{"id":"bgbl1-2014-27-8","kind":"bgbl1","year":2014,"number":27,"date":"2014-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/27#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_27.pdf#page=27","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik","law_date":"2014-06-19T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":27,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014             811\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik\nVom 19. Juni 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                „Verordnung\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                       über die Berufsausbildung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-               zum Land- und Baumaschinenmechatroniker\nden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-             und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin“.\nwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord-\n2. In § 1 werden die Wörter „Mechaniker für Land- und\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nBaumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\nBaumaschinentechnik“ durch die Wörter „des Land-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nund Baumaschinenmechatronikers und der Land-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nund Baumaschinenmechatronikerin“ ersetzt.\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im        3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung               „(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:\nund Forschung:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\nArtikel 1\ntriebes,\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Me-             3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nchaniker und zur Mechanikerin für Land- und Bauma-                 beit,\nschinentechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1545) wird\n4. Umweltschutz,\nwie folgt geändert:\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen so-\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-               wie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitser-\nfasst:                                                          gebnissen,","812               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\n6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnah-                2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten\nmen,                                                         zugrunde zu legen:\n7. Messen und Prüfen an Systemen,                                a) Montieren, Inbetriebnehmen und Funktions-\n8. betriebliche und technische Kommunikation,                       prüfung eines mechatronischen oder elektro-\nhydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder\n9. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,                            einer Anlage,\n10. Durchführen von Service- und Wartungsarbei-\nb) Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln\nten,\nund Beheben von Fehlern und Störungen\n11. Demontieren, Reparieren und Montieren von                        sowie Prüfen der Funktionen eines mechatro-\nBauteilen, Baugruppen und Systemen,                             nischen Systems an einem Fahrzeug, einer\nMaschine, einem Gerät oder einer Anlage\n12. Messen und Prüfen,\nsowie\n13. Fügen, Trennen, Umformen,\nc) systematische Fehlersuche und Beheben von\n14. manuelles und maschinelles Bearbeiten,                           Fehlern und deren Ursachen an einem der\n15. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen,                    nachfolgenden maschinentechnischen Funkti-\nSystemen und Betriebseinrichtungen,                             onsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftüber-\ntragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage,\n16. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störun-                    Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpen-\ngen und deren Ursachen sowie Beurteilen von                     systeme, Heizsysteme sowie Maschinen, Ge-\nSchäden,                                                        räte und Anlagen der Land-, Bau oder Kom-\n17. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und                       munalwirtschaft;\nBetriebseinrichtungen,\n3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauf-\n18. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha-                 trag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige\nnischen, hydraulischen, pneumatischen, elek-                 Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-\ntrischen und elektronischen Anlagen und Sys-                 chen, bearbeiten und mittels praxisbezogener\ntemen,                                                       Unterlagen dokumentieren sowie über die Ar-\n19. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur                      beitsaufgaben ein situatives Fachgespräch füh-\nEmissionsminderung,                                          ren, das aus mehreren Gesprächsphasen be-\nsteht;\n20. Installieren von Maschinen und Anlagen,\n4. das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben\n21. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman-               können aus mehreren Teilaufgaben bestehen;\nschlüssen,\n22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und                     5. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätig-\nZusatzeinrichtungen,                                         keiten nach Nummer 2 Buchstabe a;\n23. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen,                 6. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tä-\nMaschinen, Geräten und Anlagen,                              tigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die\nArbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach\n24. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä-                    Nummer 2 Buchstabe c;\nten und Anlagen an Kunden.“\n7. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt\n4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je\n„(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag be-                 zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeits-\nstehen folgende Vorgaben:                                         aufgaben soll das situative Fachgespräch in ins-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          gesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt wer-\nden;\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,         8. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes ein-\norganisatorischer, zeitlicher und qualitätssi-            schließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent\nchernder Vorgaben sowie unter Berücksichti-               und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des si-\ngung des Umweltschutzes, der Arbeitssicher-               tuativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Pro-\nheit und des Gesundheitsschutzes selbständig              zent zu gewichten.