{"id":"bgbl1-2014-13-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":13,"date":"2014-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2014-03-26T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 301\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 26. März 2014\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 298)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 9. April\n2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122),\n2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) und\n3. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getre-\ntene, teils am 9. April 2014 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nBerlin, den 26. März 2014\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","302                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*\n§1                                      Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom\nGeltungsbereich                                   9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-\nschließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653);\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-                  6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-                  und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\ngewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der                     verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-                         vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-\nschifffahrt unberührt.                                                    schließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und\nMSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760);\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die                7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.                                          rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                    Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr                         1983), zuletzt geändert durch die Entschließung\noder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe                       MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652);\nder Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere                8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\nSchiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-                      nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\nländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die                       Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\nVerladung der gefährlichen Güter unter Überwachung                        Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nnach § 6 Absatz 3 erfolgt.                                                Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-\nrungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-\n§2                                      machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999\nBegriffsbestimmungen                                  S. 164);\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                                      9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale                         nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des                                dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmenschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II                           19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850);\nS. 141), das zuletzt nach Maßgabe der                            10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-\n24. SOLAS-Änderungsverordnung vom 23. Juli                           Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-\n2012 (BGBl. 2012 II S. 690) geändert worden ist;                     tern in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime                           1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-                 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-\nschließung MSC.328(90) geändert worden ist, in                       chere Beförderung von verpackten bestrahlten\nder amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-                      Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\ngeben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922);                      Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert\n3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid                    durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009\nBulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen                         S. 82);\nÜbersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember\n12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-\n2009 (VkBl. 2009 S. 775), zuletzt geändert durch\nkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\ndie Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013\nder grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-\nS. 1015);\nlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II\n4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau                   S. 2703);\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.                    13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die                   von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nEntschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-                     durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-\nwie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des                     sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II\nMEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-                             S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom\nRundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007                           Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der\nS. 152), zuletzt geändert durch die Entschließung                    Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nMSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033);                                    angenommene        Entschließung     MEPC.193(61)\n(BGBl. 2013 II S. 1098, 1099);\n5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher                14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der\nTeile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europä-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie     ischen Übereinkommen vom 30. September 1957\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                über die internationale Beförderung gefährlicher\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwa-     Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-\nchungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom               kanntmachung der Neufassung der Anlagen A\n5.8.2002, S. 10).                                                       und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014                303\n15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der          wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-\nTeile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die interna-    treffenden Vorschriften eingehalten sind:\ntionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\n(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den             1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom                 Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und\n9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung                des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die            sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;\nzuletzt nach Maßgabe der 18. RID-Änderungsver-           2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\nordnung vom 25. Mai 2013 (BGBl. 2013 II S. 562)              Form als Massengut\ngeändert worden ist;\na) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-\n16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Artikel 2                geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des\nNummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten                    SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nGefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in                   des IMSBC-Codes und\nden Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes be-\nstimmten Gefäße und Tanks für Gase;                          b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet\n17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-                  ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2\nnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die                Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember                  SOLAS-Übereinkommens;\n2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist.              3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Gü-            Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-\nter                                                               gel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-\ntels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be-           Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;\ngriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des\nIMDG-Codes fallen,                                        4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches               fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-                    satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder                      einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes\noder des GC-Codes;\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen\nund                                                       5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger              Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\nhaben oder                                                Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-         des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nlen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der             des INF-Codes.\nMeeresverschmutzung durch Schiffe mit dem\nProtokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind             (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\noder                                                  Form oder in fester Form als Massengut befördern\nund die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher          kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des       deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-\nIBC-Codes fallen oder                                 sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.       kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-\nunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist\nSeeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags          und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Un-\nals Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Gü-      terklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüs-\nter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz            sigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige\noder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;         Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-        entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zustän-\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den         digen Behörde des Flaggenstaates oder einer aner-\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch             kannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird,\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,            dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforde-\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver-        rungen erfüllt sind:\nantwortlichkeiten zu übernehmen;                          1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-\n3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher          ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-\nGüter oder jede andere Person, die die Beförderung            klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-\ngefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.                   ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\nmüssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in\n§3                                   einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für\ndie Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet\nZulassung zur Beförderung                         ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf               müssen gegen den Durchgang von Gasen und\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur              Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektri-\nübergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden,               sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-","304                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\ntreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie             g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nwährend des Umschlags nicht beschädigt werden                     Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn\nkönnen.                                                           der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,\ndes Beauftragten des Empfängers in Deutsch-\n2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-\nland.\nzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-\nter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-              Bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss\nlegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher        die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförde-\nFlüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen            rungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten ver-\noder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.               merkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht\nLiegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht        Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder eng-\nvor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn            lische Übersetzung beizufügen.\nalle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-\ngen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.                                       §4\n(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des                     Allgemeine Sicherheitspflichten,\nBasler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten                     Überwachung, Ausrüstung, Schulung\ndieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-\nden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-            (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\nden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.0.5              Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\ndes IMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des                     der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-\nIMSBC-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes er-             gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei\nfüllt sind.                                                    Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie\nmöglich zu halten.\n(4) Güterbeförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2\ndes IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern                 (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-\ndürfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn              fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-\ndie CTU-Packrichtlinien beachtet wurden.                       dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und\nKofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes\n(5) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-        Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-             tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur\nmit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder               (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nder in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be-            sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nhörden gelöscht werden.                                        dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\nentgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\n(6) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,\nsowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-\nnäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn\nInstallationen oder elektrische Geräte mit eigener\nder nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens\nStromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-\nwendet werden. Durch betriebliche und gerätetechni-\nmente in Kopie vorliegen:\nsche Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße\n1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num-             Oberflächen ausgeschlossen werden.\nmer 1,\n(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des             schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klassi-          raturregelung abgelassen werden.\nfizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab-\nschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei-             (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\nnigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei        zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\ndes ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über          dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\ndie Zustimmung zur Verwendung des angegebenen              sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\nKlassifizierungscodes nach den Vorschriften des            sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\nADR oder des RID bei der Beförderung und                   können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\nerforderlich ist.\n3. bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das\nCTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packlis-            (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-\nte, in der die verladenen Versandstücke mit folgen-        gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-\nden Angaben aufgeführt sind:                               wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-\nsen und in das Schiffstagebuch einzutragen.\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper\n(Gegenstandsgruppe),                                      (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                        dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\naufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                 § 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für\ndas gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,\nbesondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nf) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff-         entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss\nmasse),                                                sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014             305\nden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen                                          §5\nvon den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen                                   Ausnahmen\nFällen getragen werden.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei    können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldi-\nder Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-       rektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-\nmit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,             nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für\nsind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in           bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord-\nden Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen die              nung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten aner-\nnach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-              kennen, soweit dies\nfahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.\n1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder\n(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter       2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen\nBeteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem              Stoffseite des IMSBC-Codes oder\nUnfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung\nalle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.      3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder\nWer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt        4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der             zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame                 ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen,\nEinrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-         dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens\nmes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,           so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in\nauf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle          Satz 1 genannten Codes.\nvorliegenden Informationen über die Eigenschaften des\ngefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-              (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.                schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\n(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das            heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-       der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-\ntur über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8,      sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt\nsoweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkenn-          werden.\nbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften ha-\n(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-\nben.\nmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-\n(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun-    ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.\ndesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter         (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nForm oder in fester Form als Massengut befördert,            Infrastruktur kann mit anderen Staaten bi- oder multila-\nmüssen der Schiffsführer und der für die Ladung ver-         terale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Ab-\nantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwort-         schnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.\nlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwie-\nsen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.        (5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nDie Unterweisung muss sich auch auf die möglichen            unmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zu-\nGefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge          ständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-\nvon Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in         barungen treffen über\nregelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren             a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes\nzu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung                oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung\nsind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeich-              mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-\nnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah-              kommens oder\nren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be-             b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf-             oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß\nbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich             Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-\nzu löschen.                                                      tel 17 des IBC-Codes.\n(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterab-             Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der\nschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der           Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code\nselbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den              sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-\nVorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG Codes zu un-          Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen\nterweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Ab-          werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-\nständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.            ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen\nDatum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich          sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.\nnach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich-           Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmit-\nnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeit-         telbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-\nnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen             ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor\nvorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind          Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.\ndie Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.\n(6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\n(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften     unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-\nfür Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin-         heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-\ngen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher        schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-\nGüter bleiben unberührt.                                     stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5","306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\nSatz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Ha-             5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radio-\nfenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zu-                aktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver-\nstimmen.                                                          sandstücke sowie die Qualitätssicherung und -über-\nwachung von Versandstücken – und der Klasse 9\n§6                                   – ausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach\nZuständigkeiten                             dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig\nwerden muss;\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung      2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen\nin allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab-           für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche\nsatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden                Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe-\nAufgaben übertragen worden sind und nachfolgend                   weglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch\nkeine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-                für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche\nlung getroffen ist.                                               Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe-\nweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in de-            nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und\nren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter              -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Be-\nbeteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die              nennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in\nÜberwachung der Unterweisung der Beschäftigten                    Anwendung der Vorschriften gemäß Unterab-\nnach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Lan-                schnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.\ndesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet\n(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\n1. der Umschlaghafen,                                         Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb          IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen            Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-\nwurden, oder                                              ständige Behörde tätig werden muss.\n3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-            (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung\nfen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung           dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code\ngehört,                                                   oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu-\nliegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicher-      ständige Behörde tätig werden muss.\nheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und            (8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nfür die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für        unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für\ngefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-\n1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1\nCode dies einer zuständigen Behörde übertragen ist,\ngenannten Vorschriften,\nzuständig.\n2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach\n(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder\n§ 5 Absatz 5,\nsind für die Durchführung dieser Verordnung auch\nDienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-        3. Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und\ngung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß            4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Num-\n§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset-                mer 1.3.2 des IMSBC-Codes.\nzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen             (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nim Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit-          und -prüfung gemäß Absatz 5 Nummer 2 anerkannten\nkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und            Prüfstellen sind zuständig für\nTrennvorschriften.\n1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\n(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-                 kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-           weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren\ndig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der                  Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,\nKlasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen              6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes\nsind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.                  und\n(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und            2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\n-prüfung ist zuständig für:                                       kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks\n1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Groß-               der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1\nverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten                 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang\nund für die Zulassung der Baumuster von sonstigen             mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-\nortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-              satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des\nreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung                IMDG-Codes.\nvon Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer          (10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung\nsind, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen für       bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind\nPrüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im       für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte\nIMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpa-            zuständige Behörde für\nckungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche\nDruckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Auf-          1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-\ngaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen,          fung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4\nin denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der               bis 6.2.1.6 IMDG-Code,\nKlasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch ge-         2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-\nnutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,         schnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014               307\n3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-        des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-\nkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-        führten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren              (7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der\nElementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,           Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes           die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen\nund                                                      nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-        Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden\nkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks          Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde-\nder Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1           rungsbedingungen eingehalten sind.