{"id":"bgbl1-2014-25-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":25,"date":"2014-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_25.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung  ZweiradAusbV)","law_date":"2014-06-13T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":19,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                     731\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nZweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin\n(Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung – ZweiradAusbV)*\nVom 13. Juni 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                       (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende\ngesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\n1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nworden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-\nwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord-              2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahr-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                     zeugtechnischen Systemen,\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des               3. Messen und Prüfen an Systemen,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                   4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                    5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                      zeugen und Systemen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                       6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-\nlen, Baugruppen und Systemen,\n§1                                   7. betriebliche und technische Kommunikation.\nStaatliche                                   (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:\nDer Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers                    1. Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,\nund der Zweiradmechatronikerin wird staatlich aner-\nkannt nach                                                           2. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und                       3. Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das                  4. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-\nGewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmecha-                        zeugen und Systemen,\nniker der Handwerksordnung.                                      5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-\nlen, Baugruppen und Systemen,\n§2\n6. Durchführen von logistischen Maßnahmen,\nDauer der Berufsausbildung\n7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§3                                   und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik\nsind:\nFachrichtungen der Berufsausbildung\n1. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,\nDie Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen-\nden Fachrichtungen durchgeführt:                                     2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-\nzeugen und Systemen,\n1. Fahrradtechnik oder\n3. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-\n2. Motorradtechnik.\nlen, Baugruppen und Systemen,\n§4                                   4. Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,\nStruktur und Inhalte der Berufsausbildung                     5. Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vor-\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in                             gaben und Richtlinien,\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-               6. Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                           7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                     (5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nFähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder              und Fähigkeiten sind:\nin der Fachrichtung Motorradtechnik und\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-      4. Umweltschutz,\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-         Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers\nveröffentlicht.                                                    6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\n§5                                 (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet\nAusbildungsrahmenplan                       im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-             (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-            folgende Vorgaben:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche      1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nHandlungsfähigkeit).\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule-\n(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende                   gen, Messungen und Beurteilungen durchzufüh-\nOrganisation der Berufsausbildung ist insbesondere                   ren, technische Unterlagen und Informationen zu\ndann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-                  beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu doku-\nten die Abweichung erfordern.                                        mentieren,\nb) Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusam-\n§6\nmenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirt-\nDurchführung der Berufsausbildung,                        schaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Ge-\nschriftlicher Ausbildungsnachweis                        sundheitsschutz zu berücksichtigen sowie\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-                 darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzu-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-                 zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durch-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-               führung des Arbeitsauftrags begründen zu kön-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                   nen;\nwas insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist           2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-\nauch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11                  tigkeiten auszuführen:\nnachzuweisen.                                                     a) Prüfen der Funktion\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des                 aa) von lichttechnischen Einrichtungen,\nAusbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die\nbb) von mechanischen Bremsen und\nAuszubildenden zu erstellen.\ncc) von Rahmen, Radaufhängung und Rädern\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\noder von Kraftübertragungssystemen,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              b) Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          3. der Prüfling soll\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                                 a) zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-\nsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe\n§7                                     soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch\ngeführt werden, das jeweils aus mehreren Ge-\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                         sprächsphasen bestehen kann, und\n(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\nb) Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die\naus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Aus-\nArbeitsaufgaben beziehen;\nbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der\nBerufsausbildung.                                             4. die Prüfungszeit beträgt\n(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist             a) für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-             Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit\nfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel-                soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er                     höchstens zehn Minuten dauern,\n1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,        b) für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten besitzt und                                                                    §9\n3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver-                             Teil 2 der Abschluss-\ntraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbil-                       oder Gesellenprüfung\ndung wesentlich ist.                                                in der Fachrichtung Fahrradtechnik\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\n§8                              streckt sich auf\nTeil 1 der                          1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                      und Fähigkeiten sowie\n(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-        2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der\nstreckt sich auf                                                  Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-            (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nhalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und         sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-\nFähigkeiten sowie                                        reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel-\n2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten        lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als\ndrei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für      es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                     keit erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                 733\n(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-        3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.