{"id":"bgbl1-2014-22-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":22,"date":"2014-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung  BPolHfV)","law_date":"2014-05-22T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["586                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014\nVerordnung\nüber die Gewährung von Heilfürsorge\nfür Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei\n(Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV)\nVom 22. Mai 2014\nAuf Grund des § 70 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbe-                                   Kapitel 1\nsoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 31 des                        Allgemeine Vorschriften\nGesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des In-                                       §1\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen:                                                    Zweck, Eigenverantwortung, Mitwirkungspflicht\nInhaltsübersicht                             (1) Die Heilfürsorge hat den Zweck, die Gesundheit\nder Heilfürsorgeberechtigten zu erhalten, wiederherzu-\nKapitel 1\nstellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Die Heilfürsorgeberechtigten sind für ihre Ge-\n§  1   Zweck, Eigenverantwortung, Mitwirkungspflicht\nsundheit mitverantwortlich. Sie sollen durch eine ge-\n§  2   Sachleistungsprinzip\nsundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige\n§  3   Heilfürsorgekarte\nBeteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen\n§  4   Leistungen\nsowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung\nKapitel 2\nund Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von\nKrankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu\nLeistungen\nvermeiden oder deren Folgen zu überwinden.\n§ 5    Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die\neine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen                 (3) Die Behandlung umfasst auch die Untersuchung\n§ 6    Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die  der oder des Heilfürsorgeberechtigten.\nkeine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen                (4) Die Heilfürsorgeberechtigten sind verpflichtet,\n§ 7    Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die     dem Ärztlichen Dienst der Bundespolizei auf Verlangen\nkeine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen             ärztliche Bescheinigungen, Arzt- und Befundberichte\n§  8   Zahnärztliche Behandlung                                vorzulegen. Der Ärztliche Dienst der Bundespolizei\n§  9   Arznei- und Verbandmittel                               kann diagnostische Maßnahmen veranlassen, wenn\n§ 10   Heilmittel                                              diese für die Feststellung des Gesundheitszustandes\n§ 11   Hilfsmittel                                             erforderlich und für die oder den Heilfürsorgeberechtig-\n§ 12   Krankenhausbehandlung                                   ten zumutbar sind. Die Kosten trägt der Bund.\n§ 13   Organtransplantationen\n§ 14   Leistungen zur Rehabilitation                                                      §2\n§ 15   Fahrkosten\nSachleistungsprinzip\n§ 16   Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\n§ 17   Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im      Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung\nAusland                                                 gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gel-\n§ 18   Behandlung während eines privaten Aufenthaltes in einem ten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetz-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem  buch entsprechend.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz                                       §3\n§ 19   Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außer-\nhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der                       Heilfürsorgekarte\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den             (1) Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle\nEuropäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz\nohne eigenen polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhal-\nKapitel 3\nten eine Heilfürsorgekarte, die für alle Heilfürsorgeleis-\ntungen nach § 4 Absatz 1 gilt (allgemeine Heilfürsorge-\nSchlussbestimmungen\nkarte). Mit Zustimmung des Bundesministeriums des\n§ 20   Verwaltungsvorschrift                                   Innern können auch andere Heilfürsorgeberechtigte\n§ 21   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         eine allgemeine Heilfürsorgekarte erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014               587\n(2) Die übrigen Heilfürsorgeberechtigten erhalten              ruhenden, im Rang nachgehenden Regelungen so-\neine Heilfürsorgekarte, die nur für zahnärztliche Be-             wie\nhandlungen gilt.                                              2. der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften\n(3) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behan-              Buch Sozialgesetzbuch.\ndelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder           Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und\ndem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt           wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendi-\ndie Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.          gen nicht überschreiten.\n(3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen\n§4\nauf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffe-\nLeistungen                             nen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern über-\n(1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:          nommen.\n1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von               (4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche\nKrankheiten, medizinische Vorsorgeleistungen und         Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages\nmedizinische Vorsorge für Mütter und Väter ent-          nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nsprechend den §§ 20, 20d, 23 bis 24b und 25 des          buch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozi-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                         algesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelun-\ngen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt\n2. Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und            und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.\nMutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24i\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,                        (5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesmi-\nnisterium des Innern im Rahmen seiner Fürsorgepflicht\n3. Leistungen zur künstlichen Befruchtung entspre-           einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsa-\nchend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetz-             men Bundesausschusses zustimmen.\nbuch,\n4. ärztliche und zahnärztliche Behandlung entspre-                                  Kapitel 2\nchend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28,                              Leistungen\n55 und 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\n5. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln ent-                                       §5\nsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31                            Ärztliche Behandlung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,                                von Heilfürsorgeberechtigten, die\n6. Versorgung mit Heilmitteln entsprechend § 27 Ab-                eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen\nsatz 1 in Verbindung mit den §§ 32 und 92 des               (1) Heilfürsorgeberechtigte, die eine allgemeine Heil-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                         fürsorgekarte besitzen, haben eine an der vertragsärzt-\n7. Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 27 Ab-         lichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allge-\nsatz 1 in Verbindung mit den §§ 33, 36 und 92 des        meinmedizin oder Fachärztin für Innere Medizin oder\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                         einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-\nden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für\n8. häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und spe-           Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der\nzialisierte ambulante Palliativversorgung entspre-       die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes über-\nchend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37          nimmt.\nbis 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\n(2) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse\n9. Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Ver-         und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf Veranlassung\nbindung mit § 38 des Fünften Buches Sozialgesetz-        der Hausärztin oder des Hausarztes durch eine an der\nbuch,                                                    vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder\n10. Krankenhausbehandlung sowie stationäre und am-            einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-\nbulante Hospizleistungen entsprechend § 27 Ab-           den Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder ein Fach-\nsatz 1 in Verbindung mit den §§ 39 und 39a des           arzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,\n§6\n11. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, medi-\nzinische Rehabilitation für Mütter und Väter sowie                        Ärztliche Behandlung\nergänzende Leistungen zur Rehabilitation entspre-                   von Heilfürsorgeberechtigten, die\nchend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 40,              keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen\n41 und 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,              (1) Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine\n12. Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches           Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständi-\nSozialgesetzbuch,                                        gen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt be-\nhandelt.\n13. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch.                           (2) Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin\nder Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei zur\n(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-         Verfügung, kann eine Vertragsärztin oder ein Vertrags-\nstimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge       arzt in Anspruch genommen werden. Die oder der Heil-\nden Leistungen                                                fürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene\n1. der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem              Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber\nFünften Buch Sozialgesetzbuch und den hierauf be-         zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte","588               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014\nAngehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger             (3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten\nder Bundespolizei ist und innerhalb von vier Wochen           professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der\nnach der Behandlung einen Überweisungsschein oder             Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden\neine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin          übernommen.\nder Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der\nBundespolizei nachreichen wird. Die oder der Heilfür-                                    §9\nsorgeberechtige hat die zuständige Ärztin der Bundes-                        Arznei- und Verbandmittel\npolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei\nunverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu              (1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorge-\ninformieren.                                                  berechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der\nArzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepu-\n(3) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse             blik Deutschland und dem Deutschen Apothekerver-\nund Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung          band e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten\nder Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bun-         im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.\ndespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versor-\ngung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertrags-             (2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln\närztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel        im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.\neine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.\n§ 10\n§7                                                        Heilmittel\nNotfallbehandlung                            Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den\nvon Heilfürsorgeberechtigten, die                  von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozial-\nkeine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen              gesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leis-\ntungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche\nIst bei plötzlichen schweren Erkrankungen oder bei         Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemein-\nUnfällen eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt nicht        samen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf\noder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Heilfürsor-       der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschus-\ngeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte         ses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt\nbesitzen, andere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen,          und zugelassene Leistungserbringer nach dem Fünften\nbis eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt die weitere       Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen wer-\närztliche Versorgung übernehmen oder veranlassen              den.\nkann. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.