{"id":"bgbl1-2014-19-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":19,"date":"2014-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung (Datentransparenz-Gebührenverordnung  DaTraGebV)","law_date":"2014-04-30T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014\nVerordnung\nzur Erhebung von Gebühren und Auslagen\nfür die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung\n(Datentransparenz-Gebührenverordnung – DaTraGebV)\nVom 30. April 2014\nAuf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften                                     §4\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-\nBefreiung\nsicherung –, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buch-\nvon der Zahlung der Gebühren\nstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nund von der Erstattung der Auslagen\nS. 3108) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit:                                    Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstat-\ntung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind\n§1                               die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Lan-\ndesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband\nAnwendungsbereich                        Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministe-\nund Gebührenerhebung                        rium für Gesundheit.\nDas Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-\ntation und Information erhebt als Datenaufbereitungs-                                   §5\nstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des                         Höhe der Grundgebühr\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit              Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags\n§ 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung.          beträgt 200 Euro.\nDiese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung\ndes Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu be-\n§6\nmessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen\nden auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen                       Höhe der Zusatzgebühr\nPersonal- und Sachaufwand nicht übersteigt.                     für Datenauswertung und Datenbereitstellung\n(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Daten-\n§2\nsätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausge-\nEntstehung der Gebührenschuld                   werteten Jahrgang.\n(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechen-       (2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels\nbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflich-     einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Ab-\ntung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit      frage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewer-\nBekanntgabe des Bescheides über den Antrag.                 teten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede\nArbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungs-\n(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die\nprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von\nGebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffent-\n400 Euro berechnet.\nliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des An-\ntrags.                                                         (3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels\neiner Abfrage, die nach der Fragestellung des Antrag-\n§3                               stellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300\nEuro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden\nGebührenschuldner                        100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des\n(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der      Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchst-\nAuslagen ist verpflichtet,                                  betrag von 700 Euro berechnet.\n1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen An-         (4) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Daten-\ntrag auf Datennutzung veranlasst,                       auswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze\nan einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der\n2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernom-            Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr\nmen hat oder                                            300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben wer-\n3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-       den berechnet\nsetzes haftet.\n1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung\n(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen über-               oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt,\nnimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich        bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und\nmitzuteilen.\n2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in\n(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-             der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üb-\nschuldner.                                                      lichen Bürozeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014               459\n§7                               mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergeb-\nHöhe der Gebühr                          nissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen\nbei Ablehnung eines Antrags                    Kosten für\n(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt,      1. jeden weiteren Datenträger,\nbeträgt die Gebühr 100 Euro.                                2. den Versand der Datenträger und\n(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abge-       3. den gesonderten Versand von Kennwörtern oder an-\nlehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahr-          deren Sicherungsmaßnahmen.\ngang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde,\ndie zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem                                    § 10\nHöchstbetrag von 500 Euro berechnet.                                 Gebührenerhöhung und -ermäßigung\n§8                                  (1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und\nHöhe der Gebühr                          Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die\nbei Rücknahme des Antrags                      nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf\n(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die            das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat die Datenauf-\nDatenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Daten-    bereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn\nauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, be-        der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu set-\nträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5.       zen. Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle\nKeine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufberei-        zu begründen.\ntungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht\n(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis\nbegonnen hat.\nauf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen,\n(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die          wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und\nDatenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Daten-    Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.\nauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen\nhat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grund-                                      § 11\ngebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach\nAnwendung des Bundesgebührengesetzes\n§ 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.\nDie §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebühren-\n§9                               gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fäl-\nligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Nie-\nErstattung von Auslagen\nderschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Er-\n(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert      stattung sind entsprechend anzuwenden.\ndie Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die\nZusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Ab-                                     § 12\nsatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich ent-\nGebühren und Auslagen vor Inkrafttreten\nstandenen Kosten für\nDie Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zu-\n1. die Hinzuziehung von externen Experten zur Unter-\nrechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkraft-\nstützung bei der Entwicklung von Auswertungspro-\ntreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und\ngrammen,\nAuslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben,\n2. die Erstellung von Gutachten und                         wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf\n3. den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.           den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung aus-\nWerden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten            drücklich vorbehalten worden ist und wenn die Daten-\noder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor     aufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraus-\nder Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle      sichtliche Gebührenhöhe informiert hat.\nüber die voraussichtlichen Kosten zu informieren und\nes ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzu-                                  § 13\nändern oder zurückzunehmen.                                                      Inkrafttreten\n(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang            in Kraft.\nBonn, den 30. April 2014\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}