{"id":"bgbl1-2014-20-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":20,"date":"2014-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/20#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_20.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk","law_date":"2014-05-13T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               515\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nVom 13. Mai 2014\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörun-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1               gen einleiten und die Energieversorgung im Betrieb\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-               sichern; bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert             der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-           ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechender\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                   Vorschriften mitwirken; technologische Weiterent-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                wicklungen im Unternehmen umsetzen, die In- und\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das                Außerbetriebnahme von Be- und Verarbeitungsan-\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach                 lagen organisieren und überwachen; den Werterhalt\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts                von Materialien und Produkten bei Transport und\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                Lagerung sicherstellen; bei der Entwicklung von Vor-\nministerium für Wirtschaft und Energie:                          schlägen für neue technische Konzepte und Spezi-\nfikationen mitarbeiten und den kontinuierlichen Ver-\n§1                                   besserungsprozess mitgestalten;\nZiel der Prüfung                         2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und über-\nwachen sowie sich an der Planung und Umsetzung\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nneuer Be- und Verarbeitungsprozesse beteiligen; die\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung\nKontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse\nzum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunst-\nsicherstellen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kos-\nstoff und Kautschuk“ und zur „Geprüften Industrie-\ntenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaft-\nmeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“\nlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaf-\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü-\nfung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mit-\nfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die\nwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen\nauf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung\nund für deren Einhaltung sorgen; die Instandhaltung\nder beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.\nin Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-         Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen\ntion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung              Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhal-\nKunststoff und Kautschuk“ oder zur „Geprüften Indus-             tung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Gesundheits-\ntriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“           und Hygienevorschriften sicherstellen;\nund damit die Befähigung,\n3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in ver-            Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter\nschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines            Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\nBetriebes Sach-, Organisations- und Führungsauf-            triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Be-\ngaben wahrzunehmen und                                      rücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kompe-\n2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen                 tenz und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem,\nin der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits-         verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Motivation\norganisation und auf neue Methoden der Organi-              fördern und an Entscheidungsprozessen beteiligen;\nsationsentwicklung, der Personalführung und -ent-           bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellen-\nwicklung einzustellen sowie den technisch-organi-           besetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und\nsatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.               moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kom-\nmunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-       Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang                 dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen Einzelner und\nstehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters –           von Gruppen durchführen und entsprechende Perso-\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder einer                nalentwicklungsmaßnahmen sowie Unterweisungen\n„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst-              veranlassen; die Innovationsbereitschaft der Mitar-\nstoff und Kautschuk“ wahrnehmen zu können:                       beiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter\n1. die Be- und Verarbeitungsprozesse überwachen;                 und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einfüh-\nden Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln            ren; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden\nkoordinieren und deren Erhaltung und Betriebsbe-            verantworten; Qualitätsmanagementziele umsetzen\nreitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport und         sowie das Qualitätsbewusstsein und die Kunden-\nLagerung sicherstellen; für die Einhaltung von Quali-       orientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-\ntäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen              dern.","516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-       2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vo-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-            raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr\nmeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder            Berufspraxis.\n„Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff          (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nund Kautschuk“.                                              wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften\nIndustriemeisters – Fachrichtung Kunststoff- und Kaut-\n§2                               schuk“ und einer „Geprüften Industriemeisterin – Fach-\nUmfang der lndustriemeister-                   richtung Kunststoff- und Kautschuk“ nach § 1 Absatz 3\nqualifikation und Gliederung der Prüfung              aufweisen.\n(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister –      (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur               genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\n„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst-          lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\nstoff und Kautschuk“ umfasst:                                dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,          ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,          tigen.