{"id":"bgbl1-2014-14-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":14,"date":"2014-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_14.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Schweinehaltungshygieneverordnung","law_date":"2014-04-02T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinehaltungshygieneverordnung\nVom 2. April 2014\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Schwei-\nnehaltungshygieneverordnung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 74) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Schweinehaltungshygieneverordnung in der vom\n1. Mai 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 12. Juni 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1252),\n2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n3. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 5a der Verordnung\nvom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),\n4. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),\n5. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n6. den am 1. Mai 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Januar 2014 (BGBl. I S. 74).\nBonn, den 2. April 2014\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014             327\nVerordnung\nüber hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen\n(Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV)\nAbschnitt 1                                   Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-,\nAllgemeine Bestimmungen                                  Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom\nZuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben\n§1                                     werden;\nGeltungsbereich                            9. Gemischter Betrieb:\nDiese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine             ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch\nzu Zucht- oder Mastzwecken halten.                                  Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils\nsieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr\n§2                                     als 12 Wochen einem Sauenplatz;\nBegriffsbestimmungen                        10. Freilandhaltung:\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                   Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stall-\ngebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;\n1. Betrieb:\n11. Auslaufhaltung:\nalle Schweineställe oder sonstige Standorte für\nSchweine einschließlich der dazugehörigen Neben-                Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden,\ngebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-                wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich\nsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumli-             zeitweilig im Freien aufzuhalten;\nchen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Ent-           12. Verenden:\nsorgung, eine Einheit bilden;\nder Tod eines Schweines auf natürlichem Wege,\n2. Stall:                                                          auch infolge einer Krankheit.\nein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell ab-       Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen\ngegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in-          des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des\nnerhalb eines Betriebes;                                  Satzes 1 Nummer 12 verendet.\n3. Stallabteilung:\nein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;                                    Abschnitt 2\n4. Isolierstall:                                                                 Anforderungen\nan die Schweinehaltung\nein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt\nliegender, leicht zu reinigender und zu desinfizieren-                                 §3\nder, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des\nBetriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in                               Anforderungen an\ndem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu ein-                  die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung\nzustellende Schweine gehalten und untersucht wer-             (1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforde-\nden können;                                               rungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine\n5. Rein-Raus-System:                                         nicht in Freilandhaltung gehalten werden.\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der sich           (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1\ndas Belegen und Räumen des Betriebes oder der             haben Tierhalter in\nStallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine       1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und\ndes Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung             bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,\nerstreckt;\n2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen\n6. Zuchtbetrieb:                                                  keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen\nein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken             gehalten werden, die mehr als drei und bis zu\nerzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfol-              150 Sauenplätze haben,\ngenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbe-           3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,\ntriebe mit Eberplätzen entsprechend;                           die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,\n7. Aufzuchtbetrieb:                                          die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu\nein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht,       halten.\naufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;               (3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1\n8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:                          und 2 haben Tierhalter in\ndie Organisationsform eines Betriebes oder eines          1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die          mehr   als\nZusammenschlusses von Betrieben, bei der die                   700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,","328              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\n2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen         Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zu-\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen           ständige Behörde in Fällen\ngehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze ha-        1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmi-\nben,                                                          gung bis zur Abstellung der Mängel oder\n3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,         2. des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen,\ndie mehr als 100 Sauenplätze haben,                           die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei\ndie Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu               Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder\nhalten.                                                           Maul- und Klauenseuche dienen,\n(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will,     für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchen-\nhat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig-       rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.\nkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der\nAnzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-                                      §5\nhaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes                       Beförderung von Schweinen\nanzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese An-\nZucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam\ngaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum\nmit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb be-\nSchutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.\nfördert werden.\n§4\n§6\nAnforderungen an die Freilandhaltung\nBetriebseigene Kontrollen\n(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die                 Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die\nSchweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu hal-         nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-\nten.                                                         Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1        hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch\nhaben Tierhalter in                                          Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko\n1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die           mehr   als    für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten.\nDer Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung\n700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,\nund stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.\n2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen                                        §7\ngehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze ha-\nTierärztliche Bestandsbetreuung\nben,\n(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebs-\n3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,\neigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt\ndie mehr als 100 Sauenplätze haben,\nbetreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst\ndie Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu          zumindest\nhalten.\n1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Ge-\n(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Ge-           sundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten\nnehmigung durch die zuständige Behörde. Die Geneh-                und sofern erforderlich zu verbessern und\nmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn      2. die klinische Untersuchung der Schweine insbeson-\ndie Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei                dere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei\nBetrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen              Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmä-\nnach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung           ßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder ein-\nkann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet             mal je Mastdurchgang – zu erfolgen.\nliegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweine-\npest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche           Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in\ngefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht         die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.\nabgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann               (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur\nfür den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet,       übernehmen, sofern er\ndas durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest           1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt\nbei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche ge-                 ist und\nfährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden.\nUnbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrens-              2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der\ngesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-              Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von\nten kann die zuständige Behörde die Genehmigung wi-               der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekam-\nderrufen, wenn                                                    mer schriftlich bestätigt wird; von besonderem\nFachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist\n1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass             dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an\ndie sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei           Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich\nBetrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Ab-\nschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt           a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vor-\nwerden, oder                                                      schriften,\n2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseu-          b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer\nchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschwei-                 Maßnahmen sowie\nnen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.                c) der Epidemiologie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014                          329\nteilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärzte-             (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen\nkammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.            in einem Stall die Umrauschquote1 auf über 20 vom\n(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrs-        Hundert oder die Abortquote2 von über 2,5 vom Hun-\nverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine       dert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch\nsonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend             den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der\n§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1         Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nund 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,          sprechend.\n1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem                                          § 10\nErgebnis,\nAmtliche Beaufsichtigung\n2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie\nJeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch\nderen Ergebnisse und\nden beamteten Tierarzt.\n3. die durchgeführten Maßnahmen\nunverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem                                         § 11\nNamenszeichen des Tierarztes versehen sein.                                         Anordnungsbefugnis\nDie zuständige Behörde kann\n§8\n1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch\nBesondere Untersuchungen                            Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen\n(1) Bei                                                        insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersu-\n1. gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in                chungen ergänzende Anordnungen erteilen,\neinem Stall,                                             2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen von\n2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,                             Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit\ndie Schweine nicht nach dem für die jeweilige\n3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körper-                Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehe-\ntemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,                     nen Anforderungen gehalten werden,\n4. Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache          3. das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit\nbei Schweinen in einem Stall sowie                            die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder\n5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller             § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung ange-\nBehandlung                                                    zeigt worden ist,\nhat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der      4. die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen,\nden Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache                soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch\nfeststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schwei-           Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Haus-\nnepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der              schweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet\nBetrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet              ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abge-\nliegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkom-             wendet werden kann, oder\nmenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf            5. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit\ndiese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Aus-            auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutz-\nlaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf               zweck der Verordnung erfüllt wird.\nBrucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersu-\nchen.                                                                                   Abschnitt 3\n(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen,                          Ordnungswidrigkeiten\ngehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieber-                         und Schlussvorschriften\nhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor,\nwenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.                                               § 12\nOrdnungswidrigkeiten\n§9\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2\nZusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe              Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer\n(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als      vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung\ndrei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich              nach § 4 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren\n1. Belegungsdatum,                                           Auflage zuwiderhandelt.\n2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2\nEber,                                                    Nummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsge-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n3. Umrauschen,\n1. entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein\n4. Aborte,                                                        hält,\n5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf ein-\n1\nschließlich totgeborener Ferkel),                          Umrauschquote in vom Hundert =\n(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 110. Trächtigkeitstag) x 100\n6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie                              Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen\n2\n7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen                 Abortquote in vom Hundert =\n(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100\nzu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsver-                     Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte\nordnung gilt entsprechend.                                                 nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag","330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\n2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine          8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene\nFreilandhaltung betreibt,                                   Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig vornimmt.\n3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein beför-\ndert,                                                                               § 13\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht                           Übergangsregelungen\nbetreuen lässt,\nWer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Ab-\n5. entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestands-      satz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Ab-\nbetreuung übernimmt,                                    satz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit\nder zuständigen Behörde die dort genannten Angaben\n6. entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintra-      nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor\ngungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     Tierseuchen übermittelt worden sind.\nnicht rechtzeitig vornimmt,\n7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder                                 § 14\nnicht rechtzeitig feststellen lässt,                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014          331\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAllgemeine Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 1\nAbschnitt I\nBauliche Voraussetzungen\n1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand\nbefinden.\n2. Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht\nwerden.\n3. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.\n4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein\nEntweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und\nBetreten verboten“ kenntlich gemacht werden.\nAbschnitt II\nAnforderungen an den Betrieb\n1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen\nnur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.\n2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.\n3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und\ndesinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.\n4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass\na) Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder\nzu Wildschweinen bekommen können,\nb) Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.","332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)\nZusätzliche Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 2\nAbschnitt I\nBauliche Voraussetzungen\n1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine\nerforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine\nordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.\n2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die\neine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung ver-\nfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vor-\nrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatz-\nbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.\n3. Der Betrieb muss\na) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,\nb) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,\nc) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Trans-\nportfahrzeugen verfügen,\nd) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete\nEinrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen un-\nbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert\nsowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\nGeschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind\nzur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des\nArtikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische\nNebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne\nBefahren des Betriebsgeländes entleert werden können.