{"id":"bgbl1-2014-11-7","kind":"bgbl1","year":2014,"number":11,"date":"2014-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_11.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien (Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung  GPrüfbV)","law_date":"2014-03-19T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014\nVerordnung\nüber die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung\nbestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale\nGegenparteien und Transaktionsregister durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien\n(Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV)\nVom 19. März 2014\nAuf Grund des § 20 Absatz 6 des Wertpapierhandels-        sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung\ngesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes          ergebenden Anforderungen sicherzustellen.\nvom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) neu gefasst wor-\nden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verord-                                      §3\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                          Gegenstand der Prüfung\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der         (1) Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegen-\nVerordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606)          partei im prüfpflichtigen Zeitraum clearingpflichtig war\ngeändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2      oder geworden ist, hat der Prüfer zu prüfen, ob die\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August          prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrun-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass           gen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die je-\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet            weils geeignet sind, die Einhaltung der Clearingpflicht\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im       nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Ver-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz            ordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Wenn Deri-\nund für Verbraucherschutz:                                   vatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinan-\nziellen Gegenpartei im prüfpflichtigen Zeitraum abge-\n§1                              schlossen wurden, nach Artikel 4 Absatz 2 der Verord-\nAnwendungsbereich                         nung (EU) Nr. 648/2012 nicht der Clearingpflicht unter-\nliegen, hat der Prüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige\n(1) Diese Verordnung regelt                               nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen\n1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von          hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet\nprüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach     sind, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4\n§ 20 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes so-          Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzu-\nwie                                                      stellen.\n2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach                 (2) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige\n§ 20 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes.             nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen\nhat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet\n(2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind\nsind, die Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 9\nKapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des\nAbsatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in\n§ 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils\nVerbindung mit\n1. nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handels-\ngesetzbuchs sind,                                        1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012\nder Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Fest-\n2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Ar-            legung technischer Durchführungsstandards im Hin-\ntikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012            blick auf das Format und die Häufigkeit von Trans-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 aktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß\n4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegen-               der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom             Parlaments und des Rates über OTC-Derivate,\n27.7.2012, S. 1) sind und                                     zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister\n3. die Schwellen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapier-               (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20) sowie\nhandelsgesetzes überschritten haben.                     2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der\nKommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung\n§2                                   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nBegriffsbestimmungen                            Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zen-\ntrale Gegenparteien und Transaktionsregister be-\n(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede             züglich technischer Regulierungsstandards für die\neinzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforde-                 Mindestangaben der Meldungen an Transaktions-\nrungen.                                                           register (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1)\n(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor,\nsicherzustellen.\nwenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichti-\ngen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer            (3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige\nEinschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet            nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014                 267\nhat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet          derungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht\nsind,                                                        durch eine zentrale Gegenpartei gecleart sind, nach\n1. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der Eu-       Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nropäischen Wertpapiermarktaufsichtsbehörde nach          in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten\nArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)      Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sicherzustellen. Wenn\nNr. 648/2012 sicherzustellen,                            die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei nach\nArtikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\n2. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der           in Verbindung mit den Artikeln 16 und 17 der Delegier-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-    ten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 verpflichtet ist, aus-\ndesanstalt) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der     stehende Kontrakte zu Marktpreisen oder Modellprei-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 19      sen zu bewerten, hat der Prüfer zu prüfen, ob sie Vor-\nAbsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sicherzu-         kehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die\nstellen,                                                 jeweils zur Preisbewertung geeignet sind.\n3. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der\nBundesanstalt nach Artikel 10 Absatz 2 der Verord-                                   §4\nnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 19 Ab-                        Prüfpflichtiger Zeitraum\nsatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sicherzustel-\nlen,                                                        Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung\nerstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag\n4. die Einhaltung der Meldepflicht nach § 19 Absatz 2        des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes sicherzustellen und\n5. die individuell zu berechnenden Positionen in OTC-                                    §5\nDerivatekontrakten nach Artikel 10 der Verordnung                          Umfang der Prüfung\n(EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit Artikel 10 der             und Schwerpunktbildung durch den Prüfer\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kom-\nmission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der             (1) Bei seinen Feststellungen ist der Prüfer an die\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen            Auslegung der Bundesanstalt gebunden, die diese in\nParlaments und des Rates im Hinblick auf tech-           ihren Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekannt-\nnische Regulierungsstandards für indirekte Clearing-     machungen, Schreiben und ihren sonstigen verbind-\nvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche     lichen Veröffentlichungen mitteilt.