{"id":"bgbl1-2014-20-5","kind":"bgbl1","year":2014,"number":20,"date":"2014-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/20#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_20.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2014-04-23T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 23. April 2014\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 26. Sitzung               stoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen\nam 3. April 2014 beschlossen, die Geschäftsordnung               Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Ge-\ndes Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli             richtshof der Europäischen Union nicht stützen.\n1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-\n6. Einem Verlangen, die Bundesregierung möge nach\nmachung vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2167), für die\n§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammen-\nDauer der 18. Wahlperiode wie folgt zu ändern:\narbeit von Bundesregierung und Deutschem Bun-\nNach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:                      destag in Angelegenheiten der Europäischen Union\ndie Gründe erläutern, aus denen nicht alle Belange\n„§ 126a                                 einer Stellungnahme des Bundestages berücksich-\nBesondere Anwendung von                           tigt wurden, tritt der Bundestag dann bei, wenn es\nMinderheitsrechten in der 18. Wahlperiode                 von 120 seiner Mitglieder erhoben wird.\n(1) Für die Dauer der 18. Wahlperiode gelten fol-          7. Einem Verlangen nach Unterrichtung des Haus-\ngende Regelungen:                                                haltsausschusses gemäß § 5 Absatz 4 des ESM-\n1. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bun-          Finanzierungsgesetzes durch den von Deutschland\ndestag einen Untersuchungsausschuss gemäß Ar-                nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung\ntikel 44 des Grundgesetzes ein. Die Zahl der Mit-            des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernann-\nglieder des Untersuchungsausschusses wird nach               ten Gouverneur und dessen Stellvertreter wird der\ndem vom Bundestag beschlossenen Verteilverfah-               Haushaltsausschuss dann beitreten, wenn es von\nren (Bundestagsdrucksache 18/212) so bestimmt,               allen Ausschussmitgliedern der Fraktionen, die\ndass die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung           nicht die Bundesregierung tragen, erhoben wird.\ntragen, gemeinsam ein Viertel der Mitglieder stellen.    8. Bei Anträgen oder Vorlagen der Bundesregierung\n2. Der Verteidigungsausschuss stellt sicher, dass auf           gemäß § 5 Absatz 6 des ESM-Finanzierungsgeset-\nAntrag aller Ausschussmitglieder der Fraktionen,             zes oder § 4 Absatz 5 des Stabilisierungsmechanis-\ndie nicht die Bundesregierung tragen, gemäß Arti-            musgesetzes führt der Haushaltsausschuss auf\nkel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes eine Angele-              Verlangen aller Ausschussmitglieder der Frak-\ngenheit der Verteidigung zum Gegenstand seiner               tionen, die nicht die Bundesregierung tragen, eine\nUntersuchung gemacht wird und die Rechte, die                öffentliche Anhörung entsprechend § 70 Absatz 1\nnach dem Untersuchungsausschussgesetz einem                  Satz 2 durch.\nViertel der Ausschussmitglieder zustehen, von die-\n9. Bei überwiesenen Vorlagen führt der federführende\nsen Mitgliedern entsprechend geltend gemacht\nAusschuss auf Verlangen aller Ausschussmitglieder\nwerden können.\nder Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tra-\n3. Auf Antrag von 120 Mitgliedern des Bundestages               gen, eine öffentliche Anhörung entsprechend § 70\nberuft der Präsident den Bundestag ein.                      Absatz 1 Satz 2 durch.\n4. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder erhebt der         10. Eine Plenarberatung statt einer erweiterten öffent-\nBundestag wegen Verstoßes eines Gesetzge-                    lichen Ausschusssitzung (§ 69a Absatz 5) findet\nbungsakts der Europäischen Union gegen das Sub-              statt, wenn es von allen Mitgliedern des Ausschus-\nsidiaritätsprinzip Klage vor dem Gerichtshof der             ses, die nicht die Bundesregierung tragen, verlangt\nEuropäischen Union entsprechend Artikel 23 Ab-               wird.\nsatz 1a des Grundgesetzes.\n11. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bun-\n5. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder macht der\ndestag entsprechend § 56 Absatz 1 eine Enquete-\nBundestag deren Auffassung entsprechend § 12\nKommission ein.\nAbsatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes\nin Verbindung mit § 93d in der Klageschrift deutlich,      (2) Auf die Regelungen nach Absatz 1 findet § 126\nsofern sie die Erhebung einer Klage wegen Ver-          keine Anwendung.“\nBerlin, den 23. April 2014\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}