{"id":"bgbl1-2014-28-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":28,"date":"2014-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin (Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung  ZupfinstrumentAusbV)","law_date":"2014-06-30T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014                875\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin\n(Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung – ZupfinstrumentAusbV)*\nVom 30. Juni 2014\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord-                  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                     Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                   der Fachrichtung Harfenbau,\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-             3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                   (2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-              Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit              1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instru-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                       menten,\n2. Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Ma-\n§1                                     ßen und Konturen,\nStaatliche                             3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen\nDer Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und                    und Geräten,\nZupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Hand-                  4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der An-                    Werk- und Hilfsstoffen,\nlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenma-\n5. Herstellen von Verbindungen,\ncher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n6. Herstellen und Gestalten von Oberflächen,\n§2                                 7. Herstellen von Korpussen,\nDauer der Berufsausbildung                        8. Herstellen von Gitarrenhälsen und Halsverbindun-\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                            gen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,\n9. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festle-\n§3                                     gen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.\nFachrichtungen der Berufsausbildung                         (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nDie Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen-          und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:\nden Fachrichtungen durchgeführt:                                   1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,\n1. Gitarrenbau oder                                                2. Herstellen von Korpussen,\n2. Harfenbau.                                                      3. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,\n4. Herstellen von Griffbrettern und Stegen,\n§4\n5. Montieren von Tonabnahmesystemen,\nStruktur und Inhalte der Berufsausbildung\n6. Spielfertigmachen von Instrumenten,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in\n7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,\n1. übergreifende berufsprofilgebende               Fertigkeiten,\n8. Reparieren von Instrumenten.\nKenntnisse und Fähigkeiten,\n(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\n1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-    2. Herstellen von Korpussen,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              3. Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\n4. Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mecha-               (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nniken,                                                   1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-\n5. Montieren von Tonabnahmesystemen,                              halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n6. Spielfertigmachen von Instrumenten,                            Fähigkeiten sowie\n7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,           2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n8. Reparieren von Instrumenten.\nist.\n(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sind:                                                     (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nPlanen und Herstellen eines Korpusteils statt.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngaben:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Umweltschutz,\na) technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnun-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-                 gen anzufertigen und Berechnungen durchzufüh-\nten im Team,                                                     ren,\n6. betriebliche und technische Kommunikation,\nb) Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,\n7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-\nc) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\ngen,\nschaften auszuwählen und zu bearbeiten,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nd) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen\n9. Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumen-                    und einzusetzen,\nten.\ne) Maße und Konturen zu übertragen,\n§5                                    f) Verbindungen herzustellen,\nAusbildungsrahmenplan                            g) Oberflächen vorzubehandeln,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-              h) Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fer-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-                    tigungstechniken herzustellen,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit).                                              i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nchende Organisation der Ausbildung ist insbesondere\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\ndann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-\nergreifen,\nten die Abweichung erfordern.\nj) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\n§6                                        gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\nprobe zu begründen;\nDurchführung der Berufsausbildung,\nschriftlicher Ausbildungsnachweis                 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein situatives\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-              Fachgespräch geführt werden; anschließend soll er\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-            bearbeiten;\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,            3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\nwas insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen              das situative Fachgespräch soll höchstens 15 Minu-\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist               ten dauern und die Bearbeitungszeit für die schrift-\nauch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den                lichen Aufgaben 120 Minuten betragen.\n§§ 7 und 9 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des                                       §8\nAusbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die                                Gesellenprüfung\nAuszubildenden zu erstellen.                                               in der Fachrichtung Gitarrenbau\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen             (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit          der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-          hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          sen, dass er\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                             1. die erforderlichen      beruflichen  Fertigkeiten be-\nherrscht,\n§7                                2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nZwischenprüfung                             keiten besitzt und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des               mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            dung wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014               877\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf                      b) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumenten-\n1. die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten                    bau zu berücksichtigen,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 c) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                 eigenschaften und Verwendungszweck auszu-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich               wählen und einzusetzen,\nist.                                                           d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden                   nen durchzuführen,\nPrüfungsbereichen:                                                 