{"id":"bgbl1-2014-21-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":21,"date":"2014-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_21.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft","law_date":"2014-05-21T00:00:00Z","page":548,"pdf_page":12,"num_pages":27,"content":["548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft\nVom 21. Mai 2014\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-        2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 und des § 27 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbil-                                       „§ 6\ndungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 3 durch Arti-\nkel 232 Nummer 3 Buchstabe b und § 27 Absatz 3                              Anforderungen im Prüfungsteil\nSatz 2 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der                    „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                 (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\ngeändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1            menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom              erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-              führen kann sowie über entsprechende fachliche,\nsationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)          methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und                 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-           1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nbildung:                                                           dung planen,\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nArtikel 1                                  stellen,\n3. Ausbildung durchführen,\nÄnderung der\nAgrarservicemeisterprüfungsverordnung                   4. Ausbildung abschließen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\nDie Agrarservicemeisterprüfungsverordnung vom\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\n18. August 2010 (BGBl. I S. 1191) wird wie folgt geän-\nwie\ndert:\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\n1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-\nstützen.\n„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\nPrüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-          umfasst die Kompetenzen:\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-         1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der               dung darstellen und begründen zu können,\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen            2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung              dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nunter Anwenden geeigneter Methoden bei der                  tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-\nVermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen              dingungen durchzuführen und Entscheidungen\nder Auszubildenden zu selbständigem Handeln,                zu treffen,\nVorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Be-          3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswäh-               seine Schnittstellen darzustellen,\nlen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen\nvon Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer         4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen\nLeistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;              und dies zu begründen,\nAnleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Ar-      5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in\nbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern                dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\nund Motivieren; Unterstützen der beruflichen                sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-\nWeiterbildung von Mitarbeitern.“                            inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                549\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im             8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-               tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-               nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nsen,                                                          führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                dungsverlauf zu ziehen sowie\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-              9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nzuschätzen sowie\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-              umfasst die Kompetenzen:\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2                   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\numfasst die Kompetenzen:                                          Abschluss zu führen,\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-             2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,               gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nder sich insbesondere an berufstypischen Arbeits-             diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nund Geschäftsprozessen orientiert,                            ten hinzuweisen,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-            3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in              auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,                         mitzuwirken sowie\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-           4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-               wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,                 ten zu informieren und zu beraten.\nabzustimmen,\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\numfasst die Kompetenzen:\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen           2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nStelle zu veranlassen sowie                               3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-              arbeiten,\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-            4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nnen.                                                          Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\numfasst die Kompetenzen:                                      5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-                  men organisieren sowie\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\ngeben und zu empfangen,\nführen.\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\nbewerten,\numfasst die Kompetenzen:\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-             1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu                 gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-\nentwickeln und zu gestalten,                                  tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu\nbewerten,\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\ngerecht auszuwählen und situationsspezifisch              2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\neinzusetzen,                                                  und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch                3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\nindividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-          4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-\nberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-                  dung zu unterstützen,\ndungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nMöglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nnen,\nzu prüfen,\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,\nzen sowie\nzu machen und die Möglichkeit der Verkürzung\nder Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zu-          7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nlassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,                       rungsverhalten kritisch zu reflektieren.\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-              (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte            rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-           Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil\nzuwirken,                                                 nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach","550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nAbsatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht          anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach\naus einer Fallstudie nach Absatz 12.                         den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-        ablegen.“\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-                                    Artikel 2\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungs-\nÄnderung der\nsituation ist schriftlich zu planen und praktisch\nVerordnung über die Anforde-\ndurchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-\nrungen in der Meisterprüfung für den Beruf\ndungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.\nBrenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich\nFür die schriftliche Planung der Ausbildungssituation\nsteht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.           Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nFür die praktische Durchführung der Ausbildungs-          terprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirt-\nsituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das            schaftlichen Bereich vom 21. Oktober 2008 (BGBl. I\nFachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-        S. 2065) wird wie folgt geändert:\nern.\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-            „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nzeit beträgt 150 Minuten.                                         Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom              dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-                  lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7               Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-                 von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-               dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.                  der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-               führen der Auszubildenden zu selbständigem\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-                  Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“                  und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;\n3. In § 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“                   Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;\nersetzt.                                                          Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-                  arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-\nsetzt:                                                        ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“\n„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-\narbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches     2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nden Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-                                     „§ 6\nschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in\nPrüfungsanforderungen im Prüfungsteil\nder Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\narbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für\nden Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent               (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\nund die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung        menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nmit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den            erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nAbschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches        führen kann sowie über entsprechende fachliche,\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in der         methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nPrüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung\nnach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note            (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nin der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte           ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nGewicht.“                                                1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die             dung planen,\nAngabe „11“ ersetzt.\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     stellen,\n„§ 10                               3. Ausbildung durchführen,\nÜbergangsvorschriften\n4. Ausbildung abschließen,\n(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-\nfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-             5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.                         einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\nwie\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-            6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\nden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab                  ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-\ndem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung                   stützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               551\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1               4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\numfasst die Kompetenzen:                                          gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-              einzusetzen,\ndung darstellen und begründen zu können,                  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nzu treffen,                                                   zu prüfen,\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und               6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\nseine Schnittstellen darzustellen,                            te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nund dies zu begründen,                                        gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zuwirken,\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nsen,\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                dungsverlauf zu ziehen sowie\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nzuschätzen sowie\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\numfasst die Kompetenzen:\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\numfasst die Kompetenzen:\nAbschluss zu führen,\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,\nten hinzuweisen,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\nmitzuwirken sowie\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperati-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\nonspartnern, insbesondere der Berufsschule, ab-\nten zu informieren und zu beraten.