“\nplanen und umsetzen,\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\nb) Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Bau-\ngruppen montieren, elektrische, mechatroni-                                    „§ 10\nsche und hydraulische Systeme aufbauen, in-                      Fortsetzung der Berufsausbildung\nstand setzen, in Betrieb nehmen und deren\nFunktion prüfen sowie                                     Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum\nKraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahr-\nc) Fehler und Störungen in elektrischen sowie\nzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte\nhydraulischen, mechanischen und mechatro-\ndes zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf\nnischen Systemen feststellen, eingrenzen und\nLand- und Baumaschinenmechatroniker und Land-\nbeheben sowie die Arbeiten dokumentieren\nund Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Ver-\nkann;                                                       ordnung fortgesetzt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                   813\n6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                           3                                        4\n1   Berufsbildung, Arbeits-    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während der\nheitsschutz bei der Arbeit    Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer gesamten\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)       Vermeidung ergreifen                                     Ausbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4   Umweltschutz               Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                     in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                            4\n5   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen\nvon Arbeitsabläufen          b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nsowie Kontrollieren und\nBewerten von Arbeits-        c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\nergebnissen                       tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)           mentieren\nd) Zeitbedarf ermitteln\n4*\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6   Durchführen von              a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\nqualitätssichernden               anwenden\nMaßnahmen\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten           4*\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7   Messen und Prüfen an         a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte\nSystemen                          auswählen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,\ninsbesondere elektrische sowie elektronische Grö-\nßen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys-\ntemen messen, prüfen und beurteilen\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                     5*\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\ni) Prüfergebnisse dokumentieren\n8   Betriebliche und techni- a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von\nsche Kommunikation                Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)           technischen Unterlagen und Informationen nutzen\nb) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden\nc) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie\nvorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe-\nreichen sicherstellen\nd) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                            815\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                      in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                             4\ne) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\nf) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\ng) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\nh) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\n11*\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\ni) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy-\ndraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen le-\nsen und beachten\nj) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\nk) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\nrücksichtigen\nl) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten\nm) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten\nn) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n9   Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                      Bedienung beachten und anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\n3*\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich-\ntungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich-\ntungen handhaben\n10 Durchführen von Service- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nund Wartungsarbeiten              linien beim Transport und beim Heben anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen                                                    9\ne) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau-\nlische, pneumatische und elektrische Leitungen,\nAnschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-\ntemen messen und einstellen\ng) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und\nWartungsarbeiten durchführen\nh) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-\nkumentieren\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                              4\n11 Demontieren, Reparieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Montieren von Bau-            nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und\nteilen, Baugruppen und            gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf\nSystemen                          Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)          systematisch ablegen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen\nzuordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren\nund lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-\nsondere Schraubverbindungen unter Beachtung\nder Teilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge-\nnauigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,                16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-\nßen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nj) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel-\nlen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                              4\n1   Planen und Vorbereiten       a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-\nvon Arbeitsabläufen               ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\nsowie Kontrollieren und           nach Verwendungszweck auswählen\nBewerten von Arbeits-\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\nergebnissen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)           ten  und  der Bearbeitung     nach   Verwendungszweck\nauswählen\n2*\nc) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so-\nwie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun-\ngen, ermitteln\ne) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                             817\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                              4\nf) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück-\nsichtigung des Auftrages und der beteiligten Ge-                        2*\nwerke planen, festlegen und ausführen\ng) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nwandes und der Notwendigkeit personeller Unter-\nstützung abschätzen\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-                                   3*\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Ar-\nbeitsplatzes treffen\n2   Durchführen von quali-       a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\ntätssichernden Maßnah-            qualität beachten und anwenden\nmen                                                                                                       2*\nb) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen beitragen                                                              2*\nd) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\nbewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-\ngeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe-\nbung beitragen                                                                      3*\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-\ngen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-\ngen\n3   Betriebliche und techni- a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-\nsche Kommunikation                nungspläne lesen und anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)\nb) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-\nstellen und Stücklisten