{"id":"bgbl1-2014-20-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":20,"date":"2014-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/20#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_20.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin","law_date":"2014-05-13T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               527\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin\nVom 13. Mai 2014\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          6. Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Ver-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-             änderungen,\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-           7. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marke-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                  tingkonzepten,\n2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-          8. Übernehmen von Organisations- und Führungs-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)               aufgaben unter Berücksichtigung von Unterneh-\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                 mens- und Führungsgrundsätzen, unternehmeri-\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für             sches Denken und Handeln,\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-             9. Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-            Fördern der Personalentwicklung,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           10. Durchführen und Organisieren der Berufsausbil-\nund Energie:                                                      dung,\n11. Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanage-\n§1                                    ments,\nZiel der Prüfung                        12. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen\nund Bezeichnung des Abschlusses                         Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-\nund dienstleistungsorientiert gestalten,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und             13. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern\nzur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8               der Nachhaltigkeit.\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-           erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handels-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                             fachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-\n§2\nwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzel-\nhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionel-                      Zulassungsvoraussetzungen\nlen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben             (1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-\nder Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durch-        satz 2 und 3 ist zuzulassen, wer\nführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben           1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nund Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und per-                anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-\nsonalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Da-              dungsberuf im Handel und danach eine mindestens\nbei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und           einjährige Berufspraxis oder\nrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.\nDazu zählen insbesondere:                                    2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum\nVerkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem aner-\n1. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen han-            kannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen\ndelsrelevanter Marktentwicklungen,                          Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\nzweijährige Berufspraxis oder\n2. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und\nwirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestal-         3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum\ntung, Warenbeschaffung und Logistik,                        Fachlageristen oder zur Fachlageristin und danach\neine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n3. Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirt-\n4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in\nschaftlichen Kennzahlen,\neinem betriebswirtschaftlichen Studium und eine\n4. Anwenden von Controllinginstrumenten,                       mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n5. Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vor-       5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nbereiten von Entscheidungen,                            nachweist.","528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\n(2) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-   stellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen\nsatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche     dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die The-\nTeilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre   menstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbe-\nzurückliegt.                                                reich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Ver-          die Dauer der Präsentation 15 Minuten betragen.\nkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätig-            (9) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-\nkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel er-    teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und\nworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den        mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss\nin § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.                   am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung einge-\n(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch         reicht.\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder              (10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-      Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fä-\nnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)       higkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Pro-\nerworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung            bleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter\nrechtfertigen.                                              Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu ent-\nwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch\n§3                              die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu\nGliederung und                         kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren.\nDurchführung der Prüfung                     Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dau-\nern.\n(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-\ngeführt.                                                                                §4\n(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich                          Handlungsbereiche\ndurchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche\nTeilprüfung.                                                   (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung\nund -steuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\n(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in  den, bei der Erstellung von Handelsleistungen das Zu-\ndie Handlungsbereiche:                                      sammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche zu\n1. Unternehmensführung und -steuerung,                      beurteilen und unternehmerische Ziele und Entschei-\n2. Führung, Personalmanagement,           Kommunikation     dungen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren.\nund Kooperation.                                        Hierbei sollen Auswirkungen von volkswirtschaftlichen\nEntwicklungen bewertet sowie daraus Schlussfolgerun-\n(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in gen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der\ndie Handlungsbereiche:                                      Wettbewerbsfähigkeit des Handelsunternehmens ab-\n1. Handelsmarketing,                                        geleitet werden. Es sollen Qualitäts- und Umweltma-\n2. Beschaffung und Logistik,                                nagementprozesse umgesetzt und optimiert sowie das\nQualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.\nsowie einen der Handlungsbereiche:                          Außerdem soll gezeigt werden, dass zentrale Prozesse\n3. Vertriebssteuerung,                                      für die Gründung und Übernahme eines Unternehmens\n4. Handelslogistik,                                         geplant werden können. Rechtliche Vorschriften, Com-\nplianceregeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu\n5. Einkauf oder\nberücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes\n6. Außenhandel.                                             geprüft werden:\n(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsen-   1. Bewerten der Voraussetzungen, Chancen und Risi-\ntation und situationsbezogenes Fachgespräch.                    ken unterschiedlicher Formen unternehmerischer\n(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprü-         Tätigkeit,\nfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieb-      2. Entwickeln einer Geschäftsidee und Erstellen eines\nlichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten           Businessplans auch unter Berücksichtigung der Be-\nAufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen           sonderheiten einer Unternehmensübernahme,\nHandlungsbereiche thematisiert werden. Die Bear-            3. Gestalten der Unternehmensorganisation unter Be-\nbeitungszeit soll für die erste schriftliche Teilprüfung        rücksichtigung der Vor- und Nachteile von Koopera-\n240 Minuten betragen. Für die zweite schriftliche Teil-         tionen im Handel,\nprüfung soll die Bearbeitungszeit 300 Minuten betra-\ngen; hiervon sollen 180 Minuten auf die Handlungsbe-        4. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung so-\nreiche nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und 120 Minuten             wie von Controllinginstrumenten,\nauf den gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4            5. Analysieren der Unternehmensfinanzierung und Tref-\nNummer 3 bis 6 entfallen. Bei der Anmeldung zur zwei-           fen von Finanzierungsentscheidungen,\nten Teilprüfung teilt der Prüfling der zuständigen Stelle   6. Umsetzen von Maßnahmen des Risikomanage-\nseinen gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4                 ments.\nNummer 3 bis 6 mit.\n(2) Im Handlungsbereich „Führung, Personalma-\n(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen         nagement, Kommunikation und Kooperation“ soll die\nwird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung       Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mit-\ndurchgeführt.                                               arbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und\n(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll           Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren sowie\nnachgewiesen werden, dass eine komplexe Problem-            Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014                 529\nzu kontrollieren. Darüber hinaus sollen Methoden der           5. Planen und Umsetzen von verkaufsfördernden\nKommunikation und des Konfliktmanagements lö-                       Maßnahmen und einer kundenorientierten Service-\nsungsorientiert eingesetzt werden. Mitarbeiter, Auszu-              politik,\nbildende und Projektgruppen sollen unter Beachtung             6. Gestalten von Verkaufsflächen und der Warenprä-\nder betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Un-                   sentation unter Berücksichtigung von Visual Mer-\nternehmensziele geführt und motiviert werden können.                chandising,\nDabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge\nzwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt           7. Planen, Umsetzen und Bewerten von Werbekon-\nund daraus entsprechend begründete Handlungs-                       zepten,\nschritte abgeleitet und realisiert sowie Mitarbeiter indi-     8. Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit,\nviduell gefördert werden können. Rechtliche Vorschrif-\n9. Weiterentwickeln von Vertriebskonzepten unter be-\nten sind zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann\nsonderer Berücksichtigung von E-Commerce,\nFolgendes geprüft werden:\n10. Analysieren und Bewerten der Entwicklung von\n1. Anwenden von Führungsmethoden,\nMärkten, des Wettbewerbs und gesamtwirtschaft-\n2. Einsetzen von Methoden des Zeit- und Selbstma-                 licher Nachfragestrukturen, Ableiten von Marktstra-\nnagements,                                                     tegien.\n3. Anwenden von Konzepten des Personalmarketings,              (4) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik“\nMitwirken bei der Personalauswahl und -einstel-         soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs-\nlung,                                                   und logistikbezogene Aufgaben im Handel systema-\ntisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und\n4. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\numzusetzen sowie kennzahlenorientiert zu steuern. Da-\n5. Umsetzen von Beurteilungssystemen und Mitwir-           bei sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In\nken an deren Weiterentwicklung,                         diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:\n6. Durchführen der Personalbedarfs-, Personalkosten-       1. Ermitteln des Bedarfs an Gütern und Dienstleistun-\nund Personaleinsatzplanung,                                  gen unter Berücksichtigung von Quantität und Qua-\n7. Planen und Organisieren von Qualifizierungsmaß-              lität,\nnahmen,                                                 2. Umsetzen und Optimieren von Beschaffungs- und Lo-\ngistikprozessen unter Berücksichtigung von Schnitt-\n8. Auswerten von Personalkennziffern,\nstellen, E-Procurement und Konditionenpolitik,\n9. Bewerten der Vor- und Nachteile verschiedener\n3. Analysieren der Wirkungen beschaffungs- und logis-\nEntgeltsysteme,\ntikbezogener Entscheidungen auf die Wertschöp-\n10. Fördern der Entwicklung und Weiterbildung von                 fungskette (Supply Chain Management) und Entwi-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Team-            ckeln von Verbesserungsmaßnahmen,\nentwicklung, Durchführen und Auswerten von Mit-         4. Bewerten des kunden- und lieferantenbezogenen\narbeitergesprächen,                                          Waren- und Datenflusses einschließlich Efficient\n11. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen                Consumer Response,\nund externen Partnern sowie zielgerichtetes Einset-     5. Steuern von Transport- und Entsorgungsprozessen\nzen von Präsentations- und Moderationstechniken,             unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi-\n12. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und Gesund-                scher Aspekte,\nheitsschutzes.                                          6. Steuern von Lagerprozessen.\n(3) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing“ soll               (5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch und          die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene\nentscheidungsorientiert Marktbeobachtung und -ana-           Aufgaben kundenorientiert zu planen, zu analysieren\nlyse durchführen sowie auf veränderte Bedingungen            und kennzahlenorientiert zu steuern. Dies beinhaltet\nauf nationalen Absatzmärkten reagieren zu können.            insbesondere Warengruppen-Management (Category\nWeiter soll nachgewiesen werden, dass Maßnahmen              Management) und Kundenbindungsmanagement. Da-\nzur Kundebindung und -gewinnung erarbeitet und um-           rüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass Ver-\ngesetzt werden können. Dabei soll gezeigt werden,            triebsmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Unter-\ndass Marketingmaßnahmen des Handels zielorientiert           nehmens-, Umsatz- und Ertragszielen erfolgsorientiert\neingesetzt, die Ergebnisse überprüft und notwendige          entwickelt und umgesetzt werden können. Dabei sind\nVeränderungsprozesse eingeleitet sowie marketingbe-          rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem\nzogene wettbewerbsrechtliche Regelungen berück-              Rahmen kann Folgendes geprüft werden:\nsichtigt werden können. In diesem Rahmen kann Fol-\ngendes geprüft werden:                                       1. Bewerten und Umsetzen von Vertriebs- und Sorti-\nmentsstrategien,\n1. Bewerten von handelsrelevanten Entwicklungen\n2. Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Flä-\nund Ableiten von Schlussfolgerungen,\nchenoptimierung,\n2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen\n3. Berücksichtigen von Kundenbedürfnissen und Kun-\nund Bewerten von Marketingstrategien,\ndenverhalten bei Vertriebs- und Beschaffungspro-\n3. Einsetzen von Marketinginstrumenten unter Be-                zessen,\nrücksichtigung von Standort und Zielgruppen,\n4. Beurteilen und Umsetzen der absatzbezogenen\n4. Gestalten des Sortiments,                                    Preis- und Konditionenpolitik.","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\n(6) Im Handlungsbereich „Handelslogistik“ soll die        4. Bewerten von Zahlungsbedingungen, Zöllen, Ver-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Logistikprozesse zu               brauchssteuern und Handelshemmnissen sowie der\nplanen, zu analysieren und kennzahlenorientiert zu               Finanzierung von Außenhandelsgeschäften, Abwi-\nsteuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden,                ckeln des Zahlungsverkehrs.\ndass Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Un-\nternehmens-, Kosten- und Ertragszielen erfolgsorien-                                     §5\ntiert getroffen und begründet werden können. Dabei                   Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nsind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In die-\nsem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:                       Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\n1. Planen, Steuern, Kontrollieren und Optimieren von\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nElementen der Logistikkette,\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\n2. Aushandeln von Vertragskonditionen und Vergabe            fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nvon Aufträgen,                                           tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\n3. Umsetzen der Transportsteuerung und von logisti-          folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\nschen Lösungen,                                          bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-\n4. Bewerten von logistischen Investitionen.\nten Prüfung erfolgt.\n(7) Im Handlungsbereich „Einkauf“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, nationale und internationale Be-                                    §6\nschaffungsmärkte systematisch beobachten und beur-\nteilen, kennzahlenorientiert Einkaufsprozesse steuern,                              Bewerten der\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\nEinkaufsentscheidungen treffen sowie Einkaufsvor-\ngänge abwickeln zu können. Weiter soll nachgewiesen             (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teil-\nwerden, dass Lieferantenbeziehungen gestaltet, Ein-          prüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der münd-\nkaufsverhandlungen geführt und Verträge erfolgsorien-        lichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind\ntiert geschlossen werden können. Dabei sind rechtliche       jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und aus-\nVorschriften, Complianceregeln, Aspekte der Nachhal-         zuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der\ntigkeit und außenwirtschaftliche Entwicklungen zu be-        schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus\nrücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes ge-           den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der\nprüft werden:                                                Bewertung der mündlichen Teilprüfung ist das situati-\n1. Entwickeln von Einkaufsstrategien aus den Vorga-          onsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10\nben der Unternehmenspolitik sowie externen Ein-          gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9\nflussgrößen,                                             doppelt zu gewichten.