\nund 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang\nmit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-                                         §8\nsatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des                     Unterlagen für die Beförderung\nIMDG-Codes.                                                         gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n§7                                   (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende\nAnforderungen zu erfüllen:\nVerladung gefährlicher Güter\n1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde-\n(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter           rungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdo-\nsind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung              kument muss die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-\nder Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-              Codes geforderten Angaben, den Namen und die\ngen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei           Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen\ndie Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes so-               desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten\nwie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des              des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Ver-\nSOLAS-Übereinkommens zu beachten.                                sender wahrnimmt, enthalten.\n(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-          2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen\nschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-            dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem\nanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der                Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-\nSchiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-           den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,\nsungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des                 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das\nIMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und                   Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförde-\nTrennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschrif-             rungseinheit zugelassen ist.\nten des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-\n3. Werden verpackte gefährliche Güter in Güterbeför-\nmens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem\nderungseinheiten gepackt oder geladen, ist von\nAuslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der ge-\nden für das Packen oder Laden Verantwortlichen\nfährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in\ndie in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte\nein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzu-\nBescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen\ntragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitge-\noder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument auf-\nführten Stauplan zu entnehmen.\nzunehmen.\n(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die\n4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nLadung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-\nlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem\nrechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-\nBeförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende\nförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-\nDokumente zu übergeben oder zu übermitteln:\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom\n12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-            a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,\nmachung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), ge-             b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,\nsichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass\nc) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-\ndie Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen\nmer 2 und 3, wenn zutreffend, und\nabgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs-\nhafen noch vorhanden ist.                                        d) alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab-\nschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4\n(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-\nund 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung\npackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druck-\nvorgeschriebenen Dokumente.\ngeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Güterbeförde-\nrungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in ei-      5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem\nnem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung               Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter\nnicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen wer-         die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-\nden.                                                             fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-\nden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,           Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-\ndie dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,                  fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder\nnur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-            übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterab-\npitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes             schnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-\naufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.              ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument\n(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem         in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu\nIGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über-                 übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden\nnehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19             Firma sowie der Name des für die Erstellung des","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\nGefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-         5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2\nlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan             des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-\nzu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten                schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des\nDokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder            GC-Codes erforderlichen Angaben.\nsein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab-          (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr-\nsatz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu-       liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-\nhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur         führen:\nPrüfung vorzulegen.\n1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\n6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdo-\na) einen Abdruck dieser Verordnung,\nkuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder\nsein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4            b) den MFAG;\ngenannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahr-           2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\ngutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum            Form,\nvon drei Monaten ab Ende der Beförderung nach\na) den IMDG-Code,\nUnterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-\nwahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un-             b) den EmS-Leitfaden,\nverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Auf-            c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-\nbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.                   ten Unterlagen,\n7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass in einem               d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nKonnossement oder Frachtbrief Angaben nach den                   fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2\nAbsätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des                  des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,\nIMDG-Codes eingetragen sind.                                  e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\n(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor-              Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nderungen zu erfüllen:                                             f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-\n1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma-               tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code\ntion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die               unterliegen;\nin Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An-          3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\ngaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie                Form als Massengut,\nden Namen desjenigen enthalten, der eigenverant-              a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-                 Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2\ntriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie                 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,\nim Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann\ndie geforderte Unterschrift durch den Namen der un-           b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.                   Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\n2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf\nfährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler\nder anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi-\nÜbereinkommen erforderlichen Begleitschein,\nkat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass\ndieses Zertifikat vorliegt.                                   d) den IMSBC-Code;\n3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code           4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzu-            Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code\nordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen,               unterliegen,\ndass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge-               a) den IBC-Code oder den IGC-Code,\nforderte behördliche Zulassung vorliegt.                      b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-\n4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff                fend und das Schiff die Bundesflagge führt,\nverlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer          c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nvor der Verladung die Ladungsinformation nach                    schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla-\nNummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes                  gen,\nZertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach\nNummer 3 übergeben werden.                                    d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes\noder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes\n(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder                 geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und\nverflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen            wenn das Schiff die Bundesflagge führt,\nlässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nder Verladung folgende Informationen schriftlich oder\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20\nim Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:\nNummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII\n1. Stoffname,                                                        Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-\nlagen.