{"id":"bgbl1-2014-24-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":24,"date":"2014-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen","law_date":"2014-05-27T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum\nKaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen\nVom 27. Mai 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                 4.   Risikomanagement:\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  4.1 Risikoanalyse,\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  4.2 Antragsannahme;\nist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-             5.   Vertrieb von Produkten der betrieblichen\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                           Altersvorsorge:\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                   5.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeit-\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das                        nehmern,\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                 5.2 Angebot und Antrag;\nForschung:                                                          6.   Vertrieb von Versicherungsprodukten für Ge-\nwerbekunden:\nArtikel 1                                6.1 Kundenberatung,\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum\n6.2 Angebot und Antrag;\nKaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-\nfrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai                    7.   Optimierung von Kundenbeziehungen und\n2006 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert:                          Versicherungsbeständen:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     7.1 Optimierung von Kundenbeziehungen,\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Leistungs-               7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen;\nmanagement“ durch das Wort „Leistungsbearbei-                8.   Schadenservice und Leistungsmanagement.“\ntung“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2\n„(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fach-               umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:\nrichtung Finanzberatung sind mindestens die fol-\ngenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:             1.   Finanzierungsberatung von gewerblichen Kun-\nden;\n1. Anlage in Finanzprodukte,\n2.   Optimierung von Finanzproduktbeständen der\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-                 Kunden;\nqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste\nnach Absatz 5.                                           3.   Private Immobilienfinanzierung und Versiche-\nrungen;\n(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2\numfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:                4.   Vertrieb von Produkten der betrieblichen\nAltersvorsorge:\n1.   Kundengewinnung und Bestandsausbau:\n4.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeit-\n1.1 Gewinnung von Neukunden,\nnehmern,\n1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen;\n4.2 Angebot und Antrag.“\n2.   Marketing;\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n3.   Steuerung und Verkaufsförderung in der Ver-\ntriebseinheit:                                       a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„und Leistungsmanagement“ durch die Wörter\n3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit,                       „sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung“ er-\n3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit;               setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                 691\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      Bedarfssituation von Privatkunden analy-\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden im einleitenden                          sieren und Lösungsvorschläge erarbeiten,\nSatzteil die Wörter „und Leistungsmanage-                          Anträge prüfen, Angebote zur Anlage in\nment“ durch die Wörter „sowie Schaden-                             Finanzprodukte erstellen, Verträge service-\nund Leistungsbearbeitung“ ersetzt.                                 und bestandsorientiert bearbeiten, Kos-\nten und Erträge von Versicherungspro-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   dukten ermitteln sowie den betriebswirt-\n„4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach-                         schaftlichen Erfolg anhand von Kenn-\ngespräch:                                                      ziffern und Statistiken beurteilen kann;\nIn einem Fachgespräch von höchstens                            hierfür kommen insbesondere folgende\n15 Minuten Dauer über eine selbständig                         Gebiete in Betracht:\ndurchgeführte betriebliche Fachaufgabe                         a) Versicherungs- und Finanzprodukte,\nsoll der Prüfling zeigen, dass er komplexe\nAufgaben bearbeiten, seine Vorgehens-                          b) Vertragserhaltung und -service,\nweise begründen, Problemlösungen in                            c) Rechnungswesen und Controlling,\nder Praxis erarbeiten, Hintergründe und\nSchnittstellen erläutern und Ergebnisse                        d) Anlage in Finanzprodukte;“.\nbewerten kann (Anforderungen); der Prüf-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nling erstellt für jede der beiden gewählten\nWahlqualifikationseinheiten nach § 4 Ab-                   „4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach-\nsatz 4 einen höchstens dreiseitigen Re-                        gespräch:\nport über die Durchführung einer betrieb-\nlichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat                        In einem Fachgespräch von höchstens\nzu bestätigen, dass die Fachaufgaben                           15 Minuten Dauer über eine selbständig\nvon dem Prüfling im Betrieb selbständig                        durchgeführte betriebliche Fachaufgabe\ndurchgeführt worden sind; die Reporte                          soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe\nsollen jeweils eine Beschreibung der Auf-                      Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehens-\ngabenstellung, der