{"id":"bgbl1-2014-17-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":17,"date":"2014-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz  Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung","law_date":"2014-04-23T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014\nAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz –\nErweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung\nVom 23. April 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nsen:                                                             Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer\nArtikel 1                              Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen\nÄnderung des                              ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder\nStrafgesetzbuches                            einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, ver-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-             spricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das               seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom               Weisung vornehme oder unterlasse.\n10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden                  (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mit-\nist, wird wie folgt geändert:                                    gliedern gleich stehen Mitglieder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebiets-\na) Der Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonde-                 körperschaft,\nren Teils werden ein Semikolon und die Wörter            2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl ge-\n„Bestechlichkeit und Bestechung von Mandats-                 wählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines\nträgern“ angefügt.                                           Landes oder einer kommunalen Gebietskörper-\nb) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst:                  schaft gebildeten Verwaltungseinheit,\n„§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von               3. der Bundesversammlung,\nMandatsträgern“.                               4. des Europäischen Parlaments,\n2. In § 5 Nummer 14a wird das Wort „Abgeordneten-                5. einer parlamentarischen Versammlung einer in-\nbestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und                ternationalen Organisation und\nBestechung von Mandatsträgern“ ersetzt.\n6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen\n3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Staates.\n„Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den\n(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbeson-\nVolksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten\ndere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im\ndes Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen\nEinklang mit den für die Rechtsstellung des Mit-\nund Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Län-\nglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen un-\ndern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für\ngerechtfertigten Vorteil stellen dar\nWahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines\nLandes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft             1. ein politisches Mandat oder eine politische Funk-\nsowie für Urwahlen in der Sozialversicherung.“                   tion sowie\n4. § 108e wird wie folgt gefasst:                                2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechen-\nden Gesetzen zulässige Spende.\n„§ 108e\nBestechlichkeit                             (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\nund Bestechung von Mandatsträgern                   sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und\n(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des            das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-\nBundes oder der Länder einen ungerechtfertigten              len oder zu stimmen, aberkennen.“\nVorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung\ndafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,      5. § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird\ndass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine             wie folgt gefasst:\nHandlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme                „a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014             411\nArtikel 2                          1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das\nÄnderung des                                Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter\nGerichtsverfassungsgesetzes                         „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ-\ngern“ ersetzt.\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),           2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120“\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes                durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.\nvom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert wor-        3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120“\nden ist, wird wie folgt geändert:                                durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.\n1. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe         4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 120\n„§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“               des Gerichtsverfassungsgesetzes ist“ durch die\nersetzt.                                                      Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes sind“ ersetzt.\n2. In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120\nbleibt“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b\nArtikel 4\nbleiben“ ersetzt.\nÄnderung des\n3. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:                                 Wehrstrafgesetzes\n„§ 120b                               In § 48 Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fas-\nIn Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in de-    sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I\nren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben,       S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nzuständig für die Verhandlung und Entscheidung im        22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist,\nersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Beste-          werden die Wörter „Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1\nchung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetz-        Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)“ durch die Wörter\nbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“        „Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335\n4. In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 120        Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336)“\nAbs. 1 und 2)“ durch die Wörter „gemäß § 120 Ab-         ersetzt.\nsatz 1 und 2“ ersetzt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                     Einschränkung eines Grundrechts\nÄnderung der                              Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht\nStrafprozessordnung                        des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-\ngesetzes) eingeschränkt.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),                              Artikel 6\ndie zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom\n10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,                            Inkrafttreten\nwird wie folgt geändert:                                        Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft.","412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}