e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\n1. Entwurf und Fertigung,                                              Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen\n2. Planung und Konstruktion sowie                                      und technische Unterlagen zu erstellen,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                   f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und un-\nter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzu-\n(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung\nsetzen,\nbestehen folgende Vorgaben:\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          g) Verbindungstechniken auszuwählen und anzu-\nwenden,\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfas-\nsen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-            h) Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach\ntieren,                                                        Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne\nfür Tonabnahmesysteme zu erstellen,\nb) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,\ni) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-\nc) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermit-\nrücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-\nteln,\nschutzes auszuwählen und anzuwenden,\nd) Konstruktionsunterlagen zu erstellen,\nj) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu\ne) Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzu-                     ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu er-\nstellen,                                                       greifen;\nf) Griffbretter und Stege herzustellen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ng) Oberflächen zu gestalten und herzustellen,                  bearbeiten;\nh) Instrumente spielfertig zu machen,                      3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\ni) Produkte zu präsentieren,                                  (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nergreifen,\nstellen und zu beurteilen;\nk) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\ngehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nproduktes zu begründen;                                    bearbeiten;\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-            3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngenden Tätigkeiten auszuwählen:\n§9\na) Gestalten und Herstellen einer akustischen oder\nelektrischen Gitarre oder                                                    Gesellenprüfung\nb) Gestalten und Herstellen eines ähnlichen Zupf-                        in der Fachrichtung Harfenbau\ninstrumentes;                                             (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit       der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-           hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\nsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezoge-       sen, dass er\nnes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat          1. die erforderlichen      beruflichen  Fertigkeiten  be-\ndem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prü-                 herrscht,\nfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nGenehmigung vorzulegen;\nkeiten besitzt und\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; die\nPräsentation soll höchstens 10 Minuten und das             3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-\nauftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-                 mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nnuten dauern.                                                  dung wesentlich ist.\n(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-              (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf\ntion bestehen folgende Vorgaben:                               1. die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\na) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nbestimmen und Bauweisen nach konstruktions-                stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\ntechnischen Merkmalen zu unterscheiden,                    ist.","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden              d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-\nPrüfungsbereichen:                                                    nen durchzuführen,\n1. Entwurf und Fertigung,                                         e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\n2. Planung und Konstruktion sowie                                     Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen\nund technische Unterlagen zu erstellen,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung              f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und un-\nbestehen folgende Vorgaben:                                           ter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzu-\nsetzen,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ng) Verbindungstechniken auszuwählen und anzu-\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfas-\nwenden,\nsen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-\ntieren,                                                    h) Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,\nb) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,                      i) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-\nc) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermit-              rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-\nteln,                                                          schutzes auszuwählen und anzuwenden,\nd) Konstruktionsunterlagen zu erstellen,                      j) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu\ne) Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,                       ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu er-\ngreifen;\nf) Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubrin-\ngen oder einzubauen,                                   2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ng) Oberflächen zu gestalten und herzustellen,                 bearbeiten;\nh) Produkte zu präsentieren,                              3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\ni) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-            (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         kunde bestehen folgende Vorgaben:\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nergreifen,                                                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nj) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-            stellen und zu beurteilen;\ngehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-\nproduktes zu begründen;                                2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-\ngenden Tätigkeiten auszuwählen:                           3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\na) Gestalten und Herstellen einer spielfertigen Harfe\noder                                                                              § 10\nb) Gestalten und Herstellen eines Harfenteils mit                     Gewichtung der Prüfungsbereiche,\nEinbau einer Mechanik;                                              Bestehen der Abschlussprüfung\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-             (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezoge-      gewichten:\nnes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat         1. Entwurf und Fertigung                 mit 55 Prozent,\ndem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prü-\nfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur         2. Planung und Konstruktion              mit 35 Prozent,\nGenehmigung vorzulegen;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; die\nPräsentation soll höchstens 10 Minuten und das               (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nauftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-            Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nnuten dauern.\n1. im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit min-\n(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-              destens „ausreichend“,\ntion bestehen folgende Vorgaben:\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         tens „ausreichend“,\na) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nbestimmen und Bauweisen nach konstruktions-\ntechnischen Merkmalen zu unterscheiden,                   (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nb) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumenten-        der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie\nbau zu berücksichtigen,                                Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nc) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-\neigenschaften und Verwendungszweck auszu-              1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nwählen und einzusetzen,                                    chend“ bewertet worden ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014             879\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen         bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.            wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-          oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-        nicht absolviert hat.\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                                 § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 11\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nBestehende Ausbildungsverhältnisse                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     dung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstru-\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den         mentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85)\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der         außer Kraft.\nBerlin, den 30. Juni 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin\nAbschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Erstellen von Entwürfen zur   a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und\nGestaltung von Instrumenten      historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          bung unterscheiden\nb) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und\nzuordnen                                                     5\nc) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz-\nbestimmungen beachten\nd) Mensuren modellspezifisch festlegen\ne) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen-\nschaften berücksichtigen\nf) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-                     2\nlen, ergonomischen und technologischen Gesichts-\npunkten, gestalten und ausarbeiten\n2   Messen, Prüfen, Anreißen      a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-\nund Übertragen von Maßen         gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-\nund Konturen                     achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          rücksichtigen\nb) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und\nWinkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen\nc) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-           6\nfen sowie Passgenauigkeit feststellen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen\n3   Auswählen und Handhaben       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk-\nvon Werkzeugen sowie             tion und Einsatz auswählen\nAuswählen, Einrichten und\nb) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-\nWarten von Maschinen und\nstand halten\nGeräten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)       c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und              8\nsicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen\nund pflegen\nd) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\n4   Auswählen, Be- und            a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons-\nVerarbeiten und Lagern von       tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter-\nWerk- und Hilfsstoffen           scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          zuordnen\nb) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati-\nschen und mechanischen Eigenschaften, auswählen,\nHolzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten\nc) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor-            12\nschriften und Lagerkriterien einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014                881\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nd) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä-\ngen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu-\nell bearbeiten\ne) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere\ndurch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren\nf) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti-\ngung der mechanischen Eigenschaften biegen\n5   Herstellen von Verbindungen   a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          dungszweck auswählen\nb) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson-\ndere durch Fügen, Schäften und Zinken\nc) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln              8\nherstellen\nd) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen\nund dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie\nVerarbeitungsvorschriften beachten\n6   Herstellen und Gestalten von a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-\nOberflächen                      flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord-\nnen                                                          4\nb) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und\nSchleifen, vorbehandeln\nc) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen\nd) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-\nhandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-\nmitteln und Lacken, unterscheiden\ne) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden\nf) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch-                            7\nführen, Sicherheitsregeln beachten\ng) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren\nh) Auftragstechniken anwenden\ni) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\n7   Herstellen von Korpussen      a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be-\nachten\nb) Formen und Schablonen herstellen und anwenden\nc) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus-\nsägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle-\ngen\nd) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan-\ngabe hobeln und schleifen\n18\ne) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen\nf) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta-\ntik beachten\ng) RandeinIagen einpassen, verleimen und Korpusse\nverputzen\nh) Schallöffnungen schneiden und gestalten\ni) Leisten herstellen, verleimen und profilieren\nj) Korpusteile verleimen","882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n8   Herstellen von Gitarrenhälsen a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-\nund Halsverbindungen oder        onsmerkmale beachten\nHerstellen von Harfenhälsen\nb) Halsschienen einbauen\nund Säulen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-\ngonomische und statische Aspekte berücksichtigen\noder\n3\nd) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-\nonsmerkmale beachten\ne) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er-\ngonomische und statische Aspekte berücksichtigen\nf) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins-\nbesondere für Wirbellöcher, herstellen\ng) Hals- und Kopfverbindungen herstellen\noder\nh) Säulen herstellen                                                        4\ni) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be-\nrücksichtigen\n9   Herstellen von Griffbrettern  a) Griffbrettrohlinge bearbeiten\nund Stegen oder Festlegen     b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-\nvon Mensuren und Anbringen\nschneiden\nvon Mechaniken\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)       c) Griffbretter aufleimen\noder\nd) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi-                          3\nfisch auswählen\ne) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe-\nreiten\nf) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren\neinbauen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 36. Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Prüfen, Optimieren und        a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\nPräsentieren von Entwürfen       Entwürfen prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)                                                                             3\nb) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren und präsentieren\n2   Herstellen von Korpussen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)       Leistensysteme auswählen                                              2\n3   Herstellen von Hälsen und     modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe-\nHalsverbindungen              sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und                       7\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)       Spanische Verbindung, herstellen\n4   Herstellen von Griffbrettern  a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen\nund Stegen                    b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nMaß und Form bringen, modellspezifische Besonder-\n6\nheiten berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014              883\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 36. Monat\n1                    2                                             3                                     4\nc) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur\nberechnen\nd) Griffbretter bundieren\n5   Montieren von                  a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-\nTonabnahmesystemen                wendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Schaltpläne lesen und anwenden\nc) Schaltpläne erstellen\nd) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-\n10\nwählen\ne) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,\nTonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen\nf) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\n6   Spielfertigmachen von          a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen\nInstrumenten                   b) Bünde bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Sättel herstellen und montieren\nd) Instrumente besaiten und stimmen\ne) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten                        10\nf) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-\nbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-\nräusche orten und beseitigen\ng) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen\n7   Klangeinteilung und            a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und\n-bewertung von Instrumenten       nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-\ntung beurteilen und anwenden                                       4\nc) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-\ntriebliche Vorgaben berücksichtigen\n8   Reparieren von Instrumenten    a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           mentieren\nb) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-\nparaturauftrag mit Kunden absprechen\nc) Reparaturarbeiten durchführen                                     10\nd) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-\nmentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-\nrungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-\nrücksichtigen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 36. Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Prüfen, Optimieren und         a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\nPräsentieren von Entwürfen        Entwürfen prüfen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)                                                                              5\nb) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren und präsentieren\n2   Herstellen von Korpussen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)        Leistensysteme auswählen                                              2","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 36. Monat\n1                    2                                             3                                     4\n3   Herstellen von Harfenhälsen    a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und\nund Säulen                        instrumententypischen Gegebenheiten formen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau-\nteile vorbereiten und ausarbeiten\n7\nc) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder\nvorbereiten\nd) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch\nLeim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen\n4   Festlegen von Mensuren und a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-\nAnbringen von Mechaniken          tragen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf\nder Saitenleiste festlegen                                         6\nc) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen,\nFräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be-\narbeiten\n5   Montieren von                  a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-\nTonabnahmesystemen                wendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nb) Schaltpläne lesen und anwenden\nc) Schaltpläne erstellen\nd) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-\n4\nwählen\ne) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,\nTonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen\nf) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\n6   Spielfertigmachen von          a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen\nInstrumenten                   b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nc) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie-\nren\nd) Instrumente besaiten und stimmen\n16\ne) Lage der Saiten einrichten\nf) Intonation durchführen\ng) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-\nbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-\nräusche orten und beseitigen\n7   Klangeinteilung und            a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und\n-bewertung von Instrumenten       nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-\ntung beurteilen und anwenden                                       4\nc) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-\ntriebliche Vorgaben berücksichtigen\n8   Reparieren von Instrumenten    a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)           mentieren\nb) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-\nparaturauftrag mit Kunden absprechen\nc) Reparaturarbeiten durchführen                                      8\nd) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-\nmentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-\nrungsethische und phsikalische Gesichtspunkte be-\nrücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014               885\nAbschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während der\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- gesamten\nbei der Arbeit                    dung der Gefährdung ergreifen                           Ausbildungszeit\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen, Arbeiten     schritte festlegen\nim Team\nb) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nc) Materialbedarf berechnen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen                                                    3\ne) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten","886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nf) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und\nKörperhaltung anwenden\ng) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden\nh) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb-\nnisse der Teamarbeit ausführen\ni) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen                              2\nj) Liefertermine beachten\nk) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren\n6   Betriebliche und technische   a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nKommunikation                 b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und           2\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)\nsichern, Datenschutz beachten\n7   Erstellen und Anwenden von    a) Skizzen anfertigen und anwenden\ntechnischen Unterlagen        b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen,\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)\nMaße und Zeichnungsnormen berücksichtigen                   4\nc) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden\nd) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung\nmodellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von                         2\nTonabnahmesystemen anwenden\n8   Durchführen von               a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-\nqualitätssichernden              scheiden\nMaßnahmen\nb) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)                                                                      3\nrisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü-\nfen\nc) Zwischenkontrollen durchführen\nd) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren\ne) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse\ndokumentieren, Qualitätskriterien anwenden\nf) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                          3\nFehler beseitigen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n9   Kundenorientierung und        a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nVerkaufen von Instrumenten       zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)          tragen\n2\nb) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-\nspezifische Informationen beschaffen, nutzen und\nauswerten\nc) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-\nentiert auswählen und anwenden\nd) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle\nBesonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\ne) Kundenkontakte auswerten\n3\nf) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-\ngen entwickeln\ng) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen\nh) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf-\nzeigen"]}