{"id":"bgbl1-2014-15-3","kind":"bgbl1","year":2014,"number":15,"date":"2014-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_15.pdf#page=4","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2014-04-16T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":4,"num_pages":32,"content":["348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 16. April 2014\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                  Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom\nfrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Ab-               28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden\nsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                        ist,\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                  – des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),                   25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch\nauf Grund                                                              Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n– des § 4a Absatz 8 Satz 8, des § 6 Absatz 1 Nummer 1                 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh-\nBuchstabe a, b, c, d, e, g, h, j, k, m, n, q, r, s, v, w            men mit dem Bundesministerium für Bildung und\nund x, Nummer 2 Buchstabe a und c, Nummer 3                         Forschung:\nBuchstabe c, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7,\ndes § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und                                        Artikel 1\nAbsatz 5, des § 26a und des § 30c Absatz 1 Num-                                        Änderung der\nmer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                                 Fahrerlaubnis-Verordnung\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden                Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nSatzteil zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset-              2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der\nzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 6 Ab-                Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n und x zuletzt                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. De-                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 4a Absatz 8, § 6                     a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w sowie\n§ 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 5,                     „§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von\n6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August                                Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten\n2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 3 Satz 1 durch                             Kleinkrafträdern“.\nArtikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom                        b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26a Absatz 1                      eingefügt:\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom\n„§ 43a Anforderungen an Qualitätssicherungs-\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist,\nsysteme für das Fahreignungsseminar“.\n§ 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und\nAbsatz 5 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                       c) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                              Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Begut-\n(BGBl. I S. 821),                                                        achtung“ ersetzt.\n– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-                      d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:\nQualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006                              „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen        für\n(BGBl. I S. 1958) im Einvernehmen mit dem Bundes-                                Fahreignung“.\nministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-\ne) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:\ndesministerium für Bildung und Forschung,\n„§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung\n– des § 4 Absatz 3, des § 6 Absatz 3, des § 11 Ab-                                 der Kraftfahreignung“.\nsatz 4, des § 18 Absatz 4 und des § 34 Absatz 4 des\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I                       f) In der Angabe zu § 72 wird das Wort „Akkredi-\nS. 1336), von denen § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3,                          tierung“ durch das Wort „Begutachtung“ ersetzt.\n§ 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Arti-                   g) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-\nkel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                              ordnung“ wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 zuletzt durch                      aa) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende\nAngabe zu Anlage 4a eingefügt:\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006                „Anlage 4a Grundsätze für die Durchfüh-\nüber den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der                            rung der Untersuchungen und\nRichtlinie 2013/47/EG der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Än-\nderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und                           die Erstellung der Gutachten\ndes Rates über den Führerschein (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29).                          (zu § 11 Absatz 5)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014              349\nbb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt ge-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nfasst:                                                  „Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Ta-\n„Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche             belle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter\nAnerkennung als Träger von Be-             für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C\ngutachtungsstellen für Fahreig-            18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle\nnung (zu § 66 Absatz 2)“.                  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der\ncc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt ge-                  Polizei, der nach Landesrecht anerkannten\nfasst:                                                     Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks\nund sonstiger Einheiten des Katastrophen-\n„Anlage 15 Voraussetzungen für die amt-                    schutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatz-\nliche Anerkennung als Träger                  fahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete\nvon Kursen zur Wiederherstel-                 Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten ein-\nlung der Kraftfahreignung (zu                 gesetzt werden, und\n§ 70 Absatz 2)“.\n2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder War-\ndd) Nach der Angabe zu Anlage 16 werden fol-                    tungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerk-\ngende Angaben zu den Anlagen 17 und 18                     stätten verbracht und dort auf Anweisung ei-\nangefügt:                                                  nes Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße\n„Anlage 17 Inhalte der Prüfung im Rahmen                   unterzogen werden.“\nder Qualitätssicherung der Fahr-     6. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 15“ durch\neignungsseminare und Einwei-            die Angabe „Anlage 4a“ ersetzt.\nsungslehrgänge (zu § 43a Num-        7. § 15 wird wie folgt geändert:\nmer 3 Buchstabe a)\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAnlage 18    Teilnahmebescheinigung gemäß\n§ 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)“.              „Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der\nKlasse A1, die unter Verwendung der Schlüssel-\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a fol-                 zahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“\ngende Nummer 1b eingefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e\n„(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der\nnach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der\nKlasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6\nRichtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-\nin Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahr-\nlaments und des Rates vom 18. März 2002\nerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrer-\nüber die Typgenehmigung für zweirädrige oder\nlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung\ndreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung\nerteilt, dass sie ihre Befähigung in einer prakti-\nder Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl.\nschen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg).\nL 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart\nDie Vorschriften über die Ausbildung sind nicht\nGewähr dafür bietet, dass die Höchstge-\nanzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrer-\nschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens\nlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung\n25 km/h beschränkt ist,“.\nder Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt wor-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                    den ist.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                8. In § 17 Absatz 6 Satz 2 werden vor der Buchsta-\nben-Zahlen-Folge „C1“ die Buchstaben „BE“ ein-\n„§ 5                              gefügt.\nSonderbestimmungen                      9. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden in der Klammer die\nfür das Führen von Mofas                     Wörter „vier Wochen“ durch die Wörter „sechs Wo-\nund geschwindigkeits-                      chen“ ersetzt.\nbeschränkten Kleinkrafträdern“.\n10. Dem § 24a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer auf             fügt:\nöffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1\n„Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer ei-\nSatz 2 Nummer 1) führt,“ durch die Wörter „Wer\nnes bereits verlängerten Führerscheins ist das Da-\nauf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1\ntum des Tages, an dem die vorangegangene Befris-\nSatz 2 Nummer 1) oder ein Kleinkraftrad, das\ntung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit\nden Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2\ndes Führerscheins bei Antragstellung noch gege-\nNummer 1b entspricht, führt,“ ersetzt.\nben oder bereits abgelaufen ist.“\n4. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:          11. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis           „EU- oder EWR-Fahrerlaubnis“ die Wörter „nach ei-\nder Klasse A, die unter Verwendung der Schlüssel-            nem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden\nzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.“                   Muster“ eingefügt.\n5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  12. § 25b wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle werden unter der laufenden Num-            a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nmer 9 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe b              „Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind\ndie Wörter „nur für die Klasse D“ gestrichen.                zu übernehmen.“","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    15. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\naa) Im letzten Satzteil wird die Angabe „Num-                                      „§ 43a\nmer 6“ durch die Angabe „Nummer 5“ er-                                   Anforderungen an\nsetzt.                                                              Qualitätssicherungssysteme\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      für das Fahreignungsseminar\n„Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis                Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde\nsind zu übernehmen.