\nsteht aus folgenden Prüfungsbereichen:\n(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instand-\n1. Kundenauftrag,                                            setzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:\n2. Beratung und Verkauf,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie\na) fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     und Vernetzung zu beschreiben,\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nb) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-\nhen folgende Vorgaben:\nnetzungsplänen, branchenbezogener Software\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,\na) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche\nc) technologische und mathematische Sachverhalte\nHintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege\nund Daten zu analysieren, zu bewerten und Kos-\nzu begründen,\nten zu ermitteln,\nb) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte so-\nwie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen           d) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Feh-\nRegeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand                   ler und deren Ursachen systematisch einzugren-\nauszuwählen,                                                  zen, Lösungswege darzustellen,\nc) Informationssysteme zu nutzen,                            e) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und\nd) Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklä-               Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nut-\nren,                                                          zen, auszuwerten und zu bewerten,\ne) elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und           f) Methoden der Instandsetzung unter Berücksich-\nin Betrieb zu nehmen,                                         tigung des Qualitätsmanagements und der Kun-\ndenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen\nf) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-\nund Lösungswege aufzuzeigen,\nteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-\nnostizieren,                                              g) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\ng) Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen                 schutzbestimmungen darzustellen sowie\nund nachzurüsten sowie                                    h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-\nh) Ergebnisse zu dokumentieren;                                  nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende                      schriften darzustellen;\nTätigkeiten auszuführen:                                 2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenauf-\na) Instandhalten von Systemen und Anlagen der                träge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\nFahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Mes-           beiten;\nsen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montie-        3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken,\nAntrieben oder Sicherheits- und Komfortsyste-            (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nmen, sowie                                            kunde bestehen folgende Vorgaben:\nb) Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen            1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\noder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nund dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll              stellen und zu beurteilen;\nmit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt     2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben\nwerden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen             schriftlich bearbeiten;\nbestehen kann;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-\nser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insge-\nsamt höchstens 20 Minuten dauern.                                                     § 10\n(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf                                Gewichtung der\nbestehen folgende Vorgaben:                                                 Prüfungsbereiche, Bestehen\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,                  der Gesellen- oder Abschluss-\nprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik\na) Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu be-\nraten,                                                   (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie\nb) Verkaufsgespräche zu führen,                          folgt zu gewichten:\nc) Dienstleistungsangebote des Betriebes darzu-          1. Arbeitsauftrag                         mit 30 Prozent,\nstellen,                                              2. Kundenauftrag                          mit 30 Prozent,\nd) Gesprächsführungstechniken situationsbezogen\n3. Beratung und Verkauf                   mit 10 Prozent,\nund systematisch anzuwenden sowie\ne) über Gewährleistung und Garantie zu informieren;      4. Diagnose und Instandsetzungs-\ntechnik                               mit 20 Prozent,\n2. der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein\nBeratungs- und Verkaufsgespräch führen;                  5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.","734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-              Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet                 auszuwählen,\nworden sind:\nc) Informationssysteme zu nutzen,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                          d) Kunden zu beraten,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                e) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu er-\nchend“,                                                         klären,\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens               f) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in\n„ausreichend“,                                                  Betrieb zu nehmen,\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von             g) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                         teme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                nostizieren,\ngend“.                                                       h) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem            oder nachzurüsten sowie\nder Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungs-               i) Ergebnisse zu dokumentieren;\ntechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,           2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende\nwenn                                                             Tätigkeiten auszuführen:\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-               a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und de-\nchend“ bewertet worden ist und                                  ren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,\nErstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag            b) Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus-\ngeben kann.                                                     und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten                gen;\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das          3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                      mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt\nwerden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen\n§ 11                                  bestehen kann;\nTeil 2 der Abschluss-                      4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;\noder Gesellenprüfung                           innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachge-\nin der Fachrichtung Motorradtechnik                    spräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-           (5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instand-\nstreckt sich auf                                             setzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund Fähigkeiten sowie\n2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der          a) kraftfahrzeugtechnische Systeme       und  deren\nLehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.              