{"id":"bgbl1-2014-19-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":19,"date":"2014-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_19.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung  See-BV)","law_date":"2014-05-08T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":4,"num_pages":36,"content":["460                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nVerordnung\nüber die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt\n(Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV)*\nVom 8. Mai 2014\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                                               Abschnitt 2\nInfrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1                   Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom\n§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Beschei-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                          nigungen\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),                   § 6 Mindestalter\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c,                    § 7 Persönliche Eignung\n3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeauf-                    § 8 Befristungen\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     § 9 Einschränkungen\nvom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1\nund 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6                                             Abschnitt 3\ndes Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),                     Berufseingangsprüfungen und Zulassungen\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nUnterabschnitt 1\nArbeit und Soziales und dem Bundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft und                                      Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere\n– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-                        § 10  Berufseingangsprüfungen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      § 11  Qualitätsnormen\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 2                § 12  Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung\nAbsatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013                          § 13  Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung                § 14  Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen\nmit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einverneh-                                          Unterabschnitt 2\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                                            Zulassung von Lehrgängen\nInhaltsübersicht                               § 15 Anforderungen an Lehrgänge\n§ 16 Zulassung von Lehrgängen\nTeil 1\n§ 17 Teilnehmerverzeichnis\nAllgemeine Bestimmungen\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 1\nSeefahrtzeiten und Tätigkeiten\nAnwendungsbereich,\nBegriffsbestimmungen, Zuständigkeiten                             § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe\n§ 19 Zugelassene Tätigkeiten\n§  1   Anwendungsbereich\n§  2   Begriffsbestimmungen                                                                     Abschnitt 4\n§  3   Zuständigkeiten\nAusländische Zeugnisse und Nachweise\n§  4   Muster für Bescheinigungen\n§ 20 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Euro-\n* Die Verordnung dient auch der Umsetzung der\npäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n1. Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie          § 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten\n2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von     § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnach-\nSeeleuten (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78),                          weise\n2. Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für                                 Abschnitt 5\ndie Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom\n3.12.2008, S. 33),                                                       Sonstige allgemeine Bestimmungen\n3. Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des         § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im\nRates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerken-\nZusammenhang mit Bescheinigungen\nnung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für See-\nleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255     § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang\nvom 30.9.2005, S. 160),                                                und dem Erwerb von Bescheinigungen\n4. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des         § 25 Ausnahmegenehmigungen\nRates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-     § 26 Mitführungspflicht\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), soweit Berufe\nin der Seeschifffahrt berührt sind.                              § 27 Ersatzausstellungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                              461\nTeil 2                                                             Teil 6\nBefähigungen für den Decksbereich                               Zusätzliche Befähigungen für den\nSchiffsdienst auf besonderen Schiffstypen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nNautischer Schiffsdienst\nausgenommen Fischereifahrzeuge                                           Befähigungen für den\nS c h i f f s d i e n s t a u f Ta n k s c h i f f e n\n§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten\n§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise            § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltank-\nschiffen und Chemikalientankschiffen\n§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse\n§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssig-\n§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnach-           gastankschiffen\nweise\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2\nBefähigungen für den\nNautischer Schiffsdienst                                Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen\nauf Fischereifahrzeugen\n§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgast-\n§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten                               schiffen\n§ 33 Befähigungszeugnisse\n§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse                                      Teil 7\nGültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen\nAbschnitt 3\n§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlänge-\nSeefunkdienst\nrung von Bescheinigungen\n§ 35 Befähigungszeugnisse                                     § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen\n§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse  § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen\n§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen\nTeil 3\nTeil 8\nBefähigungen für den technischen Bereich\nEntzug, Ruhen und\n§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten                                  Sicherstellung von Befähigungszeugnissen\nAbschnitt 1                          § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen\n§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen\nTe c h n i s c h e r S c h i f f s d i e n s t\n§ 58 Vollzug\n§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise            § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen\n§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse  § 60 Vollzugshilfe\n§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnach-      § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften\nweise\nTeil 9\nAbschnitt 2                                                       Nachweis einer\nElektrotechnischer Schiffsdienst                              beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt\n§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis               § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt\n(Seeleute-Ausweis)\n§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeug-\nnisses und Befähigungsnachweises\nTeil 10\nTeil 4                                                        Datenschutz\nBefähigungen im Gesamtschiffsbetrieb                § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten\n§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb\nTeil 11\nTeil 5                                                Schlussbestimmungen\nBefähigungen im Schiffs-                     § 64 Übergangsbestimmungen\nsicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr            § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\n§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden An-\nforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrund- § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nausbildung)\n§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahr-      Anlage 1   Abkürzungen\nzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereit-   Anlage 2   Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschiff-\nschaftsbooten                                                       fahrtsrecht\n§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungs-    Anlage 3   Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig-\nmaßnahmen                                                           nung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum\n§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahren-              Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen\nabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)       Anlage 4   Prüfungsordnung des Bundesamtes\n§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der     Anlage 5   Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig-\nGefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der               nung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den\nGefahrenabwehr)                                                     nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen","462                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 6    Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbear-     in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienst-\nbeitung                                                stellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funk-\nAnlage 7    Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig-     tionen auszuüben, die der darin bezeichneten Ver-\nnung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum          antwortungsebene entsprechen,\nSchiffsmaschinisten\n4. „Befähigungsnachweis“ das von einer zuständigen\nTe i l 1                               Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkom-\nmens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in\nAllgemeine Bestimmungen                                  dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses\nwahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verant-\nAbschnitt 1                                wortungsebenen einschließlich Einschränkungen\nAnwendungsbereich,                              eingetragen sind,\nBegriffsbestimmungen, Zuständigkeiten                    5. „Qualifikationsnachweis“ der schriftliche Nachweis\nnach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch\n§1                                   einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch\ndazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für\nAnwendungsbereich\nden jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeb-\nDiese Verordnung regelt                                         lichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens er-\n1. die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen               füllt werden,\nfür die Erteilung und den Entzug von Befähigungs-           6. „Anerkennungsvermerk“ ein vom Bundesamt erteil-\nzeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonsti-                ter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbe-\ngen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere             nes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier\nund sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahr-             oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnach-\nteischiffen (Schiffsdienst),                                   weis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den\n2. die Zulassung von Lehrgängen und                                Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen,\nanzuerkennen,\n3. das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangs-\nprüfungen,                                                  7. „Gleichwertigkeitsbescheinigung“ eine vom Bun-\nsoweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften be-               desamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet\nsonders geregelt ist.                                              wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung\nüber eine nicht dem STCW-Übereinkommen unter-\n§2                                   liegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen,\ndie die Bundesflagge führen, anzuerkennen,\nBegriffsbestimmungen\n8. „Bescheinigungen“ Befähigungszeugnisse, Be-\n(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Interna-                  fähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise und\ntionale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen                 sonstige Bescheinigungen, insbesondere Anerken-\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-                 nungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen\nzeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                        und Ausnahmegenehmigungen, die nach Maßgabe\n(BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fas-          dieser Verordnung erteilt werden,\nsung.\n9. „Führungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der\n(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2\ntypischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder\nzur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der\nals Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenan-\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli\nlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst\n1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum\nverrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen\nSTCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der\ninnerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbe-\njeweils geltenden Fassung.\nreichs sachgerecht wahrgenommen werden,\n(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Aus-\ndruck                                                          10. „Betriebsebene“ die Verantwortungsebene, zu der\ntypischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder\n1. „Bundesamt“ das Bundesamt für Seeschifffahrt                  als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elek-\nund Hydrographie,                                             trotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier\n2. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft               im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbe-\nfür Transport und Verkehrswirtschaft,                         setzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder\nSchiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Überein-\n3. „Befähigungszeugnis“ die von einer zuständigen\nstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach\nBehörde einer Vertragspartei des STCW-Überein-\nMaßgabe einer Person aus der Führungsebene für\nkommens und im Falle des nautischen Schiffs-\nden betreffenden Verantwortungsbereich unmittel-\ndienstes auf Fischereifahrzeugen und des techni-\nbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktio-\nschen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als\nnen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungs-\n750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen\nbereichs ausüben,\nzuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung\nfür Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker,          11. „Unterstützungsebene“ die Verantwortungsebene,\nin der die vom Inhaber der Bescheinigung wahr-                zu der typischerweise gehört, dass Besatzungs-\nnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verant-                  mitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines\nwortungsebenen einschließlich Einschränkungen                 Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten\neingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt,            und Verantwortung wahrnehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                  463\n12. „Ausbildungsberichtsheft“ ein vom Bundesamt                                          §3\nherausgegebener oder zugelassener Tätigkeits-                                 Zuständigkeiten\nnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Aus-\nbildung und Seefahrtzeit,                                  (1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verord-\nnung zuständig\n13. „Monat“ einen Kalendermonat oder, soweit es sich\num mehrere Zeiträume von jeweils weniger als            1. für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Um-\neinem Kalendermonat handelt, ein zusammenge-                tausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Er-\nsetzter Zeitraum von 30 Tagen,                              klärung des Ruhens der Bescheinigungen,\n14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von deutschen Häfen          2. für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der\nnach deutschen Häfen und deutschen Inseln,                  Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise\ndurch die Anerkennung des Fortbestandes der Be-\n15. „internationale Fahrt“ die Fahrt, während der Häfen          fähigung,\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland ange-\nlaufen werden,                                          3. für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten\nsowie die Durchführung von Prüfungen,\n16. „küstennahe Fahrt“ die internationale Fahrt, wäh-\nrend der Häfen im europäischen Teil des König-          4. für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften,\nreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark              soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,\nmit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie             5. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für\nHäfen der Republik Polen angelaufen werden,                 die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metall-\n17. „Fischereifahrzeug“ ein Kauffahrteischiff, das für           bearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen\nden Fang von Fischen oder anderen Lebewesen                 genügen, und\ndes Meeres verwendet wird,                              6. für die Erteilung des Nachweises über eine beruf-\n18. „Küstenfischerei“ die Fischerei, die betrieben wird          liche Tätigkeit in der Seeschifffahrt.\nauf Fangreisen von Küstenplätzen der Bundes-               (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die\nrepublik Deutschland oder der benachbarten              Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen\nKüstenländer in einem Abstand von nicht mehr als        Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen\n30 Seemeilen von der deutschen Küste,                   Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem\n19. „Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der      Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes\nOstsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrie-        Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungs-\nben wird, das begrenzt wird im Norden durch den         stätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsver-\nBreitenparallel 63° Nord von der norwegischen           einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nKüste bis zum Meridian 10° West, von dort nach          und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Au-\nSüden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen            gust 2005 (BAnz. S. 12 875) benannte Verwaltungsbe-\nKüste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen         hörde zuständig.