“                                  von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssys-\nteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßen-\nc) In Absatz 3a wird in Satz 1 im letzten Satzteil die       verkehrsgesetzes oder § 34 Absatz 3 des Fahrleh-\nAngabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Num-                  rergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssiche-\nmer 6“ ersetzt.                                           rungssystem für die verkehrspsychologische Teil-\nmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssiche-\n13. § 28 wird wie folgt geändert:\nrungssystem für die verkehrspädagogische Teil-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         maßnahme zu genehmigen, wenn\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aus der Ent-             1. der Antragsteller oder bei juristischen Personen\nscheidung vom 25. August 2008 der Kom-                   die vertretungsberechtigten Personen über die\nmission über Äquivalenzen zwischen Führer-               für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems\nscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008,                erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,\nS. 31)“ durch die Wörter „aus dem Be-                 2. die finanzielle und organisatorische Leistungs-\nschluss der Kommission vom 18. Dezember                  fähigkeit des Trägers des Qualitätssicherungs-\n2012 über Äquivalenzen zwischen Führer-                  systems gewährleistet ist,\nscheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013,\nS. 1)“ ersetzt.                                       3. Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen\nund dokumentiert sind, die sicherstellen, dass\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „AM,“ gestrichen.\na) wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 17\nbei dem Anbieter von Fahreignungssemina-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nren oder von Einweisungslehrgängen vor Ort\naaa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort                      durchgeführt wird,\n„oder“ gestrichen.                                 b) das zur Prüfung nach Buchstabe a einge-\nbbb) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt                      setzte Personal über die erforderliche Fach-\ndurch ein Komma und das Wort „oder“                   kunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit\nersetzt.                                              verfügt, um sachgerecht beurteilen zu kön-\nnen, ob die Anforderungen nach Anlage 17\nccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                       erfüllt werden,\n„9. die den Vorbesitz einer anderen                c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren\nKlasse voraussetzt, wenn die Fahr-                oder von Einweisungslehrgängen aus dem\nerlaubnis dieser Klasse nach den                  Qualitätssicherungssystem ausgeschlossen\nNummern 1 bis 8 im Inland nicht                   wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen\nzum Führen von Kraftfahrzeugen                    für die Durchführung von Fahreignungssemi-\nberechtigt.“                                      naren oder Einweisungslehrgängen nicht\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2                       mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüg-\nund 3“ gestrichen.                                          lich beseitigt wird,\nd) der Antragsteller der nach Landesrecht zu-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nständigen Behörde die Aufnahme eines An-\n„Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das                   bieters von Fahreignungsseminaren oder von\nFehlen der Berechtigung nicht unmittelbar                   Einweisungslehrgängen in das Qualitäts-\naus dem Führerschein ergibt.“                               sicherungssystem und dessen Ausschluss\noder Ausscheiden aus dem Qualitätssiche-\n14. § 29 wird wie folgt geändert:                                      rungssystem nebst der dafür wesentlichen\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                Gründe unverzüglich mitteilt,\ngefügt:                                                      e) bei der Durchführung der Qualitätssicherung\n„Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-                   die geltenden Datenschutzbestimmungen\ngen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3                   nach den Landesdatenschutzgesetzen sowie\nentsprechend.“                                                  landesrechtliche, bereichsspezifische Daten-\nschutzvorschriften und, soweit der Daten-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-                   schutz nicht durch Landesrecht geregelt ist,\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                  nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie\nlung“ durch die Wörter „Bundesministerium für                   bundesrechtliche, bereichsspezifische Daten-\nVerkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.                    schutzvorschriften eingehalten werden,\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Num-                   f) eine Dokumentation der Durchführung der\nmer 2, 2a und 3“ gestrichen.                                    Qualitätssicherung erfolgt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014              351\ng) die nach Landesrecht zuständige Behörde je-             achtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen\nderzeit Einsicht in die Dokumentation über die          der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anfor-\nDurchführung der Qualitätssicherung nehmen              derungen an Träger von Begutachtungsstellen für\nkann,                                                   Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung\nund                                                        durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom\n27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.\n4. mindestens eine der folgenden Maßnahmen vor-\ngesehen und dokumentiert ist, die der Erhaltung               (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestim-\ndes Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars              mungen, insbesondere mit Auflagen verbunden\ndienen:                                                    werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trä-\na) ergänzende Fortbildungen,                               gers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustel-\nlen.\nb) Auswertungen der Seminardurchführungen,\n(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre\nc) institutionalisierter fachlicher Austausch oder\nzu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchs-\nd) eine der den vorgenannten Maßnahmen                     tens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung\ngleichwertige Maßnahme.“                                sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehalt-\n16. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          lich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8\n„(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars                erneut nachzuweisen.\nist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-                 (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der                   bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach\nAnlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht                 Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme\nzuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheini-               erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden,\ngung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnah-             wenn der Mangel nicht mehr besteht.\nmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des\nAusstellungsdatums zu unterschreiben.“                            (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-\n17. § 48 wird wie folgt geändert:                                  satz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologi-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           sche Begutachtung wiederholt nicht ordnungsge-\naa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein                   mäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober\nKomma ersetzt.                                         Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung\noder gegen Auflagen vorliegt.\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugfüh-                 (7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach\nrer im Besitz der Klasse D oder D1 ist            Absatz 2 vorliegen, kann die nach Landesrecht zu-\nund der Ort des Betriebssitzes weniger            ständige Behörde eine Begutachtung aus besonde-\nals 50 000 Einwohner besitzt.“                    rem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die\nhierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „neben\nnach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen\ndem nach § 25 ausgestellten Führerschein“\nnicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt,\ndurch die Wörter „neben der nach einem ab\nwenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger\ndem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster\naber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-\nausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis“ er-\nnahme der Behörde veranlasst hat.\nsetzt.\n18. In § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort                   (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreig-             eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine\nnungsregister“ ersetzt.                                        aufschiebende Wirkung.“\n19. In § 59 Absatz 4 Satz 1 wird das Semikolon durch          22. Dem § 68 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\neinen Punkt ersetzt und der dem Semikolon fol-                 fügt:\ngende zweite Halbsatz gestrichen.\n„Als amtlich anerkannte Stellen im Sinne des Sat-\n20. Die Überschrift des Abschnittes IV wird wie folgt              zes 1 gelten auch Stellen, die ein Unfallversiche-\ngefasst:                                                       rungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1,\n„IV.                               auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Bu-\nches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungs-\nAnerkennung und\nvorschrift über Grundsätze der Prävention für die\nBegutachtung für bestimmte Aufgaben“.\nAusbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat. Aus-\n21. § 66 wird wie folgt gefasst:                                   oder Fortbildungen einer der in Satz 2 genannten\n„§ 66                               Ausbildungsstellen können für die Zwecke dieser\nTräger von                             Verordnung durch die oberste Landesbehörde oder\nBegutachtungsstellen für Fahreignung                   die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zu-\nständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeits-\n(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreig-            bereich untersagt werden, wenn die Ausbildungs-\nnung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der                stelle wiederholt die Pflichten aus der durch den\namtlichen Anerkennung durch die nach Landes-                   Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächti-\nrecht zuständige Behörde.                                      gung verletzt hat. Die zuständige Behörde gibt die\n(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen An-              in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen öffentlich\ntrag des Trägers für den Träger und seine Begut-               bekannt.