{"id":"bgbl1-2014-24-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":24,"date":"2014-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/24#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_24.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis (Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung  EisAusbV)","law_date":"2014-06-05T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["702                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis\n(Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung – EisAusbV)*\nVom 5. Juni 2014\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord-                     (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                 Fähigkeiten sind:\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                1. Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                2. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                     gütern; Arbeitsplanung,\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-               3. Hygiene,\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit               4. Küchenbereich,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n5. Servicebereich,\n§1                                 6. Büroorganisation und -kommunikation,\nStaatliche                              7. Warenwirtschaft,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        8. Werbung und Verkaufsförderung,\nDer Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis                9. Wirtschaftsdienst,\nwird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung                 10. Herstellen von Speiseeis,\nfür das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42\nSpeiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit übli-          11. Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Er-\nchem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich an-                        zeugnissen,\nerkannt.                                                           12. kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum\nFühren eines Eiscafés sowie\n§2                                13. Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.\nDauer der Berufsausbildung                           (3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                        keiten sind:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§3\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n4. Umweltschutz.\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n§5\nHandlungsfähigkeit).\nDurchführung der Berufsausbildung,\n(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nschriftlicher Ausbildungsnachweis\nOrganisation der Ausbildung ist insbesondere dann\nzulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die                  (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAbweichung erfordern.                                              Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\n§4                                qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nStruktur und Inhalte der Berufsausbildung                   was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\n(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis           und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\ngliedert sich in                                                   auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                weisen.\nFähigkeiten sowie                                                (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\n2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.           Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und\nnach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der   Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfol-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil gen kann. Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              zwei Wochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014               703\n(3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des             (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produk-\nAusbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die         ten bestehen folgende Vorgaben:\nAuszubildenden zu erstellen.                                 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-           a) Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten,\nlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-\nb) Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse\nlegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-\nherzustellen,\nweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-\nbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-               c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halb-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                       gefrorenem zu gestalten,\nd) bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c\n§6                                     Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\ntechnischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben\nZwischenprüfung\nim Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine               zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem                    Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz\nersten Ausbildungsjahr stattfinden.                                 zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumen-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            tieren;\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-    2. für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im              ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-            herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen;\n(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine      3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\npraktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen,            (5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen\ndass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren,       folgende Vorgaben:\ndie Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der          1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nHygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit\nund der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hier-            a) Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzu-\nfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:               richten,\nb) ein kleines warmes Gericht herzustellen,\n1. Planen von Arbeitsschritten,\nc) Heiß- und Kaltgetränke anzurichten,\n2. Anwenden von Arbeitstechniken und\nd) Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen,\n3. Präsentieren von Produkten.                                      Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge\ndurchzuführen;\n§7                              2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nGesellenprüfung                             und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation\ndurchgeführt werden;\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben      3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach-              ser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens\nweisen, dass er                                                  zehn Minuten dauern.\n1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,      (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und\nHygiene bestehen folgende Vorgaben:\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nkeiten besitzt und\na) Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen,\n3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-           b) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die\nausbildung wesentlich ist.                                      Herstellung von Produkten festzulegen und die\nAuswahl zu begründen,\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nc) bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse          d) lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden;\nund Fähigkeiten sowie\n2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                        (7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches\nHandeln bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden\nPrüfungsbereichen:                                           1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu be-\n1. Herstellen von Produkten,\nrücksichtigen,\n2. Kundenauftrag,\nb) Marketingmaßnahmen durchzuführen und\n3. Produktionstechnik und Hygiene,                               c) Preise zu kalkulieren;\n4. betriebswirtschaftliches Handeln sowie                    2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\n(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         bewertet worden ist und\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen;                                2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                               Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n§8                                nis 2 : 1 zu gewichten.\nGewichtung der Prüfungsbereiche,\nBestehen der Gesellenprüfung                                                 §9\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:                       Anrechnungsregelung\n1. Herstellen von Produkten               mit 40 Prozent,        Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\n2. Kundenauftrag                          mit 20 Prozent,     zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin\nsowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Be-\n3. Produktionstechnik und Hygiene         mit 20 Prozent,\nrücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertig-\n4. betriebswirtschaftliches Handeln       mit 10 Prozent,     keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.     zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach\ndieser Verordnung angerechnet werden. Die während\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nder Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nabgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprü-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            fung nach dieser Verordnung gleich.\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“,                                                                       § 10\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygie-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft\nne“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirt-           und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.