{"id":"bgbl1-2014-2-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":2,"date":"2014-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_2.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung","law_date":"2014-01-06T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["26                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nVerordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nund zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung*\nVom 6. Januar 2014\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                 2. Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die\nschaft verordnet                                                         neuen Nummern 2.24 bis 2.30.\n– auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1               3. Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Num-\nNummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2,                        mer 2.31 eingefügt:\ndes § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                        „2.31 Solanum lycopersicum L.                            Tomate“.\nmer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Num-\nmer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in                                               Artikel 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004                                            Änderung der\n(BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2                                        Saatgutverordnung\nzuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3                  Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai                  machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-\n2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz,                 letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Ab-                  2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie\nsatz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch                 folgt geändert:\nArtikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-                 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,                         „(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern\n– auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 3 des Pflanzen-                     das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen\nschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148,                   erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die\n1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                       zuständige Anerkennungsstelle noch keine Geneh-\nfür Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Um-                   migung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                          zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmi-\ngung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.“\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                         „(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf\nber 2013 (BGBl. I S. 4310):                                              des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungs-\nflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufen-\nsaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss\nArtikel 1\nsichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände\nÄnderung der                                   aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen\nVerordnung über das Arten-                              Nachprüfung unterzogen worden ist.“\nverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz                        3. § 11 Absatz 2a wird aufgehoben.\nDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-                 4. § 14 wird wie folgt geändert:\nnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Ok-                       aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein\ntober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird                            Komma ersetzt.\nwie folgt geändert:                                                          bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n1. Nummer 2.24 wird aufgehoben.                                                   „9. die Entscheidung über den Antrag nach\n§ 4 Absatz 8.“\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:            b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n1. Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit\nAusnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflan-               „(5) Für die Entscheidung über den Antrag\nzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl.         nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zu-\nL 228 vom 31.8.2010, S. 10),                                            ständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit\n2. Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. No-           Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung\nvember 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien\n66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die An-                mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vor-\nforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das              schriften für die Prüfung von Saatgut der Interna-\nHöchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzen-            tionalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe\narten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom\n23.11.2012, S. 13),                                                     2013* aufgenommenen Bedingungen für die Be-\n3. Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August\n2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG     * Amtlicher Hinweis:\ndes Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hin-    In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International\nsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser       Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz;\n(ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20).                                 www.seedtest.org.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014                              27\nprobung und Prüfung der Heterogenität großer                   (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich\nSaatgutpartien von Gräsern.“                               aus Anlage 4.“\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                               8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-               a) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch fol-\nsetzt:                                                          gende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:\n„Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der                    „1.3.1 Sorghum bicolor                            30    900\ndafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob\nes oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erken-                 1.3.2     Sorghum sudanense                       10    250\nnen lässt, dass die Anforderungen an den Ge-                    1.3.3     Sorghum bicolor x Sorghum\nsundheitszustand erfüllt waren.                                           sudanense                               30    300“.\nDie Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf           b) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige An-\ndie Anforderungen des Satzes 1                                  gabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2\n1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nach-               durch die Angabe „10 / 25***“ ersetzt.\nprüfung erforderlich ist,                               c) Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgen-\n2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von                     der Hinweis angefügt:\nZertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Ab-                 „***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis\nzu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.“\nsatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mit-\nwirkung bei der Durchführung der Feldbe-             9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen“\nstandsprüfung zugelassen werden soll, sowie             durch das Wort „Getreide“ ersetzt.\n3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saat-\ngut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei                                       Artikel 3\ndenen ein privater Feldbestandsprüfer bei der                                   Änderung der\nDurchführung der Feldbestandsprüfung mitge-                           Erhaltungssortenverordnung\nwirkt hat.                                              Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009\nDas Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf           (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung\ndie Anforderungen des Satzes 1                          vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert\n1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vor-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem             1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nnach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestands-            „vor der Aussaat“ durch die Wörter „bis zu dem in\nprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der          Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten\nFeldbestandsprüfung zugelassen werden soll,             Termin“ ersetzt.\nsowie                                                2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte“\n2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Num-               durch die Wörter „Erhaltungssorte oder Amateur-\nmer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basis-             sorte“ ersetzt.\nsaatgut.“\nb) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:                                                       Artikel 4\n„(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur                                      Änderung der\nErzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut,                            Erhaltungsmischungsverordnung\nBasissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem           Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-\nnach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer       ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der\nzur Mitwirkung bei der Durchführung der Feld-           Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270)\nbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Anerkennung des daraus erzeugten Saat-              1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngutes abgeschlossen sein.“\na) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                   durch ein Komma ersetzt.\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n6. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:\n„5. das Bundessortenamt demjenigen, der das\n„Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und                              Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den\nsortenrein sein.“                                                         Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6\n7. § 20 wird wie folgt gefasst:                                              zugewiesen hat.“\n„§ 20                             2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:\nAnforderungen                                                              „§ 6\nan die Sortenreinheit und                                  Beschränkung des Inverkehrbringens\nBeschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie\n(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge\n(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des             des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr ge-\nStandardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Num-               brachten Saatgutes von Arten, die unter die Richt-\nmer 7.1.                                                       linie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des             fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchst-\nStandardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Num-               menge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes\nmer 7.                                                         aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richt-","28                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung            und Verpackungsmaterial, das mit der Angabe der\nim Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden,           bisherigen botanischen Bezeichnung „Lycopersicon\nnicht übersteigt.                                            esculentum Mill.“ versehen ist, in den Verkehr gebracht\n(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge           werden.\nsind unter Verwendung der Vordrucke des Bundes-\nsortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen                                     Artikel 5a\nbekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt\nzu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der                                Änderung der\nAntragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.                    Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:              Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom\n1. Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,          27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:\n2. Information, ob es sich um eine direkt geerntete\n1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\noder um eine angebaute Mischung handelt,\ngefügt:\n3. bei direkt geernteten Mischungen\na) für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie         „Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer\n66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung             auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zah-\nfallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,          len-Kombination oder einer elektronisch lesbaren\ngrafischen Darstellung gespeichert werden, soweit\nb) die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort,\njeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen\nvon der die Mischung entnommen werden soll,\ndes Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des\nc) die Erhaltungsmischungsnummer,                          Löschens und des Auslesens der gespeicherten\n4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart,              Registriernummer eingehalten werden.“\ndie unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgut-        2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkunde-\nmenge.                                                     nachweises die Angabe „Speicherchip“ durch die\nAngabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-\n(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstel-               Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafi-\nlern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe                 sche Darstellung“ ersetzt.\nder von den Antragstellern beantragten Saatgutmen-\ngen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchst-\nmenge, weist das Bundessortenamt den Antrag-                                         Artikel 6\nstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.\nNeubekanntmachung\n(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in\nden Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalen-              Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in               schaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Ar-\nden Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungs-              tenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saat-\nmischung schriftlich mitzuteilen.“                           gutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und\n3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.             der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom In-\nkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nArtikel 5                            im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nVerordnung\nüber die vorübergehende                                               Artikel 7\nsaatgutrechtliche Kennzeichnung\nInkrafttreten\nund Verpackung für Saatgut von Tomaten\nSaatgut der Art Tomate darf noch bis zum 30. April              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2015 unter der Verwendung von Kennzeichnungs-                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nHans-Peter Friedrich"]}