“","352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n23. § 70 wird wie folgt gefasst:                                 müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweili-\n„§ 70                                gen für sie geltenden fachlichen Anforderungen\nvon der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundes-\nTräger von Kursen zur                        anstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung um-\nWiederherstellung der Kraftfahreignung                fasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begut-\n(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der           achtung sowie die Begutachtung aus besonderem\nKraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälli-           Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für\ngen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach            Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüber-\nLandesrecht zuständigen Behörde für den Zweck                prüfung.\ndes § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen               (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Ab-\nnur Personen aufgenommen werden, die den Anfor-              satz 1 sind\nderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und\nnicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.                      1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger\nvon Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66\n(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen An-                FeV) und deren Begutachtung durch die Bun-\ntrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur              desanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar\nWiederherstellung der Kraftfahreignung von alko-                 2014 (VkBl. S. 110),\nhol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine\nKursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der             2. die Richtlinie über die Anforderungen an Techni-\nAnlage 15 und der Richtlinie über die Anforderun-                sche Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den\ngen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der               §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigenge-\nKraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutach-                  setzes) und deren Begutachtung durch die Bun-\ntung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen                    desanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar\nvom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.                    2014 (VkBl. S. 110),\n(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestim-                 3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger\nmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden                      von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahr-\nwerden, um den vorgeschriebenen Bestand und                      eignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung\ndie ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und sei-                durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom\nner Stellen zu gewährleisten.                                    27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).\n(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre             (3) Das unter Berücksichtigung der Stellung-\nzu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchs-         nahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen\ntens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung             gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Stra-\nsind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehalt-            ßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtun-\nlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7                 gen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche\nerneut nachzuweisen.                                         Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörden übersandt.“\n(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach       25. In § 74 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nAbsatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme             „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nerteilt worden ist; davon kann abgesehen werden,             wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium für\nwenn der Mangel nicht mehr besteht.                          Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn          26. § 76 wird wie folgt geändert:\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-               a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\nsatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der                 gefügt:\nKurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand\n„11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschrän-\nder Wissenschaft durchgeführten Bewertungsver-\nkung der Fahrerlaubnis)\nfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die\nKurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden                         Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des\noder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die                          18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung\nPflichten aus der Anerkennung oder gegen Aufla-                       der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne\ngen vorliegt.                                                         Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der\nFahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der\n(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“\nKlasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltge-\n24. § 72 wird wie folgt gefasst:                                          triebe erworben hat.“\n„§ 72                                b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:\nBegutachtung                                 „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach\n(1) Die                                                             Entziehung einer oder Verzicht auf eine bis\nzum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten\n1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreig-                        Fahrerlaubnis)\nnung nach § 66,\nPersonen, denen eine erteilte Fahrerlaub-\n2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung                     nis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013\nmit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverstän-                     entzogen worden ist oder die bis zu die-\ndigengesetzes,                                                     sem Stichtag einen Verzicht auf ihre Fahr-\n3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der                         erlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen\nKraftfahreignung nach § 70 durchführen,                            der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014               353\nder Bestimmungen des Satzes 3 sowie                e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nder Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Um-                  „17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern\nfang der Anlage 3 erteilt. Fahrerlaubnisin-                 von Begutachtungsstellen für Fahreignung\nhabern, denen vor dem 19. Januar 2013                       und Trägern, die Kurse zur Wiederherstel-\neine zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu                      lung der Kraftfahreignung nach § 70 durch-\nerteilt wurde, wird auf Antrag vorbehaltlich                führen)\nder Bestimmungen der Nummer 9 die\nFahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 er-                    Die bestehenden Anerkennungen von Be-\nteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine                 gutachtungsstellen für Fahreignung nach\nFahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen                     § 66 und Kursen zur Wiederherstellung\nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen,                   der Kraftfahreignung nach § 70 müssen\ndass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1                    bis zum Ablauf des 30. April 2017 den ge-\nund § 17 Absatz 1 erforderlichen Kennt-                     änderten Vorschriften angepasst werden.\nnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“                  Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerken-\nnungsbehörde ein Gutachten der Bundes-\nc) In Nummer 13 Satz 1 wird im Nebensatz die An-                     anstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai\ngabe „18. Januar 2013“ durch die Angabe                           2014 geltenden Anforderungen gemäß der\n„1. Mai 2015“ ersetzt.                                            Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der An-\nd) Nummer 16 wird aufgehoben.                                        lage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden.“\n27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\naa) Die Tabelle in Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Die laufenden Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„5   1a            vor dem 1.1.89        A, A2, A1, AM, L3               L 174, 175\n6   1a            nach dem 31.12.88     A, A2, A1, AM, L3               L 174“.\nbbb) Die laufenden Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:\n„14    2 beschränkt nach dem 31.12.85      A, A1, AM, B, BE, C, T1         C 172, A1 79.03,\nauf Kombi-                          C1, C1E, CE, L                  A1 79.04, A 79.03,\nnationen                                                            A 79.04, BE 79.06,\nnach Art                                                            CE 79 (L ≤ 3)\neines Sattel-\nkraftfahr-\nzeugs oder\neines Last-\nkraftwagens\nmit drei\nAchsen\n15     3 (a+b)       vor dem 1.12.54       A, A2, A1, AM, B, T1            C1 171, L 174, 175,\nBE, C1, C1E, CE,                BE 79.06, CE 79\nL                               (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n16     3             im Saarland nach      A, A2, A1, AM, B, T1            C1 171, L 174, 175,\ndem 30.11.54          BE, C1, C1E, CE,                BE 79.06, CE 79\nund vor dem 1.10.60 L                                 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n17     3             vor dem 1.4.80        A, A1, AM, B, BE, T1            C1 171, L 174, 175,\nC1, C1E, CE, L                  A1 79.05, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06,\nCE 79 (C1E > 12 000 kg,\nL ≤ 3)\n18     3             nach dem 31.3.80      A, A1, AM, B, BE, T1            C1 171, L 174, 175,\nund vor dem 1.1.89    C1, C1E, CE, L                  A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n19     3             nach dem 31.12.88     A, A1, AM, B, BE, T1            C1 171, L 174,\nC1, C1E, CE, L                  A1 79.03, A1 79.04,\nA 79.03, A 79.04,\nBE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.","354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nbb) In der Tabelle in Unterabschnitt II wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:\n„2     A (beschränkt)     A4, A2, A1, AM                                                             “.