{"id":"bgbl1-2014-15-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":15,"date":"2014-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz","law_date":"2014-04-15T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014             347\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“\nVom 15. April 2014\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer              „(3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der\nStiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertra-             Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne\ngung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes                   des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung\nPreußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt             durch die für Kultur zuständige oberste Bundes-\nTeil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten be-          behörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete\nreinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung:                Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Ab-\nschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche\nArtikel 1                                Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch\nDie Verordnung über die Satzung der Stiftung                  den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundes-\n„Preußischer Kulturbesitz“ in der im Bundesgesetzblatt           haushaltsordnung.\nTeil III, Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten               (4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundes-\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 318 der           rechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten\noder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung\n1. In § 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter „mit            bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen\nAngestellten der Vergütungsgruppen Ib bis X BAT               obersten Bundesbehörde und des Bundesministeri-\nund mit Arbeitern“ durch die Wörter „mit Tarif-               ums der Finanzen.“\nbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarif-\nvertrags für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.                                      Artikel 2\n2. § 14 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nersetzt:                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. April 2014\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}