{"id":"bgbl1-2014-25-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":25,"date":"2014-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung  FzMechAusbV)","law_date":"2014-06-10T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["714                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nKarosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\n(Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung – FzMechAusbV)*\nVom 10. Juni 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                     (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                  1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-\nwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord-               2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                      fahrzeugtechnischen Systemen,\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                3. Messen und Prüfen an Systemen,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                       4. Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungs-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                        arbeiten,\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet\n5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bau-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nteilen, Baugruppen und Systemen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung:                                                        6. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an\nFahrzeugen und Systemen,\n§1                                    7. Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von\nStaatliche                                     Fahrzeugteilen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          8. Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf des Karosserie- und Fahr-                     9. Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,\nzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahr-                     10. Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen,\nzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach\n11. Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das                  und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstand-\nGewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie-                      haltungstechnik sind:\nund Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.\n1. Beurteilen des Schadensumfangs,\n§2                                   2. Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrge-\nstellen und Fahrwerken,\nDauer der Berufsausbildung\n3. Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Syste-\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                        men,\n4. Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzein-\n§3\nrichtungen,\nFachrichtungen der Berufsausbildung\n5. Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.\nDie Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen-                (4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nden Fachrichtungen durchgeführt:                                     und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und\n1. Karosserieinstandhaltungstechnik oder                             Fahrzeugbautechnik sind:\n2. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik.                               1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und\nNachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Bau-\n§4                                       gruppen und Fahrgestellen,\nStruktur und Inhalte der Berufsausbildung                     2. Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in                         3. Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbautei-\nlen sowie von Baugruppen,\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                           4. Beurteilen des Schadensumfangs,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                  5. Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflä-\nFähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstand-                   chen.\nhaltungstechnik oder in der Fachrichtung Karosse-                Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und\nrie- und Fahrzeugbautechnik und                                  Fähigkeiten sind in mindestens einem der Einsatz-\n3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.             gebiete Karosseriebau oder Fahrzeugbau anzuwenden\nund zu vertiefen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatz-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    gebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-         (5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- keiten sind:\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-     1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers\nveröffentlicht.                                                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014              715\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                        §8\n4. Umweltschutz,                                                                       Teil 1 der\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,          (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf\n6. betriebliche und technische Kommunikation,                 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                 halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\n§5                                2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten\ndrei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für\nAusbildungsrahmenplan\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-             (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-            steht aus den folgenden Prüfungsbereichen:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n1. Arbeitsauftrag und\nHandlungsfähigkeit).\n2. Auftragsplanung.\n(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nOrganisation der Berufsausbildung ist insbesondere               (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\ndann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-           folgende Vorgaben:\nten die Abweichung erfordern.                                 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Mes-\n§6                                       sungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten\nzu recherchieren,\nDurchführung der Berufsausbildung,\nschriftlicher Ausbildungsnachweis                     b) Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische\nUnterlagen anzuwenden,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-              c) Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicher-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-                 heits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-            d) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                   tungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an-\nwas insbesondere selbständiges Planen, Durchführen                   zuwenden,\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist               e) elektrische und elektronische Bauteile nach\nauch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11                     Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und\nnachzuweisen.                                                        