\nb) Die Tabelle in Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) In Unterabschnitt I werden die laufenden Nummern 8 bis 14, 16 und 17 wie folgt gefasst:\n„8    B              vor dem 1.12.54        A, A2, A1, AM,  T1              C1 171, L 174, A1 79.05,\nB, BE, C, C1E,                  BE 79.06, CE 79\nCE, L                           (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n9    B              nach dem 30.11.54      A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, 175,\nund vor dem 1.4.80     BE, C1, C1E,                    A1 79.05, A 79.03,\nCE, L                           A 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n10     B              nach dem 31.3.80       A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, 175,\nund vor dem 1.1.89     BE, C1, C1E,                    A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L                           A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n11     B              nach dem 31.12.88      A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, A1 79.03,\nBE, C1, C1E,                    A1 79.04, A 79.03,\nCE, L                           A 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n12     C              vor dem 1.12.54        A, A2, A1, AM, T1               C1 171, L 174, 175,\nB, BE, C1, C1E,                 BE 79.06, CE 79\nC, CE, L                        (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n13     C              nach dem 30.11.54      A, A1, AM, B,   T1              C 172, A1 79.05, A 79.03,\nund vor dem 1.4.80     BE, C1, C1E, C,                 A 79.04, BE 79.06, CE 79\nCE, L                           (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n14     C              nach dem 31.3.80       A, A1, AM, B,   T1              C 172, A1 79.03,\nBE, C1, C1E, C,                 A1 79.04, A 79.03,\nCE, L                           A 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“\n„16    BE             vor dem 1.1.89         A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, 175,\nBE, C1, C1E,                    A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L                           A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n17     BE             nach dem 31.12.88      A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, A1 79.03,\nBE, C1, C1E,                    A1 79.04, A 79.03,\nCE, L                           A 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.\nbb) In Unterabschnitt II werden die laufenden Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:\n„9    4              vor dem 1.12.54        A, A2, A1, AM, T1               C1 171, L 174, 175,\nB, BE, C1, C1E,                 BE 79.06, CE 79\nCE, L                           (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n10     4              nach dem 30.11.54      A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, 175,\nund vor dem 1.4.80     BE, C1, C1E,                    A1 79.05, A 79.03,\nCE, L                           A 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n11     4              nach dem 31.3.80       A, A1, AM, B,   T1              C1 171, L 174, 175,\nBE, C1, C1E,                    A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L                           A 79.03, A 79.04,\nBE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.\ncc) In Unterabschnitt III wird die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:\n„3     3                                     A, A2, A1, AM, T1               C1 171, L 174, 175,\nB, BE, C1, C1E,                 BE 79.06, CE 79\nC, CE, L                        (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014                                   355\nc) Die Tabelle in Abschnitt C wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die laufenden Nummern 5, 7 und 10 wie folgt gefasst:\n„5    C – 7,5 t                   A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,           T1                  C1 171, A1 79.03,\nCE, L                                                    A1 79.04, A 79.03\nA 79.04, BE 79.06,\nCE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“\n„7    C nach dem                  A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, T1                         C 172, A1 79.03,\n30.9.1995 erteilt           CE, L                                                    A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“\n„10     C – 7,5 t E                 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E,           T1                  C1 171, A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L                                                    A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nCE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“.\nbb) In Buchstabe b werden die laufenden Nummern 4, 6 und 8 wie folgt gefasst:\n„4      BE                          A, A1, AM, B, BE, L                                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06“\n„6      C1E                         A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L                             A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06, CE 79\n(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)“\n„8      CE                          A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,                            A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nCE, L, T                                                 A 79.04, BE 79.06“.\nd) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten eingefügt:\n„3  Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der\nErteilung der Klasse 1a eingetragen.\n4\nAmtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer\nFahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war.“\n28. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2.    hochgradige Schwerhörig-                      ja,                   ja,                      –               Fachärztliche\nkeit (Hörverlust von 60 %                wenn nicht            wenn nicht                                   Eignungsunter-\nund mehr), ein- oder beid-               gleichzeitig       gleichzeitig an-                                    suchung.\nseitig sowie Gehörlosigkeit, andere schwer- dere schwerwie-                                                  Regelmäßige\nein- oder beidseitig                 wiegende Mängel gende Mängel                                                ärztliche\n(z. B. Sehstörun- (z. B. Sehstörun-                                       Kontrollen.\ngen, Gleichge-       gen, Gleichge-                                Vorherige Bewäh-\nwichtsstörungen) wichtsstörungen)                                       rung von drei\nvorliegen             vorliegen                                 Jahren Fahrpraxis\nauf Kfz der\nKlasse B. Bei\nVorliegen einer\nhochgradigen\nHörstörung muss\n– soweit möglich –\ndie Versorgung\nund das Tragen\neiner adäquaten\nHörhilfe nach dem\naktuellen Stand\nder medizinisch-\ntechnisch und\naudiologisch-\ntechnischen\nKenntnisse\nerfolgen.“\nb) Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden aufgehoben.\nc) In Nummer 5 wird in der ersten Spalte das Wort „Zuckerkrankheit“ durch die Wörter „Diabetes mellitus\n(Zuckerkrankheit)“ ersetzt.","356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nd) Die Nummern 5.3 und 5.4 werden wie folgt gefasst:\n„5.3   bei ausgeglichener                 ja                 ja,               –             fachärztliche\nStoffwechsellage unter                         bei guter Stoff-                   Begutachtung, bei\nder Therapie mit Diät                          wechselführung                      medikamentöser\noder oralen Antidiabetika                        ohne Unter-                        Therapie regel-\nmit niedrigem Hypo-                            zuckerung über                      mäßige ärztliche\nglykämierisiko                                     3 Monate                             Kontrollen\n5.4    bei medikamentöser                ja,                 ja,               –             fachärztliche\nTherapie mit hohem        bei ungestörter      bei guter Stoff-                        Nachbegut-\nHypoglykämierisiko         Hypoglykämie-       wechselführung                      achtung alle drei\n(z. B. Insulin)            wahrnehmung           ohne Unter-                          Jahre, regel-\nzuckerung über                      mäßige ärztliche\n3 Monate und                           Kontrollen“.\nungestörter\nHypoglykämie-\nwahrnehmung\ne) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:\n„11.2  Tagesschläfrigkeit\n11.2.1 Messbare auffällige              nein                nein\nTagesschläfrigkeit\n11.2.2 Nach Behandlung                   ja,                 ja,           ärztliche            ärztliche\nwenn keine           wenn keine    Begutachtung,       Begutachtung,\nmessbare             messbare       regelmäßige         regelmäßige\nauffällige Tages-   auffällige Tages-     ärztliche            ärztliche\nschläfrigkeit        schläfrigkeit     Kontrollen          Kontrollen“.\nmehr vorliegt       mehr vorliegt\nf) Folgende Nummer 11.4 wird angefügt:\n„11.4  Störung des Gleich-         in der Regel         in der Regel     im Einzelfall        im Einzelfall\ngewichtssinnes                   nein                nein        entsprechend        entsprechend\nden Begutach-       den Begutach-\ntungs-Leitlinien    tungs-Leitlinien\nzur Kraftfahr-      zur Kraftfahr-\neignung             eignung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014            357\n29. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 11 Absatz 5)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten\nGrundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien\nfür Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).\n1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:\na) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zuge-\nsandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahr-\nerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.\nb) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur sol-\nche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind\n(Relevanz zur Kraftfahreignung).\nc) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.\nd) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung\naufzuklären.\ne) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.\nf) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige\nVerhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahr-\nzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängig-\nkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung\ndarauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit\nvorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum\nvon Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig\nvoneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich\nbei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss\nvon Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der\nErteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich er-\nscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nempfehlen.\ng) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Stra-\nßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der\nUntersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er\nnicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze\nverstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.\n2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:\na) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüf-\nbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfor-\ndert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden\nSchlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfor-\ndert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die\nSchlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutach-\nten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpreta-\ntion der Befunde wiederzugeben.\nb) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen\n(§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei\neindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.\nc) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegen-\nwärtigen Befund.\n3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft\nund Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden\nPerson verwendet werden.\n4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich\nbestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreig-\nnung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.","358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n5. Wer\na) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die\naa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen\nfür Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder\neinzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder\nbb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder\nb) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,\ndarf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreig-\nnung untersuchen oder begutachten.