\nRegister, den Zugang zu einem Handelsplatz, nicht-          (2) Die Prüfung muss den gesamten prüfpflichtigen\nfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungs-          Zeitraum erfassen.\ntechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-           (3) Der Prüfer hat den Grundsätzen der risikoorien-\nDerivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11)       tierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu\nzu bestimmen.                                            tragen.\n(4) Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegen-          (4) Die Prüfung muss in einem angemessenen Ver-\npartei im prüfpflichtigen Zeitraum clearingpflichtig war     hältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Auf-\noder geworden ist, hat der Prüfer zu prüfen, ob ge-          gaben stehen. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem\neignete Risikomanagementverfahren nach Artikel 11            Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und\nAbsatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in          sich bei der Prüfung der Vorkehrungen und Systeme\nVerbindung mit dem auf Grund des Artikels 11 Ab-             auf Funktionstests und Stichproben beschränken, es\nsatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3          sei denn, in Einzelfällen ist eine umfassende Prüfung\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen tech-            erforderlich. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung\nnischen Regulierungsstandard vorliegen. Wenn die Be-         besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbe-\nsicherung gruppeninterner Geschäfte nicht erforderlich       reichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.\nist, weil entweder der Ausnahmetatbestand nach Arti-\nkel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor-           (5) Werden Fehler festgestellt, hat der Prüfer die Prü-\nliegt oder weil ein oder mehrere Befreiungstatbestände       fung auszudehnen, bis er Klarheit darüber gewonnen\nnach Artikel 11 Absatz 6 bis 10 der Verordnung (EU)          hat, ob es sich um Mängel handelt.\nNr. 648/2012 in Verbindung mit dem nach Artikel 11 Ab-\nsatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d sowie Unter-                                     §6\nabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen                             Prüfungszeitraum\ntechnischen Regulierungsstandard vorliegen, hat der             (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs-\nPrüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle     beginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag\nGegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Sys-        der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs-\nteme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Erfüllung       handlung vor Ort.\nder Voraussetzungen der Ausnahme- und Befreiungs-\ntatbestände sowie die daraus folgenden Veröffent-               (2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun\nlichungspflichten nach Artikel 11 Absatz 11 der Verord-      Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums ab-\nnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit Artikel 20 der      zuschließen.\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sicherzustel-\nlen.                                                                                     §7\n(5) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige                       Unterrichtungspflichten\nnichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen                 des Prüfers bei Behinderung der Prüfung\nhat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet             Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüg-\nsind, die Erfüllung der Voraussetzungen für Risikomin-       lich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Ge-","268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014\ngenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen,          sen und die Gründe und die Dauer der Unterbrechung\noder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.        darzulegen.\n(4) Der Prüfer hat die Bescheinigung unter Angabe\n§8                               von Ort und Datum eigenhändig zu unterschreiben.\nAufzeichnungen des Prüfers                         (5) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Prüfer\nund ihre Aufbewahrungsdauer                     die Bescheinigung zu erläutern.\n(1) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Auf-\nzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzu-                                   § 10\nfertigen.                                                                     Erstmalige Anwendung\n(2) Geschäftsunterlagen der prüfpflichtigen nicht-            (1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüf-\nfinanziellen Gegenpartei darf der Prüfer nur an sich         pflichtige Zeitraum am 1. April 2014.\nnehmen, wenn diese dem zustimmt. Wenn die prüf-\n(2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab\npflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei dem nicht zu-\ndem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzufüh-\nstimmt, hat sie dem Prüfer auf Anforderung Kopien\nren, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der\nvon Geschäftsunterlagen, die für die Erteilung der Be-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte,\nscheinigung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.\ndie von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegen-\n(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1       partei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach\nsowie die Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 sechs            Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nJahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt          erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft\nmit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung        tritt.\nbeendet worden ist.\n(3) Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich\nder Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nicht-\n§9                               finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist\nInhalt der Bescheinigung                      erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum\n(1) Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in     durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15\n§ 3 genannten Prüfungsbereiche einzugehen und dar-           Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterab-\nzustellen, inwieweit die Vorkehrungen oder Systeme zur       satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene\nEinhaltung der gesetzlichen Vorgaben geeignet sind.          technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Euro-\nFestgestellte Mängel sind ausführlich darzustellen. Da-      päischen Union verkündet worden ist und die darin ent-\nrüber hinaus hat die Bescheinigung Folgendes zu ent-         haltenen Pflichten in Kraft treten. Die Prüfung nach § 3\nhalten:                                                      Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die\nvon der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei\n1. die Angabe des prüfpflichtigen Zeitraums und des          abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt\nPrüfungszeitraums,                                       im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der\n2. die Art und Weise, wie die Stichproben und deren          nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c\nAnzahl ermittelt wurden, sowie das Ergebnis der          und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung\nStichproben.                                             (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungs-\n(2) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die im             standard im Amtsblatt der Europäischen Union verkün-\nZeitraum zwischen dem Ende des prüfpflichtigen Zeit-         det worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in\nraums und dem Ende des Prüfungszeitraums eingetre-           Kraft treten.\nten und dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt\ngeworden sind, hat der Prüfer in der Bescheinigung                                      § 11\ndarzustellen.                                                                      Inkrafttreten\n(3) Wurde die Prüfung unterbrochen, hat der Prüfer            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin der Bescheinigung auf die Unterbrechung hinzuwei-         in Kraft.\nBonn, den 19. März 2014\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}