{"id":"bgbl1-2014-16-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":16,"date":"2014-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-Anzeigeverordnung  LAnzV)","law_date":"2014-04-16T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014\nVerordnung\nzur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen\nund Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\n(Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV)\nVom 16. April 2014\nAuf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des                  tes und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-\nWertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-                  päischen Parlaments und des Rates und zur Auf-\nmer 5 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I                     hebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.\nS. 2286) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                  L 145 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch\nNummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-                   die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                     Parlaments und des Rates vom 24. November\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der                 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG,\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Septem-               2002/87/EG,        2003/6/EG,         2003/41/EG,\nber 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, verord-              2003/71/EG,       2004/39/EG,       2004/109/EG,\nnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                  2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und\nsicht:                                                               2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der\nEuropäischen Aufsichtsbehörde (Europäische\n§1                                       Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen\nAnwendungsbereich                                 Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf                               Altersversorgung)     und     der    Europäischen\n1. die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verord-             Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und\nnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-                    Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom\nments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-                  15.12.2010, S. 120) geändert worden ist,\nverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default         4. die Angabe des Handelsplatzes, dessen Mitglied der\nSwaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Absichts-              Anzeigende ist,\nanzeige für Market-Making-Tätigkeiten),\n5. eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten oder\n2. die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 6 der Verord-\nbeabsichtigten Market-Making-Tätigkeit gemäß Arti-\nnung (EU) Nr. 236/2012 (Absichtsanzeige für Primär-\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU)\nmarkttätigkeiten) und\nNr. 236/2012,\n3. die Benachrichtigungen nach Artikel 17 Absatz 9\n6. sofern das Erbringen von Market-Making-Tätigkeiten\nund 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.\nvertraglich vereinbart ist, eine Beschreibung der ver-\ntraglich vereinbarten Hauptaufgaben und Haupt-\n§2\ntätigkeiten,\nAbsichtsanzeige für\n7. hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hin-\nMarket-Making-Tätigkeiten\nsichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausge-\nDie Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten             übt wird oder werden soll:\nmuss Folgendes enthalten:\na) bei Aktien ihre International Securities Identifica-\n1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land,                  tion Number (ISIN) und ihre Bezeichnung,\ndie Anschrift und falls vorhanden den Bank Identifier\nb) bei öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default\nCode (BIC) des Anzeigenden,\nSwaps auf öffentliche Schuldtitel den Namen\n2. den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die                    des Emittenten des Schuldtitels und\nFaxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontakt-\nc) bei Finanzinstrumenten, die weder unter Buch-\nperson,\nstabe a noch unter Buchstabe b fallen:\n3. den Status des Anzeigenden als\naa) die Kategorie des Finanzinstruments nach An-\na) Kreditinstitut,                                                    hang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG\nb) Wertpapierfirma,                                                   sowie\nc) Rechtspersönlichkeit eines Drittlandes oder                    bb) die ISIN und die Bezeichnung der Aktie, auf\nd) lokale Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l                  die sich das Finanzinstrument bezieht, oder\nder Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-                   die Angabe des Emittenten des öffentlichen\nlaments und des Rates vom 21. April 2004 über                     Schuldtitels, auf den sich das Finanzinstru-\nMärkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der                    ment bezieht, sowie\nRichtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra-           8. das Datum der Absichtsanzeige.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014              387\n§3                               satz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist\nAbsichtsanzeige für                        der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die\nPrimärmarkttätigkeiten                      jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entspre-\nchend.\n(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten\nmuss Folgendes enthalten:\n§6\n1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land,\nBestandsliste\ndie Anschrift und falls vorhanden den BIC des An-\nzeigenden,                                                   (1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind\n2. den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die            zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die\nFaxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontakt-          auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene\nperson,                                                  E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt ent-\nsprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der\n3. die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die       mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzel-\nAbsicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme ange-           ner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genom-\nzeigt wird, sowie                                        men wird.\n4. das Datum der Absichtsanzeige.                                (2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige\n(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Verein-        oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-\nbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit          Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in\ndes Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder            der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanz-\nAnerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen             instrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Num-\nEmittenten oder einer in seinem Namen handelnden             mer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind,\nPerson unterzeichnet sein.                                   bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünf-\ntig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestands-\n§4                               liste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der je-\nFormular                             weiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für\njeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen\nDie Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben\nAbsichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzu-\nunter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite\ngeben.\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Bundesanstalt) zur Verfügung gestellten Formulars zu            (3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten\nerfolgen. Bei Übersendung per Fax ist die in dem             Bestandsliste sind kenntlich zu machen.\nFormular angegebene Faxnummer zu verwenden.\n§7\n§5                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBenachrichtigung über Änderungen                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nIn der Benachrichtigung des Market Makers oder            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leerverkaufs-Anzeigever-\nPrimärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Ab-           ordnung vom 7. April 2011 (BGBl. I S. 636) außer Kraft.\nBonn, den 16. April 2014\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}