\nzustimmen,\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\numfasst die Kompetenzen:\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen           2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nStelle zu veranlassen sowie                               3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-              arbeiten,\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-            4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nnen.                                                          Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\numfasst die Kompetenzen:                                      5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-                  men organisieren sowie\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu            6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\ngeben und zu empfangen,                                       führen.\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu            (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\nbewerten,                                                 umfasst die Kompetenzen:\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den              1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-                 gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu                 tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu\nentwickeln und zu gestalten,                                  bewerten,","552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen               in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                      Gewicht.“\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,                 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-               „(4) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch\ndung zu unterstützen,                                         eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-                  für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nnen,                                                          geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht\nlänger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\ndes Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nder Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung\nzen sowie\nim Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.              5. § 10 wird wie folgt gefasst:\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte                                     „§ 10\nBerufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-                               Übergangsvorschriften\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-\ntischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen              (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-           fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.            den Vorschriften zu Ende geführt werden.\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-            (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-           28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-              den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-              dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung\ntuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-       anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-            den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die         ablegen.“\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für                                    Artikel 3\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-                                Änderung der\ntion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-                    Verordnung über die Anforderungen\nspräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.               in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-    Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-         terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-           1978 (BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 1 der\nzeit beträgt 150 Minuten.                                 Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-               Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.                  satz 3“ ersetzt.\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-          b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fach-\ngespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“        2. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 12“ ersetzt.\n3. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-\ngabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.                              3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 6\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-                              Prüfungsanforderungen\nsetzt:                                                     im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\n„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-             (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\narbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches        menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in             erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nden Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab-           führen kann sowie über entsprechende fachliche,\nschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in           methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nder Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-\narbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für            (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nden Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent            ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nund die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung        1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nmit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den                 dung planen,\nAbschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in der\nstellen,\nPrüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung\nnach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note         3. Ausbildung durchführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               553\n4. Ausbildung abschließen,                                    1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\ngeben und zu empfangen,\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\nwie                                                       2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\nbewerten,\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-           3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\nstützen.                                                      berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\nentwickeln und zu gestalten,\numfasst die Kompetenzen:\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-              gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\ndung darstellen und begründen zu können,                      einzusetzen,\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-           5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-\nzu treffen,                                                   lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und                   prüfen,\nseine Schnittstellen darzustellen,                        6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nund dies zu begründen,                                        nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\nzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in                 gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-            7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im                 rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-               zuwirken,\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-           8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nsen,                                                          tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-                  führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\nzuschätzen sowie                                              dungsverlauf zu ziehen sowie\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-              9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und              (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   umfasst die Kompetenzen:\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2               1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\numfasst die Kompetenzen:                                          Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\nAbschluss zu führen,\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-              2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,                     gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nten hinzuweisen,\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,                     3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich                   mitzuwirken sowie\ninhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,             4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\nabzustimmen,                                                  wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\nten zu informieren und zu beraten.\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-            (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            umfasst die Kompetenzen:\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und             1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen               zialrechts im Betrieb umzusetzen,\nStelle zu veranlassen sowie                               2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-          3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-                arbeiten,\nnen.\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\numfasst die Kompetenzen:                                          entsprechend der Beurteilung zu übertragen,","554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-              fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\nmen organisieren sowie                                      Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-                 fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\nführen.                                                     führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                 Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\numfasst die Kompetenzen:                                        40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten             schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                 Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu             der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-\nbewerten,                                                   fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen             Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                    pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist\nin den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\nin den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 in\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-          Noten auszuweisen.“\ndung zu unterstützen,\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-                durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.\nnen,\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-               „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch\nzen sowie                                                   eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-                  für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.                    ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte              ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des\nBerufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-                Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-              und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen               nis von 2:1 zu gewichten.“\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-        6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.            durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-              a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-                 2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.\ntuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-            b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die            2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht             und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch\nein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für                die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\ntion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-                                  Artikel 4\nspräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\nÄnderung der\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-      Verordnung über die Anforderungen in der\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-          Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nzeit beträgt 150 Minuten.                                    Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\n6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591), die durch Artikel 2\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-       1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-          „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-                 Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“                 bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\n4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die             dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-\nAngabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.                                   lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                     Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-\na) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze               dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei\nersetzt:                                                     der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-             führen der Auszubildenden zu selbständigem\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel             Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-               und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               555\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;                  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-             umfasst die Kompetenzen:\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nund Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-         1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-             nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der                der sich insbesondere an berufstypischen Ar-\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“                 beits- und Geschäftsprozessen orientiert,\n2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                    2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\n3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-\n„§ 5                                    haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nPrüfungsanforderungen im Teil                        tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                   abzustimmen,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-           4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                 bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter                 schiedenartigkeit, anzuwenden,\nführen kann sowie über entsprechende fachliche,\nmethodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.              5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nStelle zu veranlassen sowie\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-              6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-\ndung planen,                                                  ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\nnen.\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nstellen,                                                     (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\n3. Ausbildung durchführen,                                    umfasst die Kompetenzen:\n4. Ausbildung abschließen,                                    1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\ngeben und zu empfangen,\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\nwie                                                       2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-             bewerten,\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-           3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\nstützen.                                                      berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1                   sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\numfasst die Kompetenzen:                                          entwickeln und zu gestalten,\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-          4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\ndung darstellen und begründen zu können,                      gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               einzusetzen,\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,           5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\nzu treffen,                                                   dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und                   Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nseine Schnittstellen darzustellen,                            zu prüfen,\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen              6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\nund dies zu begründen,                                        te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in                 nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nzuwirken,\nsen,\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-            8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-                  tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nzuschätzen sowie                                              nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-                  dungsverlauf zu ziehen sowie\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.","556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4              Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu er-\numfasst die Kompetenzen:                                     läutern. Für die schriftliche Planung der Ausbil-\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter              dungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-            zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen         Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfü-\nAbschluss zu führen,                                     gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Mi-\nnuten dauern.\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und                (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-            gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-\nten hinzuweisen,                                         geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses          zeit beträgt 150 Minuten.\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen                (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\nmitzuwirken sowie                                        Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-             arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-            und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nten zu informieren und zu beraten.                       ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\numfasst die Kompetenzen:\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und            spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,\n5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,                  gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\narbeiten,\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von         a) Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese            „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nentsprechend der Beurteilung zu übertragen,                  führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-               aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\nmen organisieren sowie                                       fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-                  Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\nführen.                                                      fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                  schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\numfasst die Kompetenzen:                                         Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten              40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                  schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu              Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nbewerten,                                                    der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen              fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                     Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-\npelte Gewicht.“\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndung zu unterstützen,                                           „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-                 satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine\nnen,                                                         mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\nkann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nlänger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung\nzen sowie\ndes Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-                   der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.                     im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte        7. § 9 wird wie folgt gefasst:\nBerufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-                                       „§ 9\ntischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen                           Übergangsvorschriften\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.               (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-\nfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.\nführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem\nPrüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-                   (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nsituation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-                28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-\ndungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch       den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab\ndurchzuführen. Auswahl und Gestaltung der                    dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               557\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach                  (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\nden bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften              umfasst die Kompetenzen:\nablegen.“                                                    1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\ndung darstellen und begründen zu können,\nArtikel 5\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nÄnderung der                                 dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nVerordnung über die Anforderungen in der                      tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-\nMeisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin                   dingungen durchzuführen und Entscheidungen\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-               zu treffen,\nterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-          3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\ngust 1997 (BGBl. I S. 2046), die zuletzt durch Artikel 3            seine Schnittstellen darzustellen,\nder Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)           4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       und dies zu begründen,\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in\n„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                     dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-\nPrüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-              inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-                 dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-             Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der               betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen                sen,\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei             6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-               rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\nführen der Auszubildenden zu selbständigem                  zuschätzen sowie\nHandeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren         7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\nund Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;                 den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;                  Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-               (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation       umfasst die Kompetenzen:\nund Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-        1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der               nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“                der sich insbesondere an berufstypischen Ar-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,\n2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\n3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                       mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                      der Berufsbildung zu berücksichtigen,\n„§ 5                               3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nPrüfungsanforderungen im Teil                       tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                 abzustimmen,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-          4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter                schiedenartigkeit, anzuwenden,\nführen kann sowie über entsprechende fachliche,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\nmethodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1              Stelle zu veranlassen sowie\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:                 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                 ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\ndung planen,                                                 nen.\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-                (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\nstellen,                                                 umfasst die Kompetenzen:\n3. Ausbildung durchführen,                                   1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n4. Ausbildung abschließen,                                       geben und zu empfangen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,          2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen                 bewerten,\nsowie\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-            berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-              sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\nstützen.                                                     entwickeln und zu gestalten,","558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-              2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\ngerecht auszuwählen und situationsspezifisch                 und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\neinzusetzen,                                             3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-           4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiter-\ndividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-               bildung zu unterstützen,\nberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ndungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die           5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nMöglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit             nen,\nzu prüfen,                                               6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-                 den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nte, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-             zen sowie\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-           7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-              rungsverhalten kritisch zu reflektieren.