{"id":"bgbl1-2014-29-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":29,"date":"2014-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften","law_date":"2014-07-08T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012\nsowie zur Änderung sonstiger Vorschriften\nVom 8. Juli 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        Parlaments und des Rates vom 21. April\nsen:                                                                     2004 zur Einführung eines Europäischen\nVollstreckungstitels für unbestrittene Forde-\nArtikel 1                                      rungen als Europäische Vollstreckungstitel\nÄnderung der                                      bestätigt worden sind;\nZivilprozessordnung                               8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                         der Europäischen Union im Verfahren nach\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                      der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1              päischen Parlaments und des Rates vom\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)                      11. Juli 2007 zur Einführung eines europä-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            ischen Verfahrens für geringfügige Forderun-\ngen ergangen sind;\n1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Anga-\nben angefügt:                                                    9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der\nEuropäischen Union, die nach der Verord-\n„Abschnitt 7\nnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen\nAnerkennung und Vollstreckung                             Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012                         2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nTitel 1                                     scheidungen in Zivil- und Handelssachen zu\nBescheinigung über inländische Titel                         vollstrecken sind.“\n§ 1110 Zuständigkeit                                      6. § 795 wird wie folgt geändert:\n§ 1111 Verfahren                                             a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800“ ein\nTitel 2                                 Komma und die Wörter „1079 bis 1086, 1093\nbis 1096 und 1107 bis 1117“ eingefügt.\nAnerkennung und\nVollstreckung ausländischer Titel im Inland             b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel                 „Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Num-\n§ 1113 Übersetzung oder Transliteration                          mer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben\nunberührt.“\n§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels\n§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Voll-           7. In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen\nstreckung                                         Parlaments und des Rates vom 13. November 2007\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergericht-\n§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreck-             licher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in\nbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat\nden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verord-\n§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage“.                           nung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79)“\ngestrichen.\n2. In § 183 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU\nNr. L 324 S. 79)“ gestrichen.                             8. In § 1072 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nWörter „des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zu-\n3. In § 363 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG\nsammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit-\nNr. L 174 S. 1)“ gestrichen.\ngliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme\n4. In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU           in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174\nNr. L 399 S. 1)“ gestrichen.                                 S. 1)“ gestrichen.\n5. § 794 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   9. In § 1079 werden in dem Satzteil nach Nummer 2\na) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Zahlungs-               die Wörter „des Europäischen Parlaments und des\nbefehlen“ die Wörter„nach der Verordnung (EG)             Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines\nNr. 1896/2006“ eingefügt und wird der Punkt am            Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                         Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15)“ gestrichen.\nb) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-            10. In § 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe\nfügt:                                                     „§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“\n„7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat        eingefügt.\nder Europäischen Union nach der Verord-           11. In § 1087 werden die Wörter „des Europäischen\nnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen               Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014               891\nzur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens                                     § 1114\n(ABl. EU Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen.                               Anfechtung der Anpassung eines Titels\n12. In § 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe                 Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels\n„§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“          (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind\neingefügt.                                                   folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzu-\n13. In § 1097 Absatz 1 werden die Wörter „des Europä-            wenden:\nischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007            1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers\nzur Einführung eines europäischen Verfahrens für                 oder des Vollstreckungsgerichts § 766,\ngeringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)“\ngestrichen.                                                  2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungs-\ngerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen\n14. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:                             des Prozessgerichts § 793 und\n„Abschnitt 7                            3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des\nAnerkennung und Vollstreckung                         Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012\n§ 1115\nTitel 1                                                  Versagung der\nBescheinigung über inländische Titel                          Anerkennung oder der Vollstreckung\n(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung\n§ 1110                                oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und\nZuständigkeit                            Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.\n1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zu-\nFür die Ausstellung der Bescheinigung nach\nständig.\nden Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU)\nNr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zu-                 (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-\nständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren           gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\nAusfertigung des Titels obliegt.                             Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen\nWohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zu-\n§ 1111                                ständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung\ndurchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaf-\nVerfahren\nten und juristischen Personen steht dem Wohnsitz\n(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60           gleich.\nder Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne An-\n(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zu-\nhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen\nständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder\ndes § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann\nmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt\nder Schuldner vor der Ausstellung der Bescheini-\nwerden.\ngung gehört werden. Eine Ausfertigung der Be-\nscheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen                    (4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet\nzuzustellen.                                                 der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss.\nDer Beschluss ist zu begründen und kann ohne\n(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über\nmündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgeg-\ndie Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1\nner ist vor der Entscheidung zu hören.\ngelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der\nEntscheidung über die Erteilung der Vollstre-                   (5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige\nckungsklausel entsprechend.                                  Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1\nSatz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zu-\nTitel 2                              stellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss\ndes Beschwerdegerichts findet die Rechtsbe-\nAnerkennung und                            schwerde statt.\nVollstreckung ausländischer Titel im Inland\n(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Be-\n§ 1112                                schränkung der Vollstreckung und den Antrag, die\nVollstreckung von der Leistung einer Sicherheit ab-\nEntbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel              hängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verord-\nAus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-           nung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige\nstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, fin-         Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist un-\ndet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne            anfechtbar.\ndass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.\n§ 1116\n§ 1113                                             Wegfall oder Beschränkung\nÜbersetzung oder Transliteration                    der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat\nHat eine Partei nach Artikel 57 der Verord-                  Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2\nnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder                der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangs-\neine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deut-       vollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2\nscher Sprache abzufassen und von einer in einem              und § 776 auch dann einzustellen oder zu be-\nMitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befug-           schränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung\nten Person zu erstellen.                                     eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über","892                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\ndie Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschrän-        2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die\nkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen         Wörter „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\ndes Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der         22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit\nEntscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entspre-             und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\nchend.                                                    dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom\n16.1.2001, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)\n§ 1117                           Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des\nVollstreckungsabwehrklage                   Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung\n(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung         von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nmit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.              (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)“ ersetzt.\n(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstre-\nckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer                                  Artikel 5\nöffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht an-                      Änderung des Anerkennungs-\nzuwenden.“                                                       und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nArtikel 2                              Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-\nÄnderung des                           zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Arti-\nAZR-Gesetzes                            kel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I               S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes              1. In der Überschrift werden die Wörter „von Verord-\nvom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert               nungen und Abkommen der Europäischen Gemein-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               schaft“ durch die Wörter „von Abkommen der Eu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15              ropäischen Union“ ersetzt.\ndas Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-           2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2\nden die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz“                Abschnitt 6 wie folgt gefasst:\nangefügt.\n„Abschnitt 6\n2. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie“\ndurch ein Komma ersetzt und werden die Wörter                                     Übereinkommen\n„sowie das Bundesamt für Justiz“ angefügt.                                   vom 30. Oktober 2007 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit\nArtikel 3                                      und die Anerkennung und Vollstreckung\nvon Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.\nÄnderung des\nRechtspflegergesetzes                        3. § 1 wird wie folgt geändert:\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-                  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;                       „2. die Durchführung des Übereinkommens vom\n2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des                    30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu-\nGesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-                        ständigkeit und die Anerkennung und Voll-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                streckung von Entscheidungen in Zivil- und\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                           Handelssachen.“\na) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWiderruf einer Bestätigung nach den §§ 1079                   „Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2\nbis 1081 der Zivilprozessordnung, die Aus-                    werden als unmittelbar geltendes Recht der\nstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zi-                  Europäischen Union durch die Durchfüh-\nvilprozessordnung sowie die Ausstellung der                   rungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht\nBescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-                       berührt.“\nzessordnung;“.                                            bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 114                          mer 1 die Wörter „zwischenstaatlichen Ver-\nund 115“ durch die Angabe „§§ 114 bis 116“ er-                      träge“ durch die Wörter „Anerkennungs- und\nsetzt.                                                              Vollstreckungsverträge“ ersetzt.\n2. In § 25a werden die Wörter „§ 20 Nummer 4 und 5“             4. § 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5                                            „§ 2\nsowie Absatz 2“ ersetzt.\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 4                                  Im Sinne dieses Gesetzes ist\nÄnderung des Gesetzes                            1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europä-\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen                    ischen Union,\nIn § 87 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die inter-            2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Ver-\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der                gleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder\nBekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),                    den der jeweils auszuführende Anerkennungs-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli                  und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014               893\nNummer 1 oder das jeweils durchzuführende                                        „§ 22\nAbkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 An-                           Wirksamwerden der Entscheidung\nwendung findet, und\n(1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechts-\n3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundes-          kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzu-\nrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und            weisen.\nVollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 abgeschlossen hat.“                                  (2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem\neine Entscheidung über die freiheitsentziehende Un-\n5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die              terbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-\ndurchzuführende Verordnung oder“ gestrichen und            nung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt\nwird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort                wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige\n„Union“ ersetzt.                                           Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324\n6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils         Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes\ndie Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“         über das Verfahren in Familiensachen und in Ange-\ngestrichen.                                                legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt ent-\n7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemein-             sprechend.“\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.               3. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n8. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                „(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Be-\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                    schwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung\ndes angefochtenen Beschlusses einstweilen einstel-\n9. In § 19 werden die Wörter „nach der durchzufüh-\nlen.“\nrenden Verordnung der Europäischen Gemein-\nschaft,“ gestrichen.                                    4. In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7\nsowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das\n10. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWort „Vollstreckungsgegenklage“ durch das Wort\na) In Satz 1 werden die Wörter „Ausführung von             „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.\nAnerkennungs- und Vollstreckungsverträgen\nnach diesem Gesetz und für die Durchführung                                   Artikel 7\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-\nÄnderung des\nordnungen und Abkommen“ durch die Wörter\nGerichtskostengesetzes\n„Durchführung dieses Gesetzes“ ersetzt.\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)\n„Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1      wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genann-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2\nten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge\nwie folgt gefasst:\nund für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte\nAbkommen der Europäischen Union einzeln Ge-             „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)“.\nbrauch gemacht werden.“                              2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n11. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt         „(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach\ngefasst:\n1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-\n„Abschnitt 6                               ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli\nÜbereinkommen                                2007 zur Einführung eines europäischen Verfah-\nvom 30. Oktober 2007 über                          rens für geringfügige Forderungen,\ndie gerichtliche Zuständigkeit und                2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-\ndie Anerkennung und Vollstreckung von                    ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.                zember 2006 zur Einführung eines Europäischen\n12. In § 57 Satz 1 werden die Wörter „nach den Arti-               Mahnverfahrens und\nkeln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001         3. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europä-\nund“ gestrichen.                                               ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-\nzember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit\nArtikel 6                                  und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nÄnderung des                                  scheidungen in Zivil- und Handelssachen.“\nInternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes           3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56“ durch die\nDas Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz           Angabe „§ 57“ ersetzt.\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch     4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I                  „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung\nS. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessord-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-           nung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-\nschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu           zessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs-\n§ 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage“            und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet\ndurch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ er-              die Kosten der Antragsteller.“\nsetzt.                                                   5. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1\n2. § 22 wird wie folgt gefasst:                                und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2“ ersetzt.","894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\n6. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacks-                3. In den Nummern 1412, 1421 und 1424 wird jeweils\nmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“               in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“\nersetzt.                                                      durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                              4. In Nummer 1711 wird im Gebührentatbestand die\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.\n„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor          5. In Nummer 1715 wird im Gebührentatbestand das\nden Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42           Wort „Vorlesen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend an-           6. In Nummer 1721 werden im Gebührentatbestand die\nzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahres-             Wörter „Begründung der Beschwerde“ durch die\nbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.“                  Wörter „Begründung des Rechtsmittels“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:        7. In den Nummern 1722 und 1911 wird jeweils in Ab-\n„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten             satz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“ durch\nder Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festge-           das Wort „Verlesen“ ersetzt.\nsetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4        8. In Nummer 1921 werden nach den Wörtern „Zurück-\nNummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmit-                 nahme der Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des\ntelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten               Antrags“ eingefügt.\nergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in\nAbsatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu                                      Artikel 9\nbemessen.“                                                                    Änderung des\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-                     Gerichts- und Notarkostengesetzes\nsätze 6 bis 8.                                             Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und\n8. § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                      Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),\ndas zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Ok-\n9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\ntober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird\nändert:\nwie folgt geändert:\na) Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie\n1. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wör-\nfolgt geändert:\nter „den §§ 36 und 37“ durch die Angabe „§ 36 oder\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein               § 37“ ersetzt.\nKomma ersetzt.\n2. In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in\nbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren“              Nummer 5 die Angabe „GeschmMG“ durch die An-\ndas Wort „und“ angefügt.                               gabe „DesignG“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-            3. In Nummer 19126 wird in der Anmerkung das Wort\ngefügt:                                                „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-\n„5. Versagung der Anerkennung oder der Voll-           de“ ersetzt.\nstreckung (§ 1115 ZPO)“.                        4. In Nummer 21303 wird im Gebührentatbestand das\nb) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die               Wort „jeweils“ gestrichen.\nAngabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.           5. Nach Nummer 23803 wird folgende Nummer 23804\nc) In Nummer 1513 werden im Gebührentatbestand                 eingefügt:\nnach der Angabe „ZPO“ die Wörter „oder über                                                       Gebühr oder Satz\nAnträge auf Ausstellung einer Bescheinigung                                                       der Gebühr nach\nNr.        Gebührentatbestand\nnach § 1110 ZPO“ eingefügt.                                                                        § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nd) In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand je-\nweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“              „23804 Verfahren über den An-\nersetzt.                                                              