{"id":"bgbl1-2014-23-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":23,"date":"2014-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2014-05-30T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":76,"content":["610                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nund sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1\nVom 30. Mai 2014\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                   durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                           2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-                       desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf                          und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nGrund                                                                      schutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Ver-\nbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1                     – des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-\nund 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrts-                       gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                          vom 5. Juli 2011 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit\nchung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen                     § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n§ 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Num-                        7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Ab-\nmer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der                      satz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                       zes zuletzt durch Artikel 2 § 160 Nummer 3 des Ge-\nund § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1                         setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-\ndurch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom                         dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,                    und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                   Bundesministerium der Finanzen,\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                       – des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengeset-\nrium für Arbeit und Soziales,                                           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai\n2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Ver-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung                       kehr und digitale Infrastruktur und\nmit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I\nmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch\ndenen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nArtikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom\nsetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2\n§ 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/48/EU\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n(ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 1) und 2012/49/EU (ABl. L 6 vom              S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-\n10.1.2013, S. 49) des Europäischen Parlaments und des Rates vom          rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:\n10. Dezember 2012 über die technischen Vorschriften für Binnen-\nschiffe, sowie der Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 zur An-\npassung von Richtlinien aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien                         Artikel 1\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).\nÄnderung der\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-       Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der        Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204  zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und          kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).     S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                 611\n1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     in Verbindung mit Nummer 3 zu einer\n„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1                                 Sonderprüfung“.\nBuchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf                 bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-\ndem Rhein anzuwenden.“                                               fasst:\n2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben.                             „7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, An-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                             hang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, An-\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               hang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder\nNummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Ar-\n„Neben den in Satz 1 genannten Sachverstän-                           tikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Un-\ndigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersu-                          terlagen an Bord befinden,\nchungskommission/Schiffseichamt anerkannte\nSachverständige für besondere Sachgebiete,                        8. ein Fahrzeug, eine schwimmende An-\ninsbesondere für elektrische Anlagen, Flüssig-                        lage oder ein Schwimmkörper nicht in\ngasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen he-                          Betrieb genommen wird, ohne dass die\nranziehen.“                                                           nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder\ndie nach Artikel 6 Absatz 1 der Richt-\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II\n„(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a                          § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen\nAbsatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schiff-                           Kennzeichen an den dort genannten Ein-\nfahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der                          heiten angebracht sind,“.\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\ncc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\nnung ausgestellt hat.“\neingefügt:\nc) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n„12. die Prüfungen von tragbaren Feuerlö-\n„(11) Zuständige Behörde                                             schern nach Anhang II § 10.03 Num-\n1. für die Typprüfung und Zulassung von Navi-                           mer 5, von fest installierten Feuerlösch-\ngationsradaranlagen und Wendeanzeigern im                           anlagen nach Anhang II § 10.03a Num-\nSinne des                                                           mer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buch-\na) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung                         stabe b, von Kranen nach Anhang II\nmit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,                      § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und\nNummer 7, von Flüssiggasanlagen\nb) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in\nnach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2\nVerbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und\nund von Seil- und Kettenanlagen nach\nTeil II § 1.03,\nAnhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veran-\n2. für die Typgenehmigung von Navigationsra-                            lasst werden,“.\ndaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne\ndd) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden\na) des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbin-                  die Nummern 13 bis 16.\ndung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II\n§ 1.05 sowie                                           ee) Die bisherige Nummer 16 wird durch fol-\ngende Nummern 17 bis 19 ersetzt:\nb) des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1\nin Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und                 „17. Beleuchtungskörper der Notbeleuch-\nTeil II § 1.05 sowie                                             tung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5\ngekennzeichnet sind,\n3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne\ndes Anhangs II § 7.06 Nummer 3                                18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht\nist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-                        wieder in Betrieb genommen wird,\nverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser-                           ohne dass die nach Anhang II § 14a.11\nund Schifffahrtsamt Koblenz.“                                           Nummer 5 vorgeschriebene Sonder-\nprüfung durchgeführt worden ist,\n4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den\n„(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger                                Bestimmungen des Anhangs X § 3.04\nmüssen den Anforderungen des Anhangs II An-                                entsprechen.“\nlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entspre-\nchen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müs-                 b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII                    „4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Ände-\nbis VIII entsprechen.“                                               rung oder Instandsetzung ohne vorherige\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                        Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Nummer 1 in Betrieb genommen wird.“\naa) Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben b und c ersetzt:                              aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n„b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder                     eingefügt:\ndes Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu                      „4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst\neiner Sonderprüfung,                                         nach der nach Anhang II § 14a.11 Num-\nc) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder                         mer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung\n§ 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c                         wieder in Betrieb genommen wird,“.","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die                       § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen\nNummern 5 bis 14.                                                auf Verlangen den zur Kontrolle befugten\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    Personen auszuhändigen,“.\naa) Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende                 bb) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende\nBuchstaben b und c ersetzt:                                  Nummer 2 ersetzt:\n„b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder                     „2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1\ndes Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu                          Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheini-\neiner Sonderprüfung,                                         gungen oder Abnahmeberichte als\nNachweise an Bord mitzuführen,“.\nc) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder\n§ 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c                 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nin Verbindung mit Nummer 3 zu einer                  dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und\nSonderprüfung“.                                          wie folgt gefasst:\nbb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-                     „4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahr-\nfasst:                                                           zeug eine Flüssiggasanlage nach An-\n„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, An-                        hang II § 14.01 Nummer 2 nur mit han-\nhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01                      delsüblichem Propan betrieben wird,“.\nNummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9,                ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die\n§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num-                       Nummern 5 bis 9.\nmer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\n§ 8a.03 Nummer 2 genannten Unterla-\ngen an Bord befinden,                             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1                   aa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden\noder die nach Artikel 6 Absatz 1 der                     durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:\nRichtlinie 97/68/EG oder die nach An-                    „1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3,\nhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschrie-                       5 bis 16 ein Fahrzeug führt,\nbenen Kennzeichen an den dort genann-\n2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine\nten Einheiten angebracht sind,“.\ndort genannte Unterlage nicht oder nicht\ncc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                           rechtzeitig aushändigt,“.\neingefügt:\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die\n„11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für die                 Nummern 3 bis 10.\ntragbaren Feuerlöscher nach Anhang II\ncc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe\n§ 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest in-\n„Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2“\nstallierten Feuerlöschanlagen nach An-\nersetzt.\nhang II § 10.03a Nummer 8 und\n§ 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kra-                dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\nnen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6                    „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“\nSatz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssig-                   ersetzt.\ngasanlagen nach Anhang II § 14.13                  ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 und von Seil- und Kettenanlagen\n„5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht\nnach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,“.\ndafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage\ndd) Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden                          nur mit handelsüblichem Propan betrie-\ndie Nummern 12 bis 13.                                           ben wird,“.\nee) Die bisherige Nummer 13 wird durch fol-                  ff) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe\ngende Nummern 14 bis 16 ersetzt:                             „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 5“\n„14. sich die nach Anhang II § 14.15 Num-                    ersetzt.\nmer 1 vorgeschriebene Bescheinigung                gg) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe\nan Bord befindet,                                      „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 6“\n15. die Beleuchtungskörper der Notbe-                        ersetzt.\nleuchtung nach Anhang II § 15.10                   hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe\nNummer 5 gekennzeichnet sind,                          „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 7“\n16. sich die nach Anhang X § 3.07 Num-                       ersetzt.\nmer 1 vorgeschriebene Bescheinigung                ii) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe\nan Bord befindet.“                                     „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 8“\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 ersetzt.\naa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden                    jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndurch folgende Nummer 1 ersetzt:                             „10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9\n„1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II                     nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Num-                           nannte Eintragung in das Schiffer-\nmer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9,                             dienstbuch nicht richtig, nicht vollstän-\n§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num-                             dig oder nicht unverzüglich nach Fahr-\nmer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4                      antritt vorgenommen wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                613\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                            nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug,\neingefügt:                                                      eine schwimmende Anlage oder ein\nSchwimmkörper zu einer Sonderprüfung\n„4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht                       vorgeführt wird,“.\ndafür sorgt, dass eine stillgelegte Bord-\nkläranlage erst nach einer dort vorge-              bb) Nach der Nummer 10 wird folgende Num-\nschriebenen Sonderprüfung wieder in                     mer 11 eingefügt:\nBetrieb genommen wird,“.                                „11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die                       mer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nNummern 5 bis 14.                                                genannte Prüfung rechtzeitig veran-\nlasst wird,“.\ncc) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe\n„Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“                  cc) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden\nersetzt.                                                    die Nummern 12 bis 16.\ndd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe                   dd) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe\n„Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“                      „Nummer 12“ durch die Angabe „Num-\nersetzt.                                                    mer 13“ ersetzt.\nee) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe                   ee) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe\n„Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“                      „Nummer 13“ durch die Angabe „Num-\nersetzt.                                                    mer 14“ ersetzt.\nff) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe                   ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe\n„Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“                      „Nummer 14“ durch die Angabe „Num-\nersetzt.                                                    mer 15“ ersetzt.\ngg) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe                   gg) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe\n„Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“                      „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-\nersetzt.                                                    mer 16“ ersetzt.\nhh) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe                  hh) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe\n„Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 10“                     „Nummer 16“ durch die Angabe „Num-\nersetzt.                                                    mer 17“ ersetzt.\nii) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe                  ii) Nach der neuen Nummer 16 werden fol-\n„Nummer 10“ durch die Angabe „Num-                          gende Nummern 17 und 18 eingefügt:\nmer 11“ ersetzt.\n„17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18\njj) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe                           nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte\n„Nummer 11“ durch die Angabe „Num-                               Bordkläranlage erst nach Durchführung\nmer 12“ ersetzt.                                                 der dort vorgeschriebenen Sonderprü-\nkk) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe                           fung wieder in Betrieb genommen wird,\n„Nummer 12“ durch die Angabe „Num-                          18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 13“ ersetzt.                                                 mer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil-\nll) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe                           und Kettenanlagen den dort genannten\n„Nummer 13“ durch die Angabe „Num-                               Bestimmungen entsprechen,“.\nmer 14“ ersetzt.                                        jj) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               die Nummern 19 bis 22.\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  7. § 19a wird aufgehoben.\n8. Anhang I der Anlage wird in Abschnitt „Zone 2 – Binnen“ der Position „Ryck“ wie folgt gefasst:\n„Greifswalder Hafengebiet mit Ryck      Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbin-\ndungslinie der Seekanten der Molenköpfe“.\n9. Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Angaben für Kapitel 14 werden folgende Angaben für Kapitel 14a eingefügt:\n„Kapitel 14a\nBordkläranlagen für Fahrgastschiffe\n§§\n14a.01    Begriffsbestimmungen\n14a.02    Allgemeine Bestimmungen\n14a.03    Antrag auf Typgenehmigung\n14a.04    Typgenehmigungsverfahren","614                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n14a.05       Änderung von Typgenehmigungen\n14a.06       Übereinstimmung der Typgenehmigung\n14a.07       Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen\n14a.08       Kontrolle der Seriennummern\n14a.09       Übereinstimmung der Produktion\n14a.10       Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp\n14a.11       Stichprobenmessung/Sonderprüfung\n14a.12       Zuständige Behörden und technische Dienste“.