{"id":"bgbl1-2014-18-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":18,"date":"2014-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_18.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung  SüßwAusbV)","law_date":"2014-04-29T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["444                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin\n(Süßwarentechnologenausbildungsverordnung – SüßwAusbV)*\nVom 29. April 2014\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   4. Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zu-\ngesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                    satz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\n5. Herstellen von Süßwaren,\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                  6. Verpacken von Produkten sowie\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                   7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das                       techniken.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                    (3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse\nForschung:                                                          und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der\nfolgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:\n§1                                  1. Schokoladewaren und Konfekt,\nStaatliche                               2. Bonbons und Zuckerwaren,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n3. feine Backwaren,\nDer Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und\nder Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des                  4. Knabberartikel oder\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                         5. Speiseeis.\n§2                                  Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die\nberufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nDauer der Berufsausbildung\nkeiten vermittelt werden können. Das Einsatzgebiet\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                          wird vom Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Aus-\nbildungsvertrages festgelegt.\n§3\n(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nAusbildungsrahmenplan                             keiten sind:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nHandlungsfähigkeit).                                                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\n4. Umweltschutz.\nOrganisation der Ausbildung ist insbesondere dann\nzulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.                                                                           §5\nDurchführung der Berufsausbildung,\n§4                                             schriftlicher Ausbildungsnachweis\nStruktur und Inhalte der Berufsausbildung                       (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in                        Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\nFähigkeiten sowie\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.            was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\n(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und             und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nFähigkeiten sind:                                                   auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\nweisen.\n1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,\nOrganisation,                                                      (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des\n2. Anwenden von Qualitätssicherungssystemen,                        Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die\nAuszubildenden zu erstellen.\n3. Anwenden von Hygienemaßnahmen,\n(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          weis regelmäßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014                445\n§6                                2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nZwischenprüfung                              stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     Prüfungsbereichen:\n1. Produktion von Süßwaren,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n2. Süßwarentechnologie sowie\n1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-\nhalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und           3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nFähigkeiten sowie                                             (4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süß-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-         waren bestehen folgende Vorgaben:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nist.\na) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nHerstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrika-               b) eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,\nten statt.                                                         c) Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-                  beachten,\ngaben:                                                             d) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          e) Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,\na) Arbeitsschritte festzulegen,                                f) Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum\nb) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe zu kontrollieren,                 Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-\nweltschutz zu ergreifen,\nc) Geräte und eingerichtete Maschinen in Betrieb zu\nnehmen, zu reinigen und zu pflegen,                        g) Herstellungsprozesse zu steuern und zu doku-\nmentieren,\nd) Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate nach\nRezeptur zuzubereiten,                                     h) Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und\ne) Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate zu lagern,            i) Anlagen zu reinigen;\nf) seine Vorgehensweise zu begründen,                      2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf-\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                    ling auswählt:\nheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung\nund Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz              a) Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,\nzu ergreifen,                                              b) Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,\nh) Daten zu erfassen, zu dokumentieren und auszu-              c) Herstellen von feinen Backwaren,\nwerten;                                                    d) Herstellen von Knabberartikeln oder\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich            e) Herstellen von Speiseeis;\nschriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die\nArbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fach-           3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen,\ngespräch geführt;                                              davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über\neine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; die             situatives Fachgespräch geführt;\nschriftliche Arbeitsplanung soll höchstens 30 Minuten\nund das situative Fachgespräch höchstens 10 Minu-          4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten;\nten dauern.                                                    das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu-\nten dauern.\n§7                                   (5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie\nAbschlussprüfung                          bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob        1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben            a) Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nb) die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen\nweisen, dass er\nzu begründen,\n1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nc) die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmit-\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-                   teln zu beachten,\nkeiten besitzt und\nd) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksich-\n3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-               tigen,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-             e) den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter\nbildung wesentlich ist.\nBerücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funk-\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf                         tion für Produktionsabläufe einschließlich des\n1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse                Verpackungsvorgangs zu planen,\nund Fähigkeiten sowie                                          f) fachspezifische Berechnungen durchzuführen,","446                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014\ng) Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu            (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nkontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von          Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nAbläufen aufzuzeigen,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nh) Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\ni) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\ntens „ausreichend“,\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\nschutz zu ergreifen und                                3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nj) Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaß-                (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nnahmen zu erläutern;                                   der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie“ oder\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;          „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                       Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-        1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  bewertet worden ist und\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-           der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nzustellen und zu beurteilen;                               Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nbearbeiten;\nnis 2 : 1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§9\n§8\nGewichtung der Prüfungsbereiche,                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehen der Abschlussprüfung                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n1. Produktion von Süßwaren                 mit 50 Prozent,     dung zur Fachkraft für Süßwarentechnik vom 3. Oktober\n1980 (BGBl. I S. 1911), die zuletzt durch Artikel 2 § 34\n2. Süßwarentechnologie                     mit 40 Prozent,     des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.     geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 29. April 2014\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014                447\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Vorbereiten von Arbeits-       a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen\nabläufen, Arbeiten im Team,    b) Arbeitsschritte festlegen\nOrganisation                                                                                 5\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)        c) Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksich-\ntigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen\nd) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und\ndokumentieren\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-                    5\nmentieren\n2   Anwenden von Qualitäts-        a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-\nsicherungssystemen                mentsystemen beachten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)                                                                      7\nb) Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und\nErgebnisse dokumentieren\nc) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,\ninsbesondere Einhaltung von Produktstandards an-\nhand von Laborergebnissen und sensorischen Krite-\nrien beurteilen und dokumentieren                                     11\nd) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnah-\nmen einleiten, durchführen und dokumentieren\n3   Anwenden von Hygiene-          a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nmaßnahmen                         hygiene durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Be-\nachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz\nund Umweltschutz anwenden                                 10\nc) Reinigungsanlagen und -systeme bedienen\nd) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen\nund desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren\ne) Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entspre-\nchende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren                           6\n4   Annehmen, Lagern und Vor- a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an-\nbereiten von Roh-, Zusatz-        nehmen\nund Hilfsstoffen für Süßwaren\nb) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern                      18\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nc) Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumen-\ntieren\nd) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbei-\ntung auswählen, prüfen und vorbereiten                                 4","448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n5   Herstellen von Süßwaren        a) Fließschemata anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)        b) Bedienungsanleitungen umsetzen\nc) Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifi-\nscher Rezepturen ansetzen\nd) Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen             26\ne) Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz-\nund Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen\nf) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicher-\nheitsmaßnahmen beachten\ng) produktspezifische Verfahren zur Herstellung von\nSüßwaren unterscheiden\nh) Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten\ni) Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Be-\ntrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten\nj) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-\nstellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und\ndokumentieren                                                           40\nk) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung techno-\nlogischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte\nbedienen\nl) an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mit-\nwirken, insbesondere Rezepturen erstellen\nm) Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktions-\nanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen\n6   Verpacken von Produkten        a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereit-\nstellen\nb) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-\ndienen                                                       7\nc) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen\nd) Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse\ndokumentieren\ne) Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten\nf) Produkte versandfertig verpacken und Versand-\neinheiten prüfen                                                         7\ng) Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumen-\ntieren\n7   Anwenden von Informations-     a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nund Kommunikations-            b) betriebliche Informations- und Kommunikations-\ntechniken\nsysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)                                                                        5\nSoftware anwenden\nc) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum\nDatenschutz und zur Datensicherheit beachten\nd) Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachli-\ncher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situations-\ngerecht führen                                                           5\ne) zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014               449\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n2   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                         besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nschutz bei der Arbeit              platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)            Gefährdung ergreifen                                  Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}