\nan der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord         (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es\nund 10° West und von dort in gerader Linie zum          im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf\nLeuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel            Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für\nOuessant,                                               die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44\n20. „Große Hochseefischerei“ die Fischerei, die außer-       bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn\nhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei be-       Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 5\ntrieben wird,                                           oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.\n21. „Kleinfahrzeug“ ein als Aufsichts- oder Kontrollfahr-       (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die\nzeug, Lotsenversetzboot oder Börteboot einge-           Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundaus-\nsetztes Kauffahrteischiff von weniger als 24 Meter      bildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und\nLänge und                                               Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschafts-\nbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaß-\n22. „Länge“ 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer\nnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1\nWasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der ge-\ngilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruf-\nringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der\nlichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.\nKiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert\ngrößer ist, die Länge von der Vorkante des Vorste-         (5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im\nvens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser       Rahmen dieser Verordnung zuständig für die Feststel-\nWasserlinie.                                            lung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektro-\ntechnik den Anforderungen genügen, und überwacht\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 22 verläuft bei Fahr-\ndie Durchführung der praktischen Ausbildung und See-\nzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie,\nfahrtzeit der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei\nin der diese Länge gemessen wird, parallel zur Kon-\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr\nstruktionswasserlinie.\nund digitale Infrastruktur.\n(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur\nBezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähi-                                         §4\ngungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunk-\ndienst, technischen und elektrotechnischen Schiffs-                        Muster für Bescheinigungen\ndienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahren-           Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschrie-\nabwehr die in Anlage 1 genannten Abkürzungen ver-            benen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise,\nwendet.                                                      Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine","464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nberufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom         3. die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden An-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-            forderungen an die Sicherheit an Bord,\ntur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.                         4. die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem\nSchiff,\nAbschnitt 2\n5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltank-\nErwerb und Erteilung von Bescheinigungen                     schiff, einem Chemikalientankschiff oder einem\nFlüssiggastankschiff.\n§5                                   (3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähi-\nAllgemeine Voraussetzungen                     gungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben\nfür den Erwerb von Bescheinigungen                  und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt\n(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungs-         abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch\nnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben           erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt\nwill, hat                                                     werden.\n1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene                                       §7\nMindestalter,\nPersönliche Eignung\n2. seine persönliche Eignung nach § 7,\n(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die\n3. seine fachliche Eignung                                    Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses\na) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungs-           oder Befähigungsnachweises besitzt, wer\ngänge durch eine Berufseingangsprüfung oder            1. die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende\nb) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum                  Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig\nErwerb von Befähigungen im deutschen See-                  durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgeset-\nschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicher-         zes nachweist und\nheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den         2. auf Grund seines Verhaltens im Verkehr nicht unzu-\nSchiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und              verlässig ist.\nsonstigen beruflichen Fortbildungen,\n(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt\n4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene         gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusam-\npraktische Ausbildung und Seefahrtzeit und                menhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen\n5. den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und           hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.\neinen entsprechenden gültigen Befähigungsnach-               (3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber\nweis                                                      eines Befähigungszeugnisses gegen die in der See-\nnachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber         schifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den\num ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder               Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berau-\neinen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr              schender Mittel Wachdienst versehen hat.\nauf dem Schiff.                                                  (4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen\n(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen          werden,\nSchiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den An-       1. wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vor-\nforderungen des Absatzes 1                                        schriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs ver-\n1. im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt           stoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt\noder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges              worden ist,\nBetriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und                  2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-\n2. im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für             handlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften\nGMDSS-Funker                                                  begangen hat,\nnachweisen.                                                   3. wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerken-\nnungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zustän-\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Er-\ndigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist\nteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertig-\noder\nkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.\n4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für die See-\n§6                                    schifffahrt ausgesprochen worden ist.\nMindestalter                              (5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass\neinem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,\n(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeits-\nkann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen,\ngesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um            dass er\nein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnach-\nweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis             1. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nzum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.                  registergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu be-\nantragen hat oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber\nmindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnach-         2. ein\nweis für                                                          a) verkehrspsychologisches Gutachten oder\n1. die Wachbefähigung Brücke,                                     b) medizinisch-psychologisches Gutachten\n2. die Wachbefähigung Maschine,                                   vorzulegen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014               465\n§8                              muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewer-\nBefristungen                         ber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähi-\ngungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis\n(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer ver-    und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind,\nlängert werden                                               diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwen-\n1. ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffs-        den.\ndienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrtei-       (2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen,\nschiffen und den Seefunkdienst sowie für den tech-       wer\nnischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungs-\nzeugnisses zum Schiffsmaschinisten,                      1. den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen prakti-\nschen Ausbildung und Seefahrtzeit,\n2. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf\nTankschiffen,                                            2. die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerich-\nteten Ausbildungsstätte\n3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf\nFahrgastschiffen und                                         a) entsprechend der nach dieser Verordnung sowie\nnach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbil-\n4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländi-                  dungsinhalten,\nschen Befähigungszeugnisses.\nb) in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach\n(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.\nLandesrecht vorgesehenen Dauer und\n(3) Die Befristung beginnt\n3. das Bestehen von Prüfungen\n1. mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung\na) in allen im STCW-Übereinkommen und den Anla-\noder\ngen zum STCW-Übereinkommen erfassten Aus-\n2. dem Abschluss eines Lehrgangs, der Voraussetzung                  bildungsbereichen,\nfür die begehrte Bescheinigung ist, oder\nb) im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2\n3. im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung               Nummer 5\nvon Befähigungszeugnissen für den nautischen\nnachweist.\nSchiffsdienst nach § 29 Absatz 1 und 2 zu den in\nNummer 1 oder 2 genannten Zeitpunkten oder mit              (3) Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichte-\ndem Beginn der Erlaubnisbefristung für die Aus-          ten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen\nübung des Seefunkdienstes.                               Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische\nAusbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind\nEs ist auf das zeitlich zuerst erfolgte Ereignis abzustel-\ndie Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. Voraus-\nlen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate\nsetzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnor-\nzurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstel-\nmen im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein\nlung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.\ndes Qualitätssicherungssystems einschließlich einer\nunabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen\n§9\nder weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.\nEinschränkungen\nDas Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und                                     § 11\nverlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den                              Qualitätsnormen\nsich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser\n(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung\nVerordnung und den sich aus den Regeln der Anlage\ndes Schutzes des menschlichen Lebens auf See und\nzum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschrän-\nder Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Be-\nkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgrö-\nfähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für\nße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes oder der\ndie dem STCW-Übereinkommen entsprechende Ertei-\ntechnischen Ausrüstung.\nlung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2\nAbsatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn\nAbschnitt 3                          keine Beanstandungen durch das Bundesamt ent-\nBerufseingangsprüfungen und Zulassungen                 gegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vor-\nschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen\nUnterabschnitt 1                           gewährleistet ist:\nBerufseingangsprüfungen                           1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungs-\nfür Kapitäne und Schiffsoffiziere                          programme die Einhaltung der Regel I/6,\n2. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die\n§ 10                                 Einhaltung der Regel I/12,\nBerufseingangsprüfungen                       3. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen\n(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis                        oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung\n1. zum Offizier für den Decksbereich,                            und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforde-\nrungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung\n2. zum Offizier für den technischen Bereich oder                 mit Regel I/6,\n3. zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorge-         4. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und\nsehen,                                                       Überwachung der Ausbilder und der Verantwort-\nmüssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufsein-              lichen für die Ausbildung und Befähigungsbewer-\ngangsprüfung nachweisen. Die Berufseingangsprüfung               tung die Einhaltung der Regel I/6,","466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\n5. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kennt-                                    § 13\nnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsicht-\nWeitere Anforderungen\nlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der\nan Berufseingangsprüfungen\nRegel I/6,\nDie Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1\n6. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätig-\nund 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundes-\nkeiten über ein Qualitätssicherungssystem die Ein-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und\nhaltung der Regeln I/6 und I/8 Absatz 1,\ndem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von\n7. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle       Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen\nder Ausbildungseinrichtung durch regelmäßige Be-         Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Das Bun-\nurteilung der nach den Nummern 1 bis 6 durch-            desamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer\ngeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer           vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen\nbefähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der        des STCW-Übereinkommens abzugeben.\nRegel I/8 Absatz 2.\n(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung                                   § 14\ndes Schutzes des menschlichen Lebens auf See und                              Aussetzen der Anerken-\nder Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Be-                    nung als Berufseingangsprüfungen\nfähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fische-\nreifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungs-         (1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstan-\nzeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des See-                dungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland\naufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret             davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die\nbegründeten Beanstandungen entgegenstehen und                Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anfor-\ndie Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser        derungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die\nVerordnung und die sinngemäße Anwendung des Ab-              Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufsein-\nsatzes 1 gewährleistet sind.                                 gangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die\nBeanstandungen im Einvernehmen mit den zuständi-\ngen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt\n§ 12\nsind.\nQualitätssicherungs-\n(2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1\nsystem und externe Beurteilung\neinen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der\n(1) Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6          Erteilung des beantragten Befähigungszeugnisses die\nund 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht einge-         Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verord-\nrichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im            nung verlangt werden, soweit die Beanstandung von\nBenehmen mit dem Bundesamt                                   ihm oder ihr zu vertreten ist.