\ngen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,               (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-          rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte           schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-          schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen\nzuwirken,                                                Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-           rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-               (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu              rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-            fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\ndungsverlauf zu ziehen sowie                             tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                   tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4              situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die\numfasst die Kompetenzen:                                     schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter              ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-            die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen         tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\nAbschluss zu führen,                                     spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-              (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und             gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-            geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nten hinzuweisen,                                         zeit beträgt 150 Minuten.\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses             (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen             Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\nmitzuwirken sowie                                        arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-             und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-            ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\nten zu informieren und zu beraten.                       legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5              ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\numfasst die Kompetenzen:                                     spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-     5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-\nzialrechts im Betrieb umzusetzen,                        gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,               6. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-          a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\narbeiten,                                                    setzt:\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von             „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese            führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\nentsprechend der Beurteilung zu übertragen,                  aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-               fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\nmen organisieren sowie                                       Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-                  fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\nführen.                                                      führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                  Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\numfasst die Kompetenzen:                                         40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten              schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                  Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu              der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-\nbewerten,                                                    fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               559\nNote in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-           führen kann sowie über entsprechende fachliche,\npelte Gewicht.“                                           methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\n„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-\nsatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine          1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für                 dung planen,\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben              2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nkann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht                stellen,\nlänger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung          3. Ausbildung durchführen,\ndes Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note\nder Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung            4. Ausbildung abschließen,\nim Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“                      5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nwie\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember                  6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\n2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.                ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember                      stützen.\n2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“                (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\nund wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch             umfasst die Kompetenzen:\ndie Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\ndung darstellen und begründen zu können,\nArtikel 6\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nÄnderung der                                  dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nVerordnung über die Anforderungen in der                        tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-\nMeisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin                    dingungen durchzuführen und Entscheidungen\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-                zu treffen,\nterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom                 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\n12. März 1991 (BGBl. I S. 659), die zuletzt durch Arti-              seine Schnittstellen darzustellen,\nkel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I               4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen\nS. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               und dies zu begründen,\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in\n„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-                dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-                  sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-              inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der                dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen                 Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-                  betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei                  sen,\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-            6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-\nführen der Auszubildenden zu selbständigem                   rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\nHandeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren              zuschätzen sowie\nund Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;              7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;                   den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-                 Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nund Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-            (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-         umfasst die Kompetenzen:\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der            1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“                 einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,                     der sich insbesondere an berufstypischen Ar-\nschriftlich und mündlich“ gestrichen.                             beits- und Geschäftsprozessen orientiert,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\n3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       der Berufsbildung zu berücksichtigen,\n„§ 5                               3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nPrüfungsanforderungen im Teil                       tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                  abzustimmen,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-           4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                 bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter                 schiedenartigkeit, anzuwenden,","560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen              Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,\nStelle zu veranlassen sowie                              2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-         3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-               arbeiten,\nnen.\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                  Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\numfasst die Kompetenzen:                                         entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-             5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu               men organisieren sowie\ngeben und zu empfangen,                                  6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu            führen.\nbewerten,                                                   (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den             umfasst die Kompetenzen:\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-            1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu                gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-\nentwickeln und zu gestalten,                                 tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-                  bewerten,\ngerecht auszuwählen und situationsspezifisch             2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\neinzusetzen,                                                 und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch               3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\nindividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-         4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-\nberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-                 dung zu unterstützen,\ndungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nMöglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nnen,\nzu prüfen,\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-                 den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nte, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-             zen sowie\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\nzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-          7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\ngen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,                rungsverhalten kritisch zu reflektieren.\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen\nzuwirken,\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-           rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-               (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu              rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-            fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\ndungsverlauf zu ziehen sowie                             tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                   tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die\numfasst die Kompetenzen:\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter              ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-            die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen         tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\nAbschluss zu führen,                                     spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-              (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und             gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-            geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nten hinzuweisen,                                         zeit beträgt 150 Minuten.\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses             (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen             Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\nmitzuwirken sowie                                        arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\nten zu informieren und zu beraten.\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5              ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\numfasst die Kompetenzen:                                     spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                561\n5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-                 Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren\ngabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.                                      und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                      Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-                  sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nsetzt:                                                         und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-               ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel               beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,\nfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\nschriftlich und mündlich“ gestrichen.\nBerufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\nfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-      3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-      4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nNote für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\n40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-                                       „§ 5\nschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches                        Prüfungsanforderungen im Teil\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in                    „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nder Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-               (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\nfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die          menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nNote in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-           erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\npelte Gewicht.