{"id":"bgbl1-2014-16-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":16,"date":"2014-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"2014-04-17T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\nVierte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 17. April 2014\nAuf Grund des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheits-                 3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Ab-\ngesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbin-                 satz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils\ndung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-                    auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                     Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2,\ndem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                          § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für                  Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung\nErnährung und Landwirtschaft:                                          mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Ab-\nsatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5\nArtikel 1                                     oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in\nÄnderung der                                     Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                           oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in                      Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005                       oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung\n(BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90                mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Ab-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                   satz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen voll-\n1. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach                   ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n§ 17h des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter                  4. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in\n„nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit                      Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3,\nNummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a                         auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder\noder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesund-                       Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                             Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier\n2. § 41 wird wie folgt geändert:                                       oder eine Ware innergemeinschaftlich ver-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                    bringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder\ndurchführt,\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-\nsatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-                   5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1\nheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nlässig                                                           Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in\nVerbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-\n1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht                     satz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis\nrichtig oder nicht vollständig Buch führt,                   innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder\n2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Beschei-                    ausführt,\nnigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre             6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-\naufbewahrt oder                                              satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20                       2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Ver-\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1                 bindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2,\noder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in                   § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2\nVerbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-                  Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit\nsatz 4, zuwiderhandelt.                                      § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2              7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Ab-\nNummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsge-                      satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbin-\n1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1               dung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-              ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                   einem anderen Mitgliedstaat verbringt, ein-\nführt oder ausführt,\n2. entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch\nin Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder               8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nAbsatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                bindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier\nbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3,                    oder einen Einhufer auf eine zugelassene\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1                   Sammelstelle verbringt oder ausführt,\noder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbin-              9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, je-\ndung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4,                 weils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,\n§ 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23                  oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein\nAbsatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in                Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer,\nVerbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder                 Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlacht-\neine Ware innergemeinschaftlich verbringt,                  klauentier, einen eingeführten Schlachteinhu-\neinführt oder ausführt,                                     fer oder eingeführtes Schlachtgeflügel ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                389\nbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig                                     Artikel 2\nschlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig                               Änderung der\nschlachten lässt,                                              Rinder-Salmonellose-Verordnung\n10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3,         Die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung\n§ 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2,         der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I\n§ 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbunde-       S. 2118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,         18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden\n11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung        ist, wird wie folgt geändert:\nmit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in        1. § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird durch folgende\nVerbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Ab-           Sätze ersetzt:\nsatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbin-\n„Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im\ndung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor-\nHund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen,\nliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu be-\neinen Halbaffen oder einen Fisch verbringt,\nseitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb\neinführt oder ausführt,\nverfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht wor-\n12. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, je-             den ist.“\nweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1        2. § 8 wird wie folgt gefasst:\noder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten\nFisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder                                   „§ 8\nEier oder Sperma von Fischen aus einem an-               Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,          mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\n13. entgegen § 15 Absatz 3 am innergemein-                handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen            1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,\nBetrieb beim innergemeinschaftlichen Ver-               2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine\nbringen nutzt,                                             Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrich-\n14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                tung oder einen Gegenstand nicht oder nicht\nbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6,                   rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei-\noder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-                tig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämp-\ndung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine                 fung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,\nWare einführt oder durchführt,                          3. entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch\n15. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23                nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nAbsatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand                  legt,\neinführt oder durchführt,                               4. entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einweg-\n16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig be-\nbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2,              seitigt,\n§ 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1,           5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5               oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,\noder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier,\n6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ent-\neine Ware oder einen Gegenstand einführt\nfernt,\noder durchführt,\n7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung\n17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein               rechtzeitig macht,\nTier befördert,\n8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5\n18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-                ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,\nbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Ab-               9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1\nsatz 5, eine Kopie nicht mitführt,                         Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollzieh-\nbaren Auflage zuwiderhandelt,\n19. entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung\n10. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch\nmit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Ge-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-\ngenstand befördert,\ntigt,\n20. entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,\n11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder\n21. entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischen-                 einen sonstigen Standort nicht oder nicht recht-\nlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwi-                zeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nschenlager verbringt oder                                  desinfiziert,\n22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen         12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung\nGegenstand ausführt.“                                      nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder\nb) In den Absätzen 5 bis 9 werden jeweils im einlei-              nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht\ntenden Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76                  für die vorgeschriebene Dauer lagert oder\nAbs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes“ durch die           13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssi-\nWörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8                    gen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-\ndes Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.                          ziert.