Funktionen zu beschreiben,\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung             b) Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-            zu bewerten,\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel-           c) Methoden der Instandsetzung unter Berücksich-\nlenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als               tigung des Qualitätsmanagements und der Kun-\nes für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-             denorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen\nkeit erforderlich ist.                                              und Lösungswege aufzuzeigen,\n(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-            d) technologische und mathematische Sachverhalte\nsteht aus folgenden Prüfungsbereichen:                              und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kos-\n1. Kundenauftrag,                                                   ten zu ermitteln,\n2. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,                         e) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\n3. Diagnosetechnik sowie                                            schutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche\nVorschriften darzustellen sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-              f) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-\nhen folgende Vorgaben:                                              nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-\nschriften darzustellen;\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-\na) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche           träge beziehen, schriftlich bearbeiten;\nHintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege\nzu begründen,                                         3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nb) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte so-         (6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-\nwie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen       hen folgende Vorgaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                  735\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\na) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und             den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nDiagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nut-             worden sind:\nzen, auszuwerten und zu bewerten,                       1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nb) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-               tens „ausreichend“,\nnetzungsplänen, branchenbezogener Software              2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nsowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,                chend“,\nc) Problemanalysen durchzuführen, Störungen,                3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nFehler und deren Ursachen systematisch einzu-               „ausreichend“,\ngrenzen, Lösungswege darzustellen,\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nd) technologische und mathematische Sachverhalte                Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nzu analysieren und zu bewerten sowie\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ne) die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeu-\ngend“.\nges zu beschreiben und zu analysieren;\n2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenauf-               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-     der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungs-\nbeiten;                                                     technik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozial-\nkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                        nuten zu ergänzen, wenn\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-         1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                   chend“ bewertet worden ist und\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen;                                  Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben               fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nschriftlich bearbeiten;                                     gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis 2 : 1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 13\n§ 12\nAnrechnung von Ausbildungszeiten\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche, Bestehen                          Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nder Gesellen- oder Abschluss-                     zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann\nprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik                ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf\n(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie             Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin\nfolgt zu gewichten:                                             nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.\n1. Arbeitsauftrag                           mit 30 Prozent,                                 § 14\n2. Kundenauftrag                            mit 35 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Fahrzeug- und Instandsetzungs-\ntechnik                               mit 12,5 Prozent,        Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n4. Diagnosetechnik                        mit 12,5 Prozent,     dung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmecha-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.     nikerin vom 25. Juli 2008 (BGBI. I S. 1560) außer Kraft.\nBerlin, den 13. Juni 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Bedienen von Fahrzeugen        a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                      dienung beachten und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-\ngen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen          5\nhandhaben\nd) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-\nmunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-\ndienen\n2   Außerbetriebnehmen und         a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-\nInbetriebnehmen von fahr-         ten und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere\nzeugtechnischen Systemen          Normen und Vorschriften für das elektrotechnische\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhü-\ntungsvorschriften und Regeln der Technik\nb) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-\nkennen\nc) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten\nund Arbeitsbereich sichern\nd) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei               3\nschalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-\nnungsfreiheit feststellen\ne) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumen-\ntieren\nf) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie-\nren\ng) Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung\nvon Batterien und Elektrofahrzeugen beachten\nh) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-\ntungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-\ndere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe,                  2\nGase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen\nbeachten\n3   Messen und Prüfen an           a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte\nSystemen                          auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-\nströmung und Störlichtbogen anwenden\nc) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,\ninsbesondere elektrische sowie elektronische Größen\nund Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen\nmessen, prüfen und beurteilen\nd) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                 737\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\ne) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\nf) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\n5\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\ng) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\nh) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\ni) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen und prüfen\nj) Prüfergebnisse dokumentieren\nk) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern\nprüfen und beurteilen                                                    2\nl) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n4   Durchführen von Service-       a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nund Wartungsarbeiten              linien beim Transport und beim Heben anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\nabstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen\nd) Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchfüh-\nren\ne) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen\n14\nf) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische,\npneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse\nund