anfertigen\nc) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen, anwenden\nd) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und\nanwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nBedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,                          5*\nPrüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und\nEinstellen von mechanischen, hydraulischen sowie\nelektrischen und elektronischen Baugruppen und\nSystemen, lesen und anwenden\nf) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\nauf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-\nvereinbarungen hinweisen\ng) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-\ntung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-\nlagen informieren\nh) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-\nwenden\ni) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma-\nschinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er-\nsatzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen\n4*\nj) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\ndokumentieren\nk) Kommunikation mit Lieferanten führen\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                               3                                              4\nl) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von\nFahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen be-\nraten\n4*\nm) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs-\nwünsche dokumentieren und deren Umsetzung ein-\nleiten\n4   Messen und Prüfen            a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)          und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber,\nMessschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü-                         2*\nfen, beurteilen und dokumentieren\nb) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,\nDrücke und Fördermengen sowie elektrische und\nelektronische Größen in Systemen messen, prüfen,\nbeurteilen und dokumentieren                                                        6*\nc) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei-\nlen\n5   Fügen, Trennen, Um-          a) Fügen\nformen                            aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)\nauf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nbb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-\nderverwendbarkeit prüfen\ncc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-\npressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen\ndd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel-\nlen\nee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbei-\ntungsrichtlinien kleben\nff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien,\ndes Druckes und der Temperatur herstellen\ngg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-\nschaften und Verwendungszweck auswählen;\nBleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit und der Anforderungen an die\nLötstelle weich- und hartlöten\nhh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche\nund Profile in verschiedenen Positionen und                         9\nmit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein-\nschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffe und der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs-\nstoffe auswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen vorbereiten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                    819\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                           3                                         4\nii)  Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,\nDurchschweißung und Schlackeneinschlüsse\nsichtprüfen und nachbearbeiten\nb) Trennen\naa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen\nbb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal-\nlen und Kunststoffen mit handgeführten sowie\nmit ortsfesten Maschinen trennen\nc) Umformen\naa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und\nwarmbiegeumformen\nbb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten\n6   Manuelles und maschi-      a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nnelles Bearbeiten             Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)      Schmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung\nder Form und der Werkstoffeigenschaften ausrich-\nten und spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-\nwählen, ausrichten und spannen\nd) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten,\ninsbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen                     4\ndurch Bohren und Profilsenken herstellen sowie\nBohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben\ne) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma-\nschinen bearbeiten\nf) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig\nund parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be-\narbeiten\ng) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-\nfen\n7   Warten, Prüfen und Ein- a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-\nstellen von Fahrzeugen,       sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-\nSystemen und Betriebs-        angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder\neinrichtungen                 veranlassen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)\nb) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen\nund austauschen\nc) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile\nnach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen\nund konservieren\nd) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen                        6\nund Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-\nsorgung wiederherstellen\ne) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-\ndrehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-\ntungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-\nstellen\nf) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,\nArbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-\nprotokollen dokumentieren","820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                                 in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    in dem Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                2                                           3                                            4\n8   Eingrenzen und Bestim- a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-\nmen von Fehlern, Störun-      denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie\ngen und deren Ursachen        durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen\nsowie Beurteilen von          und protokollieren\nSchäden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)   b) Störungen     und  Fehler    systematisch   suchen,    ein-\ngrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten\nzu ihrer Behebung darstellen und beurteilen\nc) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-\nsche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun-\ngen anwenden\n8\nd) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-\nnischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-\nscher und elektronischer Baugruppen eingrenzen\ne) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-\nheit prüfen\nf) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-\nstimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren\nund weiterleiten\n9   Instandsetzen von Fahr- a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-\nzeugen, Systemen und          tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand-\nBetriebseinrichtungen         haltung austauschen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)\nb) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung\nihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen\nund Montagehilfen demontieren und hinsichtlich\nLage und Funktion kennzeichnen\nc) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,\ninsbesondere an Motoren und deren Aggregaten,\nKraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk-\nund