\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n§4\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nFachrichtungs-\ngischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nübergreifende Basisqualifikationen\nPrüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz\nerlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch              (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\neine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-         sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\nfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten       zu prüfen:\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-          1. Rechtsbewusstes Handeln,\nfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\n(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –\nnikation und Planung,\nFachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur\n„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst-          4. Zusammenarbeit im Betrieb,\nstoff und Kautschuk“ gliedert sich in die Prüfungsteile:     5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,              nischer Gesetzmäßigkeiten.\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                        (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist            Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-           gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\nbenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach       Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nAbsatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die            gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-\nHandlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben          heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen\nsowie mündlich in Form eines situationsbezogenen             Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit\nFachgesprächs nach § 5 zu prüfen.                            mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.\nln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\n§3                               halte geprüft werden:\nZulassungsvoraussetzungen                      1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-           Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-         Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\ngendes nachweist:                                                beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem             rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\nanerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechani-\nker für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder zur        2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nVerfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kaut-             fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nschuktechnik,                                                rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nwie der Arbeitsförderung,\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-            Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes              lichen Institutionen,\nnachweist:                                                   5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-             insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\ngreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als        denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-\nfünf Jahre zurückliegt, und                                  haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014              517\nzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor ge-        Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-\nfährlichen Stoffen,                                       rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher        Führungstechniken anwenden zu können. ln diesem\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-          Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-       werden:\ntung sowie des Datenschutzes.                             1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-          des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-            rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nwirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-               und sozialer Gegebenheiten,\ngener Handlungen berücksichtigen und volkswirt-                2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\nschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unter-                   Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das\nnehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll                 Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab-                sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung,\nläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,            3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nbeurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem Rah-              das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-             wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\nden:\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-                 rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-              zen,\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\nkungen,                                                   5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-               lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nbau- und Ablauforganisation,                                  sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-                 zu fördern,\nlung,                                                     6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung                 Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nund der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,          Probleme und sozialer Konflikte.\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und             (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwis-\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-           senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“\nkulationsverfahren.                                       soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\nnaturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden\nkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nsowie mathematische, physikalische, chemische und\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-\ntechnische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung\nzesse analysieren, planen und transparent machen zu\nvon Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nUnterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-\nfikationsinhalte geprüft werden:\ntechniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähig-\nkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsenta-                1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\ntionstechniken anwenden zu können. In diesem Rah-                  schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-             Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\nden:                                                               Mensch und Umwelt,\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-          2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                 trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\nBewerten visualisierter Daten,                                den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-               3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-\nthoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,                   ßen bei Belastungen und Bewegungen,\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                        4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\nführen von einfachen statistischen Berechnungen\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,                sowie ihre graphische Darstellung.