“","390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\nArtikel 3                               4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt\nÄnderung der                                   oder einstellt,\nRinder-Deckinfektionen-Verordnung                      5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9\n§ 13 der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der                 zuwiderhandelt,\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember                      6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht,\n2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst:                       nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,\n7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ent-\n„§ 13                                     fernt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ein-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-                   stellt,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige\n1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht                   nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nrechtzeitig untersuchen lässt,\n10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch\n2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen                nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht,\nbeseitigt wird,                                                   nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11             11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolos-\nzuwiderhandelt,                                                   tralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt                 beseitigt oder\noder einen Bullen zum Decken verwendet oder                  12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 ei-\n5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 ver-                  nen dort genannten Gegenstand oder einen dort\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“                   genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig\nreinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-\nArtikel 4                                   ziert.“\nÄnderung der\nRinder-Leukose-Verordnung                                                Artikel 5\nDie Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der                                  Änderung der\nBekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458),             Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten\ndie durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember             § 4 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrank-\n2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie        heiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfolgt geändert:                                             11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Ar-\n1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    tikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1576) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Weide“ die                                    „§ 4\nWörter „vom Besitzer“ eingefügt.                     Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nbb) In Satz 2 werden                                 mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\naaa) dem Wort „Rinder“ die Wörter „Der Be-       delt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle\nsitzer hat“ vorangestellt und               oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n§ 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine\nbbb) die Wörter „sind von den übrigen Rin-       Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndern“ durch die Wörter „von den übrigen     rechtzeitig macht.“\nRindern“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 werden                                                               Artikel 6\naa) in Satz 1 nach dem Wort „ist“ die Wörter                                  Änderung der\n„vom Besitzer der Rinder“ und                                          BHV1-Verordnung\nbb) in Satz 2 nach dem Wort „ist“ die Wörter             Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\n„vom Besitzer der Rinder“ eingefügt.             machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520)\n2. § 12 wird wie folgt gefasst:                             wird wie folgt geändert:\n„§ 12                           1. In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern „einge-\nstellt werden,“ die Wörter „vom Zeitpunkt der Ein-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-            stellung an“ eingefügt.\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 2. § 13 wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen                                       „§ 13\nHeilversuch vornimmt,                                      Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,            mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen voll-            1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                        2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2,\n3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig           § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbun-\noder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,                    denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                 391\n3. entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten         1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „müssen\nnicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,                den Honig“ die Wörter „vor der Herstellung des Fut-\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3           terteigs“ eingefügt.\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3       2. In § 6 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „vom\nAbsatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder                Besitzer der Bienen“ eingefügt.\nAbsatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder          3. § 26 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\nSatz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung                                      „§ 26\nmit § 11,                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\n5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3             mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3,         handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder                   1. entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht\n§ 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nAuflage zuwiderhandelt,                                       stattet,\n6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine              2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig              ten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig rei-\noder nicht rechtzeitig erteilt,                               nigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort ge-\nnannten Temperatur aussetzt und nicht oder\n7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder\nnicht rechtzeitig aufbewahrt,\nein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig untersuchen lässt,                                  3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,\n8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1              4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig\noder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder ein-             oder nicht rechtzeitig behandelt,\nstellt,                                                    5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheini-\n9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht                gung vorlegt,\noder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,               6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder\n10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Ab-                   § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auf-\nsatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig             lage zuwiderhandelt,\nabsondert,                                                 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder\n11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ver-                  nicht richtig verschlossen hält,\nbringt,                                                    8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk,\n12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Ab-                   eine Biene oder einen dort genannten Gegen-\nsatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonsti-                stand entfernt oder verbringt,\ngen Standort betritt,                                      9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1,\n13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Ab-                   § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder\nsatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder                 § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Fut-\nnicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht                 tervorratslager betritt,\noder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder            10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1\nnicht rechtzeitig desinfiziert,                               Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18\n14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine                 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Num-\nFrucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder              mer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienen-\nnicht richtig aufbewahrt,                                     volk, eine Biene oder einen dort genannten Ge-\ngenstand entfernt,\n15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-\n11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Num-\nnannten Gegenstand entfernt,\nmer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1\n16. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2                   Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder\noder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,               Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder\n17. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind be-                   § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine\nsamt oder                                                     Biene oder einen dort genannten Gegenstand\nverbringt,\n18. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht,\nein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht            12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Ab-\nrechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht recht-             satz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,\nzeitig beseitigen lässt.“                                 13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-\nnannten Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-\nArtikel 7                                   bewahrt,\nÄnderung der                               14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1\nBienenseuchen-Verordnung                              Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1\nDie Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der                    Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3\nBekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I                          oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhan-\nS. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom                     delt,\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden               15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2\nist, wird wie folgt geändert:                                         Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,","392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\n16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bie-                   § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auf-\nnenstand entfernt,                                          lage zuwiderhandelt,\n17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegen-                 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Ab-\nstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder              satz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1\neine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig si-             oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nchert oder                                                  satz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-\n18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Num-                     stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,\nmer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.“             § 14, § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4,\nAbsatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1,\nArtikel 8                                  § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b\noder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Num-\nÄnderung der                                  mer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2\nTierseuchenerreger-Verordnung                           oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1\n§ 10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. No-               oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-\nvember 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Arti-              delt,\nkel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I             4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1\nS. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung\nmit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,\n„§ 10\n5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                   Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-                  Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Num-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               mer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein\n1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseu-              Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger               absondert,\nerwirbt oder abgibt,\n6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\n2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbun-              Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12\ndenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                      Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\n3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht rich-            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,      7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan-               Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12\ndelt,                                                            Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig\naufbewahrt,\n5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort ge-\nnanntes Material abgibt,                                      8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nNummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\n6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht\nSatz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein ver-\nvollständig Buch führt oder\nbringt,\n7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht min-\n9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in\ndestens fünf Jahre aufbewahrt.“\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder\neine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht\nArtikel 9\nrechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig\nÄnderung der                                  tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht\nSchweinepest-Verordnung                              hält,\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der               10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nBekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I                      stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver-\nS. 1959) wird wie folgt geändert:                                   bindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4\n1. In § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wör-            Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-\nter „nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des                satz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit\nTierseuchengesetzes“ durch die Wörter „nach den                  Schutzkleidung betreten wird oder die Schutz-\n§§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in                 kleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei-\nVerbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheits-                nigt, desinfiziert oder beseitigt wird,\ngesetzes“ ersetzt.                                           11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\n2. § 25 wird wie folgt gefasst:                                     stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\n„§ 25                                   Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genann-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                    tes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                         oder Abfall nicht verbracht wird,\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen           12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2\nHeilversuch vornimmt,                                       Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,              dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4\n§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4            Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-\nNummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3                      satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-\nSatz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder                   derhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                393\n13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Num-                      lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-\nmer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5                   führt oder mit einem dort genannten Tier han-\nSatz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3               delt,\nSatz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,        30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-\n14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2                  satz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5                  Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,\nSatz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,           31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1\n15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3                ein dort genanntes Tier verbringt,\nNummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils            32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Ab-\nauch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder              satz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Ab-\n§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auf-                satz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nlage zuwiderhandelt,                                         § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3              zuwiderhandelt,\nNummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4              33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nAbsatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhan-              oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,\ndelt,                                                        5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort\n17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3                  genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5                  dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort\nSatz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes                    genannten Gegenstand verbringt,\nFleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, ei-        34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d\nnen dort genannten Gegenstand oder Abfall ver-               Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo ent-\nbringt,                                                      nimmt,\n18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Ab-               35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desin-\nsatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,                fektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig\nzuwiderhandelt,                                              einrichtet,\n19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild                36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Ein-\nnicht oder nicht rechtzeitig anbringt,                       streu oder einen sonstigen Gegenstand nicht,\n20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund                    nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,\noder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig ein-        37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-\nsperrt,                                                      stellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur\n21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in                  unter Aufsicht verlässt,\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver-          38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff\nbringt,                                                      eines geschlachteten Schweines nicht, nicht\n22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nauch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbun-                beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                  dig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder\n23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-            39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen                  § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.“\n§ 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1          3. In § 25a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                  Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4\nstabe bb eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht        und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,            durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-\n24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-            dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein           heitsgesetzes“ ersetzt.\nverbringt,\nArtikel 10\n25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-\nÄnderung der\nschlachtung vornimmt,\nTollwut-Verordnung\n26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-\nDie Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\nmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) wird\nSatz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort\nwie folgt geändert:\ngenanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort\ngenannten Tieres verbringt,                          1. § 15 wird wie folgt gefasst:\n27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-                                     „§ 15\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-             Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nnanntes Tier besamt,                                     mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\n28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch             handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nin Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder             1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder\nentgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort                    Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch\ngenanntes Tier treibt oder transportiert,                    vornimmt,\n29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-             2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-             satz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\nSatz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3         3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-\noder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                satz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder\nmit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,                    Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Ab-\n3. einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3             satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1                 Satz 1 zuwiderhandelt,\nSatz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen                4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                        Tier nicht absondert,\n4. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An-              5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,\nzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,             6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2\n5. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt             oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Ver-\noder mit sich führt,                                         bindung mit § 6, ein Tier verbringt,\n6. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht           7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3\nrichtig oder nicht rechtzeitig absondert,                    Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder\nNummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder\n7. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier\nnach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 ver-\nnicht oder nicht richtig aufbewahrt,\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n8. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2                 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4\nein Haustier verbringt,                                      Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort\n9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2                genannten Gegenstand verbringt,\nSatz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2              9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-                Weidefläche oder einen sonstigen Standort be-\ndelt,                                                        tritt,\n10. entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder            10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht\nabhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines              richtig beseitigt,\nTieres verkauft oder verbraucht,\n11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,\n11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder\n12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit\neine Katze frei laufen lässt,\n§ 6, ein Tier abhäutet,\n12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1\n13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vor-\nein Tier entfernt,\nnimmt oder\n13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2\n14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-\neinen Hund nutzt oder\nbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-\n14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ei-              führt.“\nnem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses\nerlegt und unschädlich beseitigt wird.