Bremssystemen                                                                 16\nd) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in-\nstand setzen\ne) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen\nsowie Kontrolleinrichtungen instand setzen\nf) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen\nprüfen\ng) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren\nh) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-\nlen und Ergebnisse dokumentieren\n10 Prüfen, Einstellen und      a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\nAnschließen von mecha-        gruppen nach Schaltplänen anschließen und auf\nnischen, hydraulischen,       Funktion prüfen\npneumatischen, elektri-                                                                                   6\nb) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-\nschen und elektronischen\nAnlagen und Systemen          pretieren,  Systeme    testen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen\nd) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme\nmit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-\nren\ne) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-                                   5\nponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften\naufbauen und anschließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                    821\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                           3                                         4\nf) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen\nKomponenten nach Plänen und Vorschriften auf-\nbauen, prüfen und einstellen\ng) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-\nschließlich deren elektrotechnischer Komponenten\nmessen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-\nmentieren\nh) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\ngruppen prüfen und einstellen\ni) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nBaugruppen und Systemen unter Druck prüfen und\nUndichtigkeiten beseitigen\nj) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,\n11\nhydraulischen und elektronischen Bauteilen und\nSteuerungen, insbesondere mit Datenverarbei-\ntungsgeräten, einstellen\nk) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,\nvermessen, einstellen und dokumentieren\nl) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf\nEinzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen\noder\nDruckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,\nauf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel-\nlen\nm) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-\nverluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen\n11 Prüfen von Abgasen und a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und\nEinrichtungen zur Emissi-     mit Sollwert vergleichen\nonsminderung                                                                                                  4\nb) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)\n12 Installieren von Maschi-     a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer\nnen und Anlagen               Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)      Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und\nabsichern\noder\nMontagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-\nschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-\nrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere\ndurch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung\nund Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh-\nren, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen,\npersönliche Schutzausrüstung für den Montageauf-\ntrag festlegen und nutzen\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-\nlagen prüfen\nc) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-\nken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-\ndernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-\nausgleiches verlegen\ne) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-                              10\ntechnische Anlagen einbauen\nf) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\ng) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                2                                            3                                         4\nh) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie\nFördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und ein-\nstellen\ni) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen\nund organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen\nund in Betrieb nehmen\nj) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit\nvorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte\neinstellen und Übergabeprotokoll erstellen\n13 Herstellen und Prüfen von a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-\nelektrischen Stroman-          bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend\nschlüssen                      der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)\nb) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen\nfeststellen, vor mechanischen Beschädigungen\nschützen\nc) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und\nanwenden\nd) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-\nsondere zu Freileitungen, einhalten\n5\ne) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati-\nonsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi-\ngungen prüfen, Maßnahmen einleiten\nf) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-\nrungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste-\ncker und -kupplungen, sowie Funktion von FI-\nSchutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten\ng) zulässige elektrische Leistung beachten\nh) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\n14 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nmit Zubehör und Zusatz-        vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und\neinrichtungen                  dokumentieren\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 22)\nb) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an-\nbringen                                                                         6\nc) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-\ndungs- und Transportzwecke, insbesondere mit\nHub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-\nsystemen, aus- und umrüsten\n15 In- und Außerbetriebneh- a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und\nmen von Fahrzeugen,            durchführen\nMaschinen, Geräten und\nb) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nAnlagen\nBetriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 23)\nBetriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-\nmitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und\ndokumentieren\n3\nc) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen\nd) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nBetriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle-\ngen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni-\nschen Schäden und Gefahren durchführen\ne) Maßnahmen zur Konservierung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                     823\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3/4\n1                 2                                            3                                         4\n16 Übergeben von Fahrzeu- a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-\ngen, Maschinen, Geräten        meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten\nund Anlagen an Kunden\nb) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-\n(§ 3 Absatz 2 Nummer 24)\nbiete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege\nund Wartung sowie Sicherheitsvorschriften                                       2\nc) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-\nstimmungen und Anforderungen des Herstellers,\ndokumentieren\n“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nBerlin, den 19. Juni 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer"]}