trag auf Erteilung einer\nweiteren vollstreckbaren\nArtikel 8                                          Ausfertigung (§ 797\nAbs. 3, § 733 ZPO) . . .       20,00 €“.\nÄnderung des\nGesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen                            Die Gebühr wird für jede\nweitere vollstreckbare Aus-\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über                       fertigung gesondert erho-\nGerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember                           ben.\n2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-\nkel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I              6. Die bisherige Nummer 23804 wird Nummer 23805.\nS. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. In der neuen Nummer 23805 werden im Gebühren-\n1. In den Nummern 1212 und 1315 wird jeweils in Ab-\ntatbestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter\nsatz 1 der Anmerkung, in Nummer 1321 im Gebüh-\n„oder über die Ausstellung einer Bescheinigung\nrentatbestand in Nummer 2 sowie in Nummer 1324\nnach § 1110 ZPO“ eingefügt.\nin Absatz 1 der Anmerkung jeweils das Wort „Vorle-\nsen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.                     8. Die bisherige Nummer 23805 wird Nummer 23806.\n2. In Nummer 1326 wird im Gebührentatbestand das               9. Die bisherige Nummer 23806 wird Nummer 23807\nWort „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe-                    und im Gebührentatbestand wird die Angabe\nschwerde“ ersetzt.                                             „23805“ durch die Angabe „23806“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014              895\n10. Die bisherige Nummer 23807 wird Nummer 23808                 „c) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des\nund im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 56“                Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zustän-\ndurch die Angabe „§ 57“ ersetzt.                                digkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen und die\nArtikel 10                                   Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbin-\ndung mit dem Haager Protokoll vom 23. Novem-\nÄnderung des\nber 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzu-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nwendende Recht sowie“.\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n4. In Buchstabe d wird die Angabe „(ABl. L 343 vom\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5\n29.12.2010, S. 10)“ gestrichen.\nAbsatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nS. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe\nSozialgerichtsgesetzes\neingefügt:\n„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justiz-           § 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nbehörden“.                                   Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des\nb) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe        Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ge-\nzu § 59a gestrichen.                                  ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                „(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Festsetzung des        lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-\nStreit- oder Geschäftswerts“ durch das Wort           prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2\n„Wertfestsetzung“ ersetzt.                            der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,\nder Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1\nb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 56“ durch die\nSatz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-\nAngabe „§ 57“ ersetzt.\ngen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-\nc) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57“ durch         nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nein Komma und die Wörter „nach § 1110 der             des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm\nZivilprozessordnung oder nach § 57“ ersetzt.          das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-\nzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-\n3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerbera-\nnach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-\ntergebührenverordnung“ durch das Wort „Steuerbe-\ntrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt\nratervergütungsverordnung“ ersetzt.\nder Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem\n4. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat“        Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-\ndurch das Wort „Senat“ ersetzt.                          lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-\n5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt       den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-\ngeändert:                                                raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“\na) In Nummer 2302 wird in der Anmerkung die An-\nArtikel 13\ngabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\nb) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 4 werden die                                    Änderung der\nWörter „in Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch                          Verwaltungsgerichtsordnung\ndie Wörter „über Rechtsbeschwerden“ ersetzt.             § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nc) In Nummer 3325 wird im Gebührentatbestand je-         der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nweils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des         (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nAktiengesetzes“ ersetzt.                              zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11                              „(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-\nÄnderung des Einführungs-                     lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                 prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,\nArtikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum            der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-         Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;             gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-      nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden       des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm\nist, wird wie folgt geändert:                                das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-\n1. In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. L 199 vom           zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-\n31.7.2007, S. 40)“ gestrichen.                           nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-\ntrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt\n2. In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. L 177 vom\nder Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem\n4.7.2008, S. 6)“ gestrichen.\nAntragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-\n3. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                       lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-","896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014\nden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-               Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-\nraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“              kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entschei-\ndung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in\nArtikel 14                                 den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen\nÄnderung der                                 persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-\nFinanzgerichtsordnung                             zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher\nHöhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus\n§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der\ndem Vermögen zu zahlen sind.“\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\n(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I                                          Artikel 15\nS. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                       Inkrafttreten\n„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-\nam 10. Januar 2015 in Kraft.\nprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen                       (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-\nund der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4                 mer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buch-\nder Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten                stabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8\nder Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn               bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und\nder Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.             Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am\nLiegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der                Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}