\n§ 11\n§8                                                       Hilfsmittel\nZahnärztliche Behandlung                          (1) Zur Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend\n(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die         den §§ 33 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nÜbernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelver-            buch kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zustän-\nsorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen             dige Referat des Bundespolizeipräsidiums mit den\nund Suprakonstruktionen, nach § 56 Absatz 1 des               Leistungserbringern Miet-, Leasing- oder ähnliche Ver-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählt die oder der           träge schließen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln durch\nHeilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversor-           Apotheken regelt der in § 9 Absatz 1 genannte Vertrag.\ngung hinausgehenden gleich- oder andersartigen                   (2) Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend den\nZahnersatz, wird höchstens der doppelte Betrag des            von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozial-\nFestzuschusses nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften          gesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leis-\nBuches Sozialgesetzbuch gewährt.                              tungserbringern. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln\ngelten die für die Kostenübernahme bestehenden Fest-\n(2) Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich\nbetragsregelungen nach § 36 des Fünften Buches\nZahnkronen und Suprakonstruktionen), die systema-\nSozialgesetzbuch. Bestehende Lieferverträge sind in\ntische Behandlung von Parodontopathien und kieferor-\nAnspruch zu nehmen.\nthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen\nGenehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenhei-              (3) Fällt der Anspruch auf Heilfürsorge weg, gehen\nten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums.           die weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum\nBei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit             der oder des ehemaligen Heilfürsorgeberechtigten über.\noder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für             Hilfsmittel aus Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 sind\nHeilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des            dem Leistungserbringer zurückzugeben, wenn der An-\nBundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan              spruch auf Heilfürsorge wegfällt.\ndurch einen Gutachter überprüfen lassen. Wird ein ge-\nnehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch                                    § 12\ndie Änderung der Genehmigung. Das Genehmigungs-                               Krankenhausbehandlung\nverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterver-\nfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke,            (1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am\nrichten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte           Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in Anspruch\nvom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der In-        zu nehmen.\nternetseite des Spitzenverbandes Bund der Kranken-               (2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die\nkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten           allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Kran-\nFassung.                                                      kenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014                589\nordnung sowie auf folgende darüber hinausgehende              für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse re-\nund gesondert zu berechnende Leistungen:                      gelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernom-\n1. Unterkunft, deren Kosten die Kosten eines Zweibett-        men.\nzimmers nicht übersteigen darf; dabei haben Heilfür-         (5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der\nsorgeberechtigte einen Eigenanteil in Höhe von           Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den\n14,50 Euro pro Tag zu zahlen, und                        Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medi-\n2. wahlärztliche Leistungen.                                  zinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienst-\nfähigkeit dienen, nicht gewährt.\n(3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei\nvoraussichtlich länger dauernder stationärer Behand-              (6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der\nlung können Heilfürsorgeberechtigte mit Zustimmung            Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten\nder zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zu-         zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums\nständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes        schriftlich zu beantragen.\nKrankenhaus (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts ein-                                       § 15\ngewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Hei-                                      Fahrkosten\nlungsprozess oder der Verbesserung der Betreuung\ndient.                                                            (1) Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden\nentsprechend den Krankentransport-Richtlinien des\n§ 13                               Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten\nauf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesaus-\nOrgantransplantationen\nschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung\nBei Organ- und Gewebetransplantationen werden in          übernommen. Dies gilt auch für Krankentransporte mit\nentsprechender Anwendung der Vorschriften der Bun-            Fahrzeugen der Bundespolizei. Über die Erteilung der\ndesbeihilfeverordnung auch die notwendigen und wirt-          Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richt-\nschaftlich angemessenen Aufwendungen der Spende-              linien entscheidet\nrin oder des Spenders, einschließlich der Versiche-\n1. bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine\nrungskosten und des nachgewiesenen Ausfalls an Ar-\nHeilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgean-\nbeitseinkünften, übernommen, soweit diese Aufwen-\ngelegenheiten zuständige Referat des Bundespoli-\ndungen nicht von anderer Seite übernommen werden.\nzeipräsidiums,\nDer nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften wird\nauch dann übernommen, wenn die vorgesehene Spen-              2. bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine\nderin oder der vorgesehene Spender letztlich nicht in              Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin\nBetracht kommt.                                                    der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bun-\ndespolizei.\n§ 14                                   (2) Übernommen werden die durch Landes- oder\nLeistungen zur Rehabilitation                   Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder\n(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer-      des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern\nden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialge-            der Rettungs- und Krankentransportdienste festgeleg-\nsetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt.                ten Entgelte.