\nbb) Die Angaben für Kapitel 21 werden wie folgt gefasst:\n„Kapitel 21\nSonderbestimmungen für Sportfahrzeuge\n§\n21.01        Anwendung des Teils II“.\ncc) Nach der Angabe für Anlage Q werden folgende Angaben eingefügt:\n„Anlage R:      Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –\nAnlage S:       Bordkläranlagen – Prüfverfahren –“.\nb) § 11.02 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.02\nSchutz vor Sturz und Absturz\n1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht\nansammeln können.\n2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden\nmüssen rutschhemmend sein.\n3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im\nKontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.\n4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr\nals 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m\nHöhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995* versehen sein. Sind\nGangbordgeländer umlegbar, müssen\na) an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m\nin einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und\nb) an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von min-\ndestens 15 cm Durchmesser\nangebracht sein.\n5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine\nSchanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn\na) an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,\nb) an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und\nc) an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm\nDurchmesser\nangebracht sind.\n6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunk-\ndeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht\nzu sein, wenn\na) die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,\nb) die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN\n711:1995* umgeben sind und\n* Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014           615\nc) an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen\nHinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.\n7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission\ngeeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.“\nc) § 11.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m\nverringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnen-\nkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist.“\nd) Nach dem Kapitel 14 wird folgendes Kapitel 14a eingefügt:\n„Kapitel 14a\nBordkläranlagen für Fahrgastschiffe\n§ 14a.01\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Kapitels gilt als:\n1. „Bordkläranlage“ eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende\nhäusliche Abwassermengen;\n2. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläran-\nlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;\n3. „Sonderprüfung“ das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die\nin einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt;\n4. „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens\nund die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle; diese Person oder Stelle\nmuss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein; wird die Bordkläranlage\nerst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die\nVerwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als\nHersteller, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;\n5. „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden\nInformationen aufgeführt sind;\n6. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente,\ndie der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im\nBeschreibungsbogen einzureichen hat;\n7. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Doku-\nmente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt\nhaben;\n8. „Typgenehmigungsbogen“ das nach Anlage R Teil III erstellte Dokument, mit dem die zuständige Be-\nhörde die Typgenehmigung bescheinigt;\n9. „Bordkläranlagenparameterprotokoll“ das nach Anlage R Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Para-\nmeter, einschließlich der Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau\nder Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;\n10. „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und\nParameter der Bordkläranlage“ das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Son-\nderprüfungen erstellte Dokument;\n11. „häusliches Abwasser“ das Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie\nFäkalwasser;\n12. „Klärschlamm“ die Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.\n§ 14a.02\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.","616                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n2. Bordkläranlagen müssen\na) bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:\nTabelle 1\nWährend der Typprüfung im Ablauf\nder Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte\nKonzentration\nParameter                                                              Probenahmeart\nStufe I         Stufe II\nab 1.11.2009      ab 1.1.2011\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                25 mg/l         20 mg/l   24-h-Mischprobe, homogenisiert\nDIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 *\n40 mg/l         25 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2                  125 mg/l        100 mg/l   24-h-Mischprobe, homogenisiert\nISO 6060:19891\n180 mg/l        125 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\nGesamter organisch gebundener Koh-                      –            35 mg/l   24-h-Mischprobe, homogenisiert\nlenstoff (TOC)\nDIN EN 1484:19971 **                                    –            45 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\n1\nDie Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.\n2\nAnstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typ-\nprüfung herangezogen werden.\nb) im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:\nTabelle 2\nWährend des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen\nim Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte\nKonzentration\nParameter                                                              Probenahmeart\nStufe I         Stufe II\nab 1.11.2009      ab 1.1.2011\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                40 mg/l         25 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\nDIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 *\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2                  180 mg/l        125 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\nISO 6060:19891\n–           150 mg/l   Stichprobe\nGesamter organisch gebundener Koh-                      –            45 mg/l   Stichprobe, homogenisiert\nlenstoff (TOC)\nDIN EN 1484:19971 **\n1\nDie Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.\n2\nAnstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kon-\ntrolle herangezogen werden.\n3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche\nAbwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch\nauch eine Entsorgung zu ermöglichen.\n4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klär-\nschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die\nKlärschlämme.\n5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung be-\nstätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmi-\ngungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach\n§ 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens\nund des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.\n* Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.\n** Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014            617\n6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine\nFunktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest un-\nter Nummer 52 einzutragen:\na) Name,\nb) Typgenehmigungsnummer,\nc) Seriennummer und\nd) Baujahr.\n7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt,\nmuss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.\n8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen\nDienstes bedienen.\n9. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu\nwarten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.\n§ 14a.03\nAntrag auf Typgenehmigung\n1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen\nBehörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Ent-\nwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer An-\nleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Para-\nmeter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typ-\nprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.\n2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp\nfest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in\nAnlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ\nist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von\nder zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.\n3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen\nBehörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu\nstellen.\n§ 14a.04\nTypgenehmigungsverfahren\n1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordklär-\nanlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen\ndieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung ge-\nprüft.\n2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt,\nalle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten\nist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbo-\ngen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungs-\nbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.\n3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in\nVerbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem\nGrund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende\nBordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der\nGeltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typ-\ngenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner\nVerwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.\n4. Jede zuständige Behörde übermittelt\na) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen mit den\nEinzelheiten in Anlage R Teil V, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verwei-\ngert oder entzogen hat;\nb) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde\naa) eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden\nBordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebe-\nnenfalls","618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nbb) die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wur-\nden, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI\nenthält.\n5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\njährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach\nAnlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmi-\ngung erteilt worden ist.\n§ 14a.05\nÄnderung von Typgenehmigungen\n1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um\nsicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten\nmitgeteilt wird.\n2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zustän-\ndige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.\n3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so\nstellt die zuständige Behörde Folgendes aus:\na) korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass\ndie Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe\nvon Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungs-\nbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;\nb) einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin mit\nAusnahme der Anhänge geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit\ndem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen\nmüssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.\nStellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Be-\nschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so\nunterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durch-\nführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.\n§ 14a.06\nÜbereinstimmung der Typgenehmigung\n1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in An-\nlage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller an-\ngebracht sein.\n2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen\njeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvor-\nschriften vom Hersteller beigefügt sein.\n3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat,\nbinnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde\nangegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeit-\npunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste\nmüssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen\nund den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informa-\ntionen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt.\nWenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss\ndieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.\n§ 14a.07\nAnerkennung gleichwertiger Genehmigungen\nDie in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig.\n§ 14a.08\nKontrolle der Seriennummern\n1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in\nÜbereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und\nkontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusam-\nmenarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014            619\n2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstim-\nmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.\n3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und\nBelgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle er-\nforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranla-\ngen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.\n4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten\nAnforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerru-\nfen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.\n§ 14a.09\nÜbereinstimmung der Produktion\n1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vor-\nkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den\nAnforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung\nzuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für\ndie Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.\n2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1\ngenannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und\njede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bord-\nkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typge-\nnehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zustän-\ndigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt zusammenarbeiten.\n3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestim-\nmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.\n§ 14a.10\nNichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp\n1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen\nvon den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen\nfestgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach\n§ 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.\n2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit\ndem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die\nerforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen\nwieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die\nmangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das\nSekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum\nEntzug der Typgenehmigung reichen können.\n3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnum-\nmer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von\nder zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befind-\nliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft\nwird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu er-\ngreifen.\n4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für\ndie Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die\nGründe hierfür.\n§ 14a.11\nStichprobenmessung/Sonderprüfung\n1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau\nder Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige\nBehörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in\n§ 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem\nKontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der\nEinhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen\nAbständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die\nÜberwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:","620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\na) dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ge-\nwährleisten;\nb) dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder\nc) dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.\nWurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typ-\ngenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen.\nWerden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben\nder Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und\ninformiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter\nNummer 52 macht.\n2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Nor-\nmen.\n3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der\nTypgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen\nZustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Kom-\nponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt\ndie zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bord-\nkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie\na) verlangen, dass\naa) die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder\nbb) die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder\nb) eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.\nWird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend\ngeändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02\nNummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Be-\nhörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Ein-\ntrag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht.\n4. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die\nAbwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Herstel-\nler zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die\nAbwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezi-\nfiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02\nNummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben:\na) die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspei-\nchertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;\nb) eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;\nc) angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;\nd) schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zu-\ngelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befind-\nliche Bauteilnummern).\n5. Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer\nSonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.\n§ 14a.12\nZuständige Behörden und technische Dienste\n1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\ndie Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durch-\nführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der\nNorm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN\nEN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:\na) Bordkläranlagenhersteller können nicht als technische Dienste anerkannt werden;\nb) für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nEinrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.\n2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                            621\ne) § 15.14 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranla-\ngen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein.“\nf) § 21.01 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige § 21.01 wird aufgehoben.\nbb) Der bisherige § 21.02 wird § 21.01.\ng) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:\n„11.02     Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nGangborden und anderen Arbeitsberei- attestes nach dem 1.1.2020\nchen\nHöhe der Lukensülle                             N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1.1.2035\n11.04      Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords                       ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit\nmehr als 7,30 m Breite\nNr. 2 Gangbordgeländer                                  Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf\ndem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1.1.2020\n** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit\nfolgender Maßgabe:\nBei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die\nsich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert\nwird,\na) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer\nHöhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,\nb) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite\ndarüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.“\nh) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu\nKapitel 12 eingefügt:\nKapitel 14a\n„14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern\nund 2 und Nr. 5                Typgenehmigungen\na) die Grenz- und Überwachungswerte nicht\nmehr als das Zweifache der Werte der Stufe II\nbetragen,\nb) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder\ngutachterliche Bescheinigung verfügt, dass\nsie die typischen Belastungsverläufe, die auf\ndiesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann\nund\nc) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das\nden Bedingungen des Einsatzes einer Bord-\nkläranlage auf einem Fahrgastschiff ent-\nspricht.“\ni) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 2 wird die Angabe zu Kapitel 21 in Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„21.01“.