{"id":"bgbl1-2014-21-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":21,"date":"2014-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes","law_date":"2014-05-24T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nVom 24. Mai 2014\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder            tung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                    die Verpackung beim Schlachten gewonnener\nGesetz beschlossen:                                                Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endver-\nbrauchers erfolgt.“\nArtikel 1\nÄnderung des                                                       Artikel 1a\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes                                             Änderung des\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April                             Bundesversorgungsgesetzes\n2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1c des\nIn § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in\nGesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\nS. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) ge-\na) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Winterdienst“            ändert worden ist, werden in Satz 1 die Wörter „31\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.                 Abs. 1 und 5“ durch die Wörter „31 Absatz 1 und 4“\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das             ersetzt.\nWort „und“ ersetzt.\nArtikel 1b\nc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.“                                   Änderung des\nGesetzes zur Verbesserung\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:                              der Öffentlichkeitsbeteiligung und\n„(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Num-          Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren\nmer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrie-\nIn Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung\nben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in de-\nder Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung\nnen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verar-\nvon Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013\nbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in\n(BGBl. I S. 1388) wird die Angabe „1. Juni 2014“ durch\nBetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen,\ndie Angabe „1. Juni 2015“ ersetzt.\ndie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über-\nwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einset-\nzen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten                                   Artikel 2\ndes Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit                                       Inkrafttreten\nAusnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nalle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSchlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Her-\nstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionie-            (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember\nrung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbei-        2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Mai 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}