“                                        Artikel 12\n2. In § 15a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in                                Änderung der\nVerbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4                    Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\nund den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“                 § 8 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der\ndurch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-          Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember\ndung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-         1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 414\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                   der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11\nÄnderung der                                                       „§ 8\nVerordnung zum Schutz                           Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des\ngegen den Milzbrand und den Rauschbrand                 Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nDie Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand             oder fahrlässig\nund den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I                1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseu-\nS. 1172) wird wie folgt geändert:                                chenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenprä-\n1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-              paration verbringt oder einführt oder\nsitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Entfernen der       2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3,\nin Satz 1 bezeichneten Tiere“ eingefügt.                      § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2\nerster Halbsatz zuwiderhandelt.“\n„§ 10\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                                   Artikel 13\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                                    Änderung der\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                   Verordnung zum Schutz\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,               gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit\n2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder         Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre\nAbsatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-       Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntma-\nlage zuwiderhandelt,                                 chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                 395\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I               11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild\nS. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\n1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-             12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk\nsitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Tötung und                  nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,\nunschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichne-            13. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein\nten Tiere“ eingefügt.                                             Schwein verbringt,\n2. § 15 wird wie folgt gefasst:                                  14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein\n„§ 15                                   transportiert,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-             15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                     dung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet oder\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen\nHeilversuch vornimmt,                                    16. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-\nbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,\nführt.“\n§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5,\njeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2\nArtikel 14\nSatz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Num-\nmer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Num-                             Änderung der\nmer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5                               MKS-Verordnung\nSatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Num-          Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen          machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Ab-      tember 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird\nsatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Ab-        wie folgt geändert:\nsatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2      1. In § 31a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in\nSatz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2        Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4\noder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1                und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“\nzuwiderhandelt,                                          durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-\n4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in           dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-\nVerbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6            heitsgesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht       2. § 34 wird wie folgt gefasst:\nrichtig absondert,\n„§ 34\n5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nSatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\nsatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nSatz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sons-\ntigen Standort betritt,                                   1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen\nHeilversuch vornimmt,\n6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in\nVerbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6             2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,\nAbsatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht                § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in\noder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht              Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1\nrechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei-          oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\ntig desinfiziert,                                            mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8\noder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\n7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in\nmit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2\nVerbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6\nSatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Ab-\nAbsatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzklei-\nsatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nSatz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1,\nbeseitigt,\nauch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Ab-\n8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2                 satz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nNummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2                   zuwiderhandelt,\nNummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Ab-              3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1\nsatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,                       Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3,\n9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in               jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1\nVerbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein                     Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbin-\nSchwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,                 dung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Ver-\n10. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4                   bindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11\nSatz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbin-                Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\ndung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1                  § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nNummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3                 zuwiderhandelt,\noder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder           4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\neinen Gegenstand verbringt,                                  Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entge-","396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\ngen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht,                  Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,               zuwiderhandelt,\n5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in           18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11\nVerbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder                 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Num-\n§ 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht                mer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nrichtig oder nicht rechtzeitig absondert,                    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder               19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11\nNummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4,                Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Num-\n§ 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Num-                  mer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht\nmer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,               rechtzeitig absondert,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Num-\n7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in               mer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2\nVerbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder                 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15\n§ 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Num-\nnicht richtig aufbewahrt,                                    mer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1\n8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1                    Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder\nNummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab-                Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder\nsatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein               ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder\nTier verbringt,                                              einen dort genannten Gegenstand verbringt,\n9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in           21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus-\nVerbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9                 schlachtung vornimmt,\nAbsatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4,\neine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder             22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7\nnicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig              Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1\ntränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,            Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,\nentgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Num-\n10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-                   mer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Ab-\nstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver-               satz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4,\nbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab-                entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-\nsatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4,                   mer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1\nnicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit                 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Num-\nSchutzkleidung betreten wird oder die Schutz-                mer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Ver-\nkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei-                 kehr bringt oder abgibt,\nnigt, desinfiziert oder beseitigt wird,\n23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besa-\n11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-                   men oder decken lässt,\nstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14              24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab-\nAbsatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein              satz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transpor-\ndort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-              tiert,\nnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall           25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstel-\nnicht verbracht wird,                                        lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-\n12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2                 führt oder mit einem Tier handelt,\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1\n26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Ver-\nSatz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbunde-\nbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,\n13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-\nmer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Ab-           