\n(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um-\n§ 16\nfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Re-\nhabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich ge-                   Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsver-             (1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften\ntrag nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches              Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälf-\nSozialgesetzbuch besteht.                                     te.\n(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf                (2) Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgean-\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation entspre-          gelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizei-\nchend § 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-          präsidiums schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind\nbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilita-         die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Ver-\ntion an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher            sicherungsunternehmens über die festgestellte Pflege-\nFeststellung notwendig ist. Die Vereinbarung des Bun-         stufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen\ndesministeriums des Innern mit der Deutschen Renten-          der Pflegeversicherung beizufügen.\nversicherung Bund zur Durchführung von Anschluss-\nheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Poli-\n§ 17\nzeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrich-\ntungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Ja-                               Behandlung während\nnuar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger               eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland\nveröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwen-                (1) Bei Erkrankungen während eines dienstlichen\nden.                                                          Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und\n(4) Die Kosten für Familien- oder Angehörigensemi-        wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Auf-\nnare in therapeutischen Einrichtungen werden über-            wendungen übernommen. Sofern nicht zwingende\nnommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem             Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer\nallgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. Fahrkosten            in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergü-\nfür die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten            tungen berechnen.","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014\n(2) Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstat-           (4) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-\ntung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zustän-          chend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen\ndigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich         werden.\nzu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben.\nDem Antrag sind beizufügen:                                                             § 19\n1. Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verord-\nBehandlung während\nnung),\neines privaten Aufenthaltes\n2. gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deut-                       außerhalb der Mitgliedstaaten\nscher Übersetzung und                                             der Europäischen Union, der anderen\n3. gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskur-                  Vertragsstaaten des Abkommens über den\nses der ausländischen Währung am Tag der Zah-               Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz\nlung.                                                        (1) Die Kosten einer während eines privaten Aufent-\nDie Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2             haltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\nwerden übernommen.                                            Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum und der\n§ 18                                Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung wer-\nBehandlung während eines                       den bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer\nprivaten Aufenthaltes in einem anderen                Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der\nMitgliedstaat der Europäischen Union, in einem              Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Ver-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                 sorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der ver-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz              tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder\neines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksich-\n(1) Während eines privaten Aufenthaltes in einem an-\ntigung der für die Bundespolizei geltenden Abrech-\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem\nnungsmodalitäten entstanden wären.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen              (2) Eine stationäre Behandlung bedarf der vorheri-\nnur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen            gen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.\nwerden,                                                       § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n1. bei denen die Bedingungen des Zuganges und der                (3) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-\nAusübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie          chend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen\nder Europäischen Union sind oder                          werden.\n2. die im System der Krankenversicherung des Aufent-\nhaltsstaates zur Versorgung der Versicherten be-                                 Kapitel 3\nrechtigt sind.\nSchlussbestimmungen\n(2) Die Kosten einer Behandlung werden bis zu der\nHöhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am\n§ 20\nDienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruch-\nnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teil-                         Verwaltungsvorschrift\nnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen\nDas Bundesministerium des Innern erlässt eine Ver-\nVersorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelas-\nwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verord-\nsenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für\nnung.\ndie Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten\nentstanden wären.\n§ 21\n(3) Eine stationäre Behandlung bedarf der vorheri-\ngen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangele-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsi-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.\ndiums. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn\neine dem anerkannten Stand der medizinischen Er-                 (2) Gleichzeitig treten die Heilfürsorgevorschriften\nkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht           für die Bundespolizei vom 6. November 2005 (GMBl\nmöglich ist.                                                  S. 1228) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Mai 2014\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}