\n1. Qualitätssicherungssysteme dauerhaft eingerichtet\nhaben,                                                                     Unterabschnitt 2\n2. eine regelmäßige Beurteilung durch ausgewählte                       Zulassung von Lehrgängen\nbefähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen\nTätigkeiten selbst nicht befasst sind, und                                           § 15\n3. für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8                      Anforderungen an Lehrgänge\nAbsatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen                  Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndie erforderlichen Angaben, Unterlagen und Infor-        mer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung durch das\nmationen zur Verfügung gestellt werden.                  Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulas-\nDas Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und             sung durch die Berufsgenossenschaft. Die Lehrgänge\nInformationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundes-            einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen ge-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.   eignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse,\ndas Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und\n(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person\nderen Erwerb nachzuweisen.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über\ndie internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanfor-\nderungen aus Übereinkommen und Codes der Inter-                                          § 16\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere                        Zulassung von Lehrgängen\ndes STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung\n(1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich bei\nin innerstaatliches Recht.\nder jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der\n(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht           Antrag muss folgende Angaben enthalten:\neingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten\n1. eine Lehrgangsbezeichnung,\nGelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als\nBeobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes           2. einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden\nsollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, je-                Inhalten:\ndoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfra-\na) zeitlicher Umfang der Ausbildung,\ngen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Ein-\nsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind                 b) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hin-\nim Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu be-                   sichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persön-\nrücksichtigen.                                                      liche Eignung und deren Kontrolle,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014               467\nc) Muster einer Teilnahmebescheinigung,                                             § 17\nd) kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und                       Teilnehmerverzeichnis\nDer Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu\ne) Beschreibung der Unterrichtsräume und deren\nführen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten fünf\nAusstattung einschließlich der Einrichtungen für\nJahre erfolgreich abgeschlossen haben.\npraktische Übungen,\n3. die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,                                  Unterabschnitt 3\n4. einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden                   Seefahrtzeiten und Tätigkeiten\nInhalten:\n§ 18\na) Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für\ndie einzelnen Themenbereiche, differenziert nach                    Seefahrtzeiten und Schiffe\ntheoretischem Unterricht und praktischer Übung           Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die\n(Stundenplan),                                        jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das\nVerständnis und die Fachkunde zu erwerben und fort-\nb) ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstel-       laufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in\nlung der zu erlangenden Befähigungen,                 den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens\nc) Darstellung der anzuwendenden Unterrichts-            nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahr-\nmethodik und Unterrichtstechnik und                   zeugen abzuleisten.\nd) Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der                                     § 19\nBefähigungen der Teilnehmer einschließlich des\nVerfahrens der Zulassung zur Prüfung und der                         Zugelassene Tätigkeiten\nMöglichkeiten und Modalitäten einer Nachprü-             Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der\nfung,                                                 Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sol-\nlen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde\n5. eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung\nerfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zu-\nihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbe-\ngrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste\nfähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und\nder zugelassenen Tätigkeiten.\n6. die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der\nQualitätsnormen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1                                     Abschnitt 4\nbis 5.\nAusländische Zeugnisse und Nachweise\n(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig\nund geeignet sind, eine den Anforderungen entspre-                                      § 20\nchende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer                         Befähigungszeugnisse anderer\nvon höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulas-                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nsung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläu-         oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nfigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Be-                über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung.\nEntspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung             (1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5\nfür die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Sie         der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parla-\nkann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen ver-          ments und des Rates vom 19. November 2008 über\nsehen werden.                                                Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleu-\nten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) in\n(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte          der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitglied-\nsind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich an-        staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-\nzuzeigen.                                                    staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt aner-\n(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn\nkannt.\ndies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültig-\nkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen              (2) Die Anerkennung erfolgt durch das Erteilen eines\nfür die Zulassung weiterhin vorliegen.                       Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Ab-\nschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Aner-\n(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-        kennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung\nbieter die Zulassung                                         vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funk-\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-           tionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen.\nchung oder                                               Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungs-\nzeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des\n2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die       STCW-Übereinkommens beizubehalten.\nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-\n(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit\nständig waren,\nFunktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber\nerwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der       um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deut-\nAnbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen          schen Seeschifffahrtsrechts durch erfolgreiche Teil-\nKenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder            nahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen.\nZuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48        Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstel-\nund 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.          lung noch nicht vor, kann ein auf längstens drei Monate","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nbefristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden, jedoch       verlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maß-\nnicht für den Dienst als Kapitän.                            nahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch\n(4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen.        mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne\nDie Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültig-       des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG un-\nkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungs-            ter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5\nzeugnisses nicht überschreiten.                              des Seeaufgabengesetzes.\n(5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1                                   § 24\nbezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche\nBescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen                              Genehmigungen\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertrags-                 bei Abweichungen vom Ausbildungs-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 gang und dem Erwerb von Bescheinigungen\nschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertig-            Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vor-\nkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen           schriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungs-\nwird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über        zeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag\ngleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inha-      genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tä-\nber einer vergleichbaren deutschen seemännischen             tigkeiten, insbesondere in der Wasser- und Schifffahrts-\nQualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang        verwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der\noder angemessene berufliche Erfahrungen können im            Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der\nEinzelfall verlangt werden. Dies gilt insbesondere für       Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der\ndie in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-         Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. September           Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen          Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils gelten-     nicht anzuwenden.\nden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen\nfür die Schifffahrt, sofern deren Inhaber einen Anspruch                               § 25\nauf Anerkennung haben.                                                      Ausnahmegenehmigungen\n§ 21                                Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte\nund die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag\nBefähigungszeugnisse aus Drittstaaten                eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des\nEin Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20        STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 der\nbezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt               Richtlinie 2008/106/EG genehmigen, die es einem be-\nwerden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im         stimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimm-\nSinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum               ten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, wäh-\nSTCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2             rend einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Mona-\nbis 5 ist entsprechend anzuwenden.                           te, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechen-\ndes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufga-\n§ 22                             ben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenan-\nAusländische Befähigungs-                     lage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausge-\nnachweise, Qualifikationsnachweise                  nommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur\nfür möglichst kurze Zeit.\nEin Befähigungsnachweis oder ein Qualifikations-\nnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkom-                                     § 26\nmens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis\nund Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung,                             Mitführungspflicht\nohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21               Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese\nbedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise           in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheini-\nzum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach       gungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich\nden Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-                sind.\nCodes.\n§ 27\nAbschnitt 5                                           Ersatzausstellungen\nSonstige allgemeine Bestimmungen                       (1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer\nihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung\n§ 23                             oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält\nTäuschungen und                         auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.\nsonstige rechtswidrige Praktiken                     (2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für\nim Zusammenhang mit Bescheinigungen                   den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen,\nDas Bundesamt wird im Rahmen der Führung des              die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausge-\nSeeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des            nommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlänge-\nSeeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne           rung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend\ndes Artikels 8 der Richtlinie 2008/106/EG tätig. Ihm ob-     anzuwenden.\nliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von                (3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestäti-\nTäuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken          gung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigun-\nim Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeits-           gen aushändigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                 469\nTe i l 2                                                        § 30\nBefähigungen                                               Voraussetzungen für den\nfür den Decksbereich                                      Erwerb der Befähigungszeugnisse\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nAbschnitt 1                           gung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Be-\nwerber\nNautischer Schiffsdienst\n1. den\nausgenommen Fischereifahrzeuge\na) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\n§ 28                                     fung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker\noder\nAnforderungen an Seefahrtzeiten\nb) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-\n(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähi-               bildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziers-\ngungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrtei-                  assistent nach Maßgabe der Richtlinien für die\nschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr                 Ausbildung von Offiziersassistenten in der See-\noder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt           schifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48)\nabzuleisten.                                                        von mindestens zwölf Monaten,\n(2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahr-        2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-\nzeugen abgeleistet werden.                                       bildung nach den Anforderungen der Abschnitte\nA-II/1, A-II/2, A-IV/2 und A-VI/4 des STCW-Codes\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des\nan einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\nFortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53\ndungsstätte,\nentsprechend.\n3. den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den\n§ 29                                  Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4\nund A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern\nBefähigungszeugnisse                            diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan-\nund Befähigungsnachweise                          desrechtlichen Ausbildung ist,\n(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf An-       nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buch-\ntrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung        stabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als\nzum                                                          schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxis-\nsemestern während der Ausbildung an einer nach\n1. Nautischen Wachoffizier NWO,\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abge-\n2. Ersten Offizier NEO und                                   leistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2\nein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Ka-\n3. Kapitän NK.\npitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass\nDas Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier           während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit min-\nschließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauf-        destens sechs Monate lang unter der Aufsicht des\nfahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger         Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wach-\nals 3 000 ein.                                               dienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung\nan Bord die entsprechenden Anforderungen des Ab-\n(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Brut-\nschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.\ntoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen\nFahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-              (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nÜbereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeug-             gung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine\nnisse erteilt über die Befähigung zum                        Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nauti-\nscher Wachoffizier NWO nachzuweisen.\n1. Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt\nNWO 500 und                                                 (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\ngung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu\n2. Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.                  der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrt-\n(3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahr-       zeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier\nzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Be-       NEO oder von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier\nfähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähi-      NWO nachzuweisen.\ngungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach            (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nden Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum              gung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der\nSchiffsführer NSF ein.                                       Bewerber\n(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unter-       1. den\nstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnach-\nweise erteilt für die                                            a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,\n1. Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der\nb) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-\nBrückenwache anzugehören,\nbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziers-\n2. Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM                  assistent in der Seeschifffahrt von mindestens\nnach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2.                        zwölf Monaten,","470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nc) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-                                      § 31\nfung im Ausbildungsberuf zum Fischwirt mit                             Voraussetzungen für den\nSchwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfische-                     Erwerb der Befähigungsnachweise\nrei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf\nMonaten im Decksdienst oder                              Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wach-\nbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzu-\nd) eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im         weisen\nDecksdienst,\n1. den Abschluss\n2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforde-\nrungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4               a) einer Seefahrtzeit von mindestens sechs Mona-\nAbsatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel                   ten oder\neinem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht ein-            b) eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord\ngerichteten Ausbildungsstätte,                                   eines Schiffes oder an Land einschließlich einer\n3. den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den                     Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten\nAnforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4            und\nund A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern          2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-\ndiese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan-           Codes.\ndesrechtlichen Ausbildung ist,\nDie Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1\nnachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des              muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst\nSatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungs-                beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des\nberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein be-       Kapitäns oder eines Nautischen Wachoffiziers ausge-\nfähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbil-      führt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buch-\ndung an Bord die entsprechenden Anforderungen des             stabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach\nAbschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.             Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunter-\n(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-         stützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach\ngung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine See-            Anlage 4.\nfahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer\nWachoffizier NWO 500 nachzuweisen.                                                    Abschnitt 2\n(6) Ein Befähigungszeugnis zum Nautischen Wach-                             Nautischer Schiffsdienst\noffizier NWO 500 oder zum Kapitän NK 500 ist mit                               auf Fischereifahrzeugen\nfolgenden Einschränkungen nach § 9 zu erteilen:\n1. es gilt ausschließlich für die nationale Fahrt, sofern                                § 32\nder Bewerber kein Zeugnis über Kenntnisse der eng-                     Anforderungen an Seefahrtzeiten\nlischen Sprache, die mindestens den grundlegenden\nSeefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen\nKenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom\nauf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern\nEuroparat mit der Empfehlung (2008) 7 des Minister-\nLänge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Er-\nrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Ge-\nwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.\nmeinschaft mit der Entschließung des Rates vom\n14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt\n§ 33\nund des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rah-\nmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen                                Befähigungszeugnisse\nJahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002,           (1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischerei-\nS. 1) zur Anwendung empfohlenen Gemeinsamen               fahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden\neuropäischen Referenzrahmens für Sprachen ent-            auf Antrag erteilt\nsprechen, nachweist,                                      1. über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungs-\n2. es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen           zeugnis\nmit Anlagen zu automatischen Radarbildauswerte-               a) Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän\nverfahren (ARPA-Anlagen), sofern der Bewerber kei-               und zum Ersten Offizier in der Großen Hochsee-\nnen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an                 fischerei und\nARPA-Anlagen erbringt, und\nb) Kapitän BK mit den Befugnissen zum Kapitän in\n3. es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit          der Kleinen Hochseefischerei,\nelektronischen Seekartendarstellungs- und Informa-\ntionssystemen (ECDIS-Anlagen), sofern der Bewer-          2. über die Befähigung zum Schiffsoffizier das Befähi-\nber nicht die Voraussetzung nach Nummer 2 erfüllt             gungszeugnis\nund einen Nachweis über einen zugelassenen Lehr-              a) Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis\ngang an ECDIS-Anlagen erbringt.                                  zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei\nSatz 1 gilt auch für die Gültigkeitsverlängerung nach                und\n§ 53.                                                             b) Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis\n(7) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum                  zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefische-\nSchiffsführer NSF hat der Bewerber eine Seefahrtzeit                 rei.\nim Decksdienst von mindestens zwölf Monaten und                  (2) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischerei-\neine Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerich-          fahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der\nteten oder anerkannten Ausbildungsstätte nach An-             Küstenfischerei wird auf Antrag das Befähigungszeug-\nlage 3 nachzuweisen.                                          nis erteilt über die Befähigung zum Kapitän BKü. Vor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014              471\ndem 1. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse              Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwer-\nzum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich           punkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine\ndes Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem             anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im\nRaumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der             Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im\nLänge des Fahrzeuges.                                        Falle\n(3) Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses            1. des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nau-\nzum Kapitän höherer Ordnung schließen die Befugnisse             tischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Ab-\neines Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein.             schluss einer Ausbildung mit einer Dauer von min-\nDas Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BGW               destens zwei Halbjahren und\nschließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses            2. des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapi-\nNautischer Wachoffizier BKW ein. Ergänzend zu Satz 1             tän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbil-\nschließt das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffi-             dung mit einer Dauer von mindestens einem halben\nzier BKW die Befugnisse des Befähigungszeugnisses                Halbjahr\nzum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des\n§ 6 erfüllt sind. Befähigungszeugnisse für den nauti-        nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach\nschen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen        Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzu-\ndie Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.                      weisen.\n(4) Ein Inhaber des Befähigungszeugnisses zum                (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nKapitän BKü, der seine Abschlussprüfung an den nach          gung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrt-\nLandesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestan-        zeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der\nden hat und dessen Zeugnis über die Abschluss-               Großen Hochseefischerei nachzuweisen.\nprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der               (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nSchiffsbetriebstechnik aufweist, erhält auf Antrag fol-      gung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrt-\ngenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü:                zeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der\n„Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten              Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.\nMaschinenanlagen mit einer Leistung bis einschließlich\n300 Kilowatt auf Fischereifahrzeugen in der Küsten-\nfischerei und auf Kleinfahrzeugen“.                                                 Abschnitt 3\n(5) Inhaber von Befähigungszeugnissen nach Ab-                                 Seefunkdienst\nsatz 1 und 2, die einen Nachweis über den Abschluss\neines zugelassenen Lehrgangs über eine Ausbildung an\nARPA- oder ECDIS-Anlagen erbringen, erhalten auf                                       § 35\nAntrag einen entsprechenden Vermerk über die Befähi-                          Befähigungszeugnisse\ngungen im Befähigungszeugnis.\nFür die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunk-\nstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten See-\n§ 34                               not- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen,\nwerden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des\nVoraussetzungen für den\nSTCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse\nErwerb der Befähigungszeugnisse\nüber die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-        1. das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die unein-\ngung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Be-                 geschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei\nwerber nachzuweisen                                              Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie\nallen Funkeinrichtungen des GMDSS und\n1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens\n24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei           2. das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis ROC für die\noder                                                         Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-See-\nfunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des\n2. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-                 GMDSS für UKW.\nprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,\nMatrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt kleine\n§ 36\nHochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschlie-\nßende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decks-                          Voraussetzungen für den\ndienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.                             Erwerb der Befähigungszeugnisse\nFerner hat der Bewerber den Abschluss einer mindes-             Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum\ntens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen          GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nau-\nder Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten        tischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30\nAusbildungsstätte nachzuweisen.                              und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\ndungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach\n(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-        Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teil-\ngung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum                 nahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den An-\nKapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnis-         forderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes\nses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf            nachgewiesen werden.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nTe i l 3                                                       § 39\nVoraussetzungen für den\nBefähigungen                                         Erwerb der Befähigungszeugnisse\nfür den technischen Bereich\n(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\ngung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Be-\n§ 37                              werber\nAnforderungen an Seefahrtzeiten                  1. den\na) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\n(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf\nfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,\nKauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von\n750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.                               b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähi-             Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metall-\ngungszeugnis nach § 38 Absatz 2.                                     bearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei\nMonaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde\n(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestan-               durch die praktische Anwendung der Ausbil-\ndes der beruflichen Befähigung nach § 53 entspre-                    dungsinhalte während der Dauer der Berufs-\nchend.                                                               ausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im\nMaschinendienst von mindestens zwölf Monaten\noder\nAbschnitt 1\nc) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-\nTechnischer Schiffsdienst                            bildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziers-\nassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die\nAusbildung von Offiziersassistenten in der See-\n§ 38                                     schifffahrt von mindestens 18 Monaten\nBefähigungszeugnisse                            und\nund Befähigungsnachweise                      2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-\nbildung nach den Anforderungen der Abschnitte\n(1) Für den technischen Schiffsdienst in einem be-\nA-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes\nsetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in\nA-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer\nzeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebs-\nnach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,\nanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähi-\ngungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum                3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach\nden Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1\n1. Technischen Wachoffizier TWO,                                  bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,\nsofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil\n2. Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und                    der landesrechtlichen Ausbildung ist,\n3. Leiter der Maschinenanlage TLM.                            nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buch-\nstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als\nDas Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen                schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxis-\nSchiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der        semestern während der Ausbildung an einer nach Lan-\nMaschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als           desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet\n3 000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Be-             werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein\nfähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des           Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter\n§ 53 Absatz 2 ausgestellt werden.                             der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier\nbestätigt, dass während der vorgeschriebenen See-\n(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsan-\nfahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Auf-\nlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf\nsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines be-\nAntrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung\nfähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet\nzum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.\nund mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden\n(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem be-        Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-\nsetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in          Codes erfüllt wurden.\nzeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer An-              (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\ntriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf          gung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat\nder Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähi-             der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens\ngungsnachweise erteilt für die                                zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nach-\nzuweisen.\n1. Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechti-\ngung, der Maschinenwache in besetzten Maschinen-            (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst          gung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Be-\nin zeitweise unbesetzten Maschinenräumen einge-          werber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2\nteilt zu werden, und                                     eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mona-\nten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von\n2. Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich            24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzu-\nTVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5.                      weisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                  473\n(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-        stabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach\ngung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber            Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunter-\nnachzuweisen                                                 stützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt ent-\nsprechend Anlage 4.\n1. den\na) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-                                      Abschnitt 2\nprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker\noder                                                               Elektrotechnischer Schiffsdienst\nb) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder                                    § 41\nElektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metall-\nBefähigungszeugnis\nbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei\nund Befähigungsnachweis\nMonaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde\ndurch die praktische Anwendung der Ausbil-                Für den elektrotechnischen Schiffsdienst mit An-\ndungsinhalte während der Dauer der Berufsaus-         triebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung\nbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im          werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die\nMaschinendienst von mindestens sechs Monaten          Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier\noder                                                  ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähi-\nc) Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses         gung zum Schiffselektriker ESE erteilt.\nnach Teil 2 sowie eine Ausbildung in der Metall-\nbearbeitung nach Anlage 6                                                          § 42\nund                                                              Voraussetzungen für den Erwerb des Be-\nfähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises\n2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforde-\nrungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben            (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-\nSchulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerich-       gung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat\nteten Ausbildungsstätte,                                 der Bewerber\n3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach            1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nden Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1              fung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik\nbis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.               und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Mona-\nten,\n§ 40\n2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-\nVoraussetzungen für den                           bildung nach den Anforderungen des Abschnittes\nErwerb der Befähigungsnachweise                        A-III/6, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Ab-\nsatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Lan-\nFür den Erwerb des Nachweises über die Wach-\ndesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und\nbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen\n1. den                                                       3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach\nden Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1\na) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-               bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,\nfung zum Schiffsmechaniker oder in einem Aus-              sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil\nbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der         der landesrechtlichen Ausbildung ist,\neine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach\nAnlage 6 von mindestens drei Monaten sowie            nachzuweisen. Ferner hat der Bewerber ein Ausbil-\neine Vertiefung der Fachkunde durch die prakti-       dungsberichtsheft, in dem der Leiter der Maschinen-\nsche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh-            anlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass\nrend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,       mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anfor-\noder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung         derungen des Abschnittes A-III/6 des STCW-Codes er-\nnach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindes-       füllt wurden, vorzulegen. Inhaber eines Befähigungs-\ntens sechs Monaten oder                               zeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderun-\ngen nach Satz 1, wenn sie den Abschluss einer Ausbil-\nb) Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ent-           dung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer\nweder an Bord eines Schiffes oder an Land ein-        nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte\nschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens         nachweisen.\nzwei Monaten und\n(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähi-\n2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-           gung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nach-\nCodes.                                                   zuweisen\nDie Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen           1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nsich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst bezie-               fung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik\nhen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen            und\nnach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitglie-\ndes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausge-           2. eine Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffs-\nführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buch-                 dienst von mindestens sechs Monaten.","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nTe i l 4                            1. persönlichen Überlebenstechniken nach den Anfor-\nderungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes,\nBefähigungen im\nGesamtschiffsbetrieb                             2. Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den\nAnforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-\n§ 43                                   Codes,\nBefähigungsnachweis                         3. Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderun-\nim Gesamtschiffsbetrieb                          gen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und\n(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungs-         4. persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung\nebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des              nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des\nAbschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5           STCW-Codes.\nund Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag\nder Befähigungsnachweis über die Befähigung zum              Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an\nSchiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbil-             einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von acht\ndungsverordnung erteilt.                                     Doppelstunden, die nicht älter als fünf Jahre sind,\nerfüllen die Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des\n(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähi-        STCW-Codes. Der Nachweis über die Teilnahme an\ngung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber              einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Beschei-\nnachzuweisen                                                 nigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbil-\n1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-          dungen anerkannten Stelle oder eines Trägers der\nfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und           öffentlichen Verwaltung geführt.\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach              (3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf\nden Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1        Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\nbis 4 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Ab-          § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Be-\nsatz 1 und 2.                                            zugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCW-\n(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können            Übereinkommen erteilt werden.\nauf Antrag erhalten\n1. nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen                                  § 45\nAusbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie                          Befähigungsnachweise\nGefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicher-                        zum Führen von Überlebens-\nheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der                   fahrzeugen und Bereitschaftsbooten\nGefahrenabwehr und                                                sowie schnellen Bereitschaftsbooten\n2. nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Be-\n(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen\nfähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wach-\nund Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähi-\nbefähigung Maschine und zum Führen von Über-\ngungsnachweis über die Befähigung zum Führen von\nlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.\nÜberlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB\nerteilt.\nTe i l 5\n(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1\nBefähigungen im                             hat der Bewerber nachzuweisen\nSchiffssicherheitsdienst\nund in der Gefahrenabwehr                           1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten\nund\n§ 44                               2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach\nBefähigungsnachweis                             den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1\nhinsichtlich der grundlegenden                       bis 4 des STCW-Codes.\nAnforderungen an die Sicherheit an Bord               Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die\n(Sicherheitsgrundausbildung)                    Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungs-\n(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungs-         booten vermitteln.\nnachweis Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Un-\nbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23              (3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen\ndes Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung           und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der\nfür alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind,         Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen\nmuss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hin-            von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereit-\nblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und       schaftsbooten erteilt.\nder Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord                (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3\nzugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungs-           hat der Bewerber nachzuweisen\nnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrund-\nausbildung sein.                                             1. den Besitz des Nachweises nach Absatz 1 in Verbin-\ndung mit § 54 Absatz 1 und 2 und\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises\nüber den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung            2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang\nmuss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen               nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Ab-\nLehrgangs nachweisen in                                          satz 7 bis 10 des STCW-Codes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014             475\n§ 46                               1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des\nSTCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder\nBefähigungsnachweis zur\nohne zugewiesene Aufgaben in der Gefahrenabwehr\nLeitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen\nauf dem Schiff) und\n(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur           2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des\nLeitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB er-                    STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder\nteilt.                                                           mit zugewiesenen Aufgaben in der Gefahrenabwehr\n(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1               auf dem Schiff).\nhat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen\nLehrgangs nach den Anforderungen des Abschnit-                                         Te i l 6\ntes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter be-\nsonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung                    Zusätzliche Befähigungen\nund Taktik bei der Durchführung von Brandbekämp-                           für den Schiffsdienst\nfungsmaßnahmen nachzuweisen.                                         auf besonderen Schiffstypen\n§ 47                                                      Abschnitt 1\nBefähigungsnachweis von                                        Befähigungen für den\nBeauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff                        Schiffsdienst auf Tankschiffen\n(Gefahrenabwehrbeauftragter)\nFür den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenab-                                  § 49\nwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungs-                          Befähigungsnachweise\nnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für                     für den Schiffsdienst auf Öltank-\nden Erwerb des Befähigungsnachweises über die Be-                     schiffen und Chemikalientankschiffen\nfähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf\n(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmit-\ndem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen\nglieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf\n1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb          die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf\ndes Befähigungsnachweises Grundausbildung in             Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf\nder Gefahrenabwehr,                                      Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung\nzum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalien-\n2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten\ntankschiffen erteilt.\nund\n(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1\n3. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach           hat der Bewerber nachzuweisen\nden Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des\nSTCW-Codes.                                              1. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf\nÖltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und\nausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen\n§ 48\ndes Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes\nBefähigungsnachweise                             oder\nfür Besatzungsmitglieder in\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach\nder Gefahrenabwehr auf dem Schiff\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab-\n(Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)\nsatz 1 des STCW-Codes.\n(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungs-            (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-\nnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr               ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen\nSRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapi-         Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied\ntäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheits-       mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und\nunterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine         Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von\nFahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach            Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf\nAbschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch               die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Be-\nden Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem              fähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden\nSchiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmit-        und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.\nglied erhalten, damit sie befähigt sind,\n(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3\n1. Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohun-     hat der Bewerber nachzuweisen\ngen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle,\nzu erkennen und zu melden,                               1. zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2\n2. die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungs-             a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten\nlage zu kennen und                                              auf Öltankschiffen oder\nb) den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung\n3. Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzu-\nvon mindestens einem Monat an Bord von Öl-\nnehmen.\ntankschiffen als überzähliges Besatzungsmit-\n(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises                     glied, in der mindestens drei Lade- und drei\nüber den Abschluss der Grundausbildung in der                       Löschvorgänge durchgeführt worden und die\nGefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Ab-                        Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungs-\nschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen                     berichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-","476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert                (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3\nsind, und                                             hat der Bewerber nachzuweisen\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach           1. zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab-\na) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten\nsatz 2 des STCW-Codes.\nauf Flüssiggastankschiffen oder\n(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-\nb) eine zugelassene Ausbildung von mindestens\nge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen\neinem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen\nSchiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied\nals überzähliges Besatzungsmitglied, in der min-\nmit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und\ndestens drei Lade- und drei Löschvorgänge\nLöschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von\ndurchgeführt worden und die Ausbildung in ei-\nLadetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf\nnem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach\ndie Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf An-\nMaßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des\ntrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung\nSTCW-Codes dokumentiert sind,\nzum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen\nerteilt.                                                         