27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Ver-\nsatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,                        bindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-\nstabe b, Samen gewinnt,\n14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-\nmer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1          28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2,\nSatz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug                § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Ab-\nfährt,                                                       satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Ab-\nsatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1\n15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-                    oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\nsatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2                mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zu-\nNummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3,                    widerhandelt,\n§ 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1\noder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,                  29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Ab-\nsatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Ab-\n16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, ei-                  satz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Num-\nnen Hund oder eine Katze nicht oder nicht recht-             mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-\nzeitig einsperrt,                                            mer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3,\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-                    jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhan-\nsatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11                  delt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014              397\n30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desin-                                     Artikel 16\nfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht                         Änderung der\nrechtzeitig einrichtet,                                                Tuberkulose-Verordnung\n31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futter-                Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-\nmittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegen-          kanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445;\nstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,            2014 I S. 47) wird wie folgt geändert:\n32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-          1. In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern „von der\nstellt, dass ein Hund angeleint ist,                      Sammelmolkerei“ die Wörter „nach ihrer Entleerung\n33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen               unverzüglich“ eingefügt.\nRohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig      2. § 17 wird wie folgt gefasst:\noder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht\n„§ 17\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbeseitigen lässt oder                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\n34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nauch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb\nwiederbelegt oder ein Tier einstellt.“                    1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen\nHeilversuch durchführt,\nArtikel 15                              2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4,\nÄnderung der                                 § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Ab-\nNord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung                       satz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt,\nDie Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord-                 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halb-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli                  satz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder\n1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der             nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geän-                  Tier entfernt,\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\noder 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter               5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n„§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesund-               ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                        6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwi-\n„§ 5\nderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2               7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,\nNummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   8. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2\nSatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-\n1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung                  derhandelt oder\noder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig\nwechselt,                                                  9. entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder\nnicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht\n2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht                  rechtzeitig desinfiziert.“\noder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder       3. In § 18a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in\nVerbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4\n3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung            und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“\nmit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auf-           durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-\nlage zuwiderhandelt.                                       dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2               heitsgesetzes“ ersetzt.\nNummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                        Artikel 17\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes                               Änderung der\nTier, einen dort genannten Gegenstand oder Ab-                           Brucellose-Verordnung\nwasser von Bord verbringt oder ablässt,                    Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-\n2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,        kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-  S. 3601) wird wie folgt geändert:\ntig erstattet,                                         1. In § 3 Absatz 1a wird nach dem Wort „Nachgebur-\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-             ten“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nten Gegenstand von Bord verbringt oder                 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-\n4. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung            finden,“ die Wörter „unverzüglich nach Bekanntgabe\nmit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder          des Ausbruchs“ eingefügt.\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren          3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem\nAuflage zuwiderhandelt.“                                   Wort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\n4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem              15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide\nWort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.                   oder einen Auslauf beschickt,\n5. § 23 wird wie folgt gefasst:                                  16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14\n„§ 23                                    Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier de-\ncken oder künstlich besamen lässt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                 17. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                           oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig kennzeichnet,\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen\nHeilversuch durchführt,                                  18. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf\noder eine Ziege schert oder enthäutet,\n2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3\nAbsatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3,            19. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht\n§ 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen                  oder nicht rechtzeitig abkocht,\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                    20. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1               eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig\nSatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7             durchführt,\nAbsatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3,           21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,\n§ 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Ab-            22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein\nsatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Ab-                     Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem\nsatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Num-               dort genannten Rind zusammenbringt oder\nmer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15\noder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,                       23. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein\nRind mit einem anderen als einem dort genann-\n4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort nicht oder                 ten Rind zusammenführt oder verbringt.“\nnicht rechtzeitig untersuchen lässt,\n5. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor-                                    Artikel 18\nnimmt,                                                                       Änderung der\n6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1                    Schweinehaltungshygieneverordnung\nNummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3              § 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der\nSatz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig  Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014\noder nicht rechtzeitig absondert,                    (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:\n7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1        1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nNummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein\nSchild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig   2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanbringt,                                                a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11              b) Nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2 Nummer 4\nAbsatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1                  Buchstabe a“ wird die Angabe „und b“ gestri-\nNummer 6 ein Tier entfernt,                                  chen.\n9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Num-                  c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:\nmer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Ab-                  „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3\nsatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand ver-                   Satz 4 zuwiderhandelt,“.\nbringt,\nd) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\n10. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1                 neuen Nummern 4 bis 9.\nNummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-\nmer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Num-              e) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „läßt,“\nmer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-                durch die Wörter „lässt oder“ ersetzt.\nderhandelt,\nArtikel 19\n11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halb-\nsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz                                 Änderung der\noder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz                          Tierimpfstoff-Verordnung\neinen Stall, eine Weidefläche oder einen sonsti-         Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006\ngen Standort betritt,                                (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Num-              nung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geän-\nmer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Num-            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder             1. In der Überschrift werden die Wörter „nach dem\nNummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel,             Tierseuchengesetz“ durch die Wörter „nach dem\nein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht,              Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,      2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satz-\n13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein                teil die Wörter „Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tier-\nSchwein befördert,                                       seuchengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach\n14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Num-                  § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\nmer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier           3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17d Abs. 5\nentfernt,                                                Satz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014              399\n„nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsge-              3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-\nsetzes“ ersetzt.                                                  