{"id":"bgbl1-2014-27-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":27,"date":"2014-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_27.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement","law_date":"2014-06-16T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014              791\nVerordnung\nzur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement\nVom 16. Juni 2014\nEs verordnen auf Grund                                    2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der                 „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                 einem der Prüfungsbereiche „informationstechni-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden            sches Büromanagement“, „Kundenbeziehungspro-\nist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-           zesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch\ngie und das Bundesministerium des Innern im Ein-              eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung               gänzen, wenn\nund Forschung sowie                                           1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n– des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober               2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun-             hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\ndesministerium für Wirtschaft und Energie und das                kann.\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit              Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung               fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ninstituts für Berufsbildung                                   Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-        3. In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spal-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I             te 2 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse“\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-              durch das Wort „Kundenbeziehungen“ ersetzt.\nber 2013 (BGBl. I S. 4310):\n4. In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort\n„Kundenbeziehungsprozesse“ durch das Wort\nArtikel 1                              „Kundenbeziehungen“ ersetzt.\nÄnderung der Büromanagement-\nkaufleute-Ausbildungsverordnung                                           Artikel 2\nÄnderung der Verordnung\nDie Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord-                        über die Erprobung abweichender\nnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird               Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der\nwie folgt geändert:                                           Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung\n1. In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort „Kunden-            § 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung ab-\nbeziehungsprozesse“ durch das Wort „Kundenbe-            weichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen\nziehungen“ ersetzt.                                      in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord-","792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird              Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nwie folgt gefasst:                                             Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nder Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“                hältnis von 2:1 zu gewichten.“\noder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-\nliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                                   Artikel 3\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nInkrafttreten\nbewertet worden ist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.             in Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2014\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nRogall-Grothe\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer"]}