“                                           führen kann sowie über entsprechende fachliche,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\n„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nAbsatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prü-\nfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen             1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Er-                 dung planen,\ngänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30          2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nMinuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnis-              stellen,\nses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung           3. Ausbildung durchführen,\nund die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis von 2:1 zu gewichten.“                                4. Ausbildung abschließen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember                     wie\n2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.            6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\nstützen.\n2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“\nund wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch                (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\ndie Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.                        umfasst die Kompetenzen:\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\nArtikel 7                                  dung darstellen und begründen zu können,\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nÄnderung der Verordnung\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-\nfür den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-               zu treffen,\nterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-             3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nfachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt            seine Schnittstellen darzustellen,\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2008\n(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt           4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen\ngeändert:                                                           und dies zu begründen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\n„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-               sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-                  inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-              dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der                Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen                 betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-                  sen,\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei              6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-                rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\nführen der Auszubildenden zu selbständigem                   zuschätzen sowie","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-                 (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und           umfasst die Kompetenzen:\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2                   Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\numfasst die Kompetenzen:                                          reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-                 Abschluss zu führen,\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,           2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-                  gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,                     diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-                ten hinzuweisen,\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in          3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,                         auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-               mitzuwirken sowie\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-           4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,                 wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\nabzustimmen,                                                  ten zu informieren und zu beraten.\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-                (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-         umfasst die Kompetenzen:\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und                 Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen           2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nStelle zu veranlassen sowie\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-              arbeiten,\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nnen.\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\numfasst die Kompetenzen:\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-                  men organisieren sowie\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\ngeben und zu empfangen,\nführen.\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\nbewerten,\numfasst die Kompetenzen:\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu\nentwickeln und zu gestalten,\nbewerten,\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\ngerecht auszuwählen und situationsspezifisch\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\neinzusetzen,\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\ndividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-          4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-\nratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-               dung zu unterstützen,\nunterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-            5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nlichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu              nen,\nprüfen,                                                   6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-                  den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nte, insbesondere in Form von Zusatzqualifika-                 zen sowie\ntionen, zu machen und die Möglichkeit der Ver-            7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nkürzung der Ausbildungsdauer und die der vor-                 rungsverhalten kritisch zu reflektieren.\nzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prü-\nfen,                                                         (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-           schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte            schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-           Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\nzuwirken,                                                 rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-               (10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-             führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu               Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-             situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-\ndungsverlauf zu ziehen sowie                              dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                    durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                 563\ndungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.                                   Artikel 8\nFür die schriftliche Planung der Ausbildungssituation\nÄnderung der\nsteht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.\nVerordnung über die Anforderungen in der\nFür die praktische Durchführung der Ausbildungs-\nMeisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaft-\nsituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das\nlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin\nFachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-\nern.                                                         Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo- Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-         (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-           nung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert\nzeit beträgt 150 Minuten.                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom      1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\n„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-\n6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-                  führen der Auszubildenden zu selbständigem\ngabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.                                       Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren\nund Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                       Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-\na) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-                   sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nsetzt:                                                         und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\nfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt         2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,\nBerufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-           schriftlich und mündlich“ gestrichen.\nfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\n3. § 3 Absatz 10 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die       4. § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nNote für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-\nschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches                                     „§ 5\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nder Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-                         Prüfungsanforderungen im Teil\nfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die                 „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\nNote in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-              (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\npelte Gewicht.“                                           menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          führen kann sowie über entsprechende fachliche,\n„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-          methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nsatz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine             (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für             ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nkann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht            1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nlänger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung              dung planen,\ndes Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note           2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nder Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung                stellen,\nim Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\n3. Ausbildung durchführen,\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. Ausbildung abschließen,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember                  5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,\n2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.                einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-\nwie\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\n2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“             6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-\nund wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch                 ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-\ndie Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.                            stützen.","564              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1               4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\numfasst die Kompetenzen:                                          gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-              einzusetzen,\ndung darstellen und begründen zu können,                  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nzu treffen,                                                   zu prüfen,\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und               6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\nseine Schnittstellen darzustellen,                            te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nund dies zu begründen,                                        gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zuwirken,\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nsen,\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                dungsverlauf zu ziehen sowie\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nzuschätzen sowie\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\numfasst die Kompetenzen:\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\numfasst die Kompetenzen:\nAbschluss zu führen,\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,\nten hinzuweisen,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\nmitzuwirken sowie\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\ninhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\nten zu informieren und zu beraten.\nabzustimmen,\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\numfasst die Kompetenzen:\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen           2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nStelle zu veranlassen sowie                               3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-              arbeiten,\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-            4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nnen.                                                          Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\numfasst die Kompetenzen:                                      5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-                  men organisieren sowie\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu            6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\ngeben und zu empfangen,                                       führen.