichen Lebensraum\ndes § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch\nschützende landwirtschaftliche Produktionsverfah-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils\ndie genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrün-\ngeltenden Fassung,\nlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten\n2. zur Umwandlung von Ackerland in Grünland nach              Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung\nArtikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des         oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterab-\nRates vom 20. September 2005 über die Förderung          satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten\nder Entwicklung des ländlichen Raums durch den           Referenzanteils zu bestimmen. Die zuständigen Behör-\nEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-       den machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bun-\nlung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom         desanzeiger bekannt.\n21.10.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n(3) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umge-\noder\nwandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt\n3. zur Beibehaltung von Grünland, das durch Umwand-           1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen\nlung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer               von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung\nVerpflichtung nach                                           (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG)\na) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92,                         Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014              901\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden                                    § 17\nist,\nErmächtigungen\n2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Num-                zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils\nmer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu ent-\nstanden ist,                                                 (1) § 16 Absatz 3 und 5 und die folgenden Absätze\ngelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung\n3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den           nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-\nNummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Re-          nung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.\ngion nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der ent-\nsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt            (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwird.                                                     wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nAbweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland,             Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1\ndas auf Grund                                                 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des\n1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrün-         Dauergrünlandanteils      sachgerecht     durchzuführen,\nlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umwelt-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden           rates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung\noder                                                      nach § 16 Absatz 3 über\n2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauer-             1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauer-\ngrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2            grünland an anderer Stelle in derselben Region nach\nder Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom                 § 16 Absatz 1,\n19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direkt-\nzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpoli-            2. das Verfahren.\ntik und mit bestimmten Stützungsregelungen für               (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Ände-       wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG)            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nNr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe-          Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30         Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des\nvom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-       Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch\nsung oder des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments            vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Ab-\nund des Rates vom 17. Dezember 2013 über die              satz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und\nFinanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsys-         Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für\ntem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-           eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4\nbung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)              genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverord-\nNr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)     nungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:\nNr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates\n(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils        1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der\ngeltenden Fassung                                             Umwandlung von Dauergrünland,\nangelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Sat-          2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland\nzes 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 2 Nummer 3                    an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Ab-\nwird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von               satz 1,\nDauergrünland erteilt, wenn dies                              3. Vorschriften über das Verfahren.\n1. aus Gründen des öffentlichen Interesses oder\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n2. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Ab-          wirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne\nwägung der berechtigten Einzelinteressen und der          des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung\nInteressen des Natur- und Umweltschutzes                  des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen,\nerforderlich ist. Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nVerbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn        rates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwand-\nandere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entge-             lung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als\ngenstehen oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen            der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen,\ngegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwand-         soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5\nlung entgegenstehen.                                          oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2\noder 3 erfolgt ist. Diese Vorschriften können insbeson-\n(4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord-        dere umfassen:\nnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil\nin einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu         1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebs-\ndem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Refe-                  inhabers zur Rückumwandlung umgewandelten\nrenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Be-               Dauergrünlands,\nhörde dies im Bundesanzeiger bekannt.                         2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwand-\n(5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4                lung,\ndürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen\n3. Vorschriften über das Verfahren,\nnach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer\nRechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht            4. Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rück-\netwas anderes bestimmt ist.                                       umzuwandelnden Flächen,","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\n5. Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage         3. die Heranziehung von Umrechnungsfaktoren zur Be-\nvon Dauergrünland an anderer Stelle in derselben              rechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltin-\nRegion nach § 16 Absatz 1.                                    teresse genutzten Flächen des Betriebs.\nDie Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flä-\n§ 18                              chen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verord-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für\nFlächennutzung im Umweltinteresse\nKriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln\n(1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vor-         sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe,\nbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverord-       dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart\nnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1                getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzen-\noder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU)        schutz nach guter fachlicher Praxis zulassen.\nNr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.\nUnterabschnitt 3\n(2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der\nGesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten                     Zahlung für Junglandwirte\nFlächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der                                      § 19\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte.                            Betrag und Höchstgrenze\n(3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i        (1) Der Betrag für die jährliche Zahlung für Jungland-\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten               wirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Arti-\nFlächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung          kels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nauf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich        Nr. 1307/2013 berechnet.\nweiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte          (2) Die Zahlung für Junglandwirte wird einem Be-\nFläche anzusehen, wenn                                       triebsinhaber für die Zahl der von ihm aktivierten Zah-\n1. dort im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur          lungsansprüche, die nicht 90 überschreitet, gewährt.