{"id":"bgbl1-2014-21-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":21,"date":"2014-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin (Polstererausbildungsverordnung  PolstAusbV)","law_date":"2014-05-20T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                     539\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin\n(Polstererausbildungsverordnung – PolstAusbV)*\nVom 20. Mai 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der                Handlungsfähigkeit).\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                      (2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2                 chende Organisation der Ausbildung ist insbesondere\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                    dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-                  ten die Abweichung erfordern.\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n§4\ngie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Forschung:                                                    Struktur und Inhalte der Berufsausbildung\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in\n§1\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nStaatliche                                   Fähigkeiten sowie\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDer Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin\nwird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes                      (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nstaatlich anerkannt.                                                Fähigkeiten sind:\n1. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-\n§2                                      gen,\nDauer der Berufsausbildung                           2. Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstof-\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                              fen,\n3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Be-\n§3                                      dienen und Warten von Geräten, Maschinen und An-\nAusbildungsrahmenplan                                 lagen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 4. Zuschneiden und Nähen von Bezügen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-                  5. Vorpolstern und Konfektionieren,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n6. Auswählen und Montieren von Funktionselementen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    7. Beziehen von Polsterteilen,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    8. Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          9. Endmontage und Qualitätskontrolle.","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-            d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\nkeiten sind:                                                          zuwählen und einzusetzen,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                        e) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschnei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  den, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               f) Bezüge zu nähen,\n4. Umweltschutz,                                                  g) Polster oder Matratzen aufzubauen,\n5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsab-              h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Mat-\nläufen,                                                           ratzen herzustellen,\n6. betriebliche und technische Kommunikation, Team-               i) Verzierungen anzubringen,\narbeit,                                                       j) Zwischenkontrollen durchzuführen,\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                 k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§5                                       zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nDurchführung der Berufsausbildung,                          Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\nschriftlicher Ausbildungsnachweis                         ergreifen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,           l) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,               gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-                   probe zu begründen;\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3       2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was ins-              Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nbesondere selbständiges Planen, Durchführen und\na) Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.                   b) Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des           3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und\nAusbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die              auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich\nAuszubildenden zu erstellen.                                      bearbeiten; abschließend soll mit ihm über die\nArbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nwerden;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-          4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden              das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minu-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-              ten dauern und die Bearbeitungszeit für die schrift-\nßig durchzusehen.                                                 lichen Aufgaben 120 Minuten betragen.\n§6                                                            §7\nZwischenprüfung                                              Abschlussprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf                 sen, dass er\n1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-         1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nhalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und          2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nFähigkeiten sowie                                             keiten besitzt und\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nist.                                                          dung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich             (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nHerstellen eines Polsterteils statt.\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-             und Fähigkeiten sowie\ngaben:\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\na) Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unter-            ist.\nlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,           (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden\nb) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Be-          Prüfungsbereichen:\nrücksichtigung von Eigenschaften und Verwen-          1. Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,\ndungszweck auszuwählen,\n2. Planung,\nc) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und\nanzuwenden, Maße und Proportionen zu unter-           3. Fertigung sowie\nscheiden,                                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                541\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Pols-            (6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-\ntermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vor-          gende Vorgaben:\ngaben:\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie\na) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und                   von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzge-\nAufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,                     biete festzulegen,\nb) Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentie-              b) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-\nren,                                                           tungstechniken und Verwendungszweck zu be-\nrücksichtigen,\nc) Bezugsflächen zu gestalten,\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen ein-\nd) Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustel-               zusetzen,\nlen,\nd) Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken an-\ne) Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und                  zuwenden,\neinzubauen,\ne) Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden\nf) Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,                       und auftragsbezogen einzusetzen,\ng) Zubehörteile zu montieren,                                 f) Montagetechniken anzuwenden,\nh) Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu doku-           g) Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;\nmentieren,\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\ni) Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumen-          3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ntieren,\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-         kunde bestehen folgende Vorgaben:\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur          1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu           allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nergreifen,                                                 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nstellen und zu beurteilen;\nk) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeits-          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\naufgabe zu begründen;                                      bearbeiten;\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-           3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n§8\na) Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen\nElementen oder                                                    Gewichtung der Prüfungsbereiche,\nBestehen der Abschlussprüfung\nb) Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehr-\nschichtigem Aufbau;                                       (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\ndie Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen        1. Herstellen eines Polstermöbels\ndokumentieren und mit ihm soll über die Arbeitsauf-           oder einer Matratze                   mit 50 Prozent,\ngabe ein situatives Fachgespräch geführt werden;          2. Planung                                mit 20 Prozent,\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; das         3. Fertigung                              mit 20 Prozent,\nsituative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\ndauern.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen fol-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\ngende Vorgaben:\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels\na) Arbeitsablaufpläne zu erstellen,                           oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,\nb) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,              3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nc) den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien            mindestens „ausreichend“ und\nzu ermitteln,                                          4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nd) Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu er-           (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nstellen,                                               der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder\ne) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;            „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                          bewertetet worden ist und","542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen                                     § 10\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.                             