\n2. Umsetzen und Weiterentwickeln der Sortimentsstra-            (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-\ntegie unter Berücksichtigung von Hersteller- und         tischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\nHandelsmarken,                                           und der mündlichen Teilprüfung.\n3. Analysieren der Einkaufsmärkte und Auswählen von             (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schrift-\nLieferanten und Beschaffungswegen,                       lichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\n4. Entwickeln und Umsetzen von Verhandlungsstrate-           wurden.\ngien zur Optimierung von Liefer- und Zahlungskon-\nditionen,                                                   (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nZeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustel-\n5. Entwickeln von Lieferantenbeziehungen unter Be-           len. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Da-\nrücksichtigung von Lieferantenbewertungen.               tum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Be-\n(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel“ soll die Fä-        zeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nhigkeit nachgewiesen werden, systematisch internatio-\nnale Marktentwicklungen zu beobachten und auszu-                                         §7\nwerten sowie Import-, Export- und Transithandelsge-\nWiederholung der Prüfung\nschäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei werden\nunter Beachtung der spezifischen Risiken im Außen-              (1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann\nhandel Entscheidungen vorbereitet. Hierzu gehören            zweimal wiederholt werden.\ninsbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanz-          (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprü-\ntechnischen und logistischen Durchführbarkeit sowie          fung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der\ndie Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente.           nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung\nDabei sollen rechtliche Vorschriften und außenwirt-          kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teil-\nschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. In          prüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen\ndiesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:                 Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene\n1. Anbahnen von Außenhandelsgeschäften unter Nut-            Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall\nzung von Quellen und Organisationen zur Beratung         das Ergebnis der letzten Teilprüfung.\nund Unterstützung,\n2. Bewerten von Außenhandelsrisiken und Beurteilen                                       §8\nvon Geschäften zur Risikominderung,                                          Ausbildereignung\n3. Steuern von Transport und Lagerung, Zertifizierung           Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nund Versicherungen,                                      hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               531\nBerufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-        bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des\nverordnung befreit.                                        31. Januar 2017 die Anwendung der bisherigen Vor-\nschriften beantragt werden.\n§9\nÜbergangsvorschriften                                                  § 10\nBegonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin können           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nbis zum Ablauf des 31. Juli 2018 nach den bisherigen       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nVorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige        anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/\nStelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder        Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006\nder Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung          (BGBl. I S. 59), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-\nnach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 fin-      nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\ndet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann        worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 2014\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","532                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt\nGeprüfte Handelsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt\nGeprüfte Handelsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und\nGeprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) bestanden.\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014                                                                                                            533\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt\nGeprüfte Handelsfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt\nGeprüfte Handelsfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und\nGeprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*                     Punkte*\nI.   Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                                    ...........\nErste Teilprüfung, Handlungsbereiche:                                                                                                                                       ..........\n– Unternehmensführung und -steuerung\n– Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation\nZweite Teilprüfung, Handlungsbereiche:                                                                                                                                      ..........\n– Handelsmarketing\n– Beschaffung und Logistik\n– ...................................\nII. Mündliche Prüfung                                                                                                                                                                                        ...........\nPräsentation und Fachgespräch\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}