\n2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu            (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\nbewerten,                                                 umfasst die Kompetenzen:\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den              1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-                 gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu                 tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu\nentwickeln und zu gestalten,                                  bewerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                565\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen               Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                      pelte Gewicht.“\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,                 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-               „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Ab-\ndung zu unterstützen,                                         satz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-                  mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für\nnen,                                                          das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-                     kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-             länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung\nzen sowie                                                     des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note\nder Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-                    im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-    8. § 8a wird wie folgt geändert:\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-               a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-                2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.                 2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“\nund wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-             die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\nArtikel 9\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\ntuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-                           Änderung der\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-                    Verordnung über die Anforderungen\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die          in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für\nterprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 4. Februar\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\n1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 7 der\ntion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\nVerordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)\nspräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-         1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-              a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nzeit beträgt 150 Minuten.                                         Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom              satz 3“ ersetzt.\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-            c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\n2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\nAngabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\nAbsatz 12“ ersetzt.\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“          3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-                                       „§ 6\ngabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.\nPrüfungsanforderungen im Teil\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                                       (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-         erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel         führen kann sowie über entsprechende fachliche,\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-           methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\nBerufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-              (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\nfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-        ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-        1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die               dung planen,\nNote für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\n40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-            2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches               stellen,\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in\n3. Ausbildung durchführen,\nder Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-\nfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die         4. Ausbildung abschließen,","566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,           2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-              bewerten,\nwie                                                       3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-             berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-               sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\nstützen.                                                      entwickeln und zu gestalten,\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1               4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\numfasst die Kompetenzen:                                          gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-              einzusetzen,\ndung darstellen und begründen zu können,                  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\nzu treffen,                                                   zu prüfen,\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nte, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nseine Schnittstellen darzustellen,\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nund dies zu begründen,                                        gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zuwirken,\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nsen,\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                dungsverlauf zu ziehen sowie\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nzuschätzen sowie\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\numfasst die Kompetenzen:\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                   1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\numfasst die Kompetenzen:\nAbschluss zu führen,\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,\nten hinzuweisen,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\nmitzuwirken sowie\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich               4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\ninhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,                 ten zu informieren und zu beraten.\nabzustimmen,\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-             umfasst die Kompetenzen:\nbildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nschiedenartigkeit, anzuwenden,                            1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen           2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nStelle zu veranlassen sowie                               3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-              arbeiten,\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-            4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nnen.                                                          Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3                   entsprechend der Beurteilung zu übertragen,\numfasst die Kompetenzen:                                      5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-                  men organisieren sowie\nrende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu            6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\ngeben und zu empfangen,                                       führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014              567\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                 schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\numfasst die Kompetenzen:                                        Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten             40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                 schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu             Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nbewerten,                                                   der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-\nfung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen             Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                    pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,                    in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der\nMeisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-\nnach § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“\ndung zu unterstützen,\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4\nnen,                                                        und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-                   ersetzt.\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nzen sowie\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-                     „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.                    eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-          für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-                  ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-              ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen               Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-              und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.               nis von 2:1 zu gewichten.“\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-     6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-           durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-           7. § 10 wird wie folgt geändert:\ntuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die            2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für             b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-               2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“\ntion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-               und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch\nspräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.                 die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-                                Artikel 10\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nzeit beträgt 150 Minuten.                                                      Änderung der\nVerordnung über die\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom              Anforderungen in der Meisterprüfung\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-                 für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nund 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-            Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-       terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.          28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-       durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2008\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-          (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“          geändert:\n4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-\ngabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.                              1. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die\na) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze              Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-\nersetzt:                                                    satz 3“ ersetzt.\n„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-         b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-           c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\nBerufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-       2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die\nfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-        Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-        Absatz 12“ ersetzt.","568               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich\n„§ 6                                    inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\nPrüfungsanforderunge im Teil                        abzustimmen,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-               bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                 schiedenartigkeit, anzuwenden,\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\nführen kann sowie über entsprechende fachliche,               5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\nmethodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.                  die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen\nStelle zu veranlassen sowie\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                  nen.\ndung planen,\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-              umfasst die Kompetenzen:\nstellen,\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\n3. Ausbildung durchführen,                                        rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n4. Ausbildung abschließen,                                        geben und zu empfangen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,           2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-              bewerten,\nwie                                                       3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-             berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-               sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\nstützen.                                                      entwickeln und zu gestalten,\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1               4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\numfasst die Kompetenzen:                                          gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\neinzusetzen,\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\ndung darstellen und begründen zu können,                  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\ndividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    zu prüfen,\nzu treffen,\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und                   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nseine Schnittstellen darzustellen,                            nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nund dies zu begründen,                                        gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zuwirken,\ndungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im             8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\nVerbund sowie durch überbetriebliche und außer-               tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-               nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\nsen,                                                          führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\n6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-                dungsverlauf zu ziehen sowie\nrufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-              9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.