\n6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen\nerfüllen:\na) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;\nb) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür\nausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und\nTechnik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskon-\ntrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhe-\nbung und Befundauswertung verantwortlich von\naa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen be-\nhandelnde Arzt sein darf,\nbb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,\ncc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,\ndd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsme-\ndizin“,\nee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,\nff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor\ndurchgeführt wurde.“\n30. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von\neiner geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein.“\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „dieser Anforderungen“ werden durch die Wörter „der Anforderungen nach Satz 1“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „Anlage 15“ wird durch die Angabe „Anlage 4a“ ersetzt.\n31. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2.1 werden in Satz 2 die Wörter „Bei Beidäugigkeit:“ gestrichen.\nb) In Nummer 2.2 werden in Satz 2 die Wörter „und 3 laufende Nummer 2“ durch die Angabe „und 2.2.3“\nersetzt.\nc) In Nummer 2.2.2 werden nach dem hervorgehobenen Wort „Beweglichkeit“ die Wörter „und Stereosehen“\neingefügt.\nd) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Nummer 2.2.3 eingefügt:\n„2.2.3    Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis\nHinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-\nerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Ge-\nsetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember\n1998 geltenden Fassung):\nMindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a\nAbsatz 5)\n2.2.3.1    Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.2.3.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so\nweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014                                359\n2.2.3.1.2 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tages-\nsehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen\ntrotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klas-\nse/Art noch ausreicht:\nBei Fahrerlaubnis-             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4,    Klasse 2                    Fahrerlaubnis zur\ninhabern der                   52)                                                     Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit              0,4/0,2                     0,7/0,22)                   0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)             0,6                         0,7                         0,73)\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren\nAuge erforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.2.3.2   Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.3.2.1 Bei Inhabern der        Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                   Klasse 2, Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld            normales Gesichtsfeld eines Auges normale Gesichtsfelder beider\noder gleichwertiges beidäugiges              Augen1)\nGesichtsfeld\nBeweglichkeit           Bei Beidäugigkeit:                           Normale Beweglichkeit beider\nAugenzittern sowie Begleit- und              Augen1); zeitweises Schielen\nLähmungsschielen ohne Doppelt-               unzulässig\nsehen im zentralen Blickfeld bei\nKopfgeradehaltung zulässig. Bei\nAugenzittern darf die Erkennungs-\nzeit für die einzelnen Sehzeichen\nnicht mehr als eine Sekunde\nbetragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen             keine Anforderungen                          normales Stereosehen2)\nFarbensehen             keine Anforderungen                          Rotblindheit oder Rotschwäche mit\neinem Anomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-\nförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über\ndie durch die Störung des Far-\nbensehens mögliche Gefährdung\nausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.3.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutach-\ntung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blen-\ndungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene\nauf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsemp-\nfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“\ne) Nummer 3 wird gestrichen.\nf) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-\nsuchung“ werden wie folgt geändert:\naa) Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter:\n„Nummer des Personalausweises: ………“ gestrichen.\nbb) Die Rückseiten werden jeweils gestrichen.\n32. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 am Ende wird Satz 3 wie folgt gefasst:\n„Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den\nzuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen\nmit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“","360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nb) Die Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A“, „A1“, „B“, „L“ und „T“ jeweils in der vierten\nSpalte die Angabe „61“ durch die Angabe „6“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bun-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.“\nc) Nummer 1.4 wird gestrichen.\nd) In Nummer 2.2.1 Buchstabe a, c und d werden jeweils die Wörter „ab dem 1. Januar 2014“ gestrichen.\ne) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:\n„2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzklei-\ndung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegen-\nden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motor-\nradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.\nEs dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.“\nf) Nummer 2.2.19 wird folgt gefasst:\n„2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung\nSoll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten\noder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der\nwesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.“\ng) Die bisherige Nummer 2.2.19 wird Nummer 2.2.20. Dem Text werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n„Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der\nvom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum\nAblauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die\nKlasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis\nzum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden.“\nh) In Nummer 2.7 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n33. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Muster des Führerscheins (Muster 1) wird wie folgt gefasst:\n„\n“.\n34. In Anlage 8a wird die Angabe „B / BE*) / AM / L“ durch die Angabe „B/BE/B96*)/AM/L“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014         361\n35. Anlage 8b Nummer 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeile 2 der Tabelle\n„ A beschränkt         C                                           C ≤ 25 kW\nC ≤ 0,16 kW/kg                      “\nwird wie folgt gefasst:\n„ A beschränkt         C                                           C ≤ 35 kW\nC ≤ 0,2 kW/kg                       “.\nb) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:\n„Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedli-\nchen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Ein-\nschränkungen ergeben, eintragen.“\n36. Anlage 8c wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird die Zeile 9 der Tabelle\n„ BE                   BE                                                                              “\nwie folgt gefasst:\n„ BE                   BE                                          BE: Anhänger ≤ 3 500 kg             “.\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile 1 der Tabelle\n„ A1                  A1                                        A1 ≤ 0,1 kW/kg                     “\nwird wie folgt gefasst:\n„ A1                  A1                                                                           “.\nbb) Die Zeile 2 der Tabelle\n„ A beschränkt        A                                         A ≤ 25 kW\nA ≤ 0,16 kW/kg                     “\nwird wie folgt gefasst:\n„ A beschränkt        A                                         A ≤ 35 kW\nA ≤ 0,2 kW/kg                      “.\ncc) Die Zeile 9 der Tabelle\n„ BE                  BE                                        BE: Anhänger ≤ 3 500 kg            “\nwird wie folgt gefasst:\n„ BE                  BE                                                                           “.\ndd) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:\n„Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschied-\nlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter\nEinschränkungen ergeben, eintragen.“\n37. Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:\na) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 35 wie folgt gefasst:\n„ 35    46       Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge                                                        “.\nb) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„ 11 181         Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)      “.\nbb) In der laufenden Nummer 12 werden in der dritten Spalte die Wörter „Auflage zu den Klassen D1, D1E,\nD, DE, C und CE“ durch die Wörter „Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE“ ersetzt.\ncc) In der laufenden Nummer 14 werden in der dritten Spalte im einleitenden Satzteil nach den Wörtern\n„(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)“ die Wörter „und der\nKlasse B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.\ndd) Nach der laufenden Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 21 angefügt:","362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n„ 15 185            Auflage zu den Klassen C und CE:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des\nAusbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung\nauch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.\n16 186          Auflage zu den Klassen D1 und D1E:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,\nwenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach\nNummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht\noder die Ausbildung abgeschlossen hat.\n17 187          Auflage zu den Klassen D und DE:\nBis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,\nwenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach\nNummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht\noder die Ausbildung abgeschlossen hat.\n18 188          Auflage zu der Klasse C:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder\nvom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-\nfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-\ndienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-\nschutzes.\n19 189          Auflage zu der Klasse D:\nBis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder\nvom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-\nfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-\ndienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-\nschutzes.\n20 190          Auflage zu der Klasse C:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von\nFahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-\nwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf\nder Straße unterzogen werden.\n21 191          Auflage zu der Klasse D:\nBis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von\nFahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-\nwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf\nder Straße unterzogen werden.\n“.\nee) Der die Tabelle abschließende Satz wird wie folgt gefasst:\n„Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die\nbis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet\nwerden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar\n2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.“\n38. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die achte Zeile mit „Kroatien“ in der ersten Spalte wird gestrichen.\nb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:\n„ 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung\neiner deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).“\nc) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:\n„ 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahr-\nerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014             363\n39. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 13\n(zu § 40)\nBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des\nFahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nIm Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-\nsystem wie folgt zu bewerten:\n1.   mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte\nSperre angeordnet worden ist:\nlaufende\nStraftat                                     Vorschriften\nNummer\n1.1        Fahrlässige Tötung                                                        § 222 StGB\n1.2        Fahrlässige Körperverletzung                                              § 229 StGB\n1.3        Nötigung                                                                  § 240 StGB\n1.4        Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                               § 315b StGB\n1.5        Gefährdung des Straßenverkehrs                                            § 315c StGB\n1.6        Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                       § 142 StGB\n1.7        Trunkenheit im Verkehr                                                    § 316 StGB\n1.8        Vollrausch                                                                § 323a StGB\n1.9        Unterlassene Hilfeleistung                                                § 323c StGB\n1.10       Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-\nstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n1.11       Kennzeichenmissbrauch                                                     § 22 StVG\n2.   mit zwei Punkten\n2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:\nlaufende\nStraftat                                     Vorschriften\nNummer\n2.1.1      Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist           § 222 StGB\n2.1.2      Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB\nist\n2.1.3      Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                     § 240 StGB\n2.1.4      Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                               § 315b StGB\n2.1.5      Gefährdung des Straßenverkehrs                                            § 315c StGB\n2.1.6      Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                       § 142 StGB\n2.1.7      Trunkenheit im Verkehr                                                    § 316 StGB\n2.1.8      Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                   § 323a StGB\n2.1.9      Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB\n2.1.10     Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-\nstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n2.1.11     Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist        § 22 StVG","364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\nlaufende Nummer der Anlage\nlaufende\nOrdnungswidrigkeit                     zur Bußgeldkatalog-Verordnung\nNummer\n(BKat)*\n2.2.1       Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2\n0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration\nvon 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-\nper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration\nführt\n2.2.2       Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2\nAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-\nden Mittels geführt\n2.2.3       Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten                    9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3\njeweils in Verbindung mit\n11.1.6 bis 11.1.10 der\nTabelle 1 des Anhangs\n(11.1.6 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften),\n11.2.5 bis 11.2.10 der\nTabelle 1 des Anhangs\n(11.2.5 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften)\noder 11.3.6 bis 11.3.10\nder Tabelle 1 des Anhangs\n(11.3.6 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften)\n2.2.4       Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit\nnicht eingehalten                                                12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5\nder Tabelle 2 des Anhangs\nsowie 12.7 in Verbindung mit\n12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5\nder Tabelle 2 des Anhangs\n2.2.5       Überholvorschriften nicht eingehalten                            19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2\n2.2.6       Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3\nfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-\ntung gefahren\n2.2.7       Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- 89b.2, 244\ntepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke\nüberquert\n2.2.8       Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,\nDauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe- 132.3.2\nschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-\nder Rotphase eines Wechsellichtzeichens\n2.2.9       Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge- 248\nnommen\n3.    mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\n3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften                 laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.1.1       des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes                            243\n3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften über               laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.2.1       die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                             4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6\n* Bußgeldkatalog","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014             365\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften über             laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.2.2        die Geschwindigkeit                                            8.1, 9, 10, 11 in Verbindung\nmit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,\n11.1.6 der Tabelle 1 des\nAnhangs (11.1.6 nur außer-\nhalb geschlossener Ort-\nschaften), 11.2.2, 11.2.3,\n11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1\ndes Anhangs (11.2.2 nur\ninnerhalb, 11.2.5 nur außer-\nhalb geschlossener Ort-\nschaften), 11.3.4, 11.3.5,\n11.3.6 der Tabelle 1 des\nAnhangs (11.3.6 nur außer-\nhalb geschlossener Ort-\nschaften)\n3.2.3        den Abstand                                                    12.5 in Verbindung mit\n12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4\noder 12.5.5 der Tabelle 2 des\nAnhangs, 12.6 in Verbindung\nmit 12.6.1 oder 12.6.2 der\nTabelle 2 des Anhangs,\n12.7 in Verbindung mit\n12.7.1 oder 12.7.2 der\nTabelle 2 des Anhangs, 15\n3.2.4        das Überholen                                                  17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,\n22\n3.2.5        die Vorfahrt                                                   34\n3.2.6        das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                       39.1, 41, 42.1, 44\n3.2.7        Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- 51b.3, 53.1\ngen\n3.2.8        das Liegenbleiben von Fahrzeugen                               66\n3.2.9        die Beleuchtung                                                76\n3.2.10       die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen              79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,\n87a, 88\n3.2.11       das Verhalten an Bahnübergängen                                89, 89a, 89b.1, 245\n3.2.12       das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen  92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2\n3.2.13       die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten               99.1, 99.2\n3.2.14       die Ladung                                                     102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104\n3.2.15       die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers                    108, 246.1, 247\n3.2.16       das Verhalten am Fußgängerüberweg                              113\n3.2.17       die übermäßige Straßenbenutzung                                116\n3.2.18       Verkehrshindernisse                                            123\n3.2.19       das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 132a, 132a.1,\nbeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und 132a.2, 132a.3, 132a.3.1,\nGrünpfeil                                                      132a.3.2, 133.1, 133.2,\n133.3.1, 133.3.2\n3.2.20       Vorschriftzeichen                                              150, 151.1, 151.2, 152,\n152.1\n3.2.21       Richtzeichen                                                   157.3, 159b\n3.2.22       andere verkehrsrechtliche Anordnungen                          164\n3.2.23       Auflagen                                                       166\n* Bußgeldkatalog","366               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften über             laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.3.1       die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                       171, 172\n3.3.2       das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung                  251a\n3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften über             laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.4.1       die Zulassung                                                   175\n3.4.2       ein Betriebsverbot und Beschränkungen                           253\n3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:\nlaufende\nVerstöße gegen die Vorschriften über             laufende Nummer des BKat*\nNummer\n3.5.1       die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger                186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,\n187a\n3.5.2       die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,\n189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,\n189a.1, 189a.2\n3.5.3       die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193\n3.5.4       die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen                      195, 196\n3.5.5       die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- 198 und 199 jeweils in\nfahrzeugen                                                      Verbindung mit 198.1.2\nbis 198.1.7, 199.1.2\nbis 199.1.6, 198.2.4 oder\n199.2.4, 198.2.5 oder\n199.2.5, 198.2.6 oder\n199.2.6 der Tabelle 3 des\nAnhangs\n3.5.6       die Besetzung von Kraftomnibussen                               201, 202\n3.5.7       Bereifung und Laufflächen                                       212, 213\n3.5.8       die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2\nFahrzeugs\n3.5.9       die Stützlast                                                   217\n3.5.10      den Geschwindigkeitsbegrenzer                                   223, 224\n3.5.11      Auflagen                                                        233\n3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt (GGVSEB):\nlaufende\nBeschreibung der Zuwiderhandlung                  gesetzliche Grundlage\nNummer\n3.6.1      Als tatsächlicher Verlader                                     Unterabschnitt 7.5.7.1\nVersandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-     ADR i. V. m. § 37 Absatz 1\npackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel    Nummer 21 Buchstabe a\ngesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder    GGVSEB\nContainer zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-\nsammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter\nin den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,\ndass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\n* Bußgeldkatalog","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014           367\nlaufende\nBeschreibung der Zuwiderhandlung                   gesetzliche Grundlage\nNummer\n3.6.2      Als Fahrzeugführer                                             Unterabschnitt 7.5.7.1\nVersandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-     ADR i. V. m. § 37 Absatz 1\npackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel    Nummer 21 Buchstabe a\ngesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder    GGVSEB\nContainer zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-\nsammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter\nin den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,\ndass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\n3.6.3      Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs    Unterabschnitt 7.5.7.1\nentgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-          ADR i. V. m. § 37 Absatz 1\nführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der       Nummer 6 Buchstabe o\nLadungssicherung nicht übergeben                               GGVSEB\n“.","368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 14\n(zu § 66 Absatz 2)\nVoraussetzungen für die\namtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein\nmuss, sind folgende Unterlagen beizufügen:\n1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,\n2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüs-\nselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine\nBeziehungen zu einer übergeordneten Organisation,\n3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,\n4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Beschei-\nnigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,\n5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerken-\nnungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung;\nKopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.