{"id":"bgbl1-2014-27-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":27,"date":"2014-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)","law_date":"2014-06-23T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                787\nGesetz\nüber Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)\nVom 23. Juni 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn,\nsen:                                                                der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Ar-\nbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder\nArtikel 1                                   vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitge-\nÄnderung des                                   bers bedingt, und\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                       4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; da-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                    bei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                 den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht\n3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungs-\n19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,             zeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.\nwird wie folgt geändert:                                         Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                oder Rentensplitting ermittelt werden, werden\na) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende An-              nicht angerechnet.“\ngabe eingefügt:                                      3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 236b Altersrente für besonders langjährig\n„3. während der Erziehungszeit Anwartschaften\nVersicherte“.\nauf Versorgung im Alter aufgrund der Erzie-\nb) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:                 hung erworben haben, wenn diese nach den\n„§ 253a (weggefallen)“.                                      für sie geltenden besonderen Versorgungsre-\nc) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:                 gelungen systembezogen annähernd gleich-\nwertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-\n„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgelt-                    hung nach diesem Buch; als in diesem Sinne\npunkten für Kindererziehung“.                       systembezogen annähernd gleichwertig gilt\n1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:                          eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\n„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Ar-                 schriften oder Grundsätzen oder entsprechen-\nbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regel-                 den kirchenrechtlichen Regelungen.“\naltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragspar-        4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils\nteien durch Vereinbarung während des Arbeitsver-            die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt.\nhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebe-\nnenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“                5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nWörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbs-\n2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                       fähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die\n„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden             letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maß-\nKalendermonate angerechnet mit                              gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht\n1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf-           berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer\ntigung oder Tätigkeit,                                   Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“ ersetzt.\n2. Berücksichtigungszeiten,                             6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n3. Zeiten des Bezugs von                                    „Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre\na) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,         2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für\nb) Leistungen bei Krankheit und                          besonders langjährig Versicherte in der Fassung\ndes RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbe-\nc) Übergangsgeld,                                        sondere über den Umfang der Inanspruchnahme\nsoweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-            und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen\nnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach               vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von\nBuchstabe a in den letzten zwei Jahren vor               Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht","788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nVorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Ren-            b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ntenart.“\n„(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzun-\n7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für\n„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019                     die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-\nbis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht;                  ten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet\ndiese Beträge sind jeweils bei den Änderungen                   die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Ja-\ndes Bundeszuschusses in den darauf folgenden                    nuar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermo-\nKalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-                   nate nach Ablauf des Monats der Geburt.“\nrücksichtigen.“\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:\n„(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungs-\n„§ 236b\nzeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalender-\nAltersrente für besonders langjährig Versicherte              monat nach Ablauf des Monats der Geburt aus-\n(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-              geschlossen, wenn für den Versicherten für\nboren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-               dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen\nrente für besonders langjährig Versicherte, wenn                Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen\nsie                                                             ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen an-\nderen Versicherten oder Hinterbliebenen für\n1. das 63. Lebensjahr vollendet und\ndasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen\n2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt                          Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen\nhaben.                                                          ist oder zu berücksichtigen war.“\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 ge-      11. § 253a wird aufgehoben.\nboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente\nnach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versi-        12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:\ncherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren                  „(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur\nsind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt          Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis\nangehoben:                                                   zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Be-\nauf Alter              rücksichtigung einer Demografiekomponente fort-\nVersicherte     Anhebung\nGeburtsjahr     um Monate                                 geschrieben. Die Demografiekomponente ist zu-\nJahr       Monat\nsätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der\n1953              2          63            2           Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der\nFestsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistun-\n1954              4          63            4\ngen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als\n1955              6          63            6           gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor\nwird wie folgt festgesetzt:\n1956              8          63            8\nJahr             Demografiekomponente\n1957             10          63           10\n2014                     1,0192\n1958             12          64            0\n2015                     1,0126\n1959             14          64            2                      2016                     1,0073\n2017                     1,0026\n1960             16          64            4\n1961             18          64            6                      2018                     0,9975\n2019                     0,9946\n1962             20          64            8                      2020                     0,9938\n1963             22          64         10“.                      