\nweder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel             (3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-\nnoch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klär-       ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum\nschlamm eingesetzt werden,                               1. November 2015 die Zahl aller beihilfefähigen Hektar-\n2. im Fall der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung          flächen, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 der\ndiese aus mindestens zwei Arten besteht und              Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet werden,\nmit.\n3. im Fall der Aussaat einer Kulturpflanzenmischung\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndiese nach der Ernte der Vorkultur im selben Kalen-\nwirtschaft macht den Betrag der Zahlung für Jungland-\nderjahr und spätestens am 1. Oktober erfolgt.            wirte im Bundesanzeiger bekannt.\n(4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten                                           § 20\nFlächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung                              Zu verwendender\nauf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich                 Prozentsatz der nationalen Obergrenze\nweiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte\nFläche anzusehen, wenn nach Beendigung des An-                   (1) Für die Zahlung für Junglandwirte werden 1 Pro-\nbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr         zent der für Deutschland festgesetzten jährlichen natio-\neine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut         nalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU)\nwird.                                                        Nr. 1307/2013 verwendet.\n(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-         ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem          1. November eines jeden Jahres mit, für wie viele Zah-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und           lungsansprüche die Zahlung für Junglandwirte für das\nReaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1            jeweilige Jahr zu gewähren ist.\nAbsatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften              (3) Unbeschadet der Nutzung anderer Verwen-\nzu erlassen über                                             dungsmöglichkeiten der nationalen Reserve für die\nBasisprämienregelung nach Artikel 30 Absatz 7 der Ver-\n1. die Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung      ordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die nationale Reserve\nder in Absatz 1 genannten Flächenarten als im Um-        zur Deckung des Bedarfs nach Artikel 51 Absatz 2 der\nweltinteresse genutzte Flächen,                          Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet. Die Verwen-\n2. die Festlegung anderer als der in Artikel 46 Absatz 2     dung nach Satz 1 hat Vorrang vor einer Verwendung\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten           nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe e der Verord-\nFlächenarten, die nach Regelungen in einem               nung (EU) Nr. 1307/2013 und ist nachrangig zu allen\nRechtsakt der Europäischen Kommission nach Arti-         anderen Verwendungen.\nkel 46 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU)              (4) Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ar-\nNr. 1307/2013 ergänzt werden können, als im Um-          tikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\nweltinteresse genutzte Flächen einschließlich der        die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3\nFestlegung weiterer Kriterien für die Einstufung die-    nicht aus, um den erforderlichen Finanzierungsbedarf\nser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte         zu decken, werden die Zahlungen für die Basisprämie\nFlächen,                                                 in dem betreffenden Jahr in dem zur Deckung dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014             903\nBedarfs noch erforderlichen Umfang linear gekürzt. Das          (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft           wirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungs-\nmacht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger            anspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsan-\nbekannt.                                                     spruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.\n(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Arti-\nkels 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                                      § 23\nwird die Zahlung für Junglandwirte in dem nach dieser                           Mitteilungspflichten\nVorschrift berechneten Umfang linear gekürzt. Das               Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft           Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nmacht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger            bis zum 1. November jedes Jahres die Summe der be-\nbekannt.                                                     rücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-         der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen\nwirtschaft wird ermächtigt, zur sachgerechten Anwen-         Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der\ndung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte durch          Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden in Absatz 1 genannten Prozentsatz in Abhängigkeit                                   § 24\nvom auf der Grundlage statistischer Daten geschätzten                        Sonstige Bestimmungen\nkünftigen Bedarf zu ändern.\nDie Gewährung einer Umverteilungsprämie ist aus-\ngeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb\nUnterabschnitt 4\nnach dem 18. Oktober 2011 nachweislich einzig zu\nUmverteilungsprämie                            dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der\nUmverteilungsprämie zu kommen. Dies gilt auch für\n§ 21                               eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb\naus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.\nUmverteilungsprämie\n(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine                     Unterabschnitt 5\nZahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nKleinerzeugerregelung\nNr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe\ndieses Unterabschnitts.\n§ 25\n(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich\nAnwendung der Kleinerzeugerregelung\ngewährt\nDie Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verord-\n1. je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebs-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zah-\ninhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungs-\nlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1\nansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsan-\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der\nsprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungs-\neinem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende\nfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten\nBetrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.\n30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche\n(Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berück-\nsichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2)\nAbschnitt 3\nund                                                                         Schlussvorschriften\n2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je\nZahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages                                    § 26\nje Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.                              Weitere Ermächtigungen\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\n§ 22                               schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nFinanzvolumen und Beträge                      Zustimmung des Bundesrates\n(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsan-        1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)\nspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsan-              Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU)\nspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe                Nr. 1305/2013 in diesem Gesetz zu ändern, soweit\nvon 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU)               es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-\nNr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr             ten erforderlich ist,\nfestgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).           2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\n(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1               ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\nergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1               bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\ndurch die Summe der insgesamt berücksichtigungs-                 entsprechender Vorschriften in Verordnungen der\nfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der                  Europäischen Union unanwendbar geworden sind.\nBildung der Summe der insgesamt berücksichtigungs-\nfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprü-                                        § 27\nche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.                                 Bundesanstalt\n(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2                      für Landwirtschaft und Ernährung\nhat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Ab-               In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2\nsatz 2 Satz 1.                                               Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\nGrund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung           Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\nzuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft        kündet werden.\nund Ernährung bestimmt werden.\n§ 29\n§ 28\nVerkündung von Rechtsverordnungen                                          Inkrafttreten\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014              905\nAnlage\n(zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)\nFaktor für das Jahr\nRegion\n2015           2017          2018\nBaden-Württemberg                       0,8974         0,9316         0,9658\nBayern                                  1,0492         1,0328         1,0164\nBrandenburg und Berlin                  0,8884         0,9256         0,9628\nHessen                                  0,8717         0,9145         0,9572\nMecklenburg-Vorpommern                   0,9682        0,9788         0,9894\nNiedersachsen und Bremen                1,0654         1,0436         1,0218\nNordrhein-Westfalen                     1,0456         1,0304         1,0152\nRheinland-Pfalz                         0,8590         0,9060         0,9530\nSaarland                                0,8594         0,9062         0,9531\nSachsen                                 1,0428         1,0286         1,0143\nSachsen-Anhalt                          1,0410         1,0274         1,0137\nSchleswig-Holstein und Hamburg          1,0434         1,0289         1,0145\nThüringen                               1,0102         1,0068         1,0034"]}