{"id":"bgbl1-2014-13-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":13,"date":"2014-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2014-03-26T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\nVom 26. März 2014\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch die Wörter\nsatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung             „18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai\nmit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut-                  2013 (BGBl. 2013 II S. 562)“ ersetzt.\nbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               i) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie die in\nmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in               Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes“ durch die\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-              Wörter „sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)               und 6.7 des IMDG-Codes“ ersetzt.\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für          j) In Nummer 17 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nVerkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in           S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt: „, die durch\n§ 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten                  Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012\nVerbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:                (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist“.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                 „2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in\nBekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I                         fester Form als Massengut\nS. 2784; 2012 I S. 122), die durch Artikel 4 der Verord-\na) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“\nnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) ge-\nzugeordnet ist, die Vorschriften des Kapi-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntels VI des SOLAS-Übereinkommens so-\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  wie die Vorschriften des IMSBC-Codes und\na) In Nummer 1 werden die Wörter „23. SOLAS-Ände-                  b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zuge-\nrungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II                   ordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des\nS. 506)“ durch die Wörter „24. SOLAS-Änderungs-                     Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII\nverordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II                         Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;“.\nS. 690)“ ersetzt.                                        b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Kapitel 7.8“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            durch die Angabe „Abschnitt 2.0.5“ ersetzt.\n„2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime           c) In Absatz 4 wird das Wort „Beförderungs-\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch                 einheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungs-\ndie Entschließung MSC.328(90) geändert                  einheiten“ ersetzt.\nworden ist, in der amtlichen deutschen Über-         d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsetzung bekannt gegeben am 12. November\n2012 (VkBl. 2012 S. 922);“.                             aa) In Satz 1 Nummer 3 wird im einleitenden\nSatzteil das Wort „Beförderungseinheiten“\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „geändert durch                    durch das Wort „Güterbeförderungseinheiten“\nEntschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“                   ersetzt.\ndurch die Wörter „zuletzt geändert durch die Ent-\nbb) In Satz 2 werden\nschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015)“\nersetzt.                                                         aaa) das Wort „Beförderungseinheiten“ durch\ndas Wort „Güterbeförderungseinheiten“\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließun-\nund\ngen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011\nS. 143)“ durch die Wörter „Entschließung                         bbb) das Wort „Beförderungseinheit“ durch\nMSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)“ ersetzt.                             das Wort „Güterbeförderungseinheit“\ne) In Nummer 9 werden die Wörter „vom 16. Juli                      ersetzt.\n2009 (VkBl. 2009 S. 438)“ durch die Wörter „vom       3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850)“ ersetzt.            „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nf) In Nummer 13 wird die Angabe „MEPC.190(60)               nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-\n(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ durch die Angabe              direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundes-\n„MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099)“             eigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder all-\nersetzt.                                                 gemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von\ng) In Nummer 14 wird die Angabe „25. November               dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen ande-\n2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)“ durch die Angabe           rer Staaten anerkennen, soweit dies\n„3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648)“ ersetzt.           1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder\nh) In Nummer 15 werden die Wörter „16. RID-                 2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen\nÄnderungsverordnung vom 11. November 2010                   Stoffseite des IMSBC-Codes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014               299\n3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder                 bb) In Nummer 3 wird die Angabe „7.5“ durch die\n4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes                           Angabe „7.3“ ersetzt.\nzulässig ist.“                                                  cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Unterab-\nschnitt 3.4.4.1“ durch die Angabe „den Unter-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                         abschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2“ ersetzt.\na) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Sachver-                 dd) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie den\nständigen“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.                  Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2“\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „sowie dem Absatz 5.1.5.4.1\nund den Kapiteln 5.2 und 5.3“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                           ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-\ngefügt:\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „für“ gestrichen\nund der Punkt am Ende durch das Wort „und“                    „8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die\nersetzt.                                                          begast worden sind oder die Stoffe zu\nKühl- oder Konditionierungszwecken ent-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nhalten, die eine Erstickungsgefahr dar-\n„4. die Erteilung von Bescheinigungen nach                        stellen können, nur übergeben, wenn sie\nNummer 1.3.2 des IMSBC-Codes.