2021                     0,9936\n2022                     0,9935\n9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2023                     0,9938\n„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden                          2024                     0,9931\nZeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar-                         2025                     0,9929\nbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor                         2026                     0,9943\ndem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leis-                         2027                     0,9919\ntungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buch-\nstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder                         2028                     0,9907\nnach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden                          2029                     0,9887\nauf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als                        2030                     0,9878\nMittel der Glaubhaftmachung können auch Ver-                            2031                     0,9863\nsicherungen an Eides statt zugelassen werden.                           2032                     0,9875\nDer Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-\nnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.“                       2033                     0,9893\n10. § 249 wird wie folgt geändert:                                          2034                     0,9907\n2035                     0,9914\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalender-                       2036                     0,9934\nmonate“ durch die Angabe „24 Kalendermona-                          2037                     0,9924\nte“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014                 789\nJahr            Demografiekomponente       16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2015“ durch\ndie Angabe „2017“ ersetzt.\n2038                     0,9948\n2039                     0,9963                                        Artikel 2\n2040                     0,9997\n2041                     1,0033                                    Änderung des\n2042                     1,0051               Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n2043                     1,0063\n2044                     1,0044             vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\n2045                     1,0032             durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Okto-\n2046                     1,0028             ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird\n2047                     1,0009             wie folgt geändert:\n2048                     0,9981             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2049                     0,9979\n2050                    0,9978“.                 a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n13. In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Be-             „§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Ver-\nrechnung von Renten maßgebende aktuelle Ren-                            sicherte“.\ntenwert“ durch die Wörter „das Zweifache des für\nb) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-\ndie Berechnung von Renten jeweils maßgebenden\ngabe eingefügt:\naktuellen Rentenwerts“ ersetzt.\n„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe\n14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für\nsowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.\ndie Berechnung von Renten maßgebende aktuelle\nRentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zwei-          2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die\nfache des für die Berechnung von Renten jeweils             Angabe „62“ ersetzt.\nmaßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ er-           2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-\nsetzt.                                                      gende Nummer 1a eingefügt:\n14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2015“ durch              „1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn\ndie Angabe „2017“ ersetzt.                                       für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Num-\n15. § 307d wird wie folgt gefasst:                                    mer 1 vorhanden sind,“.\n„§ 307d                          3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nZuschlag an persönlichen\nEntgeltpunkten für Kindererziehung                 „In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-\nber 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach\n(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf               Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer De-\neine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Ent-         mografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Ab-\ngeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem            satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist\n1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt,              entsprechend anzuwenden.“\nwenn\n4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:\n1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den\nzwölften Kalendermonat nach Ablauf des Mo-                                      „§ 87c\nnats der Geburt angerechnet wurde,                        Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte\n2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a be-                 Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insge-\nsteht.                                                 samt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2\n(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen           zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die\npersönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererzie-           vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2\nhungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu-         frühestens mit Vollendung des nachstehenden Le-\ngeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes            bensalters in Jahren und Monaten in Anspruch neh-\nKind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist            men:\ndie Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1               Geburtsjahrgänge          Jahre         Monate\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung be-\nvor 1953                63              0\nrücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persön-\nlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgelt-                     1953                  63              2\npunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.\n1954                  63              4\n(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag\nnach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzun-                     1955                  63              6\ngen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zu-\n1956                  63              8\nschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den\nAbsätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.                         1957                  63             10\n(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu be-                  1958                  64              0\nrücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kinderer-\nziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung                    1959                  64              2\nab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausge-\n1960                  64              4\nschlossen ist.“","790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014\nGeburtsjahrgänge        Jahre          Monate                                    Artikel 3a\n1961                64               6                                  Änderung des\nAltersteilzeitgesetzes\n1962                64               8\nNach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\n1963                64             10“.           1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-\nsatz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)\n5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:\ngeändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:\n„§ 117a\nAusgaben für Leistungen zur                                              „§ 15h\nTeilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe\nÜbergangsregelung zum\nAbweichend von der Regelung über die Verände-                     Gesetz über Leistungsverbesserungen\nrung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für                 in der gesetzlichen Rentenversicherung\nBetriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 be-\nträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leis-          Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der\ntungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen       Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit\nEuro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millio-       der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen\nnen Euro.“                                                 worden ist und die Voraussetzungen für einen An-\nspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versi-\nArtikel 3                             cherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialge-\nsetzbuch erfüllt sind.“\nÄnderung des\nBetriebsrentengesetzes\nArtikel 4\nIn § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebs-\nrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I                                         Inkrafttreten\nS. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert\nam 1. Juli 2014 in Kraft.\nworden ist, werden die Wörter „, in dem“ durch die\nWörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls“ er-           (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 tre-\nsetzt.                                                         ten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}