\nBerlin, den 5. Juni 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                   705\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                               in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                   2                                               3                                       4\n1 Umgang mit Gästen;               a) Auswirkung des persönlichen Erscheinungsbildes\nBeratung und Verkauf               und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Gastgeberfunktion wahrnehmen\nc) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-\ntreuung und Dienstleistung ermitteln\nd) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-\nmen der Ablauforganisation berücksichtigen\ne) Gäste empfangen und betreuen                              10\nf) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-\nwenden\ng) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und\nProdukten informieren\nh) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und\nweiterleiten\ni) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden\nj) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen\nk) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglich-\nkeiten anwenden\nl) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nLösungen aufzeigen                                                  12\nm) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-\nrungen ausführen\nn) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten\n2 Einsetzen von Geräten,           a) Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen\nMaschinen und Gebrauchs-           sowie Arbeitsschritte selbständig und im Team planen\ngütern; Arbeitsplanung\nb) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nergonomischer Anforderungen vorbereiten\nc) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen          2\nd) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-\nlich einsetzen\ne) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und\npflegen\nf) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-\nsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen                             4       2\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n3 Hygiene                          a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)            triebshygiene anwenden\nb) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-\nsetzen                                                     6\nc) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und\nnachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kennzeich-\nnungsvorschriften beachten","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2      3\n1                   2                                             3                                      4\nd) lebensmittelrechtliche Vorschriften und Lebensmittel-\nhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden\ne) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anlagen,\nMaschinen und Geräten sowie in Räumen durch-\nführen und dokumentieren\nf) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-                  2      2\nnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen und\nzur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen\nBereich beitragen\ng) Hygienepläne erstellen und prüfen\n4 Küchenbereich                  a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          dungsmöglichkeiten zuordnen\nb) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung\neinfacher Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und\nToastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,\nanwenden\nc) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und\nToastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,\nauf der Grundlage der Rezepturen, unter Berücksich-\ntigung der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit     10\nzubereiten\nd) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-\narbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit\nzu einfachen Speisen verarbeiten\ne) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und\nToastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,\nnach Vorgabe anrichten\nf) bei der Produktpräsentation mitwirken\ng) Massen, insbesondere Baiser-, Biskuit-, Hippen-,\nitalienische Meringe- und Waffelmassen, herstellen\nh) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen                          4      7\ni) Backwaren aus Massen mit Füllungen zubereiten\n5 Servicebereich                 a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)       b) Aufguss- und Heißgetränke, insbesondere Kaffee-,\nTee- und Schokoladenspezialitäten, zubereiten sowie\nGetränke ausschenken\nc) Eisspeisen, Speisen und Getränke portionieren und\nservieren                                                 12        6\nd) Produkte nach Kundenwunsch verpacken\ne) bei Servicebesprechungen und der Planung des\nSpeisenangebotes mitwirken\nf) betriebliches Kassensystem bedienen\n6 Büroorganisation und           a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen\n-kommunikation                b) Schriftstücke registrieren und ablegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten; Daten sichern          8        4\nd) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-\nschutz anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                707\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2     3\n1                   2                                             3                                       4\n7 Warenwirtschaft                a) Waren annehmen, auf Temperatur, Hygienemängel,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und\nbetriebsübliche Maßnahmen einleiten\nb) Waren, insbesondere Rohstoffe, Lebensmittel und\nfertige Erzeugnisse, sowie Hilfsstoffe, Betriebsmittel,    4\nVerpackungsmaterialien und Umverpackungen unter\nBerücksichtigung von Hygiene, Temperatur, Licht und\nFeuchtigkeit lagern\nc) Lagerbestände kontrollieren\nd) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln\ne) Bestellungen einleiten\nf) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung\naufstellen                                                          12\ng) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nh) kostenbewusstes Einsetzen von Materialien und Ge-\nbrauchsgütern begründen\n8 Werbung und                    a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für\nVerkaufsförderung                die Werbung des Betriebes einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten\nc) bei Werbeaktionen mitwirken                                         4\nd) anlassbezogene Dekorationen ausführen\ne) werbewirksame Angebote erstellen\n9 Wirtschaftsdienst              a) Gästeräume angebots- und anlassbezogen herrichten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)                                                                              4\nb) Gästeräume reinigen und pflegen\n10 Herstellen von Speiseeis        a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         und verarbeiten\nb) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und\neigener Rezeptur auswählen und mischen\nc) Grundeismix pasteurisieren und dabei Zeiten und\nTemperaturen kontrollieren\nd) Reifeprozesse überwachen und steuern                                      16\ne) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren und\ndem Grundeismix zufügen\nf) Eismix gefrieren, Speiseeis kühlen und lagern\ng) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-\nstellen\n11 Verarbeiten von Speiseeis       a) Obstsalat herstellen\nsowie Gestalten von           b) Fruchtmark herstellen\nErzeugnissen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)      c) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor-\nbereiten\nd) Fruchtdekor herstellen\ne) Eisbecher anrichten und garnieren\n15\nf) Eismixgetränke zubereiten\ng) Sahnefüllungen, Parfaits und Soufflés zubereiten\nh) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen\ni) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben, Eis-\ntorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen\nj) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten","708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2      3\n1                    2                                             3                                      4\n12 Kaufmännische und               a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen\nwirtschaftliche Grundlagen        und Risiken unternehmerischer Selbständigkeit auf-\nzum Führen eines Eiscafés         zeigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Personaleinsatz planen und durchführen\nc) Personaldokumentationen führen\nd) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei-\ntragen\n5\ne) Marketingmaßnahmen, insbesondere Preis-, Produkt-,\nKommunikations- und Vertriebspolitik sowie Wett-\nbewerbsanalysen, durchführen\nf) Verbindungen zu Geschäftspartnern aufbauen und\npflegen\ng) die Beachtung von Rechtsvorschriften und Stan-\ndards sichern\n13 Planung und Kontrolle von       a) saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit\nKosten und Leistungen             berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nb) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-\ntungsstrukturen mitwirken\nc) Verkaufspreise kalkulieren und bewerten\nd) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-\ngängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen                           5\nsowie einfache Buchführung anwenden\ne) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungs-\nbedingungen vorbereiten\nf) Rechnungen vorbereiten\ng) betriebliche Investitions- und Finanzierungsentschei-\ndungen erläutern\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2      3\n1                    2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des Ausbildungsbetriebes beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                 709\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2      3\n1                   2                                             3                                       4\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nschutz bei der Arbeit            platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Gefährdung ergreifen                                      Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}