und\n(6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5           2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach\nhat der Bewerber nachzuweisen                                    den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Ab-\n1. zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2                 satz 2 des STCW-Codes.\na) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten\nAbschnitt 2\nauf Chemikalientankschiffen oder\nb) den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung                            Befähigungen für den\nvon mindestens einem Monat an Bord von Chemi-                   Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen\nkalientankschiffen als überzähliges Besatzungs-\nmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei                                  § 51\nLöschvorgänge durchgeführt worden und die                         Qualifikationsnachweise für den\nAusbildung in einem zugelassenen Ausbildungs-                    Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen\nberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-\nschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert                (1) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und jedes\nsind,                                                 weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die\nnach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle\nund                                                      dazu eingeteilt sind, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach           leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befä-\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab-            higung über die Führung von Menschenmengen nach\nsatz 3 des STCW-Codes.                                   den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Absatz 1\ndes STCW-Codes erteilt.\n§ 50                                 (2) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgast-\nBefähigungsnachweise für den                    schiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittel-\nSchiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen             bare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis\n(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmit-        über die Befähigung über eine zusätzliche Fahrgast-\nglieder mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug       sicherheitsausbildung nach den Anforderungen von\nauf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen          Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt.\nauf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähi-          (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-\ngungsnachweis über die Befähigung zum allgemeinen            ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen\nSchiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen erteilt.            Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied\n(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1         eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintra-\nhat der Bewerber nachzuweisen                                gung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit der Fahr-\ngäste eingeteilt sind, wird der Qualifikationsnachweis\n1. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf         über die Befähigung zur Krisenbewältigung und Kennt-\nFlüssiggastankschiffen und ausreichende Kennt-           nisse des Verhaltens von Personen in Notsituationen\nnisse nach den Anforderungen des Abschnittes             nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 3\nA-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder                     des STCW-Codes erteilt.\n2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach              (4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-\nden Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Ab-            ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffs-\nsatz 1 des STCW-Codes.                                   offizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines\n(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenan-          Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für\nlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen           das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden,\nSchiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied         Löschen und Sichern der Ladung oder das Schließen\nmit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und            der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nLöschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von             wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung\nLadetanks oder allen weiteren Aufgaben in Bezug auf          zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, der La-\ndie Ladung auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag        dungssicherheit und der Dichtigkeit des Schiffskörpers\nder Befähigungsnachweis über die Befähigung zum              nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4\nLaden und Löschen auf Flüssiggastankschiffen erteilt.        des STCW-Codes erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                 477\n(5) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4                   die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlänge-\nkönnen durch einen zugelassenen Lehrgang erworben                   rung vorliegenden Befähigungszeugnisses zu-\nwerden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit                lässt.\ndem jeweils zutreffenden Qualifikationsnachweis zu be-       Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier, der den Fortbestand\nstätigen.                                                    seiner Befähigung nicht nach Satz 1 nachweisen kann,\nmuss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Be-\nTe i l 7                          fähigungszeugnisses die Teilnahme an zugelassenen\nGültigkeitsverlängerung                           Lehrgängen nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.1.4 des\nSTCW-Codes nachweisen. Ein GMDSS-Funker muss\nvon Bescheinigungen\nzur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähi-\ngungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung\n§ 52\nnachweisen durch\nAllgemeine Voraussetzungen für die\n1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Satzes 1 oder\nGültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen\n2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den\n(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheini-\nSeefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom\ngung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlänge-\nBundesamt durchgeführt wird.\nrung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheini-\ngung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeits-             (2) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Ab-\ndauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Be-         satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bun-\nwerber seine Identität und seine persönliche Eignung         desamt auf Antrag besondere Bescheinigungen oder\nnach § 7 nachweist.                                          ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrige-\nren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonsti-\n(2) Dieser Teil gilt nicht für                            gen Voraussetzungen ausstellen.\n1. Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Klein-            (3) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von\nfahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fi-         Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Ver-\nschereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,           längerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist\n2. Befähigungsnachweise für den nautischen, techni-          deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Vorausset-\nschen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im        zung für eine Verlängerung nach Absatz 1.\nGesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr           (4) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von\nauf dem Schiff.                                          Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffs-\ndienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Ab-\n§ 53                             weichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der\nGültigkeitsverlängerung                     Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den\nvon Befähigungszeugnissen                     nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Be-\nsitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach\n(1) Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Ver-\nAnlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um\nlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-\ndie Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu\nzeugnisses den Fortbestand der Befähigung nach-\nerfüllen.\nweisen durch\n(5) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29\n1. eine Seefahrtzeit, in welcher Funktionen wahrge-\nAbsatz 1 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 4\nnommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer\nder Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausrei-\nzu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar\nchende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-\nvon mindestens\nAnlagen durch den Abschluss eines zugelassenen\na) insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorange-       Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis\ngangenen fünf Jahre oder                              zum Nautischen Wachoffizier erstmals vor dem 1. Ja-\nb) insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Ver-        nuar 2006 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbeson-\nlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen          dere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der\nsechs Monate oder                                     die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes\nerfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist\nc) insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf       das Befähigungszeugnis mit Wirkung vom 1. Januar\nder vorangegangenen fünf Jahre, in Verbindung         2017 mit einer Einschränkung nach § 9 in Verbindung\nmit der Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten         mit § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen.\nvon mindestens zwölf Monaten im Verlauf der\nvorangegangenen fünf Jahre oder                                                  § 54\n2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten                              Gültigkeitsverlängerung\na) entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwe-                      von Befähigungsnachweisen\ncken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches            (1) Inhaber eines Befähigungsnachweises für den\nFunktionen wahrgenommen hat, die dem in der           Schiffssicherheitsdienst mit Ausnahme der Befähi-\nGültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis ent-        gungsnachweise in der Gefahrenabwehr müssen zur\nsprechen, oder                                        Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeit-\nb) unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung ent-   lichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die\nsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu ver-         fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entspre-\nlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffi-        chenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Ab-\nzier in einer niedrigeren Dienststellung, als es      schluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge","478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nund entsprechende Qualifikationsnachweise belegen.           und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet\nDie Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung              worden ist.\nFortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Be-\nrufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2          (7) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis\nund A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang                 hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung\nberücksichtigen.                                             des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland\nGebrauch zu machen. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage          chend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bun-\neines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die         desamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im\nTeilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehr-          Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der\ngängen bestätigt. Die nach Absatz 1 erforderliche Auf-       Anordnung gespeichert werden kann.\nrechterhaltung der Befähigung kann durch die Teil-\nnahme an zugelassenen Lehrgängen erworben werden.               (8) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlen-\nDie Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraus-       den Fahrberechtigung ist dem Inhaber und der zustän-\nsetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten                digen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis\nwerden. Die Befähigungen werden durch den Lehr-              erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.\ngangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikations-\nnachweisen bestätigt.                                           (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den\nEntzug von Vermerken über die Anerkennung ausländi-\n(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den\nscher Befähigungszeugnisse.\nDienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des\nBefähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurück-\nliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähi-                                  § 57\ngungsnachweises einen zugelassenen Lehrgang oder\neine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten inner-                    Ruhen von Befähigungszeugnissen\nhalb der letzten fünf Jahre nachweisen, in denen Befug-\n(1) Das Bundesamt kann für eine bestimmte Zeit das\nnisse entsprechend des Befähigungsnachweises aus-\nRuhen eines Befähigungszeugnisses anordnen, wenn\ngeübt wurden.\nbei dem Inhaber die Voraussetzungen für eine Ent-\nziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner\n§ 55                              Zuverlässigkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ab-\nErneuerung von Qualifikationsnachweisen                lauf der angeordneten Zeit ausgeräumt, ist die Anord-\nNach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnach-      nung aufzuheben. Solange und soweit das Ruhen des\nweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die        Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inha-\njeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zuge-        ber von der dem Befähigungszeugnis zugrunde liegen-\nlassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.                 den Erlaubnis keinen Gebrauch machen.\n(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der\nTe i l 8                            Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses\nEntzug, Ruhen und Sicherstellung                          im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alko-\nvon Befähigungszeugnissen                            holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel\nnicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu füh-\nren oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere\n§ 56\nTätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-\nEntzug von Befähigungszeugnissen                   tes auszuüben.\n(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn\n(3) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses\nder Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 2 ist.\nkönnen in besonders begründeten Einzelfällen be-\n(2) Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden,          stimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschiff-\nwenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzu-        fahrtsstraßen ausgenommen werden.\nverlässig im Sinne des § 7 Absatz 3 oder 4 erwiesen\nhat.                                                            (4) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im\nSinne dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis\n(3) Ein Befähigungszeugnis kann auch entzogen             spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem\nwerden, wenn der Inhaber seedienstuntauglich ist.            Bundesamt zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.\n(4) Das Bundesamt kann in den Fällen der Absätze 1,       Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben\n2 und 3 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines      dieses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anord-\nneuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher            nung dem Bundesamt zu übergeben, damit die Anord-\noder höherer Ordnung festlegen.                              nung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin\n(5) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bun-        vermerkt werden kann. Nach Ablauf der angeordneten\ndesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für      Frist oder im Falle der vorzeitigen Aufhebung der An-\ndie Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung          ordnung ist dies im Befähigungszeugnis kenntlich zu\nerforderlich sind.                                           machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber\noder einer durch eine schriftliche Vollmacht ausgewie-\n(6) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende          sene Person zurückzugeben.\nErlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungs-\nzeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bun-           (5) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines\ndesamt zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die         ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden\nEntziehung des Befähigungszeugnisses angefochten             ist, ist Absatz 4 Satz 1 entsprechend anwendbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014               479\n§ 58                                                        Te i l 9\nVollzug                                     Nachweis einer beruflichen\nTätigkeit in der Seeschifffahrt\nDas Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnis-\ninhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des\n§ 62\nRuhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht\nmehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeord-                                 Nachweis einer\nneten Zeitpunkt abweichen.                                          beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt\n(Seeleute-Ausweis)\n§ 59                                (1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe\nder Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen\nVorläufige Sicherstellung                    Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung\nvon Befähigungszeugnissen                     „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur\nin Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-\nPersonalausweis und ist weder Passersatz noch amt-\nden, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein\nlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich\nRuhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicher-\ndie Bezeichnung „seafarer’s card“ enthalten.\nstellung des Befähigungszeugnisses angeordnet wer-\nden.                                                            (2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten\n(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis     1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach die-\nist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der                  ser Verordnung,\nGründe zu übergeben.                                         2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauf-\nfahrteischiff, das die Bundesflagge führt.\n(3) Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es\nvon der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhal-            (3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig\nten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses            und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:\noder seinen Entzug zu entscheiden. Die vorläufige Si-        1. Name und Vornamen,\ncherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeug-\nnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person           2. Geburtsdatum und Geburtsort,\nzurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung              3. Staatsangehörigkeit,\nweggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähi-\ngungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen          4. Kartennummer,\nanordnet.                                                    5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und\n(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines         6. ausstellende Behörde.\nausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden           Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in engli-\nist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.       scher Übersetzung verwendet werden.\n§ 60                                                       Te i l 1 0\nVollzugshilfe                                              Datenschutz\nDas Bundesamt bedient sich der Hilfe der Landes-\n§ 63\npolizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei, sowie\nder Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maß-                   Umgang mit personenbezogenen Daten\ngabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und\n(1) Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwal-\nden Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizei-\ntungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-\nlichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und\nständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraus-\nden Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung\nsetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder\nzur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrts-\nder Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen perso-\npolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrts-\nnenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu\naufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982\nnutzen. Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach\n(BGBl. I S. 733).\nSatz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht\nin dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f\n§ 61                             des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder\nnach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewah-\nVerhältnis zu                         rungsfristen bestehen.\nanderen Rechtsvorschriften\n(2) Das Bundesamt trägt die Information über den\nZuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe               Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die An-\ndes Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des               ordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich\nSeefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften          der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57\nzur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung              unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis\nvon Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlag-         ein. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich\nnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die          nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten\n§§ 56 bis 59 unberührt.                                      Maßnahmen zu löschen.","480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\n(3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelas-       3. einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im\nsenen Lehrgängen mit der Maßgabe, dass die perso-                 Maschinenbereich TVM erhalten, sofern die Voraus-\nnenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im                  setzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 erfüllt sind.\nTeilnehmerverzeichnis nach § 18 jeweils fünf Jahre               (6) Seefahrtbücher, die nach den bisher geltenden\nnach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs             Vorschriften der Seemannsamtsverordnung erteilt wor-\nunverzüglich, bei elektronischer Speicherung automati-        den sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 als\nsiert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechts-       Nachweis im Sinne des § 62.\nvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.\n(7) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelas-\nsene Lehrgänge bleiben für eine Dauer von längstens\nTe i l 1 1                            drei Jahren seit der Zulassung zugelassen.\n(8) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder\nSchlussbestimmungen                              technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die\nvor dem 1. Juni 2014 ohne Erlaubnisbefristung erteilt\n§ 64                               worden sind, können auf Antrag nach Maßgabe des\n§ 24 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Ver-\nÜbergangsbestimmungen                         ordnung umgetauscht werden.\n(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die\n§ 65\nvor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungs-\nzeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bis-                                     Änderung\nher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis                           der Gebührenverordnung\nzum 31. Dezember 2016 als Nachweis zur Erfüllung der                      für Amtshandlungen des Bundes-\njeweiligen Anforderungen nach dieser Verordnung an-                 amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\nzusehen.                                                         Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-\nrenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes\n(2) Die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen         für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012\nund Befähigungsnachweisen ist bis zum 31. Dezember            (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166\n2016 zu befristen, wenn der Bewerber die Anforderun-          des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\ngen dieser Verordnung nicht erfüllt, jedoch nach den          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbisher geltenden Vorschriften Anspruch auf eine Ver-\nlängerung der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Beschei-                „II. Bescheinigungen, Lehrgänge,\nnigung hatte. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis               Prüfungen\nzum Ablauf des 31. Mai 2019 in Fällen der Befähi-             2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und\ngungszeugnisse nach § 3 Absatz 2 der Schiffsoffizier-                 Umtausch von Seefunkzeugnis-\nAusbildungsverordnung.                                                sen nach SchSV sowie Befähi-\ngungszeugnissen oder Befähi-\n(3) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor              gungsnachweisen einschließlich\ndem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anfor-                der Verlängerung der Gültigkeit\nderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung                   dieser Bescheinigungen nach\nnach Anlage 6.                                                        den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie\nvon       Anerkennungsvermerken\n(4) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültig-                nach § 20 bis § 22 See-BV und\nkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähi-                      sonstigen Bescheinigungen für\ngungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befris-            Seeleute nach § 24, § 25 und\ntung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls              § 53 Absatz 2 See-BV (je Be-\nscheinigung)                             25 – 145\nfür entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach\nden bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.        2002 Abnahme von Prüfungen nach\n§ 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder\n(5) Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor             § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\ndem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens                     stabe b See-BV                            25 – 75\nzwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nach-          2003 Zulassung von Lehrgängen nach\nweisen, können auf Antrag                                             § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7\nNummer 2 und 3, § 31 Nummer 1\n1. ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen                      Buchstabe b, § 33 Absatz 5,\nSchiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Vorausset-               § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1\nzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3                   Buchstabe b, § 44 Absatz 2,\neinschließlich des Nachweises über den Abschluss                  § 45 Absatz 2 Nummer 2 und\neines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unter-                Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-\nhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer              satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Ab-\nSpannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind,                    satz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,\nAbsatz 4 Nummer 2 und Absatz 6\n2. einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im                      Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-\nDecksbereich NVM erhalten, sofern die Vorausset-                  mer 2 und Absatz 4 Nummer 2,\nzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und § 45 Ab-                   § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a und Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 erfüllt\nsatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55\nsind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014                        481\nund § 64 Absatz 5 Nummer 1                                  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nSee-BV                             1 500 – 4 320\n2004 Verlängerung der Zulassung von                             1. die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der\nLehrgängen nach Gebührentat-                                 Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992\nbestand 2003                          300 – 1 300            (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Num-\nmer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\n2005 Erteilung des Seeleute-Auswei-                                 S. 2749) geändert worden ist,\nses nach § 62 See-BV              12,50 – 37,50“.\n§ 66                                   2. die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober\n1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                          der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.              S. 2403) geändert worden ist.\nBerlin, den 8. Mai 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt","482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 1\n(zu § 2)\nAbkürzungen\nFür Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen\nund elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr werden die nachfolgen-\nden Abkürzungen verwendet:\n1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge\nNWO          Nautischer Wachoffizier\nNEO          Erster Offizier\nNK           Kapitän\nNWO 500      Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt\nNK 500       Kapitän küstennahe Fahrt\nNSF          Schiffsführer Kleinfahrzeug\nNWB          Wachbefähigung Brücke\nNVM          Vollmatrose Deck\n2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen\nBKW          Nautischer Wachoffizier in der kleinen Hochseefischerei\nBGW          Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei\nBKü          Kapitän in der Küstenfischerei\nBK           Kapitän in der kleinen Hochseefischerei\nBG           Kapitän in der Hochseefischerei\n3. Seefunkdienst\nGOC          Allgemeines Betriebszeugnis für Funker\nROC          Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker\n4. Gesamtschiffsbetrieb\nGSM          Schiffsmechaniker\n5. Technischer Schiffsdienst\nTWO          Technischer Wachoffizier\nTZO          Zweiter technischer Schiffsoffizier\nTLM          Leiter der Maschinenanlage\nTSM          Schiffsmaschinist\nTWB          Wachbefähigung Maschine\nTVM          Vollmatrose Maschine\n6. Elektrotechnischer Schiffsdienst\nETO          Elektrotechnischer Schiffsoffizier\nESE          Schiffselektriker\n7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr\nSGA          Sicherheitsgrundausbildung\nSÜB          Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten\nSLB          Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen\nSRT          Grundausbildung in der Gefahrenabwehr\nSSO          Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014           483\nAnlage 2\n(zu § 5)\nZulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht\n1.   Lehrgänge\nDie Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und\nan Kapitäne.\n2.   Anforderungen\nLehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrgänge für\nKapitäne sind Präsenzlehrgänge und grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen.\n3.   Teilnehmer\nAn den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis\nals Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maß-\ngabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.\n4.   Lehrgangsziele\nLehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im\ndeutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jewei-\nligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den\nSchutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.\n5.   Lehrgangsinhalte\nDer Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:\n5.1  Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,\n5.2  Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,\n5.3  Allgemeines Seeverkehrsrecht,\n5.4  Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,\n5.5  Schiffsbesetzung,\n5.6  Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,\n5.7  Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,\n5.8  Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,\n5.9  Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,\n5.10 Betriebsverfassungsrecht,\n5.11 Sozialrecht.","484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 3\n(zu § 30)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen\nSchiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähi-\ngen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2\naufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.\n1.    Tätigkeiten der Schiffsführer\nSie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen aus-\nzuüben:\n1.1   Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf\nder Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,\n1.2   Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,\n1.3   Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,\n1.4   Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,\n1.5   Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,\n1.6   Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,\n1.7   Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs-\nund sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,\n1.8   Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,\n1.9   Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,\n1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung\nan Bord,\n1.11 Instandhaltung,\n1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und\n1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.\n2.    Allgemeine Ausbildungsziele\nSchiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten\nGebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffs-\nbetrieb zu beurteilen.\n3.    Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\nFür den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fer-\ntigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:\n3.1   Navigation\n3.1.1 Terrestrische Navigation\nKursbestimmung\nStandlinien und Schiffsorte\nStromnavigation\nNautische Druckschriften und Veröffentlichungen\nArbeiten in der Seekarte\nSeezeichen und Betonnungssysteme\nGrundlagen der Gezeitenlehre\n3.1.2 Technische Navigation\nBedienung von Lot- und Fahrtmessanlagen\nBedienung von Funkortungsanlagen\nBedienung von Kompassanlagen\nAuswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und Funkortungsanlagen\nSatellitennavigationsverfahren\nRadarnavigations- und Plottverfahren\nARPA-Anlagen\nBedienung von Selbststeueranlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014       485\n3.2   Seeschifffahrtsrecht\nÖffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:\nVorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\nFlaggenrecht\nSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetz\nSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nSchiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung\nInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meeresumwelt\nInternationale und nationale Verkehrsvorschriften\nVorschriften über das Fernmeldewesen\nStrandrecht, Fundrecht\nAmtliche Schiffspapiere\nSchiffsabfertigung\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nRichtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft\n3.3   Seemannschaft\n3.3.1 Sicherheitstechnik\nBrandschutz, Brandbekämpfung\nRettung von Personen, Schiff und Ladung\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nÜberleben in Seenot\nSicherheitsdienst\nInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen\n3.3.2 Konstruktion und Bau des Schiffes\nSchiffbauteile und -verbände\nWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation\n3.3.3 Stabilität und Trimm des Schiffes\nMethoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und Stabilität\nEinflüsse auf die Stabilität\nStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes\n3.3.4 Manövrieren\nManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und\nim Eis\n3.4   Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW\n3.5   Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente\n3.6   Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker\n3.7   Erste-Hilfe\n3.8   Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.","486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 4\n(zu den §§ 31, 40, 53)\nPrüfungsordnung des Bundesamtes\n1.    