\n2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-\nbar,                                                         (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in\nAbsatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3\n3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn\nBuchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d\ndieser höchstens 60 °C beträgt,\nund e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\n4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-            geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass\nperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,               die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014              309\nund f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4                 7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC,\nBuchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom                     Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-\nSchiffsführer mitgeführt werden.                                  container mit mehreren Elementen (MEGC) oder\n(6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a              Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach\nund b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-                    Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den\nstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von               Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)            bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1\nbekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-                und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes ge-\ngeführt werden.                                                   kennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,\n8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast\n(7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-\nworden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditio-\nflagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c\nnierungszwecken enthalten, die eine Erstickungs-\nund d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der\ngefahr darstellen können, nur übergeben, wenn\nReise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme\nsie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3\nverwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio-\noder 5.53.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind,\nnen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterla-\ngen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen          9. dürfen das Beförderungsdokument nur weiterge-\nnach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum               ben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,\nAbschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff           10. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des\naufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Absatz 8                Beförderungsdokuments und zur Löschung nach\ngemeldet worden sind.                                             Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1\n(8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6           Nummer 6 zu beachten,\nund 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterla-        11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur\ngen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-                 übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für\nsystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-              die Beförderung zugelassen sind,\nfung vorzulegen.\n12. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur\nübergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorge-\n§9\nschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,\nPflichten                           13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder\n(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen-              verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,\nders                                                              wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code,\n1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung           IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zu-\nnur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für               gelassen sind,\ndie Beförderung zugelassen sind,                        14. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,\n2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung\nwenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen In-\nnur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument\nformationen übermittelt worden sind.\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist\noder wenn in einem anderen Dokument in Zusam-              (2) Der für das Packen oder Beladen einer Güterbe-\nmenhang mit der Beförderung die Eintragungen            förderungseinheit jeweils Verantwortliche darf\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen wor-             1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Gü-\nden sind,                                                   terbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen\n3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,             lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                und 7.3 des IMDG-Codes eingehalten und die Ab-\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder                schnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet\nSchüttgut-Container nur verwenden, wenn diese               sind,\nfür die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-     2. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur\nbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3       übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2\nund 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das              in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4,\nnach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-                den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem\nkennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,           Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, be-\ndie keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der          schriftet und plakatiert sind,\nzuständigen Behörde erteilt worden ist,\n3. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur\n4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit           übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Ab-\nmehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die            schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder des-\nMaßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-                sen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenom-\nachtet werden,                                              men wurde.\n5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die          (3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nMaßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-            licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur\nachtet werden,                                          Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8\n6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,            Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.\nwenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi-         (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei\ntel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2       Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8\nund Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,            unterrichten. Er darf","310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\n1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur        2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\nstauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist,             als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-\n2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-                  wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist,\nContainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit         3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-\nmehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde-                  ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3\nrungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 ein-           eingehalten ist,\ngehalten ist,                                             4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-\n3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor-          oder Temperaturregelung ablassen,\nderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn\n4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig-\na) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in\nter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor-\neinsatzbereitem Zustand befindet,\nmationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.\nb) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab-\n(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-\nsatz 4 mitgeführt werden.\nrers\n(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-\n1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur anneh-\nsatz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur\nmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten\nfestlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält.\nzutreffenden Vorschriften eingehalten sind,\n2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen las-          (9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nsen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5              ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten\neingehalten sind,                                         die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4\ndes IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung\n3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der          gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-\nDokumente und zur Löschung nach Ablauf der Auf-           ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die\nbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu             für das Packen und Beladen von Güterbeförderungs-\nbeachten.                                                 einheiten verantwortlichen Personen und die Beförde-\n(6) Der Reeder                                             rer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des\n1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter      IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht\nnur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie       dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkom-\n§ 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,                     men und dem Internationalen Code für die Gefahren-\nabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II\n2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der        S. 2018, 2043) unterliegen.