eine Funktionsprüfung durchzuführen,\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des              f) ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie\nAusbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die              g) fachbezogene Probleme und deren Lösungen\nAuszubildenden zu erstellen.                                         darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu be-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                 gründen;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit          2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              tigkeiten zugrunde zu legen:\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\na) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nBauteils sowie\nßig durchzusehen.\nb) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder\n§7                                       elektronischen Systems;\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                      aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und ei-\n(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht               nem Kundenauftrag entspricht;\naus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Aus-        4. mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fach-\nbildungsjahres stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufs-            gespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;\nausbildung.\n5. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt\n(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist             sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fach-\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-          gespräch höchstens 15 Minuten.\nfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel-            (4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung beste-\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er              hen folgende Vorgaben:\n1. die erforderlichen      beruflichen   Fertigkeiten be-     1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nherrscht,                                                    a) Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoff-\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-                 eigenschaften zu planen,\nkeiten besitzt und                                           b) Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesund-\n3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver-                 heitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,\ntraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbil-        c) die für die Herstellung erforderlichen Bauteile,\ndung wesentlich ist.                                            Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzule-","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\ngen und dabei die technischen Regeln und die          2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-\nWerkstoffeigenschaften zu beachten sowie                  tigkeiten zugrunde zu legen:\nd) informationstechnische, technologische und ma-            a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs-\nthematische Sachverhalte zu bewerten und Lö-                  arbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen\nsungswege darzustellen;                                       einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche so-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die            wie\nsich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach             b) Anschließen von Systemen und Bauteilen nach\nAbsatz 3 beziehen;                                               Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prü-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                              fen der Funktion und Erstellen einer praxisbezo-\ngenen Dokumentation;\n§9                               3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die\nTeil 2 der Abschluss-                          aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und ei-\noder Gesellenprüfung in der                        nem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen\nFachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik                  dokumentieren;\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-        4. mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe\nstreckt sich auf                                                 ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann;\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sowie                                    5. die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative\nFachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt\n2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der\nhöchstens 20 Minuten dauern.\nLehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung         Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-     Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in glei-\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel-       cher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Num-\nlenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als        mer 1 ermöglichen.\nes für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-         (5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhal-\nkeit erforderlich ist.                                       tungstechnik bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-        1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsteht aus folgenden Prüfungsbereichen:                           a) einen Karosserieschaden zu kalkulieren,\n1. Kundenauftrag,\nb) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu\n2. Karosserieinstandhaltungstechnik sowie                            planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem je-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     weiligen Verfahren zuzuordnen,\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-              c) Problemanalysen unter Beachtung von techni-\nhen folgende Vorgaben:                                               schen Regeln, Vorgaben und zulassungsrecht-\nlichen Bestimmungen durchzuführen und In-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstandhaltungswege aufzuzeigen,\na) Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu\nd) Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nut-\nentwickeln,\nzen,\nb) Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzu-\nsetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, techni-          e) funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs\nsche, organisatorische, zeitliche und qualitätssi-            und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,\nchernde Vorgaben zu beachten als auch den Um-             f) elektrotechnische Funktionen unter Anwendung\nweltschutz zu berücksichtigen,                                der Sicherheitsvorschriften darzustellen,\nc) Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksich-           g) Berechnungen durchzuführen und\ntigen,                                                    h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-\nd) Material zu disponieren,                                      nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-\ne) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in               schriften darzustellen;\nBetrieb zu nehmen,                                    2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten,\nf) Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu ver-            wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente\nbinden,                                                   verwenden darf;\ng) Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Ka-        3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nrosseriebauteilen durchzuführen,                         (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nh) Informationssysteme zu nutzen und Diagnose-           kunde bestehen folgende Vorgaben:\nsysteme einzusetzen,                                  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ni) Störungen in Systemen festzustellen, Fehler ein-          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nzugrenzen und zu beheben,                                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen;\nj) Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu\nanalysieren sowie                                     2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben\nk) Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu              schriftlich bearbeiten;\nerläutern;                                            3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014              717\n§ 10                              2. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie\nGewichtung der                         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsbereiche und Bestehen der                     (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nGesellen- oder Abschlussprüfung in der               hen folgende Vorgaben:\nFachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie\nfolgt zu gewichten:                                              a) Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu\nentwickeln,\n1. Arbeitsauftrag                        mit 20 Prozent,\nb) Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzu-\n2. Auftragsplanung                       mit 10 Prozent,            setzen und dabei sowohl wirtschaftliche, techni-\n3. Kundenauftrag                         mit 40 Prozent,            sche, organisatorische, zeitliche und qualitätssi-\n4. Karosserieinstandhaltungstechnik      mit 20 Prozent,            chernde Vorgaben zu beachten als auch den Um-\nweltschutz zu berücksichtigen,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nc) Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksich-\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-              tigen,\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nworden sind:                                                     d) Material zu disponieren,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-           e) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in\ntens „ausreichend“,                                             Betrieb zu nehmen,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                f) Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu\nchend“,                                                         montieren,\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens               g) Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen\n„ausreichend“,                                                  durchzuführen,\n4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von              h) Informationssysteme zu nutzen und Diagnose-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                         systeme einzusetzen,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-             i) Störungen in Systemen festzustellen, Fehler ein-\ngend“.                                                          zugrenzen und zu beheben,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem         j) Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu\nder Prüfungsbereiche „Karosserieinstandhaltungstech-                analysieren und\nnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine              k) Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,                  erläutern;\nwenn                                                         2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-               tigkeiten zugrunde zu legen:\nchend“ bewertet worden ist und                               a) Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeug-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen                 karosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag               oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder ei-\ngeben kann.                                                     ner Fahrzeugbaukonstruktion sowie\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-               b) Anschließen von Systemen und Bauteilen nach\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-                Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prü-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-                 fen der Funktion und Erstellen einer praxisbezo-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                             genen Dokumentation;\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die\n§ 11                                  aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und ei-\nTeil 2 der Abschluss- oder                        nem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen\nGesellenprüfung in der Fachrichtung                    dokumentieren;\nKarosserie- und Fahrzeugbautechnik                 4. mit dem Prüfling soll über die Arbeitsaufgabe ein si-\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-            tuatives Fachgespräch geführt werden, das aus\nstreckt sich auf                                                 mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse      5. die Prüfungszeit beträgt 14 Stunden; das situative\nund Fähigkeiten sowie                                        Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt\n2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der          höchstens 20 Minuten dauern.\nLehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.       Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung         Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in glei-\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-     cher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Num-\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel-       mer 1 ermöglichen.\nlenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als           (5) Für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahr-\nes für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-      zeugbautechnik bestehen folgende Vorgaben:\nkeit erforderlich ist.                                       1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-            a) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu\nsteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:                          planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem je-\n1. Kundenauftrag,                                                   weiligen Verfahren zuzuordnen,","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nb) Problemanalysen unter Beachtung von techni-                (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nschen Regeln, Vorgaben und zulassungsrecht-            den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstel-         worden sind:\nlungswege aufzuzeigen,                                 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nc) Skizzen anzufertigen,                                       tens „ausreichend“,\nd) Zeichnungen sowie Funktions-, Schalt- und Ver-          2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nnetzungspläne auszuwerten,                                 chend“,\ne) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher          3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nAbläufe zu planen, Unterlagen auszuwerten und              „ausreichend“,\nzu ändern,\n4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von\nf) funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeuges                  Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nund die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ng) elektrotechnische Funktionen unter Anwendung                gend“.