\nAbschnitt II\nBetriebsablauf\nDer Tierhalter hat sicherzustellen, dass\n1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten\nwird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,\n2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Ver-\nfügung steht,\n3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und\n4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sons-\ntige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saug-\nferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.\nAbschnitt III\nReinigung und Desinfektion\n1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der\nVerladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freige-\nwordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestig-\nten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.\n3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen\nBetrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren,\nbevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.\n4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass\na) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,\nb) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014        333\nc) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder\nEntleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und\nd) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kur-\nzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch\nunschädlich entsorgt werden.\n5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.\nAbschnitt IV\nDung und flüssige Abgänge\n1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens\nacht Wochen lang zu lagern.\n2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge\na) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich\ngenutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder\nb) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbei-\ntung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger\nabgetötet werden.","334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 3)\nZusätzliche Anforderungen\nan Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 3\nAbschnitt I\nBauliche Voraussetzungen\n1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen\nuntergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschie-\ndenen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten\nwerden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden.\n2. Der Betrieb muss\na) über eine Einfriedung dergestalt, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann,\nb) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Ein-\nrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu\ndesinfizieren sein muss,\nc) über einen stallnahen Umkleideraum,\nd) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für\nacht Wochen und\ne) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall\nverfügen.\n3. Der Umkleideraum muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss min-\ndestens über folgende Einrichtungen verfügen:\na) Handwaschbecken,\nb) Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug,\nc) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung\neinschließlich des Schuhzeugs.\n4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf\nnur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzu-\nlegen ist.\n5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben\nnicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in\nanderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden\nsind.\n6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nummer 1 Satz 4 oder\nNummer 2 anzuwenden sind.\nAbschnitt II\nAusstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung\n1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des\neinstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlän-\ngert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im\nIsolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,\na) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,\nb) zu diagnostischen Zwecken oder\nc) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.\nAbweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden,\nsofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum\nEmpfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten\nund desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.\n2. Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e gelten nicht für\na) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System,\nb) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben,\nc) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014       335\nd) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ge-\nsundheitskontrollprogramm beziehen.\n3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten Vieh-\nhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass\na) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,\nb) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den\nStallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht\nbetreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nummer 4 eingehalten werden,\nc) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.\nAbschnitt III\nBetriebsablauf\nDer Tierhalter hat sicherzustellen, dass\n1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und\n2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumen-\ntation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.","336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\nAnlage 4\n(zu § 4 Absatz 1)\nAllgemeine Anforderungen\nan Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1\nAbschnitt I\nBauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation\n1. Bei Freilandhaltung\na) muss diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur\ndurch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,\nb) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,\nc) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich\ngemacht werden,\nd) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen\nGründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,\ne) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der\nSchutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Des-\ninfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.\n2. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung\nmit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach\ndem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.\n3. Der Betrieb muss\na) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,\nb) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,\nc) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsge-\nmäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das\nEindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu\ndesinfizieren sein.\nGeschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des\nVerarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebs-\ngeländes entladen werden können.\nAbschnitt II\nBetriebsablauf\nDer Tierhalter hat sicherzustellen, dass\n1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen be-\nkommen können,\n2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,\n3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdoku-\nmentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkel-\nverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.\nAbschnitt III\nReinigung und Desinfektion\n1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestig-\nten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.\n3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen\nBetrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren,\nbevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.\n4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass\na) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entlee-\nrung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014    337\nb) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen\ngereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich\nentsorgt werden.\nc) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden.\n5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.","338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014\nAnlage 5\n(zu § 4 Absatz 2)\nZusätzliche Anforderungen\nan Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Absatz 2\nAbschnitt I\nBauliche Voraussetzungen\n1. Die Freilandhaltung muss\na) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere\nEinrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muss,\nb) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.\n2. Der Umkleideraum oder -container muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist.\nEr muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:\na) Handwaschbecken,\nb) Wasserbehälter mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug,\nc) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug,\nd) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und\nSchutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.\n3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können,\ndie vor Verlassen wieder abzulegen ist.\nAbschnitt II\nAusstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung\n1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert\ngehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle\nTiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere\ndürfen nur verbracht werden,\na) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,\nb) zu diagnostischen Zwecken oder\nc) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.\nAbweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschlie-\nßende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in\nzuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.\n2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern sicherzustellen, dass\na) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,\nb) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den\nunmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebs-\nfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nummer 3 einge-\nhalten werden,\nc) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014              339\nAnlage 6\n(zu § 8 Absatz 2)\nGrenzwerte für besondere Untersuchungen\nAbschnitt I\nGehäuftes Verenden\nEin Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort die in\nder nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:\nVerenden im Abferkelbereich                        Verenden im                 Verenden im\nErste Lebenswoche            Übrige Lebenswochen             Aufzuchtbereich        Mast- oder Zuchtbereich\n15                             5                           3                           2\nAbschnitt II\nGehäuftes Auftreten von Kümmerern\nGehäuft treten Kümmerer auf\na) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als\n15 Tiere betroffen sind,\nb) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H.\noder mehr als 30 Tiere betroffen sind.\nAbschnitt III\nFieberhafte Erkrankungen\nGehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen\na) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens\njedoch\naa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,\nbb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,\nb) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens\njedoch 30 Tiere\nFieber zeigen."]}