dung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3,\n4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach                   § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit                 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder\nSatz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter                 eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschrie-\n„nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2                 bene Dauer aufbewahrt,\nSatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.                   4. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit\n5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach                   § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Char-\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit                 genprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nSatz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter                 zeichnet,\n„nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2              5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-\nSatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.                      stellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise\n6. In § 38 Absatz 6 werden die Wörter „§ 17d Abs. 5                  gehalten wird,\nSatz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter               6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicher-\n„§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“                stellt, dass eine dort genannte Person nicht in\nersetzt.                                                          einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,\n7. In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach              7. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht\n§ 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch                 richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,\ndie Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-\n8. entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicher-\nsundheitsgesetzes“ ersetzt.\nstellt, dass eine dort genannte Probe entnom-\n8. In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach                 men wird,\n§ 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch\n9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,\ndie Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-\ndass die Identität einer Probe mit der Charge ge-\nsundheitsgesetzes“ ersetzt.\nwahrt ist,\n9. § 47 wird wie folgt gefasst:\n10. einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1\n„§ 47                                   Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-\nOrdnungswidrigkeiten                            derhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2              11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1\nNummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset-                    Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1\noder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster\n1. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein\nKleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand                    eines Mittels abgibt,\noder eine Schutzkleidung nicht oder nicht recht-          12. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung\nzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzklei-             nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,\ndung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,                 13. entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder\n2. entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor                14. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig\nSatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte            hält.“\nAufzeichnung gemacht wird,\n3. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen                              Artikel 20\nTeil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sons-\nÄnderung der\ntigen Gegenstand verbringt,\nVerordnung zum Schutz\n4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssi-                    gegen die Aujeszkysche Krankheit\ngen Abgang verbringt,\n§ 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujesz-\n5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-         kysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung\ndung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht       vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\nmacht oder                                            (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt\n6. entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige         gefasst:\nZulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.                                      „§ 16\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2              Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nNummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgeset-            mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine        1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig           Heilversuch vornimmt,\noder nicht rechtzeitig erstattet,                      2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2,\n2. entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit             § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten\n§ 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein        Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1\nMittel in der dort genannten Weise hergestellt,           oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehba-\ngeprüft oder gelagert wird,                               ren Auflage zuwiderhandelt,","400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3                                   Artikel 22\noder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6,                                 Änderung der\n7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2,                       TSE-Überwachungsverordnung\njeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder\nIn § 3 der TSE-Überwachungsverordnung vom\nnach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder\nSatz 3 zuwiderhandelt,                                  13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I\n4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt,                     S. 2091) geändert worden ist, werden im letzten Satzteil\ndie Wörter „nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den\n5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein\n§§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a\nSchild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-\nAbs. 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter\nbringt,\n„nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1\n6. entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein             Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Ab-\nSchwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,         satz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Ab-\nsatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\n7. entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen\nStall oder einen sonstigen Standort betritt,                                      Artikel 23\n8. entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder                                   Änderung der\nNummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht recht-                      TSE-Resistenzzuchtverordnung\nzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desin-          In § 9 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom\nfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,        17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415\n9. entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter         der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nHalbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,           geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil\ndie Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseu-\n10. entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht,         chengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 32\nein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht        Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-\nrichtig aufbewahrt,                                     gesetzes“ ersetzt.\n11. entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Ge-                                    Artikel 24\ngenstand entfernt,\nÄnderung der\n12. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor                         EG-TSE-Bußgeldverordnung\ndem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein               In § 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli\nSchwein verbringt oder entfernt,                        2001 (BGBl. I S. 2022), die durch Artikel 1 der Verord-\n13. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein           nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2791) geän-\nSchwein decken lässt,                                   dert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die\nWörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tier-\n14. entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,           seuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\n15. entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein           § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes“\nFerkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig        ersetzt.\noder nicht rechtzeitig beseitigt,                                                 Artikel 25\n16. entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine                                     Änderung der\nKatze nicht fernhält oder                                                 Verordnung zum Schutz\ngegen die Blauzungenkrankheit\n17. entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Ab-\ngang ausbringt.“                                            § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzun-\ngenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die\nzuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 13. Dezem-\nArtikel 21\nber 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird\nÄnderung der                           wie folgt gefasst:\nSperrbezirksverordnung\n„§ 8\n§ 3 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987\nOrdnungswidrigkeiten\n(BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 14 der Ver-\nordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) ge-             Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n„§ 3                             1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a\noder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\n2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nTier nicht verbracht wird,\n1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein           3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\noder Fleisch verbringt oder                                   vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ver-       4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“               nicht rechtzeitig untersuchen lässt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                  401\nArtikel 26                               b) In Satz 3 werden die Wörter „Ergänzend zu § 73\nÄnderung der                                  Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes“\nEG-Blauzungen-                                 durch die Wörter „Ergänzend zu § 24 Absatz 4,\nbekämpfung-Durchführungsverordnung                          5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-             3. § 46 wird wie folgt geändert:\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch             neuen Absatz 1 ersetzt:\nArtikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2011                        „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-\n(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt               satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-\ngeändert:                                                           heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. In § 4a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in                 lässig\nVerbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18                   1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nin Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes“                      satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Ab-\ndurch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-                     satz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort\ndung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesund-                      genannte Anforderung eingehalten wird,\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                           satz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Ab-\n„§ 5                                        satz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Ab-\nOrdnungswidrigkeiten                                 satz 3 zuwiderhandelt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                        Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                             § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-\nsatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1\n1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,                  Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\n2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Sa-                    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nmen oder eine Eizelle verbringt,                                  Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,                          4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,\n4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung                   5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh ab-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                treibt,\nrechtzeitig macht oder                                         6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1,\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2                   § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 ver-\nSatz 2 zuwiderhandelt.