\nj) In der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 werden vor den Angaben zu § 11.12 folgende Angaben zu den §§ 11.02\nund 11.04 eingefügt:\n„11.02     Nr. 4 Höhe der Schanzkleider und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011\nLukensülle sowie Gang-           attestes nach dem 1.1.2020\nbordgeländer\nHöhe der Lukensülle              N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011\nattestes nach dem 1.1.2035\n11.04      Nr. 2 Gangbordgeländer                   Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf 1.12.2011“.\ndem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1.1.2020","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nk) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu\nKapitel 11 eingefügt:\nKapitel 14a\n„14a.02 Nr. 2       Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern                                        1.12.2011“.\nTabelle 1 und 2     und Typgenehmigungen\nund Nr. 5                                             a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht\nmehr als das Zweifache der Werte der\nStufe II betragen,\nb) die Bordkläranlage über eine Hersteller-\noder gutachterliche Bescheinigung ver-\nfügt, dass sie die typischen Belastungs-\nverläufe, die auf diesem Fahrzeug auf-\ntreten, bewältigen kann und\nc) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das\nden Bedingungen des Einsatzes einer\nBordkläranlage auf einem Fahrgastschiff\nentspricht.\nl) Nach der Anlage Q werden die Anlagen R und S wie folgt angefügt:\n„Anlage R\nBordkläranlagen\n– Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –\nInhalt\nTeil I\nErgänzende Bestimmungen\n1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen\n2. Prüfungen\n3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion\nTeil II\nBeschreibungsbogen (Muster)\nAnhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)\nTeil III\nTypgenehmigungsbogen (Muster)\nAnhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)\nTeil IV\nSchema für die Nummerierung der Typgenehmigungen\nTeil V\nAufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen\nTeil VI\nAufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster)\nTeil VII\nDatenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster)\nTeil VIII\nBordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster)\nAnhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll\nTeil I\nErgänzende Bestimmungen\n1.       Kennzeichnung der Bordkläranlagen\n1.1      Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:\n1.1.1    Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,\n1.1.2    Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,\n1.1.3    Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,\n1.1.4    Baujahr der Bordkläranlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                 623\n1.2     Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bord-\nkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder\nverwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der\nNutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung\noder Unkenntlichmachung entfernt werden können.\n1.3     Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen\nBetrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der\nBordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.\n1.3.1   Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordklär-\nanlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.\n1.3.2   Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauer-\nhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist,\ndass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugäng-\nlich sind.\n1.4     Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen\neindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.\n1.5     Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzu-\ngeben.\n2.      Prüfungen\nDas Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.\n3.      Bewertung der Übereinstimmung der Produktion\n3.1     Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen\nKontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die\nzuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten\nNorm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordklär-\nanlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt.\nDer Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zu-\nständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten.\nUm sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt wer-\nden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.\n3.2     Der Inhaber der Typgenehmigung muss\n3.2.1   sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden\nsind;\n3.2.2   Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils\ntypgenehmigten Typ erforderlich sind;\n3.2.3   sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazu-\ngehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar\nbleiben;\n3.2.4   die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der\nBordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nach-\nweisen und gewährleisten zu können;\n3.2.5   sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten\nPrüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine wei-\ntere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die\nÜbereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.\n3.3     Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktions-\nstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.\n3.3.1   Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.\n3.3.2   Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzu-\nwenden:\n3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normal-\nlastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei ent-\nsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht\nüberschreiten.\n3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann\nder Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen\ngleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen\nmuss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen\nBehörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen","624        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\neiner Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel         der mit der\nStichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serien-\nproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:\nHierbei bezeichnet\nk:  einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:\nn         2         3         4          5        6         7         8         9       10\nk     0,973      0,613     0,489      0,421    0,376     0,342     0,317     0,296    0,279\nn        11        12        13         14       15        16        17        18       19\nk     0,265      0,253     0,242      0,233    0,224     0,216     0,210     0,203    0,198\nwenn\nSt:                 ,    wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erziel-\ntes Einzelergebnis ist.\nL:  den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.\n3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Unter-\nsuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach\n3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02\nNummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.\n3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den An-\ngaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.\n3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zu-\nständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3\nhat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden,\num die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                                                                  625\nTeil II\nBeschreibungsbogen (Muster)\nBeschreibungsbogen Nr.(1) …\nzur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,\ndie für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind\nBordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.     Allgemeines\n0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nGegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nAnhänge\n1.       Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps\n2.       Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke\n3.       Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste\n4.       Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste\n5.       Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)\n6.       Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und tech-\nnischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, einge-\nhalten werden\n7.       (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile\n8.       Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und\nParameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10\n9.       Fotografien der Bordkläranlage\n10.      Betriebskonzepte(2)\n10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage\n10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)\n10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung\n10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage\n(1)\nNummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.\n(2)\nBetriebsphasen\nFür die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:\na) Stand-by-Betrieb: Um einen Stand-by-Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit\nAbwasser beschickt wird. Ein Stand-by-Betrieb einer Bordkläranlage kann z. B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht\nbetrieben wird und am Liegeplatz stillliegt.\nb) Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser\nnicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.\nc) Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordklär-\nanlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die\nBordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.","626                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage\n10.6 Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage\n10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern\n11.     Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)\nDatum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers\n.....................................................                                            .....................................................\nAnhang 1\nWesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps\n(Muster)\n1.    Beschreibung der Bordkläranlage\n1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch(1)\n1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank                                                      ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/nein(1)\n2.    Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungs-\nbeschränkungen)\n2.1    .......................................................................................................\n2.2    .......................................................................................................\n3.    Bemessung der Bordkläranlage\n3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(1)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                                                                             627\nTeil III\nTypgenehmigungsbogen\n(Muster)\nSiegel der zuständigen Behörde\nNr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBenachrichtigung über\n– die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug(1) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp\nnach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAbschnitt I\n0.    Allgemeines\n0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nStelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nArt der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nGegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n.......................................................................................................\n0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\n0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................\nAbschnitt II\n1.      Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:\n......................................................................................................\n1.1     Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:\n......................................................................................................\n1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(1)\nNichtzutreffendes streichen.","628                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n2.      Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst(1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................\n......................................................................................................\n3.      Datum des Prüfberichts:\n......................................................................................................\n4.      Nummer des Prüfberichts:\n......................................................................................................\n5.      Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Be-\nschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den\nBordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nvom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.\nDie Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2):\nOrt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnlagen: Beschreibungsmappe\nPrüfergebnisse (siehe Anhang 1)\n(1)\nWerden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.\n(2)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                              629\nAnhang 1\nPrüfergebnisse für die Typgenehmigung\n(Muster)\n0.      Allgemeines\n0.1     Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2     Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.      Information zur Durchführung der Prüfung(en)(1)\n1.1     Zulaufwerte\n1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2     Reinigungsleistung\n1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte\nAuswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)\nAnzahl der Proben,                                          Max\nOrt              Probenahmeart        die den Ablaufgrenzwert        Min                                                        Mittelwert\neinhalten                                    Wert                Phase\nZulauf              24-h-Mischproben                    –\nAblauf              24-h-Mischproben\nZulauf              Stichproben                         –\nAblauf              Stichproben\nAuswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)\nAnzahl der Proben,                                          Max\nOrt              Probenahmeart        die den Ablaufgrenzwert        Min                                                        Mittelwert\neinhalten                                    Wert                Phase\nZulauf              24-h-Mischproben                    –\nAblauf              24-h-Mischproben\nZulauf              Stichproben                         –\nAblauf              Stichproben\nAuswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)\nAnzahl der Proben,                                          Max\nOrt              Probenahmeart        die den Ablaufgrenzwert        Min                                                        Mittelwert\neinhalten                                    Wert                Phase\nZulauf              24-h-Mischproben                    –\nAblauf              24-h-Mischproben\nZulauf              Stichproben                         –\nAblauf              Stichproben\nAuswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)\nAnzahl der Proben,                                          Max\nOrt              Probenahmeart        die den Ablaufgrenzwert        Min                                                        Mittelwert\neinhalten                                    Wert                Phase\nZulauf              24-h-Mischproben                    –\nAblauf              24-h-Mischproben\nZulauf              Stichproben                         –\nAblauf              Stichproben\n(1)\nIm Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.","630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)\nParameter                         Probenahmeart                               Min                                        Max                                          Mittelwert\nBSB5                       24-h-Mischproben\nBSB5                       Stichproben\nCSB                        24-h-Mischproben\nCSB                        Stichproben\nTOC                        24-h-Mischproben\nTOC                        Stichproben\nAFS                        24-h-Mischproben\nAFS                        Stichproben\n1.3    Weitere gemessene Parameter\n1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:\nParameter                                                             Zulauf                                             Ablauf\npH-Wert\nLeitfähigkeit\nTemperatur der flüssigen Phasen\n1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind – sofern vorhanden – während der Stichprobenahmen zu erfassen:\nKonzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTrockensubstanzgehalt im Bioreaktor:                                                          .................................................\nTemperatur im Bioreaktor:                                                                     .................................................\nUmgebungstemperatur:                                                                          .................................................\n1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers\n......................................................................................................\n......................................................................................................\n......................................................................................................\n......................................................................................................\n1.4    Zuständige Behörde oder technischer Dienst\nOrt, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014             631\nTeil IV\nSchema für die Nummerierung der Typgenehmigungen\n1. Systematik\nDie Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.\nAbschnitt 1: Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung er-\nteilt hat:\n1    = für Deutschland                              19 = für Rumänien\n2    = für Frankreich                               20 = für Polen\n3    = für Italien                                  21 = für Portugal\n4    = für die Niederlande                          23 = für Griechenland\n5    = für Schweden                                 24 = für Irland\n6    = für Belgien                                  25 = für Kroatien\n7    = für Ungarn                                   26 = für Slowenien\n8    = für die Tschechische Republik                27 = für die Slowakei\n9    = für Spanien                                  29 = für Estland\n11    = für das Vereinigte Königreich                32 = für Lettland\n12    = für Österreich                               34 = für Bulgarien\n13    = für Luxemburg                                36 = für Litauen\n14    = für die Schweiz                              49 = für Zypern\n17    = für Finnland                                 50 = für Malta\n18    = für Dänemark\nAbschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die\nAnforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen\nStufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanfor-\nderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.\nAbschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der\nGrundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.\nAbschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die\nReihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.\n2. Beispiele\na) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):\nR 4*I*0003*00\nb) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:\nR 1*II*0004*02","Teil V\n632\nAufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen\n(Muster)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nSiegel der zuständigen Behörde\nListen Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1                                             2                                            3                                             4                                            5                                             6                                             7\nGrund                                         Datum\nNummer                                        Datum                                       Erweiterung,\nHerstellerseitige                                                                                                                                                                    für Erweiterung,                              der Erweiterung,\nFabrikmarke(1)                                                                                der                                           der                                      Verweigerung,\nBezeichnung(1)                                                                                                                                                                        Verweigerung                                der Verweigerung,\nTypgenehmigung                                Typgenehmigung                                    Entzug(2)\nEntzug(2)                                  des Entzugs(2)\n(1)\nEntsprechend Typgenehmigungsbogen.\n(2)\nZutreffendes eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                                                                                   633\nTeil VI\nAufstellung der hergestellten Bordkläranlagen\n(Muster)\nSiegel der zuständigen Behörde\nListe Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür den Zeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des\nobigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsord-\nnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:\nFabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\nNummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSeriennummer der Bordkläranlage:\n... 001                                     ... 