\n(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn\n1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,\n2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen\nGutachtern sichergestellt ist,\na) Anforderungen an den medizinischen Gutachter:\naa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin,\nPsychiatrie, Neurologie),\nbb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung,\nb) Anforderungen an den psychologischen Gutachter:\naa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige\npraktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),\nbb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung,\ncc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei feh-\nlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,\n3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der\nRichtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,\n4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,\n5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,\n6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahraus-\nbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Ver-\nhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,\n7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhän-\ngigen Stelle bestätigt worden ist,\n8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach\n§ 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegut-\nachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumen-\ntation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der\nTräger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das\nletzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,\n9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung\nder Bundesanstalt sichergestellt wird,\n10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und\n11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-\nsonen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014        369\n(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:\n1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer\nDiagnostik verfügen, nachgewiesen durch\na) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Test-\nverfahren und\nb) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.\n2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.\nNicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die\n1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren\noder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,\n2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts\nund/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder\n3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutach-\ntungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten\noder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.“","370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 15\n(zu § 70 Absatz 2)\nVoraussetzungen für die amtliche Anerkennung\nals Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein\nmuss, sind folgende Unterlagen beizufügen:\n1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,\n2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüs-\nselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine\nBeziehungen zu einer übergeordneten Organisation,\n3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden\nsollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,\n4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im\nZuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über\ndie Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,\n5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerken-\nnungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Ko-\npien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.\n(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn\n1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,\n2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,\n3. Kursleiter\na) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-\nAbschluss in Psychologie,\nb) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei\neiner Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,\nc) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und\nd) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nnachweisen,\n4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen\nder Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,\n5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen\nder Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,\n6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle\nbestätigt worden ist,\n7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der\nRichtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen\nder Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die\nDokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); so-\nfern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte\nvorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.\n(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:\n1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pä-\ndagogischer Psychologie verfügen, nachgewiesen durch\na) mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung von\nsubstanzbezogenen Problemen und/oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen und\nb) einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren.\n2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems.\nNicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die\n1. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die\nErstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,\n2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurspro-\ngramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014         371\n3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Kursen zur\nWiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen,\nunterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.\nDie Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durch-\ngeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation\nregelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren.“","372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n42. Folgende Anlagen 17 und 18 werden angefügt:\n„Anlage 17\n(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)\nInhalte der Prüfung im Rahmen der\nQualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge\nAbschnitt A     Fahreignungsseminare\n1.     Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis\n1.1    Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder\n1.2    Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes\neinschließlich der Einhaltung der Auflagen\n2.     Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung\n2.1    Verkehrspädagogik nach § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder\n2.2    Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes\n3.     Räumliche und sachliche Ausstattung\n4.     Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsda-\ntum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung\n5.     Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst\n5.1    für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme\n5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,\n5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,\n5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,\n5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,\n5.1.5 die Hausaufgaben und\n5.1.6 die Seminarverträge\n5.2    für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme\n5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,\n5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,\n5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,\n5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,\n5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,\n5.2.6 die Zielvereinbarungen und\n5.2.7 den Seminarvertrag\n6.     Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teil-\nnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstim-\nmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren\n7.     Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten\n8.     Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems\nAbschnitt B     Einweisungslehrgänge\n1.     Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1\ndes Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen\n2.     Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes\n3.     Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst\n3.1    die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,\n3.2    die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,\n3.3    die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,\n3.4    das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und\n3.5    Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen\n4.     Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung\n5.     Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014                                                        373\nAnlage 18\n(zu § 44 Absatz 1)\nFormat: DIN A5\n-Vorderseite-\nTeilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV\nVorname              Familienname                        Geburtsdatum               Anschrift des Seminarteilnehmers/der Seminarteilnehmerin\nVerkehrspädagogische Teilmaßnahme\nFahrschulinhaber/Fahrschulinhaberin\nName und Anschrift der Fahrschule             oder verantwortlicher                      Name des Seminarleiters/der Seminarleiterin\nLeiter/verantwortliche Leiterin\n\u0003\n1. Modul\nvon ....... bis ....... Uhr         Bausteine nach § 42 Abs. 3 FeV\nam                                                                                                           .................\n(bitte Nummer der durchgeführten Bausteine eintragen)\n2. Modul\nvon ....... bis ....... Uhr         Bausteine nach § 42 Abs. 4 FeV\nam                                                                                                           .................\n(bitte Nummer der durchgeführten Bausteine eintragen)\nUnterschrift Seminarteilnehmer/\nOrt, Datum                                                                                  Unterschrift Seminarleiter Verkehrspädagogik/\nSeminarteilnehmerin\nSeminarleiterin Verkehrspädagogik\nBehörde, die die\nSeminarerlaubnis erteilt hat:\n-Rückseite-\nVerkehrspsychologische Teilmaßnahme\nName und Anschrift der verkehrspsychologischen Stelle                  Name des Seminarleiters/der Seminarleiterin\n\u0003\n1.\nBausteine nach § 42 Abs. 7 FeV\nSitzung     von ....... bis ....... Uhr\n(bitte Nummer der durchgeführten Bausteine               .................\nam\neintragen)\n2.\nBausteine nach § 42 Abs. 8 FeV\nSitzung      von ....... bis ....... Uhr\n(bitte Nummer der durchgeführten Bausteine               .................