{"id":"bgbl1-2014-2-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":2,"date":"2014-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten","law_date":"2014-01-02T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["18                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nVerordnung\nzur weiteren Modernisierung des Designrechts und\nzur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten\nVom 2. Januar 2014\nAuf Grund                                                  §  8   Flächenmäßige Designabschnitte\n§  9   Erzeugnisangabe und Klassifizierung\n– des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes,\n§ 10   Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes\n§ 11   Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität\nvom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert\n§ 12   Teilung einer Sammelanmeldung\nworden ist,\n§ 13   Weiterbehandlung der Anmeldung\n– des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes,             § 14   Deutsche Übersetzungen\nder zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor-                                      Abschnitt 3\nden ist,\nDesignregister, Verfahren nach Eintragung\n– des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2\n§ 15   Inhalt des Designregisters\ndes Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Num-\nmer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes        § 16   Weitere Eintragungen in das Designregister\nvom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26            § 17   Eintragungsurkunde\nAbsatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28           § 18   Teilung einer Sammeleintragung\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)        § 19   Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung\ngeändert worden ist,                                       § 20   Verzicht auf das eingetragene Design\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3                                             Abschnitt 4\nNummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes,\nVerfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit\nvon denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch\nArtikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober            § 21   Antragstellung\n2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138       § 22   Verfahrensgrundsätze\ndurch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli\n2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und                                     Abschnitt 5\n– des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes,                               Internationale Eintragungen\nder zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom              § 23   Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen\n24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor-                 Eintragungen\nden ist,                                                   § 24   Umschreibung internationaler Eintragungen\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-          § 25   Nachträgliche Schutzentziehung\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                                       Abschnitt 6\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-                                Schlussvorschriften\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz:\n§ 26   Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs\n§ 27   Übergangsregelungen\nArtikel 1\nVerordnung                                                   Abschnitt 1\nzur Ausführung des Designgesetzes                                            Allgemeines\n(Designverordnung – DesignV)\nInhaltsübersicht                                                        §1\nAbschnitt 1\nAnwendungsbereich\nAllgemeines                           Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die\nim Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deut-\n§ 1    Anwendungsbereich                                      schen Patent- und Markenamt neben den Bestimmun-\n§ 2    Formblätter                                            gen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.\nAbschnitt 2                                                       §2\nEintragungsverfahren\nFormblätter\n§  3   Inhalt der Anmeldung                                      Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen\n§  4   Einreichung der Anmeldung                              wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt\n§  5   Antrag auf Eintragung                                  angefordert oder von der Internetseite des Deutschen\n§  6   Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer          Patent- und Markenamts (www.dpma.de) herunterge-\n§  7   Wiedergabe des Designs                                 laden werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014                 19\nAbschnitt 2                             zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des De-\nEintragungsverfahren                           signgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:\n1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung\n§3                                    in das Designregister beantragt wird, und\nInhalt der Anmeldung                        2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in               a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte\ndas Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des                  Liste der in der Anmeldung zusammengefassten\nDesigngesetzes enthalten:                                             Designs,\n1. den Antrag auf Eintragung (§ 5),                                b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereich-\n2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders                 ten Darstellungen und\nfestzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),                            c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle\n3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des                  Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe\n§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den                       der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei\nflächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und                          denen es verwendet werden soll.\n4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design auf-          Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und\ngenommen oder bei denen es verwendet werden                Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-\nsoll (§ 9).                                                den.\n(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:                       (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-\n1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe            machung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1\n(§ 10),                                                    Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser\nAntrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammen-\n2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma-                gefassten Designs.\nchung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1\ndes Designgesetzes,                                                                    §6\n3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design ein-                                Angaben zum\nzuordnen ist (§ 9),                                                   Anmelder, Vertreter und Entwerfer\n4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),\n(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum An-\n5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),                   melder enthalten:\n6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren aus-      1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vor-\nländischen Anmeldung desselben Designs oder eine               namen und Namen oder, falls die Eintragung unter\nAusstellungspriorität in Anspruch genommen wird                der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma,\n(§ 11), und                                                    wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie\n7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein              die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße,\nInteresse an der Vergabe von Lizenzen besteht.                 Hausnummer, Postleitzahl, Ort),\n2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine\n§4                                    Personengesellschaft ist:\nEinreichung der Anmeldung                          a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft\n(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch               und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Fir-\neingereicht werden. Für die elektronische Einreichung                 mensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer,\nist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das                    Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechts-\nOnlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektroni-                form kann auf übliche Weise abgekürzt werden;\nschen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Mar-                b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre\nkenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internet-                  Rechtsform entsprechend dem Registereintrag,\nseite des Deutschen Patent- und Markenamts                            wenn die juristische Person oder Personengesell-\n(www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden.                          schaft in einem Register eingetragen ist, sowie\n(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Ver-                     die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnum-\nordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines                     mer, Postleitzahl, Ort),\nDesigns zum Zwecke der Anmeldung oder der nach-                    c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens\nträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des De-                  eines vertretungsberechtigten Gesellschafters\nsigngesetzes) per Telefax nicht zulässig.                             bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.\n§5                                Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-\nland hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach\nAntrag auf Eintragung                       Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der\n(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines       Ortsname ist zu unterstreichen. Weitere Angaben zum\nDesigns gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des                Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der\nDesigngesetzes muss das vom Deutschen Patent- und              Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen\nMarkenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-              Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.\nden.                                                              (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der\n(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer          Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift,\nSammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss                 eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nnummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten            entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Ab-\nangegeben werden.                                             satz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen                  (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem\noder Personengesellschaften eingereicht, so gelten            sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss\ndie Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen             die Wiedergabe das vollständige Design und einen hin-\noder Personengesellschaften.                                  reichend großen Teil der Fläche mit dem sich wieder-\nholenden Design zeigen.\n(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent-              (7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typo-\nund Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder              grafischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wieder-\ndie Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so          gabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz so-\nsoll diese zusätzlich angegeben werden. Ist ein Vertre-       wie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt,\nter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so        umfassen.\ngilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n§8\n(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Ab-                       Flächenmäßige Designabschnitte\nsätze 2 und 3 entsprechend.                                      (1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2\nSatz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstim-\n§7                               menden Exemplaren einzureichen.\nWiedergabe des Designs                           (2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht,\nsind diese auf der Rückseite fortlaufend zu numme-\n(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe           rieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x\nvon fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel-         29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein\nlungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zu-         größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 ×\nlässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt         100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter\nunberücksichtigt.                                             nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass\n(2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimal-           er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusam-\nklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern         menlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten\nfortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt        flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich\nbezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer              Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilo-\nrechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die              gramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte einge-\nNummerierung ist neben den Darstellungen auf den              reicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbe-\nFormblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Dar-        wahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht\nstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder            entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen be-\nausschlaggebend.                                              haftet sind.\n(3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer         (3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das\nBildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzu-              aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht,\nstellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz ange-        muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforde-\nmeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine           rungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige\nErläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthal-              Design und einen der Länge und Breite nach ausrei-\nten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs       chenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden\nzeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unver-         Design zeigen.\nwischbar sein.\n§9\n(4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen\nPatent- und Markenamt herausgegebenen Formblät-                        Erzeugnisangabe und Klassifizierung\ntern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammel-                  (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design\nanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes           aufgenommen oder bei denen es verwendet werden\nDesign ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf            soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich\nden Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte,      nach der amtlichen Warenliste für eingetragene De-\nBezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben                  signs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur\nden Darstellungen angebracht werden.                          Errichtung einer Internationalen Klassifikation von ge-\n(5) Die Darstellungen können statt auf einem Form-         werblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II\nblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht wer-        S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden\nden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent-               Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen\nund Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen              und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils\nPatent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen               gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung\nund Formatierungen werden auf der Internetseite               der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen\nwww.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger              Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt\nnicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.      gemacht.\nJede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als            (2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte\nseparate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Da-           Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten De-\ntenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung           signs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Waren-\nmuss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf             begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und\nnicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind         Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014              21\nsigngesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthal-          Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent-\ntene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche              und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt\nnicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und               werden. Die Bescheinigung muss eine von der genann-\nMarkenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen              ten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen\nWarenbegriff hinzufügen.                                      