001                                    ... 001\n... 002                                     ... 002                                    ... 002\n.                                           .                                          .\n.                                           .                                          .\n.                                           .                                          .\n..... m                                     ..... p                                    ..... q","Teil VII\n634\nDatenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung\n(Muster)\nSiegel der zuständigen Behörde\nKennwerte\nReinigungsleistung\nder Bordkläranlage\nBSB5                    CSB                     TOC\nTägliche\nDatum der  Nummer der                                            Täglicher\nLfd.                                                                                   Schmutzfracht\nTyp-        Typ-      Fabrikmarke   Bordkläranlagentyp   Abwasservolumen-                      24-h-                   24-h-                   24-h-\nNr.                                                                                   als BSB5-Fracht\ngenehmigung genehmigung                                       strom Qd (m3/d)                      Misch-     Stichprobe   Misch-    Stichprobe    Misch-    Stichprobe\n(kg/d)\nprobe                   probe                   probe\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                                                                    635\nTeil VIII\nBordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung\n(Muster)\n1.       Allgemeines\n1.1      Angaben zur Bordkläranlage\n1.1.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................\n1.1.3 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................\n1.2      Dokumentation\nDie Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation er-\nfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem\nProtokoll beizuheften sind.\n1.3      Prüfung\nDie Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung\nrelevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzufüh-\nren. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle be-\nstimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu\nnehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02\nNummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.\n1.4      Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt . . . .(1) Seiten.\n2.       Parameter\nHiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht\nunzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2\nnicht überschritten werden.\nName und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n(1)\nVom Prüfer auszufüllen.","636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nName und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\nName und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\nName und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                               637\nAnhang 1\nAnlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll\n(Muster)\nEinheitliche europäische\nSchiffsname:                  ............................           Schiffsnummer:            ............................\nHersteller:                   ............................           Bordkläranlagentyp:       ............................\n(Fabrikmarke/Handelsmarke/                                       (Herstellerseitige Bezeichnung)\nHandelsname des Herstellers)\nBaujahr der\nTypgenehmigungs-Nr.:          ............................           Bordkläranlage:           ............................\nSeriennummer der\nBordkläranlage:               ............................           Einbauort:                ............................\n(Seriennummer)\nDie Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typen-\nschildes identifiziert.\nDie Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung\nrelevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.\nA. Bauteilprüfung\nZusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kon-\ntrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw.\nTeil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.\nBauteil                      Ermittelte Bauteilnummer                    Übereinstimmung(1)\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□ Ja        □ Nein            □ Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\n□ Ja        □ Nein            □ Entfällt\n□  Ja       □  Nein           □  Entfällt\nB. Ergebnisse der Stichprobenmessung\nParameter                           Ermittelter Wert                       Übereinstimmung(1)\nBSB5                                                                              □  Ja                   □   Nein\nCSB                                                                               □  Ja                   □   Nein\nTOC(2)                                                                            □  Ja                   □   Nein\n(1)\nZutreffendes ankreuzen.\n(2)\nTOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.","638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nC. Bemerkungen\n..........................................................................................................\n(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden\nfestgestellt.)\n.............................................................................................................\n.............................................................................................................\n.............................................................................................................\n.............................................................................................................\n.............................................................................................................\n.............................................................................................................\nName des Prüfers:      .......................................................................................\nOrt und Datum:         .......................................................................................\nUnterschrift:          .......................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014            639\nAnlage S\nBordkläranlagen\n– Prüfverfahren –\n1.  Allgemeines\n1.1 Grundlagen\nDie Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschif-\nfen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungs-\ntechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im\nEinsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemes-\nsungskriterien gewährleistet.\n1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort\nDie Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die\nPrüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müs-\nsen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.\n1.3 Einzureichende Unterlagen\nDie Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage R Teil II.\n1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung\nDie Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02\nNummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.\n2.  Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung\n2.1 Allgemeines\nVor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrens-\ntechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen\nund unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den\nAnforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat\ndem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu\nprüfenden Bordkläranlage zu liefern.\n2.2 Einbau und Inbetriebnahme\nDie Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Ein-\nbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die\nBordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der\nBetriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu prüfen.\n2.3 Einfahrphase\nDer Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen\nBetrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt\nund mit der Prüfung begonnen werden kann.\n2.4 Zulaufkennwerte\nZum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkenn-\nwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Her-\nstellers der Bordkläranlage nach Anlage R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an\norganischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in\nm3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen.\nFormel 1 – Berechnung des Zulaufkennwertes\n\u0014       \u0015\nBSB5 kg=d\nCBSB5 ; Mittel ¼\nQd   m3 =d\nSollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als\nCBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration\nvon 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer\nZerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.\n3.  Prüfverfahren\n3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung\nDer Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem\nAbwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unter-\nschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastpha-\nsen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen","640                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nBelastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Be-\nlastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkon-\nzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.\nTabelle 1\nEinzustellende Belastung für Lastphasen\nAnzahl                                                                           Tägliche hydraulische\nPhase                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Schmutzkonzentration\nPrüftage                                                                                Belastung\nNormallast                                                                                              20 Tage                                                                                                             Qd                                                                                              CBSB5 nach Nummer 2.4\nÜberlast                                                                                                        3 Tage                                                                                                    1,25 Qd                                                                                           CBSB5 nach Nummer 2.4\nUnterlast                                                                                                       3 Tage                                                                                                    0,5 Qd                                                                                            CBSB5 nach Nummer 2.4\nStand-by-Betrieb                                                                                                4 Tage                                                         Tag 1 und Tag 2: Qd = 0                                                                                                                      CBSB5 nach Nummer 2.4\nTag 3 und Tag 4: Qd\nDie Sonderlastphasen „Überlast“, „Unterlast“ und „Stand-by-Betrieb“ sind der Reihe nach ohne Unter-\nbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit\neiner jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhän-\ngigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsgang-\nlinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem\nBetriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorge-\nschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesgang-\nlinien) sind in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt.\nÜber die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig\nerfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen\nhydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich\nzu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.\n200\n175\nBordkläranlage mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank\nprozentualer Anteil von Q h, Mittel [%]\n150\n125\n100\n75\n50\n25\n0\n00:00 - 01:00   01:00 - 02:00   02:00 - 03:00   03:00 - 04:00   04:00 - 05:00   05:00 - 06:00   06:00 - 07:00     07:00 - 08:00   08:00 - 09:00   09:00 - 10:00   10:00 - 11:00   11:00 - 12:00     12:00 - 13:00   13:00 - 14:00   14:00 - 15:00   15:00 - 16:00   16:00 - 17:00   17:00 - 18:00   18:00 - 19:00    19:00 - 20:00   20:00 - 21:00   21:00 - 22:00   22:00 - 23:00   23:00 - 00:00\nStunde\nAbbildung 1\nTagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung\nmit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      641\n250\nBordkläranlage ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank\nprozentualer Anteil an Qh, Mittel [%]\n200\n150\n100\n50\n0\n00:00 - 01:00   01:00 - 02:00   02:00 - 03:00   03:00 - 04:00   04:00 - 05:00   05:00 - 06:00   06:00 - 07:00   07:00 - 08:00    08:00 - 09:00    09:00 - 10:00   10:00 - 11:00   11:00 - 12:00   12:00 - 13:00   13:00 - 14:00   14:00 - 15:00   15:00 - 16:00   16:00 - 17:00   17:00 - 18:00   18:00 - 19:00   19:00 - 20:00   20:00 - 21:00   21:00 - 22:00   22:00 - 23:00   23:00 - 00:00\nStunde\nAbbildung 2\nTagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung\nohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank\n3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung\nEine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Strom-\nausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben\nwerden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen\nmuss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der\nAusfall stattgefunden hat. Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu\nentscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entschei-\ndung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss\ndiese vollständig wiederholt werden.\n3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten\nDer technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die\nÜbereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung\nund Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben\nzu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24-h-Mischproben\ndurchzuführen. Bei den 24-h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probe-\nnahmen durchgeführt werden. Die Art der 24-h-Mischprobe ist vom technischen Dienst anzugeben. Die\nProbenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung\nund Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparame-\ntern BSB5, CSB und TOC(1) folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:\na) abfiltrierbare Stoffe (AFS),\nb) pH-Wert,\nc) Leitfähigkeit,\nd) Temperatur der flüssigen Phasen.\nDie Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in\nTabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Test-\nanlage.\nTabelle 2\nVorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt\nder Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage\nBelastungsphase                                                                             Anzahl                                                                             Anzahl                                                                           Vorgaben zum Zeitpunkt der\nPrüftage                                                                         Probenahmen                                                                         Probenahmen\nNormallast                                                                                 20 Tage                                                         24-h-Mischproben: 8                                                                                  Die Probenahmen sind gleichmäßig über\nStichproben: 8                                                                                    den Zeitraum zu verteilen.\nÜberlast                                                                                    3 Tage                                                         24-h-Mischproben: 2                                                                                  Die Probenahmen sind gleichmäßig über\nStichproben: 2                                                                                    den Zeitraum zu verteilen.\n(1)\nDer Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft.","642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nBelastungsphase         Anzahl               Anzahl             Vorgaben zum Zeitpunkt der\nPrüftage          Probenahmen            Probenahmen\nUnterlast               3 Tage      24-h-Mischproben: 2         Die Probenahmen sind gleichmäßig über\nStichproben: 2           den Zeitraum zu verteilen.\nStand-by-Betrieb        4 Tage      24-h-Mischproben: 2         24-h-Mischprobe: Ansetzen der Probe-\nStichproben: 2           nahme nach Einschalten Zulauf und\n24 Stunden später.\nStichprobe: 1 Stunde nach Einschalten\nZulauf und 24 Stunden später.\nGesamtanzahl 24-h-Mischproben: 14      Gesamtanzahl Stichproben: 14\nWeiterhin sind – soweit vorhanden – folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu\nerfassen:\na) Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor,\nb) Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor,\nc) Temperatur im Bioreaktor,\nd) Umgebungstemperatur,\ne) Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers.\n3.4 Auswertung der Untersuchungen\nZwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablauf-\ngrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS\ndas minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel\n(Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben.\nDie Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind\nnach folgender Tabelle darzustellen:\nTabelle 3a\nVorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten\nAuswertung zur Dokumentation der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten\nAnzahl der                                          Max\nProben, die den\nParameter       Probenahmeart                        Mittelwert      Min\nAblaufgrenzwert\nWert      Phase\neinhalten\nZulauf BSB5     24-h-Mischproben            –\nAblauf BSB5     24-h-Mischproben\nZulauf BSB5     Stichproben                 –\nAblauf BSB5     Stichproben\nZulauf CSB      24-h-Mischproben            –\nAblauf CSB      24-h-Mischproben\nZulauf CSB      Stichproben                 –\nAblauf CSB      Stichproben\nZulauf TOC      24-h-Mischproben            –\nAblauf TOC      24-h-Mischproben\nZulauf TOC      Stichproben                 –\nAblauf TOC      Stichproben\nZulauf AFS      24-h-Mischproben            –\nAblauf AFS      24-h-Mischproben\nZulauf AFS      Stichproben                 –\nAblauf AFS      Stichproben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014             643\nTabelle 3b\nVorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten\nAuswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung\nParameter                   Probenahmeart          Mittelwert      Min          Max\nEliminationsleistung BSB5          24-h-Mischproben\nEliminationsleistung BSB5          Stichproben\nEliminationsleistung CSB           24-h-Mischproben\nEliminationsleistung CSB           Stichproben\nEliminationsleistung TOC           24-h-Mischproben\nEliminationsleistung TOC           Stichproben\nEliminationsleistung AFS           24-h-Mischproben\nEliminationsleistung AFS           Stichproben\nDie übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind\nin einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen\nProbenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.\n3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a\nDie Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter\nCSB, BSB5 und TOC\na) die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und\nb) mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben\ndie vorgegebenen Grenzwerte für 24-h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.\n3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung\nWährend der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben.\nRoutinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanlei-\ntung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende\nÜberschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller\nin dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten\nsind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der\nPrüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.\n3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren\nDie zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu ana-\nlysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.\n4.  