mechanische Verbindungen prüfen\ng) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\nh) Prüfanweisungen anwenden\ni) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\nauslesen\nj) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-\nkumentieren\nk) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-\ntriebseinrichtungen berücksichtigen\n5   Diagnostizieren von Fehlern    a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingren-\nund Störungen an Fahrzeugen       zende Kundenbefragung durchführen, Funktionen\nund Systemen                      überprüfen und Diagnosewege festlegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\nelektrischen,      elektronischen,     mechatronischen,\npneumatischen und hydraulischen Systemen sowie\nan deren Vernetzung feststellen\nc) Fehlerursachen bestimmen\nd) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentie-          8\nren","738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\ne) Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme\nprüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen para-\nmetrieren, Ergebnisse dokumentieren\nf) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf\nVerschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-\nden, prüfen\ng) Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Ver-\nschleiß und Schäden prüfen\nh) Fahrwerksgeometrie unter          Berücksichtigung von\nHerstellerangaben prüfen\n2\ni) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen\n6   Demontieren, Reparieren und a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nMontieren von Bauteilen,          nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und ge-\nBaugruppen und Systemen           sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           derverwendbarkeit prüfen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-\nlefolge und des Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\n20\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-\nformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nj) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-\nzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nl) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, ins-\nbesondere Bremsen, instand setzen\nm) Reifen und Laufräder demontieren und montieren\nn) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff-\nund Maschineneigenschaften bearbeiten und der\nWeiterverarbeitung zuführen\no) Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben in-\nstand halten\np) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-\nmontieren, montieren und einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                    739\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                         4\nq) Reparaturmaßnahmen nach               Diagnose    ableiten,\nReparaturverfahren umsetzen\nr) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf\nFunktion prüfen und Sicherheit gewährleisten\ns) elektronische, mechanische, mechatronische, pneu-\nmatische und hydraulische Systeme, Baugruppen\nund Bauteile instand setzen\nt) elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen\nund auswerten, Systeme instand setzen                                       16\nu) Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme so-\nwie deren Steuerung und Regelung prüfen und an-\nschließen, schadhafte Komponenten ersetzen\nv) Fahrwerk einstellen\nw) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit\nbefüllen und entlüften\nx) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wie-\nderherstellen\n7   Betriebliche und technische    a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nKommunikation                     von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           von technischen Unterlagen und Informationen nut-\nzen\nb) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen sowie englische Fachausdrücke verwen-\nden\nc) Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehen-\nden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicher-\nstellen\nd) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\ne) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-\ntifizieren\nf) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\ng) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und                 11\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\nh) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen und anwen-\nden, technische Informationen interpretieren, aufbe-\nreiten, vermitteln und präsentieren\ni) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen\nj) Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung\ninformieren\nk) Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatz-\neinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen,\nauf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nl) Bedienelemente erläutern\nm) Updates durchführen\nn) Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Ver-\nkehrssicherheit anwenden","740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\no) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten\nsowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen\np) externe Informationssysteme und Wissensdatenban-\nken nutzen\nq) Service-Informationen auch aus englischsprachigen                      8\nUnterlagen entnehmen und anwenden\nr) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-\ntung beachten\ns) betriebliche Informationssysteme und technische\nGeräte aktualisieren\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen und Anpassen von a) Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergono-\nFahrrädern                        mie und des Verwendungszwecks durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten;\nRahmen und Komponenten auswählen, Kostenvor-\nanschlag erstellen\nc) Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen\nund instand setzen\nd) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen,\ndurch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurch-\nmesser bearbeiten\ne) Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen,\neinspeichen und zentrieren\nf) Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten,\nPressen, Klemm- und Steckverbindungen montieren\ng) Kraftübertragungssysteme herstellen                                   24\nh) Beleuchtungssysteme installieren und einstellen\ni) Systeme, insbesondere mechanische und elektroni-\nsche Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und\nFahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und\nunter Berücksichtigung der Herstellerangaben an-\npassen\nj) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nkontrollieren\nk) Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nach-\nbesserung durchführen und dokumentieren\nl) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten\nm) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften\nhinweisen und Übergabe protokollieren\n2   Durchführen von Service- und a) Wartungspläne zuordnen\nWartungsarbeiten               b) Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)                                                                                  4\ndurchführen\nc) Messergebnisse auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                  741\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                       4\n3   Durchführen von Um- und        a) Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuch-\nNachrüstarbeiten                  tungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetz-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           licher Vorschriften und Herstellervorgaben\n2\nb) Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und\nKomfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung ge-\nsetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben\n4   Diagnostizieren von Fehlern    a) Bremssysteme prüfen und beurteilen\nund Störungen an Fahrzeugen b) Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen\nund Systemen\ndurchführen, beurteilen und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nc) elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und\ndokumentieren\n4\nd) elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und\ndokumentieren\ne) elektronische Verbindungen und Leitungen über-\nprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und\nSteuergeräten\n5   Demontieren, Reparieren und a) Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung\nMontieren von Bauteilen,          der Materialeigenschaften auswählen\nBaugruppen und Systemen\nb) Zusatzantriebssysteme instand setzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-\nschaltungen, instand setzen\nd) Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssys-\nteme instand setzen\ne) Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksich-                         8\ntigung von Herstellerangaben richten\nf) Speichenräder instand