\nder Sicherheitsvorschriften darzustellen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nh) Berechnungen durchzuführen und\nder Prüfungsbereiche „Karosserie- und Fahrzeugbau-\ni) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-            technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch\nnenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-             eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nschriften darzustellen;                                zen, wenn\n2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten,      1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nwobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente           chend“ bewertet worden ist und\nverwenden darf;\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                           der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            geben kann.\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                              Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-       gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-             nis 2 : 1 zu gewichten.\nstellen und zu beurteilen;\n2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben                                          § 13\nschriftlich bearbeiten;                                               Fortsetzung der Berufsausbildung\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahr-\n§ 12                               zeugservicemechanikerin kann im Ausbildungsberuf\nGewichtung der                           Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosse-\nPrüfungsbereiche und Bestehen                     rie- und Fahrzeugbaumechanikerin ab dem dritten Aus-\nder Gesellen- oder Abschlussprüfung in der               bildungsjahr nach dieser Verordnung fortgesetzt wer-\nFachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik               den.\n(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie\nfolgt zu gewichten:                                                                        § 14\n1. Arbeitsauftrag                           mit 20 Prozent,                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Auftragsplanung                          mit 10 Prozent,       Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\n3. Kundenauftrag                            mit 40 Prozent,    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker\n4. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik mit 20 Prozent,          und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.    vom 25. Juli 2008 (BGBI. I S. 1523) außer Kraft.\nBerlin, den 10. Juni 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014               719\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Bedienen von Fahrzeugen        a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                      Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-\ngen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen          5\nhandhaben\nd) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-\nmunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-\ndienen\n2   Außerbetriebnehmen             a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-\nund Inbetriebnehmen               ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen\nvon fahrzeugtechnischen           und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten\nSystemen                          an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           schriften und Regeln der Technik, anwenden\n3\nb) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-\nkennen\nc) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten\nund Arbeitsbereich sichern\nd) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei-\nschalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-\nnungsfreiheit feststellen\ne) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie-\nren\nf) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-\ntungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-\ndere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe,\nGase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen be-\nachten\ng) Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbe-\nsondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druck-                      6\nluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechni-\nsche Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb\nnehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse do-\nkumentieren\nh) Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanage-\nmentsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen\nund in Betrieb nehmen\ni) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-\ntrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten\nj) Ergebnisse dokumentieren\n3   Messen und Prüfen an           a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte\nSystemen                          auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-\nströmung und Störlichtbögen anwenden","720             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\nc) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,\ninsbesondere elektrische sowie elektronische Größen\nund Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen\nmessen, prüfen und beurteilen\nd) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\ne) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen                                              5\nf) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\ng) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\nh) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\ni) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen und prüfen\nj) Prüfergebnisse dokumentieren\nk) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü-\nfen\n4   Durchführen von                a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nInstandhaltungs- und              linien beim Transport und beim Heben anwenden\nWartungsarbeiten\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen\ne) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische,        14\npneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse\nund mechanische Verbindungen prüfen\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War-\ntungsarbeiten durchführen\nh) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\nauslesen\ni) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-\nkumentieren\n5   Demontieren, Reparieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Montieren von Bauteilen,      nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicher-\nBaugruppen und Systemen           heits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizie-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           ren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen\nund systematisch ablegen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                 721\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\n18\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-\nßen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge tren-\nnen und umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen sowie Werk-\nstücke und Bauteile bohren und senken\nj) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\nl) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme in-\nstand setzen\nm) Reifen demontieren und montieren und Räder aus-\nwuchten\n6   Diagnostizieren von Fehlern    a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag-\nund Störungen an Fahrzeugen       nosewege festlegen\nund Systemen\nb) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nelektrischen,      elektronischen,     mechatronischen,\npneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys-\ntemen von Fahrzeugen und deren Komponenten\nmit technischen Hilfsmitteln feststellen                     2\nc) Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf-\nund Funktionsplänen bestimmen\nd) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-\ngen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen\ndurchführen\ne) Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller\nund von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose\nanwenden\nf) Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und\ngeführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpre-\ntieren\ng) Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Kom-\nfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prü-\nfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parame-                          5\ntrieren\nh) Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren\nund Systeme testen\ni) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,\nRückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-\nzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen\nj) Ergebnisse dokumentieren","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n7   Instandsetzen von              a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen\nFahrzeugen und Fügen           b) Bauteile manuell und maschinell richten\nvon Fahrzeugteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)        c) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand\nund mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen\nund schleifen\nd) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen\nund trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen        4\ne) Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie La-\ngegenauigkeit und Teilefolge beachten\nf) Bauteile einpassen\ng) Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweiß-\nverfahren heften und fügen\nh) Bleche und Profile einziehen und strecken\ni) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter\nBeachtung der Werkstoffe und von deren Anforde-\nrungen herstellen\nj) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie in-\nstand setzen\nk) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-\nstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspru-\nchung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen\nl) Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten\nKunststoffen instand setzen und laminieren und da-\nbei die auftretende Beanspruchung, die Hersteller-\nvorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungs-                     13\nrichtlinien berücksichtigen\nm) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-\ngung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-\nbeit auswählen sowie Einstellwerte festlegen\nn) Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen\no) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-\nstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nheit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrück-\nstände beseitigen\np) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-\ntigen\n8   Ausrüsten mit Zubehör          a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nund Zusatzeinrichtungen           Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           wählen und zuordnen\nb) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit                    4\nprüfen und für den Einbau komplettieren und vorbe-\nreiten\nc) Zusatzausstattung an- und einbauen\n9   Anfertigen von Karosserie-     a) Karosserieteile planen und skizzieren\nund Fahrzeugbauteilen          b) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nund der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von\nSchablonen anreißen\nc) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nder Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-\nwählen\nd) Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie\nKühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden             4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014               723\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ne) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nf) Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen\ng) Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie\nZuschnittlängen bestimmen\nh) Feinbleche durch Umformen fügen\ni) Rand- und Flächenversteifungen herstellen\n10 Prüfen, Pflegen und              a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der\nSchützen von Oberflächen          Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungs-\nmitteln vorbereiten\n4\nc) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-\ntungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\nd) Oberflächen polieren\n11 Kontrollieren und Übergeben      a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nvon Fahrzeugen                    kontrollieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\nten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen\n2\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\nd) Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen,\nauf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokol-\nlieren\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie-\ninstandhaltungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Beurteilen des Schadens-       a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren-\numfangs                           zen und Ursachen feststellen sowie Herstellervorga-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           ben, Reparaturanleitungen und Sicherheitshinweise\nbeachten\nb) Schäden an Karosserien und angrenzenden Bautei-\n12\nlen und Baugruppen feststellen\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen und\nSchadenskalkulation erstellen\nd) Ergebnisse dokumentieren\n2   Instandhalten von              a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und\nKarosserien, Aufbauten,           Betriebseinrichtungen nach Vorgaben durchführen\nFahrgestellen und Fahrwerken      und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen sowie auf Vollständig-\nkeit und Funktion prüfen\nc) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,\nBeschädigung und Funktion prüfen und einstellen so-\nwie Abweichungen und Auswirkungen beurteilen","724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei Oberflä-\nchenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz\nprüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren, lös-\nbare und unlösbare Verbindungen herstellen\ne) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-\ndungen und Instrumententräger, aus- und einbauen\nf) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte\nfür Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie                      26\nund Rahmen prüfen sowie Abweichungen beurteilen\ng) Fahrwerkgeometrie vermessen, Fahrwerksteile und\nLenksysteme instand