Prüfbericht\n4.1 Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der\nBericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:\na) Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht\nsowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;\nb) Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestell-\nten Unterlagen;\nc) Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung\nder geforderten Ablaufgrenzwerte;\nd) Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der\nentnommenen Volumina;\ne) Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnah-\nmen;\nf) Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläran-\nlage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung;\ng) Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;\nh) Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der\nTypprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;\ni) Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat;\nj) angewendete Untersuchungsmethoden.","644\nHydraulische Belastung Qd [%]                                                       Hydraulische Belastung Qd [%]\n0   25     50      75       100      125                    150\nBeispiel 2        0   25     50      75       100      125                    150\nBeispiel 1                               Anhang 1\nTag 1                                                                               Tag 1\nTag 2                                                                               Tag 2\nTag 3                                          last                                 Tag 3                                          last\nNormal-\nTag 4\nNormal-\nTag 4\nTag 5                                                                               Tag 5\nTag 6                                                                               Tag 6\nTag 7                                                                               Tag 7                                          last   Über-\nTag 8                                          last                                 Tag 8\nNormal-\nTag 9                                                                               Tag 9\nTag 10                                                                              Tag 10\nTag 11                                                                              Tag 11                                          last\nNormal-\nTag 12                                          last                                Tag 12\nÜber-\nTag 13                                                                              Tag 13\nTag 14                                                                              Tag 14\nTag 15                                          last                                Tag 15\nUnter-                                                                       last   Unter-\nTag 16                                                                              Tag 16\nTag 17                                                                              Tag 17\nTag 18                                                                              Tag 18\nby\nBeispiele für Prüfabläufe\nTag 19                                                 Stand-                       Tag 19                                          last\nNormal-\nTag 20                                                                              Tag 20\nTag 21                                                                              Tag 21\nTag 22                                                                              Tag 22\nTag 23                                          last                                Tag 23\nNormal-                                                                      by\nTag 24                                                                              Tag 24                                                 Stand-\nTag 25                                                                              Tag 25\nTag 26                                                                              Tag 26\nTag 27                                                                              Tag 27\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nTag 28                                          last                                Tag 28                                          last\nNormal-                                                                             Normal-\nTag 29                                                                              Tag 29\nTag 30                                                                              Tag 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014     645\nAnmerkungen zur Bestimmung des\nBiochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24-h-Mischproben\nDie DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05(*) schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauer-\nstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten,\ndicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4° C bis zur Durchführung der Analyse auf-\nzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24 Stunden nach Be-\nendigung der Probenahme zu beginnen.\nUm ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24-h-Mischprobe zu verhindern, wird in der\nPraxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4° C herunter gekühlt und bis zur Be-\nendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.\nEntsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.\n(*) Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.“","646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n10. Anhang V wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Teil VI wird wie folgt gefasst:\n„Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins“.\nbb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:\n„Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren“.\nb) Teil V wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                             647\n„Teil V\nMuster des Fährzeugnisses\nFÄHRZEUGNIS\n\u0003\nBundesrepublik Deutschland\nFÄHRZEUGNIS Nr.: …………………\n…………………………………………………,                                         …………..………………………………...…..\n(Ort)                                                (Datum)\n……………………………………….……….\nUntersuchungskommission\nSiegel\n………………………………………………...\n(Unterschrift)\nBemerkungen:\nDie Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin\nangegebenen Zustand befindet.\nNach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderun-\ntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.\nJede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner\noder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der\nÄnderung vorzulegen.","648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 2 -\nFährzeugnis Nr. ……………………...……                       der Untersuchungskommission …………………………..……..\n1. Name der Fähre                             2. Art der Fähre                       3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………………..                             ………………………………….                         …………………………………….\n4.1 Name und Adresse des Eigners              ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n4.2 Name und Adresse des Fährinhabers         ……………………………………………………………………………………\n(falls abweichend von 4.1)\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n5. Ort und Nummer der Registrierung                                6. Heimatort\n…………………………………………………………..                                           ………………………………………………………….\n7. Baujahr                                    8. Name und Ort der Bauwerft\n…………………………………                                ………………………………………………….……………………………..\n9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am          von der Untersuchungskommission            ausgestellte Fährzeugnis Nr.\n……………………………………..                         ………………………………………..                          …………………………………\n10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund\n(*)\neiner Untersuchung vom ………………………………………….\n(*)\nsowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n…………………………………………………………...………....……………….. vom ………………………….…..\nzur Fahrt im Übersetzverkehr\nFährstellen\nauf                                         zwischen                           und\nmit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen\n(*)\nAnforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen für tauglich befunden worden.\n11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am\n…………………………..\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt    .\n………………………………………,                             ……………..………                 …….………………..…………………………….\n(Ort)                                 (Datum)                     Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                   (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                         649\n- Seite 3 -\nFährzeugnis Nr. ………………………                          der Untersuchungskommission ……………..…………………….\n12a. Länge über alles Lüa                        12b. Länge L                                    12c. Länge LWL\n…………………..… m                                     …………………...…. m                                 ………………….….... m\n13a. Breite über alles Büa                       13b. Breite B                                   14. Größter Tiefgang\n………………….… m                                      ……………………… m                                    ………………………. m\n15. Anzahl wasserdichter Querschotte             16. Ladefläche               17. Ladehöhe                 18. Seitenhöhe\n…………………………………                                    ……………….… m²                  …………… m                       ………….. m\n19. Maximal zulässige Ladefälle\nFrei fahrende                Seil- oder kettengebundene Fähren\n(*)                 (*)                (*)\nFähren        Niedrigwasser         Mittelwasser         Hochwasser\nFreibord                                  (cm)\nAnzahl Fahrgäste\nVerdrängung                               (m³)\nTragfähigkeit                              (t)\nzulässiges Gesamtgewicht\neines Fahrzeugs                            (t)\nzulässiges Gesamtgewicht\ndes schwersten Landfahrzeugs               (t)\nzulässige Einzel-/Doppelachslast           (t)\n20. Anzahl Motoren zum                             21. Total Hauptantriebsleistung             22. Anzahl Hauptpropeller\nHauptschiffsantrieb ……………….                       ……………………….…. kW                              ……………………….\n23. Motoren zum Schiffsbetrieb\nTyp-                Motor-\nEinbau-                                                                                  Leistung\nHersteller       Motortyp          genehmigungs-       identifizierungs-                      Verwendungszweck\ndatum                                                                                     (kW)\nNr.                  Nr.\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt       .\n………………………………………,                                ……………..………                    …….………………..…………………………….\n(Ort)                                (Datum)                                  Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                      (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 4 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………..………………..\n24. Ruderanlagen\nAnzahl Hauptruderblätter                                                               (*)                                 (*)\nHauptruderantrieb                    - handbetrieben                          - elektrisch\n(*)                           (*)\n………………………….                                                          - elektrisch/hydraulisch                 - hydraulisch\n(*)\nBugsteuereinrichtung            - Bugruder\n(*)             - fernbedient              Inbetriebnahme fernbedient\nJa / Nein (*)              - Bugstrahlruder                                  (*)                        (*)\n(*)           Ja / Nein                  Ja / Nein\n- andere Einrichtung\nAndere Anlage:                  Art:\n(*)\nJa / Nein                  ………………………………………………………………………………………..\n25. Lenzeinrichtung\nAnzahl Lenzpumpen         …………,                davon motorisiert          ……………..\nMindestfördermenge                             erste Lenzpumpe            …………….. l/min\nzweite Lenzpumpe           …………….. l/min\n26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen:\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n………………………………………………………………………………………………………………….…………\n…………………………………………………………………………………………………………………………….\n27. Ankereinrichtung\nAnkerwinden               …………              Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb              ………………\n…………              Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb             ………………\nAnker                     ………....           Buganker mit einer Gesamtmasse von                        ……………… kg\n………....           Heckanker mit einer Gesamtmasse von                       ……………… kg\nAnkerketten\n(*)\n….. Bugankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je …….… m und einer Bruchkraft von ….… / ….….. kN\n(*)\n….. Heckankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je ...…..… m und einer Bruchkraft von ….… / …....... kN\n28. Seile zum Festmachen\nErstes Seil mit einer Länge von         ……….        m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\nZweites Seil mit einer Länge von ………..              m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\nDrittes Seil mit einer Länge von ………..              m           und einer Bruchkraft von ………………….. kN\n29. Sicht- und Schallzeichen\nDie Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den\nschifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie\ndie vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen\nVorschriften.\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt    .\n………………………………………,                                 ……………..………                    …….………………..…………………………….\n(Ort)                             (Datum)                                 Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……..\nSiegel                                                            (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                    651\n- Seite 5 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………..…………..\n30. Einrichtungen zur Brandbekämpfung\nAnzahl tragbare Feuerlöscher ……….,          Feuerlöschpumpen ……….,         Hydranten          ……….\n(*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.                      Nein / Anzahl ……….\n(*)\nFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.                Nein / Anzahl ……….\n(*)\nDie Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe                            Ja / Nein\n31. Rettungsmittel\n(*)\nAnzahl Rettungsringe ………………, davon mit Licht                ………………, mit Leine ……….…..\nEine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach\n(*)\nDIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder\n(*)\nDIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006\n(*)\nEin Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997\n(*)\nPlattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen\nAnzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ……………………………………………..………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal            ……………\nAnzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste               ……………\n(*)\nSammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl            ……………          Einzelrettungsmittel\n(*)\nzwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl        ……….       Fluchthauben\nSicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:    ………………………………………………...…….\n……………………………………………………………………………………………………………………………...\n……………………………………………………………………………………………………………………………...\n32. Sonstige Ausrüstung\n(*)                                                                                              (*)\nWurfleine                                                  Sprechverbindung       Wechselsprechanlage\n(*)                                                         (*)\nLandsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 d /                                         Gegensprechanlage\n(*)                                                                            (*)\nnach Anhang II § 15.06 Nr. 12 ,                                     Interne betriebliche Sprechverbindung\nLänge …………. m\n(*)                                                                                                (*)\nBootshaken                                                 Sprechfunkanlage       Verkehrskreis Schiff – Schiff\n(*)                                                                                (*)\nAnzahl Verbandkasten …………                                                         Verkehrskreis nautische Information\n(*)                                                                                                       (*)\nDoppelglas                                                                        Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde\n(*)\nPlakat betreffend die Rettung Ertrinkender\n(*)                                                                    (*)\nvom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer                    Krane                  nach Anhang II § 11.12 Nr. 9\n(*)                                                                          (*)\nAnzahl feuerbeständige Behälter ………...                                            andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg\n(*)\nAußenbordtreppe/-leiter\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt     .\n………………………………………,                              ……………..………                   …….………………..…………………………….\n(Ort)                         (Datum)                             Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                          (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 6 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………………..…….\n33. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:\n- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………………\n…………………………………………………..…………………………………………………...….…..…….…….\n- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………….……….………….\n…………..…………………..……………………………………………………………………………….………….\n- Sonstiges: ...……………………………………………………………………………………………………………\n34. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:\n- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………….…..\n…………………………………………………..…………………………………………….………………….…….\n- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………………….………….\n…………..…………………..………………………………………………………………………………………….\n- Sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………………………….\n35. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:\n(*)\n- Anker und Ankerketten          ………………………………………………………………….………………………\n(*)\n- Signalleuchten                 ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Schallsignalanlagen            ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Kompass                        ………………………………………………………………………………………….\n- Radar (*)                      ………………………………………………………………………………………….\n- Sende- und Empfangsanlagen (*) ……………………………………………………………………………………...\n- Rettungsmittel (*)             ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Seekarten                      ……………………………………………………………………………..….………..\n- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….\n………………………………………………………………………………………………………………………….\n36. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:\n(*)\n- Anker und Ankerketten          …………………………………………………………….……………………………\n(*)\n- Signalleuchten                 ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Schallsignalanlagen            ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Kompass                        ………………………………………………………………………………………….\n(*)\n- Radar                          ………………………………………………………………………………………….\n- Sende- und Empfangsanlagen (*) …………………………………………………………….………………………..\n- Rettungsmittel (*)             ………………………………………………………………………………………….\n- Seekarten (*)                  ……………………………………………………………………………..….………..\n- Sonstiges: …………………..…………………………………………………………………………………………..\n………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt     .\n………………………………………,                              ……………..………              …….………………..………………………..….\n(Ort)                           (Datum)                        Untersuchungskommission\n……………………………………….……..…...\nSiegel                                              (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                      653\n- Seite 7 -\nFährzeugnis Nr. ……………………....                           der Untersuchungskommission ……………………..…………….\n37. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt\n(*)\nDie Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand             .\n38. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung\n(*)                 (*)\nDie Fähre erfüllt      / erfüllt nicht     Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1\n(*)                 (*)\nDie Fähre erfüllt      / erfüllt nicht     Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2\n39. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr\nBesatzung\nBefähigung                            Anzahl\nFährführer …………………….                             ……….\nFährgehilfe ……………………                             ……….\nFährjunge ………………….….                             ……….\n…………………………….…..                                  ……….\n…………………………….…..                                  ……….\n…………………………….…..                                  ……….\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt          .\n………………………………………,                                   ……………..………                …….………………..…………………………….\n(Ort)                                    (Datum)                      Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                 (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 8 -\nFährzeugnis Nr. ……………………….                               der Untersuchungskommission ……………………..…………..\n40. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund\n(*)\neigener Untersuchung vom                                  ………………………….\n(*)\nder Bescheinigung vom                                     ...…………………....…..\n(*)\nder anerkannten Klassifikationsgesellschaft               ………………………………………………………………….……..…\nzur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)\n- auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)\n………………………………………………………………………………………………………………………….…...\n(*)\nin (Name des Staates)        ………………………………………………………………………………………………...….\nmit Ausnahme von: .……………………………………………………………………………………………….….....….\n………………………………………………………………………………….