Anwendungsbereich\nDiese Prüfungsordnung gilt für Prüfungen zur Feststellung der Befähigung\n1.1   nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),\n1.2   nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und\n1.3   für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung.\n2.    Prüfungsablauf, Inhalt der Prüfung\n2.1   Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch das Bundesamt (Prüfungsbehörde) festgesetzt und dem Be-\nwerber oder im Falle der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt. Über den Prüfungs-\nverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage\neines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.\n2.2   Die Prüfung nach Nummer 2.1 muss die Gewähr dafür bieten, dass die nachzuweisende Befähigung besteht.\n2.3   Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als\nnicht bestanden.\n2.4   Unerlaubte Hilfsmittel, wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner und ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen\nbei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden;\ndas gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber\nüber die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.\n2.5   Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nBewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die nach Nummer 6 aus-\nreichend sind.\n2.6   Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der\nPrüfung gestatten.\n3.    Anmeldung zur Prüfung\n3.1   Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung bei der Prüfungsbehörde\nerfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der be-\ngehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung sollte zehn Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen.\nIn Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am\nPrüfungsort dies ermöglichen.\n3.2   Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als An-\nsprechpartner benannt ist.\n3.3   Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des\nBewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu\nstellen.\n4.    Zulassung zur Prüfung\nÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf\ndie angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung glaubhaft\nmachen kann.\n5.    Durchführung der Prüfung\n5.1   Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung den Prüfungsablauf. Die Prüfung dauert längstens 30 Minuten.\n5.2   Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach den Tabellen A-II/4 (Wachbefähigung Brücke), A-III/4\n(Wachbefähigung Maschine) oder A-IV/2 (Seefunk) des STCW-Codes. Die Anforderungen für die Befähigung\nnach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt\nGültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende\nAnwendung.\n6.    Ergebnis der Prüfung\nDie Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen\nausreichende Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. nach den Maßstäben einer guten See-\nmannschaft die in den in Nummer 5 genannten anwendbaren Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beur-\nteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.\n7.    Wiederholungsprüfung\n7.1   Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungs-\nprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate\nnach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014         487\n7.2   Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung zur Prüfung\n7.2.1 für die Wachbefähigung Brücke eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 31 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von\nmindestens zwei Monaten,\n7.2.2 für die Wachbefähigung Maschine eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 40 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nvon mindestens zwei Monaten,\n7.2.3 für den Seefunk die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nBuchstabe a\nnachzuweisen.","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 5\n(zu § 34)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb\nder Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen\nDie nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die\nBewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der\nunter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der not-\nwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.\n1.     Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33\nSchiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst\nauf Fischereifahrzeugen auszuüben:\n1.1    Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf\nder Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,\n1.2    Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,\n1.3    Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,\n1.4    Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und\nwährend der Fischerei,\n1.5    Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,\n1.6    Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,\n1.7    Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs-\nund sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,\n1.8    Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,\n1.9    Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,\n1.10   Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,\n1.11   Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,\n1.12   Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung\nan Bord,\n1.13   Instandhaltung,\n1.14   Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und\n1.15   Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.\n2.     Allgemeine Ausbildungsziele\nNautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf\nden in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der\nLage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden\nund die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.\n3.     Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete\nFür den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän\nBKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:\nGebiete                                                                  Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\n3.1    Navigation\n3.1.1 Terrestrische Navigation\nKursbestimmung\nStandlinien und Schiffsorte\nloxodromische Navigation                                                                        X\northodromische Navigation                                                      X                X\nStromnavigation\nNautische Druckschriften und Veröffentlichungen\nArbeiten in der Seekarte\nSeezeichen und Betonnungssysteme\nKompasskontrollverfahren                                                                        X\nGrundlagen der Gezeitenlehre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014              489\nGebiete                                                                  Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\n3.1.2 Astronomische Navigation                                                                           X\nStandlinien und Schiffsorte\nOrientierung am Sternenhimmel\nKompasskontrollverfahren\n3.1.3 Technische Navigation\nLot- und Fahrtmessanlagen:\nBedienung\nAufbau                                                                                           X\nWirkungsweise                                                                                    X\nFunkortungsanlagen:\nBedienung\nAufbau                                                                          X                X\nWirkungsweise                                                                                    X\nAuswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess-\nund Funkortungsanlagen\nKompassanlagen:\nBedienung\nAufbau                                                                          X                X\nWirkungsweise                                                                                    X\nErd- und Schiffsmagnetismus                                                                      X\nKompensation                                                                    X                X\nFunkbeschickungskontrolle                                                                        X\nFunkbeschickungsaufnahme                                                        X                X\nSatelliten-Navigationsverfahren\nRadaranlagen:\nAufbau und Wirkungsweise                                                                         X\nRadarnavigations- und Plottverfahren\nARPA-Anlagen\nSelbststeueranlagen:\nBedienung\nAufbau                                                                          X                X\nWirkungsweise                                                                                    X\n3.2   Seeschifffahrtsrecht\n3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht,\ninsbesondere:\nVorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschifffahrt\nFlaggenrecht\nSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetz\nSeearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Verordnungen\nSchiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung\nInternationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz\ndes menschlichen Lebens auf See (SOLAS)                                                          X\nInternationale und nationale Vorschriften zum Schutze der\nMeeresumwelt\nInternationale und nationale Verkehrsvorschriften\nVorschriften über das Fernmeldewesen","490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nGebiete                                                                 Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\nFischereirecht\nSeevölkerrecht                                                                 X                X\nVorschriften über das Führen von Schiffs- und\nÖltagebüchern                                                                                   X\nSchiffsregisterordnung                                                                          X\nKonsular-, Pass- und Ausländerrecht                                                             X\nStrandrecht, Fundrecht\namtliche Schiffspapiere\nSchiffsabfertigung\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nRichtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft für\nTransport und Verkehrswirtschaft\nDie für Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen\nStellen und ihre wesentlichen Aufgaben                                                          X\nSozialversicherungsrecht                                                                        X\nKündigungsschutzgesetz                                                                          X\nBetriebsverfassungsgesetz                                                                       X\nTarifvertragsrecht                                                                              X\n3.2.2 Privates Schifffahrtsrecht, insbesondere\nSeeversicherungsrecht                                                                           X\n3.3   Seemannschaft\n3.3.1 Sicherheitstechnik\nBrandschutz\nBrandbekämpfung\nRettung von Personen, Schiff und Ladung\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nÜberleben in Seenot\nSicherheitsdienst\nInstandhaltung der Sicherheitseinrichtungen\n3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik\nFanggeräte\nLadungs- und Seetüchtigkeit\nUmschlagseinrichtungen\nEinrichtungen der Fangtechnik\nLaderaumeinrichtungen                                                                           X\nBallastverteilung                                                                               X\nÜbernahme, Stauung und Auslieferung des Fanges und\ndessen Produkte\nTragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes                                                 X\nLadungsfürsorge                                                                                 X\nUmweltschutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014              491\nGebiete                                                                  Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\n3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes\nSchiffbauteile und -verbände\nFischverarbeitungsanlagen                                                                        X\nWerftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation\nBau- und Reparaturaufsicht                                                                       X\n3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes\nMethoden zur Feststellung,\nBeurteilung und Beeinflussung\nEinflüsse auf die Stabilität\nStabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten\nSchiffes\n3.3.5 Manövrieren\nManövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im\nHafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,\nim Eis und während des Fanges\nAufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen                                                 X\nManövriereigenschaften, Manövrierversuche und\nManövrierunterlagen                                                                              X\nAnker- und Schleppmanöver                                                                        X\nMaßnahmen bei der Suche, Rettung und Hilfeleistung                                               X\n3.4   Schiffsbetriebstechnik\nKraft- und Arbeitsmaschinen                                                                      X\nApparate und Behälter: Aufbau, Wirkungsweise und\nEinsatz\nLesen von technischen Zeichnungen                                                                X\nWellenleitungen, Propeller und Ruderanlagen:                                                     X\nAufbau und Wirkungsweise                                                                         X\nStromverteilung                                                                                  X\nGrundlagen der Schiffsautomation                                                                 X\nBedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen\nbis zu 300 kW (nur für BKü)\n3.5   Meteorologie und Ozeanographie\nGrundlagen der Meteorologie und Ozeanographie                                                    X\nAufbereitung meteorologischer und ozeanographischer\nInformationen                                                                                    X\nMeteorologische Instrumente: Ablesen, Aufbau und\nWirkungsweise\nWetterlagen und Wetterentwicklungen\nTypische Wetterlagen und Klimate                                                                 X\nMeteorologische Navigation                                                                       X\nOrkannavigation                                                                 X                X\n3.6   Biologie der Seefische und Pflege des Fanges\nMariner Lebensraum\nNutzfischarten\nHygienische Behandlung des Seefisches vom Fang bis\nzur Vermarktung","492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nGebiete                                                                  Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\n3.7  Nachrichtenwesen/Funkverkehr\nNachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch\nAllgemeines Betriebszeugnis                                                                      X\nBeschränkt gültiges Betriebszeugnis (nur für BKü)\n3.8  Medizinische Behandlung von Verletzungen und\nErkrankungen\nDiagnose und Behandlung                                                                          X\nGrundlagen der Schifffahrtsmedizin                                                               X\nAnatomie                                                                                         X\nPhysiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und\nKlimaphysiologie                                                                                 X\nAnwendung der Arzneimittel                                                                       X\nMedizinische Schiffsausrüstung                                                                   X\nSchifffahrtsmedizinische Bestimmungen                                                            X\nFunkärztliche Beratung                                                                           X\nInjektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und\nWundbehandlung                                                                                   X\nErkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren,\nAugen und Haut                                                                                   X\nInnere Erkrankungen und Infektionskrankheiten                                                    X\nNerven- und psychische Erkrankungen                                                              X\nSuchtprobleme                                                                                    X\nNot- und Unfallbehandlung                                                                        X\nVergiftungen                                                                                     X\nMedizinische Probleme bei Seenot                                                                 X\nTropenkrankheiten                                                               X                X\nUnfallmeldungen                                                                                  X\nErste-Hilfe-Kursus (nur für BKü)\n3.9  Personalführung                                                                                    X\nSoziales Verhalten\nPersonalführung\nAufgaben des Vorgesetzten\nFührungsmittel und Führungsstil\nGruppenprobleme\nBeurteilung von Mitarbeitern\nAusbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz\n3.10 Betriebswirtschaft                                                                                 X\nFunktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen\nWettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt\nPreisbildung auf Seefischmärkten\nInternationale und nationale Fischereipolitik\nRisiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt\nVermarktungsbetriebe\nReedereikosten und -leistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014              493\nGebiete                                                                 Entfällt bei BKW  Entfällt bei BKü\n3.11 Englisch\nEnglische Fachsprache\nSeefahrtstandardvokabular\nSeeprotest und Berichte","494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nAnlage 6\n(zu den §§ 39, 40)\nAnforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung\nEine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kennt-\nnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Be-\nwerten der Arbeitsergebnisse,\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,\n3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebs-\nstoffen,\n4. Prüfen, Messen, Lehren,\n5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\n6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,\n7. manuelles und maschinelles Spanen,\n8. Bohren, Senken, Reiben,\n9. Drehen,\n10. Sägen,\n11. Anschleifen,\n12. Trennen,\n13. Umformen,\n14. Fügen,\n15. Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014       495\nAnlage 7\n(zu § 39)\nAnforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung\nzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten\nFür den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauf-\nfahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind aus-\nreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:\n1. Kommunikation,\n2. Schiffsbetriebstechnik,\n3. Instandhaltung,\n4. Elektrotechnik, Leittechnik,\n5. Überwachung des technischen Schiffsbetriebes."]}