Offenbarung des Designs enthalten.\n(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Ein-           (3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1\ntragung des Designs, so wird die Klassifizierung der          Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Priori-\nErzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei            tätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem\nder Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes             Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschau-\nvon Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber                stellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15\nmitgeteilt.                                                   Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.\n§ 10\n§ 12\nBeschreibung zur\nErläuterung der Wiedergabe                                  Teilung einer Sammelanmeldung\n(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Be-\nschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des               (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2\nDesigngesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen          des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldun-\nMerkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des                 gen geteilt werden.\nDesigns oder dem flächenmäßigen Designabschnitt er-              (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:\nsichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben\nüber die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine         1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und\ntechnische Funktion enthalten.\n2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden\n(2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wieder-               sollen.\ngabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten\nund ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die            (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach\nBeschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen             § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrich-\nund darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-         tende Differenzbetrag gezahlt wurde.\nelemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des\nDesigngesetzes) können die Beschreibungen nach De-               (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4\nsignnummern geordnet in einem Dokument zusammen-              infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder\ngefasst werden.                                               oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird\ndie Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.\n(3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur\nEinreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die\nBeschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger                                       § 13\ngespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind\nWeiterbehandlung der Anmeldung\ndie Beschreibungen nach Designnummern geordnet in\neinem elektronischen Dokument zusammenzufassen.                  Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Frist-\nversäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17\n§ 11                               Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben\nAngaben bei                            enthalten:\nInanspruchnahme einer Priorität\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung,\n(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der\nPriorität einer früheren ausländischen Anmeldung er-          2. den Namen des Anmelders und\nklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser An-\nmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmel-            3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der\ndung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Design-               Antrag bezieht.\ngesetzes).\n(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungs-                                      § 14\npriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zur-\nDeutsche Übersetzungen\nschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung\nanzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15               (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück einge-\nAbsatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Beschei-         reicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt\nnigung einzureichen, die während der Ausstellung von          den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemesse-\nder für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser         nen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen.\nAusstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der     Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder\nBescheinigung muss bestätigt werden,                          Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich be-\n1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart              stellten Übersetzer angefertigt sein.\nwurde,\n(2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-\n2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und                  gereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als\n3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart              zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung einge-\nwurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit          gangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt\ndem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.          das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.","22               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nAbschnitt 3                                  einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Design-\nD e s i g n r e g i s t e r,                    gesetzes,\nVe r f a h re n n a c h Ei nt r a g u n g           10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma-\nchung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1\n§ 15                                  Satz 1 des Designgesetzes),\nInhalt des Designregisters                     11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder\neingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1\n(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgen-\nNummer 1 und § 32 des Designgesetzes),\ndes in das Designregister aufgenommen:\n12. dass das angemeldete oder eingetragene Design\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung,\nGegenstand einer Maßnahme der Zwangsvoll-\n2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs,                       streckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2\n3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldun-                 und § 32 des Designgesetzes) und\ngen entsprechend der fortlaufend nummerierten             13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetrage-\nListe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-                  nen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst\nstabe a,                                                       worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Design-\n4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich               gesetzes).\nder Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des               (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung\nAnmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat         des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in\n(§ 6 Absatz 1 und 3),                                     das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der\n5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Emp-          Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung be-\nfangsberechtigten,                                        gründeten Rechts ist.\n6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 4               (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der\nSatz 2 des Designgesetzes),                               Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Design-\ngesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Ein-\n7. der Tag der Eintragung,                                    tragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1\n8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und                              Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10\nbis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Num-\n9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgeset-\nmer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach\nzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und\n§ 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21\nUnterklassen.\nAbsatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die\n(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zu-             übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2\nsätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufge-        in das Designregister aufgenommen.