……………………………………….…..\n(*)\n- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates)                        …………………………….……………………….……..…\n……………………………………………………………………………………………………….………………….…..\nmit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n41. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform\n.………………….…………………….……..\n42. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr\nBesatzung                                            Betriebsform\n(Befähigung und Anzahl)\n..........      .........     .........  .........\nSchiffsführer ...……………….                            ..........     ..........    .......... ..........\nSteuermann …………………..                                ..........     ..........    .......... ..........\nBootsmann …………………...                                ..........     ..........    .......... ..........\nMatrose ……………………....                                ..........     ..........    .......... ..........\nLeichtmatrose ………………..                              ..........     ..........    .......... ..........\nMatrosen-Motorwart ………...                           ..........     ..........    .......... ..........\nMaschinist …………………...                               ..........     ..........    .......... ..........\n................................................... ..........     ..........    .......... ..........\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen):\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt        .\n………………………………………,                                  ……………..………                                   …….………………..…………………………….\n(Ort)                                      (Datum)                                     Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                                (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                            655\n(*)\n- Seite  9     /a/b/c/d/e/f/g/             -\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission …………………………………..\n(*)\n43. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses\n(*)\nBestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses\n(*)\nBescheinigung einer Nachuntersuchung\nBescheinigung einer Sonderuntersuchung (*)\n(*)\nDie Untersuchungskommission hat die Fähre am …………………………                           untersucht    .\nDer Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n(*)\n………………………………………………………………………….…… vom ……………...….... vorgelegt                                                       .\nAnlass der Untersuchung:\n……………………………………………………………………………………….…………….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………………………….………...\nAnlass der Bescheinigung:\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n………………………………………………………………………………………………….….……………………..\n…………………………………………………………………………………………………………………….……...\n(*)\nAuf Grund des Untersuchungsergebnisses\n(*)\n- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ……………………                  ,\n(*)\n- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ……………………                  .\nAuf Grund der Bescheinigung (*)\n- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),\n(*)\n- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ……………………                  .\n…………………………………,                            ……………..………                …….………………..…………………………….\n(Ort)                                (Datum)                         Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                              (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 10 -\nFährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………………….………..\n(*)\n44. Bescheinigung für Seil-/Kettenausrüstung\n(*)                                 (*)\nDie auf der Fähre vorhandene Seil-/Kettenausrüstung              ist von dem Sachverständigen\n………………………………………………………………………………………………. geprüft worden\nund entspricht nach seinem Abnahmebericht vom …………………… den vorgeschriebenen Bedingungen.\nDie Ausrüstung umfasst die folgenden Teile:\n(*)\nSeile\nLfd. Nr.      Anzahl                       Bezeichnung                        Länge (m)      Durchmesser (mm)    Bruchlast (kN)\n(*)\nKetten\nLfd. Nr.      Anzahl                       Bezeichnung                        Länge (m)      Durchmesser (mm)    Bruchlast (kN)\n(*)\nAbspannmasten\nLfd. Nr.      Anzahl                                            Bezeichnung (Blickrichtung zu Tal)\n(*)\nVerankerung\nAnker                               Ring\nLfd.\nAnzahl             Art der Verankerung                                                    Masse    Durchmesser     Dicke\nNr.                                                                  Art des Ankers\n(kg)      (mm)         (mm)\nDiese Bescheinigung gilt bis zum             …………………….\n…………………………………,                               ……………..………                      …….………………..…………………………….\n(Ort)                                  (Datum)                            Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                  (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                           657\n- Seite 11 -\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………………….………..\n45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)\n(*)                           (*)\nDie auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind          von dem Sachverständigen\n………………………………………………………………………………………………………….\n(*)\ngeprüft worden und entspricht/entsprechen          nach seinem Abnahmebericht vom ………………...\nden vorgeschriebenen Bedingungen.\n(*)\nDie Anlage(n) umfasst/umfassen         die folgenden Verbrauchsgeräte:\nAnlage       Lfd.\nNr.        Nr.\nArt                       Marke                    Typ                       Standort\nDiese Bescheinigung gilt bis zum            ………………….\n…………………………………,                            ……………..………                    …….………………..…………………………….\n(Ort)                                  (Datum)                       Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                               (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.","658                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n- Seite 12 -\nFährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………..…………………..\n46. Anhang zum Fährzeugnis\n…………………………………………………………………………………………………………..…………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n……………………………………………………………………………………………………………………………..\n(*)\nDiese Seite wurde ausgestellt / ersetzt    .\n………………………………………,                             ……………..………           …….………………..…………………………….\n(Ort)                         (Datum)                      Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                       (Unterschrift)\n(*)\nFortsetzung auf Seite ……………………………\n(*)\nEnde des Fährzeugnisses\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.                                                                    “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                        659\nc) Teil VI wird wie folgt gefasst:\n„Teil VI\nMuster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins\nBundesrepublik Deutschland\n\u0003\n(*)                      (*)                (*)\nAttest für Seeschiffe auf dem                     / außerhalb des           Rhein(s)\nNr.: ………………..\nDie Untersuchungskommission                ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff\nName:                                      …………………………………………………………………………………….\nKennzeichen des Schiffes:                  …………………………………………………………………………………….\n(Nummer oder Buchstaben)\nRegisterort:                               …………………………………………………………………………………….\nBaujahr:                                   …………………………………………………………………………………….\nLänge des Schiffes:                        ………………………………………………………………………………….. m\nauf Grund der von ihr am                   ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein\nunter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.\nBesondere Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\n……………………………………………………………………………………………………………………………….\nBesatzung:\nFür die Besatzung können Seeschiffe\n1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder\n2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und\ndes internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und\nWachdienst von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens\nmit der Mindestbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung\nder §§ 3.14 und 3.18.\nIn diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl\nhervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes\nnach der RheinSchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser\nPatentinhaber durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.\nIm Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:\n-    Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache.\n-    Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:\nDatum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.\nDieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis\n……………………………………\n………………………………………,                               ……………..………                    …….………………..…………………………….\n(Ort)                                 (Datum)                          Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……..\nSiegel                                                     (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.                                                                                                      “.","660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nd) Teil X Seite 1 wird wie folgt gefasst:\n„Teil X\nMuster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren\n(*)                                              (*)\nVorläufiges Fährzeugnis                /Vorläufiges Zulassungszeugnis\nNr.: …………………………\n1.    Name der Fähre                           2. Art der Fähre                         3. Einheitliche europäische Schiffsnummer\n……………………………………..                              …………………………………                             ………………………………….\n4.1 Name und Adresse des Eigners               ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n4.2 Name und Adresse des Fährinhabers          ……………………………………………………………………………………\n(falls abweichend von 4.1)               ……………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………\n(*)                                          (*)\n5.    Länge L ……………………………………. m                                    Verdrängung         ……………………………… m³\n(*)                           (*)                                     (*)\nAnzahl Fahrgäste ..…………………………                                Tragfähigkeit       ……………………………… t\n6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung\n(*)            (*)\nDie Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S1\n(*)            (*)\nDie Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S2\n6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr:\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n7.1 Seil- und Kettenausrüstung\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum         ……………….\n7.2 Flüssiggasanlage(n)\nDiese Bescheinigung ist gültig bis zum         ……………….\n8.    Besondere Bedingungen\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n………………………………………………………………………………………………………………………………..\n9.    Gültigkeit\nDas vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum             ……………………..………\nfür die Fahrt im Übersetzverkehr\nFährstellen\nauf                                zwischen                                     und\n………………………………………,                             ……………..………                 …….………………..…………………………….\n(Ort)                              (Datum)                        Untersuchungskommission\n……………………………………….…….……...\nSiegel                                                  (Unterschrift)\n________________\n(*)\nNichtzutreffendes streichen.                                                                                                 “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014              661\n11. Anhang IX wird wie folgt geändert:\na) In Teil I § 7 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:\n„25 = Kroatien“.\nb) In Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:\n„25 = Kroatien“.\nc) In Teil V Nummer 1 wird eine Zeile mit folgendem Eintrag in die Tabelle eingefügt:\n„Kroatien“.\nd) In Teil V Nummer 4 wird eine Tabelle mit folgender Überschrift eingefügt:\n„Kroatien“.\ne) Teil VII wird wie folgt gefasst:\n„Teil VII\nAnforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter\nKompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02\nmüssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:\nNr.                   Gerätebezeichnung                                    Spezifikation\n1.      Kreiselkompass                                DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n2.      Magnetkompass                                 DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013\n3.      Elektromagnetischer Kompass (TMHD)            DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002\nDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nMit einer Drehrate von 6°/sec\n(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013)\n4.      Steuerkurstransmitter (THD)                   DIN ISO 22090-1, Ausgabe Januar 2013\nKreisel-Basis                                 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n5.      Steuerkurstransmitter (THD)                   DIN ISO 22090-2, Ausgabe Januar 2013\nMagnetbasis                                   DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\n6.      Steuerkurstransmitter (THD)                   DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013\nGNSS-Basis                                    DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003\nAlle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945,\nAusgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger\noder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik\nentsprechen.“\n12. Anhang X wird wie folgt geändert:\na) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§ 3.05 bis 3.07 wie folgt gefasst:\n„3.05 Prüfung\n3.06 Prüfbedingungen\n3.07 Bescheinigung“.\nb) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 6.01 wie folgt gefasst:\n„6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind“.\nc) In § 1.01 Nummer 19 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nd) § 1.02 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:\na) § 15.01 Nummer 3 gilt nicht.\nb) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mo-\nbilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen\nzugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze\nden Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.\nc) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und\ndie Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07\nNummer 1 gesichert sind.\nd) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Lande-\nklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen.","662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\ne) Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem\nUfer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind,\nsind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erfor-\nderlich.\nf) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren\nsowie Kahnfähren nicht erforderlich.\ng) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden,\nwenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\naa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer\nAntriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,\nbb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats über-\nnehmen und\ncc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.“\nbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL\n25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II\na) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5,\nb) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und\nc) ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a\nausreichend.“\ne) § 2.02 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach\nAnhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhän-\ngigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.“\nbb) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e\nnachgewiesen sein.“\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach\nAnhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie\nAnhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der\nB/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber\nweniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II\n§ 15.15 Nummer 1 entsprechend.“\nf) § 3.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.05\nPrüfung\nSeil- und Kettenanlagen sind\na) vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07\nvon einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels ent-\nspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1\ndieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind.\nEine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.“\ng) In § 3.06 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„§ 3.06\nPrüfbedingungen“.\nh) § 3.07 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.07\nBescheinigung\n1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fähr-\nzeugnis zu bescheinigen.\n2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission\nausgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                 663\n3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue\nPrüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründe-\nten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens\ndrei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist\nim Fährzeugnis einzutragen.“\ni) In § 4.01 Nummer 1 wird die die §§ 3.05, 3.06 und 3.07 betreffende Zeile wie folgt gefasst:\n„3.05         Prüfung, Prüfbedingungen und Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fähr-\n3.06                                                            zeugnisses“.\n3.07\nj) § 6.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6.01\nÜbergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind\n1. Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle\nund den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der\nTabelle bedeuten\n– „E.U.“:                Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die\nbetroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei\nErsatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende\nTeile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies\nkeinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.\n– „Erneuerung der        Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahr-\nFahrtauglichkeits- tauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein.\nbescheinigung“\n§§ und\nInhalt                                 Frist oder Bemerkungen\nNummer\n5.02    Nr. 1  Allgemeines                                     E.U.\n5.03    Nr. 1  Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im           spätestens ab dem 1. Januar 2013\nLeckfall\n5.03    Nr. 2  Motoren, Geräuschpegel                          spätestens bei der ersten Erneuerung der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\nNr. 3  Wetterschutz                                    spätestens bei der ersten Erneuerung der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\nNr. 4  Barkassen, die zur Beförderung von Fahr-        spätestens bei der ersten Erneuerung der\ngästen nicht zugelassen sind                    Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\n5.04           Stabilität und höchstzulässige Zahl der         spätestens ab dem 1. Januar 2013\nFahrgäste\n5.05           Freibord und Sicherheitsabstand                 spätestens ab dem 1. Januar 2013\n5.06           Rettungsmittel                                  spätestens bei der ersten Erneuerung der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\n5.07           Anker                                           spätestens bei der ersten Erneuerung der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\n5.08           Ausrüstung                                      spätestens bei der ersten Erneuerung der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem\n1. Januar 2009\n2. Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt\nsind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine\noffenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als un-\nzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; da-\nnach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz\nbestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart wäh-\nrend routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die fest-\ngestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.\n3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit\ndes Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses An-\nhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine\noffenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den\nBestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 ent-\nsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1.“","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nk) Muster 1 wird wie folgt gefasst:\n„Muster Nr. 1\nMuster des Abnahmeprotokolls\nfür die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren\nzu Anhang X § 3.05\nAbnahmeprotokoll               nach Anhang X § 3.