halten, einstellen und Prüfpro-\ntokoll erstellen\nh) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile durch Aus-\nbeulen und Richten instand setzen\ni) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nanwenden\nj) lackschadenfreie Ausbeultechniken anwenden\nk) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-\ndungen, Hohlräume und Unterboden auswählen\nund durchführen\nl) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-\nden\nm) Systeme nach Instandsetzen auf Dichtheit und\nFremdstoffe prüfen, Undichtigkeiten beseitigen, Be-\ntriebsstoffe auswählen und Systeme befüllen\nn) Ergebnisse dokumentieren\n3   Instandsetzen und Herstellen   a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nvon vernetzten Systemen           ment- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           auf Funktion prüfen und instand setzen\nb) Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und Beleuch-\ntungssysteme auf Funktion und Wirkungsweise prü-\nfen und einstellen\nc) elektrische und optoelektronische Datenbussysteme\nprüfen und Datenkommunikationsleitungen instand\nsetzen\nd) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne von elektrischen,\nelektronischen, hydraulischen und pneumatischen\nSysteme skizzieren\ne) vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere des                           12\nBrems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssystems, prüfen und instand setzen\nf) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und\nVerdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, diag-\nnostizieren, instand setzen, einstellen und parame-\ntrieren; mechanische Notfunktionen anwenden\ng) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs\nprüfen\nh) integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf\nFunktion, Beschädigung, Einbaulage und Dichtheit\nprüfen und instand setzen\ni) Ergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014                725\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n4   Um- und Nachrüsten mit          a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An-\nZubehör und Zusatzein-             hängevorrichtungen und Komfort- und Sicherheits-\nrichtungen                         anlagen sowie klimatechnische Systeme für Fahrzeu-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)            ge, vorbereiten und nach Vorgaben, Normen und\ntechnischen Unterlagen umbauen\nb) mechanisch, mechatronisch, pneumatisch, hydrau-                         6\nlisch, elektronisch und elektrisch betätigte Teile und\nFahrzeugs-, Fahrwerks- und Bremssysteme nach\nHerstellervorgaben umbauen\nc) Funktion prüfen, Ergebnisse dokumentieren und\nFahrzeugunterlagen ergänzen\n5   Herstellen und Aufbereiten      a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear-\nvon Oberflächen                    beiten und behandeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-\nreiten sowie nicht zu bearbeitende Oberflächen und\nTeile schützen\nc) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und\nSchleifen ausgleichen                                                   8\nd) Oberflächen unter Beachtung der Lackaufbaustufen\nherstellen, wiederherstellen und schützen\ne) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit\nund dem Aussehen der Oberflächen auswählen und\nangleichen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und\nFahrzeugbautechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Konstruieren, Herstellen,       a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau-\nEin-, Auf-, Umbauen und            ten, Abwicklungen von Karosserieformen und geo-\nNachrüsten von Karosserien,        metrischen Grundkörpern auch mit betätigten Ein-\nKarosserieteilen, Baugruppen       richtungen rechnergestützt entwerfen, skizzieren, be-\nund Fahrgestellen                  rechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestim-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)            men und dabei ergonomische und zulassungsrecht-\nliche Anforderungen berücksichtigen\nb) fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Be-\nschichtungen vorbereiten\nc) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzie-\nren und zeichnen\nd) Ausschnitte, Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Hei-\nzungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen\nsowie Leitungen und Kanäle auslegen\ne) Zeichnungen, Stücklisten und Kostenkalkulationen\nerstellen\nf) Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und\nWiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermit-\nteln, Zeichnungen übertragen, notwendige Zugaben\nund Korrekturen berücksichtigen sowie Schablonen\nund Negativformen herstellen und handhaben","726         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1               2                                             3                                    4\ng) Werkstoffe und Herstellverfahren festlegen, insbe-\nsondere im Hinblick auf die vorgegebene Nutzungs-\nart und Nutzungsdauer, sowie Arbeitsschritte be-\nstimmen\nh) Karosserie- und Fahrzeugteile durch Umformen von\nHand und mit Maschinen herstellen\ni) Bauteile und Baugruppen unter Einhaltung der Her-\nstellervorgaben und der Werkstoffgüte sowie der ge-\nforderten Funktionen herstellen, wiederherstellen\nund umbauen\nj) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nNormen und technischen Unterlagen ein- und an-\nbauen, auf Funktion prüfen und in Betrieb nehmen\nk) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit\nHub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-                      26\nsystemen\nl) fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen ent-\nsprechend den Anforderungen auswählen und ein-\nbauen\nm) Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstel-\nlen und einstellen und dabei Gesamt- und Einzel-\nfunktion von elektrischen, elektronischen, hydrauli-\nschen und pneumatischen Systemen sowie die Peri-\npheriekomponenten beachten\nn) Komfort- und Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs-,\nAssistenz- und Kontrollsysteme aus-, ein- und an-\nbauen\no) Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Fre-\nquenzen, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und\nFlüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen\np) Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße\nund Vibrationen einsetzen sowie Maßnahmen zur\nAbdichtung ergreifen\nq) Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen\nVerwendungszweck auswählen, einbauen und ein-\nstellen\nr) fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsys-\nteme auswählen und einbauen\ns) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren so-\nwie lösbare und unlösbare Verbindungen auswählen\nund herstellen\nt) Bleche und Profile warm umformen\nu) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme\nauswählen und einbauen\nv) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen\nw) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und\nfest anbringen\nx) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus\nvorgefertigten Bauteilen vervollständigen und inte-\ngrieren\ny) Fahrzeuginnenverkleidungen unter Berücksichtigung\nder Materialien festlegen und einbauen\nz) Dokumentationen erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014              727\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n2   Durchführen von Prüf-,         a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen,\nMess- und Einstellarbeiten        Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)           Herstellervorgaben, Vorschriften und