Planungs- und der                           weise begründen, Problemlösungen in\nDurchführungsphase sowie eine Auswer-                          der Praxis erarbeiten, Hintergründe und\ntung beinhalten; sie sind dem Prüfungs-                        Schnittstellen erläutern und Ergebnisse\nausschuss vor der Durchführung der Prü-                        bewerten kann (Anforderungen); der Prüf-\nfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes                          ling erstellt für jede der beiden gewählten\nFachgespräch zuzuleiten; die Reporte                           Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Ab-\nwerden nicht bewertet; bewertet werden                         satz 5 einen höchstens dreiseitigen Re-\ndie Leistungen, die der Prüfling im fall-                      port über die Durchführung einer betrieb-\nbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den                          lichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat\nbeiden betrieblichen Fachaufgaben wählt                        zu bestätigen, dass die Fachaufgaben\nder Prüfungsausschuss eine Aufgabe                             von dem Prüfling im Betrieb selbständig\naus; ausgehend von dieser Fachaufgabe                          durchgeführt worden sind; die Reporte\nund dem dazu erstellten Report ent-                            sollen jeweils eine Beschreibung der Auf-\nwickelt der Prüfungsausschuss das fall-                        gabenstellung, der Planungs- und der\nbezogene Fachgespräch so, dass die                             Durchführungsphase sowie eine Auswer-\nvorstehend genannten Anforderungen an                          tung beinhalten; sie sind dem Prüfungs-\nden Prüfling nachgewiesen werden kön-                          ausschuss vor der Durchführung der Prü-\nnen; Gegenstand des fallbezogenen Fach-                        fung im Prüfungsbereich Fallbezogenes\ngesprächs sind neben dieser betriebli-                         Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte\nchen Fachaufgabe auch die damit zusam-                         werden nicht bewertet; bewertet werden\nmenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse                          die Leistungen, die der Prüfling im fall-\nund Fähigkeiten der zugrunde liegenden                         bezogenen Fachgespräch zeigt; aus den\nWahlqualifikationseinheit.“                                    beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt\nder Prüfungsausschuss eine Aufgabe\nc) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „und                            aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe\nLeistungsmanagement“ durch die Wörter „sowie                           und dem dazu erstellten Report ent-\nSchaden- und Leistungsbearbeitung“ ersetzt.                            wickelt der Prüfungsausschuss das fall-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                             bezogene Fachgespräch so, dass die\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort                              vorstehend genannten Anforderungen an\n„Immobilienfinanzierung“ durch die Wörter „Anlage                      den Prüfling nachgewiesen werden kön-\nin Finanzprodukte“ ersetzt.                                            nen; Gegenstand des fallbezogenen Fach-\ngesprächs sind neben dieser betriebli-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      chen Fachaufgabe auch die damit zusam-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   menhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse\n„1. im Prüfungsbereich Versicherungswirt-                          und Fähigkeiten der zugrunde liegenden\nschaft und Anlage in Finanzprodukte:                           Wahlqualifikationseinheit.“\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling         c) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Immo-\npraxisbezogene Aufgaben oder Fälle be-                bilienfinanzierung“ durch die Wörter „Anlage in\narbeiten und dabei zeigen, dass er die                Finanzprodukte“ ersetzt.","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nListe der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4\nSpartenbereiche                                           Produkte\n1. Lebensversicherungen              – Kapitalbildende Lebensversicherung\n– Fondsgebundene Lebensversicherung\n– Risikolebensversicherung\n– Private Rentenversicherung\n– Zusatzversicherungen\n– Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung\n2. Unfallversicherungen              – Einzelunfallversicherung\n– Kinderunfallversicherung\n– Seniorenunfallversicherung\n3. Krankenversicherungen             – Krankheitskostenvollversicherung\n– Krankentagegeldversicherung\n– Krankenhaustagegeldversicherung\n– Zusatzversicherungen\n– Pflegepflichtversicherung\n– Pflegeergänzungsversicherung\n4. Haftpflichtversicherungen         – Privathaftpflichtversicherung\n– Tierhalter-Haftpflichtversicherung\n5. Rechtsschutzversicherungen        – Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige\n– Verkehrsrechtsschutz\n6. Kraftfahrtversicherungen          – Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung\n– Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung\n– Verkehrs-Service-Versicherung\n7. Sachversicherungen                – Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung\n– Verbundene Wohngebäudeversicherung\n8. Finanzprodukte                    – Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten\n– Giro-, Festgeld-, Sparkonto\n– Aktien, Schuldverschreibungen\n– Investmentfonds\n– Verbraucherdarlehen                                             “.\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I laufende Nummer 5.2 Spalte 3 wird in Buchstabe a und b jeweils das Wort „Bestandspflege“\ndurch das Wort „Kundenbetreuung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                            693\nb) Die Abschnitte II und III werden wie folgt gefasst:\n„A b s c h n i t t I I : F a c h r i c h t u n g V e r s i c h e r u n g\nA. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                          2                                                           3\nSchaden- und Leistungs-                     Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nbearbeitung                                 keiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                     Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen:\na) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schaden-\nminderung informieren\nb) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die\nrechtlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen be-\nachten\nc) formelle und materielle Deckung prüfen\nd) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und\ndem Umfang nach feststellen\ne) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellun-\ngen bilden\nf) Schadenservice darstellen\nB. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                          2                                                           3\n1      Kundengewinnung und\nBestandsausbau\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\n1.1    Gewinnung von Neukunden                     a) vertriebliche Aktionen für die Kundengewinnung entwickeln\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1)                   b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Ziel-\ngruppen analysieren\nc) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und\neinsetzen\nd) Maßnahmen zur Direktansprache auswählen und umsetzen\ne) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswer-\nten, Kosten und Nutzen der durchgeführten vertrieblichen\nAktionen beurteilen\n1.2    Ausbau bestehender                          a) Kundenmerkmale für Bestandsanalysen auswählen\nKundenbeziehungen                           b) Bestände im Hinblick auf zusätzliche Angebote analysieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)\nc) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden\nd) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und aus-\nwerten, Kosten und Nutzen beurteilen\n2      Marketing                                   a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ab-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)                          leiten\nb) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufberei-\nten und präsentieren\nc) Versicherungsmärkte analysieren\nd) Zusammenhang zwischen Kundengruppen und Produkt-\ngestaltung berücksichtigen, Zielgruppen festlegen\ne) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge\nfür die Vermarktung von Produkten entwickeln und präsen-\ntieren\nf) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen\ng) Informationen für Kunden aufbereiten\nh) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen","694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                   3\n3      Steuerung und Verkaufsförderung\nin der Vertriebseinheit\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\n3.1    Steuerung in der Vertriebseinheit   a) Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit identifizieren und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1)              Maßnahmen ableiten\nb) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern\nc) Vertriebssteuerungsinstrumente, insbesondere Provisions-\nvorgaben und Geschäftspläne, für die Zielplanung berück-\nsichtigen\nd) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele ent-\nwickeln\ne) Kennzahlen ermitteln und zur Beurteilung des wirtschaft-\nlichen Erfolges auswerten\n3.2    Verkaufsförderung                   a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen\nin der Vertriebseinheit             b) Kosten und Nutzen von Verkaufsfördermaßnahmen ermit-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2)\nteln und ihre Wirksamkeit beurteilen\n4      Risikomanagement\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\n4.1    Risikoanalyse                       a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwer-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1)              nissen und nicht versicherbare Risiken nach den Annahme-\nrichtlinien feststellen\nb) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und be-\nwerten\nc) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen\nunter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen\n4.2    Antragsannahme                      a) Beiträge ermitteln\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2)           b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären\nc) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten\nd) über Anträge entscheiden\ne) Ablehnung von Anträgen begründen\n5      Vertrieb von Produkten der\nbetrieblichen Altersvorsorge\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\n5.1    Kundenberatung von Arbeit-          a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen\ngebern und Arbeitnehmern            b) Versorgungsziele feststellen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1)\nc) Versorgungslücken ermitteln\nd) Kunden über Durchführungswege beraten\ne) rechtliche Vorschriften berücksichtigen\n5.2    Angebot und Antrag                  a) Angebote entwickeln und erläutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2)           b) Beiträge ermitteln\nc) Antragsdaten aufnehmen\nd) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014                   695\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                    3\n6      Vertrieb von Versicherungs-\nprodukten für Gewerbekunden\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\n6.1    Kundenberatung                      a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1)           b) Versicherungsbedarf ermitteln\nc) bedarfsgerechte Absicherungen begründen\n6.2    Angebot und Antrag                  a) kundengerechte Angebote entwickeln und erläutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2)           b) Beiträge ermitteln\nc) Antragsdaten aufnehmen\nd) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren\n7      Optimierung von Kunden-\nbeziehungen und Versicherungs-\nbeständen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\n7.1    Optimierung von                     a) Anlässe zur Überprüfung von Versicherungsverträgen iden-\nKundenbeziehungen                      