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die\nPrüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und\nVerankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren\nName der Fähre                                    Art der Fähre                                   Einheitliche europäische Schiffs-\nnummer\nDie Fähre ist zugelassen zum Verkehr\nauf                                               zwischen                                        und\n1. Seile und Seilendbefestigungen\n(*)\nBezeichnung des Seiles:\nSeilattest (ja/nein)\nLänge (m)\nDurchmesser (mm)\nBruchlast (kN)\nMängel (ja/nein):\n- am inneren Seilzustand\n- am äußeren Seilzustand\ndurch:\n- Drahtbruch\n- Korrosion\n- Verschleiß\n- Lockerung von Drähten\nGrad der Ablegereife\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nMängel an den\nSeilendbefestigungen (ja/nein):\n(*)\nBezeichnung von Seilen:    - Hochseilanlagen:              Fährseil (= Hochseil), Gierseil (= Brittelseil), Abspannseil\n- Querseilanlagen:              Führungsseil (= Querseil), Zugseil\n- Gierseilanlagen:              Gierseil, Scherenseil, Mittelseil\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ......................................       Sichtvermerk Sachverständiger: ……….......................................\nSeite 1 von 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014                                                    665\n2. Ketten und Kettenendbefestigungen\n(*)\nBezeichnung der Kette:\nKettenattest (ja/nein)\nLänge (m)\nDurchmesser (mm)\nBruchlast (kN)\nMängel (ja/nein):\n- Korrosion\n- Verschleiß\n- Längung\n- Teilungsvergrößerung\nGrad der Ablegereife\n(DIN 685 Teil 5, Ausgabe\nNovember 1981)\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nMängel an den Kettenend-\nbefestigungen (ja/nein):\n(*)\nBezeichnung von Ketten:    - Kettenfähren:                 Querketten,\n- Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (= Halteketten)\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ......................................             Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................\n3. Abspannmasten\nBezeichnung der Abspannmasten:\nMängel (ja/nein):\n- Verformung\n- Beschädigung\n- Korrosion\n- innere Korrosion\n(nur bei Hohlprofilen)\nVerbindung Tragmast/Seil\n- siehe „Bemerkungen“\nÜbergang Mast/Fundament\n- siehe „Bemerkungen“\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\nSeite 2 von 5","666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................\n4. Verankerungen\nArt des Verankerung:(*)\nArt des Ankers:\nMasse des Ankers (kg)\nRing: Durchmesser und Dicke\n(mm)\nMängel (ja/nein):\n- Verformung\n- Beschädigung\n- Korrosion an den\nBefestigungselementen\n- Korrosion im Bereich Übergang\nzu Fundament\nSonstige Mängel (ja/nein)\n- siehe „Bemerkungen“\n(*)\nArten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land\nBemerkungen (Bedingungen und Auflagen)\nMängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................\nOrt und Datum der Abnahme                                     Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis\nDie Abnahme erfolgte durch                                    Stempel/Unterschrift\nSeite 3 von 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014            667\nSkizzen und deren Beschreibungen\nSeite 4 von 5","668                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n„Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n§ 3.01 - Begriffsbestimmungen\nAbweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:\n6.   „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen\nVerschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.\n§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen\n1.   Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehö-\nrigen Abspannmasten und Verankerungen.\n2.   Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut\nsein.\n3.   Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu\nerbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften zu diesem Anhang geregelt.\n§ 3.05 - Prüfung\nSeil- und Kettenanlagen sind\na)   vor der ersten Inbetriebnahme,\nb) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und\nc)   bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07\nvon einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom\nSachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die\nGültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.\n§ 3.06 - Prüfbedingungen\nDie Anlage ist wie folgt zu prüfen:\n1.   Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung\nvon Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu\nerstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.\n2.   Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle mittels zerstörungs-\nfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.\n3.   Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb\neines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.\n4.   Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.\n5.   Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der\nDIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.\n6.   Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße\nVerbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft.\n7.   Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des\nÜbergangs zum Fundament hin geprüft.\n8.   Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontroll-\npunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und erforderlichenfalls insbesondere nach größeren Temperaturverände-\nrungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.\n§ 3.07 - Bescheinigung\n1.   Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.\n2.   Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt.\n3.   Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausge-\nhen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültig-\nkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlänge-\nrung ist im Fährzeugnis einzutragen.\nSeite 5 von 5“ “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014             669\n13. Anhang XI wird wie folgt geändert:\na) Dem Verzeichnis der Anlagen wird folgende Angabe zu Anlage 2 angefügt:\n„Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart““.\nb) § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3 wird wie folgt gefasst:\n„In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nmit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:“.\nc) § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:\n„e) beim Bootsmann\naa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese\nAusbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;\nf)  beim Steuermann\naa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder\nbb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der\nBinnenschifffahrt;“.\nd) § 3.06 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Wörter „Buchstabe e“ ersetzt.\nbb) In der Tabelle wird die Zeile für Stufe 4 wie folgt gefasst:\n„4   über 1 000 bis 1 350 t   Schiffsführer                 1          2           2          2\nSteuermann                    –          –           –          –\nMatrosen                      1          1           2          3\nSchiffsjungen                 1          1           1          – “.\ne) § 3.07 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.\nf) In § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.\ng) Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart““.\nbb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Eingangssatz werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-Motor-\nwart“ ersetzt.\nbbb) Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer\nDecksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnenge-\nwässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nach-\nweist.“\nccc) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-\nMotorwart“ ersetzt.\nddd) In Nummer 4 Absatz 2 werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-\nMotorwart“ ersetzt.\n14. Anhang XII wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle Artikel 2 Nummer 1 werden folgende Zeilen angefügt:\n„Der Großbuchstabe „R“, gefolgt                         Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt\nR 4*I*                                                  e 4*I*\nR 1*II*                                                 e 1*II*“.\nb) Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2,\nKapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 und Kapitel 14a folgende Übergangsbestimmungen gelten:“.","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nbb) In der Tabelle werden nach der Zeile mit den Angaben zu § 8a.02 Nummer 2 und 3 folgende Zeilen\neingefügt:\nKapitel 14a\n„14a.02           Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern                                   1.12.2011“.\nNr. 2 Tabellen 1 Typgenehmigungen\nund 2 und Nr. 5                                       a)  die  Grenz-  und   Überwachungs-\nwerte nicht mehr als das Zweifa-\nche der Stufe II betragen,\nb) die Bordkläranlage über eine Her-\nsteller- oder gutachterliche Be-\nscheinigung verfügt, dass sie die\ntypischen Belastungsverläufe, die\nauf diesem Fahrzeug auftreten,\nbewältigen kann und\nc) ein Klärschlammmanagement vor-\nliegt, das den Bedingungen des\nEinsatzes einer Bordkläranlage auf\neinem Fahrgastschiff entspricht.\ncc) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:\n„Für die Übergangsbestimmungen zu § 7.05 Nummer 1, § 7.06 Nummer 1, § 10.02 Satz 2 Buchstabe b,\n§ 11.02 Nummer 4 Satz 1, § 11.04 Nummer 2, § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9, § 15.03 Nummer 7 bis 13,\n§ 15.06 Nummer 1 und 15 ist Spalte 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Datum der 1.12.2013\ngilt.“\nc) Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnit-\nten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13\nbis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9\ndes ADN entsprechen;“.\nd) In der Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:\n„11.02 Nr. 4          Einrichtung der Außenkanten von Decks,          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nGangborden und anderen Arbeitsbereichen         Schiffsattestes nach dem 1.1.2020\nHöhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2020\n11.04     Nr. 1       Lichte Breite des Gangbords                     N.E.U., spätestens bei Erneuerung des\nSchiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei\nFahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite\nNr. 2       Gangbordgeländer                                Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen\nnur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift\nbei N.E.U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1.1.2020“.\ne) In der Tabelle Artikel 6 § 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12\neingefügt:\nKapitel 14a\n„14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern\nund 2 und Nr. 5          und Typgenehmigungen\na) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr\nals das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,\nb) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder\ngutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie\ndie typischen Belastungsverläufe, die auf diesem\nFahrzeug auftreten, bewältigen kann und\nc) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den\nBedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage\nauf einem Fahrgastschiff entspricht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014           671\n15. Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nGleichwertige Typgenehmigungen von\nBordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a\nAls gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach\n1. Kapitel 14a der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006\nüber die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des\nRates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2012/49/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013,\nS. 49) oder\n2. nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeich-\nnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2\nTabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1\nund 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010\nunter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.“","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nArtikel 2\nÄnderung\ns o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n\n§1\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst:\n„20202    Güterschiffen mit eigener Triebkraft                                                         Gebühr nach Num-\nmer 20201... zuzüglich 65\n20203     Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs                                                          Gebühr nach Num-\nmer 20201... oder 20202\nzuzüglich 50“.\n2. Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst:\n„202082   mit eigenen Maschinenanlagen                                                                 Gebühr nach Num-\nmer 202081 zuzüglich 90“.\n3. Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst:\n„203      Sonderuntersuchung, Nachuntersu-                 §§ 9, 14 BinSchUO                   7       je nach dem Umfang der\nchung, freiwillige Untersuchung, Un-             Anhang II                                   Untersuchung 1/5 bis 5/5\ntersuchung von Amts wegen, ange-                 §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11,                  der Gebühr nach Num-\nsetzte oder angefangene Untersu-                 2.13 BinSchUO                               mer 202...\nchungen, die nicht durchgeführt wer-             Anhang XII\nden konnten, sowie Untersuchungen                Artikel 4 § 2.11 BinSchUO\nnach Mängelbeseitigung\n204       Gebühr nach Nummer 2041 bis 20462                § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, 7“.\njeweils je angefangene Stunde und je             § 3 Abs. 9,\nbeteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu-         § 15 BinSchUO\nchungskommission                                 Anhang II\n§ 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02,\n6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2,\n§ 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1\nBinSchUO\n4. Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst:\n„205      Gebühr nach Nummer 2051 bis 2057                 § 9 Abs. 1 BinSchUO                 7       je angefangene Stunde\nAnhang II                                   und je beteiligtes Mitglied\n§ 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7,                 der Schiffsuntersuchungs-\n§§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01                 kommission:“.\nNr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder\n§ 7.13, § 7.09 Nr. 3, § 8.10\nNr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6,\n§ 12.02 Nr. 5, § 15.03 Nr. 1,\n§ 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3,\n§ 17.03 Nr. 1, § 17.06\nBinSchUO\nAnhang IV\n§§ 1.03, 3.05\nBinSchUO\nAnhang X\n§ 5.03 Nr. 2, § 9.05\nBinSchUO\n5. Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst:\n„207      Festsetzung der höchstzulässigen Be- Anhang X                                        7       1/5 bis 2/5 der Gebühr\nlastungen und der höchstzulässigen               § 9.05 BinSchUO                             nach Nummer 202...“.\nAnzahl der Fahrgäste, wenn keine Sta-\nbilitätsberechnungen gefordert oder\nvorgeschrieben sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014            673\n6. Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst:\n„212      Ausstellung einer vorläufigen Fahr-     § 14 BinSchUO              7   15“.\ntauglichkeitsbescheinigung, jedoch      Anhang II\nohne befristete Verlängerung einer      § 2.05 BinSchUO\nFahrtauglichkeitsbescheinigung nach\nNummer 215\n7. Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst:\n„214      Bescheinigung einer Nach- oder Son- Anhang II                      7   20\nderuntersuchung, Bestätigung/Verlän- §§ 2.08, 2.09 BinSchUO\ngerung der Gültigkeit eines unter\nNummer 213 angegebenen Schiffspa-\npieres\n215       Im Ausnahmefall Verlängerung der        § 13 Abs. 3 BinSchUO       7   35“.\nGültigkeit eines unter Nummer 212       Anhang II\nangegebenen Schiffspapieres auf be- § 2.09 Nr. 2 BinSchUO\ngründeten Antrag ohne vorausgehende\nUntersuchung\n8. Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst:\n„219      Jede Änderung eines unter den Num-      Anhang II                  7   Für die erste Änderung 10,\nmern 213 und 214 angegebenen            § 2.07 Nr. 1 BinSchUO          zuzüglich 5 für jede wei-\nSchiffspapieres                                                        tere Änderung, höchs-\ntens 30\n220       Ausstellung einer Bescheinigung über § 15 BinSchUO                 7   20 bis 155\nzugelassene Abweichungen oder Ein- Anhang II\ntragung eines Vermerks über befristet § 2.19 BinSchUO\nzugelassene technische Neuerungen in\nein unter Nummer 213 angegebenes\nSchiffspapier\n221       Eintragung von Vermerken auf Grund      § 8 BinSchUO               7   20 bis 155“.\nvon vorübergehenden Anordnungen in      Anhang II\nein unter Nummer 213 angegebenes        § 1.06 BinSchUO\nSchiffspapier                           Anhang XII\nArtikel 4 § 1.06 BinSchUO\n9. Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst:\n„232      Prüfung und Anerkennung                 Anhang II                  7“.\n§ 8a.12 BinSchUO\nAnhang XII\nArtikel 4 § 8a.05 BinSchUO\n10. Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst:\n„2323     Verlängerung der Anerkennung            Anhang II                  7“.\n§ 8a.12 BinSchUO\nAnhang XII\nArtikel 4 § 8a.05 BinSchUO\n11. Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst:\n„239      Prüfung und Anerkennung                 Anhang II § 14a.12         7“.\nBinSchUO\n12. Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst:\n„2393     Verlängerung der Anerkennung            Anhang II § 14a.12         7“.\nBinSchUO\n§2\nÄnderung der\nVerordnung über die Eichung von Binnenschiffen\nDie Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch\nArtikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nüber die Eichung von Binnenschiffen\n(Binnenschiffseichordnung – BinSchEO)“.\n2. In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:\n„6. „Schiffsregisterordnung“\nSchiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung;\n7. „Eichgesetz“\nEichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung;\n8. „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung.“\n3. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;“.\n4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\nVorläufige Eichbescheinigung\nAuf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläu-\nfige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar\n1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;\n2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.\nEine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.“\n6. In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Untersuchungspflicht“ die Wörter „nach der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.\n7. In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort „Untersuchungspflicht“ die Wörter „nach der Binnenschiffsunter-\nsuchungsordnung“ eingefügt.\n8. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.“\n9. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte\nSportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde\nnach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.“\n10. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.\n11. Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) wird wie\nfolgt gefasst:\n„Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)\nAnlage 2:    Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)\nAnlage 3:    Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)\nAnlage 4:    Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)\nAnlage 5:    Muster der Eichbescheinigung für Sportboote\nAnlage 6:    Muster der Eichplakette für Sportboote“.\n12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.\n13. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2.\n14. Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.\n15. Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4.\n16. Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014      675\n„Anlage 5\nMuster der Eichbescheinigung für Sportboote\n\u0003\nEichzeichen:                                   Sp\nBundesrepublik Deutschland\nEichbescheinigung\nfür\nSportboote\nnach\n§ 35 der Verordnung über die Eichung\nvon Binnenschiffen\nDie Eichbescheinigung ist eine Urkunde\nnach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung\n(Im Falle des § 35 Absatz 4 BinSchEO zu streichen)\n\u0003\n\u0003","676                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nEichzeichen Nr.:                                 SP                                                    Seite 2\n1.    Hersteller:\n2.    Typbezeichnung:\nArt des Sportbootes:\n3.    Bau-Nr.:\n4.    Baumaterial:\n5.    Länge über alles:                               m                    Länge Rumpf:                        m\n6.    Größte Breite:                                  m                    Breite Rumpf:                       m\n7.    Antrieb:                             *) Festeingebaute Maschinenanlage\n*) Außenbordmotor\n*) ohne Motor\nHersteller:                                                                 Leistung:                    kW\n3\n8.    Wasserverdrängung bei größter Eintauchung (Entspricht nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht)              m\n9.    Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht:\n10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt\n…………………………………………………,                  …………………………………..…              …….…………………………………………..…………………….\n(Ort)                      (Datum)                                      Schiffseichamt\n……………………………………………………………….…….……....\n(Unterschrift)\nSiegel\n11. Raum für Vermerke des Registergerichts:\n*) Zutreffendes ist angekreuzt\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014         677\n17. Anlage 9 wird Anlage 6.\n§3\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nS. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n„15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-\nstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband\na) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,\n1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Num-\nmer 1.1.11 bis 1.1.15 oder\nb) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsicht-\nlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19\nnicht überschreitet,“.\nbb) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3“ durch die Wörter „§ 21.02 Num-\nmer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n„15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbe-\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,\na) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1\nbis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung,\noder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder\nb) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-\nsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16\nbis 1.1.19\nüberschritten werden,“.\nbb) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3“ durch die Wörter „§ 21.02 Num-\nmer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3“ ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen.\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2“\nersetzt.\ncc) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort „oder“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2“\nersetzt.\ncc) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.\n3. In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe ff“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee“\nersetzt.\n4. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.\n5. In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6“ die Wörter „, jeweils in\nVerbindung mit Satz 7,“ eingefügt.\n6. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12.","678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.\nd) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2“ durch die Wörter\n„§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.\ne) In der neuen Nummer 10 werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1“ durch\ndie Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1“ ersetzt.\n7. In § 35 Nummer 4 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2,“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1“ ersetzt.\n§4\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der\nVerordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 8.10 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d)   an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.                A.20\n“.\n2. In § 10.06 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Pleidelsheim“ durch das Wort „Hessigheim“ ersetzt.\n3. § 15.02 Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                         Länge     Breite  Abladetiefe\nm         m          m\n1.12.7     Rothenseer Verbindungskanal\n1.12.7.1   Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk\nRothensee km 0,12 bis km 1,00\nFahrzeug/Verband                                                       82,00     9,50       1,90\n82,00     9,00       2,10\n1.12.7.2   Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis\nkm 3,96 (Einfahrt in den Hafen)\na) Fahrzeug                                                           110,00    11,45     je nach\nFahrrinnen-\ntiefe\nb) Verband                                                            185,00    11,45     je nach\nFahrrinnen-\ntiefe\n– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren\nVorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand;\ndie geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der\nWahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstands-\nentwicklung zu berücksichtigen –\n1.12.7.3   km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) bis km 5,53 (Elbe)\na) Fahrzeug                                                           110,00    11,45     je nach\nFahrrinnen-\ntiefe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014             679\nBinnenschifffahrtsstraße                                                          Länge     Breite  Abladetiefe\nm         m          m\nb) Verband                                                           100,00    19,20     je nach\nFahrrinnen-\ntiefe\n185,00    11,45     je nach\nFahrrinnen-\ntiefe\n– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren\nVorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand;\ndie geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der\nWahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstands-\nentwicklung zu berücksichtigen –“.\n4. In § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „(km 323,60R)“ durch die Angabe „(km 3,96)“ und die\nAngabe „(km 325,12)“ durch die Angabe „(km 5,53)“ ersetzt.\n5. § 15.22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15.22\nRegelungen über den Verkehr\n(keine besonderen Vorschriften)“.\n6. § 15.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\nbb) Doppelbuchstabe ee wird aufgehoben.\ncc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe ee.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\nbb) Buchstabe d wird aufgehoben.\ncc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.\n7. § 18.16 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18.16\nHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen\nDie niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand\nvon 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.“\n8. § 18.18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18.18\nDurchfahren der Brücken, Sperrwerke,\nWehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken\nDie Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.“\n9. § 18.27 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n10. § 19.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n„c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m                      6 km/h.“\n11. § 19.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 19.05\nBergfahrt\nAls Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.“\n12. § 21.02 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.2 wird die Angabe „km 6,34“ durch die Angabe „km 6,61“ ersetzt.","680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nb) Die Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 werden wie folgt gefasst:\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                       Länge  Breite    Abladetiefe\nm       m          m\n1.1.3      km 6,61 bis km 20,70\na) Fahrzeug                                                           80,00  9,00        2,00\nb) Verband                                                            91,00  9,00        2,00\n– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als\n80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren,\nwenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung aus-\ngerüstet ist –\n1.1.4      km 20,70 bis km 24,00\na) Fahrzeug                                                           80,00  9,00        2,00\nb) Verband                                                            91,00  9,00        2,10\n125,00   8,25        2,10\n– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr\nals 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet\nund mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –\n1.1.5      km 24,00 bis km 44,00\na) Fahrzeug                                                           80,00  9,00        2,00\nb) Verband                                                          125,00   9,00        2,10\n156,00   8,25        2,10\n– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr\nals 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet\nund mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.\nc) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                       Länge  Breite    Abladetiefe\nm       m          m\n1.2.3      km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)\nFahrzeug                                                              80,00  9,00        2,00\n– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr\nals 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet\nund mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.\n13. § 21.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:\n„b) dem Landwehrkanal                                                                             6 km/h,“.\nb) Die bisherigen Buchstabe b bis l werden die Buchstabe c bis m.\n14. In § 21.10 Nummer 3 werden die Wörter „bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)“ durch die Wörter „bis zur\nStralauer Spitze (km 23,65)“ ersetzt.\n15. § 21.27 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne\nAntriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte\nnichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.“\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.\n16. § 21.29 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „„21.04“ durch die Angabe „§ 21.04“\nersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3“ durch die Wörter\n„§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3“ ersetzt.\nbbb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27\nNummer 7 Satz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014              681\nbb) In Buchstabe f werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“ durch die Wörter „§ 21.27\nNummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter\n„§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3“ durch die\nWörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7\nSatz 2“ ersetzt.\n17. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2\nbis 7“ ersetzt.\nb) Folgender Satz 7 wird angefügt:\n„Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer\nCharterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dür-\nfen.“\n18. In § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6“ durch die Wörter\n„§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7,“ ersetzt.\n19. § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18 wird wie folgt gefasst:\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                          Länge     Breite   Abladetiefe\nm         m          m\n1.1.17          Werbelliner Gewässer\n1.1.17.1        km 2,73 bis km 20,00\nFahrzeug/Verband                                                   25,00      5,10\n– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von\nmehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuer-\neinrichtung ausgerüstet ist –\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.1.17.2        km 2,73 bis km 3,15\nFahrzeug/Verband                                                   41,50      5,10\n1.1.17.3        km 10,48 bis km 20,00\nFahrzeug/Verband                                                   41,50      5,10\nDie Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese\nbetragen\n– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am\nOberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;\n– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;\n– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;\n– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.\nSinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20\nbis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen\ndürfen nicht überschritten werden.\n1.1.18          Wriezener Alte Oder\nFahrzeug/Verband                                                   67,00      8,25\nDie Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem\nWasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, ver-\nringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.“\n20. § 23.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1\nbis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung,","682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\nund Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02\nNummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Num-\nmer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich\nder zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19\nnicht überschreitet,“.\nbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 23.22“ gestrichen.\nb) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) das Fahrzeug oder der Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,\n1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, und Num-\nmer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5,\n1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und\nNummer 1.1.16 bis 1.1.19 und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der\nzweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19\nnicht überschreitet und“.\n21. § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 wird wie folgt gefasst:\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                        Länge      Breite Abladetiefe\nm          m        m\n1.1         Malzer Kanal\nMzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße\nbei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel,\nOHW-km 0,00)\na) Fahrzeug                                                          41,60      8,25\nb) Verband                                                           82,00      8,25\nDie Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese\nTauchtiefe darf nicht überschritten werden.\n1.2         Obere Havel-Wasserstraße\n1.2.1       MzK-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km\n94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)\nFahrzeug/Verband                                                     41,60      5,10\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.2.2       km 0,00 bis km 14,60\na) Fahrzeug                                                          41,60      8,25\nb) Verband                                                           82,00      8,25\n1.2.3       km 14,60 bis km 22,00\na) Fahrzeug                                                          41,60      8,25\nb) Verband                                                           82,00      8,25\n– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –\n1.2.4       Wentow-Gewässer\nkm 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00\nFahrzeug/Verband                                                     41,60      5,20\n– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –\n1.2.5       Templiner Gewässer\n1.2.5.1     km 0,00 bis km 22,00\nFahrzeug                                                             27,00      4,70\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.2.5.2     km 0,00 bis km 9,50\nFahrzeug/Verband                                                     41,60      4,70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014              683\nBinnenschifffahrtsstraße                                                           Länge    Breite    Abladetiefe\nm        m           m\n1.2.5.3     km 9,50 bis km 22,00\nSchubverband                                                           41,60    4,70\n– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –\n1.2.6       Lychener Gewässer\nFahrzeug/Verband                                                       41,60    5,10\n1.2.7       Quassower Havel\nFahrzeug/Verband                                                       41,60    4,60\nDie Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese\nbetragen\n–    von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;\n–    von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;\n–    auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;\n–    auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;\n–    auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der\nWasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt\ndie Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe\nentsprechend.\nSoweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und\nbekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.\n1.3         Müritz-Havel-Wasserstraße\n1.3.1       km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02\n(Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)\nFahrzeug/Verband                                                       41,60    5,10\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.3.2       Rheinsberger Gewässer\nFahrzeug/Verband                                                       41,60    5,10\n1.3.3       Zechliner Gewässer\na) Fahrzeug                                                            41,60    5,10\nb) Verband                                                             41,60    4,60\n1.3.4       Dollgowkanal\na) Fahrzeug                                                            41,60    5,10\nb) Verband                                                             41,60    4,60\nDie Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese\nbetragen\n–    von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;\n–    auf den Zechliner Gewässern 100 cm;\n–    vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.\nSoweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und\nbekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.“\n22. In § 24.20 Nummer 2 werden die Wörter „Schwedter See“ durch die Wörter „Schweriner See“ ersetzt.\n23. Dem § 24.27 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee\nist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.“\n24. In § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3“ durch\ndie Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014\n25. Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:\na) Vor den Angaben zu dem Tafelzeichen A.19 wird folgende Zeile eingefügt:\n„A.19  (ohne Inhalt)“.\nb) Die Angaben zu dem bisherigen Tafelzeichen A.19 werden die Angaben zu dem Tafelzeichen A.20.\n§5\nÄnderung der\nVerordnung über die Erteilung von\nRadarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins\nIn Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außer-\nhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember\n2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6\nAbsatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3\nNummer 11“ ersetzt.\n§6\nÄnderung der\nSportbootführerscheinverordnung-See\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I\nS. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 140 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sport-\nboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungs-\nzwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen\n1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungs-\nnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges\nauf den Seeschifffahrtsstraßen,\n2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein\nJahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,\n3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,\n4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte\nnicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt,\n5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,\nderen größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt,\n6. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim\nFühren von Wasserrettungsfahrzeugen.\nEine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrs-\nblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für\ndas Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder\nwendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2\nnur, soweit\n1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution\nNr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und\n2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bun-\ndesrepublik Deutschland gewährleistet ist;\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten\ndie Resolution Nr. 40 ECE anwenden.“\n2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Gegen Vorlage\n1. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom\n19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),\n2. eines amtlichen Motorbootführerscheins,\n3. eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeug-\nnisses oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014             685\n4. eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesminis-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,\nerteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das\nAusstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berech-\ntigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.“\n§7\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10\nder Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach\nMaßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen.“\n2. Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Untere Havel-Wasserstraße\na) von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch\nnur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm\nb) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg),\njedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm“.\n§8\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nDie Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die\nzuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter „Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014“ gestrichen.\n2. In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf\nClaassee)“ durch die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)“ ersetzt.\nArtikel 3\nA u f h e b u n g s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n\nMit Ablauf des 4. Juni 2014 werden aufgehoben:\n1. die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. S. 793) mit Aus-\nnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1,\n2. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschiffsuntersuchungsordnung vom 8. Januar 2013 (VkBl. S. 100) und\n3. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-\nschifferpatentverordnung vom 30. April 2012 (VkBl. S. 285).\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 30. Mai 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}