\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,                     gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und                Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht\nKommunikationsformen und -mitteln.                        Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-              Nummer 1 bis 5 mindestens 90 Minuten.\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-             (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\nmenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-           fungsleistungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch             genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen\nangemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-          erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine münd-\nziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken            liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder\nzu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der          mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb-        diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll\nliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können.          anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prü-","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-           Das situationsbezogene Fachgespräch aus dem Hand-\nteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten        lungsbereich „Führung und Personal“ soll je Prüfungs-\ndauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-        teilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-           30 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Es\nden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei         sind höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräu-\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung        men.\ndoppelt gewichtet.                                              (6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nbereich „Technik“ soll einer der vier Wahlpflichtquali-\n§5                                fikationsschwerpunkte „Bearbeitungstechnik“, „Ver-\nHandlungsspezifische Qualifikationen                arbeitungstechnik“, „Kautschuktechnik“ oder „Faser-\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-       verbundtechnik“ den Kern bilden. Weiterhin ist der\nkationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:           Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ einzube-\nziehen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus\n1. Technik,                                                  Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwer-\n2. Organisation und                                          punkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie\n3. Führung und Personal.                                     „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen.\nDie Qualifikationsschwerpunkte „Werkstoffe“ und „Pro-\n(2) Der Handlungsbereich „Technik“ enthält:               duktionsprozesse“ sollen in die Situationsaufgaben aus\n1. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte:                den Handlungsbereichen „Organisation“ sowie „Füh-\na) Bearbeitungstechnik,                                  rung und Personal“ integriert werden. Für die Wahl-\npflichtqualifikationsschwerpunkte und die Qualifika-\nb) Verarbeitungstechnik,                                 tionsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technik“\nc) Kautschuktechnik oder                                 bestehen folgende Vorgaben:\nd) Faserverbundtechnik,                                  1. Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Bearbei-\nwobei der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          tungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nnehmerin einen der genannten Wahlpflichtqualifika-           den, Bearbeitungsverfahren und -prozesse zur Her-\ntionsschwerpunkte bestimmt, in dem geprüft wer-              stellung von Bauteilen oder Fenster-, Tür- und Fas-\nden soll;                                                    sadenelementen bewerten und optimieren zu kön-\nnen; hierzu gehört, die Einhaltung der einschlägigen\n2. die Qualifikationsschwerpunkte:                               Normen sicherzustellen; in diesem Rahmen können\na) Betriebstechnik,                                          folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nb) Werkstoffe und                                            a) Auswählen, Beurteilen und Optimieren von Bear-\nbeitungsverfahren, insbesondere Schweißen, Kle-\nc) Produktionsprozesse.\nben, Umformen, spanende Bearbeitung, Verstär-\n(3) Der Handlungsbereich „Organisation“ enthält die              ken von Bauteilen, Auskleiden, Montieren, Demon-\nQualifikationsschwerpunkte:                                         tieren und Nachbearbeiten,\n1. Betriebliches Kostenwesen,                                    b) Optimieren der Bearbeitungsprozesse unter Ein-\n2. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-                    haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,\nteme und                                                     c) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-\n3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz.                         tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge\nzwischen Werkstoff und Bearbeitungsverfahren,\n(4) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“\nenthält die Qualifikationsschwerpunkte:                          d) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von\nneuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-\n1. Personalführung,\neinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter\n2. Personalentwicklung und                                          Beachtung von technischen und wirtschaftlichen\n3. Qualitätsmanagement.                                             Gesichtspunkten,\n(5) Es werden drei die Handlungsbereiche „Technik“,           e) Beurteilen von Auswirkungen auf den Bearbei-\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrie-               tungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-\nrende Situationsaufgaben nach den Absätzen 6 bis 8                  fahren und Betriebsmittel,\nunter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifen-             f) Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Ein-\nden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations-             leiten von Maßnahmen,\naufgaben sind schriftlich zu lösen, die Situationsauf-           g) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeits-\ngabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Perso-                   gängen sowie von Verfahren zur Veredelung der\nnal“ ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachge-                 Bauteile,\nsprächs nach Absatz 9. Die Situationsaufgaben sind so\nzu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der           h) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-\nHandlungsbereiche mindestens einmal thematisiert                    spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-\nwerden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-             sichernder Mess- und Prüfsysteme;\naufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ beträgt           2. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Verarbei-\nmindestens 270 Minuten, die Prüfungsdauer der                    tungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nschriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-             den, kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbei-\nreich „Organisation“ mindestens 240 Minuten. Die Prü-            tungsverfahren für Thermoplaste und Duromere,\nfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben soll             deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrens-\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 10 Stunden betragen.             spezifische Prüfsysteme bewerten und optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               519\nzu können; in diesem Rahmen können folgende                  d) Optimieren der Produktionsprozesse unter Ein-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                           haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,\na) Auswählen und Beurteilen diskontinuierlicher Ver-         e) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-\narbeitungsverfahren wie Spritzgießen und -bla-              tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge\nsen, Pressen, Schäumen und Thermoformen,                    zwischen Elastomer und Verarbeitungsverfahren,\nb) Auswählen und Beurteilen kontinuierlicher Verar-          f) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von\nbeitungsverfahren wie Extrudieren, Kalandrieren,            neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-\nSchäumen und Extrusionsblasformen,                          einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un-\nc) Optimieren von Produktionsprozessen unter Ein-               ter Beachtung von technischen und wirtschaftli-\nhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,            chen Gesichtspunkten,\nd) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-              g) Zuordnen von Werkzeugen für Verfahren und Pro-\ntern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge               dukte aus einer oder mehreren Komponenten un-\nzwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren,                ter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und\nKopplung von Werkzeugen,\ne) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von\nneuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-           h) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produk-\neinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un-               tionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-\nter Beachtung von technischen und wirtschaftli-             fahren und Betriebsmittel,\nchen Gesichtspunkten,                                    i) Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Ein-\nf) Zuordnen von Werkzeugen für Ein- und Mehr-                   leiten von Maßnahmen,\nkomponentenverfahren sowie Sonderverfahren               j) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar-\nunter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau                 beitsgängen für Elastomerartikel sowie von Ver-\nund Kopplung von Werkzeugen,                                fahren zur Veredlung der Produkte,\ng) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produk-               k) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-\ntionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-            spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-\nfahren und Betriebsmittel,                                  sichernder Mess- und Prüfsysteme;\nh) Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Ein-        4. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Faserver-\nleiten von Maßnahmen,                                    bundtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\ni) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar-                den, die verschiedenen Faser- und Matrixwerkstoffe\nbeitsgängen für kontinuierliche und diskontinuier-       sowie die Verarbeitungsverfahren auswählen und\nliche Verfahren sowie von Sonderverfahren zur            beurteilen zu können; dazu gehört, die Produktions-\nweiteren Veredlung der Produkte,                         prozesse optimieren, die Vor- und Nachbehandlung\nbeurteilen sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme\nj) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-             optimieren und überwachen zu können; in diesem\nspezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-          Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nsichernder Mess- und Prüfsysteme;                        prüft werden:\n3. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Kautschuk-          a) Auswählen und Beurteilen unterschiedlicher Fa-\ntechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,                ser- und Matrixwerkstoffe, einschließlich solcher\nden Aufbau von Kautschukmischungen und deren                    biogener Herkunft, auf Basis des Lege- oder La-\nHerstellungs- und Verarbeitungsverfahren einschließ-            minierplans unter Berücksichtigung der Aushär-\nlich der Werkzeuge bewerten und optimieren zu kön-              tungsreaktionen, der Verfahrensführung und des\nnen; dazu gehört, den Einsatz von Kautschuk-                    Umgangs mit reaktiven Arbeitsstoffen,\nmischungen in Elastomerartikeln und in Verbund-\nbauteilen, deren Vor- und Nachbehandlung sowie               b) Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen\nverfahrensspezifische Prüfsysteme beurteilen und                und diskontinuierlichen Formgebungsverfahren,\noptimieren zu können; weiterhin soll die Fähigkeit              insbesondere Extrudieren, Spritzgießen, Faser-\nnachgewiesen werden, an der Auslegung von Ferti-                spritzen, Faserwickeln, Strangziehen, Schleuder-\ngungsanlagen mitwirken zu können; in diesem Rah-                gießen, Sheet Moulding, Bulk Moulding, Hand-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft               laminieren, Pressen, Spritzpressen und Vaku-\nwerden:                                                         uminjektion,\na) Auswählen und Beurteilen von Mischverfahren               c) Durchführen, Überwachen und Optimieren von\nunter Einsatz von Walzen, Innenmischern und                 Aushärtungsvorgängen und thermischen Nach-\nKnetern, Extrudern und Rührern,                             behandlungen,\nb) Auswählen und Beurteilen von maschinellen und             d) Optimieren der Produktionsprozesse unter Ein-\nmanuellen Formgebungsverfahren für Kautschuk-               haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,\nmischungen, wie Kalandrieren, Pressen, Extrudie-            insbesondere unter Berücksichtigung der Redu-\nren, Gießen, Tauchen und Wickeln sowie ihrer                zierung des Abfalls,\nVerwendung für Verbundwerkstoffe, insbeson-              e) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-\ndere mit Fasern, Geweben, Metallen und Thermo-              tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge\nplasten,                                                    zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren,\nc) Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen             f) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von\nund diskontinuierlichen Vulkanisationsverfahren             neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-\nfür Kautschukmischungen,                                    einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un-","520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nter Beachtung von technischen und wirtschaftli-        7. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozes-\nchen Gesichtspunkten,                                      se“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ferti-\ng) Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Ein-            gungs- und verfahrenstechnische Prozesse zur Her-\nleiten von Maßnahmen,                                      stellung und Veränderung von Produkten planen, or-\nganisieren und überwachen sowie Instandhaltungs-\nh) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produkti-              vorgaben umsetzen zu können; in diesem Rahmen\nonsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-             können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nfahren und Betriebsmittel,                                 den:\ni) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar-                 a) Analysieren und Planen von Fertigungsaufträgen\nbeitsgängen für Faserverbundbauteile sowie von                 und Festlegen der Betriebsmittel sowie Werk-\nVerfahren zur weiteren Veredelung und Reparatur                und Hilfsstoffe,\nder Produkte,\nb) Auswählen von werkstoffspezifischen Be- und\nj) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-                  Verarbeitungsverfahren,\nspezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-\nc) Einleiten, Steuern und Überwachen von Produk-\nsichernder Mess- und Prüfsysteme;\ntionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und\n5. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll               quantitativer Anforderungen,\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die technischen\nd) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben,\nAnlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einset-\nzen, sowie die Energieversorgung unter Berücksich-            e) Planen und Überwachen des Einsatzes von Auto-\ntigung der Energieeffizienz im Betrieb sicherstellen              matisierungssystemen einschließlich der Hand-\nzu können; dazu gehört, Aufträge zur Installation                 habungs- und Fördersysteme,\nvon Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der                f) Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssyste-\nVer- und Entsorgung sowie von Systemen zum                        men zur Prozessoptimierung,\nTransport und zur Lagerung zu veranlassen; in die-\ng) Bewerten des Einsatzes von Mess- und Prüfmit-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nteln.\ngeprüft werden:\n(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\na) Auswählen, Festlegen und Erhalten der Funktion\nbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner\nvon Kraft- und Arbeitsmaschinen, Aggregaten so-\nQualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situa-\nwie Hebe-, Transport- und Fördermitteln,\ntionsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte\nb) Mitwirken bei der Sicherstellung der Energiever-       aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebstech-\nsorgung,                                               nik“, „Werkstoffe“ und „Produktionsprozesse“ des\nc) Mitwirken bei der kontinuierlichen Steigerung der      Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikationsin-\nEnergieeffizienz von Maschinen, Geräten und An-        halte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs-\nlagen,                                                 bereichs „Führung und Personal“ integrativ mitberück-\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe\nd) Mitwirken bei Aufstellung und Inbetriebnahme           Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\nvon Maschinen und Anlagen, insbesondere unter          „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten\nBeachtung von sicherheitstechnischen und anla-         nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:\ngenspezifischen Vorschriften,\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-\ne) Erhalten der Funktionsfähigkeit und Überwachen             tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nvon Steuerungs- und Regelungssystemen,                     betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kos-\nf) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von                 tenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurtei-\nWerk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten;                len zu können; dazu gehört, Möglichkeiten der Kos-\ntenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum\n6. im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstoffe“ soll die\nkostenbewussten Handeln planen, organisieren, ein-\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Mischung so-\nleiten und überwachen zu können; ferner soll die Fä-\nwie die Vor- und Nachbehandlung von Werk- und\nhigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren\nHilfsstoffen planen, organisieren und überwachen\nund Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und or-\nzu können; in diesem Rahmen können folgende\nganisatorische sowie personelle Maßnahmen auch\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\nin ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen\na) Erkennen und Einleiten materialspezifischer Vor-           und berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen\nund Nachbehandlungsmaßnahmen von Werk-                     können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nund Hilfsstoffen,                                          den:\nb) Beurteilen von Auswirkungen der Werk- und                  a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der\nHilfsstoffe auf Be- und Verarbeitungsprozesse,                 Kosten nach vorgegebenen Plandaten,\nc) Beachten von spezifischen Eigenschaften und                b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-\nAnforderungen bei Werkstoffpaarungen,                          gets,\nd) Beachten von spezifischen Eigenschaften und                c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-\nAnforderungen an Festigkeitsträger,                            rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte\ne) Auswählen und Nutzen von Möglichkeiten des                     und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nRecyclings für Werk- und Hilfsstoffe unter Be-             d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-\nrücksichtigung der qualitätsrelevanten Eigen-                  beiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeits-\nschaften sowie wirtschaftlicher Aspekte;                       organisation,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014                521\ne) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung               dung von Unfällen und von Umwelt- und Gesund-\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kos-              heitsbelastungen.\ntenträgerrechnung,                                       (8) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nf) Anwenden der Kalkulationsverfahren einschließ-        bereich „Führung und Personal“ soll mindestens einer\nlich der Deckungsbeitragsrechnung,                    seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die\ng) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;             Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin-\nhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebs-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-          technik“, „Werkstoffe“ und „Produktionsprozesse“ des\nrungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähig-        Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikationsin-\nkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Pla-         halte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs-\nnungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen           bereichs „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen.\nerkennen und anforderungsgerecht auswählen so-           Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikations-\nwie entsprechende Systeme zur Überwachung von            inhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Per-\nPlanungszielen und Prozessen anwenden zu kön-            sonal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den\nnen; in diesem Rahmen können folgende                    folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\na) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen               die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-\nund Aktualisieren der Stammdaten für diese Sys-           bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-\nteme,                                                     chend den Anforderungen sicherstellen zu können;\nb) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-              dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\ntions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun-            nach zielgerichteten Erfordernissen durch die An-\ngen,                                                      wendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem\nHandeln hinführen zu können; in diesem Rahmen\nc) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablauf-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nplanung, Materialflussgestaltung, Produktions-\nden:\nprogrammplanung und Auftragsdisposition ein-\nschließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten-           a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nermittlung,                                                  quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\ngung technischer und organisatorischer Verände-\nd) Anwenden von Informations- und Kommunika-                    rungen,\ntionssystemen,\nb) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitar-\ne) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere                  beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\nim Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;              lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-                 der betrieblichen Anforderungen,\nund Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachge-            c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenpla-\nwiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften               nungen und -beschreibungen sowie von Funkti-\nund Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen                    onsbeschreibungen,\nund ihre Einhaltung sicherstellen zu können; dazu\ngehört in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen,              d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-\nStörungen erkennen und analysieren sowie Maßnah-                denen Verantwortung,\nmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten           e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nzu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachge-                 bereitschaft,\nwiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich\nf) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln\ndie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, um-\nzur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum\nwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und\nLösen von Problemen und Konflikten,\nentsprechend handeln können; in diesem Rahmen\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-           g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nden:                                                            am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-           h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-                 und Projektgruppen;\nschutzes im Betrieb,                                  2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nb) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich             lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf\nder Arbeitssicherheit und des betrieblichen               der Grundlage einer qualitativen und quantitativen\nArbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,                Personalplanung eine systematische Personalent-\nwicklung durchführen zu können; dazu gehört, Per-\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in              sonalentwicklungspotentiale einschätzen und Per-\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und          sonalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festle-\nGesundheitsschutzes,                                      gen zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachge-\nd) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs               wiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen,\nmit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-              realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen\ndenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk-              und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können;\nund Hilfsstoffen,                                         in diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ne) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen             inhalte geprüft werden:\nvon Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits-               a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Per-\nsicherheit sowie zur Reduzierung und Vermei-                 sonalentwicklungsbedarfs,","522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nb) Festlegen von Personalentwicklungszielen,             öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nc) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach         richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\nvorgegebenen Kriterien,                               erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nd) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maß-          der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nnahmen der Personalentwicklung unter Berück-          erfolgt.\nsichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mit-\narbeiterinteressen,                                                              §7\ne) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der                                 Bewerten der\nPersonalentwicklung,                                          Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nf) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-           (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\ntern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-   Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-\nlichen Entwicklung;                                   lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-                (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die        fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-\nQualitätsziele durch Anwendung entsprechender            metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-\nMethoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusst-         gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu\nkönnen; dazu gehört, bei der Realisierung eines              (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nQualitätsmanagementsystems mitwirken und zu              tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und das situa-\ndessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitra-        tionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus\ngen zu können; in diesem Rahmen können folgende          der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                        (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-\na) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitäts-         tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils\nmanagementsystems auf das Unternehmen,                „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\naus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-\nb) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei-       leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische\nter und Mitarbeiterinnen,                             Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-              (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im\nbesserung der Qualität, insbesondere der Pro-         Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nduktqualität und Kundenzufriedenheit,                 fikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-\nd) Umsetzen der Qualitätsmanagementziele.                fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in\n(9) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die          den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga-           tionsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens aus-\nbenstellungen analysieren, strukturieren und einer be-       reichende Leistungen erbracht wurden.\ngründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört,                (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nLösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsenta-           Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ln das\ntionstechniken erläutern und erörtern zu können. Das         Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in\nsituationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche              den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nStruktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es         qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-\nstellt den Handlungsbereich „Führung und Personal“           tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen\nin den Mittelpunkt und integriert insbesondere die           in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie\nQualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft    die Punktebewertungen in den schriftlichen Situations-\nwerden.                                                      aufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch\n(10) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Si-      einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort\ntuationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung            und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nerbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-         der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der\nbieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü-            Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-\nfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die         pädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist\nErgänzungsprüfung soll situationsbezogen durchge-            im Zeugnis einzutragen.\nführt werden und je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\nteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten                                   §8\ndauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-                       Wiederholung der Prüfung\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-               (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\nden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusam-           mal wiederholt werden.\nmengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.                              (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n§6                               merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\ndie darin erbrachten Leistungen mindestens aus-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                reichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-        fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-      rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,        nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer             hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               523\neinmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er-       zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach\ngebnis der letzten Prüfung.                                 dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in\ndiesem Fall keine Anwendung.\n§9\nÜbergangsvorschrift                                                   § 10\nDie bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 begonnenen                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüf-\nter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fach-       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.\nrichtung Kunststoff und Kautschuk, zum Abschluss            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nIndustriemeister/Industriemeisterin Faserverbundkunst-      anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\nstoffe sowie zum Abschluss Geprüfte Industriemeiste-        prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und\nrin/Geprüfter lndustriemeister – Fachrichtung Faserver-     Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zu-\nbundtechnologie können nach den bisherigen Vor-             letzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 26. März\nschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die       2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 2014\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","524                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nvom 13. Mai 2014 (BGBI. I S. 515) bestanden.\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014                                                                                                           525\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nvom 13. Mai 2014 (BGBI. I S. 515) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte*                    Note\nI.   Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                                                                        ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                     ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                            ..........\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                            ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                   ..........\nBerücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                                                  ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)","526                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nPunkte*                           Note\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative Situationsaufgaben\n1. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n„Technik“ mit dem Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . .                                                                            ..........                        ...........\n2. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n„Organisation“                                                                                                                                                ..........                        ...........\n3. Situationsbezogenes Fachgespräch aus dem Handlungsbereich\n„Führung und Personal“                                                                                                                                        ..........                        ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}