“                                           bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-\ndelt,\nArtikel 27                                    7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,\nÄnderung der                                    8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1\nSchweine-Salmonellen-Verordnung                               eine Wanderschafherde treibt,\nIn § 9 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom                     9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Ab-\n13. März 2007 (BGBl. I S. 322) werden im einleitenden                    satz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,\nSatzteil die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich-\nTierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\nnung oder eine Genehmigung nicht mitführt\n§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-\noder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,\nArtikel 28                                       § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein\nViehhandelsunternehmen, ein Transportunter-\nÄnderung der                                       nehmen oder eine Sammelstelle betreibt,\nViehverkehrsverordnung\n12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-                     Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1\nkanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die                      Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom                       widerhandelt,\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Ab-\n1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16 Ab-                      satz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17\nsatz 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter                     Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfek-\n„nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes“                     tion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,\nersetzt.\n14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte\n2. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-                    genannte Gerätschaft oder ein dort genann-\nter „von denjenigen Personen, die das jeweilige                   tes Beförderungsmittel nicht oder nicht recht-\nKontrollbuch oder das Deckregister zu führen ha-                  zeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig des-\nben,“ eingefügt.                                                  infiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen","402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\nlässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-        b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen\nzieren lässt,                                             Absätze 2 und 3.\n15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder ei-             c) In den neuen Absätzen 2 und 3 werden jeweils die\nnen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig be-           Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6\nseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,          des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im\nnicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt             Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tierge-\nund nicht oder nicht rechtzeitig behandeln                sundheitsgesetzes“ ersetzt.\nlässt,\nArtikel 29\n16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen                              Änderung der\n§ 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deck-                         Geflügelpest-Verordnung\nregister nicht, nicht richtig oder nicht voll-         Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-\nständig führt,                                     kanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) wird\n17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4         wie folgt geändert:\nein dort genanntes Buch entfernt,                  1. § 64 wird wie folgt gefasst:\n18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Ab-                                      „§ 64\nsatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,                         Ordnungswidrigkeiten\n19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit                  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\n§ 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht           mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6\nmacht,\nSatz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung\n20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2,              rechtzeitig macht,\nein dort genanntes Buch oder Register nicht\n2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverord-\nbewahrt,\nnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Ab-\n21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5,               satz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-                  oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54\nsatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder                Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht,\nAbsatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht,             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                zeitig erstattet,\nrechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht rich-         3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig              Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36\nkennzeichnen lässt,                                        Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-\n22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6                        satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in\nSatz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Ab-                 Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine\nsatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kenn-                 Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nzeichen entfernt oder entfernen lässt,                     dig oder nicht rechtzeitig macht,\n23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1               4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2\nSatz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt                 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,\noder ausführt,                                             § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder\n§ 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeich-\n24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43\nnung oder das Ergebnis einer Untersuchung\nAbsatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nübernimmt,\naufbewahrt,\n25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38               5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass\nAbsatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4                 ein dort genanntes Tier nur an einer dort ge-\neine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen                  nannten Stelle gefüttert wird,\nTransponder in den Verkehr bringt,\n6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass\n26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Ab-                ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem\nsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register                  Oberflächenwasser getränkt wird,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\n27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung                  dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonsti-\nnicht richtig vornehmen lässt,                             ger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,\n28. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung                 8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infek-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder               tion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen\nnicht rechtzeitig macht oder                               lässt,\n29. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equi-              9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\ndenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-               dort genannte Person Schutzkleidung oder Ein-\nsendet.“                                                   wegkleidung anlegt oder trägt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014                 403\n10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass                 Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Ab-\nSchutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi-             satz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Ab-\nziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,               satz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1,\n11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit                § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Ab-\n§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Ab-                  satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass             Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57\nein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Stand-              Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder\nort gesichert ist,                                           Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-\nwiderhandelt,\n12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit\n§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Ab-              20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder\nsatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein                eine Gans nicht richtig hält,\nStall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort       21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,\ngenannten Kleidung betreten wird oder dass                   dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,\neine dort genannte Person diese Kleidung ab-\n22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch\nlegt,\nin Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder\n13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit                entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27                      dung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6,\nAbsatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass                  einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,\nSchutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird\n23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch\noder Einwegkleidung beseitigt wird,\nin Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, ei-\n14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils                 nen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,\nauch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5\n24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch\nNummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,\nin Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine\nnicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Ver-\nMatte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht\nladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegen-\nrechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht\nstand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfi-\nrechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,\nziert wird,\n15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine               25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\ndort genannte Veranstaltung durchführt,                      stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2\nNummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder\n16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4              ein sonstiger Standort betreten wird, dass\nSatz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder                 Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi-\nnicht rechtzeitig durchführen lässt,                         ziert wird