{"id":"bgbl1-2014-28-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":28,"date":"2014-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (Soldatenvergütungsverordnung  SVergV)","law_date":"2014-06-20T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014\nVerordnung\nüber die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n(Soldatenvergütungsverordnung – SVergV)\nVom 20. Juni 2014\nAuf Grund des § 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2       2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 65,50 Euro.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni                                           §3\n2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, verord-                       Ausschluss des Anspruchs\nnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und              (1) Die Vergütung wird nicht gewährt\ndem Bundesministerium der Finanzen:                          1. neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslands-\nverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56\n§1                                   des Bundesbesoldungsgesetzes,\nVoraussetzungen des Anspruchs                    2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\n(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundes-              sowie für Dienst während der Vollstreckung von ge-\nbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn                            richtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und\nAusgangsbeschränkung,\n1. ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht\ndurch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger        3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,\nals 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel      4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streit-\nder Dienstzeit dauern,                                       kräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung\n2. im Kalendermonat                                              anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der\nStreitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzu-\na) bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stun-\nstellen, und\nden geleistet worden ist oder zwei Dienste von\nmehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder        5. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersver-\nb) eine Freistellung vom Dienst von einem Tag ge-            gütungsverordnung.\nwährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird          (2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach\nund                                                   Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-       Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten\ndienst die entsprechende Dienstzeit überschritten        1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und\nworden ist.                                                  Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außen-\nDie Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a               dienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,\nmüssen angeordnet oder genehmigt worden sein.                2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungs-\n(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die         gruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als\nüber 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.             sie die Stellenzulage übersteigt,\n3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung\n§2                                   nicht.\nHöhe des Anspruchs\n§4\n(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienst-\neintritt beträgt die Vergütung                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,40 Euro,         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012\n2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 46,80 Euro.      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ver-\ngütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belas-\n(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt be-      tung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt\nträgt die Vergütung                                          durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni\n1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 32,75 Euro,      2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 20. Juni 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}