setzen\ng) Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstel-\nlen\nh) Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzen\ni) Funktionsprüfung durchführen\n6   Durchführen von logistischen a) Bestellungen von Waren veranlassen\nMaßnahmen                      b) Warenannahme durchführen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen\nd) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar-\n4\nrangieren, präsentieren und pflegen\ne) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-\ntung präsentieren\nf) Waren aus- und kennzeichnen\n7   Verkauf von Waren und          a) Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen\nDienstleistungen                  der angebotenen Waren und Dienstleistungen bera-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)           ten\nb) Reparaturaufträge,      Angebote     und    Kostenvoran-\nschläge erstellen\nc) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,\nLieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen\nd) Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren,                       14\nKulanzmöglichkeiten prüfen\ne) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-\ngen vorbereiten","742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\nf) Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leis-\ntungen abrechnen\ng) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln\nh) Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Durchführen von Service-       a) Wartungspläne zuordnen\nund Wartungsarbeiten           b) Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeu-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\ngen und Systemen, insbesondere am Motor, Verga-\nser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführen                      8\nc) Messergebnisse auswerten\nd) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten\n2   Diagnostizieren von Fehlern    a) Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerks-\nund Störungen an Fahrzeugen       elementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmoto-\nund Systemen                      ren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)           Kraftübertragung durchführen\nb) Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerin-\nformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline\nund Onlinediagnose nutzen und durchführen\nc) elektronische Verbindungen und Leitungen überprü-\nfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuer-\ngeräten\nd) elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere                       12\nManagementsysteme\ne) Fehler an Signalübertragungssystemen ermitteln\nf) Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate ein-\nschließlich Motormanagementsystemen, Abgassys-\ntemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteilen\ng) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und be-\nurteilen\nh) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregulierungssysteme prüfen und beurteilen\ni) Rahmen und Fahrwerk vermessen\n3   Demontieren, Reparieren und a) Motor aus- und einbauen\nMontieren von Bauteilen,       b) Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen so-\nBaugruppen und Systemen\nwie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nc) beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettie-\nren sowie auf Funktion prüfen\nd) Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagement-\nsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von\nMotoren instand setzen und auf Funktion prüfen\ne) Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe,\nAutomatikgetriebe und Endantriebe instand setzen\nund auf Funktion prüfen                                               19","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                743\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nf) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregulierungssysteme instand setzen und auf\nFunktion prüfen\ng) Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzen\nh) Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und\nSteuerkreise instand setzen\ni) Hochvoltkomponenten ersetzen\nj) elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische\nDatenkommunikationsleitungen sowie Datenkommu-\nnikations- und Managementsysteme instand setzen\n4   Durchführen von Aus-, Um-      a) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durch-\nund Nachrüstarbeiten              führen und dabei Rechtsvorschriften einhalten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen\ndurchführen\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung                         6\nvon Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, an-\npassen, ändern, anschließen und einstellen\nd) Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen\n5   Untersuchen von Fahrzeugen a) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen\nnach rechtlichen Vorgaben         vorbereiten\nund Richtlinien\nb) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nüberprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen\nzu ihrer Beseitigung einleiten\nc) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-                        3\nsysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-\ngen durchführen und Ergebnisse dokumentieren\nd) Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische\nVorgaben, Normen und zweiradspezifische Beson-\nderheiten beachten\n6   Herstellen von Fahrzeugen      a) Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung\nund Bauteilen                     von speziellen Kundenanforderungen anfertigen,\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)           ändern, anpassen und montieren\nb) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von be-\nsonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen,                       8\nändern, montieren\nc) Fahrzeugteile herstellen\nd) hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen\nund Bauteile auf Funktion prüfen\n7   Verkauf von Waren und          a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, bera-\nDienstleistungen                  ten und umsetzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter\nbesonderer Berücksichtigung von technischen Re-\ngeln, Normen und Gesetzen informieren und beraten\nc) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten\nund durchführen sowie Warenannahme, -lagerung\nund -bereitstellung durchführen                                         4\nd) technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und\ndokumentieren\ne) Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge\nund Rechnungen erstellen","744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nf) Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten\nLeistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kun-\nden abwickeln\ng) Fahrzeug dem Kunden übergeben\nAbschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläu-\nAusbildungsbetriebes               tern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)            dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                745\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                     2                                              3                                    4\n5   Planen und Vorbereiten von       a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen\nArbeitsabläufen sowie Kon-       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\ntrollieren und Bewerten von\nArbeitsergebnissen               c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)             tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-        6\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Ver-\nbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\ng) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\nh) Fahrzeugübergabe vorbereiten\ni) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbau-\nanleitungen, der personellen und technischen Gege-\nbenheiten planen, kontrollieren und bewerten\nj) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen                      8\nk) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur\nBeseitigung der Schäden einleiten\nl) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-\ngebnisse der Zusammenarbeit auswerten\n6   Durchführen von qualitäts-       a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\nsichernden Maßnahmen                anwenden\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen,\nArbeiten dokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-             6\nden\nd) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-\nteln beachten sowie Maßnahmen einleiten\ne) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen            oder\nNachbesserungen beachten und anwenden\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ng) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen\nund dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und                          6\nMängeln abschätzen\nh) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse\nüberprüfen, bewerten und protokollieren"]}