{"id":"bgbl1-2014-20-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":20,"date":"2014-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_20.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel","law_date":"2014-05-13T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               509\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel\nund Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nVom 13. Mai 2014\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit              5. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Instrumen-\nAbsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-                 ten des visuellen Marketings (Visual Merchandising),\ngesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232            6. Steuern des Vertriebs mittels Kennzahlen,\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-\nber 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils        7. Steuern der Bestandsführung und Pflegen des Sor-\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-                 timents,\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                8. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes-                   und dienstleistungsorientiert gestalten,\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung            9. Umsetzen serviceorientierter Konzepte,\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             10. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und\nfür Wirtschaft und Energie:                                        Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,\n11. Organisieren und Durchführen der Berufsausbil-\n§1                                   dung,\nZiel der Prüfung                        12. Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,\nund Bezeichnung des Abschlusses                  13. Umsetzen des Qualitätsmanagements im Vertrieb\nund Fördern von Nachhaltigkeit.\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Vertrieb               (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nim Einzelhandel und zur Geprüften Fachwirtin für Ver-         erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt\ntrieb im Einzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen,        für Vertrieb im Einzelhandel“ oder „Geprüfte Fachwirtin\nin denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende        für Vertrieb im Einzelhandel“.\nErweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-\nzuweisen ist.                                                                             §2\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-                    Zulassungsvoraussetzungen\nwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in unter-                (1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-\nschiedlichen Betriebsformen des Einzelhandels eigen-          satz 2 und 3 ist zuzulassen, wer\nständig und verantwortlich Fach-, Organisations- und          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nFührungsaufgaben im Vertrieb wahrzunehmen und                     anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-\nob betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche            dungsberuf im Einzelhandel und danach eine min-\nManagementinstrumente eingesetzt werden können.                   destens einjährige Berufspraxis oder\nDabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche\nund rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt               2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum\nwerden. Dazu zählen insbesondere:                                 Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem aner-\nkannten dreijährigen kaufmännisch-verwaltenden\n1. Umsetzen und Fördern von Kunden- und Dienst-                 Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\nleistungsorientierung im Vertrieb,                          zweijährige Berufspraxis oder\n2. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen einzel-      3. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in\nhandelsrelevanter Marktentwicklungen auf den Ver-           einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine\ntrieb,                                                      mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n3. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und           4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nwirtschaftlicher Vertriebskonzepte und -lösungen,       nachweist.\n4. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marke-              (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Ver-\ntingkonzepten für unterschiedliche Betriebstypen        kaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätig-\ndes Einzelhandels,                                      keiten im institutionellen oder funktionellen Handel","510             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nerworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu          zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll\nden in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.               auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen\n(3) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-   zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren.\nsatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche     Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten\nTeilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre   dauern.\nzurückliegt.\n§4\n(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder                               Inhalt der Prüfung\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-         (1) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung“ soll\nnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)       die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufspro-\nerworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung            zesse kunden- und erfolgsorientiert gestaltet werden\nrechtfertigen.                                              können. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft\nwerden:\n§3\n1. Gestalten des Beratungsprozesses und Unterstützen\nGliederung und                             der Mitarbeiter bei der Durchführung von Kundenge-\nDurchführung der Prüfung                         sprächen,\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    2. Durchführen und Auswerten von Kundengesprächen,\nführen.                                                         -befragungen und -foren zur Sicherstellung und Op-\n(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich            timierung von Qualitätsstandards,\ndurchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche            3. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen der Kun-\nTeilprüfung.                                                    denbindung und -gewinnung,\n(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in  4. Umsetzen serviceorientierter Konzepte,\ndie Handlungsbereiche:\n5. Umsetzen des Beschwerdemanagements und Durch-\n1. Kundenorientierung,                                          führen eines effizienten Qualitätsmanagements.\n2. Personalmanagement,\n(2) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll\n3. Führung und Kommunikation.                               die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass personalwirt-\n(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in schaftliche Aufgaben im Vertrieb systematisch und ent-\ndie Handlungsbereiche:                                      scheidungsorientiert geplant, umgesetzt und analysiert\nwerden können. Dabei sollen unternehmenspolitische\n1. Marketing im Einzelhandel,\nVorgaben und rechtliche Bestimmungen berücksichtigt\n2. Vertriebssteuerung.                                      werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft\n(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsen-   werden:\ntation und situationsbezogenes Fachgespräch.                1. Durchführen der Personalbedarfs- und Personal-\n(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprü-         kostenplanung,\nfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieb-      2. Anwenden von Konzepten des Personalmarketings,\nlichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten           Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von Mit-\nAufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen           arbeitern und Auszubildenden,\nHandlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbei-\ntungszeit soll für die erste und zweite schriftliche Teil-  3. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\nprüfung jeweils 300 Minuten betragen.                       4. Steuern des Personaleinsatzes,\n(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen         5. Bewerten und Einsetzen von Maßnahmen der Perso-\nwird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung           nalentwicklung und Personalbindung,\ndurchgeführt.\n6. Auswerten von Personalkennziffern.\n(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll\n(3) Im Handlungsbereich „Führung und Kommuni-\nnachgewiesen werden, dass eine komplexe Problem-\nkation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass\nstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels\nzielorientiert kommuniziert und Mitarbeiter und Mit-\nerfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst\narbeiterinnen sowie Projektgruppen geführt werden\nwerden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils\nkönnen. Weiter soll in Verhandlungen und in Konflikt-\neinen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 be-\nfällen lösungsorientiert agiert werden. Dabei sollen\nziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minu-\nsituationsangemessene Methoden der Präsentation,\nten nicht überschreiten.\nKommunikation und Motivationsförderung unter Be-\n(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-         rücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt       eingesetzt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes\nund mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsaus-             geprüft werden:\nschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung\n1. Anwenden von Methoden des Zeit- und des Selbst-\neingereicht.