Anrechnungsregelung\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-             Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-        zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-         und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jah-\nnis 2:1 zu gewichten.                                       ren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser\nVerordnung angerechnet werden.\n§9\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                           § 11\nBerufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der            Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\nbisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn        dung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom\ndie Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die      13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246), die durch Artikel 2\nAuszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absol-         der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285) ge-\nviert hat.                                                  ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 20. Mai 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                 543\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Anfertigen und Anwenden von a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln\ntechnischen Unterlagen            und Matratzen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Gestellkonstruktionen unterscheiden\nc) Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen er-\nmitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergo-\nnomischen Gestaltung anwenden\n5\nd) Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materi-\nallisten erstellen und anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Ar-\nbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-\nwenden\n2   Auswählen und Verarbeiten      a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere\nvon Werk- und Hilfsstoffen        textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächenge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           bilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und\nVerwendungszweck unterscheiden und einsetzen\nb) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-\nscheiden und einsetzen\nc) Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstel-\nlungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von\nWerk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berück-        9\nsichtigen\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf\nQualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern\nund Lagerkriterien beachten\ne) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe\nverarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren\nf) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung\nvon Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften ein-\nsetzen\ng) Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterver-                       2\narbeitung berücksichtigen\n3   Handhaben von Werkzeugen       a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\nsowie Einrichten, Bedienen        wählen und einsetzen\nund Warten von Geräten,\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen\nMaschinen und Anlagen\nund warten, Wartungspläne berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prü-\nfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung          4\nvon Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen\nund bedienen","544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                          4\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\ne) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen\nf) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-\nwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbeson-\ndere an rechnergestützten Maschinen\ng) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-                            6\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und\nAustausch veranlassen\n4   Zuschneiden und Nähen von     a) Zuschnittschablonen       anfertigen   und     beschriften,\nBezügen                          Nähablauf festlegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-\nteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen,\nSchnittkonturen markieren\nc) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere\nVliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kenn-\nzeichnen\nd) Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und\nihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen\ne) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-              14\nalreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-\ngen\nf) Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Step-\npen, ausführen\ng) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen\nund sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-\nlen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden\nh) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere\nStepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Ver-\nschlüsse einarbeiten\ni) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten,\nAbnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten                           4\n5   Vorpolstern und Konfektionie- a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden\nren                           b) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nbereiten\nc) Polstergrund und Unterfederungen auswählen, an-\nbringen und aufbauen\nd) Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vor-\nbereiten\n18\ne) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen\nund einsetzen\nf) Federungen mit Abdeckungen überspannen\ng) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und\nVliesstoffe, auswählen und einsetzen\nh) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen\ni) Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere\naus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstel-                           4\nlen, Flächengestaltung berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                545\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n6   Auswählen und Montieren von a) mechanische und elektrische Funktionselemente un-\nFunktionselementen               terscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Beschläge für mechanische Funktionen, insbeson-\ndere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und\neinbauen\nc) elektrische und elektronische Komponenten, An-\ntriebe und Steuerungen auswählen und einbauen\n10\nd) Funktionselemente prüfen und nach technischen Un-\nterlagen montieren\ne) Zusatzelemente unterscheiden und einbauen\nf) gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmun-\ngen für den Einbau von Funktions- und Zusatzele-\nmenten einhalten\n7   Beziehen von Polsterteilen    a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)       b) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen\n12\nc) Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere\ndurch Nageln, Kleben und Klammern\nd) Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbrin-\ngen                                                                     6\n8   Entwickeln und Anfertigen     a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung\nvon Prototypen                   von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von\ntechnischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,\nFunktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-\ngen erarbeiten\nc) Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungs-\ntechniken unter Berücksichtigung von Material, Mo-\n18\ndell und Funktion anwenden\nd) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und\ndokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung\nund Modelloptimierung vorschlagen\ne) Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten\nf) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-\ndere Vorschläge einbringen\n9   Endmontage und Qualitäts-     a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe-\nkontrolle                        sondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)          und anbringen                                               4\nb) Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen\nc) Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Be-\nschläge, montieren\nd) Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegean-\nleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmateria-\nlien reinigen\ne) Polstermöbel instand setzen                                             8\nf) Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen\nund Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren\ng) Polstermöbel lager- und versandfertig machen und\nverpacken, betriebliche Richtlinien einhalten","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen, Vorbereiten und Opti- a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-\nmieren von Arbeitsabläufen        unterlagen bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-\nkumentieren, Liefertermine beachten\n4\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen,\nden einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeich-\nnen und bereitstellen\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014                547\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen\nf) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und                     8\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-\nlagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen\nund dokumentieren\n6   betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\nKommunikation, Teamarbeit b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und do-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nkumentieren\nc) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-\nschutzes beachten und einhalten\n4\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mit-\narbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,\nSachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-\ngriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von\nKollegen und Kolleginnen berücksichtigen\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezi-                       4\nfische Anwenderprogramme einsetzen\n7   Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-\nsichernden Maßnahmen             tätssicherung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Zwischenkontrollen im laufenden Produktionspro-\nzess durchführen und dokumentieren                         4\nc) Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktio-\nnen und Verarbeitung, Toleranzen beachten\nd) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-\nmentieren\ne) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-\nergebnisse bewerten und dokumentieren\nf) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren                           8\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen\nh) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-\nnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kunden-\nzufriedenheit berücksichtigen"]}