\nnommen:\n1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders                                     § 16\nüber das Interesse an der Vergabe von Lizenzen                 Weitere Eintragungen in das Designregister\nabgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),\nNeben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenen-\n2. der Name und der Wohnsitz aller benannten ver-            falls folgende Angaben in das Designregister aufzuneh-\ntretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesell-        men:\nschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1\n1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Ab-\nNummer 2 Buchstabe c),\nsatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Ab-\n3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Ab-            satz 2 Satz 1 des Designgesetzes),\nsatz 4),\n2. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe\n4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Ab-            (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Be-\nsatz 5),                                                     kanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekannt-\n5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe               machung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Design-\ndes Designs (§ 10),                                          gesetzes,\n6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe              3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5\ndurch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11             sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Anga-\nAbsatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),                         ben,\n7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung              4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\neines einzelnen Designs oder eine Sammelanmel-               Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des De-\ndung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei           signgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,\neiner Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmel-         5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),\ndung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2             6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1),                                            des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die\n8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmel-               weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Design-\ndung desselben Designs bei Inanspruchnahme                   gesetzes,\neiner ausländischen Priorität nach § 14 des De-          7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der\nsigngesetzes,                                                Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des De-\n9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die              signgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeits-\nBezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme              verfahrens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014                   23\n8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststel-                                      § 20\nlung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergeb-               Verzicht auf das eingetragene Design\nnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Design-\ngesetzes) und                                                (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das einge-\ntragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetra-           und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:\ngenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).\n1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das\nverzichtet wird, sowie\n§ 17\n2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers\nEintragungsurkunde                             nach § 6 Absatz 1.\nDer Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom              (2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise ver-\nDeutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über             zichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des\ndie Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht aus-      geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2\ndrücklich verzichtet hat.                                     Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächen-\nmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die\n§ 18                               Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter\nTeilung einer Sammeleintragung                    umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und\nmit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt\n(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12       gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes einge-\nAbsatz 1, 2 und 4 entsprechend.                               tragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine\n(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechts-       gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.\nübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen                (3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\nTeil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetrage-           Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im De-\nnen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in          signregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an\ndem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die          dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer\nvon dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abge-             von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebe-\ntrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.               nen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der\nErklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.\n§ 19\nAngaben bei                                                  Abschnitt 4\nErstreckung und Aufrechterhaltung                             Ve r f a h re n z u r F e s t s t e l l u n g\noder Erklärung der Nichtigkeit\n(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des\nSchutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des\n§ 21\nDesigngesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Design-\ngesetzes) sind anzugeben:                                                           Antragstellung\n1. das Aktenzeichen der Eintragung,                              (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung\nder Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a\n2. der Verwendungszweck der Zahlung und                       Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen\n3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.             Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt\nverwendet werden.\n(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für ein-\nzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammelein-            (2) In dem Antrag sind anzugeben:\ntragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen,       1. die Nummer des eingetragenen Designs,\nder folgende Angaben enthält:\n2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,\n1. das Aktenzeichen der Eintragung,                           3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Ab-\n2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1                  satz 2 Satz 1 des Designgesetzes,\nsowie                                                     4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-\n3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren                   weismittel,\nSchutz erstreckt werden soll.                             5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1\n(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der             des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeits-\nBekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des                  begehrens.\nDesigngesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1          (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1\nSatz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzu-           oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte\ngeben:                                                        Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können\n1. das Aktenzeichen der Eintragung,                           Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden,\nwenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Design-\n2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1              gesetzes festgesetzt werden soll.\nund\n3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen                                      § 22\nsoll.                                                                       Verfahrensgrundsätze\n(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr              (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei\nsind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.             ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014\nBehandlung und Entscheidung verbinden. Es kann                Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemein-\nein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sach-          samen Ausführungsordnung zu den Fassungen des\ndienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in           Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934\nBetracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in             (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung\neinem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche        der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigen-\nPatent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene             tümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3\nAnordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren              der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des\noder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder         Rechtsübergangs entsprechend.\naufheben.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die                                      § 25\nBeteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entschei-                Nachträgliche Schutzentziehung\ndung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein\nwerden oder die der Konzentration des Verfahrens auf             Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit\ndie für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich         einer internationalen Eintragung für das Gebiet der\nsind. Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall     Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1\nder Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des De-               des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entspre-\nsigngesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung.          chend.\nEines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörtern-\nden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteilig-                               Abschnitt 6\nten offensichtlich erscheinen.\nSchlussvorschriften\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf\nhinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und                                   § 26\nvollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären,\ninsbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen                                     Aufbewahrung der\nund Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche An-                   Wiedergabe des eingetragenen Designs\nträge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt                Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die\nkann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die          Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach\nihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren              der Löschung der Eintragung im Designregister dauer-\nBerücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn        haft auf.\nes hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine ange-\nmessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.\n§ 27\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt\nÜbergangsregelungen\nBeweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sach-\ndienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein            (1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014\neinnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte             eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.\nhören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet\n(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Fest-\nnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-\nstellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetra-\nfahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entschei-\ngenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem\ndung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a\nDeutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.\nAbsatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzu-\nlegen.\nArtikel 2\nAbschnitt 5                                                    Änderung der\nInternationale Eintragungen                                         Wahrnehmungsverordnung\n§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezem-\n§ 23\nber 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 1\nStellungnahme zur Schutz-                      der Verordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 648) ge-\nverweigerung bei internationalen Eintragungen              ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nDer Inhaber einer internationalen Eintragung nach\n§ 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über                                       „§ 4\ndie Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Design-                       Designstellen und Designabteilungen\ngesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab\ndem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorga-            (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der\nnisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet,      Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach\ngegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt                 keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,\nStellung nehmen.                                              werden auch Beamte des gehobenen und mittleren\nDienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.\n§ 24                                  (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Ab-\nUmschreibung                            satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem\ninternationaler Eintragungen                    rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des De-\nsigngesetzes) vorbehalten sind.\nDas Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt\nauf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen               (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare\nDesigns die Eintragung des Inhaberwechsels nach               Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014                  25\nnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und                 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nDesignabteilungen betraut:\n„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des\n1. formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsver-                 Deutschen Patent- und Markenamts wird unter-\nfahren, einschließlich der Aufforderung an den Ein-               zeichnet, indem der Name der unterzeichnenden\nreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu               Person oder der unterzeichnenden Personen einge-\nbeseitigen;                                                       fügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen\n2. Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich                oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturge-\nErteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie               setz versehen wird.“\nErteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten,\nsoweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht                                        Artikel 5\noder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;\nÄnderung der\n3. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Re-\nVerordnung über den\ngistereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift\ndes Rechtsinhabers des eingetragenen Designs                                elektronischen Rechtsverkehr\noder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.“                    beim Deutschen Patent- und Markenamt\nDie Verordnung über den elektronischen Rechts-\nArtikel 3                               verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom\nÄnderung der                               1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt ge-\nMarkenverordnung                              ändert:\nIn § 14 Satz 1 der Markenverordnung vom 11. Mai               1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der                „4. in Designverfahren für\nVerordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „und damit                         a) Anmeldungen,\nübereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3                         b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der\nder DPMA-Verordnung)“ gestrichen.                                             Nichtigkeit.“\n2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„2. in Designverfahren für\nÄnderung der\nVerordnung über die elektronische                              a) Anmeldungen,\nAktenführung bei dem Patentamt, dem                               b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der\nPatentgericht und dem Bundesgerichtshof                                 Nichtigkeit.“\n§ 5 der Verordnung über die elektronische Akten-\nführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und                                                Artikel 6\ndem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. No-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvember 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nwird wie folgt geändert:                                         zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai\n2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der\n„(2) Ein elektronisches Dokument wird unter-\nVerordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)\nzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden\ngeändert worden ist, außer Kraft.\nPerson eingefügt wird. Die Dokumente werden\ndurch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.“               (2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2014\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}