Kundenvorga-\nben beachten\nb) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der\nMess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-\ngruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen\nsowie Abweichungen feststellen und beurteilen\nc) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen und\nEinstellarbeiten vornehmen sowie Ergebnisse bewer-\nten\nd) Fahrwerksteile prüfen und Fahrwerksgeometrie ver-\nmessen, Ergebnisse durch Soll-Ist-Vergleich inter-\npretieren sowie Abweichungen korrigieren\ne) fahrzeugspezifische Bremsanlagen auf Einzel- und\nGesamtfunktion prüfen und einstellen\nf) Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen,\nSteuergeräte aktualisieren und parametrieren,\nGrundeinstellungen an Systemen durchführen                            12\ng) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten\nvorbereiten\nh) thermische, mechanische und chemische Fügever-\nbindungen überprüfen\ni) Karosserieinnenbereich nach Vorschriften prüfen so-\nwie Sonderbestimmungen der Hygieneanforderun-\ngen beachten\nj) Bediensicherheit prüfen und ergonomische Anforde-\nrungen berücksichtigen\nk) Zuluft- und Ablufteinrichtungen einstellen\nl) Dicht- und Dämmsysteme prüfen\nm) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf\nSchäden prüfen\nn) fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln so-\nwie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen\no) Ergebnisse dokumentieren\n3   Instandhalten von              a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an\nKarosserie- und                   Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von\nFahrzeugbauteilen                 fahrzeugspezifischen Bauteilen und Baugruppen\nsowie von Baugruppen              durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen instand halten\nc) Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme in-\nstand halten\nd) Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand hal-\nten\ne) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen                        12\nfür Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbau-\nten auswählen und anwenden sowie Karosserien,\nRahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch Austau-\nschen von Teilen und Baugruppen instand setzen\nf) Fehler und Schäden an Schweiß- und Fügeverbin-\ndungen beseitigen","728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ng) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und besei-\ntigen\nh) Dokumentationen erstellen\n4   Beurteilen des Schadens-       a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse-\numfangs                           rien anhand von Kundenangaben, Sinneswahrneh-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)           mungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und be-\nstimmen\nb) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen\nund Anlagen anhand von Kundenangaben, Sinnes-\nwahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen                        8\nund bestimmen\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen sowie\nSchadenskalkulation und Kostenvoranschlag erstel-\nlen\nd) Dokumentation erstellen\n5   Herstellen, Aufbereiten und    a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-\nSchützen von Oberflächen          rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahrzeug-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)           teilen prüfen\nb) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten vorbe-\nhandeln, insbesondere durch Entfernen von Korrosi-\non, Reinigen und Entfetten\nc) Oberflächen bearbeiten                                                 6\nd) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen\ne) Beschichtungen herstellen\nf) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-\ndungen, Hohlräume und korrosionsgefährdete Berei-\nche an Fahrzeugen, Karosserien, Fahrgestellen und\nAufbauten auswählen und durchführen\nAbschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014               729\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-      der  gesamten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)                                                                 Ausbildung\ndung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor-\nvon Arbeitsabläufen sowie         gaben abgleichen\nKontrollieren und Bewerten\nb) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen\nvon Arbeitsergebnissen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)        c) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nd) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren\ne) Zeitbedarf ermitteln\nf) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\n6\ntrages vorbereiten\ng) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen, anfertigen und als Prüfmittel einsetzen\nh) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\ni) Sicherheitshinweise der Hersteller beachten, insbe-\nsondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrie-\nben\nj) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-\ndarfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nzung ermitteln\nk) im Team Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen                      2\nund festlegen\nl) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und dokumen-\ntieren","730             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n6   Betriebliche und technische    a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nKommunikation                     von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)           von technischen Unterlagen und Informationen nut-\nzen\nb) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen und englische Fachausdrücke anwenden\nc) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie\nvorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei-\nchen sicherstellen\nd) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten\nsowie digitale und analoge Mess- und Prüfdaten le-\nsen                                                       11\ne) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-\ntifizieren\nf) Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen an-\nfertigen\ng) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Dia-\ngramme lesen und anwenden\nh) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden\nsowie technische Informationen interpretieren, aufbe-\nreiten, vermitteln und präsentieren\ni) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nentgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb\nweiterleiten\nj) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen sowie\nRichtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-                    2\ntung beachten\nk) Gespräche mit Kunden und Kundinnen situationsge-\nrecht führen\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\nsichernden Maßnahmen              anwenden\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen und zu deren Beseitigung beitragen\nsowie Arbeiten dokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetrie-           6\nbes anwenden\nd) Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs-\nund Prüfmitteln beachten\ne) Garantie und Gewährleistungsansprüche berücksich-\ntigen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ng) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen und bewerten, Fehler und\nMängel beseitigen und die Beseitigung dokumentie-                      2\nren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln\nabschätzen\nh) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse\nüberprüfen, bewerten und protokollieren"]}