\nfür die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-\nsatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die              (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei-\nAufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4          ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die\nund 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-            Beschäftigten\nrungsfrist gelöscht werden.                               1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und\n(7) Der Schiffsführer muss                                     die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12\nSatz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Auf-\n1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-               bewahrungsfrist gelöscht werden und\nfassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-\nfährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach      2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4\n§ 4 Absatz 5 unterrichtet werden,                             des IMDG-Codes unterwiesen werden.\n2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab-                                      § 10\nsatz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots\nnach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor-                          Ordnungswidrigkeiten\ngen,                                                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\n3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen,                  Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab-\nsatz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be-     1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders\nfindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus-            a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 11\nrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen                   oder Nummer 13 nicht zur Beförderung zugelas-\nFällen tragen,                                                   sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,\n5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab-               b) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 12\nsatz 8 unterrichten,                                             oder Nummer 14 gefährliche Güter zur Beförde-\n6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-                  rung übergibt,\ncherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten             c) entgegen § 9 Absatz 1   Nummer 3 für gefährliche\nund aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus-                 Güter Verpackungen,     IBC, Großverpackungen,\ndruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß                   ortsbewegliche Tanks,   Gascontainer mit mehre-\n§ 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.                 ren Elementen (MEGC)    oder Schüttgut-Container\nEr darf                                                              verwendet,\n1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter              d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche\nals Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2                  Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-\nSatz 2 und Absatz 7 eingehalten sind,                            ten (MEGC) befüllt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014               311\ne) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con-          7. als Schiffsführer\ntainer befüllt,                                            a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine\nf) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Gü-                Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass-\nter zusammenpackt,                                            ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht-\ng) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen,                  zeitig sorgt,\nUmverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-               b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die\nbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren                   Befolgung eines dort genannten Verbots nicht\nElementen (MEGC) oder Schüttgut-Container                     sorgt,\nübergibt,                                                  c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die La-\nh) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförde-                  dung nicht überwacht,\nrungseinheiten übergibt,                                   d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht\ni) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 das Beförde-                   dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem\nrungsdokument weitergibt oder                                 einsatzbereiten Zustand befindet oder die\nj) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 10 eine Kopie                    Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den\nnicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-                Besatzungsmitgliedern getragen wird,\nwahrt;                                                     e) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu-\n2. als für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-                ständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\nderungseinheit jeweils Verantwortlicher                          unterrichtet,\na) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen,               f) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine\nIBC oder Großverpackungen in Güterbeförde-                    Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder\nrungseinheiten staut oder stauen lässt oder                   eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nb) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Güter-\nbeförderungseinheiten übergibt;                            g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2\ngefährliche Güter übernimmt,\n3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-\nrung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Ab-          h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit ei-\nsatz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder            nem Seeschiff ausläuft,\nanliefern lässt;                                              i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 La-\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher                            dungsdämpfe ablässt oder\na) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen               j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr-\nBehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,           liche Güter befördert;\nb) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver-             8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-\npackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,          gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder\nc) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpa-           9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 Nummer 1\nckungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Con-               nicht dafür sorgt, dass\ntainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit             a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder\nmehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde-\nrungseinheiten verlädt,                                    b) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbe-\nwahrt wird.\nd) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr-\nliche Schüttgüter verlädt oder                            (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\ne) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefähr-          im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter      Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-\nForm verlädt;                                          deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstra-\n5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers      ßen und Schifffahrt Außenstelle Nord und die General-\na) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Gü-         direktion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle\nter zur Beförderung annimmt,                           Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertra-\ngen.\nb) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-\nfährliche Güter verladen lässt oder\n§ 11\nc) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie\n(Änderung anderer Vorschriften)\nnicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-\nwahrt;\n§ 12\n6. als Reeder\nÜbergangsbestimmungen\na) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff\neinsetzt oder                                             (1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beförde-\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\nb) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür             den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nsorgt, dass                                            31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt\naa) eine dort genannte Person unterwiesen wird         werden.\noder                                                 (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die\nbb) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre auf-       vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\nbewahrt wird;                                     anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-","312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\ntels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die             mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\nVorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-          beachten sind.\nÜbereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden               (6) § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e und Num-\nFassung einzuhalten sind.                                   mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\n(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die     2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\nvor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe         dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung\nanzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-        nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\ntels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-           mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-\nmens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des        zuführen ist.\nSOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-              (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\ntenden Fassung einzuhalten sind.                            und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverord-\nnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden\n(4) (weggefallen)                                        Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ih-\n(5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem     nen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestat-\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-        teten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahr-\nden, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei-      nehmen.\nnigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nkommens die Einschränkungen in der Bescheinigung                                         § 13\nnach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}