tifizieren und Handlungsbedarf ableiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1)\nb) Kundenbeziehungen auf Möglichkeiten der Optimierung\nüberprüfen\nc) Maßnahmen vorschlagen und umsetzen\nd) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten\n7.2    Optimierung von Versicherungs-      a) Bestände anlassbezogen überprüfen, analysieren und Er-\nbeständen                              gebnisse bewerten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2)\nb) Kriterien für den Erfolg von Maßnahmen entwickeln, Maß-\nnahmen vorschlagen und Entscheidungen vorbereiten\nc) Maßnahmen zur Optimierung der Bestände umsetzen\nd) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten\n8      Schadenservice und Leistungs-       a) Service für Schaden- und Leistungsfälle organisieren\nmanagement                          b) Kunden bei komplexen Schaden- und Leistungsfällen be-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)\ntreuen\nc) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminimie-\nrung auswählen und den Kunden vorschlagen\nd) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungsnehmers\naufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern\ne) den Nutzen von Schadenservice und Leistungsmanage-\nment für das Unternehmen analysieren und Maßnahmen\nvorschlagen\nf) bei der Weiterentwicklung des Schadenservice und Leis-\ntungsmanagements mitwirken\nAbschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung\nA. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                    3\nAnlage in Finanzprodukte            a) Finanzanlagesituation der Kunden analysieren, Anlage-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)                motive und Risikoprofile ermitteln\nb) Kunden die Anlagestrategien unter Beachtung der recht-\nlichen und betrieblichen Vorschriften erläutern\nc) Chancen und Risiken, insbesondere von Investmentver-\nmögen, bewerten\nd) steuerliche Vorschriften berücksichtigen\ne) Kauf- und Verkaufsaufträge von Finanzprodukten abwickeln","696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014\nB. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 5\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                   3\n1      Finanzierungsberatung von           a) persönliche und gewerbliche Finanzsituation des Kunden\ngewerblichen Kunden                    erfassen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Finanzierungsbedarf ermitteln\nc) Finanzierungswege bedarfsgerecht darstellen\nd) kundengerechte Angebote erläutern\ne) Ergebnisse festhalten und Auftrag entgegennehmen\nf) weiteres Vorgehen mit dem Kunden festlegen und doku-\nmentieren\n2      Optimierung von Finanzprodukt-      a) Anlässe zur Überprüfung erkennen und Überprüfung\nbeständen der Kunden                   durchführen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Kundenportfolio anlassbezogen analysieren, das Risiko-\nprofil berücksichtigen und Ergebnisse bewerten\nc) Maßnahmen zur Optimierung der Finanzanlagen unter Ab-\nwägung von Vor- und Nachteilen vorschlagen und Ent-\nscheidungen vorbereiten\nd) Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden umsetzen\ne) Nachhaltigkeit der Maßnahmen im Kontext der Portfolio-\nentwicklung des Kunden überprüfen und bewerten\n3      Private Immobilienfinanzierung      a) Immobilienerwerb als Anlageoption darstellen\nund Versicherungen                  b) Finanzierungsbedarf ermitteln\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nc) Finanzierungsmöglichkeiten bei Erwerb und Errichtung von\nImmobilien darstellen\nd) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immo-\nbilienfinanzierungen prüfen\ne) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immo-\nbilienerwerb und -finanzierung beraten\nf) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln, Angebote er-\nstellen und erläutern\ng) Daten für Immobilienbewertungen und Beleihungswerte\nermitteln\nh) Finanzierungspläne und -angebote erläutern\ni) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der\nUnterlagen sicherstellen\nj) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen\ninformieren\n4      Vertrieb von Produkten der\nbetrieblichen Altersvorsorge\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\n4.1    Kundenberatung von Arbeit-          a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen\ngebern und Arbeitnehmern            b) Versorgungsziele feststellen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1)\nc) Versorgungslücken ermitteln\nd) Kunden über Durchführungswege beraten\ne) rechtliche Vorschriften berücksichtigen\n4.2    Angebot und Antrag                  a) Angebote entwickeln und erläutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2)           b) Beiträge ermitteln\nc) Antragsdaten aufnehmen\nd) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren          “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014         697\n6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt A werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:\n„Drittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition\nSchaden- und Leistungsbearbeitung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbild-\npositionen\n1. Kundengewinnung und Bestandsausbau,\n2. Marketing,\n3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,\n4. Risikomanagement,\n5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,\n6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,\n7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,\n8. Schadenservice und Leistungsmanagement\nzu vermitteln.“\nb) In Abschnitt B werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:\n„Drittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition\nAnlage in Finanzprodukte\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbild-\npositionen\n1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,\n2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,\n3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,\n4. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge\nzu vermitteln.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nBerlin, den 27. Mai 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer"]}