\nzuschätzen sowie\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-              umfasst die Kompetenzen:\nden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und           1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter\nQualifikationen im Betrieb abzustimmen.                       Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2                   reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen\numfasst die Kompetenzen:                                          Abschluss zu führen,\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-             2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,               gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-                  diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,                     ten hinzuweisen,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-            3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in              auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,                         mitzuwirken sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014               569\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-             und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-            ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\nten zu informieren und zu beraten.                       legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5              Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\numfasst die Kompetenzen:                                     ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,                   4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,                  gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-       5. § 8 wird wie folgt geändert:\narbeiten,\na) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von            ersetzt:\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese\nentsprechend der Beurteilung zu übertragen,                 „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-              führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\nmen organisieren sowie                                      aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\nfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\nBerufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\nführen.\nfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                 führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\numfasst die Kompetenzen:                                        schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten             Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu             Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus\nbewerten,                                                   den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\nnach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\nAbsatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                    Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Ge-\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,                    wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-          Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meis-\ndung zu unterstützen,                                       terprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach\n§ 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nnen,                                                     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-                   und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-           ersetzt.\nzen sowie\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.                       „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch\neine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-\nben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-\nger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen\nErgebnisses ist die bisherige Note der Prüfung\nTeil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\nund die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nrung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\nnis 2:1 zu gewichten.“\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-        6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-              durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.\ntion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\ntuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\nzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die            2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.\nschriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für             b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-               2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“\ntion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-               und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch\nspräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.                 die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-                                 Artikel 11\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nzeit beträgt 150 Minuten.                                                      Änderung der\nTierwirtmeisterprüfungsverordnung\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-             Die Tierwirtmeisterprüfungsverordnung vom 18. Au-\narbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7       gust 2010 (BGBl. I S. 1186) wird wie folgt geändert:","570               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\n„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                      Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nPrüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-               sen,\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-          6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der                rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen                 zuschätzen sowie\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-              7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei                  den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-                Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.\nführen der Auszubildenden zu selbständigem                  (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nHandeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren          umfasst die Kompetenzen:\nund Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;\nnen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-\nder sich insbesondere an berufstypischen Ar-\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation\nbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,\nund Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-         2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der                mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“                 der Berufsbildung zu berücksichtigen,\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-\nhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\n„§ 7\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\nAnforderungen im Prüfungsteil                        abzustimmen,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-               bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                 schiedenartigkeit, anzuwenden,\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\nführen kann sowie über entsprechende fachliche,\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen\nmethodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\nStelle zu veranlassen sowie\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\nausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                  nen.\ndung planen,\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-              umfasst die Kompetenzen:\nstellen,\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\n3. Ausbildung durchführen,                                        rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n4. Ausbildung abschließen,                                        geben und zu empfangen,\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,           2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-              bewerten,\nwie                                                       3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-             berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-               sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\nstützen.                                                      entwickeln und zu gestalten,\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1               4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\numfasst die Kompetenzen:                                          gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\neinzusetzen,\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\ndung darstellen und begründen zu können,                  5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-\ndividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-               beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,               dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-                Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen                    zu prüfen,\nzu treffen,\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und                   te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-\nseine Schnittstellen darzustellen,                            nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen                  zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-\nund dies zu begründen,                                        gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,\n5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in             7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen                   zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-                rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-                 zuwirken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                   571\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-           Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-            rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu\n(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-\nrung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\ndungsverlauf zu ziehen sowie\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                   tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4              tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\numfasst die Kompetenzen:                                     zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter              schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-            ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen         die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\nAbschluss zu führen,                                     tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-           spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und\n(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-\nten hinzuweisen,\ngeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses          zeit beträgt 150 Minuten.\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\nmitzuwirken sowie\nPrüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-             arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-            und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nten zu informieren und zu beraten.                       ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5              legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\numfasst die Kompetenzen:                                     Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\nten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-\nspräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\nzialrechts im Betrieb umzusetzen,\n3. In § 8 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,\nersetzt.\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\narbeiten,                                             4. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von         a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese            setzt:\nentsprechend der Beurteilung zu übertragen,                  „Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-               arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches\nmen organisieren sowie                                       Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nden Prüfungen nach § 7 Absatz 10 und 11 im Ab-\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-\nschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in\nführen.\nder Prüfung nach § 7 Absatz 12 im Abschnitt Mit-\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                  arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für\numfasst die Kompetenzen:                                         den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten              und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                  mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu              Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches\nbewerten,                                                    Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der\nPrüfung nach § 7 Absatz 10 und in der Prüfung\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen              nach § 7 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                     in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 das doppelte\n3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,                     Gewicht.“\n4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-       b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die\ndung zu unterstützen,                                        Angabe „11“ ersetzt.