oder dass Einwegkleidung beseitigt\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-                   wird,\nsatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3,            26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\n§ 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Ab-                stabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2\nsatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15                  Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk\nAbsatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit                    gereinigt oder desinfiziert wird,\n§ 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1,\n§ 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1         27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-\noder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Num-                stabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbin-\nmer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1                  dung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicher-\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Num-              stellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort ge-\nmer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder                 nanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-\nAbsatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils                     stand oder Abfall nicht verbracht wird,\nauch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Ab-             28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Num-\nsatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit                  mer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1\n§ 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46               Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nAbsatz 1, 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51\n29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21\nSatz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Num-\noder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in\nmer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48\nVerbindung mit § 62, zuwiderhandelt,\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1\n18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder                Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel,\neinen Heilversuch vornimmt,                                  ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel\n19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2                oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,\nNummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2             30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4\noder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Ab-                ein Schwein verbringt,\nsatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Ab-\nsatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19           31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild\nAbsatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1                   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-\nSatz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung             bringt,\nmit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22         32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Ab-                 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund\nsatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32              oder eine Katze nicht frei umherläuft,","404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\n33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen               Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1\nVogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,             Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-\n34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches               dung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,\nNebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\ndig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,            mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-         nicht rechtzeitig macht,\nzeitig beseitigen lässt,\n6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig\n35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\noder nicht vollständig führt,\ndung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand\noder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,           7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder\n36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder                nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\n§ 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen             8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen\nsonstigen Standort betritt,                                eine dort genannte Seuche impft,\n37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4\n9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Num-\nSchutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ab-\nmer 4 einen Fisch verbringt,\nlegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder\nnicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Ein-   10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2\nwegkleidung nicht oder nicht rechtzeitig besei-            Flüssigkeit einleitet,\ntigt,\n11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3\n38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a            oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21\nzuwiderhandelt,                                            Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder\n39. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort ge-               § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen\nnannten Vogel benutzt oder                                 Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen\n40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht               sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,\nsicherstellt, dass eine Matte oder eine Boden-        12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1\nauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten           Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Num-\nwird.“                                                     mer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22\n2. In § 65 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in               Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2\nVerbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4                verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nund den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“             13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6\ndurch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-               oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbe-\ndung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-              trieb betritt,\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Ab-\nArtikel 30                                satz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder\nÄnderung der                                nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht recht-\nFischseuchenverordnung                            zeitig desinfiziert oder\n§ 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. Novem-            15. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch\nber 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1           nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt\nder Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I                     und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-\nS. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             tigen lässt.“\n„§ 29                                                       Artikel 31\nOrdnungswidrigkeiten                                               Änderung der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                                 BVDV-Verordnung\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\nDie BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498),\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch             die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember\nhält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch       2010 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie\noder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwer-     folgt geändert:\ntet,\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1\nzuwiderhandelt,                                              a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort ge-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnannte Tätigkeit ausübt,\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2,\n§ 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Num-                   bb) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-\nmer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in                        mer 2 des Tierseuchengesetzes“ werden\nVerbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1                       durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2,                      Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-\nnach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24                      gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014             405\ncc) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:            1. Absatz 1 wird aufgehoben.\n„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2        2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch\nin Verbindung mit Satz 3, zuwiderhan-             a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\ndelt,“.                                           b) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2\ndd) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die                des Tierseuchengesetzes“ werden durch die\nneuen Nummern 2 bis 7.                                   Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4\nBuchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes“ er-\n2. In § 7 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in\nsetzt.\nVerbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4\nund den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“                c) Folgende neue Nummern 2 und 3 werden einge-\ndurch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-                fügt:\ndung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-\n„2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11\nAbsatz 2 verbundenen vollziehbaren Anord-\nArtikel 32\nnung zuwiderhandelt,\nÄnderung der\nGeflügel-Salmonellen-Verordnung                          3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4\nAbsatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder\n§ 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der                     Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014                         Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder\n(BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:                               Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.                                           oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.\n2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen              d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die\nAbsätze 1 und 2.                                                neuen Nummern 4 bis 8.\n3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im                                 Artikel 34\nSinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseu-                                Änderung der\nchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des                       Tierimpfstoff-Kostenverordnung\n§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tier-\ngesundheitsgesetzes“ ersetzt.                             Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. Novem-\nber 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2\nb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:                Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\n„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1     S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.\n1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die                des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „in § 42\nneuen Nummern 3 bis 14.                                   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesund-\n4. In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wör-         heitsgesetzes“ ersetzt.\nter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tier-\n2. In dem Anlagenteil werden in Abschnitt 2, Gebüh-\nseuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\nrennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil\n§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-\n„nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes“\nzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 33\nÄnderung der                                                   Artikel 35\nEinhufer-Blutarmut-Verordnung\nInkrafttreten\n§ 13 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Ok-\ntober 2010 (BGBl. I S. 1326) wird wie folgt geändert:           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.\nBonn, den 17. April 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}