“                                nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3\nc) In Absatz 9 wird nach der Angabe „Absatz 5“ die                       oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekenn-\nAngabe „Nummer 2“ eingefügt.                                          zeichnet sind,“.\n5. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Beförderungs-                    ff) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die\neinheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungsein-                     Nummern 9 bis 14.\nheiten“ ersetzt.                                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                    aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Beför-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 derungseinheit“ durch das Wort „Güterbeför-\nderungseinheit“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „und\nAbsatz 5.5.2.4.1“ gestrichen.                            bb) In Nummer 1 werden das Wort „Beförde-\nrungseinheiten“ durch das Wort „Güterbeför-\nbb) In Nummer 2 werden                                            derungseinheiten“ und die Angabe „7.5“\naaa) die Angabe „oder 7.2“ durch die Wörter                   durch die Angabe „7.3“ ersetzt.\n„, 3.5 oder 7.2 bis 7.7“ und                       cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) das Wort „Beförderungseinheit“ durch                     aaa) Das Wort „Beförderungseinheiten“ wird\ndas Wort „Güterbeförderungseinheit“                           durch das Wort „Güterbeförderungs-\nersetzt.                                                            einheiten“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Beförderungs-                      bbb) Die Wörter „und dem Unterab-\neinheiten“ durch das Wort „Güterbeförde-                            schnitt 5.5.2.3“ werden gestrichen.\nrungseinheiten“ ersetzt.                                      ccc) Die Wörter „, dem Kapitel 5.3“ werden\ndd) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter                           durch die Wörter „sowie dem Kapitel 5.3“\n„Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4“                        ersetzt.\ndurch die Wörter „Absatz 5.1.5.4.2, Ab-                  dd) In Nummer 3 wird das Wort „Beförderungs-\nschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4                einheiten“ durch das Wort „Güterbeförde-\nund 5.5.3.7“ ersetzt.                                         rungseinheiten“ ersetzt.\nee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-              c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Be-\ngefügt:                                                  förderungseinheiten“ durch das Wort „Güter-\n„7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass              beförderungseinheiten“ ersetzt.\nin einem Konnossement oder Frachtbrief            d) In Absatz 9 Satz 2 werden das Wort „Beförderungs-\nAngaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,                 einheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungsein-\n5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes               heiten“ und die Angabe „Unterabschnitt 1.4.3.3“\neingetragen sind.“                                   durch die Angabe „Absatz 1.4.3.2.2“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird die An-             e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\ngabe „Unterabschnitt 7.8.3.2“ durch die Angabe\n„Absatz 2.0.5.3.2“ ersetzt.                                     „(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\nbeteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen,\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                    dass die Beschäftigten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“                       und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Ab-\nfolgende Wörter angefügt:                                    satz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach\n„oder wenn in einem anderen Dokument in                      Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht wer-\nZusammenhang mit der Beförderung die Ein-                    den und\ntragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vor-                2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4\ngenommen worden sind“.                                       des IMDG-Codes unterwiesen werden.“","300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                          ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                            Angabe „§ 9 Absatz 10“ die Angabe\naaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10“                                   „Nummer 1“ eingefügt.\ndurch die Angabe „11“ und die An-\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „nicht\ngabe „12“ durch die Angabe „13“ er-\noder nicht“ gestrichen.\nsetzt.\nbbb) In Buchstabe b werden die Angabe „11“                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „12“ und die An-\nDie Wörter „die Wasser- und Schifffahrtsdirektio-\ngabe „13“ durch die Angabe „14“ er-\nnen Nord und Nordwest“ werden durch die\nsetzt.\nWörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und\nccc) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-                      Schifffahrt Außenstelle Nord und die General-\nstabe h eingefügt:                                        direktion Wasserstraßen und Schifffahrt Außen-\n„h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8                        stelle Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbe-\nGüterbeförderungseinheiten über-                      reich,“ ersetzt.\ngibt,“.\n9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-\nstabe i und die Angabe „8“ wird durch                    „(1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beför-\ndie Angabe „9“ ersetzt.                               derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\neee) Der bisherige Buchstabe i wird Buch-                   den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nstabe j und die Angabe „9“ wird durch                 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt\ndie Angabe „10“ ersetzt.                              werden.“\nbb) In Nummer 2 werden im einleitenden Satzteil\ndas Wort „Beförderungseinheit“ durch das                                                 Artikel 2\nWort „Güterbeförderungseinheit“ und in den\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nBuchstaben a und b jeweils das Wort „Beför-\nstruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung\nderungseinheiten“ durch das Wort „Güter-\nSee in der vom 9. April 2014 an geltenden Fassung im\nbeförderungseinheiten“ ersetzt.\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\ncc) In Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Be-\nförderungseinheiten“ durch das Wort „Güter-\nbeförderungseinheiten“ ersetzt.                                                          Artikel 3\ndd) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch-                        Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nstabe bb werden die Wörter „nicht oder nicht“           Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel 1 Num-\ngestrichen.                                             mer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}