\n5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-          5. § 11 wird wie folgt gefasst:\nnen,\n„§ 11\n6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\nden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-                        Übergangsvorschriften\nzen sowie                                                   (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-\n7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-               fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-\nrungsverhalten kritisch zu reflektieren.                 den Vorschriften zu Ende geführt werden.\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-          (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-               28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nschnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-           den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab\nschen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen            dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung","572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach               2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nden bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften                  dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nablegen.“                                                        tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-\ndingungen durchzuführen und Entscheidungen\nArtikel 12                                 zu treffen,\nÄnderung der                             3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nVerordnung über die Anforderungen                        seine Schnittstellen darzustellen,\nin der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-               und dies zu begründen,\nterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-\ngust 2001 (BGBl. I S. 2255), die durch Artikel 10 der           5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in\ndem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen\nVerordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)\nsowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ninhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im\n„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                     Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-\nPrüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-\nsen,\nbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-\ndung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-         6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-\nlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der               rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-\nAusbildungsordnung; Auswählen und Einstellen                zuschätzen sowie\nvon Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-             7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-\ndung unter Anwenden geeigneter Methoden bei                 den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und\nder Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-               Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.\nführen der Auszubildenden zu selbständigem\nHandeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren            (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nund Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;             umfasst die Kompetenzen:\nAuswählen und Einstellen von Mitarbeitern;              1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\nÜbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-                nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,\nsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation           der sich insbesondere an berufstypischen Ar-\nund Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-            beits- und Geschäftsprozessen orientiert,\narbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-\nren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der           2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nberuflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“                mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nder Berufsbildung zu berücksichtigen,\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich\n„§ 5                                  inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-\nPrüfungsanforderungen im Teil                       tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                 abzustimmen,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-          4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nmenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung                bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nerkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter                schiedenartigkeit, anzuwenden,\nführen kann sowie über entsprechende fachliche,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und\nmethodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.\ndie Eintragung des Vertrags bei der zuständigen\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1              Stelle zu veranlassen sowie\nist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-                 ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-\ndung planen,                                                 nen.\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-                (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\nstellen,                                                 umfasst die Kompetenzen:\n3. Ausbildung durchführen,\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-\n4. Ausbildung abschließen,                                       rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,              geben und zu empfangen,\neinstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-         2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\nwie                                                          bewerten,\n6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-        3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\nren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-              berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-\nstützen.                                                     sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1                  entwickeln und zu gestalten,\numfasst die Kompetenzen:                                     4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-             gerecht auszuwählen und situationsspezifisch\ndung darstellen und begründen zu können,                     einzusetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                   573\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch               2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen\nindividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-             und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\nberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-             3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,\ndungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die\nMöglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit         4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-\nzu prüfen,                                                   dung zu unterstützen,\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-             5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nte, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-             nen,\nnen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-           6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-\nzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-              den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-\ngen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,                zen sowie\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-          7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-\nzubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte               rungsverhalten kritisch zu reflektieren.\nrechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-\n(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-\nzuwirken,\nrufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-           Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-            nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach\nnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu              Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht\nführen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-            aus einer Fallstudie nach Absatz 12.\ndungsverlauf zu ziehen sowie                                (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                   rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-\nfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4              tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-\numfasst die Kompetenzen:                                     tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter              zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-\nBerücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-            situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die\nreiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen         schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht\nAbschluss zu führen,                                     ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für\ndie praktische Durchführung der Ausbildungssitua-\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-           tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-\ngen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und             spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nten hinzuweisen,                                            (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-\ngene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses          geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-\nauf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen             zeit beträgt 150 Minuten.\nmitzuwirken sowie\n(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-             Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-            arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7\nten zu informieren und zu beraten.                       und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-\nren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\nlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.\numfasst die Kompetenzen:\nFür die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und            ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-\nSozialrechts im Betrieb umzusetzen,                      spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“\n2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,               3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-\ngabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.\n3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-\narbeiten,                                             4. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von         a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nMitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese            setzt:\nentsprechend der Beurteilung zu übertragen,                  „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-\nführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\n5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-\naus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-\nmen organisieren sowie\nfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt\n6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-                  Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-\nführen.                                                      fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-\nführung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\nschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die\numfasst die Kompetenzen:\nNote für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40\n1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten              Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-                  Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus\ntungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu              den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\nbewerten,                                                    nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5","574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nAbsatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der                                 Artikel 13\nPrüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Ge-                                 Änderung der\nwicht.“                                                                  Verordnung über die\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice\n„(4) Die Prüfung nach § 5 Absatz 11 ist durch\neine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese           § 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-        dungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft\nben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-       Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174) wird\nger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des     wie folgt geändert:\nErgebnisses ist die bisherige Note der Prüfung        1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die in der\nund die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-           Verordnung über die Entwicklung und Erprobung\nnis von 2:1 zu gewichten.“                               des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444)“ durch die Wör-\nter „die in der Verordnung über die Berufsausbildung\n„§ 9                                zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I\nÜbergangsvorschriften                       S. 2157)“ ersetzt.\n(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-           2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung\nfungsverfahren können nach den bis dahin gelten-             und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft\nden Vorschriften zu Ende geführt werden.                     Agrarservice und der Prüfungsordnung sowie“ durch\ndie Wörter „Berufsausbildung zur Fachkraft Agrar-\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum           service sowie der Prüfungsordnung und“ ersetzt.\n28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab                                    Artikel 14\ndem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach                                   Inkrafttreten\nden bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nablegen.“                                                 in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}