\nam\neintragen)\nUnterschrift Seminarteilnehmer/\nOrt, Datum                                                                                  Unterschrift Seminarleiter Verkehrspsychologie/\nSeminarteilnehmerin\nSeminarleiterin Verkehrspsychologie\nBehörde, die die\nSeminarerlaubnis erteilt hat:\n“.","374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nArtikel 2\nÄnderung der\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\nDie Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis\nnicht erforderlich.“\n2. Die Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n„Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorge-\nschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, müssen der Bewerber und die Bewerberin von einer Person begleitet\nwerden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse\nbesitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenver-\nkehrsgesetzes.“\nb) Am Ende wird in dem letzten Satz nach der Angabe „2.2.13“ die Angabe „und 2.2.16“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Ver-\nordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlos-\nsen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt\nworden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die\nKlassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn\nmindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden\nsind.“","2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 5 Absatz 3)\nDie besonderen Ausbildungsfahrten\nfür die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nBesondere Ausbildungsfahrten                           A1            A1 auf A21       B auf BE          B auf C                 C1 und C1E                         C und CE\nA2             A1 auf A        B auf C1          C auf CE          in einem gemeinsamen              in einem gemeinsamen\nA             A2 auf A1        C1 auf C                               Ausbildungsgang2                  Ausbildungsgang2\nB                             C1 auf C1E\nSolo       Zug       Gesamt       Solo    Zug    Gesamt\n1    Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit\nmindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)                         5                3                3                 5              1           3          4          3       5        8\n2    Schulung auf Autobahnen\noder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für\neine Richtung, die durch Mittelstreifen oder\nsonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind\nund mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung\nhaben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei\nStunden zu je 45 Minuten und, soweit\nmöglich, mindestens eine Stunde zu\n45 Minuten auf den oben genannten Straßen\nohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit\neiner Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter\n120 km/h)                                                         4                2                1                 2              1           1          2          1       2        3\n3    Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit\n(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-\nmern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf\nAutobahnen, Bundes- oder Landstraßen in\nStunden zu je 45 Minuten)                                         3                1                1                 3              0           2          2          0       3        3\n1\nVor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\n2\nVon einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.“\n375","376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\nArtikel 4\nÄnderung der\nPrüfungsordnung für Fahrlehrer\n§ 15 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird das Wort „Schaltgetriebe“ durch die Wörter „Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnis-\nklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel“ ersetzt.\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem\nFahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.“\nArtikel 5\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch\nArtikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ jeweils durch die\nWörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\n„Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                        Euro\n„6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreig-\nnung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-\nfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen,\nBereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)\n160           Erstbegutachtung\n160.1         Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-\nnung (ohne Begutachtung vor Ort)                                        7 669,00 bis 17 895,00\n160.2         Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)                 6 647,00 bis 17 895,00\n160.3         Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich\nFahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                        8 692,00 bis 18 918,00\n160.4         Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reise-\nzeit)                                                                    1 023,00 bis 2 556,00\n161           Regelmäßige Begutachtung\n161.1         Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für\nFahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                                  2 045,00 bis 6 391,00\n161.2         Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstel-\nlung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)         2 045,00 bis 6 391,00\n161.3         Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahr-\nerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                             2 045,00 bis 6 391,00\n161.4         Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung\n(ohne Reisezeit)                                                         1 023,00 bis 2 556,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014           377\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n162           Gutachtenüberprüfung\n162.1         Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gut-\nachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne\nÜberprüfung der einzelnen Gutachten)                                            1 534,00\n162.2         Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutach-\ntungsstelle für Fahreignung                                                 61,40 bis 205,00\n162.3         Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus be-\nsonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahr-\neignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)                              1 534,00\n162.4         Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung                                        123,00 bis 307,00\n163           Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm               4 602,00 bis 12 782,00\n164           Zusätzliche Leistungen\n164.1         Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160\nbis 163 erbracht werden                                                           92,00\n164.2         Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennum-\nmern 160 bis 163                                                                 61,40“.\n2. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7 FeV)“ durch die Wörter „(§ 6 Absatz 6 Satz 2\nFeV)“ ersetzt.\n3. In der Gebühren-Nummer 216 werden die Wörter „einer Schlüsselzahl“ durch die Wörter „der Schlüsselzahl 96“\nersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der\nVerordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 35h wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe „DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ die Angabe\n„oder Ausgabe Januar 2014“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird im letzten Satzteil nach der Angabe „DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ die Angabe\n„oder Ausgabe Januar 2014“ eingefügt.\n2. In § 52 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „gelbe“ durch das Wort „rote“ ersetzt.\n3. In § 53a Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Ausgabe März 2008“ die Wörter „oder der Norm\nEN ISO 20471:2013“ eingefügt.\n4. § 72 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „einschließlich der für diese\nFahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nummer 6b wird die Angabe „§ 53 Satz 1 Nummer 3“ im einleitenden Satzteil und im letzten\nSatzteil jeweils durch die Angabe „§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nArtikel 7a\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die durch Artikel 4 der Verordnung vom\n5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „12.5 oder 12.6“ durch die Angabe „12.5, 12.6 oder 12.7“\nersetzt.\n2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,“.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „89a.2“ durch die Angabe „89b.2“ ersetzt.","378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014\n3. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 132 werden die Wörter „Beim Führen eines Fahrzeugs“ durch die Wörter „Als Kfz-Führer“\nersetzt.\nb) Nach der Nummer 132.3.2 werden die folgenden Nummern 132a bis 132a.3.2 eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung  in Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand\n(StVO)          Fahrverbot\nin Monaten\n„132a        Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechts-     § 37 Absatz 2 Nummer 1         60 €\nabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder Satz 7, 11, Nummer 2,\nrotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt                   Absatz 3 Satz 1, 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 2\n132a.1          – mit Gefährdung                                     § 37 Absatz 2 Nummer 1        100 €\nSatz 7, 11, Nummer 2,\nAbsatz 3 Satz 1, 2\n132a.2          – mit Sachbeschädigung                               § 1 Absatz 2                  120 €\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Nummer 2\n132a.3       bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase § 37 Absatz 2 Nummer 1            100 €\neines Wechsellichtzeichens                              Satz 7, 11, Nummer 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 2\n132a.3.1        – mit Gefährdung                                     § 37 Absatz 2 Nummer 1        160 €\nSatz 7, 11, Nummer 2\n§ 1 Absatz 2\n132a.3.2        – mit Sachbeschädigung                               § 49 Absatz 1 Nummer 1,       180 €“.\nAbsatz 3 Nummer 2\nc) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„175         Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die       § 3 Absatz 1 Satz 1            70 €\nerforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung § 4 Absatz 1\noder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb § 48 Nummer 1\ngesetzt\n175a         Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb      § 8 Absatz 1a Satz 6           50 €“.\ndes auf dem Saisonkennzeichen angegebenen               § 9 Absatz 3 Satz 5\nBetriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit-       § 16 Absatz 2 Satz 8\nkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkenn-          § 19 Absatz 1 Nummer 4\nzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit       Satz 3\nWechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem        § 48 Nummer 1\nWechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in\nBetrieb gesetzt\nArtikel 7b\nÄnderung der\nNeunten Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nDie Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-\nderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl. I\nS. 3920) wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1 aufgehoben.\n2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.\n3. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe j wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014   379\nArtikel 8\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Mai 2014 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2014\nin Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 22 und 26 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\n(3) Artikel 7b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. April 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nIn Vertretung\nMichael Odenwald"]}