\nmanagements,\n(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach\nAbsatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die             2. Einsetzen von Führungsinstrumenten und -metho-\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische                 den,\nProbleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten             3. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiter-\nunter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren                  bildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014               511\n4. Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen        2. Analysieren der warenwirtschaftlichen Daten und der\nsowie Vereinbaren von individuellen Entwicklungs-           Sortimentsentwicklung, Steuern der Bestände und\nzielen und -maßnahmen,                                      Ableiten von Maßnahmen,\n5. Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen der        3. Steuern und Organisieren der Warenlogistik und be-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen,                           trieblichen Lagerwirtschaft,\n6. Fördern der Teamentwicklung,                             4. Auswerten der Kosten- und Leistungsrechnung und\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Projekt-                 Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen,\ngruppen,                                                5. Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumen-\n8. Optimieren der Zusammenarbeit mit internen und               ten zur Qualitätssicherung.\nexternen Partnern,\n§5\n9. Einsetzen von Instrumenten zur Konfliktlösung,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n10. Nutzen von Moderations- und Präsentationstech-\nniken.                                                     Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\n(4) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzel-             bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nhandel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass         wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer\nEntwicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes         öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nanalysiert und Marketingkonzepte gesteuert und orga-         richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\nnisiert werden können. Zudem soll die Fähigkeit nach-        erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur\ngewiesen werden, dass unter Einsatz von Instrumenten         Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\ndes visuellen Marketings Waren präsentiert und               der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abge-\nGeschäftsräume gestaltet werden können. Die Maß-             legten Prüfung erfolgt.\nnahmen sollen nachbereitet und bewertet sowie not-\nwendige Veränderungsprozesse eingeleitet werden. In                                     §6\ndiesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:\nBewerten der\n1. Analysieren und Bewerten der Entwicklung von                 Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\nMärkten und Zielgruppen sowie des Wettbewerbs\nund der Nachfrage,                                         (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teil-\nprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der münd-\n2. Ableiten von Marktstrategien unter Berücksichti-         lichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind\ngung von Kooperationsformen und Zusammen-               jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und aus-\nwirken der Marketinginstrumente,                        zuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der\n3. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen des                schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus\nStandortmarketings,                                     den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der\n4. Optimieren und Pflegen des Sortiments,                   Bewertung der mündlichen Prüfung ist das situations-\nbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10\n5. Analysieren und Steuern von Verkaufskonzepten,           gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9\nUmsetzen der Preispolitik,                              doppelt zu gewichten.\n6. Planen, Umsetzen und Kontrollieren von Werbe-               (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-\nkonzepten,                                              schen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\n7. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten der Ver-           und der mündlichen Teilprüfung.\nkaufsförderung unter Berücksichtigung von Visual           (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schrift-\nMerchandising,                                          lichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung\n8. Kooperieren und Kommunizieren mit internen und           jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nexternen Partnern des Marketings,                       wurden.\n9. Umsetzen von E-Commerce-Konzepten und Kun-                  (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\ndenbindungsprogrammen,                                  Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszu-\n10. Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit.        stellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und\nDatum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die\n(5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung“ soll         Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\ngezeigt werden, dass Geschäftsprozesse gesteuert\nund optimiert sowie aus vertriebsbezogenen Statistiken                                  §7\nund Kennziffern Schlussfolgerungen für die Weiterent-\nwicklung der Verkaufsprozesse gezogen werden kön-                           Wiederholung der Prüfung\nnen. Dabei sollen insbesondere wettbewerbsrechtliche            (1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann\nBestimmungen und Auswirkungen volkswirtschaftlicher          zweimal wiederholt werden.\nEntwicklungen sowie des regionalen Strukturwandels              (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprü-\nbeachtet werden. Es sollen Maßnahmen zur Sicherung           fung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der\nder Wettbewerbsfähigkeit entwickelt werden. In diesem        nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung\nRahmen kann Folgendes geprüft werden:                        kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teil-\n1. Planen von Umsatz, Erträgen und Kosten unter Be-          prüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen\nrücksichtigung von Markt- und Preisentwicklungen,        Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene\nVertriebskennziffern und Veränderungen im Kaufver-       Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall\nhalten von Kunden sowie in der Kundenstruktur,           das Ergebnis der letzten Teilprüfung.","512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\n§8                              die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung\nAusbildereignung                        durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine\nAnwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur\nWer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden          Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2017 die An-\nhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem    wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nBerufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\nverordnung befreit.\n§ 10\n§9                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschriften                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nBegonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\ndelsassistenten – Einzelhandel/zur Geprüften Handels-       anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –\nassistentin – Einzelhandel können bis zum 31. Juli 2018     Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhan-\nnach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt            del vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688), die durch\nwerden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des           Artikel 65 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nPrüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin           S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 2014\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014                                                                                                                  513\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel\nGeprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel\nGeprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im\nEinzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) bestanden.\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","514                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel\nGeprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel\nGeprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im\nEinzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) mit folgenden\nErgebnissen bestanden:\nPunkte*                    Punkte*\nI.   Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                                   ...........\nErste Teilprüfung, Handlungsbereiche:\n– Kundenorientierung\n– Personalmanagement\n– Führung und Kommunikation                                                                                                                                                 ..........\nZweite Teilprüfung, Handlungsbereiche:\n– Marketing im Einzelhandel\n– Vertriebssteuerung                                                                                                                                                        ..........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                                          ...........\nGesamtnote:                      ..............................\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche\nBekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}